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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0692-W/02

Globalschätzung; Zurechnung von nicht erklärten Einkünften und Umsätzen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-W/02vom 24.02.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Geschäftsaufzeichnungen abzuverlangen. Auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaften habe er auch als Minderheitsgesellschafter zu keinem Zeitpunkt Einfluss gehabt. In der abweisenden BVE des FA wurde i.w. ausgeführt, dass in der Berufung die Zurechnung von Umsätzen und Einkünften aus dem Handel mit Waren aller Art bestritten werde. Die Geschäfte wären den Firmen SA und CO zuzurechnen. Der Bw. sei nur für die Zahlungsabwicklung zuständig gewesen. Die beiden Firmen hätten die Waren exportiert und nicht in Österreich umgesetzt. Geschäftsunterlagen der genannten Firmen könnten nicht vorgelegt werden; die Gesellschafter könnten nicht stellig gemacht werden. Auf die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes und die Stellungnahme der Bp. vom 8. 6. 1998 werde in der Berufung nicht eingegangen. Der Bw. sei auf den im Bp.-Bericht genannten Bankkonten, die zwar teilweise auf "SA" bzw. "CO" lauteten, alleine zeichnungsberechtigt. Er habe auch die Speditionsaufträge vergeben. Beweismittel, die dokumentieren könnten, dass die Geldbewegungen im Auftrag anderer Personen erfolgt wären, seien nicht vorgelegt worden. Der Bw. sei seiner erhöhten Mitwirkungspflicht, die bei Auslandssachverhalten gegeben sei, nicht nachgekommen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer der beiden Firmen müsste der Bw. in der Lage sein, Geschäftsunterlagen vorzulegen. Es handle sich daher um Schutzbehauptungen. Auch widerspreche die Angabe, der Bw. sei nur für die Zahlungsabwicklung zuständig gewesen, seiner eigenen Aussage vor dem HZA Wien vom 15. 1. 1992, wonach der Bw. geschäftsführender Gesellschafter der Fa. SA gewesen sei. Auch habe er z.B. ausgesagt, er habe zum Export der Waren in das Ausland Anmietungen von LKWs bei der Fa. Bu veranlasst. Auf Grund der gegebenen Beweissituation sei daher davon auszugehen, dass die Zurechnung der Geschäfte aus dem Handel mit Waren aller Art an den Bw. zu Recht erfolgt sei. Da keine Unterlagen vorgelegt worden seien, seien die Umsätze und Einkünfte gem. § 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln gewesen. Für die behaupteten Ausfuhrumsätze seien weder Aufzeichnungen gem. § 18 UStG geführt, noch Ausfuhrnachweise im Sinne des § 7 Abs. 4 UStG 1972 vorgelegt worden, sodass schon aus diesem Grund die Steuerbefreiung des § 6 Z. 1 UStG nicht zur Anwendung komme. Daraufhin stellte der Bw. den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, da die Voraussetzungen für die Zurechnung der gegenständlichen Vorgänge als Geschäfte im Sinne des Betriebsstättenbegriffes nicht vorliegen und auch nicht aus den Angaben bei der Zollbehörde abzuleiten sei. In der Berufungsentscheidung der FLD für Wien, NÖ und Bgld, GA 13, vom 20. 8. 2001 wurde der Berufung des Bw. gegen die vom HZA Wien vorgeschriebenen Abgaben an EUSt, Zoll, AF-Beitrag und SZ in der Höhe von gesamt ATS 73,467.182,-- (wobei obiger Sachverhalt zollrechtlich zu beurteilen war) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In der Begründung wurde in den im gegenständlichen Verfahren zu interessierenden Teilen i. w. ausgeführt, dass mit Ausnahme der Begleitscheine mit den WE-Nrn. ....(Anm: 5 Nrn.), auf der Rückseite der aufgelisteten Begleitscheine jeweils in der dem Prüfungsbefund vorbehaltenen Spalte der Stempelabdruck "konform" bzw. "formell überprüft" bzw. "Nach Ungarn ausgetreten" o.ä., die vom tatsächlichen Bestimmungszollamt (Nickelsdorf, Drasenhofen, Berg, Kleinhausgsdorf, Deutschkreutz) vergebene WE-Nr., der Stempel des tatsächlichen Bestimmungszollamtes mit dem Datum und die Unterschrift des Abfertigungsbeamten zu ersehen sei. Die FLD schloss daraus in freier Beweiswürdigung, dass "eine Erschleichung der in den ggstdl. Begleitscheinen eingetragenen Erledigungsvermerke und damit eine vorschriftswidrige Verfügung des Bw. ... über die betreffenden Waren mangels konkreter aktenkundiger Tatsachenfeststellungen nicht nachweislich..." sei. Die Begleitscheine mit den WE-Nrn. (Anm: 5 Nrn.) hätten auf ihrer Rückseite keine Erledigungsvermerke. Die Zollbehörde habe ermittelt, dass der Fahrer Z. K. diese Begleitscheine am 2. Oktober 1992 um ca. 20 Uhr beim Zollamt Nickelsdorf vorgelegt habe. Der einschreitende Abfertigungsbeamte habe Hrn. K. aufgefordert, den LKW ... zur Kontrollrampe zu fahren. Herr K. sei nicht zu dieser Kontrolle erschienen. Er habe den Amtsplatz des Zollamtes Nickelsdorf unter Zurücklassung der ggstdl. Begleitscheine und seines Reispasses verlassen. Das Begleitscheingut sei am 2. Oktober 1992 zwischen 18 Uhr und 19 Uhr im Auftrag der Firma SA, Bratislava, in das Inlandsmagazin der Fa. Int. Spedition ..., Wien, verbracht worden. Der Bw. und D. D. hätten die vorgenannte Firma als selbständige Direktoren nach außen vertreten. Aus diesem Inlandsmagazin sei das Begleitscheingut im Auftrag der Firma SA zur Speditionsfirma ..., Wien,. gelangt. Dort sei das ggstdl. - ebenfalls im Inlandsmagazin gelagerte - Begleitscheingut von der Zollbehörde beschlagnahmt worden. Nach der Aktenlage sei daher davon auszugehen, dass Z. K. die an dem ggstdl. LKW angelegten Raumverschlüsse widerrechtlich entfernt und das Begleitscheingut widerrechtlich entladen habe ... Das HZA Wien habe dem vorgenannten Fahrer folgerichtig ... die auf das ggstdl. Begleitscheingut entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von S 884.443 (inkl. SZ) vorgeschrieben. Die Zollschuld kraft Gesetzes entstehe nicht durch jede vorschriftswidrige Verfügung über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware, sondern nur durch die "erstmalige" vorschriftswidrige Verfügung. Da die Zollschuld im vorliegenden Fall durch die vorschriftswidrige Verfügung des Z. K. entstanden sei, könne sie in der Person des Bw. nicht noch einmal entstehen. (...). Da sich die Entstehung der Zollschuld an das objektive Kriterium der erstmaligen vorschriftswidrigen Verfügung über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware knüpfe, sei die Vorschreibung der ggstdl. Abgaben im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben sie. In einem Urteil des LG für Strafsachen vom 30. 11. 1999, Gz. 12a Vr 12538/92-124 wurden die vom HZA Wien als "Fahrer" an dem gewerbsmäßigen Schmuggel bezeichneten Personen gegen sie wegen §§ 35 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und b FinstrG erhobenen Anklage (u.a. der lediglich papiermäßigen Stellung und Vortäuschung der körperlichen Ausfuhr von Begleitscheinen) freigesprochen. Das Gericht führt in der Beweiswürdigung (s. S. 12f.) aus: "Den Ausführungen des Hauptzollamtes Wien, wonach sich die Angeklagten P., R. und B. des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels schuldig gemacht hätten, kann nicht gefolgt werden. Wenngleich S. B. , D. D. und Z. Z. dringend verdächtig sind, die vom HZA Wien aufgezeigten strafbaren Handlungen begangen zu haben, so ist mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erwiesen, dass sich die Angeklagten an den Tathandlungen der Genannten vorsätzlich beteiligt haben, bzw. Mitglieder einer Bande sind, die zum Ziel hat, fortgesetzte Finanzvergehen zu begehen. ... Die Angeklagten P. und R. äußerten weiters den Verdacht, sie seien von B. benutzt worden. B. habe großes Interesse daran gehabt, die aus Österreich ausgeführte Ware nicht offiziell in das Zollausland einzuführen. Durch diese Vorgangsweise habe sich nämlich der Empfänger der Waren im Zollausland (z. B. die Firma CO) den Zoll, der bei ordnungsgemäßer Deklaration zu entrichten gewesen wäre, erspart, die Gewinnspanne für die ausländische Firma sei dadurch höher. Diese Verantwortung ist nachvollziehbar. Den Erhebungen des Hauptzollamtes Wien zufolge (...) war S. B. an der Firma CO beteiligt, er war auch Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigter. Geht man nun - den Erhebungen des Hauptzollamtes Wien folgend - davon aus, dass B. als Mitglied einer Bande tatsächlich Zollabgaben in Millionenhöhe hinterzogen hat (auf Grund der Aktenlage ist ein solcher dringender Tatverdacht gegeben), so ist nicht auszuschließen, dass sich B. nicht (ausschließlich) der vom HZA Wien aufgezeigten, sondern auch anderer Methoden bedient hat; nämlich, indem er, wie von den Angeklagten R. und P. dargelegt, durch Bestechung ausländischer Beamte erreicht, dass die aus Österreich ausgeführte Ware nicht offiziell in das Zollausland eingeführt wird. Das Ergebnis ist für B. in beiden Fällen gleich, nämlich die Umgehung von Zollabgaben. Während bei der vom HZA Wien aufgezeigten Methode die Fa. IO um die Höhe der hinterzogenen Zollabgaben bereichert ist, ist es bei der von den Angeklagten behaupteten Vorgangsweise z. B. die Fa. CO. In beiden Fällen kommt der Vorteil B. oder einem anderen Bandenmitglied zu. ... H. Z. gab anlässlich seiner Einvernahme weiters bekannt, dass der Einfluss der Fa. SA, die den Angeklagten B. und D. gehörte, so groß war, dass eine Mitwirkung der tschechischen Zollbehörden an der Aufklärung des Falles nicht zu erwirken war. Auch dieser Umstand ist ein unwiderlegbares Indiz dafür, dass B. mit den ausländischen Zollbehörden "zusammenarbeitete", und .... Im Schlussbericht wird ausgeführt, dass es sich bei den Fahrern der Firma Bu um slowakische Staatsbürger handelt, welche nur als Handlanger dienten, und welchen gar nicht bewusst war, dass sie für den Täterkreis um S. B. einen Sachverhalt verwirklichen, der den gesetzlichen Tatbestand des Schmuggels erfüllt (...). Weshalb diese Vermutung auf P. und R. nicht zutreffen soll, wird vom HZA Wien nicht dargelegt. ... Außerdem widerspricht ein Vorgehen, wie es den Angeklagten P. und R. unterstellt wird, jeder Täterrationalität. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Angeklagten mit tonnenschweren Sattelzügen ohne Waren die beschwerliche Reise nach Ungarn bzw. Rumänien hätten vornehmen sollen, nur um Zollabgaben zu sparen. Wie vom HZA Wien schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, zeigte die Methode (Leihwagen der Firma Bu.) bei wesentlich geringerem Sachaufwand den gleichen Erfolg. ... Die Verantwortung, die Sattelzüge seien von den ausländischen Zollbehörden fälschlich als "leer" deklariert worden, um die offizielle Einfuhr der Waren zu verheimlichen, ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nachvollziehbar. Im Gegensatz zu den im Schlussbericht aufgelisteten Fakten 1 - 129 (Fa. Bu) konnte man den Angeklagten R. und P. nicht nachweisen, dass mit ihren LKws nur Strecken zurückgelegt worden sind, die nicht einmal für die einfache Wegstrecke zum Grenzübergang gereicht hätten. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass in den P. und R. angelasteten Fällen die Hinterziehung der Abgaben auf andere Art und Weise, als vom HZA Wien angenommen, erfolgt ist. ... Letztlich ist darauf zu verweisen, dass sich gegen P. und R. keinerlei belastende Aussagen im Akt finden, die dokumentieren würden, dass die beiden vorsätzlich an den angeführten Malversationen teilgenommen hätten. ... Nach Ansicht des HZA Wien spreche ferner gegen eine redliche Vorgangsweise des Angeklagten Be., dass die angemieteten LKWs der Fa. Bu einige Tage vor der Austrittsbestätigung zurückgestellt worden (...) sind. Dem ist zu entgegnen, dass der Umstand, dass der LKW verfrüht zurückgestellt wurde und lediglich einige wenige Kilometer zurückgelegt hatte, die nicht für eine Wegstrecke nach Nickelsdorf und retour reichen, zwar schlüssig und nachvollziehbar aufzeigt, dass die Waren nicht mit dem angemieteten LKW die Grenze passiert haben kann, es lässt sich aber daraus nicht zwingend mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, dass J. Be. von den Malversationen der Genannten B. und D. wusste. ... Hinzu kommt, dass in den meisten Fällen die Firmen IO und SA als Mieter aufscheinen, deren Eigentümer B. und D. als Drahtzieher der Malversationen dringend verdächtig sind. Aus den Einvernahmen der Angeklagten B., D. und Z., welche allesamt flüchtig sind und über deren Aufenthalt in Bratislava nur Vermutungen bestehen, lässt sich eine Beteiligung von J. Be. nicht ableiten. ... die ..These, die Waren seien alle im Bereich des Mexikoplatzes "schwarz" verkauft worden, nicht realistisch scheint: .... Rechtlich folgt: Da aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens erhebliche Bedenken gegen eine Beteiligung der Angeklagten an der B. und D. vorgeworfenen strafbaren Handlungen bestehen, und ihnen vorsätzliches Handeln mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachweisbar war, war im Zweifel mit einem Feispruch vorzugehen." Der OGH wies sowohl die Nichtigkeitsbeschwerden des HZA Wien und der StA Wien als auch die Berufung der vorgenannten Zollbehörde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 12. 9. 2000, Zl. 14 Os 60/00-8, zurück. Der Bw. u. a. wurden abgesondert verfolgt. Mit Schreiben vom 4. 3. 2002 wurde das HZA Wien benachrichtigt, dass die Staatsanwaltschaft in der Strafsache gegen den Bw. u.a. wegen § 35 FinStrG von der Verfolgung vor rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand zurückgetreten ist. Das HZA Wien erklärte mit Schreiben vom 25. 4. 2002, dass die Verfolgung lediglich gegen den Angezeigten Z. K. aufrecht erhalten wird. Über die Berufung wurde erwogen: Folgender Sachverhalt liegt vor: Der Bw. ist israelischer Staatsbürger, verheiratet und von Beruf Kaufmann. Von Mai 1986 bis 25. 12. 1994 hat er seinen ordentlichen Wohnsitz in 1020 Wien, Y. Seitdem hat er seinen ordentlichen Wohnsitz in Israel. Sein steuerlicher Vertreter schreitet als inländischer Zustellungsbevollmächtigter ein. Am 9. 9. 1994 wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien über den Bw. ein Aufenthaltsverbot von 10 Jahren wegen 108 Übertretungen der österr. Rechtsordnung, vorwiegend des KFG, der StVO und der Gewerbeordnung, verhängt. Gegen diese Entscheidung brachte der Bw. eine Beschwerde beim VwGH ein, der zwar im Dezember 1994 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, die jedoch mit Erkenntnis vom 23. 11. 1995, Zl. 94/18/1020 als unbegründet abgewiesen wurde, da sich der Bw. trotz Bestrafungen nicht davon abhalten lassen werde, auch in Zukunft in Österreich strafbare Handlungen zu begehen. Noch vor der Entscheidung des VwGH äußerte der Bw. die Absicht, in absehbarer Zeit nicht mehr nach Österreich zurückkehren zu wollen. 1987 gründete der Bw. gemeinsam mit seiner Gattin Ma. die Fa. IO HandelsgesmbH in 1020 Wien. Seine Gattin war mit 75% und er selbst mit 25% beteiligt. Der Bw. fungierte bis Dezember 1991 als geschäftsführender Gesellschafter und bis Februar 1992 als Geschäftsführer. Mit Abtretungsvertrag vom 10. 12. 1991 wurden sämtliche Geschäftsanteile an G. M., einen Rumänen abgetreten. In der Folge wurde die GesmbH in G. M. GesmbH umbenannt und der Sitz nach 1010 Wien verlegt. Der Abtretungsvertrag dürfte vom Bw. und dessen Gattin Ma. fingiert worden sein, um nicht zur Begleichung des steuerlichen Rückstandes von ATS 16 Mio. herangezogen zu werden. Die Gesellschaft ist gem § 1 AmtsLG aufgelöst und die Firma gem. § 40 FBG gelöscht. Der Konkursantrag wurde mangels Vermögen mit Beschluss des HG Wien vom 24. 6. 1993 mangels Vermögen abgewiesen. (s. Auszug aus dem Firmenbuch) Der Bw. war auch Geschäftsführer bei der Fa. ITS GesmbH. Das Stammkapital betrug ÖS 500.000,-- , S. B. hielt davon einen Anteil von ÖS 495.000,-- . Die Firma wurde 1995 amtswegig gelöscht. Die Geschäftsanschrift dieser Firma war identisch mit dem ordentlichen Wohnsitz des Bw. in 1020 Wien. (s. Firmenbuchauszug). Am 8. 11. 1991 gründete der Bw. gemeinsam mit D. D. und P. M. die Fa. SA, eine GmbH mit Sitz in Bratislava. Der Bw. ist an dieser Fa., ebenso wie D. D., mit 49% beteiligt. P. M., ein (damals) tschechoslowakischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Bratislava, ist mit 2% beteiligt. Er hat mit der Geschäftsführung nichts zu tun und ist i. w. nur beteiligt, um als Tschechoslowake (D. D. ist wie der Bw. israelischer Staatsbürger und hatte seinen Wohnsitz ebenfalls in 1020 Wien) die Gründung und die Geschäftstätigkeit der vorerst tschechoslowakischen Fa. zu erleichtern. (Die Gründung der slowakischen Republik erfolgte am 1. 1. 1993). Sowohl der Bw. als auch D. D. fungieren als jeweils allein vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft, wobei der Bw. als faktisch verantwortlicher Geschäftsführer gegenüber der BA in Wien auftritt. Laut Handelsregisterauszug hat die Gesellschaft ein derart weit gefächertes Tätigkeitsfeld, dass von Handel mit Waren aller Art gesprochen werden kann. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100.000,-- Kcs, wobei der Bw. und D. D. eine Einlage von jeweils 40.000,-- Kcs und P. M. eine Einlage von 20.000,-- Kcs tätigte. Im Jahr 1991 hat die Fa. SA keine geschäftlichen Aktivitäten durchgeführt. 1992 erzielte die Fa. SA nach ihren Aufzeichnungen einen Gewinn von 2,800.000,-- SKK und hatte einen Umsatz von ca. 78,000.000,-- SKK: 1993 erzielte die Fa. SA einen Gewinn von 2,500.000,-- SKK. (1 ATS war in den Streitjahren zwischen 2,5 und 3 SKK wert). Die in den Entscheidungsgründen angeführten inländischen (österr.) Konten bei der BA, lautend auf den Bw., die Fa. SA und die Fa. CO, scheinen im Rechenwerk der Fa. SA nicht auf. Die Fa. SA besitzt auch keine Genehmigung der slowakischen Nationalbank zur Führung von Konten im Ausland, sodass davon auszugehen ist, dass sie keine derartigen Konten besitzt. Die bei der BA geführten SA Konten können daher nicht dieser Firma zugerechnet werden. Der Bw. ist über diese Konten allein verfügungsberechtigt. Es wurden auch von keinem der bei der BA geführten SA Konten jemals Zahlungen auf ein slowakisches Konto der Fa. SA getätigt. Eine Beziehung zwischen der Fa. SA und den Konten bei der BA in Wien, lautend auf SA, ist nicht herstellbar. Der Bw. ist auch an der Fa. CO mit 41,2% beteiligt und ist einer der Geschäftsführer. Die Import-Export Fa. wurde am 1. 5. 1991 gegründet und hat ihren Sitz in Rumänien. Sie besteht aus 6 rumänischen Gesellschaftern mit jeweils kleineren Anteilen und dem Bw. Dieser tritt als faktisch verantwortlicher Geschäftsführer gegenüber der BA in Wien auf. Über die in den Entscheidungsgründen angeführten inländischen Konten bei der BA, lautend auf Fa. CO, ist der Bw. allein verfügungsberechtigt. Eine Beziehung zwischen der Fa. CO und den Konten bei der BA in Wien, lautend auf CO, ist nicht herstellbar. Der Bw. ist Einzelunternehmer und betrieb in den Streitjahren einen Handel vorwiegend mit Elektrogeräten, aber auch in geringerem Umfang mit Regenschirmen, Kaugummi und Textilien (s. Schlussbericht des HZA Wien) und erzielte solcherart 1991 bis 1993 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und 1991 sowie 1992 steuerpflichtige Umsätze. Die Umsätze bzw. Einkünfte aus dieser Tätigkeit scheinen in den jeweiligen Steuererklärungen nicht auf. Ex existiert weder eine Buchhaltung des Bw. noch führte er als Einzelunternehmer Aufzeichnungen im steuerlichen Sinn. Der Betriebssitz befand sich am Wohnsitz des Bw. in 1020 Wien. Der Ablauf war folgendermaßen. Der Bw. importierte Waren aus Fernost, z. B. Hongkong und Singapur, nach Österreich. Anschließend verkaufte er sie zum Teil im Inland und exportierte sie zum Teil ins Ausland, insbesondere in europäische Oststaaten wie Slowakei, Tschechien, Ungarn und Rumänien. Buchnachweise für die Ausfuhr existieren nicht. Einfuhrumsatzsteuer wurde nicht errichtet. Der Bw. erzielte im Zeitraum November 1991 bis Oktober 1992 umsatzsteuerpflichtige Erlöse in der Höhe von insgesamt ATS 262,358.124,--. Es handelt sich um 247 Begleitscheinverfahren. Die Waren und der Warenwert sind dokumentiert und nachgewiesen. Als Versender dieser Waren scheint meist die Fa. SA GmbH, Bratislava, bzw. anfangs auch die Fa. IO GmbH, Wien, auf. Tatsächlich tätigte der Bw. als Einzelunternehmer diese Geschäfte. Als Warenempfänger scheinen u.a. die Fa. TO, Budapest sowie die Fa. CO, Rumänien, auf. Es handelt sich bei diesen Firmen nicht um die wahren Empfänger. Die Fa. TO entwickelte keine nennenswerte Geschäftstätigkeit; hinter der Fa. CO verbirgt sich der Bw. selbst. Die wahren Empfänger sind nicht bekannt. Die den 247 Begleitscheinverfahren im Zeitraum Juni 1991 bis Dezember 1992 zu Grunde liegenden zollhängigen Waren, überwiegend elektrische Geräte, hat der Bw. importiert und in Zolllagern von Speditionen gelagert. Anschließend hat er die Waren einerseits durch vorgetäuschte Ausfuhren mittels LKWs der Fa. Bu, Wien, in den österreichischen freien Verkehr gebracht und diese Waren im Inland veräußert, wobei Ausfuhrnachweise beim Zollamt Nickelsdorf vorgetäuscht wurden. Bei 127 Begeleitscheinen wurden LKWs der Fa. Bu verwendet und bei 2 Begleitscheinen 1 LKW der Fa. IO. Diese Inlandslieferungen, denen 129 Begleitscheine zu Grunde liegen, wurden im Zeitraum von 7. 11. 1991 bis 2. 10. 1992 durchgeführt. (Fakten 1 - 129 laut HZA Wien). Der Bw. hat die LKWs der Fa. Bu angemietet, wobei er vorgab, dies entweder für die Fa. SA oder für die Fa. IO zu tun. Andererseits hat der Bw. die zollhängigen Waren nach allfälligen Manipulationen ins Ausland gebracht, indem er sie durch LKWS der Fa. IO oder durch eine Spedition beförderte bzw. versendete, wobei der Beginn der Versendung im Inland lag und er sich durch Manipulationen und Bestechungen die (ausländischen) Eingangsabgaben ersparte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um andere Waren als die auf den Begleitscheinen angeführten handelte. Auch die auf den Transportpapieren angegebenen Adressaten der Waren waren gefälscht. Dabei handelt es sich um 118 Begleitscheinverfahren, die 1991 und 1992 durchgeführt wurden. (Fakten 1 - 74 P. und 1- 44 R. laut HZA Wien). Der Bw. hat die Aufträge erteilt. Der Bw. hat alle Geschäfte von Österreich aus abgewickelt. Die Firmen IO, SA und CO wurden dazu verwendet, die Geschäftstätigkeit des Bw. zu verschleiern und der Steuerpflicht zu entgehen. Die steuerpflichtigen Umsätze, die der Umsatzsteuer unterworfen werden, betragen: | 1991 : | gerundet | ATS 28,000.000,-- | 1992: | gerundet | ATS 234,000.000,-- Dieser Warenwert ist ident mit dem gemeinen Wert und beruht auf den Ermittlungen des HZA Wien und umfasst die nachgewiesenen Lieferungen bis Ende 1992. Die Anzahl der Lieferungen, die gelieferten Waren und deren Warenwert sind bekannt, nachgewiesen und von der Zollfahndung Wien dokumentiert. Weiters steht fest, dass der Bw. auch 1993 seine gewerbliche Tätigkeit weiter betrieb und daraus gewerbliche Einkünfte erzielte. Darüber hinaus ist auch anzunehmen, dass der Bw. neben den bekannten und nachgewiesenen Lieferungen 1991 und 1992 in gewissem Umfang zusätzliche Lieferungen tätigte und gewerbliche Einkünfte erzielte. Das Finanzamt geht davon aus, dass die zusätzlich wie auch die im Zeitraum 1993 erzielten Einkünfte nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen sind. Da dies nicht ausgeschlossen werden kann, werden diese Erlöse nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Kontoeingänge in bar stellen, da sie i. w. mit den vom HZA Wien erwiesenen und nachgewiesenen Warenwerten korrelieren, die einkommen- und gewerbesteuerpflichtigen Erlöse aus der gewerblichen Tätigkeit dar. (s. Bericht der PAST, der den Zeitraum bis 7/93 umfasst und den Arbeitsbogen der Bp. 1. Teil, der auch die Eingänge ab 8/93 umfasst). Für die Eingänge ab 8/93, die laut Ermittlungen und Kontoauszügen der Bp. des FA nachgewiesenermaßen gesamt ca. ATS 542,000.000,-- betragen, wird im Schätzungweg angenommen, dass es sich bei 50% des Betrages um gewerbliche Einkünfte handelt. Bareinlagen: | 1991: | | ATS | 1,000.000,-- | | | 1992: | gerundet | ATS | 399, 000.000,-- | | | 1993: | gerundet | ATS | 240,000.000,-- | | (PAST 1-7/93) | | | ATS | 271,000.000,-- | | (Bp 8-12/93) | | Summe1993 | ATS | 511,000.000,-- | | Der Reingewinn wird vom UFS mit 2% der Erlöse ermittelt und beträgt daher: | 1991: | 2 % von | 1,000.000,-- | Reingewinn | 20.000,-- | 1992: | 2 % von | 399,000.000,-- | Reingewinn | 7,980.000,-- | 1993: | 2 % von | 511,000.000,-- | Reingewinn | 10.220.000,-- Die Konten bei der BA | | Kto Nr 111 111 111 ltd auf SA | | Kto Nr 222 222 222 ltd auf SA | | Kto Nr 333 333 333 ltd auf CO | | Kto Nr 444 444 444 ltd auf CO | | Kto Nr 555 555 555 ltd auf B. S. sind dem Bw. zuzurechnen. Er ist allein über diese Konten verfügungsberechtigt und führte praktisch täglich, manchmal sogar mehrmals am Tag, Einzahlungen, v. a. in der Filiale Xgasse durch und transferierte Gewinne ins Ausland, z. B. auf das Konto Nr 666 666 666, Begünstigter B. S. bei der LLI Bank in Israel oder überwies Beträge, zum Teil wahrscheinlich Lieferantenrechnungen, auf Konten in Fernost oder transferierte Gelder auf Banken in Steueroasen, z: B. Panama. Der Sachverhalt gründet auf folgender Beweiswürdigung. Die persönlichen Verhältnisse des Bw. sind unbestritten. Die Zeitangaben über den ordentlichen Wohnsitz in 1020 Wien, Y, beruhen auf den Angaben des Bw. und dem entsprechenden Meldezettel. Dass der Bw. seit 25. 12. 1994 in Israel seinen ordentlichen Wohnsitz hat, teilt sein steuerlicher Vertreter im Schreiben vom 28. 2. 1996 mit, ebenso dass der steuerliche Vertreter nunmehr als inländischer Zustellungsbevollmächtigter auftritt. Nicht vollständig ist die Behauptung in genanntem Schreiben, dass der Bw. auf Grund eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes Österreich verlassen hätte. Der Bw. hat gegen das Aufenthaltsverbot Beschwerde beim VwGH eingebracht, der im Dezember 1994 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Der Bw. hätte sich daher bis zum Ergehen des (abweisenden) Erkenntnisses des VwGH Ende November 1995 rechtmäßig im Inland aufhalten dürfen. Er äußerte aber laut Auskunft seines (damaligen) Rechtsanwaltes die Absicht, in absehbarer Zeit nicht mehr nach Österreich zurückzukommen. Wie der VwGH ausführte, ist der Bw. auch durch Bestrafungen nicht von Gesetzesübertretungen abzuhalten. Es ist daher anzunehmen, dass sich der Bw. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen in Österreich durch Verlegen seines Wohnsitzes und Transfer der unversteuerten Gelder auf ausländische Konten entziehen wollte. Das HZA Wien als Finanzstrafbehörde und die PAST führten bereits seit 1991 Erhebungen und Ermittlungen durch. Der Bericht des HZA Wien an die StA Wien datiert vom 30. 9. 1993. So konnte der Bw. vor dem HZA Wien nur am 15. 12. 1991 und 19. 1. 1992 einvernommen werden. Die Beteiligungsverhältnisse betreffend der Firmen, an denen der Bw. beteiligt ist, ergeben sich aus Handelsregisterauszügen, Angaben des Bw. und des D. D., Angaben slowakischer Behörden und des Berichts der PAST. Die erklärten Einkünfte der Fa SA ergeben sich aus dem Bericht der PAST und der Angaben slowakischer Behörden. Dass die Firmen, auf die der Bw. maßgeblichen Einfluss hatte, v. a. zum Verschleiern der Geschäftstätigkeit gegründet wurden, ergibt sich u. a. aus den Betriebsergebnissen und den Beteiligungsverhältnissen und Einkünften des Bw. aus diesen Beteiligungen. So erklärte er z. B. 1992 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer i. H. v. ATS 120.000,--. Die Fa. IO häufte Steuerschulden i. H. v. ATS 16,000.000,-- an, ehe der Bw. und seine Gattin (die gemeinsam 100% der Anteile hielten) sämtliche Anteile einem Rumänen mittels Vertrag abtraten. Mittlerweile ist die Gesellschaft aufgelöst und der Konkursantrag wurde mangels Vermögen abgewiesen. Der Bw. führte diesbezüglich aus, die Gesellschaft sei Ende 1991 "aufgelassen" worden, ein Indiz für die Vortäuschung des Abtretungsvertrages. Im Jahre 1991 wurde z. T. die Fa. IO als Auftraggeber der Lieferungen bzw. als Anmieter der LKWs zum Versenden der Waren angegeben. Diese Firma wurde nur vorgetäuscht, um die Umsätze des Bw. zu verschleiern. Dies ergibt sich schon daraus, dass auf den Konten, die dem Bw. zuzurechnen sind und deren Bareingänge die Entgelte für die durchgeführten Warenverkäufe darstellen, keines auf den Namen der Firma IO lautet; auch Überweisungen auf ein Firmenkonto IO konnten nicht festgestellt werden. Die Fa. ITS GesmbH, an der der Bw. zu 95% beteiligt war, wurde 1995 amtswegig gelöscht. Die Geschäftsanschrift dieser Fa. war identisch mit dem ordentlichen Wohnsitz des Bw. in 1020 Wien; ein Hinweis darauf, dass der Bw. seinen Wohnsitz als Betriebsadresse benützte. Die Fa. SA GmbH verwendete der Bw., um seine eigene Geschäftstätigkeit zu verbergen. Er bestellte meist im Namen der SA die Waren. Dies war ein Leichtes für ihn, da er vertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. SA ist. Er gründete die Firma gemeinsam mit D. D., einem befreundeten Geschäftspartner des Bw. P. M. war nach übereinstimmenden Angaben nur "stiller Gesellschafter" und hatte keinen Einfluss. D. D. wusste von den Malversationen des Bw. und unterstützte ihn dabei. Dass der Bw. die Firma SA im gegenständlichen Fall nur vorgeschoben hatte, ist daraus erkennbar, dass die Erlöse der Geschäfte auf Wiener Konten des Bw. landeten, über die er ausschließlich und allein verfügungsberechtigt war. Daran ändert auch die Bezeichnung der Konten nichts. Zwei lauteten auf "SA", zwei auf "CO" und eines auf den Bw. selbst. Die Gelder, die auf den Wiener Konten einlangten, wurden nicht auf die Konten der Fa. SA in Bratislava transferiert, sondern auf Konten in Steueroasen oder in Israel. Die Fa. SA war auch nicht berechtigt, ein Konto im Ausland zu führen und führte ein derartiges nicht im Rechenwerk. Auch die erklärten Umsätze der Fa. SA stimmen in keiner Weise mit den nachgewiesenen Umsätzen des Bw. überein. Sie sind viel niedriger. Die Umsätze des Bw. betragen z. B. 1992 ATS 234,000.000,--, während die Umsätze der SA Kcs 78,000.000,-- betragen. Hätte der Bw. die nachgewiesenen Umsätze im Auftrag der Fa. SA ausgeführt, hätten diese Umsätze im Rechenwerk der Fa. SA Niederschlag finden müssen. Da von den SA Konten in Wien niemals Zahlungen auf SA Konten in Bratislava getätigt wurden, bestätigt, dass die Konten in Wien nicht der Fa. SA zugeordnet werden können. Die Zahlungen flossen vielmehr nach Fernost, um Lieferantenrechnungen zu begleichen, bzw. wurden die Gewinne nach Israel oder Steueroasen transferiert. Die Aussage des Kundenbetreuers des Bw. bei der BA, bestätigt vorhergehende Ausführungen. Der Kreditrahmen von insgesamt ATS 26,000.000,-- gilt nämlich insgesamt für alle Konten des Bw. Er steht wahlweise dem Bw. oder der Fa. SA zur Verfügung. Der Bw. und dessen Gattin haften persönlich und mit ihrem Grundstück für Kredite. Als Sicherheit wurde vom Bw. zusätzlich ein PKW, Marke Mercedes 300E, geleistet. D. D. war an den Geschäften des Bw., bei denen die Fa. SA vorgeschoben wurde, sicher beteiligt. Allerdings war er über die genannten Konten nicht verfügungsberechtigt und nach Aussage des Kundenbetreuers trat der Bw. als "faktisch verantwortlicher Geschäftsführer der Firmen SA und CO" auf. Die auf den Konten einlangenden Gelder sind daher diesem zuzurechnen. Er leitete, wie auch aus dem Schlussbericht des Zollamtes hervorgeht, das Unternehmen. Er hat die Einnahmen erzielt. Wahrscheinlich hat er dann Gelder an D. D. auf Grund einer nicht bekannten Vereinbarung ausbezahlt. Dies ändert jedoch nichts an der Zurechnung der gesamten Einnahmen an den Bw. Der Bw. hat auch nichts diesbezügliches vorgebracht. Die Verantwortung des Bw., er habe nur den Zahlungsverkehr in Österreich für die Firmen weisungsgemäß abgewickelt und wäre mit den übrigen unternehmerischen Komponenten nicht befasst gewesen, ist bei der dominierenden Rolle des Bw. sowohl bei der Firma SA als auch bei der Firma CO nicht glaubwürdig. Der Bw. war Gesellschafter-Geschäftsführer, tätigte die Einzahlungen und Abhebungen auf den Wiener Konten, bestellte die Waren, überwachte den Transport, bestellte die LKWs bei der Fa. Bu etc. Diese Sachverhalte wurden dem Bw. mehrmals mitgeteilt und somit vorgehalten, z. B. im Bp.-Bericht, in Vorhalten und in der BVE des FA. Der Bw. konnte jedoch keinerlei Nachweis für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen erbringen, sondern behauptete lediglich, er habe nur im Auftrag gehandelt. Er legte jedoch kein einziges Beweismittel für die Richtigkeit seiner Behauptung vor. Die Behauptung des Bw., er habe nur im Auftrag von ausländischen Beteiligten gehandelt, ist bei der Fa. SA auch deswegen völlig unglaubwürdig, weil nur der Bw., D. D. und P. M. (mit 2%) an der Fa. beteiligt waren. Dass der vertretungsbefugte und mit 49% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer nichts über die Geschäftsgebarung der Fa. weiß, aber mit seinem Privatvermögen für die Kredite haftet, widerspricht jeder Lebenserfahrung und kaufmännischen Logik. Auch die Firma CO wurde vom Bw. vorgeschoben, um seine eigenen Geschäfte zu verschleiern. Der Bw. machte trotz Aufforderung keine Angaben über die ausländischen Gesellschafter, über deren Weisung er vorgeblich handelte und machte sie auch nicht stellig. Er ist damit seiner erhöhten Nachweisverpflichtung bei ausländischen Sachverhalten nicht nachgekommen. Der Bw. ist laut Handelsregisterauszug mit 41,2% beteiligter Gesellschafter - Geschäftsführer. Die übrigen Beteiligten sind nie in Erscheinung getreten. Weitere Informationen über diese Firma gab der Bw. nicht. Er sagte nur aus, die Firma CO sei ihm lediglich als Kunde der Firma SA bekannt, wobei er seine eigene Beteiligung aber verschwieg. Dies zeigt die mangelnde Mitwirkung des Bw. an der Erforschung des Sachverhaltes deutlich auf. Die Firma CO scheint häufig als Warenempfänger auf. Geldflüsse von den CO Konten in Wien zu Verkäufern der Waren wie die Fa SA sind nicht erkennbar. Schon gar nicht feststellbar sind Bewegungen zwischen den CO Konten in Wien und CO Konten in Rumänien. Die Wiener Konten, lautend auf CO, sind in Wahrheit Konten des Bw. und er verfügte darüber genauso wie über die SA Konten. Er tätigte genauso Einzahlungen und führte Abhebungen durch wie bei den anderen Konten. Im Unterschied zu den Ausführungen über die Fa. SA war D. D. an dieser Firma nicht beteiligt. Ansonsten wird auf die Ausführungen zu SA verwiesen. Dass der Bw. vorwiegend Handel mit Elektrogeräten und in geringerem Umfang mit anderen Waren betreibt, ergibt sich aus dem Schlussbericht des HZA Wien und der darin enthaltenen Auflistung der Waren, mit denen der Bw. handelte. Dass sich der Betriebssitz des Bw. an seinem Wohnsitz befand, ist nachvollziehbar. Einerseits gab er selbst auch schon bei der Fa. IO den Wohnsitz als Betriebssitz an und andererseits konnte der Bw., um der Steuerpflicht zu entgehen, keinen offiziellen Firmensitz im Inland haben. Er verkaufte im Regelfall die angekauften Waren gleich weiter bzw. hat er die Lager von Speditionen als Zwischenlager benutzt. Überdies standen ihm auch die Lager der Fa. SA in Bratislava zur Verfügung, da er gemeinsam mit seinem Geschäftspartner D. D. diese Firma beherrschte. Der Ablauf ist aus dem Schlussbericht des HZA Wien, dem Bericht der PAST, den Kontenbewegungen, dem Arbeitsbogen der Bp. und dem Urteil des LG für Strafsachen vom 30. 11. 1999 erkennbar. Dass die Waren aus Fernost, insbesondere Hongkong und Singapur, stammen, wurde vom HZA Wien auf Grund der Frachtpapiere etc. unwidersprochen festgestellt. Dem entsprechen die von der PAST festgestellten Kontobewegungen. Ein beträchtlicher Geldfluss richtet sich von den Konten des Bw. zu Konten in Fernost. Der "Anlassfall" ist aktenkundig und wird vom Bw. nicht bestritten, ebensowenig wie die anderen vom HZA Wien genau ermittelten Lieferungen. Fest steht auch, dass der Bw. nicht nur im Anlassfall die Waren im Inland verkaufte. Dies ergibt sich aus den schlüssigen Ermittlungen des HZA Wien und steht im Einklang mit dem Urteil des LG für Strafsachen vom 30. 11. 1999 (s. o.). In diesem wurde ein dringender Tatverdacht dahin gehend geäußert, dass der Bw. Zollabgaben in Millionenhöhe hinterzogen hat, wobei sich der Bw. nicht ausschließlich der vom HZA Wien aufgezeigten Methode, nämlich die Waren in den freien Verkehr zu bringen und im Inland zu verkaufen, sondern auch anderer Methoden bediente. Nach der Aktenlage ist nachgewiesen, dass die angemieteten LKWs der Fa. Bu einige Tage vor der Austrittsbestätigung zurückgestellt wurden und in den meisten Fällen weniger Kilometer zurückgelegt hatten als für die Fahrt zur Grenze und retour benötigt würde. Daher können die Waren auch laut Ansicht des LG für Strafsachen Wien nicht mit den angemieteten LKWs der Fa. Bu die Grenze passiert haben. Dass sie die Grenze überhaupt nicht passiert haben, wird aus dem Umstand deutlich, dass keine den tatsächlichen Austritt nach Ungarn nachweisenden "Laufzettel" beim Zollamt Nickelsdorf vorgefunden wurden und dass die ungarischen Zollbehörden mitteilten, dass keine der Transporte der Lieferungen (lt. Bericht des HZA Wien Fakten 1 - 129 ), die mit zwei Ausnahmen (LKW der Fa. IO, s. Bericht des HZA Wien, Fakten 122 und 123) alle mit LKWs der Fa Bu durchgeführt wurden tatsächlich nach Ungarn eingetreten sind. Der Bw. konnte diese Vorwürfe nicht entkräften. Er behauptete lediglich, dass er von diesen Malversationen nichts gewusst hätte. Dabei handelt es sich um eine Schutzbehauptung, da er die Lieferungen organisierte, die LKWs anmietete und die Waren im Inland verkaufte. Der Bw. bringt vor, der österreichische Markt lasse eine derartige Menge an Verkäufen von Elektrogeräten etc. nicht zu. Dieses Argument wird auch vom LG für Strasa Wien geteilt. In dem erwähnten Gerichtsurteil wird beschrieben, dass - im Gegensatz zu den Fakten (Begleitscheinen) 1- 129 bei den übrigen Lieferungen davon auszugehen ist, dass die Waren ins Ausland gelangten, indem der Bw. durch Bestechung ausländischer Beamte erreichte, dass die aus Österreich ausgeführte Ware nicht offiziell in das Zollausland eingeführt wird; dadurch erreichte er aber, dass die (ausländischen) Eingangsabgaben umgangen werden, wobei ihm der Vorteil zukam. Laut nachvollziehbaren Erwägungen in diesem Urteil gibt es unwiderlegbare Indizien dafür, dass der Bw. mit den ausländischen Zollbehörden "zusammenarbeitete". Der UFS schließt sich dieser schlüssigen Argumentation an. Grob gesprochen hat der Bw. die Hälfte der festgestellten und nachgewiesenen Waren im Inland verkauft und die andere Hälfte ins Ausland. Dies ändert allerdings nichts an der steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts (s. unten). Auch die Berufungsentscheidung der FLD für W, NÖ und Bgld, GA 13, vom 20. 8. 2001 (s. Sachverhalt) ändert nichts an der Beurteilung. Einerseits wird bezüglich des Anlassfalles von einer Zollschuld kraft Gesetzes ausgegangen, die aber aus formalrechtlichen Gründen dem Fahrer Z. K. zugerechnet wird, andererseits wird ausgeführt, dass eine vorschriftswidrige Verfügung des Bw. über die betreffenden Waren nicht nachweislich sei. Dazu ist auszuführen, dass diese Berufungsentscheidung für die steuerliche Beurteilung nicht bindend ist und überdies die vorschriftswidrige bzw. vorschriftsgemäße Verfügung über eine Ware nichts an der diesbezüglichen steuerrechtlichen Beurteilung ändert, da steuerrechtlich andere Anknüpfungspunkte gegeben sind wie zollrechtlich. Auch ist die Frage, ob die Waren im Inland oder ins Ausland verkauft wurden, in den vom HZA Wien festgestellten Fällen steuerrechtlich irrelevant, da dies an der Zurechnung der Einkünfte nichts ändert und umsatzsteuerlich eigene gesetzliche Formvorschriften als Voraussetzung für steuerfreie Exporte existieren. Auch das "Verbringen von Waren in den freien Verkehr" ist ein spezifischer zollrechtlicher Begriff, der steuerrechtlich nicht relevant ist. Entscheidend ist, dass der Bw. als Einzelunternehmer diese Geschäfte tätigte. Dies ergibt sich daraus, dass er auf den im Sachverhalt genannten Bankkonten alleine zeichnungsberechtigt gewesen ist. Diese lauten auch teilweise auf seinen Namen. Darüber hinaus hat er Gelder auf ein ihm gehöriges Konto in Israel überwiesen. Er hat auch die Speditionsaufträge vergeben. Dass die Geldbewegungen im Auftrag anderer Personen erfolgt wären, konnte der Bw. nicht nachweisen. Er hat trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Beweismittel vorgelegt, die dies belegen würden. Ebensowenig ist er seiner erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten betreffend Firmen SA und CO nachgekommen. Er hat keine Geschäftsunterlagen vorgelegt, obwohl er als Gesellschafter - Geschäftsführer tätig war und hat die "Mitgesellschafter" der Fa. CO nicht stellig gemacht. Sowohl der Schlussbericht des HZA Wien als auch das Urteil des LG für Strasa Wien gehen davon aus, dass der Bw. die "Hauptfigur" bei den in Frage stehenden Handlungen gewesen ist. Auch der von der PAST einvernommene Kommerzkundenbetreuer der BA führte aus, dass der Bw. der faktisch verantwortliche Geschäftsführer der Firmen SA und CO ist. Dass die Firmen TO und CO nicht die wahren Empfänger der Waren sind, ist durch den minimalen Umfang der Geschäftstätigkeit der Fa TO und durch den Umstand, dass die Fa CO eine Scheinfirma des Bw. ist, erwiesen. Dieser Sachverhalt wurde dem Bw. mehrmals mitgeteilt, z. B. im Bp. Bericht und in der BVE des FA. Es gelang ihm jedoch nicht, diesen Sachverhalt zu entkräften. Der ermittelte Warenwert und die steuerpflichtigen Umsätze sind genau dokumentiert. Die Zahlen wurden vom Bw. auch nicht bestritten. Die darüber (über ATS 262,000.000,--) hinausgehenden Einnahmen des Bw. werden nicht der Umsatzsteuer unterzogen, da das Vorliegen nicht im Inland ausgeführter Umsätze nicht ausgeschlossen werden kann. Die Bareingänge auf den dem Bw. zuzurechnenden BA Konten in Wien (lautend auf den Bw. und die Firmen SA und CO; über diese Konten war der Bw. allein und ausschließlich verfügungsberechtigt) betragen 1991 und 1992 insgesamt ca. ATS 400, 000.000,--; der vom HZA Wien für diesen Zeitraum festgestellte Warenwert beträgt ca. ATS 262,000.000,--. Dies ist eine Abweichung von ca. 50%. Dies ist bei Betrachtung des Einzelfalles nicht ungewöhnlich, da zwingend anzunehmen ist, dass der Bw. neben den nachgewiesenen Geschäften auch nicht nachgewiesene derselben Einkunftsquelle in erheblichem Umfang tätigte. Er versuchte, seine gesamte gewerbliche Tätigkeit zu verschleiern und sich der inländischen Besteuerung zu entziehen, sodass naturgemäß davon ausgegangen werden muss, dass auch in Anbetracht der fehlenden Mitwirkung des Bw. bei weitem nicht alle Lieferungen des Bw. von den Behörden im Einzelfall erfasst werden konnten. Daher stellen die vom HZA Wien aufgelisteten Fakten und die sich daraus ergebenden steuerpflichtigen Einnahmen nur einen Teil der gewerblichen Tätigkeit des Bw. dar. Es ist daher denklogisch und sachgerecht, die Bareingänge auf den Konten als Erlöse aus der gewerblichen Tätigkeit des Bw. für die Jahre 1991 und 1992 zu betrachten. Der Bw. hat gegen diese Art der Schätzung nichts vorgebracht, was dazu Anlass geben könnte, die Eingänge anderen Einkünften zuzuordnen. Auch die Höhe der Einkünfte wurde nicht bestritten. 1993 erfolgt für die Monate 1-7 die Zurechnung der durch die PASTermittelten Bareingänge i. H. v. ATS 240,000.000,-- (analog zu den Vorjahren) und für die Monate 8-12, in denen die Bp. des FA die gesamten Kontoeingänge in Höhe von ca. ATS 542,000.000,-- ermittelte, werden im Schätzungsweg 50% aller Eingänge, somit ATS 271,000.000,--, dem Bw. als gewerbliche Einkünfte zugerechnet. Dies ist für den Bw. auf Grund seiner geschäftlichen Gepflogenheiten und der Zahlenverhältnisse in den Vorjahren günstig und kann er durch die gegenüber dem Bescheid des FA herabgesetzte Steuervorschreibung nicht beschwert sein. Es wurde lediglich vorgebracht, dass die Einkünfte nicht dem Bw., sondern den genannten Firmen zuzuordnen seien und dass der Bw. nur im Auftrag gehandelt hätte. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte oder Nachweise. Es spricht aber alles dafür, dass diese Konten dem Einzelunternehmen des Bw. zuzuordnen sind und dass er die genannten Firmen nur vortäuschte, um seine Geschäftstätigkeit zu verschleiern. So führte er die praktisch täglichen Bareinzahlungen durch, tätigte Überweisungen auf ihm zuzurechnende Konten oder Konten in Fernost, während Kontobewegungen von oder zu den Firmen SA und CO nicht feststellbar sind. Da somit feststeht, dass die Bareingänge jedenfalls die Erlöse aus der gewerblichen Tätigkeit des Bw. darstellen, sind auch die Bareingänge von 1-7/1993 dieser Einkunftsart zuzuordnen, da feststeht, dass der Bw. weiterhin Waren verkaufte und Erlöse aus Gewerbebetrieb erzielte. Es ist davon auszugehen, dass der Bw. weiterhin seine Geschäfte in derselben Art und Weise weiter führte. Da auch für den Zeitraum 8-12/1993 nachgewiesen ist, dass der Bw. weiterhin gewerblich tätig war und davon auszugehen ist, dass er seinen Geschäftsumfang beibehielt, ist es jedenfalls sachgerecht, ihm im Schätzungsweg 50% der Gesamteingänge dieses Zeitraums als Einnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen. Die genannten Bareingänge wurden vom Bw. praktisch täglich und des öfteren auch zwei- bis drei Mal pro Tag vor allem in der Filiale X-Gasse der BA in der Nähe des Betriebsortes des Bw. getätigt, was für die rege geschäftliche Tätigkeit des Bw. und dafür spricht, dass diese Beträge aus inländischer Geschäftstätigkeit herrühren. Stammten die Beträge aus einer Geschäftstätigkeit in Ungarn, der Slowakei oder Rumänien, hätte sie der Bw. nicht mehrmals pro Tag bar einzahlen können. Auch die Nähe der Filiale X-Gasse der BA zum Mexikoplatz in 1020 Wien, einem bekannten Umschlagplatz von Waren aller Art, wo Barzahlung durchaus üblich ist, ist ein weiteres Indiz für die inländische Geschäftstätigkeit des Bw. Die vom Bw. im Zeitraum Februar 1993 bis Juni 1993 durchgeführten Auslandsüberweisungen in Höhe von rund ATS 6,500.000,-- auf ein ihm zuzurechnendes Konto bei der LLI Bank in Israel können nur so verstanden werden, dass der Bw. diese Gelder als Teil seines persönlichen Gewinnes unversteuert ins Ausland transferieren wollte, um der inländischen Besteuerung zu entgehen. Auch die Tatsache, dass der Bw. namhafte Beträge auf Konten in Fernost (Herkunft der Waren) oder auf Banken in Steueroasen wie Panama überwies, spricht einerseits für die ermittelte Geschäftstätigkeit bzw. die aufgezeigten Warenbewegungen und andererseits für den Versuch, Gewinne unversteuert ins Ausland zu transferieren. Da die Bareingänge auf den Konten in logischen Zusammenhang mit den Warenverkäufen und damit mit der gewerblichen Tätigkeit des Bw. zu bringen sind, werden diese als Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb des Bw. betrachtet. Die unbaren Eingänge auf den Konten in Höhe von rund ATS 305,000.000,-- 1991 und 1992 sowie die Hälfte der Gesamteingänge von 8-12/93 in Höhe von ca. ATS 271,000.000,-- 1993 können nicht mit absoluter Sicherheit der gleichen Einkunftsquelle zugeordnet werden und bleiben daher außer Ansatz. Für 8-12/1993 ist noch anzumerken, dass nur der Gesamtbetrag der Eingänge ermittelt werden konnte, sodass im Schätzungsweg 50% davon als nicht mit abslouter Sicherheit den gewerblichen Einkünften zuordenbar betrachtet werden. Der mit 2% der Einnahmen ermittelte Reingewinn ist sachgerecht und eher günstig für den Bw. Er hat gegen diesen Schätzungsmaßstab auch kein einziges Argument vorgebracht Im übrigen wird zusätzlich bezüglich des ermittelten Warenwerts auch auf die umfangreichen Ermittlungen des HZA Wiens und bezüglich der Kontenbewegungen auf die Ermittlungen des FA, insbesondere der PAST, verwiesen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Verantwortung des Bw. unglaubwürdig ist und er an der Ermittlung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, obwohl es sich zum Teil um Auslandssachverhalte handelt. Auch hat er in seinen inländischen Steuererklärungen nur einen Bruchteil der tatsächlichen Einkünfte angegeben. Die Steuererklärungen der Fa. SA, die laut Bw. die Geschäfte zu einem großen Teil durchgeführt habe, stimmen in keiner Weise mit dem tatsächlichen Umfang der Geschäfte überein. Das Verhalten des Bw. war darauf ausgerichtet, seiner Steuerpflicht zu entgehen. Die Schätzung des FA ist nachvollziehbar und hat der Bw., obwohl er mehrfach dazu Gelegenheit hatte, dem Zahlenmaterial nicht widersprochen, sodass auch der UFS von diesem Zahlengerüst ausgeht. Durch die für den Bw. günstigere Schätzung bei der Einkommen- und Gewerbesteuer kann er nicht beschwert sein. Aus rechtlicher Sicht ist folgendes auszuführen. Der Bw. betreibt einen Handel mit vorwiegend elektronischen Geräten in der Rechtsform eines Einzelunternehmens und erzielt gemäß § 23 EStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die einkommen- und gewerbesteuerpflichtig sind. Nach § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie die diese Grundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Im gegenständlichen Fall liegt keine Buchführung vor. Es wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt. Die Schätzungsberechtigung der Behörde ist daher zweifelsfrei gegeben. Als Schätzungsgrundlage diente bezüglich der Umsatzsteuer der vom HZA Wien ermittelte und unwidersprochen gebliebene Marktwert der dokumentierten Warenlieferungen. Bei der Einkommensteuer werden als Schätzungsgrundlage die für 1991 und 1992 feststehenden und für 1993 im Schätzungsweg ermittelten Bareingänge auf den erwähnten Konten als Einnahmen aus Gewerbebetrieb herangezogen. Der unwidersprochen gebliebene Reingewinnsatz von 2% musste ebenfalls im Schätzungsweg ermittelt werden. Die ermittelten Schätzungsgrundlagen blieben ihrer Höhe nach unbeanstandet. Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Die gegenüber der Umsatzsteuer weit niedrigeren Einnahmen 1991 beruhen einerseits auf dem Sollprinzip der Umsatzsteuer und sind andererseits dadurch erklärbar, dass die Geschäftstätigkeit des Bw. erst Mitte 1991 anlief und Ende 1991 den vollen Umfang erreichte, der wirtschaftliche Erfolg daher i. w. erst 1992 eintrat. Im übrigen blieb auch diese von der Bp. vorgenommene periodenmäßige im Schätzungsweg vorgenommene Zuordnung unwidersprochen. Neben der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung gemäß § 115 Abs. 1 BAO bestehen Mitwirkungspflichten der Partei; bei Auslandssachverhalten bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten. Der Bw. ist diesen Mitwirkungspflichten bzw. erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, sodass die Behörde von den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ausgehen musste. Die Behörde hat äußerst umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Darüber hinaus gehende Ermittlungen waren für die Behörde ohne Mitwirkung des

Normen und Schlagworte

SchätzungZurechnung von nicht erklärten Einnahmen und UmsätzenInlandsumsätzeMitwirkungspflichtkeine Bücher oder Aufzeichnungen vorhanden

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0692-W/02
Stammnummer
8333
Gültig
24.02.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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