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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4322-W/02

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Tierarztbetriebes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4322-W/02vom 12.09.2007Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bw hat gegen diese Schätzungsmethode zunächst eingewendet, dass der für die Schätzung herangezogene Zeitraum Juli bis Dezember 1998 die zu den umsatzstärksten Monaten zählenden Herbstmonate einschließe. Dieser Einwand ist allgemein gehalten und unbelegt. Da der Bw die Aufzeichnungen für den von der Schätzung betroffenen Zeitraum 1995 bis Mitte 1998 vernichtet hat, kann seine Darstellung für diesen Zeitraum nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls bestätigen die für das Jahr 1999, dem einzigen Jahr mit einer durchgängigen Aufzeichnung der von den Tierärzten erzielten Einnahmen, feststellbaren Umsatzzahlen, wie die in Anlage 1 der Stellungnahme der Prüferin vom 4. Jänner 2002 (Bl. 62/1999 Einkommensteuerakt) enthaltene Auswertung, der zufolge die Umsätze des ersten Halbjahres gegenüber jenen des zweiten Halbjahres leicht überwogen, zeigt, die Behauptung des Bw nicht. Aus den im Jahr 1999 erkennbaren Verhältnissen ist jedenfalls zu schließen, dass wohl nicht nur die in das 2. Halbjahr fallenden Herbstmonate, sondern auch im 1. Halbjahr liegende Monate zu den umsatzstarken zählen, es daher dadurch, dass dem inneren Betriebsvergleich die Einnahmen des 2. Halbjahres 1998 zu Grunde gelegt wurden, zu keiner den Bw benachteiligenden Verzerrung gekommen ist. Mit dem im Schreiben vom 23. Juni 2002 vorgetragenen Einwand, 80 % der Arbeit des Bw von Herbst 1998 bis Jänner 2000 und fast 100 % der Arbeit Ws ab etwa März 1999 hätten darin bestanden, den Kollegen O zu vertreten, und die Schätzung ab 1995 berücksichtige auch die mit diesen Kunden getätigten Umsätze, obwohl der Bw diese Kunden bis Sommer 1998 nicht gehabt habe, übersieht der Bw, dass in den inneren Betriebsvergleich nur die von H, S, L und P von Juli bis Dezember 1998 erzielten Umsätze, somit weder vom Bw noch von W getätigte Umsätze einbezogen wurden. Davon abgesehen bleibt das Vorbringen des Bw auch in diesem Punkt allgemein gehalten; konkrete Ziffern, mit denen in Vertretung des Kollegen O ausgeführte Umsätze in die die Schätzungsgrundlage bildenden Umätze einbezogen worden wären, nennt der Bw nämlich nicht. Nicht näher konkretisiert, und schon angesichts der Erklärung des Bw, die Einnahmen der Tierärzte geschätzt zu haben, nicht nachvollziehbar, ist weiters das Begehren des Bw, für die Tierärzte L, S und H Anlaufzeiten zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen ist außerdem nicht stimmig, da der Bw H wegen der Übernahme vieler Landwirte eines verstorbenen Kollegen gleichzeitig als Ausnahme bezeichnet. Für L, deren Tätigkeit im Jahr 1995 begonnen hat, ist der Einwand nicht verständlich, nennt der Bw in der am 8. November 2000 überreichten Liste für das Jahr 1995 mit 346.692,00 S doch selbst Einnahmen, die über dem von der Betriebsprüfung geschätzten Betrag von 331.033,00 S liegen. Die Möglichkeit, bezüglich des Tätigkeitsbeginns von S im Jahr 1996 allenfalls umsatzschwächere Anlaufzeiten festzustellen, hat der Bw durch die Vernichtung der Aufzeichnungen genommen. Im Hinblick darauf, dass S und L , wie aus den Ausführungen des Bw bei seiner Vernehmung am 31. Juli 2000 hervorgeht, zunächst - bevor sie mit dem Bw auf Provisionsbasis zusammenarbeiteten - eine Schnupperlehre bzw. ein Akademikertraining beim Bw absolvierten, ist der Einwand, diese wären frisch von der Hochschule gekommen, auch nicht stichhaltig. Zudem ist es auch nicht glaubwürdig, dass der Bw die Tierärzte eingestellt hätte, wenn nicht entsprechender Bedarf nach zusätzlicher Arbeitskraft bestanden hätte, zumal der Bw bei der Vernehmung am 31. Juli 2000 im Zusammenhang mit der Einstellung von S angab, dass der Betriebsumfang mehr geworden sei. Aus diesem Grund ist es auch nicht glaubwürdig, dass in den Anfangsmonaten der neu eintretenden Tierärzte ein Umsatzrückgang bei den "alten" Tierärzten eingetreten wäre. Dass der Bw in diesem Zusammenhang den Tätigkeitsbeginn von P im November / Dezember 1998 als Beispiel nennt, ist mit dem Vorbringen im Schreiben vom 8. November 2000, dieser habe wegen eines gerade begonnen Vertretungsgeschäfts eine Ausnahme gebildet, nicht in Einklang zu bringen. Da dem inneren Betriebsvergleich die tatsächlichen Umsätze der Tierärzte im Zeitraum Juli bis Dezember 1998 zu Grunde liegen, berücksichtigt die Schätzung außerdem ohnehin einen durch den Tätigkeitsbeginn von P allenfalls bei anderen Tierärzten bewirkten Umsatzrückgang. Wenn schließlich der Bw in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2000 vorbringt, die Tierärzte L, S und H hätten sich in den ersten Jahren der Zusammenarbeit über die hohe Anzahl von Arbeitstagen beklagt, während sie 1998 und 1999 gegen die zu einem Absinken ihres Verdienstes führende Verringerung der Arbeitstage protestiert hätten, so spricht dies ebenfalls dagegen, bei der auf den Umsatzzahlen des 2. Halbjahres 1998 beruhenden Schätzung noch - ziffernmäßig auch nicht näher konkretisierte - Abschläge für Anlaufzeiten vorzunehmen. Die Behauptung des Bw, die hohe Anzahl an Arbeitstagen zu Beginn der Zusammenarbeit sei ein Beweis für die Steigerung der Produktivität, weil es am Anfang ein hohes Fixum und mehr Stehzeiten gegeben habe, ist unbelegt und allgemein gehalten, widerspricht auch der bereits erwähnten Darstellung des Bw von einer Zunahme des Betriebsumfanges. Die in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2000 enthaltenen Berechnungen (Bl. 889-901 Arbeitsbogen) sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit der von der Betriebsprüfung durchgeführten Schätzung in Frage zu stellen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei steht; zum anderen ist die von der Betriebsprüfung gewählte Methode des inneren Betriebsvergleichs schon deshalb die tauglichere, weil sie sich auf eine weitgehend gesicherte Ausgangsposition stützen konnte, während der Bw seine Kalkulation auf Zahlen fußt, die wegen der Vernichtung der Grundaufzeichnungen nicht nachzuvollziehen sind. Der Bw hat in den am 8. November 2000 vorgelegten Listen - jeweils eine Liste betreffend Provisionen und Umsätze (Bl. 717, 718 Arbeitsbogen) - beispielsweise für L folgende Beträge, jeweils Jahressummen, ausgewiesen: | | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | Provisionen | 107.520,00 | 311.281,00 | 317.252,00 | 319.167,00 | (monatlich) | (19.549,09) | (25.940,08) | (26.437,67) | (26.597,25) | Umsätze | 346.692,00 | 1.039.998,00 | 1.122.920,00 | 1.251.592,00 | (monatlich) | (63.034,91) | (86.666,50) | (93.576,67) | (104.299,33) In den der Stellungnahme vom 22. Dezember 2000 beigelegten Tabellen 7 und 8 (Bl. 892, 893 Arbeitsbogen) nimmt der Bw nun folgende Berechnung vor (die Provisionskategorien 15 %, 30 % und 60 % beziehen sich darauf, dass die Tierärzte je nach Art der ausgeübten Tätigkeit unterschiedlich hohe Provisionen erhielten; der jeweilige Faktor ergibt sich aus dem Verhältnis der Provision je Kategorie zur Gesamtprovision, vom Bw in Tabelle 5 und 6 - Bl. 891 Arbeitsbogen - nach den Werten der Verdienstliste für 1998 berechnet): | | | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | | Arbeitstage pro Monat | 23,5 | 24,5 | 23,0 | 20,0 | 20,0 | | Fixum | 8.078,13 | 12.250,00 | 11.500,00 | 9.625,00 | 10.000,00 | | Provision | 11.470,97 | 13.690,08 | 14.937,67 | 16.972,25 | 16.398,50 | | | 19.549,10 | 25.940,08 | 26.437,67 | 26.597,25 | 26.398,50 | Faktor | Prov.kat. | | | | | | 86,89% | 15,00% | 9.967,14 | 11.895,34 | 12.979,36 | 14.747,22 | 14.248,69 | 10,19% | 30,00% | 1.168,34 | 1.394,36 | 1.521,43 | 1.728,66 | 1.670,22 | 2,92% | 60,00% | 335,48 | 400,38 | 436,87 | 496,37 | 479,59 | | Umsatz | | | | | | | 15,00% | 66.447,61 | 79.302,25 | 86.529,10 | 98.314,78 | 91.247,17 | | 30,00% | 3.894,47 | 4.647,88 | 5.071,44 | 5.762,20 | 5.387,92 | | 60,00% | 559,14 | 667,30 | 728,12 | 827,29 | 555,00 | | | 70.901,22 | 84.617,43 | 92.328,66 | 104.904,27 | 97.190,09 | | Jahr | 354.506,12 | 1.015.409,16 | 1.107.943,84 | 1.258.851,22 | 1.166.281,00 Der Bw versucht damit, die Richtigkeit der auf den am 8. November 2000 vorgelegten Listen ausgewiesenen, durch keinerlei Aufzeichnungen belegten Umsatzzahlen (Bl. 718 Arbeitsbogen) durch eine Kalkulation unter Beweis zu stellen, die auf ebenso unbelegte Zahlen aufbaut, handelt es sich doch bei den in Tabelle 7 angeführten, in Fixum und reine Provisionen getrennten, Letztere wieder auf die einzelnen Provisionssparten (15 %, 30 %, 60 %) aufgeteilten Provisionen, von denen ausgehend der Bw in Tabelle 8 die Umsätze errechnet, soweit es die Jahre 1995 bis 1998 betrifft, um die in der Liste vom 8. November 2000 enthaltenen Werte (Bl. 717 Arbeitsbogen), für die es eben auch keine Aufzeichnungen gibt, geschweige denn, dass es für das jeweils behauptete Fixum irgendeinen Beleg gäbe. Ferner lässt sich die Erklärung des Bw, das Fixum "ziemlich genau" nach der Zahl der monatlichen Arbeitstage errechnet zu haben, anhand der in Tabelle 7 enthaltenen Zahlen nicht nachvollziehen. So wird etwa für L das Fixum der Jahre 1998 und 1999 bei der gleichen Anzahl von Arbeitstagen (20) einmal mit 10.000,00 S und einmal mit 9.625,00 S, im Jahr 1995 bei einer größeren Anzahl von Arbeitstagen (23,5) mit 8.078,13 S angegeben. Gleiches gilt für S, für den das Fixum im Jahr 1999 bei 22 Tagen 11.000,00 S, im Jahr 1998 bei einer größeren Anzahl von Arbeitstagen (22,5) hingegen bloß 10.783,33 S, oder für H, für den das Fixum im Jahr 1999 bei 20 Tagen 10.000,00 S, im Jahr 1998 bei einer größeren Anzahl von Arbeitstagen (20,5) hingegen bloß 9.964,29 S betragen hätte. Dazu kommt, dass aus der Verdienstliste für das Jahr 1999 beispielsweise für S ein durchschnittliches Fixum von 9.435,42 S (113.225,00 : 12; Bl. 201 Arbeitsbogen), und nicht, wie in Tabelle 7 angegeben, von 11.000,00 S, errechnet werden kann. Die Kalkulation des Bw ist ferner insoweit nicht stimmig, als zwar für die Jahre 1995 bis 1998 die in Tabelle 7 ausgewiesenen reinen Provisionsanteile mit dem jeweiligen Faktor in Tabelle 8 auf den monatlichen Umsatz hochgerechnet werden, für das Jahr 1999 hingegen eine solche Vorgangsweise nicht nachvollzogen werden kann. Als Beispiel seien die 15 %igen Provisionsanteile für L in den Jahren 1998 und 1999 angeführt. Für 1998 hat der Bw den Umsatz wie folgt errechnet: 14.747,22 S (laut Tabelle 7) : 15 % =98.314,78 S (= Wert laut Tabelle 8); für 1999 würde diese Berechnung folgenden Betrag ergeben: 14.248,69 S (laut Tabelle 7) : 15 % = 94.991,27 S; der Wert laut Tabelle 8 beträgt jedoch 91.247,17 S. Die entsprechende Abweichung ergibt sich etwa auch bei H: 12.145,76 S (laut Tabelle 7) : 15 % = 80.971,76 S (= Wert für 1998 laut Tabelle 8); 12.667,03 S (laut Tabelle 7) : 15 % = 84.446,87 S; der Wert für 1999 beträgt laut Tabelle 8 jedoch 91.841,75 S. Insgesamt weist der Bw in Tabelle 8 für 1999 jeweils den in der Verdienstliste aufgezeichneten Betrag aus. Das bedeutet aber, dass aus den in Tabelle 7 für das Jahr 1999 eingetragenen Werten nicht auf den Umsatz des Jahres 1999 hochgerechnet werden kann. Dass aber die in Tabelle 7 für das Jahr 1999 enthaltenen Provisionsbeträge eine Umrechnung auf den durch Aufzeichnungen belegten tatsächlichen Umsatz nicht zulassen, ist ein weiterer Hinweise auf die mangelnde Schlüssigkeit der für die Jahre 1995 bis 1998 angestellten Berechnungen. Die angeführten Unstimmigkeiten erwecken den Eindruck einer beliebigen Gestaltung der Rechengrößen, um in die Nähe der in der Liste vom 8. November 2000 angeführten Umsatzzahlen zu gelangen. Dass dabei die in Tabelle 7 ausgewiesenen "reinen Provisionen" ausgehend von den aus der Verdienstliste 1998 feststellbaren Verhältnissen (z.B. für L 86,89 %, 10,19 %, 2,92 %; für H 75,81 %, 11,20 %, 12,99 %) auf die einzelnen Provisionskategorien aufgeteilt wurden, reicht nicht aus, diesen Eindruck zu beseitigen. Die, je nach angestrebtem Endergebnis, beliebige Gestaltbarkeit der vom Bw angestellten Berechnungen beweist nämlich auch der Umstand, dass sich die von der Betriebsprüfung im Wege eines inneren Betriebsvergleichs errechneten Umsätze ebenfalls mit der Berechungsmethode des Bw darstellen lassen, was am Beispiel der für L und H jeweils für das Jahr 1997 geschätzten Einnahmen von 1.395.045,00 S bzw. 1.110.952,00 S, sowie der für S für die Jahre 1996 und 1998 geschätzten Einnahmen von 765.824,00 S und 1.639.001,00 S gezeigt werden soll: | | | L | | H | | | 1997 | | 1997 | | Fixum | 11.500,00 | | 11.750,00 | | Provision | 18.808,25 | | 16.403,62 | | | 30.308,25 | | 28.153,62 | Faktor | Prov.kat. | | Faktor | | 86,89% | 15,00% | 16.342,49 | 75,81% | 12.435,58 | 10,19% | 30,00% | 1.916,56 | 11,20% | 1.837,21 | 2,92% | 60,00% | 549,20 | 12,99% | 2.130,83 | | Umsatz | | Umsatz | | | 15,00% | 108.949,93 | 15,00% | 82.903,87 | | 30,00% | 6.388,53 | 30,00% | 6.124,03 | | 60,00% | 915,33 | 60,00% | 3.551,38 | Umsatz | pro Monat | 116.253,79 | | 92.579,28 | Umsatz | pro Jahr | 1.395.045,48 | | 1.110.951,36 | | | S | | S | | | 1996 | | 1998 | | Fixum | 12.500,00 | | 10.783,33 | | Provision | 23.757,50 | | 25.422,70 | | | 36.257,50 | | 36.206,03 | Faktor | Prov.kat. | | Faktor | | 66,65% | 15,00% | 15.834,37 | 66,65% | 16.944,23 | 22,39% | 30,00% | 5.319,30 | 22,39% | 5.692,14 | 10,97% | 60,00% | 2.606,20 | 10,97% | 2.788,87 | | Umsatz | | Umsatz | | | 15,00% | 105.562,47 | 15,00% | 112.961,53 | | 30,00% | 17.731,00 | 30,00% | 18.973,80 | | 60,00% | 4.343,67 | 60,00% | 4.648,12 | | Umsatz pro Monat | 127.637,14 | | 136.583,45 | | Umsatz pro Jahr | 765.822,84 | | 1.639.001,40 Das jeweilige Fixum lässt sich bei dieser Art der Berechnung im Übrigen durch jede beliebige Zahl ersetzen. Die vom Bw als Fixum genannten Beträge sind jedenfalls in keiner Weise überprüfbar. Dass etwa S im Jahr 1996 ein Fixum bezogen hätte, das mit 12.500,00 S deutlich über dem aus der Verdienstliste für das 2. Halbjahr 1998 feststellbaren durchschnittlichen Fixum von 10.783,33 S gelegen wäre, ist zudem nicht glaubwürdig. Die vorgelegten Tagebuchaufzeichnungen der Gattin des Bw mit in Stricherlform gehaltener Eintragung einer Anzahl von Urlaubstagen in Kalenderblätter stellen keinen Nachweis für die Arbeitszeiten der beschäftigten Tierärzte dar. Durch die Befragung der Tierärzte H und L konnten diese Angaben auch nicht bestätigt werden. Zudem hat der Bw im Schreiben vom 8. November 2000 selbst erklärt, dass sich unter den vernichteten Aufzeichnungen auch jene über die Arbeitstage der Kollegen befunden hätten. Selbst wenn sich die Arbeitstage aus den Tagebucheintragungen erschließen ließen, würden diese keinen Anhaltspunkt für die Höhe der Fixum- bzw. Provisionszahlungen in den einzelnen Jahren bieten. Eine weitere Befragung der Gattin des Bw war daher entbehrlich. Damit bleibt festzuhalten, dass die auf bloßen Behauptungen des Bw beruhenden, beliebig gestaltbaren Zahlen keinen verlässlichen Anhaltspunkt für eine Kalkulation der Umsätze der Jahre 1995 bis 1998 bieten, daher auch kein Anlass besteht, die Schätzungsmethode der Betriebsprüfung durch eine kalkulatorische Schätzung zu ersetzen. Dem in der Berufungsverhandlung erhobenen Einwand des Bw, es würden zwar die seit Mitte 1998 geführten Verdienstlisten als richtig anerkannt und der Schätzung zu Grunde gelegt, nicht aber die am 8. November 2000 überreichte zweiseitige Aufstellung mit den Provisionen und Umsätzen für 1995 bis 1998, ist entgegenzuhalten, dass die Verdienstlisten, deren Auswertung durch die Betriebsprüfung Eingang in die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gefunden hat, Aufzeichnungen des Bw über die, der Höhe nach auch nicht strittigen, Einnahmen und Provisionen der Tierärzte enthalten. Solche nachvollziehbaren Unterlagen gibt es hinsichtlich der in der Aufstellung für 1995 bis 1998 angeführten Beträge nicht. Da die Schätzung der Betriebsprüfung auf einem inneren Betriebsvergleich und nicht auf einer Kalkulation beruht, wird weiters mit dem Einwand, die Schätzungsmethode berücksichtige nicht Größen wie Arbeits- und Urlaubstage, Samen- und Medikamentenaufwand sowie Besamungsanzahl oder Ursache für die falsche Hochrechnung des Finanzamtes sei die Missachtung des variierenden Verhältnisses Fixum zu Provision, keine Unschlüssigkeit der Schätzung dargetan. Zu der vom Bw vermissten Befragung sämtlicher Tierärzte über die Richtigkeit der in seiner Aufstellung für 1995 bis 1998 enthaltenen Provisionen ist zunächst abermals darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörde keine Verpflichtung zur (Re-)Konstruktion nicht oder nur unzureichend geführter bzw. vorgelegter Aufzeichnungen - und die Aufzeichnungspflicht des Bw bezog sich zweifellos auch auf die eine betriebliche Ausgabe darstellenden Provisionen - trifft. Zudem reicht die von der Prüferin gleichwohl vorgenommene Befragung von L und H (vgl. Stellungnahme der Prüferin Bl. 97/1999) für eine stichprobenweise Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Bw aus, zumal damit ohnehin zwei Drittel der im fraglichen Zeitraum beschäftigten Tierärzte befragt wurden (P wurde erst seit November 1998, somit zu einem Zeitpunkt beschäftigt, als bereits die Verdienstlisten geführt wurden). Jedenfalls hat die Erhebung bei den beiden Tierärzte auch kein Ergebnis gebracht, welches eine zuverlässige Umsatzermittlung erlauben würde. Der Einwand des Bw, die Schätzung lasse außer Acht, dass der Anteil der 30 %igen Leistungen kontinuierlich gesunken, 1995 daher der Umsatz bei gleicher variabler Provision geringer als 1999 sei, ist weder belegt noch verständlich. Waren die 30 %igen Leistungen in dem für den inneren Betriebsvergleich herangezogenen Zeitraum Juli bis Dezember 1998 geringer als im Jahr 1995, so können auch nur diese geringeren Umsätze Eingang in die Schätzung des Jahres 1995 gefunden haben, sich sohin nicht zum Nachteil des Bw ausgewirkt haben. Der Bw versucht die Schlüssigkeit der Schätzung unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 8. Feber 2001 (Tabellen 16a, 16b; Bl. 963, 964 Arbeitsbogen) weiters mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, dass sich nach der Kalkulation der Betriebsprüfung für S in den ersten Monaten seiner Tätigkeit eine Provision von monatlich 37.971,62 S und für L nach einem halben Jahr eine solche von 32.124,55 S, sohin nach Meinung des Bw unrealistische, weil von den nach gleicher Aussage aller Beteiligten als Richtlinie genannten Gewinn von ca. 25.000,00 S bis 30.000,00 S abweichende, Provisionen ergeben würden. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Schätzung der Betriebsprüfung nicht auf einer kalkulatorischen Verprobung, sondern auf den aus den Verdienstlisten für das zweite Halbjahr 1998 festgestellten tatsächlichen Umsatzzahlen beruht. Es gibt keine Kalkulationen der Betriebsprüfung, folglich auch nicht eine solche, die zu den vom Bw genannten Provisionen geführt hätte. Diese Provisionen sind vielmehr das Ergebnis von Berechnungen, die der Bw angestellt hat. Dass für das in den Berechnungen jeweils enthaltene Fixum von 12.250,00 S bzw. 12.500,00 S jeglicher Beleg fehlt, wurde bereits erwähnt. Aus der Verdienstliste für das 2. Halbjahr 1998 lässt sich jedenfalls ein durchschnittliches monatliches Fixum von lediglich 10.783,33 S (=64.700,00 : 6) für S (Bl. 195 Arbeitsbogen) bzw. von 9.625,00 S (=38.500,00 : 4) für L (Bl. 196 Arbeitsbogen) errechnen. Setzt man für L anstelle des vom Bw gewählten Betrages das Fixum von 9.625,00 S an, so führt auch die Berechnung des Bw zu keinem Abweichen von der ohnedies bloß als Richtlinie gedachten Bandbreite von 25.000,00 S bis 30.000,00 S. Außerdem übersieht der Bw, dass etwa für S der unstrittigen Verdienstliste 1998 eine Provision von durchschnittlich rd. 36.000,00 S (216.073,00 S : 6 Monate; Bl. 195 Arbeitsbogen) zu entnehmen ist, ein Betrag, der bereits deutlich über der erwähnten Bandbreite liegt. Dem Begehren des Bw, die Umsatzentwicklung der Jahre 1997 bis 1999 im Vergleich zum Jahr 2000 darzustellen, ist zu erwidern, dass die Tierärzte L, S, H und P ihre Zusammenarbeit mit dem Bw Anfang des Jahres 2000 beendeten, folglich für dieses Jahr keine dem Zeitraum 1997 bis 1999 vergleichbaren Verhältnisse im Betrieb des Bw bestanden, insbesondere von den genannten Tierärzten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Bw erzielte Einnahmen aus deren weiteren Betätigung keine Rückschlüsse auf im Betrieb des Bw mögliche "fiktive" Umsätze erlauben. Soweit der Bw eine Überprüfung seines Vermögenszuwachses vermisst, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Vermögensdeckungsrechnung zwar bei Feststellung eines ungeklärten Vermögenszuwachses die Annahme rechtfertigen kann, dass die Vermögensvermehrung auf erzielte, aber bisher nicht erklärte Einkünfte zurückzuführen ist; umgekehrt lässt aber die Feststellung, dass das Vermögen eines Abgabepflichtigen unverändert geblieben ist oder sich nur geringfügig erhöht hat, nicht darauf schließen, dass der Abgabepflichtige keine oder nur geringe Einkünfte erzielt hat. Abgesehen davon, dass steuerlich zu erfassende Einkünfte auf verschiedenste Weise, auch in großem Ausmaß wiederum verbraucht werden können und sich daher nicht in einer Vermögensvermehrung niederschlagen müssen, kann Vermögen auch unschwer in einer für die Abgabenbehörde kaum feststellbaren bzw. verdeckten Art gebildet werden (VwGH 31.3.1998, 93/13/0051). Bezüglich der auf Seite 19 der Berufung gerügten Fehlberechnungen in einer während der Betriebsprüfung erstellten Tabelle - bei der Auswertung der Verdienstlisten unrichtig berücksichtigte Positionen - ist festzuhalten, dass diese Fehlberechnungen berichtigt wurden; verwiesen wird dazu auf den Aktenvermerk über die Besprechung vom 27. Jänner 2001 (Bl. 933a Arbeitsbogen) sowie auf die der dort festgehaltenen Umsatzermittlung entsprechende Darstellung in Tz 22 des Betriebsprüfungsberichts. Es besteht daher kein Anlass, von der von der Betriebsprüfung durchgeführten Schätzung der Umsätze abzugehen. Die im Schätzungswege ermittelten Umsätze waren weiters auf zu 10 % und zu 20 % steuerpflichtige Umsätze aufzuteilen. Aufzeichnungen, aus denen eine solche Aufteilung nachvollziehbar wäre, wurden nicht geführt bzw. vom Bw vernichtet. Auch den ab Juli 1998 für die Tierärzte geführten Verdienstlisten lässt sich eine Zusammensetzung der Einnahmen nach Steuersätzen nicht entnehmen. Damit war diese Aufteilung ebenfalls durch Schätzung vorzunehmen. Es kann nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn sich die Betriebsprüfung, mangels anderer Anhaltspunkte, von dem aus den Umsatzsteuererklärungen des Bw und der Tierärzte ersichtlichen Verhältnis leiten ließ und die Aufteilung auf 10 %ige und 20 %ige Umsätze diesem Verhältnis folgend mit 60:40 für die Jahre 1995 bis 1998 und 55:45 für das Jahr 1999 vornahm. Dass der Betriebsprüfung dabei ein Fehler unterlaufen wäre - eine zusammengefasste Darstellung der erklärten Umsätze enthalten die Bl. 184 bis 188 des Arbeitsbogens - trägt der Bw nicht vor. Dem Bw gelingt es auch nicht, ein anderes Aufteilungsverhältnis plausibel zu machen. In der Berufung wendet der Bw unter Anschluss einer Tabelle A (Bl. 324/1999 Einkommensteuerakt), in der er u.a. durch Multiplikation der Samenkosten mit einem Faktor von 3,8 einen 10%igen Umsatz errechnet, ein, anhand der in Wieselburg aufliegenden Besamungsscheine ließen sich der 10 %ige Umsatz und, nach dessen Abzug vom Gesamtumsatz, der 20 %ige Umsatz ermitteln. Der 20 %ige Umsatz müsse dabei in einem direkten Zusammenhang zum Medikamenteneinsatz stehen. Das vom Bw in Tabelle A errechnete Verhältnis von 61:39 für das Jahr 1995, 55:45 für das Jahr 1996, 46:54 für das Jahr 1997 und 41:59 für die Jahre 1998 und 1999 spreche gegen die "Kalkulationsprämissen" der Betriebsprüfung. Diesem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass die schätzungsweise Aufteilung der Umsätze durch die Betriebsprüfung nicht auf einer Kalkulation, sondern eben auf der aus den vom Bw eingereichten Steuererklärungen erkennbaren Umsatzrelation beruht, der Betriebsprüfung daher auch nicht unrichtige "Kalkulationsprämissen" unterstellt werden können. Der Versuch, die von der Betriebsprüfung vorgenommene Aufteilung im Wege einer Kalkulation zu widerlegen, muss ferner schon daran scheitern, dass keine verlässlichen Grundlagen zur Vornahme einer solchen bestehen. So nennt der Bw in Tabelle A, wie bereits in den der Eingabe vom 22. Dezember 2000 beigelegten Tabellen, Gesamtumsätze für die Jahre 1995 bis 1999, deren Richtigkeit und Vollständigkeit mangels Vorlage bzw. Aufbewahrung von Grundaufzeichnungen nicht nachvollzogen werden können. Ebenso ist nicht erkennbar, und auch durch keinerlei Unterlagen dokumentiert, warum die 10 %igen Umsätze gerade durch die Anwendung eines Multiplikators von 3,8 zu ermitteln wären. Dass der 20 %ige Umsatz in einem direkten Verhältnis zum Medikamenteneinsatz stehen müsse, hat der Bw ebenfalls nicht plausibel gemacht, geschweige denn, dass er ein solches Verhältnis nachvollziehbar erläutert hätte. Da ein Tierarzt nicht nur Medikamente verkauft, sondern auch - und wohl in erster Linie - andere Leistungen, wie beispielsweise Geburten, Operationen, Untersuchungen und sonstige Behandlungen an Tieren, durchführt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern aus den Medikamentenkosten auf den 20 %igen Umsatz geschlossen werden könnte. Die vom Bw in Tabelle A errechneten Verhältniszahlen sind daher weder geeignet, die Unrichtigkeit der von der Betriebsprüfung herangezogenen Umsatzrelation unter Beweis zu stellen, noch ein anderes Aufteilungsverhältnis schlüssig und glaubhaft darzutun. Zur wiederholten Rüge des Bw, die zu 10 % steuerpflichtigen Umsätze könnten anhand der bei der Rinderbesamungsstation aufliegenden Unterlagen ermittelt werden, ist zunächst zu bemerken, dass es der Bw war, der den abgabenrechtlichen Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen hat, und es daher seine Sache gewesen wäre, der durch sein Verhalten ausgelösten Schätzung von sich aus Substantiiertes entgegenzusetzen, es daher an ihm gelegen wäre, durch Einsichtnahme in die Rinderbesamungsscheine allfällige für die Aufteilung der Umsätze auf die anzuwendenden Steuersätze dienliche Erkenntnisse zu präsentieren. Dass es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde ist, nicht oder nur unzureichend vorgelegte Aufzeichnungen zu rekonstruieren, wurde bereits erwähnt. Zudem hat die von der Betriebsprüfung letztlich durchgeführte Erhebung bei der Rinderbesamungsstation lediglich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den angefochtenen Bescheiden den zu 10 % steuerpflichtigen Umsätzen ein zu hoher Anteil und den 20 %igen Umsätzen ein zu geringer Anteil des im Schätzungswege ermittelten Umsatzes zugewiesen wurde (Anlage 2 der Stellungnahme vom 4. Jänner 2001, Bl. 63/1999 Einkommensteuerakt), ein Ergebnis, das vermuten lässt, dass der Bw in den Steuererklärungen auch das Verhältnis zwischen 10 %igen und 20 %igen Umsätzen nicht richtig dargestellt hat, das für ihn aber jedenfalls nicht nachteilig ist. Der Einwand, die 20 %igen Umsätze könnten durch Abzug der anhand der Besamungsscheine feststellbaren 10 %igen Umsätze vom Gesamtumsatz ermittelt werden, vermag daher dem Bw nicht zu Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen geht aus den Berufungsausführungen nicht hervor, welches Aufteilungsverhältnis nun eigentlich nach Meinung des Bw zutreffend wäre. Das in Tabelle A vom Bw als "gerundetes Verhältnis nach eigener Berechnung" genannte Verhältnis der 10 %igen zu den 20 %igen Umsätzen liegt mit 67:33 in den Jahren 1995 und 1996, 60:40 im Jahr 1997, 57:43 im Jahr 1998 und 54:46 im Jahr 1999, insbesondere unter Berücksichtigung der jeder Schätzung immanenten Ungenauigkeiten, ohnehin im Bereich des von der Betriebsprüfung angenommenen Verhältnisses, und schon die Tatsache, dass die von der Betriebsprüfung auf Grund der Erhebung bei der Besamungsstation errechneten Umsätze eher auf einen geringeren Anteil der 10 %igen Umsätze hinweisen, spricht dagegen, in den Jahren 1995 und 1996 die von der Betriebsprüfung herangezogene Relation zugunsten der vom Bw, zumal auf zweifelhafter Grundlage, ermittelten Relation zu verschieben. Die Ausführungen des Bw in der Stellungnahme vom 18. Feber 2002, er habe die Kollegen angewiesen, für ihre eigene Abrechnung bei zwei oder mehr Tätigkeiten die Besamung stets voll anzugeben und einen Wegnachlass zur Vermeidung eines erhöhten Provisionsaufwands für die gleiche Arbeit bei den 20 %igen Umsätzen in Abzug zu bringen, was er bei der Steuerberechnung jedoch größtenteils wieder umgedreht habe, machen seine Behauptungen weder nachvollziehbarer noch glaubwürdiger. Die Betriebsprüfung hat weiters die Feststellung getroffen, dass die Laienbesamer auch Umsätze ausgeführt hätten, die dem Normalsteuersatz unterliegen, wie zum Beispiel Blutabnahmen, Enthornungen oder Trächtigkeitsuntersuchungen. Dass es sich dabei, wie der Bw in der Berufung vorträgt, nur um marginale Umsätze gehandelt hätte, widerlegt diese Feststellung nicht, und stellt mangels nachvollziehbarer ziffernmäßiger Darstellung auch keinen tauglichen Einwand gegen das von der Betriebsprüfung aus den Verdienstlisten festgestellte Umsatzverhältnis dar. Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass, von der von der Betriebsprüfung getroffenen Aufteilung der im Schätzungswege ermittelten Umsätze abzugehen. Das Begehren des Bw, einen Vorsteuerabzug aus den an die Tierärzte bezahlten Provisionen zu berücksichtigen, muss daran scheitern, dass hinsichtlich dieser Provisionen keine den Vorschriften des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnungen vorhanden sind. Da ein Vorsteuerabzug erst in dem und für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden kann, in dem eine Rechnung vorliegt (vgl. Ruppe, UStG Kommentar³, § 12 Tz 59), es sohin zu keiner Rückwirkung auf den Veranlagungszeitraum kommt, ist der Einwand des Bw, an ihn ausgeführte Leistungen betreffende, aber auf die beschäftigten Tierärzte ausgestellte Rechnungen wären ihm nicht zugänglich gemacht worden, weshalb ihm die Einholung berichtigter Rechnungen nicht möglich gewesen sei, für den Berufungszeitraum nicht von Bedeutung. Die Berufung erweist sich daher, soweit sie sich gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen richtet, als unbegründet. 1.3. Streit besteht weiters darüber, ob die in den Verdienstlisten für Dezember 1999 für H und S ausgewiesenen Einnahmen in Höhe von 100.685,00 S und 130.990,00 S den Einnahmen des Bw zuzurechnen sind. Der Bw stützt seinen Standpunkt darauf, dass ihm die genannten Tierärzte nach Beendigung der Zusammenarbeit weder die Einnahmen für Dezember 1999 gegeben, noch weitere Zahlungen, wie beispielsweise für zurückbehaltene Medikamente und Instrumente, geleistet hätten. H und S haben dies bei ihrer Befragung am 14. Dezember 2000 (Bl. 849, 851 Arbeitsbogen) bestritten bzw. erklärt, dem Bw sehr wohl sämtliche Abrechnungsbeträge, so auch jene aus den Verdienstlisten für Dezember 1999, ausbezahlt zu haben. Den Modus der Abrechnung mit H und S beschrieb der Bw so, dass er von diesen die Unterlagen zur Erstellung einer Verdienstliste für einen bestimmten Monat oft ein bis zwei Monate später erhielt; dann habe er zunächst abgerechnet und die kopierte Verdienstliste in das Fach des betreffenden Tierarztes gelegt, der dem Bw dann bei einem der nächsten Besuche das Geld in das ihm zugeordnete Fach gelegt bzw. dem Bw allenfalls mitgeteilt habe, das Geld schuldig zu bleiben. Aus dem Umstand, dass die Dezembereinnahmen Hs und Ss in der Verdienstliste aufscheinen, ist jedenfalls zu schließen, dass sie dem Bw die diesen Monat betreffenden Unterlagen ausgefolgt haben. Der Bw hat den Gewinn aus seinem Tierarztbetrieb durch Einnahmen- Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, weshalb es hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem sich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auswirken, auf den Zufluss bzw. Abfluss ankommt. Gemäß § 19 EStG 1988 sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994 entsteht die Steuerschuld in den Fällen der auch vom Bw vorgenommenen Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung sind die Tierärzte im Auftrag des Bw im Rahmen der vom Bw geführten Tierarztpraxis auf Provisionsbasis tätig geworden, und sind die von den Tierärzten für den Bw entfalteten Tätigkeiten bzw. die Einnahmen hieraus dem Bw zuzurechnen. Sämtliche Honorare, welche die Tierärzte bei ihren Visiten kassiert haben, waren daher solche des Bw; bei den Tierärzten sind diese Beträge nur durchgelaufen. Ähnlich wie bei einer Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten (vgl. VwGH 12.11.1980, 13000/80) erfolgte mit der Vereinnahmung durch die beauftragten Tierärzte gleichzeitig auch die Vereinnahmung zugunsten des Bw. Dafür, dass die Tierärzte H und S im Dezember 1999 die den strittigen Beträgen zu Grunde liegenden Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht hätten, besteht kein Anhaltspunkt. Vielmehr haben sie dem Bw auch für diesen Zeitraum die Unterlagen über die von ihnen erbrachten Leistungen und kassierten Honorare zur Erfassung in den Verdienstlisten übergeben. Die von H und S bei den im Dezember 1999 durchgeführten Visiten kassierten, vom Bw in den Verdienstlisten entsprechend erfassten Beträge sind dem Bw folglich im Dezember 1999 gleichzeitig mit der Vereinnahmung durch die Tierärzte zugeflossen. Die dabei erzielten Umsätze sind dem Bw als Inhaber der Tierarztpraxis zuzurechnen. Von der Frage des Zuflusses bzw. der Zurechnung zu unterscheiden ist die Frage, ob die betreffenden Tierärzte die von ihnen vereinnahmten Beträge auch an den Bw weitergeleitet haben. Da es sich bei den in Rede stehenden Umsätzen um dem Bw zuzurechnende Umsätze handelte, vermag eine allfällige (rechtswidrige) Zueignung oder Verweigerung der Herausgabe der kassierten Beträge durch die Tierärzte in umsatzsteuerlicher Hinsicht an der Zurechnung nichts zu ändern und führt daher schon aus diesem Grund nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage beim Bw (vgl. Ruppe, UStG 1994, Kommentar³, § 2 Tz 71 betreffend Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer). In ertragsteuerlicher Hinsicht gilt, dass der widerrechtliche Entzug von Geld, wie etwa durch Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung oder Entwendung, (auch) beim Einnahmen-Ausgabenrechner zu einer Betriebsausgabe führt, wenn das Geld Betriebsvermögen bildet (VwGH 28.6.1988, 87/14/0118). Betriebsausgaben müssen aber jedenfalls nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft gemacht werden (Quantschingg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz35). Von einem Nachweis oder einer Glaubhaftmachung kann aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil nicht ersichtlich ist, dass der Bw auf eine Auszahlung ihm widerrechtlich vorenthaltener Abrechnungsbeträge gedrängt hätte; er hat gegen die Tierärzte H und S weder Anzeige erstattet noch Ansprüche eingeklagt. Dass der Bw eine Geltendmachung etwa gegen S bestehender Forderungen in Höhe von 125.500,00 S für ein Auto, 30.000,00 S für Instrumente und 70.000,00 S für Medikamente (laut Schreiben vom 8. November 2000) sowie von 130.990,00 S aus der Dezemberabrechnung unterlassen hätte, widerspricht der Lebenserfahrung, und kann auch nicht damit erklärt werden, dass eine klagsweise Durchsetzung die wahren Verrechnungsmodi ans Licht gebracht hätte. Im Übrigen hatten auch die Tierärzte eine Aufdeckung der praktizierten Vorgangsweise zu befürchten, weshalb sich für sie in gleicher Weise argumentieren ließe, die ausstehenden Beträge bezahlt zu haben, um einer solchen Aufdeckung vorzubeugen. Ferner nennt die von H bei seiner Befragung vorgelegte, vom Bw anlässlich der Beendigung der Zusammenarbeit erstellte Abrechnung (Bl. 854 Arbeitsbogen), neben Instrumenten, Medikamenten und Auto, zwar den für Jänner 2000 ausstehenden Betrag, nicht aber einen für Dezember 1999 geschuldeten Betrag. Es ist nicht einsichtig, aus welchem anderen Grund als dem, dass der Abrechnungsbetrag aus der Verdienstliste für Dezember 1999 von H bereits bezahlt war, der Bw diesen Betrag, anders als jenen für Jänner 2000, nicht in die Abrechnung einbeziehen sollte. Warum es sich, wie der Bw in seinem Schreiben vom 9. Feber 2001 (Bl. 953 Arbeitsbogen) behauptet, um keine endgültige Abrechnung gehandelt haben sollte, ist nicht nachzuvollziehen, enthält die Abrechnung ja etwa auch den Zeitwert des Autos, das H behalten wollte; auch spricht der Bw im erwähnten Schreiben an anderer Stelle davon, H im Frühjahr 2000 nochmals aufgesucht und ihm die "Abschlussrechnung" überreicht zu haben. Wenig plausibel ist auch die Behauptung des Bw im Schreiben vom 9. Feber 2001, bei dem in der Abrechnung angeführten Betrag von 40.000,00 S habe es sich um die Vereinbarung einer, von H letztlich nicht beglichenen, Vorauszahlung gehandelt. Abgesehen davon, dass dem Abrechnungsbeleg die Vereinbarung einer Anzahlung nicht zu entnehmen ist, sprechen gegen diese Darstellung sowohl der auf dem Beleg neben dem genannten Betrag von 40.000,00 S enthaltene Vermerk "bezahlt" als auch der Umstand, dass der nach Abzug dieses Betrages verbleibende Restbetrag als "offen" bezeichnet wird. In dem umständlichen Versuch des Bw, dies damit zu erklären, dass der "offene Betrag" die bis 31. Jänner 2000 fälligen Zahlungen beinhalte, wenn H die Vereinbarung, dem Bw die 40.000,00 S zu übergeben, eingehalten hätte, kann angesichts des eindeutigen Inhaltes des Abrechnungsbeleges nur eine Ausflucht erblickt werden, zumal auch nicht einleuchtet, warum der Bw H einen Beleg, der unmissverständlich einen Betrag in Höhe von immerhin 40.000,00 S als bezahlt ausweist, aushändigen sollte, wenn er diesen Betrag tatsächlich (noch) nicht erhalten hätte. Dazu kommt, dass der Bw den Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge am 9. Feber 2000 einen Betrag in Höhe von 40.000,00 S auf sein Bankkonto einbezahlt hat. Angesichts der zeitlichen Nähe zur Beendigung der Zusammenarbeit mit H Ende Jänner 2000 und der Übereinstimmung mit dem in der Abrechnung als "bezahlt" vermerkten Betrag vermag die Behauptung des Bw, er habe die Einzahlung nur getätigt, um zu verhindern, nach einer von H in dieser Höhe erwarteten Anzahlung, für deren Vereinbarung es zudem, wie bereits erwähnt, keinen Hinweis gibt, zuviel Bargeld zu Hause zu haben, nicht zu überzeugen. S gab bei seiner Befragung am 30. November 2000 (Bl. 811 Arbeitsbogen) an, am 15. Feber 2000 einen Betrag von 73.300,00 S (Überweisungsbeleg Bl. 989 Arbeitsbogen) an den Bw überwiesen zu haben. Der Bw behauptet, dabei habe es sich um die Rückzahlung eines Geldbetrages gehandelt, den er S für einen Familienurlaub geliehen und mit dessen Erhalt er eigentlich nicht mehr gerechnet habe. S bestritt bei seiner Befragung vom 14. Dezember 2000 (Bl. 849 Arbeitsbogen), jemals privat Geld vom Bw geliehen zu haben. Der Bw führte als Nachweis für die Richtigkeit seiner Behauptung Eintragungen im Tagebuch seiner Gattin sowie drei Zeugen (Schreiben vom 19. März 2001 Bl. 1015 Arbeitsbogen), die den Geldverleih an S bestätigen könnten, ins Treffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bw S tatsächlich Geld für einen Urlaub geliehen hat oder nicht. Der Überweisungsbeleg vom 15. Feber 2000 enthält nämlich keinen Zahlungsgrund. Selbst wenn die genannten Zeugen oder die Tagebucheintragungen beweisen könnten, dass der Bw S Geld für einen Familienurlaub geliehen hat, so vermögen sie doch keinen Beweis über den Grund für die Überweisung vom 15. Feber 2000 zu erbringen. Fest steht, und das hat auch der Bw wiederholt so vorgetragen, dass S dem Bw Geld für u.a. anlässlich der Beendigung der Zusammenarbeit zurückbehaltene Instrumente und Medikamente schuldete. Warum nun die Überweisung vom 15. Feber 2000, von dem von S genannten Anlass für die Zahlung abweichend, gerade die Rückzahlung eines für einen Urlaub geliehenen Geldbetrages, mit dem der Bw ohnehin nicht mehr gerechnet habe, nicht aber die Begleichung eines anlässlich der Beendigung der Zusammenarbeit geschuldeten Betrages betreffen sollte, ist nicht einsichtig. Dies umso mehr, als die Aussage Ss, der überwiesene Betrag sei jener, den der Bw noch von ihm gefordert habe, und er nehme an, dass die Zahlung die bei der Trennung zurückbehaltenen Medikamente betroffen habe, im Einklang mit dem Vorbringen des Bw im Schreiben vom 17. Jänner 2000, von den Tierärzten anlässlich der Beendigung der Zusammenarbeit für die von diesen behaltenen Medikamente jeweils 70.000,00 S verlangt zu haben, steht. Damit ist die von S als Grund für die Überweisung gegebene Erklärung glaubwürdiger, als die vom Bw behauptete Begleichung einer privaten Schuld. Nach den vorstehenden Ausführungen ist es als erwiesen anzusehen, dass die Tierärzte S und H für Beträge, die sie dem Bw aus Anlass der Beendigung der Zusammenarbeit geschuldet haben, im Jahr 2000 noch Zahlungen geleistet haben. Die Darstellung des Bw, von den Tierärzten S und H nach Beendigung der Zusammenarbeit keinerlei Zahlungen, und so auch nicht mehr für die in den Verdienstlisten für Dezember 1999 abgerechneten Beträge, erhalten zu haben, ist daher unglaubwürdig. Damit kann aber von einem Nachweis oder einer Glaubhaftmachung der Behauptung, die Tierärzte H und S hätten dem Bw die für Dezember 1999 geschuldeten Honorare nicht ausgefolgt, nicht gesprochen werden, weshalb es auch nicht möglich ist, diese Beträge als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 2. Die Gewinnermittlung wurde von der Betriebsprüfung in der Weise vorgenommen, dass sie den im Schätzungswege errechneten Erlösen die betrieblich veranlassten Ausgaben gegenüberstellte, insbesondere auch jene, die bisher in den Abgabenerklärungen der Tierärzte als deren Betriebsausgaben dargestellt waren. Dass die Betriebsprüfung die Ausgaben unrichtig ermittelt hätte, wird in der Berufung nicht dargetan. Der Bw hält der Gewinnermittlung einzig entgegen, er habe in die beschlagnahmten Unterlagen bzw. in die bei den einzelnen Tierärzten befindlichen Rechnungen nicht Einsicht nehmen können. Dem ist zu erwidern, dass die Betriebsprüfung den Bw mehrfach zu einer Einsichtnahme aufgefordert hat. Dass die Einsichtnahme in umfangreiche Unterlagen zeitaufwendig ist, hat der Bw zu vertreten, zumal es seine Sache gewesen wäre, von vornherein durch eine Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen bzw. eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Zuordnung der Betriebsausgaben für eine zweifelsfrei Ermittlung der Betriebsergebnisse zu sorgen. Dass die Betriebsprüfung den Aufwand auf sich genommen hat, aus einer Vielzahl von Belegen ein Betriebsergebnis zu errechnen, und dabei zu Gunsten des Bw auch die abziehbaren Betriebsausgaben aus diesen Belegen zusammenzustellen, kann ihr jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Inwiefern die Einsichtnahme in bei den Tierärzten befindliche Rechnungen für den Bw im Bereich der Gewinnermittlung eine absolute Notwendigkeit bedeuten könnte, ist den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen; auch hat der Bw in der Berufungsverhandlung selbst vorgetragen, dass die betreffenden Rechnungsbeträge bei ihm richtigerweise als Betriebsausgaben berücksichtigt worden seien. Da der Bw Substantiiertes gegen die von der Betriebsprüfung vorgenommene Gewinnermittlung nicht vorgebracht hat, erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. 2. Streit besteht schließlich über die Abzugsfähigkeit einzelner Ausgaben. 2.1. Fingierte Lohnzahlungen: Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung wurden im geprüften Zeitraum Lohnzahlungen als Betriebsausgaben abgesetzt, ohne dass Dienstverhältnisse bestanden hätten bzw. von den betreffenden Personen Leistungen erbracht worden wären. Die Betriebsprüfung hat diese Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der Bw beantragt in der Berufung, zumindest die Lohnnebenkosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die betreffenden Personen hätten Leistungen für das Unternehmen erbracht, zumeist Telefondienst, Wäsche, Reinigung. Wenn auch die Lohnzahlungen nicht immer in dieser Form stattgefunden hätten, so habe er doch die Lohnnebenkosten getragen. In der Gegenäußerung vom 18. Feber 2002 bringt der Bw vor, an IS, HH, MZ und BP zwar kein Gehalt, für diese aber wegen der Übernahme von Telefondienst die Lohnnebenkosten bezahlt zu haben. Seine Gattin habe in den Jahren 1996 bis 1999 von ihm nie ein Gehalt erhalten. Ot habe beim Bw gereinigt, wobei eine Zuordnung zum betrieblichen und privaten Bereich nicht vorgenommen werden könne. Auch bei seiner Vernehmung am 31. Juli 2000 erklärte der Bw, an die genannten Personen kein Gehalt bezahlt zu haben, Ot habe überhaupt nicht gearbeitet. Mit diesem Vorbringen zeigt der Bw nicht auf, dass die Betriebsprüfung die abgesetzten Lohnzahlungen zu Unrecht als fingiert behandelt hätte. Dass die betreffenden Personen für den Betrieb des Bw tätig wurden, ist auszuschließen, zumal nicht einsichtig ist, warum jemand Leistungen erbringen sollte, wenn er hiefür nicht entlohnt wird. Auch die bloße Bezahlung von Lohnnebenkosten wird niemanden zur Erbringung von Dienstleistungen bewegen. Damit fehlt aber auch der Entrichtung der Lohnnebenkosten die betriebliche Veranlassung. 2.2. Telefonaufwand/Fehlbuchung 1998; Verminderung der Kfz-Servicekosten 1998; AfA: Die Betriebsprüfung hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Jänner 2002 die Kürzung des Telefonaufwands um 24.870,00 S damit erläutert, dass eine Rechnung vom 15. Oktober 1998 über 2.763,50 S mit 27.633,50 S als Aufwand verbucht worden sei. Die Kürzung der Kfz Servicekosten sei damit zu begründen, dass der in Rede stehende Betrag von 72.241,80 S eine Rechnung aus dem Jahr 1996 betreffe, die bereits in diesem Jahr als Ausgabe geltend gemacht worden sei und daher im Jahr 1998 nicht noch einmal abgezogen werden könne. Bei Ermittlung der AfA habe die Betriebsprüfung den vom Bw angesetzten Betrag einer "negativen" AfA zu dessen Gunsten von 195.195,00 S auf 175.751,00 S korrigiert. Der Bw hat diesen Ausführungen in der Stellungnahme der Prüferin nichts mehr entgegengesetzt. Da die Prüferin die vorgenommenen Korrekturen schlüssig erläutert hat, an diesen Korrekturen auch keine Fehlerhaftigkeit zu erkennen ist, zudem eine unterlassene Hinzurechnung für den Bw ohnehin nicht von Nachteil sein könnte, erweist sich die Berufung auch in diesen Punkten als unbegründet. 2.3. Verminderung des Kfz Leasingaufwands 1996: Die Betriebsprüfung begründet diese Kürzung in der Stellungnahme vom 4. Jänner 2002 damit, eine Feststellung der vorhergehenden Betriebsprüfung, die der Bw seinerzeit nicht bekämpft habe, übernommen zu haben. Der Bw bringt dazu in seiner Gegenäußerung vom 18. Feber 2002 vor, der Umstand, dass er die Feststellung der vorhergehenden Betriebsprüfung nicht bekämpft habe, bedeute nicht, dass diese Feststellung richtig sei. Motivation für die Nichtbekämpfung sei vielmehr gewesen, dem Prüfer einen Erfolg zu gönnen. Tatsächlich sei das Auto der Gattin für Privatfahrten verwendet worden. Eine beim Bw in den Jahren 1997/1998 durchgeführte, Umsatz- und Einkommensteuer 1995 und 1996 betreffende abgabenbehördliche Prüfung traf unter Tz. 17 des BP-Berichts u.a. die Feststellungen, dass der Leasingaufwand für ein geleastes Kfz ab 1996 nur nach Maßgabe einer Nutzungsdauer von 8 Jahren abgesetzt werden könne (Aufwandskürzung: 56.383,00 S), für einen weiteren Leasingwagen ein Aufgriffsrecht zu aktivieren (Aufwandskürzung: 12.500,00 S) und von den Kfz-Betriebskosten ein Privatanteil auszuscheiden sei (Aufwandskürzung: 35.000,00 S). Der Bw hat diesen Feststellungen nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Mit dem Einwand, Motivation für die Nichtbekämpfung der Feststellungen sei es gewesen, dem Prüfer einen Erfolg zu gönnen, wird eine Feherlhaftigkeit dieser Feststellungen ebenso wenig dargetan, wie mit der allgemein gehaltenen Behauptung, für private Fahrten sei das Auto der Gattin verwendet worden. Die weitere Verminderung des Kfz-Leasingaufwands 1996 um 180.330,00 S wurde deshalb vorgenommen, weil der Bw den Leasingaufwand in dieser Höhe an die Tierärzte L und S verrechnet hat (Bl. 625 Arbeitsbogen). Da die Betriebsprüfung in gleicher Höhe die sonstigen Erträge des Bw, unter denen dieser Betrag ursprünglich verbucht war, gekürzt hat (Bl. 266 Arbeitsbogen) - der Betrag ist in den 580.878,20 S, die im Betriebsprüfungsbericht bei Ermittlung der Umsätze des Bw unter dem Titel "Verrechnung mit Tierärzten" abgezogen wurde, enthalten -, ergibt sich aus dieser Verminderung des Kfz-Leasingaufwands keine für den Bw nachteilige Auswirkung. Die Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. 2.4. Privatanteil von den Telefonkosten: Die Betriebsprüfung kürzte den durch den Bw in den geprüften Jahren verursachten Telefonaufwand um einen Privatanteil von jeweils 5.000,00 S, hinsichtlich des durch die beschäftigten Tierärzte verursachten Telefonaufwands nahm die Betriebsprüfung Kürzungen in Höhe von 7.500,00 S im Jahr 1996, 12.000,00 S im Jahr 1997, 16.000,00 S im Jahr 1998 und 20.000,00 S im Jahr 1999 vor.

Normen und Schlagworte

SchätzungTierarztinnerer Betriebsvergleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4322-W/02
Stammnummer
30480
Gültig
12.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF