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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4322-W/02

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Tierarztbetriebes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4322-W/02vom 12.09.2007Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Den Feststellungen der Betriebsprüfung ist zu entnehmen, dass der Bw den beschäftigten Tierärzten den gesamten von diesen verursachten Telefonaufwand ersetzt hat (so vergütete der Bw z.B. laut Bl. 631 Arbeitsbogen die im Jahr 1996 bei L und S angefallenen Telefonkosten in Höhe von insgesamt 28.600,40 S). Der Ersatz der Telefonkosten umfasste auch die Kosten für die von den Tierärzten geführten Privatgespräche, was beispielsweise auch H laut Punkt 5 der Niederschrift vom 14. September 2000 so angegeben hat (Bl. 182 Arbeitsbogen). Der Umstand, dass der Bw den Tierärzten die gesamten Telefonkosten, und so auch jene, die auf Privatgespräche entfielen, vergütet hat, berechtigt aber nicht dazu, diesen Kostenersatz beim Bw um einen Privatanteil zu vermindern. Da der Bw und die von ihm auf Provisionsbasis beschäftigten Tierärzte zueinander im Verhältnis von Auftraggeber und Auftragnehmer standen, ist nicht davon auszugehen, dass der Bw mit der Übernahme der auch durch Privatgespräche der Tierärzte verursachten Kosten diesen aus privaten Gründen etwas unentgeltlich zuwenden wollte, wie auch bei einem Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer sämtliche Gesprächskosten für ein (auch) beruflich genutztes Mobiletelefon ungeachtet der durch Privatgespräche verursachten ersetzt, ein solcher Beweggrund nicht unterstellt werden kann. Vielmehr ist der Ersatz der Telefonkosten in voller Höhe durch das Beschäftigungsverhältnis veranlasst, stellt also ein (weiteres) Entgelt dar, das allenfalls bei den einzelnen Tierärzten zu steuerpflichtigen Einnahmen führt. Anders verhält es sich bei dem durch den Bw verursachten Telefonaufwand. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung machte der Bw Aufwendungen für zwei Festnetzanschlüsse (davon ein Faxanschluss) und fünf, laut Stellungnahme des Bw vom 21. Feber 2002 vier Mobilnetzanschlüsse zur Gänze, ohne Verminderung um einen Privatanteil, als Betriebsausgaben geltend (z.B. Aufschlüsselung des Telefonaufwands für das Jahr 1998 auf Bl. 319 Arbeitsbogen). Der Bw begründet dies damit, neben den geschäftlichen Anschlüssen über ein Privattelefon (Festnetz) zu verfügen, von dem aus Privatgespräche geführt worden seien. Telefonkosten können ihrem Wesen nach sowohl betrieblich als auch privat anfallen. Die Behauptung des Bw, ein Festnetz- (nimmt man das Faxgerät aus) und vier oder fünf Mobiltelefone ausschließlich betrieblich genutzt zu haben, ist, ebenso wie die Vorstellung, der Bw habe Privatgespräche stets von einem eigenen Festnetztelefon geführt, zumal wenn er mit einem oder mehreren der vier oder fünf Mobiltelefone unterwegs war, ist derart unwahrscheinlich, dass es an ihm gelegen wäre, durch Aufzeichnung aller Telefongespräche die ausschließlich betriebliche Nutzung der insgesamt sechs, laut Angaben des Bw fünf Telefone nachzuweisen (vgl. VwGH 21.2.1996, 93/14/0167). Solche Aufzeichnungen hat der Bw nicht vorgelegt. Die Feststellung der auf Privatgespräche entfallenden Kosten hatte daher im Schätzungswege zu erfolgen, wobei nach den gegebenen Umständen nur ein griffweise Schätzung in Betracht kam. Der von der Betriebsprüfung auf diese Weise angesetzte Privatanteil von 5.000,00 S pro Jahr kann dabei angesichts jährlicher Kosten von 65.955,80 S (1995; Bl. 620 Arbeitsbogen), 89.445,02 S (1996; Bl. 623 Arbeitsbogen), 90.146,50 S (Bl. 627 Arbeitsbogen), 86.195,40 S (1998; Bl. 631 Arbeitsbogen) und 97.070,47 S (Bl. 633 Arbeitsbogen) keinesfalls als überhöht bezeichnet werden. 2.5. Strom- und Mietkosten Die strittigen Kosten betreffen eine Wohnung, die H für seine Wohnzwecke benutzt hat. Wie bei der im vorstehenden Punkt behandelten Vergütung der Telefonkosten der Tierärzte ist auch hier davon auszugehen, dass der Bw mit der Bezahlung der Kosten für die Wohnung eines von ihm beschäftigten Tierarztes diesem nicht aus privaten Motiven etwas zuwenden wollte, zumal kein Angehörigenverhältnis vorlag und auch die monatliche Miete von 1.500,00 S nicht auf eine Wohnungsgröße schließen lässt, bei der, gemessen am Umfang der vom Bw geführten Tierarztpraxis, die Übernahme solcher Kosten als unüblich zu bezeichnen wäre, sondern dass auch die Übernahme der Wohnungskosten durch das Beschäftigungsverhältnis und damit betrieblich veranlasst war. Für H liegt allenfalls ein steuerpflichtiges Entgelt aus seiner Tätigkeit für den Bw vor. Die strittigen Beträge sind daher als Betriebsausgaben anzuerkennen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit: | | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | Einkünfte lt. Bescheid | 1.164.560,00 | 1.306.273,00 | 1.612.546,00 | 1.444.496,00 | Veränderung Privatanteil Telefon: | -7.500,00 | -12.000,00 | -16.000,00 | -20.000,00 | Stromkosten: | | -3.792,33 | -592,00 | | Miete: | | -15.000,00 | -11.750,00 | | Einkünfte lt. Berufungsentscheidung: | 1.157.060,00 | 1.275.480,67 | 1.584.204,00 | 1.424.496,00 Beilagen: 4 Berechnungsblätter Wien, am 12. September 2007

Normen und Schlagworte

SchätzungTierarztinnerer Betriebsvergleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4322-W/02
Stammnummer
30480
Gültig
12.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF