Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0215-F/07
Einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften bei einer Scheingesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0215-F/07vom 24.11.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine nicht ernstlich gewollte Gesellschaft (Scheingeschäft, Umgehungsgeschäft) ist einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag.
Armin Treichl, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufungen des BfADR,
vom 1. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz, vertreten
durch Dr. Ignaz Arnoldi, vom 23. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2004 nach den am
11. März 2008 und 12. November 2008 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer war laut Firmenbuch Gesellschafter
der PCM. Seine Beteiligung betrug 1%. Die Gesellschaft erklärte, dass sie
keine Umsätze erzielt habe, aber 10 Kfz geleast habe.
Die PCM hat keine Steuererklärungen abgegeben. Die
Bemessungsgrundlagen hinsichtlich Einkünftefeststellung und Umsatzsteuer
wurden mit 0,00 S geschätzt.
Mit
Beteiligungskaufvertrag vom 13.7.2001
hat der Berufungsführer seinen Anteil an der PCM an MaM zum 1.7.2001
verkauft. § 8 dieses Vertrages lautet:
"Schad-
und Klagloshaltung
Der verbleibende
Gesellschafter MM und der Käufer
halten den Verkäufer als austretenden Gesellschafter in Ansehung
sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten vollkommen schad- und klaglos.
Dies gilt insbesondere auch für künftige, etwa aus
Dauerschuldverhältnissen stammende Verbindlichkeiten. Der Verkäufer
wird der Gesellschaft beziehungsweise den jeweiligen Gesellschaftern
unverzüglich nach erfolgter Inanspruchnahme von der an ihn herangetretenen
Forderung Mitteilung machen. Eine Befreiung der Gesellschafter zur Schad- und
Klagloshaltung des Verkäufers auch bei nicht erfolgter Mitteilung ist
jedoch jedenfalls ausgeschlossen."
Der Berufungsführer hat anlässlich seines
Ausscheidens aus der PCM keine Übergangsgewinnbilanz gemäß
§ 4 Abs 1 EStG erstellt.
Die PCM wurde auf Antrag vom 31.10.2002 im Firmenbuch
gelöscht.
Der Berufungsführer wurde als ehemaliger
unbeschränkt haftender Gesellschafter der PCM von diversen Gläubigern
in Anspruch genommen.
Mit Eingabe vom 10.1.2007 beantragte der
Berufungsführer, die von ihm in den Jahren 2002, 2003 und 2004 als
persönlich Haftender der PCM bezahlten Verbindlichkeiten als
nachträgliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Da die PCM nie
Steuererklärungen abgegeben habe, die Gewinne nicht nach § 4 Abs 1
EStG ermittelt worden seien und auch keine Veräußerungs- bzw.
Aufgabegewinnbilanz erstellt worden sei, seien die Aufwendungen, die in den
Jahren 2002 bis 2004 von ihm bezahlt worden seien, bisher nicht steuerlich
geltend gemacht worden. Diese Aufwendungen seien weder beim laufenden Gewinn
noch bei einem allfälligen Aufgabegewinn berücksichtigt worden.
In den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre
2002 bis 2004 hat das Finanzamt Bregenz die vom Berufungsführer
geltend gemachten nachträglichen Betriebsausgaben nicht anerkannt. In der
Begründung führte das Finanzamt aus:
"Werden im Zuge
der Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen
übernommen, so gelangen auch die Verbindlichkeiten, die der Finanzierung
dieser Wirtschaftsgüter gedient haben, in das Privatvermögen. Zur
Überprüfung, ob alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der
Verbindlichkeiten gesetzt wurden, sind für jedes Veranlagungsjahr nach der
Betriebsveräußerung bzw.- Aufgabe die Einnahmen und die "notwendigen
Ausgaben" des Steuerpflichtigen gegenüberzustellen; auf diese Weise ist ein
rechnerischer Einnahmenüberschuss zu ermitteln, wobei auch auf das
Vermögen des Steuerpflichtigen Bedacht zu nehmen und insbesondere zu
prüfen, ob der Rückkauf von Lebensversicherungen rechtlich
möglich und zumutbar ist. Wird der Betrag des rechnerischen
Einnahmenüberschusses nicht zur Tilgung der Schulden verwendet, wird die
vormalige Betriebsschuld mit diesem Betrag zur Privatschuld. Basierend auf Ihre
Einkommen und Vermögenssituation war es Ihnen möglich, die Tilgung der
Schulden laut Erklärungen aus eigenem zu bedienen (VwGH 20.9.2001,
98/18/0126)."
In den Berufungen vom 1.
Februar 2007 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Bei der
Betriebsaufgabe wurden keine Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen
übernommen. Somit mussten auch keine ins Privatvermögen
übernommenen Wirtschaftsgüter finanziert werden und es gab und gibt
auch keine Verbindlichkeiten in diesem Zusammenhang. Warum die Behörde auf
diese Idee kam ist mir unerklärlich. Es gab und gibt auch keine
Lebensversicherungen (weder rückkaufbare noch sonstige). Es gab also auch
keine Betriebsschuld, die zur Privatschuld werden konnte. Bei der
Betriebsbeendigung waren keine Aktiven vorhanden, die zur Bezahlung der Schulden
hätten verwendet werden können. Natürlich war es mir möglich
die Tilgung von Schulden (aber nicht Schulden aus einer Finanzierung, sondern
nachträgliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) aus eigenem
zu bedienen. Gerade diese Ausgaben sind es ja, die ich als nachträgliche
Negativ- Einkünfte geltend mache. Der Entscheidung VwGH 20.9.2001,
98/15/0126 liegt ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde - ich beantrage
die Anerkennung von Zahlungen an Lieferanten als Betriebsausgaben und nicht von
Zinsenzahlungen. Ich bitte daher die Veranlagungen 2002, 2003 und 2004 laut
abgegebenen Erklärungen durchzuführen und die negativen,
nachträglichen betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen.
Außerdem
beantrage ich:
1. die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
2. eine
Entscheidung durch den gesamten Senat und
3. die
Anberaumung und Durchführung eines Erörterungstermines."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar
2007 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte
das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Die
PCM (kurz: OEG) wurde per
Gesellschaftsvertrag vom 9.6.2000 mit Standort in Bregenz gegründet - zum
Zwecke des Betriebes eines Fuhrparkunternehmens ("Vermieten von Kraftfahrzeugen
ohne Beistellung eines Lenkers"). Zwecks Überprüfung der
Identität gab WM am 28.7.2000 als
Geschäftsführer der OEG bekannt, der voraussichtliche Jahresumsatz sei
im Eröffnungsjahr mit ca. 300.000 ATS zu veranschlagen, weiters kalkuliere
er mit einem Anlaufverlust. Im Folgejahr betrage der voraussichtliche Umsatz
wiederum 300.000 ATS, ertragsteuerlich sei ein ausgeglichenes Ergebnis zu
erwarten. Niederschriftlich (UVA-Prüfung gemäß
§ 151 Abs. 3
BAO) erklärte der ehemalige Geschäftsführer der OEG am 13.3.2002,
im Zeitraum von September 2000 bis Juni 2001 seien zwar Geschäftskontakte
geknüpft und verschiedene Vorleistungen getätigt, beispielsweise
Kraftfahrzeuge geleast worden, die Interessenten seien jedoch trotz der
erbrachten Vorleistungen "abgesprungen" und die
PCM habe deshalb (während ihrer
Bestehensdauer) keinerlei Einnahmen erzielt. Mit Schriftsatz vom 18.10.2002
teilte der Geschäftsführer mit, "in den Jahren 2000 und 2001 wurden
keine Umsätze getätigt, da die Fa. sich in Liquidation befindet und
aufgelöst wird". Bereits am 13.7.2001 setzte der Berufungsführer das
Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch davon in Kenntnis, er habe seine
Funktion als Gesellschafter der OEG niedergelegt. Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Dies bedeutet,
dass stets dann zu schätzen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlagen nicht
durch einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige Beweise
zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen.
Das Ziel jeder
Schätzung bleibt die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Allerdings liegt es geradezu im Wesen der Schätzung, dass die in ihrem
Rahmen zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten
Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad
erreichen können.
Für das
Jahr 2000 lagen dem Finanzamt keine Bücher oder Aufzeichnungen der OEG vor
bzw. wurden solche auch niemals geführt. Selbst über Aufforderung
reichte der Vertreter der OEG keine Erklärungen hinsichtlich Umsatzsteuer
und Feststellung von Einkünften ein. Das Ermitteln der
Besteuerungsgrundlagen blieb deshalb einzig der anzuwendenden
Schätzungsmethode vorbehalten, deren Ziel keinem anderen als der Erfassung
und Feststellung der materiellen Wahrheit diente. Der Bescheid erwuchs in
Rechtskraft.
Für das
Jahr 2001 reichte MM für die OEG
die Umsatzsteuererklärung sowie die Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) am 18.10.2002 beim Finanzamt ein. Die
Lieferungen und sonstigen Leistungen sind darin (ebenso wie im
Schätzungsverfahren des Vorjahres) mit 0 beziffert wie auch die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Veranlagung
zur Umsatzsteuer und die Feststellung der Einkünfte erfolgten für 2001
erklärungsgemäß. Folglich erhielten
MM (99% Ertragsanteile) und
MaM (1% Ertragsanteil) weder positive
noch negative Einkünfte aus der Beteiligung zugewiesen.
Nach
Auflösung der OEG zum 7.11.2002 wurde [der Berufungsführer] als
(ehemals) persönlich haftender Gesellschafter der OEG von diversen
Gläubigern für Verbindlichkeiten der OEG wie folgt zivilrechtlich in
Anspruch genommen:
|
2002
|
Abschlagszahlung
an MA
|
25.000,00 €
|
Prozesskosten
|
2.647,28
€
|
OV
|
700,00
€
|
Rechtsanwaltskosten
|
149,28
€
|
gesamt
|
28.496,56
€
|
2003
|
S
|
8.812,04
€
|
A
|
3.023,44
€
|
Klagskosten
A
|
376,30
€
|
Inkassokosten
A
|
400,00 €
|
Rechtsanwaltskosten
S
|
2.228,36
€
|
Kostenverzeichnis
Sch
|
600,00
€
|
gesamt
|
15.440,14
€
|
2004
|
Rechtsanwaltskosten
PCM
|
1.400,00
€
Die
Verbindlichkeiten gegenüber der
MA, der
OV, der
S und der
A sind nach der Gründung der OEG
bis zur Einstellung von deren werbender Tätigkeit im Juni 2001 eingegangen
worden.
Gemäß
§ 32 Z. 2 EStG 1988 zählen zu den Einkünften im Sinne des §
2 Abs. 3 EStG 1988 auch die Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen
Tätigkeit, beispielsweise aus der Führung eines Gewerbebetriebes. Dies
kann aber nur hinsichtlich jener (gewinnwirksamen) Bilanzpositionen gelten, die
bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bereits erfasst wurden und zu
einem späteren Zeitpunkt jedoch der gegenteilige "Effekt" eintritt.
Forderungen, die etwa fälschlich nicht bei Ermittlung des Aufgabengewinnes
berücksichtigt wurden, und später eingehen, können nicht im Wege
der Besteuerung gemäß
§ 32 Z. 2 EStG 1988, sondern nur durch
Berichtigung der Veranlagung, mit der der Veräußerungsgewinn
steuerlich erfasst wurde, berücksichtigt werden. Ist doch die Bestimmung
des § 32 Z. 2 EStG 1988 nicht dazu da, fehlerhafte Veranlagungen der
Vorjahre zu sanieren. (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 32 Rz 8.1).
Denn im Falle
der Betriebsaufgabe ist für das Jahr der Betriebsaufgabe ein Aufgabegewinn
zu ermitteln, und zwar nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 EStG 1988. Dies
unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige auf den Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe eine Schlussbilanz erstellte oder nicht. In diesen
Betriebsvermögensvergleich sind auch Betriebsschulden einzubeziehen, auch
wenn sie erst später gezahlt werden (vgl. VwGH vom 19.3.1985, 84/14/0178).
Das
Veranlagungsverfahren zur Feststellung der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb"
2001 erfolgte entsprechend der eingereichten Erklärung. Der
diesbezügliche Feststellungsbescheid stellt deshalb eine endgültige
Bereinigung des Steuerschuldverhältnisses dar. Dies gilt unabhängig
davon, ob aus Vereinfachungsgründen (die OEG war zum Zeitpunkt des
Verfahrens bereits seit einem Jahr "stillgelegt" und befand sich in der
Liquidationsphase) der Geschäftsführer der OEG weder einen
Übergangs- noch einen Aufgabegewinn ermittelt hatte. Doch selbst wenn aus
dieser Perspektive betrachtet der Feststellungsbescheid hinsichtlich der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2001 mangelhaft sein sollte,
änderte dies nichts daran, dass die zuvor angeführten
Verbindlichkeiten gegenüber MA ua
zum 31.12.2001 bereits definitiv feststanden und deshalb Eingang in die
Bescheidgrundlagen der OEG über die Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbetrieb 2001 hätten finden müssen.
Der steuerliche
Ansatz als nachträgliche Betriebsausgaben der durch den
Berufungsführer als "persönlich haftender Gesellschafter" geleisteten
Zahlungen der Jahre 2002 bis 2004 kann folglich dem Grunde nach nur dann zum
Tragen kommen, wenn der allenfalls mit Fehlern behaftete Feststellungsbescheid
2001, sofern verfahrensrechtlich zulässig, einer Sanierung zugeführt
wird. Dies unabhängig davon, welchen (natürlichen) Personen der
"berichtigte Gewinn" im anzuwendenden Verteilungsschlüssel zufallen
würde.
Schließlich
soll nicht unerwähnt bleiben, die Anwalts- und Verfahrenskosten hängen
untrennbar mit der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an der OEG
zusammen und scheiden deshalb begrifflich bereits als nachträgliche
Betriebsausgaben aus. Diente die Rechtsverteidigung doch nicht dazu, die
Forderungen der MA u.a dem Grunde oder
der Höhe nach zu bestreiten, sondern vielmehr dazu, Einwendungen
hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung - resultierend aus der ehemaligen
GesellschaftersteIlung - zu erheben."
Im Vorlageantrag vom 12.
März 2007 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen
vor:
"In der
Berufungsvorentscheidung vom 15.2.2007 begründet die Behörde die
Abweisung meiner Berufung als unbegründet damit, dass die
nachträglichen Betriebsausgaben bereits zum 31.12.2001 feststanden und in
die Bescheidgrundlagen der OEG über die Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 2001 Eingang hätten finden müssen. Da die nicht
buchführungspflichtige OEG aber nie ihre Einkünfte gem. § 4 Abs.
1 EStG ermittelte und nie eine Bilanz erstellte, hätten die
nachträglichen Betriebsausgaben meines Erachtens erst beim Wechsel der
Gewinnermittlungsart zum Betriebsaufgabestichtag am 7.11.2002 erfasst werden
müssen.
Da ich bis
13.7.01 mit 1 % und danach mit 0 % an der OEG beteiligt war, hätte mein
Verlustanteil in beiden Fällen (Erfassung 2001 und 2002) maximal 1 %
betragen. Die Höhe meines tatsächlichen Verlustes stand erst zum
Zeitpunkt meiner Zahlungen fest. Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
2001 der OEG werde ich noch vor Ablauf der Verjährungsfrist stellen. Meine
persönliche Einkommensteuer 2001 ist noch nicht veranlagt -die
Erklärung 2001 wurde im Dezember 2006 eingereicht, Bescheid ist noch keiner
ergangen. Außerdem werde ich zum Wechsel der Gewinnermittlungsart eine
Bilanz der OEG zum 7.11.2002 erstellen und bei Bedarf nachreichen. Die in diesem
Zusammenhang entstandenen Anwalts- und Verfahrenskosten sind sehr wohl
nachträgliche Betriebsausgaben, da sie durch Bestreitung der Höhe der
Verbindlichkeiten und durch anwaltliche Vergleichsverhandlungen entstanden
sind."
Mit Vorhalt vom 30. August
2007 ersuchte der UFS den Berufungsführer folgende Urkunden
vorzulegen:
"eine
Übergangsbilanz der PCM zum
Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft
Verträge
der PCM bis zum Zeitpunkt Ihres
Ausscheidens aus der Gesellschaft
Verträge
über Ihr Ausscheiden aus der PCM
Sämtlicher
Schriftverkehr, insbesondere Klagen und Klagebeantwortungen zwischen den
Gläubigern der PCM, Ihnen und den
Rechtsanwälten
Weiters wurde
der Berufungsführer ersucht folgende Fragen zu beantworten:
Welche Schritte
haben Sie unternommen und die von Ihnen getragenen Aufwendungen beim
Hauptgesellschafter MM
einzubringen?
Wie hoch war der
von MM an Sie bezahlte
Regress?
In eventu: Warum
haben Sie keine Schritte gesetzt, die Forderungen bei
MM einzubringen."
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 18. September
2007 teilte der Berufungsführer im Wesentlichen mit:
Wie schon im
meinem Schreiben ans FA Bregenz vom 10.1.07 (Erläuterungen zu den
erklärten nachträglichen betriebl. Einkünften) ausgeführt,
gibt es weder eine Übergangs- noch eine Aufgabebilanz, noch wurden meine
als nachträgliche Negativeinkünfte erklärten Ausgaben jemals
zuvor steuerlich geltend gemacht.
Verträge
der PCM habe ich bis zu meinem
Ausscheiden nie gesehen, sie waren ausschließlich bei
MM. Ich habe erst von Verträgen
mit den Firmen MA,
A,
S und
OV erfahren, als diese Firmen mich zur
Kasse baten.
Jene
Schriftstücke aus denen die von mir bezahlten Beträge und deren
Rechtsgrundlage ersichtlich sind, habe ich bereits als Beilage zu den
Steuererklärungen dem Finanzamt zukommen lassen. Alle anderen
Schriftstücke sind sehr umfangreich und füllen ganze Aktenordner
meines Rechtsbeistandes. Sie können daher nicht zusammen mit diesem
Schreiben vorgelegt werden. Ich bitte in diesem Zusammenhang nochmals um einen
Erörterungstermin, bei dem ich den Anwaltsakt samt sämtlichen
vorhandenen Schriftstücken vorlegen und erörtern werde.
Da Herr
MM mittellos und als Student ohne
pfändbares Einkommen war und ist, habe ich um weitere Kosten zu sparen,
keine solchen Schritte unternommen. Weil von Herrn
MM nichts zu holen war und ist, haben
sich die Gläubiger ja schon an mich gewendet. Ich habe von Herrn
MM keine Regresszahlungen
erhalten.
Der Berufungsführer legte eine Kopie des
Beteiligungskaufvertrages vor.
Mit Vorhalt vom
30. Jänner 2008 ersuchte der UFS den Berufungsführer
folgende Fragen zu beantworten:
Welche Schritte
haben Sie unternommen um die von Ihnen getragenen Aufwendungen beim
Gesellschafter MaM
einzubringen?
Wie hoch war der
von MaM an Sie bezahlte
Regress?
In eventu: Warum
haben Sie keine Schritte gesetzt, die Forderungen bei
MaM einzubringen."
Weiters teilte der UFS dem Berufungsführer mit, dass
von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen wird, da eine
mündliche Senatsverhandlung durchzuführen ist.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom
21. Februar 2008 teilte der Berufungsführer im
Wesentlichen mit:
Er habe keine Schritte unternommen um die von ihm
getragenen Aufwendungen vom Gesellschafter MaM einzubringen.
MaM habe keinen Regress geleistet.
Er habe keine Schritte gegen MaM eingeleitet, da dieser
erst nach seinem Ausscheiden aus der Firma in diese eingetreten sei und bei ihm
sowieso nichts zu holen gewesen wäre (mittelloser Lehrling).
In der am
11. März 2008 abgehaltenen und
vertagten mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt: Der
Berufungsführer brachte im Wesentlichen vor:
WM habe die Geschäftsidee gehabt und sei an ihn heran
getreten mit der Bitte ihm zu helfen eine Firma zu gründen. Sämtliche
Kosten der Gesellschaftsgründung habe WM getragen. WM sei
Handlungsbevollmächtigter der Gesellschaft gewesen. Der
Berufungsführer und sein Mitgesellschafter MM hätten mit der laufenden
Geschäftsgebarung nichts zu tun gehabt. Als MaM 19 Jahre alt wurde, habe WM
gemeint, er werde MaM anstatt des Berufungsführers in die Firma als
Gesellschafter hereinnehmen. Erst als der Berufungsführer Klagen erhielt,
sei der schlechte Geschäftsgang für ihn erkennbar gewesen. Er habe bei
den Gesellschaftern bzw. dem Handlungsbevollmächtigten nicht regressiert,
weil er keine Chance gesehen habe, von ihnen Geld zu bekommen. Die
Rechtsanwälte hätten ihm von Klagen abgeraten. Zudem sei seine
damalige finanzielle Situation sehr angespannt gewesen. MM habe als junger Mann
durch diese Sache, in die er durch seinen Adoptivvater, hineingezogen worden
sei, selbst genug erlitten und keinen optimalen Start ins Berufsleben
vorgefunden. Allein schon aus moralischen Gründen habe er ihn nicht
geklagt. Abgesehen davon sei bei ihm nichts zu holen. Er habe den Rechtsanwalt
geklagt und in der Sache Recht bekommen. Allerdings sei die Klage gegen die
Mitgesellschafter des Rechtsanwaltes abgewiesen worden. WM habe dem
Berufungsführer zugesichert, dass er auch am Gewinn beteiligt sei. Weiters
habe er ihm angeboten, sollte er irgendwann nicht mehr bei der Firma sein, dass
er ihm etwas zukommen lasse. Er sei für MM eine Bürgschaft
eingegangen. Zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme habe ihm WM
plausibel versichert, dass die Firma gut laufe. Herr WM und er seien befreundet.
Es sei ihm natürlich auf Grund seiner Situation im damaligen Moment, gar
nicht in den Sinn gekommen, dass ihm finanziell etwas zu Gute kommen soll. Es
sei seitens des Rechtsanwaltes, der ihn im Privatkonkurs vertreten hat, laufend
urgiert worden, dass der Konkurs in spätestens drei, vier Monaten beendet
ist. Und er habe zu Herrn M damals gesagt, so lange dieser nicht wieder Boden
unter den Füßen hat, möchte er nichts. Aber Herr M könne
sich, wenn die Firma gut läuft, dementsprechend einbringen. Nur in diesem
Moment, sei es für ihn auch aus moralischen Gründen einfach nicht drin
gewesen, dass er irgendetwas fordere. Um in dieser Situation irgendwelche
Forderungen zu stellen, sei das Verhältnis zu gut.
Der steuerliche Vertreter
des Berufungsführers brachte im Wesentlichen vor:
Rechtlich wäre es von Nöten gewesen eine
Übergangsbilanz zu erstellen. Die laufenden Verluste wären dem
Berufungsführer auf Grund des Beteiligungsverhältnisses nur zu 1%
zuzurechnen gewesen. Für das Jahr 2001 sei vom Berufungsführer ein L1
eingereicht worden. Die betrieblichen Negativeinkünfte seien in diesem
allerdings nicht erklärt. Auf Grund seiner Beteiligung an der
Personengesellschaft sei der Berufungsführer Unternehmer. Auf die Höhe
der Beteiligung komme es nicht an. Er habe auf die Auskünfte seiner
Rechtsanwälte vertraut.
Der Vertreter des
Finanzamtes brachte im Wesentlichen vor:
Es lägen keine nachträglichen Betriebsausgaben
vor, weil die entsprechenden Feststellungsbescheide im Schätzungswege
erfolgt seien, und die Schätzung eine Bilanzierung nach § 4 Abs 1 EStG
beinhalte. Insofern seien diese Betriebsausgaben in diesen
Schätzungsergebnissen beinhaltet. Hinsichtlich der über seinen Anteil
hinausgehenden Aufwendungen vertrete die Finanzbehörde die Ansicht, dass
diese Betriebsausgaben nicht anzuerkennen seien, weil kein Regress vorgenommen
wurde. Es sei ja nicht einmal versucht worden, von der Familie M diese
Beträge wieder zu bekommen. Der Berufungsführer habe für seinen
Anteil nichts bezahlt und er habe sich auch nicht um die Geschäfte
gekümmert und sich auch nichts von den Geschäften erwartet. In
wirtschaftlicher Betrachtungsweise liege daher gar keine Einkunftsquelle vor.
Ein Urteil gegen MM hätte nicht viel gekostet und würde für 30
Jahre die Möglichkeit eröffnen, dass man Geld herein bringt. Aus den
Ausführungen des Berufungsführers, wonach er zu Beginn gar nicht
gewusst habe, dass er Gesellschafter ist, habe er einfach entnommen, dass dieses
Gesellschaftsverhältnis rein privat verursacht sei und dass er sohin in
keinster Weise mit Gewinnen oder Verlusten gerechnet habe. Die
Haftungsinanspruchnahme sei mit einer Übernahme einer Bürgschaft
vergleichbar.
Die Verhandlung wurde zur Einsichtnahme in den Akt des
Landesgerichtes vertagt.
Aus dem Akt des
Landesgerichtes Feldkirch (GZ 9 Cg 71/04) betreffend die Klage des
Berufungsführers gegen den den Gesellschaftsvertrag errichtenden
Rechtsanwalt und dessen Mitgesellschafter geht im Wesentlichen hervor:
Der Klagsvertreter
brachte im Wesentlichen vor (vorbereitender Schriftsatz vom 19.5.2004), dass es
(nach einem Gerichtsurteil) sich bei der Gründung der OEG um ein
Scheingeschäft gehandelt habe (GAS I 4).
Als der Berufungsführer den ersten Kontakt wegen der
PCM mit dem den Gesellschaftsvertrag errichtenden Rechtsanwalt gehabt habe, sei
dieser der Wortführer gewesen; der Rechtsanwalt habe dargelegt wie die
Geschäftsidee in die Tat umgesetzt werden könne. Der Rechtsanwalt habe
gemeint, dass der Berufungsführer nur als Gründungsmitglied
aufzutreten brauche; später werde er von WM abgelöst. Der
Berufungsführer habe dem Rechtsanwalt versichert, dass er sich nur aus
Freundschaft dem WM gegenüber zur Verfügung stelle, damit dieser seine
Geschäftsidee verwirklichen könne. Er wolle jedoch keine Haftung haben
und auch überhaupt nicht an irgendwelchen Erlösen oder Gewinnen
beteiligt sein; vielmehr solle der Nutzen allein von WM gezogen werden. (GAS I
24)
Dass der Berufungsführer als Strohmann fungiere, gehe
aus § 6 und § 7 des Gesellschaftsvertrages hervor. Als
Geschäftsführer und Vertreter der Gesellschaft sei nämlich MM,
der Sohn des WM, installiert. Weiters sei festgelegt worden, dass gegen
Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters der jeweils andere
Gesellschafter kein Widerspruchsrecht habe und zwar auch dann nicht, wenn diese
Handlung über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgeht.
Gleichzeitig sei WM zum Handlungsbevollmächtigten iSd § 54 Abs 1 1.
Fall HGB bestellt worden, verbunden mit dem Recht, Darlehen aufzunehmen und
für die Gesellschaft zu prozessieren. Es sei also vollkommen klar, dass WM
der eigentliche Inhaber des Unternehmens sei, dieses führe und alle
Vorteile ihm zukommen sollten. (GAS I 25)
WM sagte im Wesentlichen aus, dass er mit dem
Berufungsführer jahrelang befreundet gewesen sei. Er habe daher den
Gedanken gehabt, dass sich dieser als Gründungsmitglied an der OEG
beteiligen könne. Dazu sei dieser unter der Bedingung bereit gewesen, dass
er kein großes finanzielles Risiko eingehe. Laut Gesellschaftsvertrag sei
WM Handlungsbevollmächtigter für das Unternehmen gewesen und
hätte praktisch die Geschäfte für das Unternehmen getätigt.
Für den Berufungsführer sei keine Funktion vorgesehen gewesen. Es habe
keine Absprache dahingehend gegeben, dass der Berufungsführer oder
überhaupt jemand anderer an den Erträgnissen des Unternehmens
beteiligt sein würde. Es sei lediglich besprochen worden, dass wenn das
Geschäft gut gehe, WM an den Berufungsführer denken könne. Der
Berufungsführer habe ein Einkommen bei den Casinos Austria gehabt und sei
auch nicht auf die Einnahmen angewiesen gewesen (GAS I 77).
MaM führte aus, dass er den Kaufpreis für den
Erwerb der Beteiligung des Berufungsführers durch ihn, WM getragen habe. WM
habe ihm gesagt, dass er seine Unterschrift benötige um das Unternehmen
aufmachen zu können. Ansonsten habe die Unterschrift für ihn keine
Konsequenzen (GAS I 109).
MM brachte im Wesentlichen vor, dass er seiner Auffassung
nach sicherlich nicht zusammen mit dem Berufungsführer eine Gesellschaft
gegründet habe. Die PCM sei von WM gegründet worden. Er und der
Berufungsführer hätten nur ihre Namen dazu hergegeben (GAS I 113). Die
Handlungsvollmacht für WM sei ausgestellt worden, da dieser praktisch das
Unternehmen sein soll (GAS I 116). Von einer Haftung sei nicht die Rede gewesen
(GAS I 117). WM habe ihm erklärt, dass es keiner Kreditaufnahme
bedürfe. Das Unternehmen würde nur als Vermittler auftreten (GAS I
181).
Der
Berufungsführer sagte im
Wesentlichen aus, dass er in einem guten freundschaftlichen Verhältnis zu
WM gestanden sei (GAS I 362). WM habe ihm gesagt, dass er kein Unternehmen
gründen könne, da er im Privatkonkurs sei. Er habe von zwei Personen
gesprochen, welche Gründungshelfer sein würden. Der eine
Gesellschafter sollte MM sein. WM habe den Berufungsführer gefragt, ob er
bereit wäre, der zweite Gründungshelfer zu sein. Er habe dazu auch
gesagt, dass er den Berufungsführer mit 7% am Unternehmen beteiligen
würde. Der Berufungsführer habe ihm gesagt, dass er sich schämen
würde, von WM auch nur einen Schilling zu nehmen. Außerdem wolle er
mit der Firma nichts zu tun haben. Er sei aber bereit bei der Gründung der
Firma zu helfen. Ihm sei gar nicht bewusst geworden, dass er Gesellschafter
werden sollte (GAS I 363). Er habe ausdrücklich deponiert, dass er aus der
Firma keinen Nutzen ziehen wolle, andererseits auch nicht bereit sei, ein Risiko
einzugehen (GAS I 365).
"Nach meinem
Dafürhalten sollten die Gewinne aus der Tätigkeit der
PCMWM zufließen. Er war ja der
Handlungsbevollmächtigte. Er war die Firma. Eine Vereinbarung dieses
Inhaltes in schriftlicher Form ist mir nicht bekannt. Diese Einschätzung
ergibt sich schon daraus, dass ich gesagt habe, dass ich aus der
Geschäftstätigkeit nicht einen Schilling wolle. Wenn ich gefragt
werde, ob es eine mündliche Vereinbarung dahin gab, dass die Gewinne aus
der OEG, welche erwartet wurden, WM
zufließen sollten: Sicher haben wir darüber gesprochen. Ich meine
damit WM und mich. Es war dies nicht
eine Vereinbarung, sondern stand dies von vornherein fest. (GAS I
387)"
Die beklagten
Rechtsanwälte brachten vor, dass der Berufungsführer einen
Vergleich mit der Firma MA initiiert und bereits am Beginn des Prozesses eine
Abschlagszahlung in Höhe von 25.000,00 € angeboten und bezahlt
habe. Die PCM sowie MM und MaM hätten der Firma MA gegenüber den
Einwand des Scheingeschäftes erhoben. Mit Urteil vom 8.9.2004 sei die Klage
der Firma MA gegen diese Personen abgewiesen worden. Dieses Urteil sei
zwischenzeitlich rechtskräftig.
Mit Vorhalt vom
24. April 2008
übermittelte der UFS dem
Berufungsführer Kopien aus dem Gerichtsakt und ersuchte folgende Fragen zu
beantworten:
"MM
erklärte dem Finanzamt, dass die Firma
PCM in den Jahren 2001 und 2002
keinerlei Umsätze getätigt hat.
WM erklärte dass während des
Bestehens der OEG keinerlei Umsätze getätigt worden seien. Aus dem
Gerichtsakt geht aber hervor, dass die
PCM 13 Kraftfahrzeuge, eines ua an Sie,
vermietet hat. Sie werden ersucht:
diesen
Widerspruch aufzuklären,
die
Höhe der von der PCM erzielten Einnahmen sowie
die
Verwendung dieser Mittel bekannt zu geben.
Sie werden
ersucht nachzuweisen, dass Ihnen Ihre Rechtsanwälte von einer Klage gegen
MM und
MaM abgeraten haben, sowie darzutun
warum sie Ihnen davon abgeraten haben (durch schriftliche Bestätigungen
Ihrer Rechtsanwälte).
In der
Berufungsverhandlung haben sie ausgeführt, dass Ihnen
WM zugesichert habe, dass sie am Gewinn
beteiligt seien, vor Gericht haben Sie aber ausgesagt:
Nach meinem
Dafürhalten sollten die Gewinne aus der Tätigkeit der
PCMWM zufließen. Er war ja der
Handlungsbevollmächtigte. Er war die Firma. Eine Vereinbarung dieses
Inhaltes in schriftlicher Form ist mir nicht bekannt. Diese Einschätzung
ergibt sich schon daraus, dass ich gesagt habe, dass ich aus der
Geschäftstätigkeit nicht einen Schilling wolle. Wenn ich gefragt
werde, ob es eine mündliche Vereinbarung dahin gab, dass die Gewinne aus
der OEG, welche erwartet wurden, WM
zufließen sollten: Sicher haben wir darüber gesprochen. Ich meine
damit WM und mich. Es war dies nicht
eine Vereinbarung, sondern stand dies von vornherein fest. (GAS
387)"
Sie werden
ersucht diesen Widerspruch aufzuklären.
Ihr gesamtes
Vorbringen im Verfahren gegen p und
Kollegen geht in die Richtung, dass die Errichtung der
PCM ein Scheingeschäft darstellt.
Diese Meinung wird vom Referenten geteilt. Sie werden daher eingeladen, darzutun
warum die Gründung der PCM kein
Scheingeschäft ist. Sie werden ersucht hiezu Stellung zu
nehmen.
Falls die
Gründung der PCM als
Umgehungsgeschäft gewertet werden sollte, ist nach Ansicht des Referenten
davon auszugehen, dass Sie und MM ihre
Anteile lediglich treuhändig für
WM gehalten haben. Sie werden ersucht
hiezu Stellung zu nehmen.
Weiters werden
Sie ersucht bekannt zu geben, welche Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung
übernommen wurden.
Warum ist die
Rechtsschutzversicherung im Verfahren gegen die Rechtsanwälte
ausgestiegen?
Sie werden
ersucht den gesamten Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung
vorzulegen."
Mit Vorhalt vom
24. April 2008 hat der UFS dem Finanzamt Bregenz den Vorhalt an
den Berufungsführer sowie Kopien aus dem Gerichtsakt zur Kenntnisnahme und
Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme vom
7. Mai 2008 brachte das
Finanzamt Bregenz im Wesentlichen
vor:
"Klagevorbringen
zur OEG, Seite 6:
Im Sommer 2000
sei WM mit einer brillanten und
erfolgsträchtigen Idee an den Berufungsführer herangetreten.
WM habe mit dem von ihm entwickelten
Geschäft - außerhalb des Konkurses - ein Familieneinkommen
erwirtschaften wollen. Der wirtschaftliche Erfolg aus dem Geschäft sollte
ausschließlich und zur Gänze
WM zukommen. Um den
Geschäftserfolg nicht in den Privatkonkurs einfließen zu lassen, habe
WM Stellvertreter benötigt, die
nach außen hin als wirtschaftlich Berechtigte in Erscheinung treten. Einer
dieser Berechtigten sollte sein Stiefsohn, der andere der Berufungsführer
sein. Der Berufungsführer sollte folglich nur als Strohmann fungieren. Im
Gesellschaftsvertrag sei vorgesehen gewesen, dass dieser gegen Handlungen des
geschäftsführenden Gesellschafters kein Widerspruchsrecht habe. Dass
WM der eigentliche Inhaber des
Unternehmens sei, dieses führe und alle Vorteile ihm zukommen sollten, sei
vollkommen klar gewesen.
Die zuvor
wiedergegebenen Feststellungen des Gerichtes hat der Berufungsführer in der
mündlichen UFS Verhandlung am 11.3.2008 bestätigt. Ursprünglich
sei ihm nicht einmal bewusst gewesen, an der OEG beteiligt zu sein, weil er nur
beabsichtigt habe, ausschließlich
WM aus dessen finanzieller Misere zu
helfen. Die Absicht des Berufungsführers im gegebenen Zusammenhang
erschließt sich weiters aus seinen nachstehend wiedergegebenen
Äußerungen im Zivilprozessualen Verfahren.
Klagevorbringen
zur OEG, Seite 7:
Nur als
Gründungsmitglied aufzutreten und werde später von
WM abgelöst. Der
Berufungsführer habe dem Erstbeklagten bei dieser Gelegenheit neuerlich
versichert, er stelle sich aus Freundschaft zur Verfügung, wolle jedoch
keinerlei Haftung eingehen und auch nicht an den Erlösen oder Gewinnen
beteiligt sein.
Vorbringen des
Beklagten zur OEG, Seite 36:
Die Gewinne
sollten einerseits der Familie M und
auch dem Berufungsführer zufließen. Gegenüber dem Erstbeklagten
wurde seitens WM auch erwähnt,
dass der Berufungsführer eine Aufwandsentschädigung in der Höhe
von monatlich 50.000,00 S bis 60.000,00 S erhalten
sollte.
Das OLG
Innsbruck verwirft vorstehend angeführte Version des RA, Seite
37:
Der Erstbeklagte
räumte selbst ein, dass der Kläger ihm ausdrücklich
erklärte, sich nur an der Gründung der Gesellschaft zu beteiligen,
weshalb er eine Beteiligung von lediglich 0,5% an der Gesellschaft anstrebte.
Angesichts des Wunsches einer derartig geringfügigen Beteiligung war es
jedoch evident, dass der Kläger nicht das geringste wirtschaftliche
Eigeninteresse an der Gesellschaft hatte, sondern sich ausschließlich aus
den vom Erstgereicht zutreffend festgestellten Motiven für die Beteiligung
an der Gesellschaft zur Verfügung stellte. Hinzu kommt noch, dass der
zweite Gesellschafter, Student war und als solcher auch vermögens- und
einkommenslos .... ist dem Erstbeklagten zu unterstellen, dass diesem bewusst
war, dass die Gesellschaftsgründung nur die auf Grund des behängenden
Schuldenregulierungsverfahrens eingeschränkte Geschäftsfähigkeit
des Gemeinschuldners WM ersetzen
sollte. Dies ist so evident, dass die Feststellungen des Erstgerichtes in diesem
Zusammenhang völlig zutreffend sind. Wenn dem Erstbeklagten nicht klar
gewesen wäre, dass die Erlöse aus der Gesellschaft an der Masse vorbei
dem Gemeinschuldner zukommen sollten, hätte er wohl als Vertreter des
WM .... eine sofortige
Verständigung des MV entweder selbst vorgenommen oder
WM dazu aufgefordert.
Schuldenregulierungsverfahren
des WM , Seite 13, 15:
... am 22.7.1999
beim BG Bregenz das Schuldenregulierungsverfahren betreffend
WM eröffnet ... Das
Schuldenregulierungsverfahren wurde am 28.3.2003 aufgehoben.
Zur
wirtschaftlichen Situation des Berufungsführers, Seite 16:
... verdiente
damals als Croupier 50.000,00 S bis 55.000,00 S monatlich netto. Er
war geschieden und unterhaltspflichtig für seine beiden Töchter aus
geschiedener Ehe. Er war Eigentümer eines Wohnhauses, im Zuge dessen
Finanzierung noch ein endfälliger Yenkredit von 1,5 Mio offen war.
Außerdem war noch ein sFr-Kredit mit ca 300.000,00 S aushaftend.
Ferner hatte der Berufungsführer einen Kredit über 1,5 Mio S
aufgenommen, um Aktien zu kaufen, die zum damaligen Zeitpunkt allerdings nur
mehr etwa 600.000,00 S bis 800.000,00 S wert waren.
Dies lässt
den Schluss zu, dass der Berufungsführer in seiner angespannten
finanziellen Situation bestrebt sein musste, sich an keiner weiteren, potentiell
verlustträchtigen Einkunftsquelle - und sei es als bloßer
Gesellschafter - zu beteiligen. Diese Ausgangssituation erklärt seine
gegenüber WM eindeutig
artikulierte Absicht, keine Beteiligung erwerben, also auch nicht an
Gewinnen/Verlusten partizipieren zu wollen. Eine entsprechende Aufklärung
der möglichen finanziellen Folgen im Vorfeld des Abschlusses des
Gesellschaftsvertrages vorausgesetzt, hätte den Berufungsführer
definitiv daran gehindert, sich der Gefahr einer noch weitergehenden
Verschuldung auszusetzen. Diese auch vom Landesgericht Feldkirch getroffene
Wertung wird umso verständlicher, wenn berücksichtigt wird, dass der
Berufungsführer nur als Strohmann fungierte und bei entsprechender
Aufklärung über die Risiken, die der Gesellschaftsvertrag für ihn
mit sich brachte, diesen gar nicht abgeschlossen hätte, weil er als
OEG-Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden unbeschränkt haftete,
aber gerade diesen Zustand subjektiv unbedingt vermeiden wollte.
Würdigung
des OEG-Vertrages durch das Erstgericht, bestätigt vom OLG S 42, Seite 28,
32:
Das Erstgericht
urteilte, OEG-Vertrag und Optionsvertrag seien nicht als Scheingeschäfte zu
qualifizieren, da die daran Beteiligten die Absicht gehabt hätten, diese
Verträge zu schließen. Vielmehr seien beide Verträge aus
Umgehungsgeschäfte zu qualifizieren..., da die rechtliche Konstruktion in
Umgehung der konkursrechtlichen Bestimmungen zugunsten von
WM ... vorgeschlagen worden seien...
[Allerdings ist
in einem anderen zivilgerichtlichen Verfahren, in dem wegen Haftung und Zahlung
durch JG gegen die OEG und deren
Gesellschafter geführten Prozess durch das zuständige Gericht
festgestellt worden, die Gründung der OEG sei ein Scheingeschäft
gewesen - Klagsschrift des RA Dr. P ua vom 31.3.2004, Seite 4, letzter
Absatz]
Das Vorbringen
des Berufungsführers im Zivilprozess lässt keinen Zweifel daran
erkennen, dass es ihm nicht um einen Beteiligung an einer erfolgsträchtigen
Idee gegangen ist. Wenn das Unternehmenskonzept von vornherein nachvollziehbar
so brillant gewesen wäre, wie dies auf Seite 6 einseitig geschildert wird,
so hätte ein gewinnorientiert denkender Unternehmer wohl versucht, eine
höhere Beteiligung zu erwerben und nicht umgekehrt; insbesondere wenn zudem
bedacht wird, dass der Berufungsführer den Firmenanteil praktisch umsonst
erhalten hat. In dieselbe Richtung deutet auch das Vorbringen des Beklagten auf
Seite 36 bzw. die Ansicht des Gerichtes auf Seite 37 der
Urteilsausführungen, in welcher das Gericht wiederholt, dass die
Gesellschaftsgründung nur den Zweck hatte,
WM an der Masse vorbei ein Einkommen zu
verschaffen. Das Gericht weist auf Seite 37 darauf hin, der Berufungsführer
habe nicht das geringste wirtschaftliche Eigeninteresse an der Gesellschaft
gehabt. Das Gericht führt auf Seite 45 aber auch aus, es liege kein
Scheingeschäft vor, und selbst wenn von einem solchen ausgegangen
würde, für die Haftung des Berufungsführers jedoch nichts
gewonnen wäre, da ein derartiger Einwand gegenüber redlichen
Gesellschaftsgläubigern unerheblich gewesen wäre (§ 916 Abs 2
ABGB). Die Motive und die Zielrichtung des Berufungsführers gehen aus dem
Urteil klar hervor. Er hatte zu keiner Zeit daran gedacht, sich an der OEG zu
beteiligen und sodann jemals unternehmerisch oder auch nur beratend usf
tätig zu werden. Das Schaffen einer Einkunftsquelle lag ihm also fern. Sein
Interesse zielte einzig und allein darauf ab, einem Freund unter Umgehung der
Einschränkungen des Schuldenregulierungsverfahrens die Verwirklichung einer
erfolgsträchtigen Idee zu ermöglichen.
Dass die OEG
aufgrund des Publizitätsprinzips nach außen hin existent war und
daher die als Gesellschafter eingetragenen "Strohmänner" im Anlassfall zur
Haftung herangezogen würden, war dem Berufungsführer erst mit Beginn
der zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen, die zu seiner erfolgreichen
Inanspruchnahme wegen eingegangener Gesellschaftsschulden führten, ins
Bewusstsein gelangt. Das Ertragsteuerrecht favorisiert jedoch nicht die
formalrechtliche, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise, nach der
Sachverhalte nicht nach ihrer äußeren Erscheinungsform, vielmehr nach
ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt einzuordnen sind. Wenn der
Berufungswerber im Zivilverfahren, und auch in der mündlichen Verhandlung
vor dem UFS mitteilt, er habe eigentlich nur Gründungsmitglied sein wollen,
er anfangs auch nicht gewusst habe, dass er Gesellschafter sei, kann nicht davon
ausgegangen werden, seine Beteiligung habe auf das Erwirtschaften von
Einkünften abgezielt. Das Landesgericht Feldkirch führte hiezu
treffend aus, der Berufungswerber habe ... nicht das geringste wirtschaftliche
Eigeninteresse gehabt. Er hat für die Beteiligung nichts bezahlt. Auch die
offenbar schon im Vorfeld abgesprochene Vereinbarung des baldigen Ausscheidens
aus der OEG zeigt das wirtschaftliche Desinteresse des Berufungswerbers an der
OEG auf. Die Feststellung des Gerichtes, der Berufungswerber hätte die
Beteiligung in Anbetracht seiner eigenen wirtschaftlichen Situation bei
entsprechender Aufklärung durch den RA nicht eingegangen, dokumentiert den
wahren wirtschaftlichen Gehalt des "Beteiligungserwerbes". Insofern zieht das
Finanzamt Bregenz auch den Vergleich zu der eingegangenen Bürgschaft (iZm
dem geplanten Erwerb eines Einfamilienhauses), da der Berufungswerber, von
seiner Warte aus betrachtet, sich aus der Beteiligung keinen Gewinn erhoffte,
sondern darin ausschließlich einen in jeder Hinsicht folgenlosen
Freundschaftsdienst erblickte. Da er jedoch in Unkenntnis über die
mögliche Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger und ohne an
einen eigenen Gewinn zu denken diesen Freundschaftsdienst tätigte, ist er
de facto (wirtschaftlich) nichts anderes als eine weitere Bürgschaft
für WM eingegangen. Zumal er sich
während der Bestehensdauer der Gesellschaft über deren
wirtschaftlichen Fortgang, also die Entwicklung der Geschäftsidee, ebenso
wenig kümmerte (vereinbarungsgemäß auch nicht zu bemühen
brauchte) wie er auch keine Einsicht in Bücher (Bilanzen) oder
Abgabenbescheide usf nahm. Hatte der Berufungswerber doch anlässlich der
"Gesellschaftsgründung" sinngemäß erklärt, weder am
Tagesgeschäft noch an mittel- oder längerfristigen Strategien (Zielen)
der Gesellschaft interessiert zu sein, sondern vielmehr ehest möglich als
Gesellschafter ausscheiden zu wollen. Auch das sorglose Eingehen einer
"Bürgschaft" für WM zeigt
letztlich bloß auf, der Berufungswerber handelte in der Absicht, dem vom
Konkurs bedrohten WM wirtschaftlich zu
helfen, ohne jedoch selbst Zeit, Kapital oder Vermögen einsetzen zu wollen.
Ein
Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt
haben, das offen geschlossene Geschäft solle nicht oder nicht so gelten,
wie die nach außen getragenen Erklärungen lauten, wenn die Parteien
einverständlich, also in der steuerlich maßgeblichen Innenwirkung,
nur den äußeren Schein des Abschlusses eines bestimmten
Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorrufen, dagegen die mit dem
betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so
wie vertraglich vereinbart, eintreten lassen wollen. Das Scheingeschäft
setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des
Zustandekommens des Scheinvertrages vorhanden sein muss. Ein relatives
Scheingeschäft liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft derselben Art, aber
mit teilweise anderen, nur vorgetäuschten Bedingungen, bezweckt wird. Im
vorliegenden Fall ist zwar der OEG-Vertrag selbst kein Scheingeschäft, wie
das Gericht festgestellte. Es liegt jedoch ein relatives Scheingeschäft
vor, da die Parteien (WM,
MM und der Berufungsführer) nach
den Feststellungen in dem zu erörternden OLG-Urteil keinen Zweifel daran
ließen, der wahre Unternehmer und auch Gesellschafter der OEG sei
WM gewesen. Diese Ansicht ergibt sich
aus den Fakten. Wird doch immer wieder betont,
WM "kann aufgrund des Konkurses nicht
selbst als Gesellschafter auftreten". Zudem erhielt
WM umfassende
Geschäftsführungsbefugnisse. Schließlich kümmerte sich der
Berufungswerber erstmals um die Belange der Gesellschaft, als er mit den
aufgelaufenen Gesellschaftsschulden in Höhe von ATS 500.000 konfrontiert
wurde, die Gesellschaft jedoch über kein eigenes Einkommen verfügte.
Der Berufungsführer wendete als Motiv für den Erwerb seines
Gesellschaftsanteils konkret ein, es habe von vornherein festgestanden, er trete
seine Anteile sobald als möglich wieder an ein Mitglied der Familie
M ab, er deshalb über kein
wirtschaftliches Eigeninteresse an der OEG verfügt habe. Seine Aufgabe sei
es gewesen, als "Strohmann" in die Gesellschaft einzutreten, um seinem Freund
(WM) noch während des Konkurses
unter Umgehung des Schuldenregulierungsverfahrens einen wirtschaftlichen
Neustart zu ermöglichen. Auch führte die Anwendung der Aussagen in der
Liebhabereiverordnung im vorliegenden Fall zur Annahme einer wirtschaftlich
unbeachtlichen "Betätigung" (auf der Gesellschafterebene). Mangelte es
aufgrund der Aussagen im Zivilprozess doch an jeglicher Gewinnerzielungsabsicht,
und das Erreichen eines positiven Gesamtergebnisses wurde erst gar nicht
angestrebt, sondern von vornherein der ehestmögliche Austritt aus der
Gesellschaft geplant.
Unabhängig
davon gilt: Selbst wenn hinsichtlich des Berufungsbegehrens im Grunde
nachträgliche Betriebsausgaben zu bejahen wären, wirkten sich diese
nur insoweit aus "als die Zahlungsflüsse nicht über eine
Kreditaufnahme finanziert worden sind. Liegt eine Fremdfinanzierung vor, so
wären nach dem Zu- und Abflussprinzip Betriebsausgaben erst anzuerkennen,
als die Kredittilgung tatsächlich eingesetzt hat.
Schließlich
stellt sich die Frage, weshalb der Berufungswerber mit dem weiteren (ehemaligen)
Gesellschafter MM nicht die
Übernahme des Kredites, der für die Haftungszahlungen aufgenommen
worden ist, vereinbart hat. "Geld hat kein Mascherl!" Schließlich wurden
sowohl der Berufungswerber, als auch der Stiefsohn
MM des
WM beim OEG-Vertrag wie auch beim
Optionsvertrag als "Strohmänner" verwendet.
Klagevorbringen
(Berufungsführer) zur Bürgschaft, Seite 5:
Im Laufe des
Jahres 2000 sei WM in den Privatkonkurs
geschlittert, und sei dabei von der Kanzlei P. vertreten worden. Im Interesse
des WM habe die Kanzlei P. Ideen
entwickelt, wie das Elternhaus des WM
aus der Konkursmasse herausgelöst werden könnte. Es sei daran gedacht
gewesen, dass der Berufungswerber als Käufer auftrete oder pro forma
für den Kaufpreis eine Bürgschaft übernehme. Das Vorhaben des
Kaufes sei letztlich aber gescheitert.
Dies bedeutet,
die den Berufungswerber treffenden monetären Verpflichtungen als
OEG-Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern sind
ertragsteuerlich nicht anders einzustufen als dessen Inanspruchnahme aus der
schlagend gewordenen Bürgschaft (iZm dem beabsichtigten, schließlich
gescheiterten Ankauf des Einfamilienhauses durch
WM). Das heißt, das Verhalten des
Berufungswerbers zielte weder subjektiv noch objektiv darauf ab, eine
Betätigung im Hinblick auf seine Beteiligung an der in Rede stehenden OEG
gemeinschaftlich zu entfalten (noch Einkünfte zu erzielen), sondern
ausschließlich einem Freund einen Gefallen zu erweisen. Das spätere
Einstehen müssen für Gesellschaftsschulden kommt deshalb - aus der
steuerlichen Perspektive betrachtet einer Verpflichtung aus eingegangener
Bürgschaft gleich.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom
21. Mai 2008 brachte der Berufungsführer vor:
"Warum
WM beim Finanzamt
fälschlicherweise erklärte, dass die Fa.
PCM in den Jahren 2001 und 2002
keinerlei Umsätze getätigt hat, ist mir nicht bekannt. Es wurden
Einnahmen erzielt. Wie hoch diese waren und wie diese Mittel verwendet wurden,
ist mir aber nicht bekannt. WM hat die
Behörde falsch und mich gar nicht darüber informiert.
Den Nachweis,
dass meine Rechtsanwälte mir von einer Klage gegen die
Ms abgeraten haben und die Gründe
warum sie dies taten, werde ich baldmöglichst nachreichen - leider habe ich
von meinen Anwälten bisher die angeforderten schriftlichen Nachweise noch
nicht erhalten.
Ursprünglich
(bei den ersten Besprechungen über eine Gesellschaftsgründung) war ich
der Meinung, dass ich nicht am Gewinn beteiligt sein werde und nicht
persönlich haften würde. Durch die Unterzeichung des
Gesellschaftsvertrages war ich aber Unternehmer, tatsächlich am Erfolg mit
1 % beteiligt und voll persönlich haftbar (was sich ja dann später
herausstellte). Die Gerichte haben festgestellt, dass es kein
Scheingeschäft war. Nur weil es kein Scheingeschäft war, konnte ich
zur Haftung herangezogen werden. Die Tatsache, dass ich zahlen musste, beweist,
dass es kein Scheingeschäft war. Selbst wenn ursprünglich etwas
anderes gewollt gewesen wäre, so ist durch den Gesellschaftsvertrag und
durch die Tatsache, dass ich zur Haftung herangezogen wurde, meine
Unternehmereigenschaft begründet worden (siehe gerichtliche
Ausführungen).
Die
Gründung der OEG war kein Umgehungsgeschäft - auch wenn
ursprünglich ein solches geplant gewesen wäre. Es gab und gibt auch
keine Treuhandvereinbarung - weder schriftlich, noch mündlich (siehe ihr
Zitat meiner Aussage vor Gericht).
Meine
Rechtschutzversicherung übernahm keinerlei Kosten, da dieses Risiko
angeblich nicht gedeckt war. Laut beiliegendem Schreiben der Versicherung vom
30.7.04 (Schriftverkehr mit Versicherung liegt in Kopie bei) habe lediglich ein
Versicherungsschutz für wörtlich: "den privaten Bereich" bestanden.
Sowohl die
Gerichte, als auch die Rechtschutzversicherung sahen und sehen mich in dieser
Sache als Unternehmer. Auch wenn der OEG-Vertrag als "Umgehungsgeschäft" zu
werten ist, ist er zustande gekommen und ich bin somit Gesellschafter und
Unternehmer geworden. Nur das Finanzamt versucht, mit fadenscheinigen Argumenten
die ganze Sache wieder umzudrehen und anders zu interpretieren. Würde ein
Steuerpflichtiger mit einem Argument wie "sie haben ihre Anteile nur
treuhändig gehalten", "es ist wie eine Bürgschaft zu sehen",
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UmgehungsgeschäftScheingeschäftTreuhandschaftnachträgliche BetriebsausgabenZurechnung von Einkünften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0215-F/07
- Stammnummer
- 37905
- Gültig
- 24.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF