Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0215-F/07
Einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften bei einer Scheingesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0215-F/07vom 24.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Finanzierung über Kreditaufnahme (richtig: Geld hat kein Mascherl und
für diese Haftungen wurden keine Kredite aufgenommen)" oder
"Kreditübernahmevereinbarung mit
MM" gegenüber der Behörde
auftreten, so hieße es bestimmt: "bitte verschonen sie uns mit solchen aus
der Luft gegriffenen Argumenten!"
Kommentar zur
Stellungnahme des Finanzamt Bregenz vom 7.5.2008: Was "ursprünglich"
gewollt war und "was wäre wenn", spielt keine Rolle (außerdem wurde
bei Gericht vorgebracht, dass ich mit ca. ATS 50.000,--bis 60.000,--monatlich
entschädigt werden sollte). Tatsächlich war ich, durch die
Unterzeichung des Gesellschaftsvertrages, Gesellschafter und Unternehmer
geworden und wurde als solcher zur Haftung herangezogen. Hätte die OEG
Überschüsse erzielt, wären mir auch tatsächlich 1 % davon
zugestanden. Im Übrigen siehe Punkt 4 und 5. Wie das Finanzamt auf die Idee
kommt, dass ich mich zu keiner Zeit an der OEG beteiligen wollte, ist mir
unerklärlich: durch meine Unterschrift habe ich mich sehr wohl beteiligt
und auch eine Einkommensquelle geschaffen, die ich nur möglichst klein und
risikolos halten wollte - leider bin ich dann eines besseren belehrt worden! Die
wirtschaftliche Betrachtungsweise zeigt, dass ich bezahlen musste (das war der
tatsächliche wirtschaftliche Gehalt) und somit Unternehmer war. Angenommen
eine Handlung eines Steuerpflichtigen zielt zwar nicht auf das Erwirtschaften
von Einkünften ab, es werden aber dennoch Einkünfte erzielt -
wären diese dann nicht zu versteuern?
In der am
12. November 2008 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt: Der Berufungsführer brachte im Wesentlichen
vor:
"Das Gericht und
die Finanzbehörde beurteilen denselben Sachverhalt gegenteilig. Das ist
für mich nicht nachvollziehbar. Immer wenn es ums Zahlen gegangen ist, hat
man sich an mich gehalten. Ich habe von Anfang an gesagt, dass ich den
Gesellschaftsvertrag nur dann unterschreibe, wenn ich nicht zur Haftung
herangezogen werde. Es ist dann allerdings ganz anders gekommen. Ich musste auch
Sozialversicherungsbeiträge aus dieser Tätigkeit bezahlen. Es gab
weder eine mündliche noch eine schriftliche Treuhandvereinbarung. Die
Gründung der OEG war kein Umgehungsgeschäft. Selbst wenn ein solches
geplant gewesen wäre, liegt durch die Tatsache, dass ich als Gesellschafter
zur Haftung herangezogen wurde, kein Umgehungsgeschäft mehr
vor."
Der steuerliche Vertreter des Berufungsführers brachte
im Wesentlichen vor:
"Wir wissen
nicht warum Herr WM dem Finanzamt
gegenüber erklärt hat, dass keine Einnahmen erzielt wurden.
Tatsächlich wurden Einnahmen und Umsätze erzielt. Wie hoch diese
Einnahmen waren und wie diese Mittel verwendet wurden, ist uns unbekannt. Der
Berufungsführer war nie in das Geschäft integriert. Herr
WM hat die Behörde falsch und den
Berufungsführer gar nicht über die Geschäfte informiert. Den
Nachweis der Rechtsanwälte, dass diese von einer Klage gegen die
Ms abgeraten haben, haben wir
nachgereicht. Der Berufungsführer war ursprünglich der Meinung, dass
er an der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Allerdings war er objektiv gesehen
durch die Unterzeichung des Gesellschaftsvertrages tatsächlich am Erfolg
und an der Gesellschaft mit 1% beteiligt. Tatsächlich wurde er später
zur Haftung herangezogen. Die Gerichte haben festgestellt, dass es kein
Scheingeschäft war. Er konnte nur deswegen zur Haftung herangezogen werden,
weil es kein Scheingeschäft war. Selbst wenn ursprünglich gewollt
gewesen wäre, dass er nicht beteiligt ist, so ist durch die Unterzeichnung
des Gesellschaftsvertrages und das weitere gerichtliche Verfahren
herausgekommen, dass er tatsächlich beteiligt war und daher
Unternehmereigenschaft gegeben war. Die Rechtsschutzversicherung hat behauptet,
dass das Risiko nicht gedeckt sei, da nur ein Versicherungsschutz über den
privaten Bereich bestanden hat. Auch die Versicherung hat diese Vorgänge
dem unternehmerischen und nicht dem privaten Bereich zugeordnet. Die Gerichte
und die Versicherung haben gesagt, dass kein Scheingeschäft vorliegt, die
Finanzbehörde behauptet nunmehr, dass ein Scheingeschäft vorliegt. Es
geht immer zu Lasten des Berufungsführers. Wenn dem Berufungsführer
Gewinne aus dieser OEG zugekommen wären, hätte er bestimmt davon
Steuern bezahlen müssen. Es ist schon eigenartig. In der
Berufungsentscheidung RV/0319-F/02 wurde eine Treuhandvereinbarung nicht
anerkannt, obwohl entsprechende schriftliche Verträge vorlagen. Nun will
man gegen unseren Willen eine Treuhand unterstellen, obwohl dezidiert keine
Treuhandvereinbarung abgeschlossen worden ist. Die Prozesskosten sind im
Zusammenhang mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches entstanden.
Diese Kosten wären auch in einer Übergangsbilanz nicht vorhersehbar
gewesen und wären daher jedenfalls als nachträgliche Betriebsausgaben
anzuerkennen. Der Berufungsführer ist tatsächlich Gesellschafter
geworden, obwohl er das eigentlich nicht wollte."
Der Vertreter des Finanzamtes Bregenz brachte im
Wesentlichen vor:
"Der
Berufungsführer wollte nie Gesellschafter werden. Er hat nie Einblick in
Unterlagen genommen. Er wollte weder an Gewinnen noch an Verlusten beteiligt
sein. Er hat aus Freundschaft gehandelt. Er hatte keine wirtschaftlichen
Interessen an der Beteiligung. Er hat lediglich als Strohmann fungiert. Er
wollte, dass WM sich außerhalb
von dessen Privatkonkursverfahren eine Einkommensquelle schaffen konnte. Auf
Grund der im Einkommensteuerrecht anzuwenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise,
ist die Beteiligung des Berufungsführers als Liebhaberei zu werten, da er
nie beabsichtigte Einkünfte aus dieser Beteiligung zu erzielen. Die
Beteiligung ist daher mit einer eingegangenen Bürgschaft vergleichbar. Sie
könnte daher nur unter den Voraussetzungen des § 34 EStG anerkannt
werden. Zudem hat der Berufungsführer den Schadenersatzprozess gewonnen. In
der Höhe des Obsiegens liegt jedenfalls eine Kompensation mit den jetzt
beantragten nachträglichen Betriebsausgaben vor. Die Verrechnung mit den
Prozesskosten stellt eine Verwendungsmaßnahme dar. Prozessuale Fehler, die
dem Berufungsführer zuzurechnen sind, können nicht auf die
Allgemeinheit abgewälzt werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Senat geht auf Grund der aufgenommenen Beweise,
insbesondere der Einsichtnahme in die Gerichtsakten 9 Cg 71/04 g, des
Parteienvorbringens in den mündlichen Verhandlungen, dem Akteninhalt
betreffend PCM, StNr. 010/9203, und des "Gesellschaftsvertrages" von folgendem
Sachverhalt aus, wobei die Feststellungen und Beweiswürdigung des Gerichtes
mit den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Berufungssenates im
Wesentlichen (abgesehen von den nachfolgend dargelegten Ausnahmen)
übereinstimmen, weshalb an dieser Stelle auf die Seiten 39- 48, 54-59,
64-66, 70-77 und 80-83 des Urteils des LG Feldkirch vom 15.9.2006 verwiesen
wird:
Der Berufungswerber unterfertigte am 9.6.2000 einen
Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer offenen Erwerbsgesellschaft,
demzufolge er eine Einlage von 100 S zu leisten hatte, der ihn von der
Vertretungsbefugnis ausdrücklich ausschloss, der ihm kein Widerspruchsrecht
gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einräumte, mit
welchem WM (lediglich gemeinsam und einvernehmlich widerruflich) zum
Handlungsbevollmächtigten bestellt wurde und laut dem der Gewinn bzw der
Verlust der Gesellschaft im Verhältnis 1:99 zwischen dem Berufungswerber
und MM, Adoptivsohn von WM und damals Student ohne Einkommen und Vermögen,
der die Einlage von 9.900 aufzubringen hatte, aufgeteilt werden sollte. Mit WM,
der sich im Privatkonkurs befand, verband den Berufungsführer ein
kollegiales und darüber hinaus auch sehr freundschaftliches Band; am
Wohlergehen seiner Familie lag ihm außerordentlich viel. Sowohl die Idee,
Fahrzeuge zu leasen, sie mit Werbeaufschriften zu versehen und
weiterzuvermieten, als auch die maßgeblichen Gedanken zur Umsetzung der
Idee stammten von WM. Wie WM gingen auch MM und der Berufungsführer davon
aus, dass WM bei laufendem Schuldenregulierungsverfahren keine selbständige
Berufstätigkeit beziehungsweise Gründung eines Unternehmens gestattet
würde. Zweck der gesamten Konstruktion und Absicht des Gemeinschuldners WM
war es, auf diese Weise eine selbständige Geschäftstätigkeit zu
entfalten, welche ihm ansonsten auf Grund des anhängigen
Schuldenregulierungsverfahrens nicht oder nur mit Zustimmung des Masseverwalters
möglich gewesen wäre. WM wollte, erzielte Erlöse für sich
und seine Familie verwenden und nicht an die Masse abführen. Der
Berufungsführer und MM hatten kein Interesse, an der
Geschäftstätigkeit der PCM mitzuwirken und sich wirtschaftlich an
deren Betrieb, insbesondere an deren Gewinn zu beteiligen. Beide wollten WM die
von diesem beabsichtigte Geschäftstätigkeit ermöglichen, welche
nach dessen Darstellung und ihrem eigenen Verständnis direkt durch WM nicht
möglich war, weil sich dieser noch im Privatkonkurs befand. Entgegen den
Feststellungen des Gerichtes ging der übereinstimmende Wille von MM und dem
Berufungsführer (aber auch von WM) dahin, keine auf einen
gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtete
Personengemeinschaft (§ 1 Erwerbsgesellschaftengesetz) zu errichten.
Für den Berufungsführer war die Beteiligung an der Gesellschaft ein
Freundschaftsdienst. Er verstand sich nicht eigentlich als Gesellschafter,
sondern als Gründungshelfer. Aus der Aussage des Berufungsführers
"WM
hat mir gegenüber gesagt, dass er selbst das Unternehmen nicht gründen
könne, weil er im Privatkonkurs sei. Er hat von zwei Personen gesprochen,
welche Gründungshelfer sein würden. Der eine Gesellschafter sollte
sein Adoptivsohn MM sein. Mich hat er
gefragt, ob ich bereit wäre, der zweite Gründungshelfer zu sein. Er
hat dazu auch gesagt, dass er mich mit 7% am Unternehmen beteiligen würde.
Ich habe ihm gleich gesagt, dass ich dies nicht wolle. Ich würde mich
schämen, von ihm auch nur einen Schilling zu nehmen, in seiner
bedrängten finanziellen Situation. Außerdem wollte ich mit der Firma
nichts zu tun haben. Ich war aber bereit ihm bei der Gründung der Firma zu
helfen. Das Wort Gesellschafter ist nie gefallen und war mir gar nicht bewusst,
dass ich Gesellschafter werden sollte."
sowie der Aussage von MM
"Nach meiner
Auffassung habe ich sicherlich nicht zusammen mit dem Kläger eine
Gesellschaft gegründet. Gegründet wurde die Gesellschaft von
WM und haben der Kläger und ich
unsere Namen dazu gegeben - der Kläger weil er mit
WM befreundet war, ich, weil ich sein
Adoptivsohn war"
weiters der Übernahme sämtlicher Kosten, die mit
der Gesellschaftsgründung verbunden waren, durch WM, der Handlungsvollmacht
für WM, der Tatsache, dass die beiden "Gesellschafter" nicht mitgearbeitet
haben, des Faktums, dass von Anfang an beabsichtigt war, dass WM nach Beendigung
des Schuldenregulierungsverfahren selbst das Unternehmen übernehmen und bis
dahin in der Gesellschaft allein agieren wird, weil schließlich
sämtliche Schritte zur Gründung der PCM als auch sämtliche
Kontakte wie Bankengespräche, Gespräche mit den Geschäftspartnern
auf Initiative und auch tatsächlich durch WM geführt wurden, geht klar
hervor, dass der Berufungsführer und MM nicht Gesellschafter werden
wollten, sondern durch die Gesellschaftsgründung WM eine gewerbliche
Tätigkeit ermöglichen wollten. WM besorgte auch den Gewerbeschein
für seinen Sohn MM. Dies wird auch noch dadurch erhärtet, dass der
Berufungsführer sich niemals für den Lauf der Geschäfte
interessiert hat und auch über mehrmaligen Vorhalt nicht dartun konnte, wie
hoch die von der PCM erzielten Einnahmen waren und wie diese Mittel verwendet
wurden. Wäre der Berufungsführer unternehmerisch tätig gewesen,
hätte er sich sehr wohl für die Höhe der Einnahmen und deren
Verwendung und einer allfälligen treuwidrigen Verwendung durch den
Handlungsbevollmächtigten interessiert, da davon die Höhe seines
Gewinnanteiles bzw. der von ihm zu tragenden Verluste abhängt.
Gemäß
§ 23 Abs 1 BAO sind
Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von
Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes
Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für
die Abgabenerhebung maßgebend.
Gemäß
§ 916 Abs 1 ABGB liegt ein
Scheingeschäft vor, wenn Willenserklärungen im Einverständnis mit
dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben werden. Zum Schein abgegeben
sind Erklärungen, die einverständlich keine beziehungsweise nicht die
aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen
auslösen sollen. Es werden von den Partnern Geschäfte
vorgetäuscht, die in Wirklichkeit nicht bestehen, auch ernstlich gar nicht
gewollt sind oder ein anderes Geschäft verdecken. Dass das
Scheingeschäft prägende gegenseitige und übereinstimmende
Einverständnis des nicht Gewollten der abgegebenen Erklärungen muss im
Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beiderseits bestehen, sollen die
Voraussetzungen eines Scheingeschäftes erfüllt sein. Nur in den
seltensten Fällen wollen die Parteien trotz entsprechender
übereinstimmender Erklärungen rechtsgeschäftlich überhaupt
nicht tätig werden. Sie wollen zumeist mit ihren Erklärungen ein
anderes, wirklich gewolltes Rechtsgeschäft verschleiern. Diesfalls ist das
zum Schein geschlossene Geschäft unwirksam, das andere durch die
Scheinerklärungen verborgene Geschäft ist hingegen nach seiner wahren
Beschaffenheit zu beurteilen. § 23 Abs 1 zweiter Satz BAO führt zu
demselben Ergebnis wie das Zivilrecht. Das Scheingeschäft ist nichtig, weil
es von den Parteien nicht gewollt ist, das verdeckte Rechtsgeschäft ist,
soweit es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes
entspricht, wirksam, denn es ist jenes Geschäft, das vom Willen der
Parteien getragen ist und an das somit auch § 23 Abs 1 BAO
anknüpft.
Dem gegenüber liegt ein Umgehungsgeschäft vor,
wenn die Vertragspartner durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes
die Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung vermeiden wollten (Stoll
BAO-Kommentar, 265 f).
Laut § 1 des Gesellschaftsvertrages sollten sich MM
und der Berufungsführer zu einer Gesellschaft zusammenschließen.
Diese zwei Personen haben jedoch nicht einmal im Einverständnis miteinander
gehandelt, weil sie gar nichts miteinander ausgemacht haben. Sie haben jeweils
für sich im Einverständnis mit WM gehandelt, der sie nur pro forma als
Gesellschafter benötigte. Beide Gesellschafter wollten daher nie wirklich
Gesellschafter sein, das heißt sie wollten keine Tätigkeit
ausüben, aber auch keine sonstigen Rechtswirkungen hervorrufen. Sie wollten
eigentlich nur WM die Möglichkeit zur Verwirklichung seiner
Geschäftsidee bieten. Sie waren daher beide nur auf dem Papier
Gesellschafter, weil sie beide nur als "Formsache" unterschrieben haben und das
Unternehmen eigentlich ausschließlich WM war. Der Vertragswillen von MM
und dem Berufungsführer war nie darauf ausgerichtet, miteinander eine
Gesellschaft zu gründen. In der Gesellschaftsgründung ist daher ein
Scheingeschäft zu sehen. Durch die Scheingesellschaft sollte verdeckt
werden, dass WM, dem auf Grund seines Privatkonkurses die Eigenverwaltung
entzogen wurde, als Einzelunternehmer tätig wird.
Steuerrechtlich folgt daraus, dass die Einkünfte nicht
den Scheingesellschaftern - und somit auch nicht dem Berufungsführer -
zuzurechnen sind. Vielmehr sind die Einkünfte dem Einzelunternehmer WM
zuzurechnen.
Das Vorbringen des Berufungsführers, dass er nur zur
Haftung herangezogen haben werde können, da die Gerichte festgestellt
hätten, dass kein Scheingeschäft vorgelegen sei, ist nicht
nachvollziehbar. Denn bei Vorliegen eines Scheingeschäftes ist für den
Berufungsführer aus haftungsrechtlicher Sicht nichts gewonnen, da der
Einwand eines Scheingeschäftes einem redlichen Gesellschaftsgläubiger
gegenüber unerheblich gewesen wäre (§ 916 Abs 2 ABGB).
Aus der Tatsache, dass der Berufungsführer von den
gutgläubigen Geschäftspartnern der Scheingesellschaft PCM, zur Haftung
herangezogen wurde, ist für den Berufungsführer aus steuerrechtlicher
Sicht nichts zu gewinnen, da auf Grund der Vorschrift des § 23 Abs 1 BAO
Scheingeschäfte für die Erhebung von Abgaben unbeachtlich sind. Die
vom Berufungsführer zu tragenden Ausgaben der Scheingesellschaft sind daher
privat veranlasst. Insbesondere wird dadurch keine Unternehmereigenschaft
begründet.
Selbst wenn man die Gesellschaftsgründung nicht als
Scheingeschäft sondern als Umgehungsgeschäft werten würde,
wäre für den Berufungsführer aus folgenden Gründen nichts
gewonnen:
WM hat klar und überzeugend deponiert, sein Ziel sei
es gewesen, dass das Einkommen aus der PCM nicht in die Masse des
Privatkonkurses fließt, sondern seiner Familie zukommen sollte. Es sei
vorgesehen gewesen, dass er nach Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens
die Geschäfte der Firma allein übernehmen würde (GAS I 85). Es
besteht kein Zweifel, dass auch sein Adoptivsohn MM, welcher als
Mehrheitsgesellschafter vorgesehen war, und der Berufungsführer verstanden
haben, dass die Gründung der Gesellschaft etwas mit dem Privatkonkurs des
WM zu tun hatte und ihm ungeachtet desselben eine Geschäftstätigkeit
ermöglichen sollte. MM gab an, sie hätten nur ihre Namen dazu gegeben.
(GAS I 113). Der Berufungsführer führte aus, WM habe ihm gesagt, er
könne selbst das Unternehmen nicht gründen, weil er im Privatkonkurs
sei (GAS I 363). Zudem führte der Berufungsführer aus, dass es sich um
einen Freundschaftsdienst gegenüber WM gehandelt habe, beziehungsweise,
habe sich seine beabsichtigte Rolle auf die eines Gründungshelfers
beschränkt, er habe mit der Firma ansonsten nichts zu tun haben wollen und
hätte sich geschämt, von WM in seiner finanziellen Situation auch nur
einen Schilling zu nehmen (GAS I 363). Damit wurde aber klar zum Ausdruck
gebracht, dass der Berufungsführer und MM lediglich Strohmänner des WM
und somit dessen Treuhänder waren. Anders ist es nicht erklärlich,
dass der Berufungsführer im Gerichtsverfahren aussagte, dass er sich
geschämt hätte von WM auch nur einen Schilling zu nehmen. Wenn der
Berufungsführer und MM die Gesellschaftsanteile nicht nur treuhändig
für WM, sondern in eigenem Namen und für eigene Rechnung gehalten
hätten, hätte der Berufungsführer ja nichts von WM genommen,
sondern eine Gewinnausschüttung aus seinem eigenen Unternehmen, dessen
Angestellter WM war, erhalten. Zudem hat WM die gesamten Gründungskosten
übernommen, die Kontakte mit dem vertragserrichtenden Rechtsanwalt
aufgebaut und mit diesem gemeinsam den Gesellschaftsvertragsentwurf gestaltet.
Die Tätigkeiten des Berufungsführers und von MM haben sich im
Wesentlichen auf die Unterfertigung des Gesellschaftsvertrages beschränkt.
Zudem sagt der Berufungsführer im Gerichtsverfahren aus:
Wenn ich gefragt
werde, ob es eine mündliche Vereinbarung dahin gab, dass die Gewinne aus
der OEG, welche erwartet wurden, WM
zufließen sollten: Sicher haben wir darüber gesprochen. Ich meine
damit WM und mich. Es war dies nicht
eine Vereinbarung, sondern stand dies von vornherein fest. (GAS I
387)"
Daraus geht klar hervor, dass der Berufungsführer
lediglich Treuhänder von WM war.
Gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1988 bilden die
Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen,
die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im
Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Eine Gesellschaft, die auf einen gemeinschaftlichen Erwerb oder
auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens unter gemeinsamer Firma
gerichtet ist, zu deren Zweck jedoch eine offene Handelsgesellschaft oder eine
Kommanditgesellschaft nicht gegründet werden kann, ist eine offene
Erwerbsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Bei
Zutreffen dieser Voraussetzungen bei einer Personengesellschaft ist eine
besondere Feststellung, ob die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
auf Grund des Wortlautes des § 23 Z 2 EStG in der Regel überhaupt
nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus der Aktenlage,
dass zwischen dem Berufungsführer und WM Einvernehmen darüber
bestanden hat, dass der Berufungsführer aus offenbar konkursrechtlichen
Gründen den Gesellschaftsanteil lediglich treuhändig für WM
hält und der Berufungsführer weder am Gewinn noch am Verlust der PCM
beteiligt war. Nun sind gemäß
§ 24 Abs 1 lit b BAO
Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet worden sind, dem
Treugeber und gemäß
§ 24 Abs 1 lit c BAO Wirtschaftsgüter,
die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, dem
Treugeber zuzurechnen. Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn der
Treuhänder Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen aber
auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zum Treugeber in einer
bestimmten Weise ausüben soll; der Treuhänder ist im Besitz des
Vollrechtes, er kann darüber wie ein sonstiger Berechtigter verfügen;
gegenüber dem Treugeber ist er für treuwidriges Verhalten
verantwortlich; kurz: der Treuhänder kann mehr als er darf (Ritz, BAO³
§ 24 Tz 13).
Vorliegendenfalls sind daher die Anteile von MM und des
Berufungsführers an der PCM WM zuzurechnen, während MM und der
Berufungsführer hinsichtlich dieser Anteile lediglich als Treuhänder
für WM fungieren. Die Einkünfte aus der Beteiligung an der PCM sind
daher ausschließlich WM zuzurechnen. Die Tatsache, dass der
Berufungsführer schlussendlich die Verluste aus der Tätigkeit der PCM
zu tragen hat, ändert nichts an dem Treuhandverhältnis und somit an
der Einkünftezurechnung. Vielmehr gelten diese Verluste als privat
verursacht, zumal der Berufungsführer diese Treuhand ohne
Gewinnerzielungsabsicht eingegangen ist. Ihm steht jedoch ein Regressanspruch
gegenüber dem Treugeber WM zu. Ob dieser einbringlich ist oder nicht,
ändert nichts an der Einkünftezurechnung.
Der Vertreter des Bf brachte in der mündlichen
Berufungsverhandlung vor, es sei widersprüchlich, wenn in der
Berufungsentscheidung RV/0319-F/02 ein Treuhandverhältnis nicht anerkannt
worden sei, obwohl entsprechende schriftliche Treuhandvereinbarungen
abgeschlossen worden seien, während sich nun abzeichne, dass ein verdecktes
Treuhandverhältnis anerkannt werde, obwohl entsprechende schriftliche
Treuhandvereinbarungen fehlten. Diesem Vorbringen hält der Senat den nicht
vergleichbaren Sachverhalt entgegen. Im Übrigen stimmen beide Fälle
dahingehend überein, dass die schriftlich getroffenen Vereinbarungen
steuerlich nicht anerkannt worden sind, weil sie von den Vertragsparteien nicht
ernstlich gewollt und auch nicht in die wirtschaftliche Realität umgesetzt
worden sind.
Schließlich ist der Berufungsführer noch auf
Folgendes aufmerksam zu machen:
Die PCM hat ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs 3
EStG ermittelt. Da die PCM keine Steuererklärungen abgegeben hat, wurden
die Besteuerungsgrundlagen - mit jeweils 0,00 € - geschätzt.
Gemäß
§ 24 Abs 1 EStG sind Gewinne
(Verluste), die aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles
erzielt werden, Veräußerungsgewinne.
Gemäß
§ 24 Abs 2 EStG sind
Veräußerungsgewinne gemäß
§ 4 Abs 1 EStG oder §
5 EStG zu ermitteln. Wurde der Gewinn vor der Veräußerung nicht durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt, so ist für den Stichtag der
Veräußerung des Betriebes ein Zu- oder Abschlag wegen Wechsels der
Gewinnermittlung (§ 4 Abs 10 EStG) zu berechnen. Anlässlich des
Ausscheidens des Berufungsführers aus der PCM zum 1. Juli 2001 hätte
er daher eine Aufgabebilanz erstellen müssen. In diesen
Betriebsvermögensvergleich sind grundsätzlich auch Betriebsschulden
einzubeziehen, selbst wenn sie erst später gezahlt werden. Die vom
Berufungsführer nach seinem Ausscheiden aus der PCM gezahlten Schulden,
wären daher - soweit mit einer Haftungsinanspruchnahme zu rechnen war -
bereits in die Aufgabebilanz zum 1. Juli 2001 aufzunehmen gewesen. Der
Berufungsführer hat am 28. Dezember 2006 eine Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beim
Finanzamt Bregenz eingereicht. In dieser Erklärung war das Feld
"außer den oben angeführten Bezügen oder Pensionen habe ich im
Veranlagungsjahr 2001 bezogen: keine Einkünfte" angekreuzt. Aus einem
Aktenvermerk des Finanzamt Bregenz geht hervor, dass die Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 laut
Auskunft des Steuerberaters nur zur Einhaltung der Frist abgegeben wurde, da
noch nicht klar war, welchem Jahr die nachträglichen Betriebsausgaben
zugerechnet werden sollten. Der Antrag werde wahrscheinlich sowieso
zurückgezogen.
Eine bloß vorläufige Erklärung mit dem
Vorbehalt der späteren Berichtigung und dem Eingeständnis der
voraussichtlichen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit ist keine
Abgabenerklärung (Ritz BAO-Kommentar § 133 Tz 6).
Das Recht, Einkommensteuer festzusetzen, verjährt
binnen fünf Jahren nach Entstehung des Abgabenanspruches. Der
Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende
Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen
wird. Das Recht die Einkommensteuer für das Jahr 2001 festzusetzen ist
daher mit Ablauf des 31.12.2006 verjährt, da die Einreichung des Antrages
auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung auf Grund der oa
Ausführungen keine Abgabenerklärung darstellt.
Erwirtschaftet eine OG einen Verlust, so ist dieser im
Jahre seines Entstehens steuerrechtlich zu berücksichtigen. Die
spätere Begleichung der im Verlustjahr entstandenen und für den
Verlust möglicherweise mit ursächlichen Verbindlichkeiten bleibt ohne
Auswirkung auf den Gewinn/Verlust der OG. Erfolgt die Zahlung solcher
Verbindlichkeiten aus privaten Mitteln der Gesellschafter, so sind sie als
Einlagen anzusehen, durch die sich die Kapitalkonten entsprechend
verändern. Scheidet ein Gesellschafter mit negativem Kapitalkonto aus der
Gesellschaft aus und wird er von den übrigen Gesellschaftern ohne
Gegenleistung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft freigestellt, so
erzielt er im Zeitpunkt seines Ausscheidens einen Gewinn in Höhe des
Minusbetrages des Kapitalkontos. Dies gilt auch, wenn die Freistellung nur im
Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern erfolgt, dh wenn die
Gesellschaftsgläubiger den Ausscheidenden nicht aus seiner
persönlichen Haftung für die Schulden der Gesellschaft entlassen. In
diesem Falle erfolgt allerdings keine Gewinnverwirklichung, wenn der
Ausscheidende wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und
der verbleibenden Gesellschafter nach wie vor mit seiner Inanspruchnahme durch
die Gesellschaftsgläubiger rechnen muss. Tritt danach Gewinnverwirklichung
ein, wird aber der ausscheidende Gesellschafter später wider Erwarten
für die Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen, so kann insoweit ein
nachträglicher Verlust aus Gewerbebetrieb entstehen. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Gewinnverwirklichung im Jahre des Ausscheidens des
Gesellschafters vom FA bejaht und der Besteuerung zugrunde gelegt wurde oder
nicht.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden
Fall ergibt, dass die Inanspruchnahme des Berufungsführers als
persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter nur dann und insoweit
zu einem nachträglichen Verlust aus Gewerbebetrieb geführt haben
könnte, als die Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger wider Erwarten
erfolgt sind und letztlich vom Berufungsführer ohne die rechtliche und
tatsächliche Möglichkeit eines Rückgriffs bei den anderen
Gesellschaftern getragen werden mussten.
Der Berufungsführer hat auf Vorhalt dargetan, dass er
gegenüber MM keinen Regressansprüche geltend gemacht habe, da dieser
als Student mittellos sei. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass MM zumindest in
den Ferien über ein pfändbares Einkommen verfügt hat und dass
sich der Berufungsführer durch die Einklagung des Anspruches bei MM eine
Judikatschuld verschafft hätte, die erst nach 30 Jahren verjährt. Es
ist sehr wahrscheinlich, dass innerhalb dieser Frist bei einem Akademiker eine
Schuld in der vorliegenden Höhe einbringlich zu machen ist.
Da in § 8 des Beteiligungskaufvertrages vereinbart
war, dass MM und MaM den Berufungsführer in Ansehung sämtlicher
Gesellschaftsverbindlichkeiten vollkommen schad- und klaglos halten, und der
Berufungsführer nicht überzeugend dargetan hat, warum er seine
Regressansprüche aus diesem Titel gegenüber MM und MaM nicht gleich
einem Fremden geltend gemacht hat, hat er nicht dargetan, dass er endgültig
die Betriebsausgaben zu tragen hat bzw. dass der Verzicht auf
Regressionsansprüche gleichsam betrieblich veranlasst ist.
Aus den vorgelegten Belegen war nicht ersichtlich,
wofür genau die Rechtsberatungskosten aufgewendet wurden und wie sich die
Rechtsberatungskosten auf die Höhe der vom Berufungsführer zu
zahlenden Verbindlichkeiten der PCM ausgewirkt haben (eine Verminderung der vom
Berufungsführer zu zahlenden Verbindlichkeiten der PCM würde zu
nachträglichen Betriebseinnahmen des Berufungsführers führen).
Hätte der Berufungsführer nur die tatsächlich
überschießenden Forderungen bestritten, so wären ihm die
Rechtsanwaltskosten vom Gegner zu ersetzen gewesen. Da er aber offenbar auch zu
Recht bestehende Forderungen bestritten hat, sind ihm Rechtsberatungskosten
erwachsen. Diese sind aber nicht betrieblich, sondern privat veranlasst und
können daher keine nachträglichen Betriebsausgaben darstellen.
Zudem sind dem Berufungsführer die von ihm
getätigten Aufwendungen vom Rechtsanwalt ersetzt worden. Die Tatsache, dass
er einen beinahe gleich hohen Betrag an Verfahrenskosten den Rechtsanwalt
ersetzen musste, berechtigt den Berufungsführer nicht, diese Kosten als
Betriebsausgaben abzusetzen, da sie in einem anderen Jahr entstanden sind. Zudem
ist im Sinne des Vorbringens der Amtspartei zu prüfen, ob dem
Berufungsführer nicht ein Regressanspruch gegen den ihn nunmehr
vertretenden Rechtsanwalt zusteht, da das Verfahren zwar in der Hauptsache
gewonnen wurde, der Berufungsführer aber Verfahrenskosten zu bezahlen
hatte, da er sämtliche Mitglieder der Rechtsanwaltskanzlei - einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - verklagt hat, statt nur des einen
Rechtsanwaltes, mit dem er ausschließlich zu tun hatte.
Zusammenfassend wird daher ausgeführt, dass der
Berufungsführer selbst vor Gericht argumentiert hat, dass die
OEG-Beteiligung ein Scheingeschäft ist, jedenfalls dass sie aus
Freundschaft eingegangen wurde. Der Berufungsführer wollte keinen
wirtschaftlichen Nutzen aus der OEG ziehen. Es lag daher kein gemeinschaftlicher
Wille vor, der auf die gemeinschaftliche Einkünfteerzielung gerichtet
gewesen wäre. Im Gegenteil: Das gerade wollte der Berufungsführer
nicht. Dies wäre aber Voraussetzung um den Berufungsführer als
Gesellschafter im steuerlichen Sinne zu sehen. Der Senat hat also nur die
Argumentation des Berufungsführers übernommen. Mit dieser ist der
Berufungsführer bereits bei Gericht durchgedrungen. Die Vorgangsweise des
Berufungsführers hat den Ursprung in einem Freundschaftsdienst und ist mit
einer Bürgschaft vergleichbar.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 24. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UmgehungsgeschäftScheingeschäftTreuhandschaftnachträgliche BetriebsausgabenZurechnung von Einkünften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0215-F/07
- Stammnummer
- 37905
- Gültig
- 24.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF