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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0692-W/02

Globalschätzung; Zurechnung von nicht erklärten Einkünften und Umsätzen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-W/02vom 24.02.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bw. weder zumutbar oder möglich noch wurden sie beantragt. Das Parteiengehör wurde gewahrt. Alle Ermittlungsergebnisse, Schätzungsmaßstäbe und relevanten Sachverhaltselemente wurden dem Bw. mehrmals mitgeteilt, z. B. im Bp.-Bericht, in Vorhalten des FA und in der BVE des FA. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UStG 1972 Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bw. ist Unternehmer und führt Lieferungen im Inland durch, da er die ins Bundesgebiet eingeführten Waren veräußert, wobei die Veräußerung entweder im Inland oder durch Lieferungen in das Ausland stattfindet, wobei in letzterem Fall der Beginn der Versendung bzw. Beförderung im Inland und damit der Ort der Lieferung im Inland liegt. Auch Zolllager sind umsatzsteuerliches Inland. Für die Beurteilung ist es gleichgültig, ob aus dem Drittlandsgebiet eingeführte Waren bereits zum freien Verkehr abgefertigt worden sind und Einfuhrumsatzsteuer entrichtet wurde. (S. Kolacny/Mayer, UStG 1994, Kurzkommentar, 2. Auflage, § 1 Tz. 47). Lieferungen von Gegenständen, die sich in Zolllagern befinden, sind steuerbare Inlandslieferungen. Der Ort der Lieferung befindet sich im Inland, da der Bw. im Inland steuerpflichtige Umsätze tätigt bzw. die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt. Reihengeschäfte liegen zumindest in den umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsfällen nicht vor, da die auf den Frachtbriefen angegebenen Empfänger der Waren nur vorgetäuscht sind (v. a. die Firmen CO und TO). Durch Manipulationen und Verfügungen des Bw. im Inland wurden jedenfalls in den vom HZA Wien dokumentierten Fällen die Waren im Inland "umgeleitet" und veräußert, sodass zwei getrennte Lieferungen vorliegen, nämlich die Lieferung vom Ausland ins Inland und andererseits die der USt zu unterwerfende Lieferung vom Inland ins Ausland bzw. Inland. Zu Beginn der ersten Lieferung war der Bestimmungsort der Waren nicht bekannt. Dies entspricht auch der Verantwortung des Bw., wenn er ausführt, er habe die Waren "importiert". Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt durch die Zollbehörden. Für diese Vorschreibung ist erforderlich, dass die Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden. Wird EUSt vorgeschrieben, ist sie umsatzsteuerlich gem. § 12 UStG 1972 als Vorsteuer abzugsfähig. Im gegenständlichen Fall wurde EUSt nicht vorgeschrieben und ist daher nicht abzugsfähig. Nach § 7 iVm § 6 UStG 1972 steuerfreie Ausfuhrlieferungen liegen nicht vor, da über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden muss und die Voraussetzungen überdies buchmäßig nachgewiesen sein müssen. Der Buchnachweis liegt jedenfalls nicht vor, da vom Bw. keine Bücher geführt wurden. Der buchmäßige Nachweis zählt aber zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Fehlt er, kann die Steuerfreiheit selbst dann nicht gewährt werden, wenn die übrigen sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Buchnachweis ist für jeden einzelnen Umsatz zu führen, der gem. § 6 UStG 1972 steuerfrei bleiben soll. Gem. § 18 Abs. 8 UStG sind beim buchmäßigen Nachweis die diesem Nachweis dienenden Bücher im Inland zu führen, aufzubewahren und müssen leicht nachprüfbar zu ersehen sein. (s. Kolacny/Mayer, UStG 1972, Kurzkommentar, Wien 1992, § 7 Tz. 21.). Diese Voraussetzungen fehlen allesamt. Die Behandlung der Frage, ob und in welchen Fällen Ausfuhrnachweise in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorliegen, ist demnach obsolet, da es bereits an der materiellrechtlichen Voraussetzung des Buchnachweises mangelt. Daher macht es für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen auch keinen Unterschied, wieviele Verkäufe der Bw. im Inland und wieviele Verkäufe er ins Ausland tätigte. Entscheidend ist, dass in allen vom HZA Wien dokumentierten Fällen umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt wurden. In den übrigen Fällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Reihengeschäfte handelt, wobei der Ort der Lieferung (Beginn der Beförderung bzw. Versendung) nicht im Inland liegt, was zu nicht steuerbaren Umsätzen führt. Im übrigen wurde für das Jahr 1993 vom FA keine Umsatzsteuer vorgeschrieben, sodass darüber nicht abzusprechen ist. Die vom Bw. selbst erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. selbständiger Arbeit bleiben unverändert. Im Ergebnis waren die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 zu Gunsten des Bw. abzuändern. Ansonsten war die Berufung abzuweisen. Wien, 24. 02. 2004

Normen und Schlagworte

SchätzungZurechnung von nicht erklärten Einnahmen und UmsätzenInlandsumsätzeMitwirkungspflichtkeine Bücher oder Aufzeichnungen vorhanden

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0692-W/02
Stammnummer
8333
Gültig
24.02.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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