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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0692-W/02

Globalschätzung; Zurechnung von nicht erklärten Einkünften und Umsätzen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-W/02vom 24.02.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Ladislav Margula, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer 1991, 1992, Einkommensteuer 1991, 1992, 1993, Gewerbesteuer 1991, 1992, 1993 entschieden: Die Berufung wird hinsichtlich Umsatzsteuer 1991, 1992, Einkommensteuer 1991 und Gewerbesteuer 1991 als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide bleiben unverändert. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1992, 1993 und Gewerbesteuer 1992, 1993 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe In einem Schlussbericht des Zollamtes Wien an die StA Wien vom 30. 9. 1993 betreffend gerichtliche Finanzstrafsache gegen S. B. (Bw.) u.a. wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels wird i.w. den Sachverhalt betreffend ausgeführt, am 2. 10. 1992 seien vom ungarischen Staatsbürger Z. K. dem Zollamt Nickelsdorf fünf Begleitscheine mit insgesamt 1.193 Kartons Waren zur Ausgangsabfertigung nach Ungarn gestellt worden. Diese Waren, wie Videorecorder, Kassettenrecorder, TV-Spiele, Uhren etc. stammten aus Fernoststaaten und seien in Zolleigenlagern von Speditionsfirmen eingelagert gewesen, wo sie mit Begleitscheinen dieser Speditionen zur Ausfuhr nach Ungarn angewiesen wurden. Als Empfängerfirma sei eine Firma TO, Budapest angeführt gewesen. Der Abfertigungsbeamte habe Z. K. aufgefordert, den LKW zur Kontrollrampe zu fahren, damit der am LKW angebrachte zollamtliche Raumverschluss überprüft werden könne. Dieser hätte jedoch unter Zurücklassung der Begleitscheine und seines Reisepasses den Amtsplatz des Zollamtes Nickelsdorf bereits verlassen. Die zollhängigen Waren der fünf ggstdl. Begleitscheine hätten schließlich im Inlandsmagazin einer Spedition aufgefunden und am 6. 10. 1992 beschlagnahmt werden können. Ermittlungen hätten ergeben, dass die ggstdl. unverzollte Begleitscheinware mit einem LKW ohne Zollverschluss am 2. 10. 1992 im Auftrag der Fa. SA angeliefert und im Inlandsmagazin einer Spedition eingelagert worden sei, von wo aus das Zollgut im Auftrag der Fa. SA zu einer anderen Spedition gebracht worden sei. Durch Ermittlungen des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz hätte in der Folge festgestellt werden können, dass zum Zwecke dieser Ausfuhrsendungen ein LKW der Fa. Bu am 30. 9. 1992 angemietet worden sei, auf welchem vorerst bei der Sped. Fa. Sch 100 Kartons Videorecorder der Marke "Gold Star" geladen worden seien. Mit dieser Ware sei der unter Raumverschluss stehende LKW zur Spedition K & C gefahren, wo 441 Colli Elektronikartikel dazugeladen und der LKW in der Folge wieder durch einen Raumverschluss verplombt worden sei. Beide Begleitscheinsendungen seien an die Bestimmungszollstelle Nickelsdorf zur Ausfuhr nach Ungarn angewiesen worden. Dieser LKW sei noch in der Nacht vom 30. 9. 1992 auf 1. 10. 1992 der Fa. Bu zurückgestellt worden, wobei damit bloß 150 km zurückgelegt worden seien. Die zuvor geladene zollhängige Ware der beiden Begleitscheine sei an bisher nicht bekannten Orten unter Verletzung des Raumverschlusses entladen worden. Am 2. 10. 1992 sei neuerlich eine Anmietung eines LKW der Fa. Bu erfolgt und seien vorerst damit 600 Colli elektrischer Geräte verladen, ein Begleitschein eröffnet und durch einen Zollwachebeamten der LKW unter Raumverschluss gestellt worden. Der LKW sei sodann zum Zollamt Flughafen Wien gelangt, wo insgesamt 52 Kartons Uhren mittels zweier weiterer Begleitscheine dazugeladen worden seien, wobei in der Folge der LKW mit zwei Raumverschlüssen plombiert und an die Bestimmungszollstelle Nickelsdorf zur Ausfuhr nach Ungarn angewiesen wurde. Auch diese Waren seien dann unter rechtswidriger Abnahme der Raumverschlüsse an einem bisher nicht bekannten Ort abgeladen worden, wobei mit dem Leihwagen der Firma Bu bloß 61 km zurückgelegt worden seien. In der Folge sei ermittelt worden, dass S. B. und D. D. laut Gesellschaftsvertrag vom 8. 11. 1991 Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. SA, Bratislava, sind und dass S. B. bis Dezember 1991 geschäftsführender Gesellschafter der Fa. IO, 1020 Wien, gewesen sei und seine Geschäftsanteile mit Abtretungsvertrag vom 10. 12. 1991 an G. M. abgegeben habe. Ha. sei als Geschäftsführer der Fa. TO, Budapest, im Handelsregister eingetragen. Da der Verdacht bestanden habe, dass bereits vor dem 2. 10. 1992 solche vorgetäuschten Ausfuhren beim Zollamt Nickelsdorf vorgenommen worden seien, seien umfangreiche Ermittlungen bei der Fa. Bu, bei verschiedenen Speditionen und beim Zollamt Nickelsdorf durchgeführt worden. Diesbezüglich wurde ausgeführt: "Es wurden jene Begleitscheine ausgehoben, in denen unter Raumverschluss stehende LKWs der Leihwagenfirma Bu ... als Beförderungsmittel zum Export dieser ausländischen unverzollten Waren angeführt waren. Für diese Begleitscheinsendungen konnten keine den tatsächlichen Austritt nach Ungarn nachweisenden "Laufzettel" beim Zollamt Nickeldorf vorgefunden werden, sodass im Anschluss die bezughabenden Mietverträge bei der Fa. Bu erhoben wurden. Hierbei konnte festgestellt werden, dass diese Lastkraftwagen von der Firma IO bzw. von der Firma SA angemietet wurden. Auch die Bezahlung erfolgte durch diese Firmen. Die Ermittlungsorgane stellten jedoch anhand dieser Mietverträge fest, dass die Rückgabe der LKWs an die Firma Bu zumeist bereits zu einem früheren Zeitpunkt stattfanden, als die Begleitscheine dem Zollamt Nickelsdorf zur Austrittsbestätigung vorgelegt worden sind. Auch konnte erhoben werden, dass mit den angemieteten Fahrzeugen zumeist nur eine Wegstrecke, die keineswegs für die Strecke von der Firma Bu zu den verschiedenen Speditionen, nach Nickelsdorf und zurück mit den verrechneten Kilometern ausreicht, zurückgelegt wurde, wobei ein Weitertransport der in das Ausland angewiesenen Waren, bezüglich zurückgelegten Kilometern unberücksichtigt blieb (...). Es stand somit einwandfrei fest, dass die von Zollwachebeamten bei den Begleitscheinabfertigungen mit Raumverschlüssen versehenen LKWs nicht beim Zollamt Nickelsdorf zur Ausfuhrabfertigung der zollhängigen Waren gestellt wurden, sondern nur eine papiermäßige Erledigung der Begleitscheine erwirkt wurde und damit eine Ausfuhr dieser unverzollten Waren in das Ausland vorgetäuscht worden ist. Hiezu wird ausgeführt, dass sich beim Zollamt Nickelsdorf die Situation so darstellt, dass Warenführer bei einem Schalter die Begleitpapiere zwecks Bestätigung der Ausfuhr von Waren in das Zollausland einreichen und in der Folge einen Laufzettel zur Durchführung der sogenannten Endkontrolle - wie die Überprüfung der angebrachten Zollverschlüsse und allenfalls des Ladegutes - erhalten. Aufgrund der räumlichen Trennung jener Beamten, die die Begleitscheine entgegennehmen und die Ausfuhrbestätigungen an den Ausfuhrpapieren anbringen, mit jenen Beamten, denen die Endkontrolle nach Vorlage des Laufzettels und die eigentliche Überwachung der tatsächlichen Ausfuhr der bereits papiermäßig zur Ausfuhr abgefertigten Waren obliegt, war es jedoch möglich, dass die Einreicher der Begleitscheine den ausgehändigten Laufzettel nicht den Beamten für die Endkontrolle vorweisen und sich auch nicht mit dem Kraftfahrzeug samt zur Ausfuhr abgefertigten Ware zur Endkontrolle einfanden (...). Die die Ausfuhr in das Zollausland bestätigenden Begleitscheine werden von den Grenzzollämtern als Bestimmungszollstellen an die Abgangszollstellen (daher Wien) zurückgesandt, sodass das Begleitscheinverfahren seine Erledigung findet und damit eine Überprüfung, ob das Begleitscheingut tatsächlich das Zollgebiet verlassen hat, nicht mehr stattfindet. Da die bei den Zollämtern in Verwendung stehenden Laufzettel (...) jedoch keine streng verrechenbare Drucksorten sind, sohin keine Überprüfung der Laufzettel mit den konnexen Begleitscheinen amtswegig stattfindet, wird auch das Fehlen solcher Formulare nicht wahrgenommen. ... Die vorgetäuschten Ausfuhren beim Zollamt Nickelsdorf, die mit Ausnahme der Fakten 122 - 123 ausschließlich mittels von der Firma Bu vermieteten LKWs vorgenommen wurden, fanden im Zeitraum 7. 11. 1991 bis 2. 10. 1992 statt ... Es wird noch angeführt, dass bei den Fakten 122 - 123 ein LKW der Marke "Mitsubishi ..." im Eigentum der IO verwendet wurde. Obwohl die finanzstrafrechtlichen Tathandlungen ... durch das Fehlen der Laufzettel beim Zollamt Nickelsdorf, durch den Umstand, dass die angemieteten LKWs der Firma Bu bereits retourniert wurden, bevor die Begleitscheine zur Austrittsbestätigung dem Zollamt Nickelsorf vorgelegt worden sind und auch anhand der zurückgelegten Kilometer eine Fahrt nach Nickelsdorf ausgeschlossen ist, schon erweislich waren, wurden den ungarischen Zollbehörden dennoch Aufstellungen der österreichischen Abfertigungen zur Überprüfung einer Einfuhr dieser Waren in das ausländische Zollgebiet übermittelt (...). Die ungarischen Zollbehörden teilten mit, dass keine der Transporte der Fakten 1 - 129 tatsächlich nach Ungarn eingetreten sind. ... Ferner wurden die ungarischen Zollbehörden um ... Überprüfung der Geschäftsgebarung der Fa. TO ersucht. ...die in der Anzeige vom 15. 10. 1992 gegen Ha. ausgesprochenen Verdachtsgründe sich nicht erhärtet haben, weil der Firmenname TO, Budapest, als mutmaßlicher Empfänger der Waren nach den Ermittlungsergebnissen missbräuchlich verwendet wurde.... Bei der Sichtung der Begleitscheine der oben angeführten Faktengruppe 1- 129 beim Zollamt Nickelsdorf konnte entdeckt werden, dass für die Firma IO ein Begleitscheingut durch einen LKW ...zur Ausfuhr beim dortigen Zollamt transportiert worden ist. Auch zu dieser Ausfuhrsendung konnte ermittelt werden, dass es sich ebenfalls nur um eine vorgetäuschte Ausfuhr gehandelt hat, da kein Eintritt dieser Ware ... erfolgt ist.... Während zu den Fakten 1 - 129 ausschließlich das Zollamt Nickelsdorf für die vorgetäuschten Ausfuhren benutzt wurde, benützte F. R., der mit seinem eigenen LKW gegenständliche Fahrten tätigte, auch das Zollamt Deutschkreutz, das Zollamt Kleinhausgsdorf, das Zollamt Drasenhofen und das Zollamt Berg, um sich den Austritt der angewiesenen zollhängigen Waren auf den Begleitscheinen bestätigen zu lassen. ... Aus den beigeschafften Ermittlungsergebnissen dieser vorerwähnten Zollämter war ... erweislich, dass F. R. mit seinem LKW entweder leer oder ... überhaupt nicht in das Zollausland eingereist ist. ...Die vorgetäuschten Ausfuhren, die ausschließlich von F. R. mit dem Sattelzug, behördliches Kennzeichen, ..., vorgenommen wurden, fanden im Zeitraum 1. 8. 1991 bis 23. 6. 1992 statt und wurden mit den entsprechenden Beweismitteln in den Fakten 1- 44 R. zusammengefasst. ... Bei diesen Erhebungen stellte sich tatsächlich heraus, dass K. P., der Angestellter einer österr. Transportfirma ist, in deren Auftrag er die gegenständlichen Fahrten mit deren LKW durchführte, bereits vor F. R. für die Firma IO tätig war, seine erste Fahrt für diese Firma am 11. 6. 1991 und seine vermutlich letzte Fahrt am 4. 12. 1992 durchführte. ... So konnten 25 Fahrten mit insgesamt 74 Begleitscheinen eruiert werden., ....Der Sechstangezeigte K. P. gab gleichlautend ... mit F. R. (...) bei seiner Vernehmung an, dass er von ihm unbekannten Männern bei den ausländischen Grenzzollämtern erwartet und lediglich gefragt wurde, "ob er für S. fahre". Von diesen Unbekannten seien die zoll- und passrechtlichen Erledigungen für ihn bei den tschechischen und ungarischen Zollämtern erledigt worden, sodass er ungehindert und nach kurzer Zeit seinen Weg zu den Abladestellen fortsetzen habe können. ..." Zusammenfassend wurde dann festgehalten, dass die Verantwortung des S. B. völlig unglaubwürdig sei; er habe z. B. den Gelegenheitsarbeiter und meist betrunkenen "Sandler" G., der mittlerweile verstorben sei, als den "großen Hintermann" in der Sache bezeichnet. So habe auch der Bruder des Bw. hinsichtlich der Person des G. angegeben, es habe sich bei diesem um einen zumeist schwer betrunkenen Jugoslawen gehandelt, der lediglich mindere Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt habe. Es habe sich bei diesem G. keineswegs um einen Geschäftsmann gehandelt. Der Bw. sei auch Geschäftsführer und Mitunternehmer der Fa. CO in Rumänien gewesen; für diese Firmen sei er auf inländischen Bankkonten zeichnungsberechtigt gewesen. Die Strafsachenstelle des FA für den 2. und 20. Bezirk habe den Bw. einvernommen, da ein gewisser Na am 31. 12. 1992 ATS 2,000.000,-- in bar in einem Nylonsäckchen über das Zollamt Kleinhaugsdorf im Auftrag des Bw. für die Fa. CO eingeführt hatte. Auch die Tatsache, dass der Bw. seinen Anteil an der Fa. CO, welche häufig als fingierter Warenempfänger bei den vorgetäuschten Ausfuhren aufscheine, bei den Einvernahmen nicht erwähnt habe, sei bezeichnend für die leugnerische Verantwortung desselben. Es handle sich um einen Täterkreis um S. B., der zollhängige Waren von 247 Begleitscheinen im Gesamtgewicht von 1,448.114 kg durch Vortäuschung von nicht tatsächlich stattgefundenen Ausfuhren in das Zollausland in Österreich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht und rechtswidriger Abnahme zollbehördlicher Raumverschlüsse an nicht mehr eruierbaren Orten abgeladen und in den freien Verkehr gebracht habe. In der Beweiswürdigung wird u.a. ausgeführt, dass keine den tatsächlichen Austritt aus Österreich bestätigten Laufzettel beim Zollamt Nickelsdorf vorgefunden worden seien und die Austrittsbestätigungen des Zollamtes Nickelsdorf zumeist erst zu einem Zeitpunkt, in dem die zum Transport der Begleitscheinsendungen angemieteten KFZ bereits längst der Firma Bu zurückgegeben worden waren, erwirkt und erteilt worden seien, weiters mit den angemieteten LKWs der Firma Bu nur Wegstrecken zurückgelegt worden seien, die keinesfalls für eine Fahrt von Wien nach Nickelsdorf und zurück ausreichen würden, was letztlich auch von den ungarischen Zollbehörden bestätigt worden sei. Anschließend sind die einzelnen Fakten der Faktengruppe 1 - 129, der Faktengruppe 1 - 74 P. und der Faktengruppe 1 - 44 R. näher dargestellt. (1 Fakt entspricht einem Begleitschein). Mehrere handschriftliche Weisungen des S. B. an Speditionen zwecks Beladung von LKWs z. B. für die Firma TO in Budapest oder andere Firmen im Zollausland, seien aus den Positionsakten ersichtlich. Auch im "Anlassfall" sei im Positionsakt der Spedition eine handschriftliche Weisung des S. B. zur Beladung von Waren für die Fa. TO vorgefunden worden. Mietverträge von LKWs bei der Firma Bu seien von S. B. unterzeichnet worden. Über die Vorgangsweise bei der Anmietung der LKW durch die Firma IO bzw. durch die Firma SA wurde der Disponent der Firma Bu als Zeuge vernommen. Dieser identifizierte u. a. S. B. als Anmieter von Fahrzeugen. Zur Verantwortung des S. B., der in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes einvernommen worden war, wurde ausgeführt, dass die Tatbeteiligung mit völlig unglaubwürdigen Behauptungen bestritten worden sei. So habe er angegeben, dass erst nach der Gründung der Fa. SA Cu. und Ha. an ihn und D. D. zwecks Aufnahme von Geschäftsbeziehungen herangetreten seien. Schon aus dieser unwahrheitsgemäßen Verantwortung könne die mangelnde Bereitschaft zur Aufklärung des wahren Sachverhaltes ersehen werden, da die Firma TO (Geschäftsführer Ha.) bereits ab dem Juni 1991 als vorgetäuschter Warenempfänger von Sendungen der Firma IO aufscheine. Da die Firma TO des Ha. von der Firma IO und in der Folge auch von der Firma SA als Warenempfänger der Begleitscheinsendungen den österr. Speditionsunternehmen bei der Erstellung der Begleitscheine genannt worden ist, sei die ungarische Zollverwaltung ersucht worden, Ermittlungen bei der TO in Budapest durchzuführen. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Fa. des Ha. lediglich am 12. 2. 1992 und am 21. 2. 1992 mit der Fa. IO Rechtsgeschäfte abgewickelt habe, hierbei jedoch lediglich ca. 350 Stück Radiorecorder bezogen habe. Diese beiden Ankäufe stünden in keinem Zusammenhang mit den inkriminierten Fakten. Dies ergebe sich auch schon aus dem Umstand, dass zum Transport dieser Waren in das Ausland ungarische KFZ verwendet worden seien. So habe der Bw. auf die Frage, ob ihm eine Firma CO bekannt sei, angegeben, dass die Firma CO lediglich ein Kunde der Firma SA sei, wobei er seine eigene Beteiligung an der Firma CO aber nicht einmal erwähnt habe. Auch die Weisungen (Aufträge) des B. an die Firma Bu bzw. an die inländischen Speditionsunternehmen sei hervorzuheben, weil schon daraus ersichtlich sei, dass S. B. die dominante Hauptfigur bei den angezeigten Malversationen gewesen sei. In der Einvernahme vor dem HZA Wien am 15. 1. 1992 sagte der Bw. i. w. folgendes aus. Er sei israelischer Staatsbürger, verheiratet und von Beruf Kaufmann. Als Betriebsanschrift gab er jene der Fa. SA in Bratislava an. Er sei seit Mai 1986 ständig in Österreich wohnhaft. Im Sommer 1987 habe er gemeinsam mit seiner Gattin die Fa. IO in 1020 Wien gegründet, wobei bei dieser GmbH seine Gattin mit 75% und er selbst mit 25% beteiligt gewesen seien. Er sei auch geschäftsführender Gesellschafter gewesen. Ende 1991 sei die Fa. "aufgelassen" worden. Im Spätherbst 1991 hätten er und D. D. die Fa. SA in Bratislava gegründet. Als weiterer Gesellschafter sei auch ein slowakischer Staatsbürger aufgenommen worden, da dies für die Gründung einer slowakischen Gesellschaft unbedingt notwendig sei. Der Bw. und D. D. seien zu gleichen Teilen beteiligt und es fungierten beide als geschäftsführende Gesellschafter. Die Fa. SA kaufe Waren von verschiedenen Firmen aus Fernost ein, welche diese nach Österreich einführen, wobei diese Waren sodann von Österreich ausgeführt und an verschiedene Abnehmer in den Ostblockstaaten weiterverkauft werden. Auf den Vorhalt betreffend den "Anlassfall" und weitere Ermittlungen, die ergeben hätten, dass mit von den Firmen IO bzw. SA angemieteten LKWs der Fa. Bu Ausfuhren vorgetäuscht wurden, antwortete der Bw., er sei an der ganzen Angelegenheit insofern unschuldig, als er erst nach dem 2. 10. 1992 erfahren habe, dass solche Manipulationen durchgeführt worden seien. Schuld seien die Käufer der Waren Cu., Rufname G., der inzwischen verstorben sei, und Ha. Diese Beiden seien nämlich an ihn und D. D. herangetreten und wollten Waren kaufen. Der Bw. und D. D. seien einverstanden gewesen und der Bw. habe zum Export dieser Waren in das Ausland Anmietungen von LKWs bei der Fa. Bu veranlasst, wobei diese Anmietungen der Fahrzeuge oftmals telefonisch vorgenommen worden seien. Mit Ha. und Cu. sei vereinbart worden, dass diese mit den LKWs die der Fa. SA gehörige Ware von den verschiedenen Speditionsfirmen abholen. Der Bw. habe bloß im Namen der Fa. SA die Speditionsfirmen angewiesen, die Waren frei zu geben. Die Fahrer für die von der Fa. SA bei der Fa. Bu angemieteten Fahrzeuge seien von Ha. oder Cu. zur Verfügung gestellt und sei von diesen die Ware auch abgeholt worden. Was in der Folge mit der Ware geschehen sei, entziehe sich der Kenntnis des Bw. Da die von der Fa. SA an Ha. bzw. Cu. verkauften Waren regelmäßig bezahlt worden seien, hätte der Bw. keinen Grund gesehen, keine Geschäfte mehr mit den Genannten durchzuführen. Da die Fa. Bu für ausländische Firmen keine LKWs vermietet, seien Fahrzeuge von der Fa. IO bzw. SA a. G. der langjährigen Geschäftsbeziehung problemlos angemietet und die Kosten dafür von der Fa. SA entrichtet worden; jedoch habe der Bw. diese Kosten von Ha. und Cu. wieder retourniert erhalten. Die Speditionskosten, wie Lagergeld etc. hätte allerdings die Fa. SA entrichten müssen. Weder der Bw. noch D. D. hätten ab dem Zeitpunkt, als sie die Ware bei den Speditionen frei gegeben hätten, etwas mit den Ausfuhren zu tun gehabt und es hätte auch keine Veranlassung bestanden, bei den Beladungen der LKWs und bei der zolltechnischen Abwicklung der Speditionen dabei zu sein. D. D. sagte in der Einvernahme vor dem HZA Wien am 19. 1. 1993 u. a. aus, die Anmietung der LKWs bei der Fa. Bu sei vom Bw. veranlasst worden, da dieser dort einen guten Namen habe. Er sei zwar hie und da bei den Beladungen anwesend gewesen, er wisse aber nichts über die Manipulationen. In einem Bericht der PAST vom 1. 6. 1995 an das Finanzamt (FA) für den 2. und 20. Bezirk in Wien wird u.a . folgendes mitgeteilt: "Die do. Finanzstrafbehörde I. Instanz forderte am 26. 4. 1993 Organe der ho. Abteilung zur Durchführung von Bankerhebungen betreffend S. B. und D. D. an. ... Die Ermittlungen des HZA Wien, als Finanzstrafbehörde I. Instanz, ... ergaben, dass Waren durch vorgetäuschte Ausfuhren in das Zollausland über das Zollamt Nickelsdorf in den österreichischen freien Verkehr gelangten und somit von den Tätern Eingangsabgaben in Höhe von ÖS 71,717.935,-- hinterzogen wurden. Als Versender dieser Waren scheint die Fa. SA GmbH, Bratislava, auf. Als Warenempfänger scheinen unter anderem die Fa. TO, Budapest, sowie die Fa. CO, ... (Rumänien), auf . An der Fa. SA, Bratislava, sind S. B. und D. D. mit je 49% beteiligt. Ferner hält S.B. an der rumänischen Fa. CO einen Anteil von 41,2%. Laut Auskunft der ungarischen Zollbehörden entwickelte die ungarische Fa. TO keine nennenswerte Geschäftstätigkeit, weshalb es sich bei dieser Firma kaum um den tatsächlichen Abnehmer der Waren handeln kann. Aufgrund der der Zollfahndung vorliegenden Beweisunterlagen ist einwandfrei erwiesen, dass die aus Zolllagern stammenden unverzollten ausländischen Waren nicht aus Österreich mit diesen Begleitscheinsendungen ausgeführt worden sein können, weil einerseits für diese Sendungen beim Zollamt Nickelsdorf keine Laufzettel vorhanden sind, die die Ausfuhr bestätigen, andererseits eine Einfuhr der Waren über das ungarische Zollamt Hegyshalom nach Ungarn nicht durchgeführt wurde; darüber hinaus steht fest, dass die bei der Fa. Bu angemieteten LKWs, mit denen die zollhängigen Waren unter Raumverschluss angewiesen wurden, dieser Leihwagenfirma bereits zurückgestellt worden sind, bevor mit den Begleitscheinen die Ausfuhr in das Zollausland beim Zollamt Nickelsdorf vorgetäuscht worden ist. Als Mieter dieser LKWs scheinen in den Unterlagen der Fa. Bu die slowakische Fa. SA sowie die inländische Fa. IO GmbH auf. S. B. fungierte bis Februar 1992 als Geschäftsführer bei der Fa. IO GmbH, an welcher er bis Dezember 1991 mit 20% und seine Gattin Ma. mit 80% beteiligt waren. ... Zu S. B.: ... S. B. war bis 10. 12. 1991 an der Fa. IO HandelsgesmbH beteiligt. ... Das Stammkapital beträgt ÖS 1 Mio. Die Anteile hielten S. B. (20%) und seine Gattin Ma. (80%). S. B. fungierte bei der GesmbH offiziell bis Februar 1992 als Geschäftsführer. Laut notariellem Abtretungsvertrag vom 10. 12. 1991 wurden sämtliche Gesellschaftsanteile an den Rumänen G. M., ..., abgetreten. In der Folge wurde die GesmbH in ... umbenannt und der Sitz nach 1010 Wien, ... , verlegt. Hiezu wird angemerkt, dass zum Zeitpunkt der Abtretung der Gesellschaftsanteile eine aufgrund einer Betriebsprüfung zustandegekommene Steuerschuld von rund ÖS 16 Mio. seitens der IO GesmbH bestand. Gemäß Abtretungsvertrag verpflichtete sich der übernehmende Gesellschafter, die abtretenden Gesellschafter mit dem Übergabestichtag aus sämtlichen bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft vollkommen schad- und klaglos zu halten. Tatsächlich kam er nicht für die Abgabennachforderungen auf. Eine Anfrage an das Zentralmeldeamt Wien vom Juni 1992 ergab, dass G. M. (ab 1976) nie in Wien aufrecht gemeldet war. Es bestehen begründete Zweifel an der Existenz des G. M. bzw. an der Glaubwürdigkeit des oben genannten Abtretungsvertrages. Vielmehr ist anzunehmen, dass es sich hierbei um einen Versuch des S. B: und dessen Gattin Ma. handelte, vom Finanzamt für Körperschaften nicht zur Begleichung des steuerlichen Rückstandes herangezogen zu werden. S. B. ist ferner Geschäftsführer bei der Fa. ITS GesmbH. ... Das Stammkapital beträgt ÖS 500.000,-- , S. B. hält davon einen Anteil von ÖS 495.000,-- .... S. B. hält weiters an der slowakischen Fa. SA einen Anteil von 49%. Laut Auskunft der slowakischen Finanzpolizei ist S. B. gemeinsam mit D. D. verantwortlicher Geschäftsführer bei der Fa. SA. Außerdem ist S. B. an der rumänischen Fa. CO mit 41,2 % beteiligt. S. B: wurde zu einem der Geschäftsführer der Fa. CO bestellt. ... Zu Fa. SA, Bratislava: Die Fa. SA ... mit Sitz in Bratislava, ..., wurde am 8. 11. 1991 von S. B. (49% Anteile), D. D. (49% Anteil) und dem Slowaken P. M. (2% Anteil) gegründet. (...). Laut Auskunft der slowakischen Finanzpolizei fungieren S. B. und D. D. als Geschäftsführer bei der Fa. SA.... Zur Fa. CO, ...: Die Fa. CO ... wurde am 1. 5. 1991 gegründet. S. B. ist an der Fa. CO mit 41,2 % beteiligt (...). Ferner fungiert S. B: bei der Fa. CO als einer der Geschäftsführer... Ermittlungen bei der BA: Anlässlich der Ermittlungen durch die ho. Abteilung bei der BA wurde folgendes festgestellt: 1) S. B. ist über die für die ausländischen Firmen SA und CO bei der BA geführten Konten verfügungsberechtigt. Es handelt sich hierbei unter anderem um folgende Konten: Kto. Nr. 111 111 111 ltd. auf Fa. SA Kto. Nr. 222 222 222 ltd. auf Fa. SA Kto. Nr. 333 333 333 ltd. auf Fa. CO Kto. Nr. 444 444 444 ltd. auf Fa. CO sowie Kto. Nr. 555 555 555 ltd. auf S. B. 2) Festgestellt wurde weiters, dass auf dem Konto-Nr. 111 111 111 lautend auf Fa. SA Barerläge in Millionenhöhe getätigt wurden, und zwar von Jänner 1992 bis Juli 1993 insgesamt ÖS 595.622,407,--. | 1992: | 1 - 10/92: | ÖS 273,013.653,-- | | 11 - 12/92: | ÖS 98,594.350,-- | 1993: | 1 - 7/93: | ÖS 224,014.404,-- 3) Ferner wurde festgestellt, dass auf dem Konto Nr. 333 333 333 lautend auf Fa. CO im Zeitraum Jänner 1992 bis Juli 1993 Barerläge in Höhe von insgesamt ÖS 34,445.466,-- getätigt wurden, und zwar wie folgt: | 1992: | 1 - 10/92: | ÖS 14,882.950,-- | | 11 - 12/92: | ÖS 3,213.016,-- | 1993: | 1 - 7/93: | ÖS 16,349.500,-- 4) Festgestellt wurde weiters, dass auf dem Konto - Nr. 555 555 555 lautend auf S. B. von Dezember 1991 bis Dezember 1992 insgesamt ÖS 10,674.980,-- bar eingezahlt wurden, und zwar wie folgt: | 1991: | 12/91: | ÖS 1,000.000,-- | 1992: | 1 - 10/92: | ÖS 7,674.980,-- | | 11-12/92: | ÖS 2,000.000,-- 5) Auffallend ist, dass die unter Punkt 2) bis 4) angeführten Bareinzahlungen beinahe täglich (bzw. auch zwei bis drei Mal pro Tag) bei der BA (Zweigstelle Xgasse) getätigt wurden. 6) Auf den bei der BA geführten Konten Konto Nr. 111 111 111 und 222 222 222 lautend auf Fa. SA bzw. Konto Nr. 333 333 333 und 444 444 444 lautend auf Fa. CO ist ersichtlich, dass im Zeitraum Februar 1993 bis Juni 1993 Auslandsüberweisungen in Höhe von rund ÖS 6,5 Mio. auf das Konto Nr. 666 666 666 bei der Bank LLI, Israel, durchgeführt wurden, und zwar wie folgt: | 11. 02. 93: | ÖS | 1,171.454,90 | von Kto. 111 111 111 | 05. 04. 93: | ÖS | 1,694.437,30 | von Kto. 333 333 333 | 16. 04. 93: | US$ | 100.000,-- | von Kto. 444 444 444 | 17. 05. 93: | US$ | 50.000,-- | von Kto. 222 222 222 | 02. 06. 93: | ÖS | 1,125.468,90 | von Kto. 333 333 333 | 09. 06. 93: | US$ | 100.000,-- | von Kto. 444 444 444 Auf den Belegen zu den oben angeführten Überweisungen scheint S. B. als Begünstigter auf (...). Neben den oben angeführten Bareinzahlungen in Höhe von über ÖS 640 Mio. scheinen auf den erwähnten Bankkonten noch Deviseneingänge bzw. Scheckgutschriften für den Zeitraum März 1992 bis Juli 1993 in Höhe von rund ÖS 305 Mio. auf. Diesen Kontogutschriften stehen im Zeitraum Februar 1992 bis September 1993 Belastungen (Auslandsüberweisungen, Dokumenteninkassi etc.) in Höhe von rund ÖS 915 Mio. gegenüber. ... Schlussfolgerungen: Aufgrund der vorliegenden Fakten ist zwingend anzunehmen, dass die oben angeführten Bareinzahlungen auf den SA und CO Konten in Höhe von über ÖS 630 Mio. aus den Erlösen von nicht den Zoll- und Eingangsabgaben unterworfenen Waren im Inland stammen. Nach ho. Ansicht wurden die ausländischen Firmen SA und CO von den Beschuldigten nur vorgeschoben, um deren tatsächliche Geschäftstätigkeit im Inland zu verschleiern bzw. um die daraus erzielten Einnahmen und Gewinne der österreichischen Besteuerung zu entziehen. Dies begründet sich auf nachstehende Beweise bzw. Indizien: S. B. ist für die vorgenannten SA und CO Konten allein verfügungsberechtigt. S. B. fungiert sowohl bei der slowakischen Fa. SA, neben D. D., als auch bei der rumänischen Fa. CO als verantwortlicher Geschäftsführer. Die Einzahlungen auf den SA und CO Konten bei der BA, Filiale Xgasse, erfolgten ... beinahe täglich, teilweise zwei bis drei Mal pro Tag. Er erscheint nach ho. Ansicht nicht wahrscheinlich, dass diese Geldbeträge aus einer Geschäftstätigkeit im Ausland, konkret in der Slowakei, Rumänien bzw. Ungarn, stammen. Vielmehr dürften die Geschäfte tatsächlich im Inland .... abgewickelt worden sein. ... 3) Diese Waren im Wert von ÖS 262 Mio. gelangten laut den Ermittlungen der Zollfahndung Wien im Zeitraum von November 1991 bis Oktober 1992 durch vorgetäuschte Ausfuhren in den österreichischen freien Verkehr. Es handelt sich mit Sicherheit nicht um einen Zufall, dass in diesem Zeitraum ... folgende Bareingänge auf den BA Konten aufscheinen (insgesamt ÖS 296,571.583,--): | Kto. Nr. .......... | ltd auf Fa. SA: 1/92 - 10/92: | ÖS 273,013.653,-- | Kto. Nr. .......... | ltd auf Fa. CO: 1/92 - 10/92: | ÖS 14,882.950,-- | Kto: Nr. .......... | ltd. auf S. B.: 12/91 - 10/92: | ÖS 8,674.980,-- Der von der Zollfahndung ermittelte Wert weicht von den vorliegenden Bareinzahlungen nur um rund 11,5 % ab. Es ist daher anzunehmen, dass der von der Zollfahndung festgestellte Wert den tatsächlich erzielten Umsätzen aus den vorerwähnten Warenerlösen sehr nahe kommt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Einzahlungen auf den vorerwähnten Konten die Geldflüsse der Einnahmen aus den Warenverkäufen darstellen. 4) Als weiteres Indiz kann angeführt werden, dass laut Auskunft der slowakischen Finanzpolizei die Erlöse der Fa. SA im Jahr 1992 nur rund 78 Mio. Kronen betrugen. Allein aufgrund der in der Slowakei eingereichten Steuererklärungen können die von den Beschuldigten als Verantwortliche der Fa. SA behaupteten Exporte nicht der Wahrheit entsprechen. Die auf den inländischen SA Konten aufscheinenden Umsätze übersteigen die in der Slowakei deklarierten Betriebsergebnisse um ein Vielfaches. 5) Laut Auskunft der slowakischen Finanzbehörde scheinen die inkriminierten inländischen Konten im Rechenwerk der Fa. SA nicht auf. Den slowakischen Behörden ist lediglich ein in der Slowakei geführtes Bankkonto ... bekannt. Im übrigen benötigt eine slowakische Firma die Genehmigung der slowakischen Nationalbank zur Führung von Konten im Ausland. Laut Auskunft der slowakischen Finanzpolizei liegt für die Fa. SA eine solche Genehmigung nicht vor. Aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind daher die bei der BA geführten SA Konten dem Verfügungsberechtigten, S. B., zuzurechnen. 6) Angemerkt ... wird ferner, dass von keinem der bei der BA geführten SA Konten jemals Zahlungen auf ein slowakisches Konto der slowakischen Fa. SA getätigt wurden. Dasselbe gilt hinsichtlich der rumänischen Fa. CO für die bei der BA geführten CO Konten. 7) Hinsichtlich der Geldflüsse von den SA und CO Konten konnten weiters zwei Richtungen festgestellt werden: Der eine Geldfluss über rund ÖS 878,5 Mio. richtet sich in den Fernen Osten (Hongkong, Singapur etc.) und dürfte zur Begleichung von Lieferantenrechnungen gedient haben. Der zweite Geldfluss ist bis auf ÖS 6,5 Mio. Bank L L I , Begünstigter S. B., nicht eindeutig zuordenbar, da die Empfänger ihren Sitz in Ländern haben, welche als Steueroasen bekannt sind (..., Malta, ..., Panama). Bei diesen Geldflüssen in Höhe von über ÖS 30 Mio. kann es sich um ins Ausland transferierte Gewinne bzw. um verdeckte Provisionszahlungen an Geschäftspartner handeln. Im übrigen wurden von S. B. die ihm auf sein israelisches Bankkonto zugeflossenen Einnahmen aus dem Jahr 1993 in Höhe von rund ÖS 6,5 Mio. in Österreich bis dato weder offengelegt noch einer Besteuerung zugeführt, obwohl er in Österreich aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. ordentlichen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig ist. Vorbringen der Beschuldigten: S. B. und D. D. wurden von der ho. Abteilung mehrmals vorgeladen, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu den vorliegenden Fakten Stellung zu nehmen. S. B. leistete den Vorladungen aus unterschiedlichen Gründen nicht Folge, zuletzt aufgrund eines über ihn und seine Familie verhängten Aufenthaltsverbotes. Hiezu wird allerdings angemerkt, dass S. B. Berufung gegen dieses Aufenthaltsverbot sowie einen Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung .. eingereicht hat. Diesem Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde vom VwGH im Dezember 1994 stattgegeben. Sein rechtlicher Vertreter schloss es der ho. Abteilung gegenüber jedoch aus, dass S. B. in absehbarer Zeit nach Österreich zurückkehrt. ... Da die Beschuldigten im Hinblick auf die Auslandsgeschäftstätigkeit eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des gegenständlichen Sachverhaltes trifft, muss die Finanzbehörde bei der Ermittlung der tatsächlichen Erlöse bzw. Einkünfte der Beschuldigten von den vorliegenden Beweisunterlagen ausgehen. Resümierend gelangt die ho. Abteilung in freier Beweiswürdigung aufgrund der Feststellungen der Zollfahndung bzw. der vorliegenden Indizienkette basierend auf den Bankerhebungen sowie auf den Auskünften der slowakischen Finanzpolizei zur Überzeugung, dass S. B. und D. D. die ausländischen Firmen SA und CO nur dazu verwendet haben, um ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen in Österreich nicht nachkommen zu müssen. Nach ho. Ansicht wurde ein Großteil der Geschäfte von den Beschuldigten tatsächlich von Österreich aus abgewickelt. Somit sind die mit diesen Geschäften verbundenen Geldflüsse den Beschuldigten direkt zuzurechnen, insbesondere S. B., welcher über die angesprochenen Bankkonten verfügungsberechtigt ist. Sowohl die Handlungsweise, welche das Vortäuschen unrichtiger Sachverhalte durch das Vorschieben von ausländischen Firmen zum Inhalt hatte, als auch das gesamte Verhalten der Beschuldigten waren darauf abgestellt, ihrer Steuerpflicht zu entgehen und lassen an der Verschuldensfrage der Beschuldigten keinen Zweifel offen. ..." Ein Kommerzkundenbetreuer der Bank-Austria sagte vor der PAST als Zeuge am 11. 11. 1993 bzw. 20. 5. 1994 u. a. aus : "In den Dokumenteninkassi und Auslandsschecks gebe ich an, dass es sich hierbei größtenteils um Zahlungen ins Ausland - vor allem Hongkong und Singapur - handelt. ... Die Waren gehen ans Zollfreilager von Speditionen.... Aufgrund der Handelsregisterauszüge konnten wir uns vergewissern, dass S. B. der faktische verantwortliche Geschäftsführer der Firmen SA und CO ist. Gemäß Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bw. vom 1. 3. 1996 an das FA hat ihm der Bw. am 27. 2. 1996 Vollmacht erteilt. Der Bw. habe seinen ordentlichen Wohnsitz in Folge eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes seit 25. 12. 1994 in Israel, sodass der Vertreter auch als inländischer Zustellungsbevollmächtigter einschreite. Das Finanzamt (FA) führte beim Bw. eine Bp. gemäß § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz für die Jahre 1991 bis 1993 durch und traf dabei folgende Feststellungen. Der Bw. betreibt einen Handel mit elektronischen Artikeln in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Infolge formeller und materieller Mängel sind die Bücher nicht ordnungsmäßig im Sinne von § 131 BAO (Tz. 11). Daher mussten die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1991 bis 1993 gemäß § 184 BAO geschätzt werden (Tz. 12). "Tz. 14 Sachverhaltsdarstellung: Gegen B. S. u. a. ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels anhängig. Laut Ermittlungen des Zollamtes Wien haben die Beschuldigten im Zeitraum November 1991 bis Dezember 1992 zollanhängige Waren, überwiegend elektrische Geräte, durch vorgetäuschte Ausfuhren mittels LKW der Firma Bu, Wien, in den österreichischen freien Verkehr gebracht. Als Mieter dieser LKW scheinen die Firmen SA, Bratislava, sowie die inländische Firma IO GmbH, 1020 Wien, auf; als Geschäftsführer bei beiden Firmen fungierte B.S. Als Versender dieser Waren scheint die Firma SA, Bratislava auf, als Empfänger u.a. die Firma CO, Rumänien, auf, bei der B. S. ebenfalls als Geschäftsführer fungiert. Weitere Details hinsichtlich der Feststellungen durch das HZA Wien sind dem umfangreichen Schlussbericht an das Landesgericht für Strafsachen zu entnehmen. (...). Tz. 15 Ermittlung bei der BA: Da im Zusammenhang mit dem o.a. Strafverfahren der Verdacht auf Steuerhinterziehung gegeben war, beauftragte das LG für Strafsachen Wien die Prüfungsabteilung Strafsachen mit weiteren Ermittlungen auch bei der BA. Anlässlich der Ermittlungen bei der BA wurden folgende Konten festgestellt: Kto Nr 111 111 111 ltd auf SA Kto Nr 222 222 222 ltd auf SA Kto Nr 333 333 333 ltd auf CO Kto Nr 444 444 444 ltd auf CO Kto Nr 555 555 555 ltd auf B. S. Verfügungsberechtigt über diese Konten ist ausschließlich B.S. Hinsichtlich des Geldflusses zu den o.a. Konten wurde festgestellt: a) Eingänge, das sind Bareinzahlungen, Deviseneingänge und Scheckgutschriften. b) Belastungen, das sind Auslandsüberweisungen, Dokumenteninkassi, etc. Die Einzahlungen auf den SA- und CO. Konten bei der Filiale 1020 Wien, Xgasse erfolgten beinahe täglich, teilweise zwei- bis dreimal pro Tag. Die Auslandsüberweisungen richteten sich überwiegend in den fernen Osten, Singapur, Hongkong usw., ein Teil erfolgte in Länder, die als Steueroasen bekannt sind (Malta, Panama). Betreffend der Höhe der Eingänge wird auf die Tz. 18 des BP-Berichtes verwiesen. Von keinem der bei der BA geführten Konten wurden jemals Zahlungen auf ein slowakisches Konto der slowakischen Firma SA getätigt, dasselbe gilt hinsichtlich der rumänischen Firma CO. Laut Auskunft der slowakischen Finanzbehörde scheinen die inkriminierten Konten im Rechenwerk der slowakischen Firma SA nicht auf. Tz. 16 Feststellungen zu B.S.: Der ordentliche Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt des B. S. befand sich zumindest bis Dezember 1994 in 1020 Wien, Y. Die steuerliche Erfassung erfolgte beim FA 2/20 mit Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. Einkünften aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Geschäftsführer bei den Firmen IO GmbH und ITS GmbH, beide Wien. B. S. leistete den Vorladungen der Prüfungsabteilung Strafsachen aus unterschiedlichen Gründen nicht Folge, auch D. D., Beteiligter und Geschäftsführer der Firma SA, trug in keiner Weise zur Wahrheitsfindung bei (siehe Niederschrift vom 27.2.1995). Da im Hinblick auf Auslandsgeschäfte eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung gegeben ist, muss die Finanzbehörde bei der Ermittlung der Umsätze und Einkünfte - Gewinne - von den bisher vorliegenden Beweisunterlagen ausgehen und daher sind die mit diesen Geschäften verbundenen Geldflüsse, auch aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise, B. S. direkt zuzurechnen. Tz. 17 Umsatzermittlung: Im Zeitraum November 1991 bis Dezember 1992 wurden Waren im Marktwert von S 262.358.124,00 - siehe Tz. 14 des BP-Berichtes - durch vorgetäuschte Ausfuhren in den österreichischen freien Verkehr gebracht. Da keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, waren die Umsätze der Jahre 1991 und 1992 durch die Betriebsprüfung gemäß § 184 BAO zu schätzen. Als Schätzungsgrundlage diente der vom HZA Wien ermittelte gemeine Wert = Marktwert. Jahr 1991: Umsätze gerundet: 28 Mio. Jahr 1992: Umsätze gerundet: 234 Mio. gesamt: Umsätze gerundet: 262 Mio. Die in diesem Zeitraum vorgetäuschten Ausfuhren wurden ausschließlich mit LKW der Firma Bu, Wien, durchgeführt. Weitere Erhebungen ergaben, dass ab dem Jahre 1993 Durchfuhren von elektronischen Artikel von Fernost in die eh. Ostblockländer nur mehr über die Spedition M, Stockerau, erfolgten. Der Austritt aus Österreich und der Eintritt der Ware in das Ausland ist durch die bei der Spedition M vorliegenden Belege und Erhebungen bei den einzelnen Zollämtern belegmäßig nachgewiesen. Es ergeben sich daher keine weiteren umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Tz. 18 Gewinnermittlung: Wie bereits in Tz. 16 des BP-Berichtes ausgeführt, sind die Geldflüsse der bei der BA unterhaltenen Konten - siehe Tz. 15 des BP-Berichtes - B. S. direkt hinzuzurechnen. Die Eingänge betrugen laut vorliegender Kontoauszüge | 1991: | 1,000.000,-- | 1992: | 549,570.476,-- | 1993: | 937,971.296,-- Diese Eingänge stellen, im Zeitraum November 1991 bis Dezember 1992 weicht der der in Tz. 17 der Umsatzsteuer unterzogene Warenwert von den vorliegenden Eingängen auf den Konten der BA nur geringfügig ab, die Erlöse aus der Geschäftstätigkeit des B. S. in den Jahren 1991 bis 1993 dar. Da auch hinsichtlich des Gewinnes keine Buchführung vorhanden war, wurde der Reingewinn von der Betriebsprüfung mit 2 % der Kontoeingänge gemäß § 184 BAO nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt: | 1991: | 2 % von | 1,000.000,-- | = | Reingewinn lt. BP = | 20.000,-- | 1992: | 2 % von | 549,570.476,-- | = | Reingewinn lt. BP = | 10,991.400,-- | 1993: | 2 % von | 937,971.296,-- | = | Reingewinn lt. BP = | 18,759.400,-- " Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Bp. und erließ entsprechende Bescheide. In der Berufung wurde i. w. vorgebracht, dass den angefochtenen Bescheiden konkrete Feststellungen und deren Würdigung fehlten. Die Bescheide würden somit an wesentlichen Begründungsmängel leiden. Insoweit dabei auf den Zollbericht des Zollamtes Wien Bezug genommen worden sei, sei nicht berücksichtigt worden, dass der auf Grundlage jenes Berichtes ergangene Bescheid des Zollamtes Wien im Zeitpunkt der Erlassung der hier angefochtenen Bescheide infolge Bekämpfung nicht rechtskräftig gewesen sei. Als Feststellungs- und Begründungsmangel werde weiters insbesondere geltend gemacht, dass die aus der Einschau auf Konten ausländischer Firmen bei der BA beobachteten Geldbewegungen nicht für diese Firmen getrennt festgestellt worden seien, dass aus den Geldbewegungen abgeleitete Schlussfolgerungen auf Umsätze und Gewinne nicht periodengemäß für die vollständigen Kalenderjahre erfasst worden seien, dargestellt und nicht nachvollziehbar seien, dass Verbindlichkeiten der betreffenden Firmen bei Lieferanten nicht periodengerecht erfasst worden seien, dass weder die Werte der vom HZA Wien beschlagnahmten Waren noch die in diesem Zusammenhang bestellte Kaution an das Landesgericht für Strafsachen berücksichtigt worden sei, dass Anlässe und Grundlagen für allfällige Schätzungen nicht angeführt worden seien und somit nicht nachvollziehbar seien, dass Sachverhalte, die den Firmen zuzurechnen seien, nicht diesen, sondern nur und unmittelbar dem Bw. zugerechnet worden sei, ohne dass tatsächliche Umstände für die Zurechnungen festgestellt worden seien und ohne dass rechtliche Gründe dafür angeführt worden seien. In einem Schreiben des Finanzamtes vom 19. 6. 1997 an den Bw. wurde im wesentlichen ausgeführt, dass in der Berufung die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet werde. Dem Einwand des Verfahrensmangels (fehlende Begründung) werde entgegengehalten, dass der Betriebsprüfungsbericht vom 16. 9. 1996 am 25. 11. 1996 zugestellt worden sei, wodurch der Begründungsmangel behoben worden sei. Wenn weiters behauptet werde, dass das Zollverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre, so sei dem entgegenzuhalten, dass die fehlende Rechtskraft des Zollverfahrens der Abgabenvorschreibung nicht entgegenstehe. Der Bw. werde eingeladen, zum gegenständlichen Schreiben binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen und die Berufung im Hinblick auf die zwischenzeitig ergangene Bescheidbegründung zu ergänzen. Am 14. März 1998 wurde dem Bw. ein Bescheid des FA zugestellt, worin ausgeführt wurde, dass die Berufung des Bw. inhaltliche Mängel aufweise. Aufgrund des § 275 BAO werde die Behebung der Mängel bis zum 3. April 1998 aufgetragen. Bei Versäumung der Frist gelte die Berufung als zurückgenommen. Mit Schreiben vom 6. April 1998 ergänzte der Bw. die Berufung und führte i. w. aus, ergänzend zur bisherigen Begründung werde ausgeführt, dass schlüssige nachvollziehbare Feststellungen über die persönliche Zurechnung der selbständigen bzw. gewerblichen Tätigkeiten in tatsächlicher Hinsicht nicht getroffen worden seien. Er habe in den geprüften Zeiträumen weder gewerbliche noch andere selbständige Tätigkeiten ausgeübt. Er sei nie als selbständiger Unternehmer tätig, sondern habe lediglich für die betreffenden ausländischen juristischen Personen, an denen er neben mehreren anderen zum Teil wechselnden Gesellschaftern als Gesellschafter beteiligt gewesen sei, den in Österreich angefallenen Zahlungsverkehr weisungsgemäß abgewickelt, ohne mit den übrigen unternehmerischen Komponenten wie Bestell- und Auftragswesen, Lagerhaltung und Verkauf befasst gewesen zu sein. Dies sei ausschließlich im Ausland und durch andere Personen ohne seine Einflussnahme darauf bewirkt worden. Die Zurechnung der Umsätze an ihn persönlich sei deshalb rechtswidrig, desgleichen die daraus im Schätzungswege bestimmten Einkünfte. In einem Vorhalt, der dem Bw. am 15.6.1998 zugestellt wurde, brachte das FA i. w. vor, dass der Bw. bestreite, jemals Umsätze und Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt zu haben. Die Begründung für die Zurechnung der Umsätze und Einkünfte finde sich in den Tz. 14 bis 16 des Bp.-Berichtes vom 16. September 1996. Auf diese Feststellungen sei der Bw. in der Berufung nicht eingegangen. Unbestritten sei jedenfalls, dass er über die Konten der Firmen SA und CO allein zeichnungsberechtigt gewesen sei. Weiters sei unbestritten, dass er zu 49 % an der Firma SA beteiligt und diese als selbständiger Direktor nach Außen vertreten habe. Weiters sei er laut Handelsregisterauszug zu 41,2 % an der Firma CO beteiligt und auch vertretungsbefugt. Einzahlungen auf den Bankkonten der genannten Firmen seien fast täglich erfolgt, manchmal auch mehrmals täglich, und zwar ausschließlich durch den Bw. Die von den Firmen SA und CO getätigten "Ausfuhren" seien laut Schlussbericht des Zollamtes Wien vom 30.9.1993, der dem Bw. bekannt sei, nur vorgetäuscht, das heißt, die Ware sei im Inland verblieben und verkauft worden. Da die Einzahlungen auf den genannten Konten alle durch den Bw. getätigt worden seien, sei zu vermuten, dass die Waren von ihm in eigenem Namen verkauft worden seien. Der Bw. habe auch die Fahrzeuge, mit denen die Ausfuhren vorgetäuscht worden seien, von der Firma Bu angemietet. Überdies habe der Bw. während des Betriebsprüfungsverfahrens kein einziges Beweismittel zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen vorgelegt. Im Schlussbericht des Zollamtes Wien werde schlüssig begründet, dass der Bw. die Firmen SA und CO nur vorgeschoben habe, um seine eigene Geschäftstätigkeit zu verschleiern. Auf diese Feststellungen sei er in der Berufung aber gar nicht eingegangen. Es sei gänzlich unglaubwürdig, dass er als Geschäftsführer dieser Firmen keine Ahnung über die Abwicklung der Geschäfte gehabt haben sollte. Überdies hätte er nicht einmal Angaben über die Identität der Personen, die seiner Meinung nach die Geschäfte tatsächlich durchgeführt hätten, gemacht. Der Bw. werde daher eingeladen, binnen 4 Wochen zu gegenständlichem Schreiben Stellung zu nehmen bzw. alle Beweismittel vorzulegen, die seine in der Berufung erhobenen Einwendungen untermauern würden. In der Stellungnahme zu diesem Vorhalt brachte der Bw. i. w. vor, er verweise auf seine niederschriftlichen Angaben zum zitierten Akt des Zollamtes Wien und beantrage die Beischaffung dieser Niederschrift, sofern sie sich noch nicht im Akt befinde. Er sei nur für den Zahlungsverkehr der Firmen CO und SA zuständig gewesen und habe dazu von den anderen Gesellschaftern jeweils Weisungen erhalten. Es sei unzutreffend, dass Ausfuhren nur vorgetäuscht worden wären. Dagegen würden nicht nur die Umsätze von verschiedenen Speditionen in Höhe von mehreren Millionen Schilling jährlich, sondern auch die bei den beauftragten Speditionen feststellbaren Transportdokumentationen sprechen. Daraus ergebe sich nämlich, dass die Bestimmungsorte jeweils im Ausland gelegen seien und dass die Waren auch tatsächlich geliefert worden seien. Es seien niemals Waren im Namen oder auf Rechnung des Bw. bestellt, geliefert, verkauft oder bezahlt worden. Weil in den Volkswirtschaften der Ausfuhrländer ein bankmäßig abwickelbarer Zahlungsverkehr nicht gewährleistet gewesen sei, hätten die Gesellschafter mit ihren Kunden jeweils Wien als Zahlungsort vereinbart und den Bw. jeweils zum Empfang der Valuta beauftragt. Im Übrigen sei auch der österreichische Markt für jene Mengen, die von den genannten Firmen umgesetzt worden seien unter Berücksichtigung der sonstigen einschlägigen Fachhandelsumsätzen zu den damaligen Preisgefügen nicht aufnahmefähig gewesen. Die Identität der Gesellschafter der Firmen CO und SA ergebe sich aus den bekannten Firmenbuchauskünften. Es sei dem Bw. unmöglich, diese Personen für eine Vernehmung stellig zu machen oder von diesen deren

Normen und Schlagworte

SchätzungZurechnung von nicht erklärten Einnahmen und UmsätzenInlandsumsätzeMitwirkungspflichtkeine Bücher oder Aufzeichnungen vorhanden

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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0692-W/02
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8333
Gültig
24.02.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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