Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0692-W/02
Globalschätzung; Zurechnung von nicht erklärten Einkünften und Umsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-W/02vom 24.02.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bw. weder zumutbar oder möglich noch wurden sie beantragt. Das
Parteiengehör wurde gewahrt. Alle Ermittlungsergebnisse,
Schätzungsmaßstäbe und relevanten Sachverhaltselemente wurden
dem Bw. mehrmals mitgeteilt, z. B. im Bp.-Bericht, in Vorhalten des FA und in
der BVE des FA. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UStG 1972
Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bw. ist
Unternehmer und führt Lieferungen im Inland durch, da er die ins
Bundesgebiet eingeführten Waren veräußert, wobei die
Veräußerung entweder im Inland oder durch Lieferungen in das Ausland
stattfindet, wobei in letzterem Fall der Beginn der Versendung bzw.
Beförderung im Inland und damit der Ort der Lieferung im Inland liegt.
Auch Zolllager sind umsatzsteuerliches Inland. Für die Beurteilung
ist es gleichgültig, ob aus dem Drittlandsgebiet eingeführte Waren
bereits zum freien Verkehr abgefertigt worden sind und Einfuhrumsatzsteuer
entrichtet wurde. (S. Kolacny/Mayer, UStG 1994, Kurzkommentar, 2. Auflage,
§ 1 Tz. 47). Lieferungen von Gegenständen, die sich in Zolllagern
befinden, sind steuerbare Inlandslieferungen. Der Ort der Lieferung befindet
sich im Inland, da der Bw. im Inland steuerpflichtige Umsätze tätigt
bzw. die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt.
Reihengeschäfte liegen zumindest in den umsatzsteuerpflichtigen
Geschäftsfällen nicht vor, da die auf den Frachtbriefen angegebenen
Empfänger der Waren nur vorgetäuscht sind (v. a. die Firmen CO und
TO). Durch Manipulationen und Verfügungen des Bw. im Inland wurden
jedenfalls in den vom HZA Wien dokumentierten Fällen die Waren im Inland
"umgeleitet" und veräußert, sodass zwei getrennte Lieferungen
vorliegen, nämlich die Lieferung vom Ausland ins Inland und andererseits
die der USt zu unterwerfende Lieferung vom Inland ins Ausland bzw. Inland. Zu
Beginn der ersten Lieferung war der Bestimmungsort der Waren nicht bekannt. Dies
entspricht auch der Verantwortung des Bw., wenn er ausführt, er habe die
Waren "importiert". Die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt
durch die Zollbehörden. Für diese Vorschreibung ist erforderlich, dass
die Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden. Wird EUSt vorgeschrieben, ist
sie umsatzsteuerlich gem. § 12 UStG 1972 als Vorsteuer abzugsfähig. Im
gegenständlichen Fall wurde EUSt nicht vorgeschrieben und ist daher nicht
abzugsfähig. Nach § 7 iVm § 6 UStG 1972 steuerfreie
Ausfuhrlieferungen liegen nicht vor, da über die erfolgte Ausfuhr ein
Ausfuhrnachweis erbracht werden muss und die Voraussetzungen überdies
buchmäßig nachgewiesen sein müssen.
Der Buchnachweis liegt jedenfalls nicht vor, da vom Bw.
keine Bücher geführt wurden. Der buchmäßige
Nachweis zählt aber zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen für
die Steuerfreiheit. Fehlt er, kann die Steuerfreiheit selbst dann nicht
gewährt werden, wenn die übrigen sachlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Der Buchnachweis ist für jeden einzelnen Umsatz zu
führen, der gem. § 6 UStG 1972 steuerfrei bleiben soll. Gem. § 18
Abs. 8 UStG sind beim buchmäßigen Nachweis die diesem Nachweis
dienenden Bücher im Inland zu führen, aufzubewahren und müssen
leicht nachprüfbar zu ersehen sein. (s. Kolacny/Mayer, UStG 1972,
Kurzkommentar, Wien 1992, § 7 Tz. 21.). Diese Voraussetzungen fehlen
allesamt. Die Behandlung der Frage, ob und in welchen Fällen
Ausfuhrnachweise in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorliegen, ist demnach
obsolet, da es bereits an der materiellrechtlichen Voraussetzung des
Buchnachweises mangelt. Daher macht es für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen auch keinen Unterschied, wieviele Verkäufe der Bw. im
Inland und wieviele Verkäufe er ins Ausland tätigte.
Entscheidend ist, dass in allen vom HZA Wien dokumentierten Fällen
umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt wurden.
In den übrigen Fällen kann nicht ausgeschlossen
werden, dass es sich um Reihengeschäfte handelt, wobei der Ort der
Lieferung (Beginn der Beförderung bzw. Versendung) nicht im Inland liegt,
was zu nicht steuerbaren Umsätzen führt. Im übrigen wurde
für das Jahr 1993 vom FA keine Umsatzsteuer vorgeschrieben, sodass
darüber nicht abzusprechen ist.
Die vom Bw. selbst erklärten Einkünfte aus
Kapitalvermögen bzw. selbständiger Arbeit bleiben
unverändert.
Im Ergebnis waren die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide
1992 und 1993 zu Gunsten des Bw. abzuändern. Ansonsten war die Berufung
abzuweisen.
Wien,
24. 02. 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
SchätzungZurechnung von nicht erklärten Einnahmen und UmsätzenInlandsumsätzeMitwirkungspflichtkeine Bücher oder Aufzeichnungen vorhanden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0692-W/02
- Stammnummer
- 8333
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF