Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0692-W/02
Globalschätzung; Zurechnung von nicht erklärten Einkünften und Umsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-W/02vom 24.02.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Ladislav Margula, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und
20. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer 1991, 1992, Einkommensteuer 1991,
1992, 1993, Gewerbesteuer 1991, 1992, 1993 entschieden:
Die
Berufung wird hinsichtlich Umsatzsteuer 1991, 1992, Einkommensteuer 1991 und
Gewerbesteuer 1991 als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide
bleiben unverändert.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 1992, 1993 und Gewerbesteuer 1992, 1993 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In einem Schlussbericht des Zollamtes Wien an die StA Wien
vom 30. 9. 1993 betreffend gerichtliche Finanzstrafsache gegen S. B. (Bw.) u.a.
wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels wird
i.w. den Sachverhalt betreffend ausgeführt, am 2. 10. 1992 seien vom
ungarischen Staatsbürger Z. K. dem Zollamt Nickelsdorf fünf
Begleitscheine mit insgesamt 1.193 Kartons Waren zur Ausgangsabfertigung nach
Ungarn gestellt worden. Diese Waren, wie Videorecorder, Kassettenrecorder,
TV-Spiele, Uhren etc. stammten aus Fernoststaaten und seien in Zolleigenlagern
von Speditionsfirmen eingelagert gewesen, wo sie mit Begleitscheinen dieser
Speditionen zur Ausfuhr nach Ungarn angewiesen wurden. Als Empfängerfirma
sei eine Firma TO, Budapest angeführt gewesen. Der Abfertigungsbeamte habe
Z. K. aufgefordert, den LKW zur Kontrollrampe zu fahren, damit der am LKW
angebrachte zollamtliche Raumverschluss überprüft werden könne.
Dieser hätte jedoch unter Zurücklassung der Begleitscheine und seines
Reisepasses den Amtsplatz des Zollamtes Nickelsdorf bereits verlassen.
Die zollhängigen Waren der fünf ggstdl. Begleitscheine
hätten schließlich im Inlandsmagazin einer Spedition aufgefunden und
am 6. 10. 1992 beschlagnahmt werden können. Ermittlungen hätten
ergeben, dass die ggstdl. unverzollte Begleitscheinware mit einem LKW ohne
Zollverschluss am 2. 10. 1992 im Auftrag der Fa. SA angeliefert und im
Inlandsmagazin einer Spedition eingelagert worden sei, von wo aus das Zollgut im
Auftrag der Fa. SA zu einer anderen Spedition gebracht worden sei. Durch
Ermittlungen des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz
hätte in der Folge festgestellt werden können, dass zum Zwecke dieser
Ausfuhrsendungen ein LKW der Fa. Bu am 30. 9. 1992 angemietet worden sei, auf
welchem vorerst bei der Sped. Fa. Sch 100 Kartons Videorecorder der Marke "Gold
Star" geladen worden seien. Mit dieser Ware sei der unter Raumverschluss
stehende LKW zur Spedition K & C gefahren, wo 441 Colli Elektronikartikel
dazugeladen und der LKW in der Folge wieder durch einen Raumverschluss verplombt
worden sei. Beide Begleitscheinsendungen seien an die Bestimmungszollstelle
Nickelsdorf zur Ausfuhr nach Ungarn angewiesen worden. Dieser LKW sei noch in
der Nacht vom 30. 9. 1992 auf 1. 10. 1992 der Fa. Bu zurückgestellt worden,
wobei damit bloß 150 km zurückgelegt worden seien. Die zuvor geladene
zollhängige Ware der beiden Begleitscheine sei an bisher nicht bekannten
Orten unter Verletzung des Raumverschlusses entladen worden. Am 2. 10.
1992 sei neuerlich eine Anmietung eines LKW der Fa. Bu erfolgt und seien vorerst
damit 600 Colli elektrischer Geräte verladen, ein Begleitschein
eröffnet und durch einen Zollwachebeamten der LKW unter Raumverschluss
gestellt worden. Der LKW sei sodann zum Zollamt Flughafen Wien gelangt, wo
insgesamt 52 Kartons Uhren mittels zweier weiterer Begleitscheine dazugeladen
worden seien, wobei in der Folge der LKW mit zwei Raumverschlüssen
plombiert und an die Bestimmungszollstelle Nickelsdorf zur Ausfuhr nach Ungarn
angewiesen wurde. Auch diese Waren seien dann unter rechtswidriger Abnahme der
Raumverschlüsse an einem bisher nicht bekannten Ort abgeladen worden, wobei
mit dem Leihwagen der Firma Bu bloß 61 km zurückgelegt worden
seien. In der Folge sei ermittelt worden, dass S. B. und D. D. laut
Gesellschaftsvertrag vom 8. 11. 1991 Gesellschafter und
Geschäftsführer der Fa. SA, Bratislava, sind und dass S. B. bis
Dezember 1991 geschäftsführender Gesellschafter der Fa. IO, 1020 Wien,
gewesen sei und seine Geschäftsanteile mit Abtretungsvertrag vom 10. 12.
1991 an G. M. abgegeben habe. Ha. sei als Geschäftsführer der
Fa. TO, Budapest, im Handelsregister eingetragen.
Da der Verdacht bestanden habe, dass bereits vor dem 2. 10.
1992 solche vorgetäuschten Ausfuhren beim Zollamt Nickelsdorf vorgenommen
worden seien, seien umfangreiche Ermittlungen bei der Fa. Bu, bei verschiedenen
Speditionen und beim Zollamt Nickelsdorf durchgeführt worden.
Diesbezüglich wurde ausgeführt: "Es wurden jene
Begleitscheine ausgehoben, in denen unter Raumverschluss stehende LKWs der
Leihwagenfirma Bu ... als Beförderungsmittel zum Export dieser
ausländischen unverzollten Waren angeführt waren. Für diese
Begleitscheinsendungen konnten keine den tatsächlichen Austritt nach Ungarn
nachweisenden "Laufzettel" beim Zollamt Nickeldorf vorgefunden werden, sodass im
Anschluss die bezughabenden Mietverträge bei der Fa. Bu erhoben wurden.
Hierbei konnte festgestellt werden, dass diese Lastkraftwagen von der Firma IO
bzw. von der Firma SA angemietet wurden. Auch die Bezahlung erfolgte durch diese
Firmen. Die Ermittlungsorgane stellten jedoch anhand dieser Mietverträge
fest, dass die Rückgabe der LKWs an die Firma Bu zumeist bereits zu einem
früheren Zeitpunkt stattfanden, als die Begleitscheine dem Zollamt
Nickelsdorf zur Austrittsbestätigung vorgelegt worden sind. Auch konnte
erhoben werden, dass mit den angemieteten Fahrzeugen zumeist nur eine
Wegstrecke, die keineswegs für die Strecke von der Firma Bu zu den
verschiedenen Speditionen, nach Nickelsdorf und zurück mit den verrechneten
Kilometern ausreicht, zurückgelegt wurde, wobei ein Weitertransport der in
das Ausland angewiesenen Waren, bezüglich zurückgelegten Kilometern
unberücksichtigt blieb (...).
Es stand somit einwandfrei fest, dass die von
Zollwachebeamten bei den Begleitscheinabfertigungen mit Raumverschlüssen
versehenen LKWs nicht beim Zollamt Nickelsdorf zur Ausfuhrabfertigung der
zollhängigen Waren gestellt wurden, sondern nur eine
papiermäßige Erledigung der Begleitscheine erwirkt wurde und damit
eine Ausfuhr dieser unverzollten Waren in das Ausland vorgetäuscht worden
ist. Hiezu wird ausgeführt, dass sich beim Zollamt Nickelsdorf die
Situation so darstellt, dass Warenführer bei einem Schalter die
Begleitpapiere zwecks Bestätigung der Ausfuhr von Waren in das Zollausland
einreichen und in der Folge einen Laufzettel zur Durchführung der
sogenannten Endkontrolle - wie die Überprüfung der angebrachten
Zollverschlüsse und allenfalls des Ladegutes - erhalten. Aufgrund der
räumlichen Trennung jener Beamten, die die Begleitscheine entgegennehmen
und die Ausfuhrbestätigungen an den Ausfuhrpapieren anbringen, mit jenen
Beamten, denen die Endkontrolle nach Vorlage des Laufzettels und die eigentliche
Überwachung der tatsächlichen Ausfuhr der bereits
papiermäßig zur Ausfuhr abgefertigten Waren obliegt, war es jedoch
möglich, dass die Einreicher der Begleitscheine den ausgehändigten
Laufzettel nicht den Beamten für die Endkontrolle vorweisen und sich auch
nicht mit dem Kraftfahrzeug samt zur Ausfuhr abgefertigten Ware zur Endkontrolle
einfanden (...). Die die Ausfuhr in das Zollausland bestätigenden
Begleitscheine werden von den Grenzzollämtern als Bestimmungszollstellen an
die Abgangszollstellen (daher Wien) zurückgesandt, sodass das
Begleitscheinverfahren seine Erledigung findet und damit eine
Überprüfung, ob das Begleitscheingut tatsächlich das Zollgebiet
verlassen hat, nicht mehr stattfindet. Da die bei den Zollämtern in
Verwendung stehenden Laufzettel (...) jedoch keine streng verrechenbare
Drucksorten sind, sohin keine Überprüfung der Laufzettel mit den
konnexen Begleitscheinen amtswegig stattfindet, wird auch das Fehlen solcher
Formulare nicht wahrgenommen. ... Die vorgetäuschten Ausfuhren beim
Zollamt Nickelsdorf, die mit Ausnahme der Fakten 122 - 123
ausschließlich mittels von der Firma Bu vermieteten LKWs vorgenommen
wurden, fanden im Zeitraum 7. 11. 1991 bis 2. 10. 1992 statt ... Es wird
noch angeführt, dass bei den Fakten 122 - 123 ein LKW der Marke "Mitsubishi
..." im Eigentum der IO verwendet wurde. Obwohl die
finanzstrafrechtlichen Tathandlungen ... durch das Fehlen der Laufzettel beim
Zollamt Nickelsdorf, durch den Umstand, dass die angemieteten LKWs der Firma Bu
bereits retourniert wurden, bevor die Begleitscheine zur
Austrittsbestätigung dem Zollamt Nickelsorf vorgelegt worden sind und auch
anhand der zurückgelegten Kilometer eine Fahrt nach Nickelsdorf
ausgeschlossen ist, schon erweislich waren, wurden den ungarischen
Zollbehörden dennoch Aufstellungen der österreichischen Abfertigungen
zur Überprüfung einer Einfuhr dieser Waren in das ausländische
Zollgebiet übermittelt (...). Die ungarischen Zollbehörden teilten
mit, dass keine der Transporte der Fakten 1 - 129 tatsächlich nach Ungarn
eingetreten sind. ... Ferner wurden die ungarischen Zollbehörden um
... Überprüfung der Geschäftsgebarung der Fa. TO ersucht. ...die
in der Anzeige vom 15. 10. 1992 gegen Ha. ausgesprochenen Verdachtsgründe
sich nicht erhärtet haben, weil der Firmenname TO, Budapest, als
mutmaßlicher Empfänger der Waren nach den Ermittlungsergebnissen
missbräuchlich verwendet wurde.... Bei der Sichtung der
Begleitscheine der oben angeführten Faktengruppe 1- 129 beim Zollamt
Nickelsdorf konnte entdeckt werden, dass für die Firma IO ein
Begleitscheingut durch einen LKW ...zur Ausfuhr beim dortigen Zollamt
transportiert worden ist. Auch zu dieser Ausfuhrsendung konnte ermittelt werden,
dass es sich ebenfalls nur um eine vorgetäuschte Ausfuhr gehandelt hat, da
kein Eintritt dieser Ware ... erfolgt ist.... Während zu den Fakten
1 - 129 ausschließlich das Zollamt Nickelsdorf für die
vorgetäuschten Ausfuhren benutzt wurde, benützte F. R., der mit seinem
eigenen LKW gegenständliche Fahrten tätigte, auch das Zollamt
Deutschkreutz, das Zollamt Kleinhausgsdorf, das Zollamt Drasenhofen und das
Zollamt Berg, um sich den Austritt der angewiesenen zollhängigen Waren auf
den Begleitscheinen bestätigen zu lassen. ... Aus den beigeschafften
Ermittlungsergebnissen dieser vorerwähnten Zollämter war ...
erweislich, dass F. R. mit seinem LKW entweder leer oder ... überhaupt
nicht in das Zollausland eingereist ist. ...Die vorgetäuschten Ausfuhren,
die ausschließlich von F. R. mit dem Sattelzug, behördliches
Kennzeichen, ..., vorgenommen wurden, fanden im Zeitraum 1. 8. 1991 bis 23. 6.
1992 statt und wurden mit den entsprechenden Beweismitteln in den Fakten 1- 44
R. zusammengefasst. ... Bei diesen Erhebungen stellte sich
tatsächlich heraus, dass K. P., der Angestellter einer österr.
Transportfirma ist, in deren Auftrag er die gegenständlichen Fahrten mit
deren LKW durchführte, bereits vor F. R. für die Firma IO tätig
war, seine erste Fahrt für diese Firma am 11. 6. 1991 und seine vermutlich
letzte Fahrt am 4. 12. 1992 durchführte. ... So konnten 25 Fahrten mit
insgesamt 74 Begleitscheinen eruiert werden., ....Der Sechstangezeigte K. P. gab
gleichlautend ... mit F. R. (...) bei seiner Vernehmung an, dass er von ihm
unbekannten Männern bei den ausländischen Grenzzollämtern
erwartet und lediglich gefragt wurde, "ob er für S. fahre". Von diesen
Unbekannten seien die zoll- und passrechtlichen Erledigungen für ihn bei
den tschechischen und ungarischen Zollämtern erledigt worden, sodass er
ungehindert und nach kurzer Zeit seinen Weg zu den Abladestellen fortsetzen habe
können. ..." Zusammenfassend wurde dann festgehalten, dass die
Verantwortung des S. B. völlig unglaubwürdig sei; er habe z. B. den
Gelegenheitsarbeiter und meist betrunkenen "Sandler" G., der mittlerweile
verstorben sei, als den "großen Hintermann" in der Sache bezeichnet. So
habe auch der Bruder des Bw. hinsichtlich der Person des G. angegeben, es habe
sich bei diesem um einen zumeist schwer betrunkenen Jugoslawen gehandelt, der
lediglich mindere Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt habe. Es habe sich
bei diesem G. keineswegs um einen Geschäftsmann gehandelt. Der Bw.
sei auch Geschäftsführer und Mitunternehmer der Fa. CO in
Rumänien gewesen; für diese Firmen sei er auf inländischen
Bankkonten zeichnungsberechtigt gewesen. Die Strafsachenstelle des FA für
den 2. und 20. Bezirk habe den Bw. einvernommen, da ein gewisser Na am 31. 12.
1992 ATS 2,000.000,-- in bar in einem Nylonsäckchen über das Zollamt
Kleinhaugsdorf im Auftrag des Bw. für die Fa. CO eingeführt hatte.
Auch die Tatsache, dass der Bw. seinen Anteil an der Fa. CO, welche häufig
als fingierter Warenempfänger bei den vorgetäuschten Ausfuhren
aufscheine, bei den Einvernahmen nicht erwähnt habe, sei bezeichnend
für die leugnerische Verantwortung desselben.
Es handle sich um einen Täterkreis um S. B., der
zollhängige Waren von 247 Begleitscheinen im Gesamtgewicht von 1,448.114 kg
durch Vortäuschung von nicht tatsächlich stattgefundenen Ausfuhren in
das Zollausland in Österreich unter Verletzung der zollrechtlichen
Stellungs- und Erklärungspflicht und rechtswidriger Abnahme
zollbehördlicher Raumverschlüsse an nicht mehr eruierbaren Orten
abgeladen und in den freien Verkehr gebracht habe.
In der Beweiswürdigung wird u.a. ausgeführt, dass
keine den tatsächlichen Austritt aus Österreich bestätigten
Laufzettel beim Zollamt Nickelsdorf vorgefunden worden seien und die
Austrittsbestätigungen des Zollamtes Nickelsdorf zumeist erst zu einem
Zeitpunkt, in dem die zum Transport der Begleitscheinsendungen angemieteten KFZ
bereits längst der Firma Bu zurückgegeben worden waren, erwirkt und
erteilt worden seien, weiters mit den angemieteten LKWs der Firma Bu nur
Wegstrecken zurückgelegt worden seien, die keinesfalls für eine Fahrt
von Wien nach Nickelsdorf und zurück ausreichen würden, was letztlich
auch von den ungarischen Zollbehörden bestätigt worden sei.
Anschließend sind die einzelnen Fakten der Faktengruppe 1 - 129,
der Faktengruppe 1 - 74 P. und der Faktengruppe 1 - 44 R. näher
dargestellt. (1 Fakt entspricht einem Begleitschein).
Mehrere handschriftliche Weisungen des S. B. an Speditionen
zwecks Beladung von LKWs z. B. für die Firma TO in Budapest oder
andere Firmen im Zollausland, seien aus den Positionsakten ersichtlich. Auch im
"Anlassfall" sei im Positionsakt der Spedition eine handschriftliche Weisung des
S. B. zur Beladung von Waren für die Fa. TO vorgefunden worden.
Mietverträge von LKWs bei der Firma Bu seien von S. B. unterzeichnet
worden.
Über die Vorgangsweise bei der Anmietung der LKW durch die
Firma IO bzw. durch die Firma SA wurde der Disponent der Firma Bu als Zeuge
vernommen. Dieser identifizierte u. a. S. B. als Anmieter von
Fahrzeugen. Zur Verantwortung des S. B., der in Anwesenheit seines
Rechtsanwaltes einvernommen worden war, wurde ausgeführt, dass die
Tatbeteiligung mit völlig unglaubwürdigen Behauptungen bestritten
worden sei. So habe er angegeben, dass erst nach der Gründung der Fa. SA
Cu. und Ha. an ihn und D. D. zwecks Aufnahme von Geschäftsbeziehungen
herangetreten seien. Schon aus dieser unwahrheitsgemäßen
Verantwortung könne die mangelnde Bereitschaft zur Aufklärung des
wahren Sachverhaltes ersehen werden, da die Firma TO (Geschäftsführer
Ha.) bereits ab dem Juni 1991 als vorgetäuschter Warenempfänger von
Sendungen der Firma IO aufscheine. Da die Firma TO des Ha. von der Firma
IO und in der Folge auch von der Firma SA als Warenempfänger der
Begleitscheinsendungen den österr. Speditionsunternehmen bei der Erstellung
der Begleitscheine genannt worden ist, sei die ungarische Zollverwaltung ersucht
worden, Ermittlungen bei der TO in Budapest durchzuführen. Diese
Überprüfung habe ergeben, dass die Fa. des Ha. lediglich am 12. 2.
1992 und am 21. 2. 1992 mit der Fa. IO Rechtsgeschäfte abgewickelt habe,
hierbei jedoch lediglich ca. 350 Stück Radiorecorder bezogen habe. Diese
beiden Ankäufe stünden in keinem Zusammenhang mit den inkriminierten
Fakten. Dies ergebe sich auch schon aus dem Umstand, dass zum Transport dieser
Waren in das Ausland ungarische KFZ verwendet worden seien.
So habe der Bw. auf die Frage, ob ihm eine Firma CO bekannt
sei, angegeben, dass die Firma CO lediglich ein Kunde der Firma SA sei, wobei er
seine eigene Beteiligung an der Firma CO aber nicht einmal erwähnt habe.
Auch die Weisungen (Aufträge) des B. an die Firma Bu bzw. an die
inländischen Speditionsunternehmen sei hervorzuheben, weil schon daraus
ersichtlich sei, dass S. B. die dominante Hauptfigur bei den angezeigten
Malversationen gewesen sei.
In der Einvernahme vor dem HZA Wien am 15. 1. 1992 sagte
der Bw. i. w. folgendes aus. Er sei israelischer Staatsbürger,
verheiratet und von Beruf Kaufmann. Als Betriebsanschrift gab er jene der Fa. SA
in Bratislava an. Er sei seit Mai 1986 ständig in Österreich wohnhaft.
Im Sommer 1987 habe er gemeinsam mit seiner Gattin die Fa. IO in 1020 Wien
gegründet, wobei bei dieser GmbH seine Gattin mit 75% und er selbst mit 25%
beteiligt gewesen seien. Er sei auch geschäftsführender Gesellschafter
gewesen. Ende 1991 sei die Fa. "aufgelassen" worden. Im Spätherbst 1991
hätten er und D. D. die Fa. SA in Bratislava gegründet. Als weiterer
Gesellschafter sei auch ein slowakischer Staatsbürger aufgenommen worden,
da dies für die Gründung einer slowakischen Gesellschaft unbedingt
notwendig sei. Der Bw. und D. D. seien zu gleichen Teilen beteiligt und es
fungierten beide als geschäftsführende Gesellschafter. Die Fa. SA
kaufe Waren von verschiedenen Firmen aus Fernost ein, welche diese nach
Österreich einführen, wobei diese Waren sodann von Österreich
ausgeführt und an verschiedene Abnehmer in den Ostblockstaaten
weiterverkauft werden. Auf den Vorhalt betreffend den "Anlassfall" und
weitere Ermittlungen, die ergeben hätten, dass mit von den Firmen IO bzw.
SA angemieteten LKWs der Fa. Bu Ausfuhren vorgetäuscht wurden, antwortete
der Bw., er sei an der ganzen Angelegenheit insofern unschuldig, als er erst
nach dem 2. 10. 1992 erfahren habe, dass solche Manipulationen durchgeführt
worden seien. Schuld seien die Käufer der Waren Cu., Rufname G., der
inzwischen verstorben sei, und Ha. Diese Beiden seien nämlich an ihn und D.
D. herangetreten und wollten Waren kaufen. Der Bw. und D. D. seien einverstanden
gewesen und der Bw. habe zum Export dieser Waren in das Ausland Anmietungen von
LKWs bei der Fa. Bu veranlasst, wobei diese Anmietungen der Fahrzeuge oftmals
telefonisch vorgenommen worden seien. Mit Ha. und Cu. sei vereinbart worden,
dass diese mit den LKWs die der Fa. SA gehörige Ware von den verschiedenen
Speditionsfirmen abholen. Der Bw. habe bloß im Namen der Fa. SA die
Speditionsfirmen angewiesen, die Waren frei zu geben. Die Fahrer für die
von der Fa. SA bei der Fa. Bu angemieteten Fahrzeuge seien von Ha. oder Cu. zur
Verfügung gestellt und sei von diesen die Ware auch abgeholt worden. Was in
der Folge mit der Ware geschehen sei, entziehe sich der Kenntnis des Bw. Da die
von der Fa. SA an Ha. bzw. Cu. verkauften Waren regelmäßig bezahlt
worden seien, hätte der Bw. keinen Grund gesehen, keine Geschäfte mehr
mit den Genannten durchzuführen. Da die Fa. Bu für
ausländische Firmen keine LKWs vermietet, seien Fahrzeuge von der Fa. IO
bzw. SA a. G. der langjährigen Geschäftsbeziehung problemlos
angemietet und die Kosten dafür von der Fa. SA entrichtet worden; jedoch
habe der Bw. diese Kosten von Ha. und Cu. wieder retourniert erhalten. Die
Speditionskosten, wie Lagergeld etc. hätte allerdings die Fa. SA entrichten
müssen. Weder der Bw. noch D. D. hätten ab dem Zeitpunkt, als
sie die Ware bei den Speditionen frei gegeben hätten, etwas mit den
Ausfuhren zu tun gehabt und es hätte auch keine Veranlassung bestanden, bei
den Beladungen der LKWs und bei der zolltechnischen Abwicklung der Speditionen
dabei zu sein.
D. D. sagte in der Einvernahme vor dem HZA Wien am 19. 1.
1993 u. a. aus, die Anmietung der LKWs bei der Fa. Bu sei vom Bw. veranlasst
worden, da dieser dort einen guten Namen habe. Er sei zwar hie und da
bei den Beladungen anwesend gewesen, er wisse aber nichts über die
Manipulationen.
In einem Bericht der PAST vom 1. 6. 1995 an das Finanzamt
(FA) für den 2. und 20. Bezirk in Wien wird u.a . folgendes
mitgeteilt:
"Die do. Finanzstrafbehörde I. Instanz forderte am 26.
4. 1993 Organe der ho. Abteilung zur Durchführung von Bankerhebungen
betreffend S. B. und D. D. an. ... Die Ermittlungen des HZA Wien, als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, ... ergaben, dass Waren durch
vorgetäuschte Ausfuhren in das Zollausland über das Zollamt
Nickelsdorf in den österreichischen freien Verkehr gelangten und somit von
den Tätern Eingangsabgaben in Höhe von ÖS 71,717.935,--
hinterzogen wurden. Als Versender dieser Waren scheint die Fa. SA GmbH,
Bratislava, auf. Als Warenempfänger scheinen unter anderem die Fa. TO,
Budapest, sowie die Fa. CO, ... (Rumänien), auf . An der Fa. SA,
Bratislava, sind S. B. und D. D. mit je 49% beteiligt. Ferner hält S.B. an
der rumänischen Fa. CO einen Anteil von 41,2%. Laut Auskunft der
ungarischen Zollbehörden entwickelte die ungarische Fa. TO keine
nennenswerte Geschäftstätigkeit, weshalb es sich bei dieser Firma kaum
um den tatsächlichen Abnehmer der Waren handeln kann. Aufgrund der
der Zollfahndung vorliegenden Beweisunterlagen ist einwandfrei erwiesen, dass
die aus Zolllagern stammenden unverzollten ausländischen Waren nicht aus
Österreich mit diesen Begleitscheinsendungen ausgeführt worden sein
können, weil einerseits für diese Sendungen beim Zollamt Nickelsdorf
keine Laufzettel vorhanden sind, die die Ausfuhr bestätigen, andererseits
eine Einfuhr der Waren über das ungarische Zollamt Hegyshalom nach Ungarn
nicht durchgeführt wurde; darüber hinaus steht fest, dass die bei der
Fa. Bu angemieteten LKWs, mit denen die zollhängigen Waren unter
Raumverschluss angewiesen wurden, dieser Leihwagenfirma bereits
zurückgestellt worden sind, bevor mit den Begleitscheinen die Ausfuhr in
das Zollausland beim Zollamt Nickelsdorf vorgetäuscht worden ist. Als
Mieter dieser LKWs scheinen in den Unterlagen der Fa. Bu die slowakische Fa. SA
sowie die inländische Fa. IO GmbH auf. S. B. fungierte bis Februar 1992 als
Geschäftsführer bei der Fa. IO GmbH, an welcher er bis Dezember 1991
mit 20% und seine Gattin Ma. mit 80% beteiligt waren. ...
Zu S. B.: ... S. B. war bis 10. 12. 1991 an der Fa.
IO HandelsgesmbH beteiligt. ... Das Stammkapital beträgt ÖS 1 Mio. Die
Anteile hielten S. B. (20%) und seine Gattin Ma. (80%). S. B. fungierte bei der
GesmbH offiziell bis Februar 1992 als Geschäftsführer. Laut
notariellem Abtretungsvertrag vom 10. 12. 1991 wurden sämtliche
Gesellschaftsanteile an den Rumänen G. M., ..., abgetreten. In der Folge
wurde die GesmbH in ... umbenannt und der Sitz nach 1010 Wien, ... ,
verlegt. Hiezu wird angemerkt, dass zum Zeitpunkt der Abtretung der
Gesellschaftsanteile eine aufgrund einer Betriebsprüfung zustandegekommene
Steuerschuld von rund ÖS 16 Mio. seitens der IO GesmbH bestand.
Gemäß Abtretungsvertrag verpflichtete sich der übernehmende
Gesellschafter, die abtretenden Gesellschafter mit dem Übergabestichtag aus
sämtlichen bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft vollkommen schad-
und klaglos zu halten. Tatsächlich kam er nicht für die
Abgabennachforderungen auf. Eine Anfrage an das Zentralmeldeamt Wien vom Juni
1992 ergab, dass G. M. (ab 1976) nie in Wien aufrecht gemeldet war. Es bestehen
begründete Zweifel an der Existenz des G. M. bzw. an der
Glaubwürdigkeit des oben genannten Abtretungsvertrages. Vielmehr ist
anzunehmen, dass es sich hierbei um einen Versuch des S. B: und dessen Gattin
Ma. handelte, vom Finanzamt für
Körperschaften nicht zur Begleichung des steuerlichen
Rückstandes herangezogen zu werden. S. B. ist ferner
Geschäftsführer bei der Fa. ITS GesmbH. ... Das Stammkapital
beträgt ÖS 500.000,-- , S. B. hält davon einen Anteil von ÖS
495.000,-- .... S. B. hält weiters an der slowakischen Fa. SA einen
Anteil von 49%. Laut Auskunft der slowakischen Finanzpolizei ist S. B. gemeinsam
mit D. D. verantwortlicher Geschäftsführer bei der Fa.
SA. Außerdem ist S. B. an der rumänischen Fa. CO mit 41,2 %
beteiligt. S. B: wurde zu einem der Geschäftsführer der Fa. CO
bestellt.
...
Zu Fa. SA, Bratislava: Die Fa. SA ... mit Sitz in
Bratislava, ..., wurde am 8. 11. 1991 von S. B. (49% Anteile), D. D. (49%
Anteil) und dem Slowaken P. M. (2% Anteil) gegründet. (...). Laut Auskunft
der slowakischen Finanzpolizei fungieren S. B. und D. D. als
Geschäftsführer bei der Fa. SA....
Zur Fa. CO, ...: Die Fa. CO ... wurde am 1. 5. 1991
gegründet. S. B. ist an der Fa. CO mit 41,2 % beteiligt (...). Ferner
fungiert S. B: bei der Fa. CO als einer der Geschäftsführer...
Ermittlungen bei der BA: Anlässlich der
Ermittlungen durch die ho. Abteilung bei der BA wurde folgendes
festgestellt:
1) S. B. ist über die für die ausländischen
Firmen SA und CO bei der BA geführten Konten verfügungsberechtigt.
Es handelt sich hierbei unter anderem um folgende Konten: Kto.
Nr. 111 111 111 ltd. auf Fa. SA Kto. Nr. 222 222 222 ltd. auf Fa.
SA Kto. Nr. 333 333 333 ltd. auf Fa. CO Kto. Nr. 444 444 444 ltd.
auf Fa. CO sowie Kto. Nr. 555 555 555 ltd. auf S. B. 2)
Festgestellt wurde weiters, dass auf dem Konto-Nr. 111 111 111 lautend auf Fa.
SA Barerläge in Millionenhöhe getätigt wurden, und zwar von
Jänner 1992 bis Juli 1993 insgesamt ÖS 595.622,407,--.
|
1992:
|
1 - 10/92:
|
ÖS 273,013.653,--
|
|
11 - 12/92:
|
ÖS
98,594.350,--
|
1993:
|
1 - 7/93:
|
ÖS 224,014.404,--
3) Ferner
wurde festgestellt, dass auf dem Konto Nr. 333 333 333 lautend auf Fa. CO im
Zeitraum Jänner 1992 bis Juli 1993 Barerläge in Höhe von
insgesamt ÖS 34,445.466,-- getätigt wurden, und zwar wie folgt:
|
1992:
|
1 - 10/92:
|
ÖS 14,882.950,--
|
|
11 - 12/92:
|
ÖS 3,213.016,--
|
1993:
|
1 - 7/93:
|
ÖS 16,349.500,--
4) Festgestellt wurde weiters,
dass auf dem Konto - Nr. 555 555 555 lautend auf S. B. von Dezember 1991 bis
Dezember 1992 insgesamt ÖS 10,674.980,-- bar eingezahlt wurden, und zwar
wie folgt:
|
1991:
|
12/91:
|
ÖS 1,000.000,--
|
1992:
|
1 - 10/92:
|
ÖS 7,674.980,--
|
|
11-12/92:
|
ÖS 2,000.000,--
5) Auffallend ist, dass die
unter Punkt 2) bis 4) angeführten Bareinzahlungen beinahe täglich
(bzw. auch zwei bis drei Mal pro Tag) bei der BA (Zweigstelle Xgasse)
getätigt wurden. 6) Auf den bei der BA geführten Konten Konto
Nr. 111 111 111 und 222 222 222 lautend auf Fa. SA bzw. Konto Nr. 333 333 333
und 444 444 444 lautend auf Fa. CO ist ersichtlich, dass im Zeitraum Februar
1993 bis Juni 1993 Auslandsüberweisungen in Höhe von rund ÖS 6,5
Mio. auf das Konto Nr. 666 666 666 bei der Bank LLI, Israel, durchgeführt
wurden, und zwar wie folgt:
|
11. 02. 93:
|
ÖS
|
1,171.454,90
|
von Kto. 111 111 111
|
05. 04. 93:
|
ÖS
|
1,694.437,30
|
von Kto. 333 333 333
|
16. 04. 93:
|
US$
|
100.000,--
|
von Kto. 444 444 444
|
17. 05. 93:
|
US$
|
50.000,--
|
von Kto. 222 222 222
|
02. 06. 93:
|
ÖS
|
1,125.468,90
|
von Kto. 333 333 333
|
09. 06. 93:
|
US$
|
100.000,--
|
von Kto. 444 444 444
Auf den Belegen zu den oben
angeführten Überweisungen scheint S. B. als Begünstigter auf
(...). Neben den oben angeführten Bareinzahlungen in Höhe von
über ÖS 640 Mio. scheinen auf den erwähnten Bankkonten noch
Deviseneingänge bzw. Scheckgutschriften für den Zeitraum März
1992 bis Juli 1993 in Höhe von rund ÖS 305 Mio. auf. Diesen
Kontogutschriften stehen im Zeitraum Februar 1992 bis September 1993 Belastungen
(Auslandsüberweisungen, Dokumenteninkassi etc.) in Höhe von rund
ÖS 915 Mio. gegenüber. ...
Schlussfolgerungen: Aufgrund der vorliegenden Fakten
ist zwingend anzunehmen, dass die oben angeführten Bareinzahlungen auf den
SA und CO Konten in Höhe von über ÖS 630 Mio. aus den
Erlösen von nicht den Zoll- und Eingangsabgaben unterworfenen Waren im
Inland stammen. Nach ho. Ansicht wurden die ausländischen Firmen SA und CO
von den Beschuldigten nur vorgeschoben, um deren tatsächliche
Geschäftstätigkeit im Inland zu verschleiern bzw. um die daraus
erzielten Einnahmen und Gewinne der österreichischen Besteuerung zu
entziehen. Dies begründet sich auf nachstehende Beweise bzw.
Indizien: S. B. ist für die vorgenannten SA und CO Konten allein
verfügungsberechtigt. S. B. fungiert sowohl bei der slowakischen Fa. SA,
neben D. D., als auch bei der rumänischen Fa. CO als verantwortlicher
Geschäftsführer. Die Einzahlungen auf den SA und CO Konten bei
der BA, Filiale Xgasse, erfolgten ... beinahe täglich, teilweise zwei bis
drei Mal pro Tag. Er erscheint nach ho. Ansicht nicht wahrscheinlich, dass diese
Geldbeträge aus einer Geschäftstätigkeit im Ausland, konkret in
der Slowakei, Rumänien bzw. Ungarn, stammen. Vielmehr dürften die
Geschäfte tatsächlich im Inland .... abgewickelt worden sein.
... 3) Diese Waren im Wert von ÖS 262 Mio. gelangten laut den
Ermittlungen der Zollfahndung Wien im Zeitraum von November 1991 bis Oktober
1992 durch vorgetäuschte Ausfuhren in den österreichischen freien
Verkehr. Es handelt sich mit Sicherheit nicht um einen Zufall, dass in diesem
Zeitraum ... folgende Bareingänge auf den BA Konten aufscheinen (insgesamt
ÖS 296,571.583,--):
|
Kto. Nr. ..........
|
ltd auf Fa. SA: 1/92 - 10/92:
|
ÖS 273,013.653,--
|
Kto. Nr. ..........
|
ltd auf Fa. CO: 1/92 - 10/92:
|
ÖS
14,882.950,--
|
Kto: Nr. ..........
|
ltd. auf S. B.: 12/91 - 10/92:
|
ÖS
8,674.980,--
Der von der Zollfahndung
ermittelte Wert weicht von den vorliegenden Bareinzahlungen nur um rund 11,5 %
ab. Es ist daher anzunehmen, dass der von der Zollfahndung festgestellte Wert
den tatsächlich erzielten Umsätzen aus den vorerwähnten
Warenerlösen sehr nahe kommt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die
Einzahlungen auf den vorerwähnten Konten die Geldflüsse der Einnahmen
aus den Warenverkäufen darstellen. 4) Als weiteres Indiz kann
angeführt werden, dass laut Auskunft der slowakischen Finanzpolizei die
Erlöse der Fa. SA im Jahr 1992 nur rund 78 Mio. Kronen betrugen. Allein
aufgrund der in der Slowakei eingereichten Steuererklärungen können
die von den Beschuldigten als Verantwortliche der Fa. SA behaupteten Exporte
nicht der Wahrheit entsprechen. Die auf den inländischen SA Konten
aufscheinenden Umsätze übersteigen die in der Slowakei deklarierten
Betriebsergebnisse um ein Vielfaches. 5) Laut Auskunft der slowakischen
Finanzbehörde scheinen die inkriminierten inländischen Konten im
Rechenwerk der Fa. SA nicht auf. Den slowakischen Behörden ist lediglich
ein in der Slowakei geführtes Bankkonto ... bekannt. Im übrigen
benötigt eine slowakische Firma die Genehmigung der slowakischen
Nationalbank zur Führung von Konten im Ausland. Laut Auskunft der
slowakischen Finanzpolizei liegt für die Fa. SA eine solche Genehmigung
nicht vor. Aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind daher die bei der BA
geführten SA Konten dem Verfügungsberechtigten, S. B.,
zuzurechnen. 6) Angemerkt ... wird ferner, dass von keinem der bei der BA
geführten SA Konten jemals Zahlungen auf ein slowakisches Konto der
slowakischen Fa. SA getätigt wurden. Dasselbe gilt hinsichtlich der
rumänischen Fa. CO für die bei der BA geführten CO Konten.
7) Hinsichtlich der Geldflüsse von den SA und CO Konten konnten
weiters zwei Richtungen festgestellt werden: Der eine Geldfluss über
rund ÖS 878,5 Mio. richtet sich in den Fernen Osten (Hongkong, Singapur
etc.) und dürfte zur Begleichung von Lieferantenrechnungen gedient haben.
Der zweite Geldfluss ist bis auf ÖS 6,5 Mio. Bank L L I ,
Begünstigter S. B., nicht eindeutig zuordenbar, da die Empfänger ihren
Sitz in Ländern haben, welche als Steueroasen bekannt sind (..., Malta,
..., Panama). Bei diesen Geldflüssen in Höhe von über ÖS 30
Mio. kann es sich um ins Ausland transferierte Gewinne bzw. um verdeckte
Provisionszahlungen an Geschäftspartner handeln. Im übrigen
wurden von S. B. die ihm auf sein israelisches Bankkonto zugeflossenen Einnahmen
aus dem Jahr 1993 in Höhe von rund ÖS 6,5 Mio. in Österreich bis
dato weder offengelegt noch einer Besteuerung zugeführt, obwohl er in
Österreich aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. ordentlichen
Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Vorbringen der Beschuldigten: S. B. und D. D. wurden
von der ho. Abteilung mehrmals vorgeladen, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu den
vorliegenden Fakten Stellung zu nehmen. S. B. leistete den Vorladungen aus
unterschiedlichen Gründen nicht Folge, zuletzt aufgrund eines über ihn
und seine Familie verhängten Aufenthaltsverbotes. Hiezu wird allerdings
angemerkt, dass S. B. Berufung gegen dieses Aufenthaltsverbot sowie einen Antrag
auf Gewährung aufschiebender Wirkung .. eingereicht hat. Diesem Antrag auf
aufschiebende Wirkung wurde vom VwGH im Dezember 1994 stattgegeben. Sein
rechtlicher Vertreter schloss es der ho. Abteilung gegenüber jedoch aus,
dass S. B. in absehbarer Zeit nach Österreich zurückkehrt.
... Da die Beschuldigten im Hinblick auf die
Auslandsgeschäftstätigkeit eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur
Aufklärung des gegenständlichen Sachverhaltes trifft, muss die
Finanzbehörde bei der Ermittlung der tatsächlichen Erlöse bzw.
Einkünfte der Beschuldigten von den vorliegenden Beweisunterlagen
ausgehen.
Resümierend gelangt die ho. Abteilung in freier
Beweiswürdigung aufgrund der Feststellungen der Zollfahndung bzw. der
vorliegenden Indizienkette basierend auf den Bankerhebungen sowie auf den
Auskünften der slowakischen Finanzpolizei zur Überzeugung, dass S. B.
und D. D. die ausländischen Firmen SA und CO nur dazu verwendet haben, um
ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen in Österreich nicht nachkommen zu
müssen. Nach ho. Ansicht wurde ein Großteil der Geschäfte von
den Beschuldigten tatsächlich von Österreich aus abgewickelt. Somit
sind die mit diesen Geschäften verbundenen Geldflüsse den
Beschuldigten direkt zuzurechnen, insbesondere S. B., welcher über die
angesprochenen Bankkonten verfügungsberechtigt ist. Sowohl die
Handlungsweise, welche das Vortäuschen unrichtiger Sachverhalte durch das
Vorschieben von ausländischen Firmen zum Inhalt hatte, als auch das gesamte
Verhalten der Beschuldigten waren darauf abgestellt, ihrer Steuerpflicht zu
entgehen und lassen an der Verschuldensfrage der Beschuldigten keinen Zweifel
offen. ..."
Ein Kommerzkundenbetreuer der Bank-Austria sagte vor der
PAST als Zeuge am 11. 11. 1993 bzw. 20. 5. 1994 u. a. aus :
"In den Dokumenteninkassi und Auslandsschecks gebe ich an,
dass es sich hierbei größtenteils um Zahlungen ins Ausland - vor
allem Hongkong und Singapur - handelt. ... Die Waren gehen ans Zollfreilager von
Speditionen.... Aufgrund der Handelsregisterauszüge konnten wir uns
vergewissern, dass S. B. der faktische verantwortliche Geschäftsführer
der Firmen SA und CO ist.
Gemäß Schreiben des steuerlichen Vertreters des
Bw. vom 1. 3. 1996 an das FA hat ihm der Bw. am 27. 2. 1996 Vollmacht erteilt.
Der Bw. habe seinen ordentlichen Wohnsitz in Folge eines gegen ihn erlassenen
Aufenthaltsverbotes seit 25. 12. 1994 in Israel, sodass der Vertreter auch als
inländischer Zustellungsbevollmächtigter einschreite.
Das Finanzamt (FA) führte beim Bw. eine Bp.
gemäß
§ 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz für die Jahre
1991 bis 1993 durch und traf dabei folgende Feststellungen.
Der Bw. betreibt einen Handel mit elektronischen Artikeln
in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Infolge formeller und materieller
Mängel sind die Bücher nicht ordnungsmäßig im Sinne von
§ 131 BAO (Tz. 11). Daher mussten die Besteuerungsgrundlagen
für die Jahre 1991 bis 1993 gemäß
§ 184 BAO
geschätzt werden (Tz. 12).
"Tz. 14 Sachverhaltsdarstellung:
Gegen B. S. u. a. ist beim Landesgericht für
Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des
gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels anhängig.
Laut Ermittlungen des Zollamtes Wien haben die Beschuldigten im Zeitraum
November 1991 bis Dezember 1992 zollanhängige Waren, überwiegend
elektrische Geräte, durch vorgetäuschte Ausfuhren mittels LKW der
Firma Bu, Wien, in den österreichischen freien Verkehr gebracht. Als Mieter
dieser LKW scheinen die Firmen SA, Bratislava, sowie die inländische Firma
IO GmbH, 1020 Wien, auf; als Geschäftsführer bei beiden Firmen
fungierte B.S.
Als Versender dieser Waren scheint die Firma SA, Bratislava
auf, als Empfänger u.a. die Firma CO, Rumänien, auf, bei der B. S.
ebenfalls als Geschäftsführer fungiert.
Weitere Details hinsichtlich der Feststellungen durch das
HZA Wien sind dem umfangreichen Schlussbericht an das Landesgericht für
Strafsachen zu entnehmen. (...).
Tz. 15 Ermittlung bei der BA:
Da im Zusammenhang mit dem o.a. Strafverfahren der Verdacht
auf Steuerhinterziehung gegeben war, beauftragte das LG für Strafsachen
Wien die Prüfungsabteilung Strafsachen mit weiteren Ermittlungen auch bei
der BA.
Anlässlich der Ermittlungen bei der BA wurden folgende
Konten festgestellt:
Kto Nr 111 111 111 ltd auf SA Kto Nr 222 222 222 ltd
auf SA Kto Nr 333 333 333 ltd auf CO Kto Nr 444 444 444 ltd auf
CO Kto Nr 555 555 555 ltd auf B. S.
Verfügungsberechtigt über diese Konten ist
ausschließlich B.S.
Hinsichtlich des Geldflusses zu den o.a. Konten wurde
festgestellt:
a) Eingänge, das sind Bareinzahlungen,
Deviseneingänge und Scheckgutschriften.
b) Belastungen, das sind Auslandsüberweisungen,
Dokumenteninkassi, etc.
Die Einzahlungen auf den SA- und CO. Konten bei der Filiale
1020 Wien, Xgasse erfolgten beinahe täglich, teilweise zwei- bis dreimal
pro Tag. Die Auslandsüberweisungen richteten sich überwiegend in den
fernen Osten, Singapur, Hongkong usw., ein Teil erfolgte in Länder, die als
Steueroasen bekannt sind (Malta, Panama).
Betreffend der Höhe der Eingänge wird auf die
Tz. 18 des BP-Berichtes verwiesen.
Von keinem der bei der BA geführten Konten wurden
jemals Zahlungen auf ein slowakisches Konto der slowakischen Firma SA
getätigt, dasselbe gilt hinsichtlich der rumänischen Firma CO.
Laut Auskunft der slowakischen Finanzbehörde scheinen
die inkriminierten Konten im Rechenwerk der slowakischen Firma SA nicht auf.
Tz. 16 Feststellungen zu B.S.:
Der ordentliche Wohnsitz bzw. der gewöhnliche
Aufenthalt des B. S. befand sich zumindest bis Dezember 1994 in 1020 Wien,
Y. Die steuerliche Erfassung erfolgte beim FA 2/20 mit Einkünften aus
Kapitalvermögen bzw. Einkünften aus selbständiger Arbeit aus der
Tätigkeit als Geschäftsführer bei den Firmen IO GmbH und ITS
GmbH, beide Wien.
B. S. leistete den Vorladungen der Prüfungsabteilung
Strafsachen aus unterschiedlichen Gründen nicht Folge, auch D. D.,
Beteiligter und Geschäftsführer der Firma SA, trug in keiner Weise zur
Wahrheitsfindung bei (siehe Niederschrift vom 27.2.1995).
Da im Hinblick auf Auslandsgeschäfte eine erhöhte
Mitwirkungspflicht zur Aufklärung gegeben ist, muss die Finanzbehörde
bei der Ermittlung der Umsätze und Einkünfte - Gewinne - von den
bisher vorliegenden Beweisunterlagen ausgehen und daher sind die mit diesen
Geschäften verbundenen Geldflüsse, auch aus wirtschaftlicher
Betrachtungsweise, B. S. direkt zuzurechnen.
Tz. 17 Umsatzermittlung:
Im Zeitraum November 1991 bis Dezember 1992 wurden Waren im
Marktwert von S 262.358.124,00 - siehe Tz. 14 des BP-Berichtes - durch
vorgetäuschte Ausfuhren in den österreichischen freien Verkehr
gebracht. Da keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, waren die Umsätze der
Jahre 1991 und 1992 durch die Betriebsprüfung gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. Als Schätzungsgrundlage diente der
vom HZA Wien ermittelte gemeine Wert = Marktwert.
Jahr 1991: Umsätze gerundet: 28 Mio. Jahr 1992:
Umsätze gerundet: 234 Mio. gesamt: Umsätze gerundet: 262
Mio.
Die in diesem Zeitraum vorgetäuschten Ausfuhren wurden
ausschließlich mit LKW der Firma Bu, Wien, durchgeführt.
Weitere Erhebungen ergaben, dass ab dem Jahre 1993
Durchfuhren von elektronischen Artikel von Fernost in die eh.
Ostblockländer nur mehr über die Spedition M, Stockerau,
erfolgten.
Der Austritt aus Österreich und der Eintritt der Ware
in das Ausland ist durch die bei der Spedition M vorliegenden Belege und
Erhebungen bei den einzelnen Zollämtern belegmäßig
nachgewiesen.
Es ergeben sich daher keine weiteren umsatzsteuerlichen
Auswirkungen.
Tz. 18 Gewinnermittlung:
Wie bereits in Tz. 16 des BP-Berichtes
ausgeführt, sind die Geldflüsse der bei der BA unterhaltenen Konten -
siehe Tz. 15 des BP-Berichtes - B. S. direkt hinzuzurechnen. Die
Eingänge betrugen laut vorliegender Kontoauszüge
|
1991:
|
1,000.000,--
|
1992:
|
549,570.476,--
|
1993:
|
937,971.296,--
Diese Eingänge stellen, im
Zeitraum November 1991 bis Dezember 1992 weicht der der in Tz. 17 der
Umsatzsteuer unterzogene Warenwert von den vorliegenden Eingängen auf den
Konten der BA nur geringfügig ab, die Erlöse aus der
Geschäftstätigkeit des B. S. in den Jahren 1991 bis 1993
dar. Da auch hinsichtlich des Gewinnes keine Buchführung vorhanden
war, wurde der Reingewinn von der Betriebsprüfung mit 2 % der
Kontoeingänge gemäß
§ 184 BAO nach § 4
Abs. 1 EStG ermittelt:
|
1991:
|
2 % von
|
1,000.000,--
|
=
|
Reingewinn lt. BP =
|
20.000,--
|
1992:
|
2 % von
|
549,570.476,--
|
=
|
Reingewinn lt. BP =
|
10,991.400,--
|
1993:
|
2 % von
|
937,971.296,--
|
=
|
Reingewinn lt. BP =
|
18,759.400,-- "
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Bp. und erließ entsprechende Bescheide.
In der Berufung wurde i. w. vorgebracht, dass den
angefochtenen Bescheiden konkrete Feststellungen und deren Würdigung
fehlten. Die Bescheide würden somit an wesentlichen
Begründungsmängel leiden.
Insoweit dabei auf den Zollbericht des Zollamtes Wien Bezug
genommen worden sei, sei nicht berücksichtigt worden, dass der auf
Grundlage jenes Berichtes ergangene Bescheid des Zollamtes Wien im Zeitpunkt der
Erlassung der hier angefochtenen Bescheide infolge Bekämpfung nicht
rechtskräftig gewesen sei.
Als Feststellungs- und Begründungsmangel werde weiters
insbesondere geltend gemacht, dass die aus der Einschau auf Konten
ausländischer Firmen bei der BA beobachteten Geldbewegungen nicht für
diese Firmen getrennt festgestellt worden seien, dass aus den Geldbewegungen
abgeleitete Schlussfolgerungen auf Umsätze und Gewinne nicht
periodengemäß für die vollständigen Kalenderjahre erfasst
worden seien, dargestellt und nicht nachvollziehbar seien, dass
Verbindlichkeiten der betreffenden Firmen bei Lieferanten nicht periodengerecht
erfasst worden seien, dass weder die Werte der vom HZA Wien beschlagnahmten
Waren noch die in diesem Zusammenhang bestellte Kaution an das Landesgericht
für Strafsachen berücksichtigt worden sei, dass Anlässe und
Grundlagen für allfällige Schätzungen nicht angeführt worden
seien und somit nicht nachvollziehbar seien, dass Sachverhalte, die den Firmen
zuzurechnen seien, nicht diesen, sondern nur und unmittelbar dem Bw. zugerechnet
worden sei, ohne dass tatsächliche Umstände für die Zurechnungen
festgestellt worden seien und ohne dass rechtliche Gründe dafür
angeführt worden seien.
In einem Schreiben des Finanzamtes vom 19. 6. 1997 an den
Bw. wurde im wesentlichen ausgeführt, dass in der Berufung die
Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung
behauptet werde.
Dem Einwand des Verfahrensmangels (fehlende
Begründung) werde entgegengehalten, dass der Betriebsprüfungsbericht
vom 16. 9. 1996 am 25. 11. 1996 zugestellt worden sei, wodurch der
Begründungsmangel behoben worden sei.
Wenn weiters behauptet werde, dass das Zollverfahren noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre, so sei dem entgegenzuhalten,
dass die fehlende Rechtskraft des Zollverfahrens der Abgabenvorschreibung nicht
entgegenstehe.
Der Bw. werde eingeladen, zum gegenständlichen
Schreiben binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen und die Berufung im Hinblick auf
die zwischenzeitig ergangene Bescheidbegründung zu ergänzen.
Am 14. März 1998 wurde dem Bw. ein Bescheid des
FA zugestellt, worin ausgeführt wurde, dass die Berufung des Bw.
inhaltliche Mängel aufweise.
Aufgrund des § 275 BAO werde die Behebung der
Mängel bis zum 3. April 1998 aufgetragen. Bei Versäumung der
Frist gelte die Berufung als zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 6. April 1998 ergänzte der Bw.
die Berufung und führte i. w. aus, ergänzend zur bisherigen
Begründung werde ausgeführt, dass schlüssige nachvollziehbare
Feststellungen über die persönliche Zurechnung der selbständigen
bzw. gewerblichen Tätigkeiten in tatsächlicher Hinsicht nicht
getroffen worden seien. Er habe in den geprüften Zeiträumen weder
gewerbliche noch andere selbständige Tätigkeiten ausgeübt. Er sei
nie als selbständiger Unternehmer tätig, sondern habe lediglich
für die betreffenden ausländischen juristischen Personen, an denen er
neben mehreren anderen zum Teil wechselnden Gesellschaftern als Gesellschafter
beteiligt gewesen sei, den in Österreich angefallenen Zahlungsverkehr
weisungsgemäß abgewickelt, ohne mit den übrigen
unternehmerischen Komponenten wie Bestell- und Auftragswesen, Lagerhaltung und
Verkauf befasst gewesen zu sein. Dies sei ausschließlich im Ausland und
durch andere Personen ohne seine Einflussnahme darauf bewirkt worden. Die
Zurechnung der Umsätze an ihn persönlich sei deshalb rechtswidrig,
desgleichen die daraus im Schätzungswege bestimmten Einkünfte.
In einem Vorhalt, der dem Bw. am 15.6.1998 zugestellt
wurde, brachte das FA i. w. vor, dass der Bw. bestreite, jemals Umsätze und
Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt zu haben.
Die Begründung für die Zurechnung der
Umsätze und Einkünfte finde sich in den Tz. 14 bis 16 des
Bp.-Berichtes vom 16. September 1996. Auf diese Feststellungen sei der Bw.
in der Berufung nicht eingegangen. Unbestritten sei jedenfalls, dass er
über die Konten der Firmen SA und CO allein zeichnungsberechtigt gewesen
sei. Weiters sei unbestritten, dass er zu 49 % an der Firma SA beteiligt
und diese als selbständiger Direktor nach Außen vertreten habe.
Weiters sei er laut Handelsregisterauszug zu 41,2 % an der Firma CO
beteiligt und auch vertretungsbefugt. Einzahlungen auf den Bankkonten der
genannten Firmen seien fast täglich erfolgt, manchmal auch mehrmals
täglich, und zwar ausschließlich durch den Bw. Die von den Firmen SA
und CO getätigten "Ausfuhren" seien laut Schlussbericht des Zollamtes Wien
vom 30.9.1993, der dem Bw. bekannt sei, nur vorgetäuscht, das heißt,
die Ware sei im Inland verblieben und verkauft worden. Da die Einzahlungen auf
den genannten Konten alle durch den Bw. getätigt worden seien, sei zu
vermuten, dass die Waren von ihm in eigenem Namen verkauft worden seien. Der Bw.
habe auch die Fahrzeuge, mit denen die Ausfuhren vorgetäuscht worden seien,
von der Firma Bu angemietet. Überdies habe der Bw. während des
Betriebsprüfungsverfahrens kein einziges Beweismittel zur Glaubhaftmachung
seiner Behauptungen vorgelegt. Im Schlussbericht des Zollamtes Wien werde
schlüssig begründet, dass der Bw. die Firmen SA und CO nur
vorgeschoben habe, um seine eigene Geschäftstätigkeit zu verschleiern.
Auf diese Feststellungen sei er in der Berufung aber gar nicht eingegangen. Es
sei gänzlich unglaubwürdig, dass er als Geschäftsführer
dieser Firmen keine Ahnung über die Abwicklung der Geschäfte gehabt
haben sollte. Überdies hätte er nicht einmal Angaben über die
Identität der Personen, die seiner Meinung nach die Geschäfte
tatsächlich durchgeführt hätten, gemacht.
Der Bw. werde daher eingeladen, binnen 4 Wochen zu
gegenständlichem Schreiben Stellung zu nehmen bzw. alle Beweismittel
vorzulegen, die seine in der Berufung erhobenen Einwendungen untermauern
würden.
In der Stellungnahme zu diesem Vorhalt brachte der Bw. i.
w. vor, er verweise auf seine niederschriftlichen Angaben zum zitierten Akt des
Zollamtes Wien und beantrage die Beischaffung dieser Niederschrift, sofern sie
sich noch nicht im Akt befinde. Er sei nur für den Zahlungsverkehr
der Firmen CO und SA zuständig gewesen und habe dazu von den anderen
Gesellschaftern jeweils Weisungen erhalten. Es sei unzutreffend, dass
Ausfuhren nur vorgetäuscht worden wären. Dagegen würden nicht nur
die Umsätze von verschiedenen Speditionen in Höhe von mehreren
Millionen Schilling jährlich, sondern auch die bei den beauftragten
Speditionen feststellbaren Transportdokumentationen sprechen. Daraus ergebe sich
nämlich, dass die Bestimmungsorte jeweils im Ausland gelegen seien und dass
die Waren auch tatsächlich geliefert worden seien. Es seien niemals Waren
im Namen oder auf Rechnung des Bw. bestellt, geliefert, verkauft oder bezahlt
worden. Weil in den Volkswirtschaften der Ausfuhrländer ein
bankmäßig abwickelbarer Zahlungsverkehr nicht gewährleistet
gewesen sei, hätten die Gesellschafter mit ihren Kunden jeweils Wien als
Zahlungsort vereinbart und den Bw. jeweils zum Empfang der Valuta beauftragt. Im
Übrigen sei auch der österreichische Markt für jene Mengen, die
von den genannten Firmen umgesetzt worden seien unter Berücksichtigung der
sonstigen einschlägigen Fachhandelsumsätzen zu den damaligen
Preisgefügen nicht aufnahmefähig gewesen. Die Identität
der Gesellschafter der Firmen CO und SA ergebe sich aus den bekannten
Firmenbuchauskünften. Es sei dem Bw. unmöglich, diese Personen
für eine Vernehmung stellig zu machen oder von diesen deren
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
SchätzungZurechnung von nicht erklärten Einnahmen und UmsätzenInlandsumsätzeMitwirkungspflichtkeine Bücher oder Aufzeichnungen vorhanden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0692-W/02
- Stammnummer
- 8333
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF