Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0692-W/02
Globalschätzung; Zurechnung von nicht erklärten Einkünften und Umsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-W/02vom 24.02.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Geschäftsaufzeichnungen abzuverlangen. Auf die Geschäftsführung
dieser Gesellschaften habe er auch als Minderheitsgesellschafter zu keinem
Zeitpunkt Einfluss gehabt.
In der abweisenden BVE des FA wurde i.w. ausgeführt,
dass in der Berufung die Zurechnung von Umsätzen und Einkünften aus
dem Handel mit Waren aller Art bestritten werde. Die Geschäfte wären
den Firmen SA und CO zuzurechnen. Der Bw. sei nur für die
Zahlungsabwicklung zuständig gewesen. Die beiden Firmen hätten die
Waren exportiert und nicht in Österreich umgesetzt.
Geschäftsunterlagen der genannten Firmen könnten nicht vorgelegt
werden; die Gesellschafter könnten nicht stellig gemacht werden.
Auf die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes und die
Stellungnahme der Bp. vom 8. 6. 1998 werde in der Berufung nicht
eingegangen. Der Bw. sei auf den im Bp.-Bericht genannten Bankkonten, die
zwar teilweise auf "SA" bzw. "CO" lauteten, alleine zeichnungsberechtigt. Er
habe auch die Speditionsaufträge vergeben. Beweismittel, die dokumentieren
könnten, dass die Geldbewegungen im Auftrag anderer Personen erfolgt
wären, seien nicht vorgelegt worden. Der Bw. sei seiner erhöhten
Mitwirkungspflicht, die bei Auslandssachverhalten gegeben sei, nicht
nachgekommen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer der beiden Firmen
müsste der Bw. in der Lage sein, Geschäftsunterlagen vorzulegen. Es
handle sich daher um Schutzbehauptungen. Auch widerspreche die Angabe, der Bw.
sei nur für die Zahlungsabwicklung zuständig gewesen, seiner eigenen
Aussage vor dem HZA Wien vom 15. 1. 1992, wonach der Bw.
geschäftsführender Gesellschafter der Fa. SA gewesen sei. Auch habe er
z.B. ausgesagt, er habe zum Export der Waren in das Ausland Anmietungen von LKWs
bei der Fa. Bu veranlasst. Auf Grund der gegebenen Beweissituation sei
daher davon auszugehen, dass die Zurechnung der Geschäfte aus dem Handel
mit Waren aller Art an den Bw. zu Recht erfolgt sei. Da keine Unterlagen
vorgelegt worden seien, seien die Umsätze und Einkünfte gem.
§ 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln gewesen. Für
die behaupteten Ausfuhrumsätze seien weder Aufzeichnungen gem.
§ 18 UStG geführt, noch Ausfuhrnachweise im Sinne des
§ 7 Abs. 4 UStG 1972 vorgelegt worden, sodass
schon aus diesem Grund die Steuerbefreiung des
§ 6 Z. 1 UStG nicht zur Anwendung komme.
Daraufhin stellte der Bw. den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, da die Voraussetzungen für
die Zurechnung der gegenständlichen Vorgänge als Geschäfte im
Sinne des Betriebsstättenbegriffes nicht vorliegen und auch nicht aus den
Angaben bei der Zollbehörde abzuleiten sei.
In der Berufungsentscheidung der FLD für Wien, NÖ
und Bgld, GA 13, vom 20. 8. 2001 wurde der Berufung des Bw. gegen die vom HZA
Wien vorgeschriebenen Abgaben an EUSt, Zoll, AF-Beitrag und SZ in der Höhe
von gesamt ATS 73,467.182,-- (wobei obiger Sachverhalt zollrechtlich zu
beurteilen war) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In der
Begründung wurde in den im gegenständlichen Verfahren zu
interessierenden Teilen i. w. ausgeführt, dass mit Ausnahme der
Begleitscheine mit den WE-Nrn.
....(Anm: 5 Nrn.), auf der
Rückseite der aufgelisteten Begleitscheine jeweils in der dem
Prüfungsbefund vorbehaltenen Spalte der Stempelabdruck "konform" bzw.
"formell überprüft" bzw. "Nach Ungarn ausgetreten" o.ä., die vom
tatsächlichen Bestimmungszollamt (Nickelsdorf, Drasenhofen, Berg,
Kleinhausgsdorf, Deutschkreutz) vergebene WE-Nr., der Stempel des
tatsächlichen Bestimmungszollamtes mit dem Datum und die Unterschrift des
Abfertigungsbeamten zu ersehen sei. Die FLD schloss daraus in freier
Beweiswürdigung, dass "eine Erschleichung der in den ggstdl.
Begleitscheinen eingetragenen Erledigungsvermerke und damit eine
vorschriftswidrige Verfügung des Bw. ... über die betreffenden Waren
mangels konkreter aktenkundiger Tatsachenfeststellungen nicht nachweislich..."
sei. Die Begleitscheine mit den WE-Nrn.
(Anm: 5 Nrn.) hätten auf ihrer
Rückseite keine Erledigungsvermerke. Die Zollbehörde habe ermittelt,
dass der Fahrer Z. K. diese Begleitscheine am 2. Oktober 1992 um ca. 20 Uhr beim
Zollamt Nickelsdorf vorgelegt habe. Der einschreitende Abfertigungsbeamte habe
Hrn. K. aufgefordert, den LKW ... zur Kontrollrampe zu fahren. Herr K. sei nicht
zu dieser Kontrolle erschienen. Er habe den Amtsplatz des Zollamtes Nickelsdorf
unter Zurücklassung der ggstdl. Begleitscheine und seines Reispasses
verlassen. Das Begleitscheingut sei am 2. Oktober 1992 zwischen 18 Uhr und 19
Uhr im Auftrag der Firma SA, Bratislava, in das Inlandsmagazin der Fa. Int.
Spedition ..., Wien, verbracht worden. Der Bw. und D. D. hätten die
vorgenannte Firma als selbständige Direktoren nach außen vertreten.
Aus diesem Inlandsmagazin sei das Begleitscheingut im Auftrag der Firma SA zur
Speditionsfirma ..., Wien,. gelangt. Dort sei das ggstdl. - ebenfalls im
Inlandsmagazin gelagerte - Begleitscheingut von der Zollbehörde
beschlagnahmt worden. Nach der Aktenlage sei daher davon auszugehen, dass
Z. K. die an dem ggstdl. LKW angelegten Raumverschlüsse widerrechtlich
entfernt und das Begleitscheingut widerrechtlich entladen habe ... Das HZA Wien
habe dem vorgenannten Fahrer folgerichtig ... die auf das ggstdl.
Begleitscheingut entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von S 884.443
(inkl. SZ) vorgeschrieben. Die Zollschuld kraft Gesetzes entstehe nicht durch
jede vorschriftswidrige Verfügung über eine einfuhrzollpflichtige
zollhängige Ware, sondern nur durch die "erstmalige" vorschriftswidrige
Verfügung. Da die Zollschuld im vorliegenden Fall durch die
vorschriftswidrige Verfügung des Z. K. entstanden sei, könne sie in
der Person des Bw. nicht noch einmal entstehen. (...).
Da sich die Entstehung der Zollschuld an das objektive
Kriterium der erstmaligen vorschriftswidrigen Verfügung über eine
einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware knüpfe, sei die Vorschreibung
der ggstdl. Abgaben im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt, weshalb der
angefochtene Bescheid aufzuheben sie.
In einem Urteil des LG für Strafsachen vom 30. 11.
1999, Gz. 12a Vr 12538/92-124 wurden die vom HZA Wien als "Fahrer" an dem
gewerbsmäßigen Schmuggel bezeichneten Personen gegen sie wegen
§§ 35 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und b FinstrG erhobenen Anklage
(u.a. der lediglich papiermäßigen Stellung und Vortäuschung der
körperlichen Ausfuhr von Begleitscheinen) freigesprochen. Das Gericht
führt in der Beweiswürdigung (s. S. 12f.) aus: "Den
Ausführungen des Hauptzollamtes Wien, wonach sich die Angeklagten P., R.
und B. des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen und
bandenmäßigen Schmuggels schuldig gemacht hätten, kann nicht
gefolgt werden. Wenngleich S. B. , D. D. und Z. Z. dringend verdächtig
sind, die vom HZA Wien aufgezeigten strafbaren Handlungen begangen zu haben, so
ist mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht
erwiesen, dass sich die Angeklagten an den Tathandlungen der Genannten
vorsätzlich beteiligt haben, bzw. Mitglieder einer Bande sind, die zum Ziel
hat, fortgesetzte Finanzvergehen zu begehen. ... Die Angeklagten P. und R.
äußerten weiters den Verdacht, sie seien von B. benutzt worden. B.
habe großes Interesse daran gehabt, die aus Österreich
ausgeführte Ware nicht offiziell in das Zollausland einzuführen. Durch
diese Vorgangsweise habe sich nämlich der Empfänger der Waren im
Zollausland (z. B. die Firma CO) den Zoll, der bei ordnungsgemäßer
Deklaration zu entrichten gewesen wäre, erspart, die Gewinnspanne für
die ausländische Firma sei dadurch höher. Diese Verantwortung
ist nachvollziehbar. Den Erhebungen des Hauptzollamtes Wien zufolge (...) war S.
B. an der Firma CO beteiligt, er war auch Geschäftsführer und
Zeichnungsberechtigter. Geht man nun - den Erhebungen des Hauptzollamtes Wien
folgend - davon aus, dass B. als Mitglied einer Bande tatsächlich
Zollabgaben in Millionenhöhe hinterzogen hat (auf Grund der Aktenlage ist
ein solcher dringender Tatverdacht gegeben), so ist nicht auszuschließen,
dass sich B. nicht (ausschließlich) der vom HZA Wien aufgezeigten, sondern
auch anderer Methoden bedient hat; nämlich, indem er, wie von den
Angeklagten R. und P. dargelegt, durch Bestechung ausländischer Beamte
erreicht, dass die aus Österreich ausgeführte Ware nicht offiziell in
das Zollausland eingeführt wird. Das Ergebnis ist für B. in beiden
Fällen gleich, nämlich die Umgehung von Zollabgaben. Während bei
der vom HZA Wien aufgezeigten Methode die Fa. IO um die Höhe der
hinterzogenen Zollabgaben bereichert ist, ist es bei der von den Angeklagten
behaupteten Vorgangsweise z. B. die Fa. CO. In beiden Fällen kommt der
Vorteil B. oder einem anderen Bandenmitglied zu. ... H. Z. gab anlässlich
seiner Einvernahme weiters bekannt, dass der Einfluss der Fa. SA, die den
Angeklagten B. und D. gehörte, so groß war, dass eine Mitwirkung der
tschechischen Zollbehörden an der Aufklärung des Falles nicht zu
erwirken war. Auch dieser Umstand ist ein unwiderlegbares Indiz dafür, dass
B. mit den ausländischen Zollbehörden "zusammenarbeitete", und ....
Im Schlussbericht wird ausgeführt, dass es sich bei den Fahrern der
Firma Bu um slowakische Staatsbürger handelt, welche nur als Handlanger
dienten, und welchen gar nicht bewusst war, dass sie für den
Täterkreis um S. B. einen Sachverhalt verwirklichen, der den gesetzlichen
Tatbestand des Schmuggels erfüllt (...). Weshalb diese Vermutung auf P. und
R. nicht zutreffen soll, wird vom HZA Wien nicht dargelegt. ...
Außerdem widerspricht ein Vorgehen, wie es den Angeklagten P. und
R. unterstellt wird, jeder Täterrationalität. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb die Angeklagten mit tonnenschweren Sattelzügen ohne
Waren die beschwerliche Reise nach Ungarn bzw. Rumänien hätten
vornehmen sollen, nur um Zollabgaben zu sparen. Wie vom HZA Wien schlüssig
und nachvollziehbar aufgezeigt, zeigte die Methode (Leihwagen der Firma Bu.) bei
wesentlich geringerem Sachaufwand den gleichen Erfolg. ... Die Verantwortung,
die Sattelzüge seien von den ausländischen Zollbehörden
fälschlich als "leer" deklariert worden, um die offizielle Einfuhr der
Waren zu verheimlichen, ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen
nachvollziehbar. Im Gegensatz zu den im Schlussbericht aufgelisteten Fakten 1 -
129 (Fa. Bu) konnte man den Angeklagten R. und P. nicht nachweisen, dass mit
ihren LKws nur Strecken zurückgelegt worden sind, die nicht einmal für
die einfache Wegstrecke zum Grenzübergang gereicht hätten. Auch dies
ist ein Indiz dafür, dass in den P. und R. angelasteten Fällen die
Hinterziehung der Abgaben auf andere Art und Weise, als vom HZA Wien angenommen,
erfolgt ist. ... Letztlich ist darauf zu verweisen, dass sich gegen P.
und R. keinerlei belastende Aussagen im Akt finden, die dokumentieren
würden, dass die beiden vorsätzlich an den angeführten
Malversationen teilgenommen hätten. ... Nach Ansicht des HZA Wien
spreche ferner gegen eine redliche Vorgangsweise des Angeklagten Be., dass die
angemieteten LKWs der Fa. Bu einige Tage vor der Austrittsbestätigung
zurückgestellt worden (...) sind. Dem ist zu entgegnen, dass der Umstand,
dass der LKW verfrüht zurückgestellt wurde und lediglich einige wenige
Kilometer zurückgelegt hatte, die nicht für eine Wegstrecke nach
Nickelsdorf und retour reichen, zwar schlüssig und nachvollziehbar
aufzeigt, dass die Waren nicht mit dem angemieteten LKW die Grenze passiert
haben kann, es lässt sich aber daraus nicht zwingend mit der für ein
Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, dass J. Be. von den
Malversationen der Genannten B. und D. wusste. ... Hinzu kommt, dass in
den meisten Fällen die Firmen IO und SA als Mieter aufscheinen, deren
Eigentümer B. und D. als Drahtzieher der Malversationen dringend
verdächtig sind.
Aus den Einvernahmen der Angeklagten B., D. und Z., welche
allesamt flüchtig sind und über deren Aufenthalt in Bratislava nur
Vermutungen bestehen, lässt sich eine Beteiligung von J. Be. nicht
ableiten. ... die ..These, die Waren seien alle im Bereich des
Mexikoplatzes "schwarz" verkauft worden, nicht realistisch scheint:
.... Rechtlich folgt: Da aufgrund des durchgeführten
Beweisverfahrens erhebliche Bedenken gegen eine Beteiligung der Angeklagten an
der B. und D. vorgeworfenen strafbaren Handlungen bestehen, und ihnen
vorsätzliches Handeln mit der für ein Strafverfahren erforderlichen
Sicherheit nicht nachweisbar war, war im Zweifel mit einem Feispruch
vorzugehen."
Der OGH wies sowohl die Nichtigkeitsbeschwerden des HZA
Wien und der StA Wien als auch die Berufung der vorgenannten Zollbehörde
gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 12. 9. 2000, Zl. 14 Os 60/00-8,
zurück.
Der Bw. u. a. wurden abgesondert verfolgt. Mit Schreiben
vom 4. 3. 2002 wurde das HZA Wien benachrichtigt, dass die Staatsanwaltschaft in
der Strafsache gegen den Bw. u.a. wegen § 35 FinStrG von der Verfolgung vor
rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand zurückgetreten ist. Das
HZA Wien erklärte mit Schreiben vom 25. 4. 2002, dass die Verfolgung
lediglich gegen den Angezeigten Z. K. aufrecht erhalten wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt liegt vor:
Der Bw. ist israelischer Staatsbürger, verheiratet und
von Beruf Kaufmann. Von Mai 1986 bis 25. 12. 1994 hat er seinen ordentlichen
Wohnsitz in 1020 Wien, Y. Seitdem hat er seinen ordentlichen Wohnsitz in Israel.
Sein steuerlicher Vertreter schreitet als inländischer
Zustellungsbevollmächtigter ein. Am 9. 9. 1994 wurde mit einem im
Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien
über den Bw. ein Aufenthaltsverbot von 10 Jahren wegen 108
Übertretungen der österr. Rechtsordnung, vorwiegend des KFG, der StVO
und der Gewerbeordnung, verhängt. Gegen diese Entscheidung brachte
der Bw. eine Beschwerde beim VwGH ein, der zwar im Dezember 1994 aufschiebende
Wirkung zuerkannt wurde, die jedoch mit Erkenntnis vom 23. 11. 1995,
Zl. 94/18/1020 als unbegründet abgewiesen wurde, da sich der Bw. trotz
Bestrafungen nicht davon abhalten lassen werde, auch in Zukunft in
Österreich strafbare Handlungen zu begehen. Noch vor der
Entscheidung des VwGH äußerte der Bw. die Absicht, in absehbarer Zeit
nicht mehr nach Österreich zurückkehren zu wollen.
1987 gründete der Bw. gemeinsam mit seiner Gattin Ma.
die Fa. IO HandelsgesmbH in 1020 Wien. Seine Gattin war mit 75% und er selbst
mit 25% beteiligt. Der Bw. fungierte bis Dezember 1991 als
geschäftsführender Gesellschafter und bis Februar 1992 als
Geschäftsführer. Mit Abtretungsvertrag vom 10. 12. 1991
wurden sämtliche Geschäftsanteile an G. M., einen Rumänen
abgetreten. In der Folge wurde die GesmbH in G. M. GesmbH umbenannt und der Sitz
nach 1010 Wien verlegt. Der Abtretungsvertrag dürfte vom Bw. und dessen
Gattin Ma. fingiert worden sein, um nicht zur Begleichung des steuerlichen
Rückstandes von ATS 16 Mio. herangezogen zu werden. Die Gesellschaft ist
gem § 1 AmtsLG aufgelöst und die Firma gem. § 40 FBG
gelöscht. Der Konkursantrag wurde mangels Vermögen mit Beschluss des
HG Wien vom 24. 6. 1993 mangels Vermögen abgewiesen. (s. Auszug aus dem
Firmenbuch) Der Bw. war auch Geschäftsführer bei der Fa. ITS
GesmbH. Das Stammkapital betrug ÖS 500.000,-- , S. B. hielt davon
einen Anteil von ÖS 495.000,-- . Die Firma wurde 1995 amtswegig
gelöscht. Die Geschäftsanschrift dieser Firma war identisch mit dem
ordentlichen Wohnsitz des Bw. in 1020 Wien. (s. Firmenbuchauszug).
Am 8. 11. 1991 gründete der Bw. gemeinsam mit D. D.
und P. M. die Fa. SA, eine GmbH mit Sitz in Bratislava. Der Bw. ist an dieser
Fa., ebenso wie D. D., mit 49% beteiligt. P. M., ein (damals)
tschechoslowakischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Bratislava, ist mit 2%
beteiligt. Er hat mit der Geschäftsführung nichts zu tun und ist i. w.
nur beteiligt, um als Tschechoslowake (D. D. ist wie der Bw. israelischer
Staatsbürger und hatte seinen Wohnsitz ebenfalls in 1020 Wien) die
Gründung und die Geschäftstätigkeit der vorerst
tschechoslowakischen Fa. zu erleichtern. (Die Gründung der slowakischen
Republik erfolgte am 1. 1. 1993). Sowohl der Bw. als auch D. D. fungieren als
jeweils allein vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft,
wobei der Bw. als faktisch verantwortlicher Geschäftsführer
gegenüber der BA in Wien auftritt. Laut Handelsregisterauszug hat die
Gesellschaft ein derart weit gefächertes Tätigkeitsfeld, dass von
Handel mit Waren aller Art gesprochen werden kann. Das Stammkapital der
Gesellschaft beträgt 100.000,-- Kcs, wobei der Bw. und D. D. eine Einlage
von jeweils 40.000,-- Kcs und P. M. eine Einlage von 20.000,-- Kcs tätigte.
Im Jahr 1991 hat die Fa. SA keine geschäftlichen Aktivitäten
durchgeführt. 1992 erzielte die Fa. SA nach ihren Aufzeichnungen
einen Gewinn von 2,800.000,-- SKK und hatte einen Umsatz von
ca. 78,000.000,-- SKK:
1993 erzielte die Fa. SA einen Gewinn von 2,500.000,--
SKK. (1 ATS war in den Streitjahren zwischen 2,5 und 3 SKK
wert). Die in den Entscheidungsgründen angeführten
inländischen (österr.) Konten bei der BA, lautend auf den Bw., die Fa.
SA und die Fa. CO, scheinen im Rechenwerk der Fa. SA nicht auf. Die Fa. SA
besitzt auch keine Genehmigung der slowakischen Nationalbank zur Führung
von Konten im Ausland, sodass davon auszugehen ist, dass sie keine derartigen
Konten besitzt. Die bei der BA geführten SA Konten können daher nicht
dieser Firma zugerechnet werden.
Der Bw. ist über diese Konten allein
verfügungsberechtigt. Es wurden auch von keinem der bei der BA
geführten SA Konten jemals Zahlungen auf ein slowakisches Konto der Fa. SA
getätigt.
Eine Beziehung zwischen der Fa. SA und den Konten bei der
BA in Wien, lautend auf SA, ist nicht herstellbar.
Der Bw. ist auch an der Fa. CO mit 41,2% beteiligt und ist
einer der Geschäftsführer. Die Import-Export Fa. wurde am 1. 5. 1991
gegründet und hat ihren Sitz in Rumänien. Sie besteht aus 6
rumänischen Gesellschaftern mit jeweils kleineren Anteilen und dem Bw.
Dieser tritt als faktisch verantwortlicher Geschäftsführer
gegenüber der BA in Wien auf.
Über die in den Entscheidungsgründen
angeführten inländischen Konten bei der BA, lautend auf Fa. CO, ist
der Bw. allein verfügungsberechtigt. Eine Beziehung zwischen der
Fa. CO und den Konten bei der BA in Wien, lautend auf CO, ist nicht
herstellbar.
Der Bw. ist Einzelunternehmer und betrieb in den
Streitjahren einen Handel vorwiegend mit Elektrogeräten, aber auch in
geringerem Umfang mit Regenschirmen, Kaugummi und Textilien (s. Schlussbericht
des HZA Wien) und erzielte solcherart 1991 bis 1993 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und 1991 sowie 1992 steuerpflichtige Umsätze. Die
Umsätze bzw. Einkünfte aus dieser Tätigkeit scheinen in den
jeweiligen Steuererklärungen nicht auf. Ex existiert weder eine
Buchhaltung des Bw. noch führte er als Einzelunternehmer Aufzeichnungen im
steuerlichen Sinn.
Der Betriebssitz befand sich am Wohnsitz des Bw. in 1020
Wien. Der Ablauf war folgendermaßen. Der Bw. importierte Waren aus
Fernost, z. B. Hongkong und Singapur, nach Österreich. Anschließend
verkaufte er sie zum Teil im Inland und exportierte sie zum Teil ins Ausland,
insbesondere in europäische Oststaaten wie Slowakei, Tschechien, Ungarn und
Rumänien. Buchnachweise für die Ausfuhr existieren nicht.
Einfuhrumsatzsteuer wurde nicht errichtet. Der Bw. erzielte im Zeitraum
November 1991 bis Oktober 1992 umsatzsteuerpflichtige Erlöse in der
Höhe von insgesamt ATS 262,358.124,--. Es handelt sich um 247
Begleitscheinverfahren. Die Waren und der Warenwert sind dokumentiert und
nachgewiesen. Als Versender dieser Waren scheint meist die Fa. SA GmbH,
Bratislava, bzw. anfangs auch die Fa. IO GmbH, Wien, auf.
Tatsächlich tätigte der Bw. als Einzelunternehmer diese
Geschäfte. Als Warenempfänger scheinen u.a. die Fa. TO,
Budapest sowie die Fa. CO, Rumänien, auf. Es handelt sich bei diesen Firmen
nicht um die wahren Empfänger. Die Fa. TO entwickelte keine nennenswerte
Geschäftstätigkeit; hinter der Fa. CO verbirgt sich der Bw. selbst.
Die wahren Empfänger sind nicht bekannt.
Die den 247 Begleitscheinverfahren im Zeitraum Juni 1991
bis Dezember 1992 zu Grunde liegenden zollhängigen Waren, überwiegend
elektrische Geräte, hat der Bw. importiert und in Zolllagern von
Speditionen gelagert. Anschließend hat er die Waren einerseits
durch vorgetäuschte Ausfuhren mittels LKWs der Fa. Bu, Wien, in den
österreichischen freien Verkehr gebracht und diese Waren im Inland
veräußert, wobei Ausfuhrnachweise beim Zollamt Nickelsdorf
vorgetäuscht wurden. Bei 127 Begeleitscheinen wurden LKWs der Fa. Bu
verwendet und bei 2 Begleitscheinen 1 LKW der Fa. IO. Diese Inlandslieferungen,
denen 129 Begleitscheine zu Grunde liegen, wurden im Zeitraum von 7. 11. 1991
bis 2. 10. 1992 durchgeführt. (Fakten 1 - 129 laut HZA Wien). Der Bw. hat
die LKWs der Fa. Bu angemietet, wobei er vorgab, dies entweder für die Fa.
SA oder für die Fa. IO zu tun. Andererseits hat der Bw. die
zollhängigen Waren nach allfälligen Manipulationen ins Ausland
gebracht, indem er sie durch LKWS der Fa. IO oder durch eine Spedition
beförderte bzw. versendete, wobei der Beginn der Versendung im Inland lag
und er sich durch Manipulationen und Bestechungen die (ausländischen)
Eingangsabgaben ersparte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um
andere Waren als die auf den Begleitscheinen angeführten handelte. Auch die
auf den Transportpapieren angegebenen Adressaten der Waren waren gefälscht.
Dabei handelt es sich um 118 Begleitscheinverfahren, die 1991 und 1992
durchgeführt wurden. (Fakten 1 - 74 P. und 1- 44 R. laut HZA Wien). Der Bw.
hat die Aufträge erteilt.
Der Bw. hat alle Geschäfte von Österreich aus
abgewickelt. Die Firmen IO, SA und CO wurden dazu verwendet, die
Geschäftstätigkeit des Bw. zu verschleiern und der Steuerpflicht zu
entgehen.
Die steuerpflichtigen Umsätze, die der Umsatzsteuer
unterworfen werden, betragen:
|
1991 :
|
gerundet
|
ATS 28,000.000,--
|
1992:
|
gerundet
|
ATS 234,000.000,--
Dieser Warenwert ist ident mit
dem gemeinen Wert und beruht auf den Ermittlungen des HZA Wien und umfasst die
nachgewiesenen Lieferungen bis Ende 1992. Die Anzahl der Lieferungen, die
gelieferten Waren und deren Warenwert sind bekannt, nachgewiesen und von der
Zollfahndung Wien dokumentiert.
Weiters steht fest, dass der Bw. auch 1993 seine
gewerbliche Tätigkeit weiter betrieb und daraus gewerbliche Einkünfte
erzielte. Darüber hinaus ist auch anzunehmen, dass der Bw. neben
den bekannten und nachgewiesenen Lieferungen 1991 und 1992 in gewissem Umfang
zusätzliche Lieferungen tätigte und gewerbliche Einkünfte
erzielte. Das Finanzamt geht davon aus, dass die zusätzlich wie auch
die im Zeitraum 1993 erzielten Einkünfte nicht der Umsatzsteuer zu
unterziehen sind. Da dies nicht ausgeschlossen werden kann, werden diese
Erlöse nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Die Kontoeingänge in bar stellen, da sie i. w. mit den
vom HZA Wien erwiesenen und nachgewiesenen Warenwerten korrelieren, die
einkommen- und gewerbesteuerpflichtigen Erlöse aus der gewerblichen
Tätigkeit dar. (s. Bericht der PAST, der den Zeitraum bis 7/93 umfasst und
den Arbeitsbogen der Bp. 1. Teil, der auch die Eingänge ab 8/93
umfasst). Für die Eingänge ab 8/93, die laut Ermittlungen und
Kontoauszügen der Bp. des FA nachgewiesenermaßen gesamt ca. ATS
542,000.000,-- betragen, wird im Schätzungweg angenommen, dass es sich bei
50% des Betrages um gewerbliche Einkünfte handelt.
Bareinlagen:
|
1991:
|
|
ATS
|
1,000.000,--
|
|
|
1992:
|
gerundet
|
ATS
|
399, 000.000,--
|
|
|
1993:
|
gerundet
|
ATS
|
240,000.000,--
|
|
(PAST 1-7/93)
|
|
|
ATS
|
271,000.000,--
|
|
(Bp 8-12/93)
|
|
Summe1993
|
ATS
|
511,000.000,--
|
|
Der Reingewinn wird vom UFS mit
2% der Erlöse ermittelt und beträgt daher:
|
1991:
|
2 % von
|
1,000.000,--
|
Reingewinn
|
20.000,--
|
1992:
|
2 % von
|
399,000.000,--
|
Reingewinn
|
7,980.000,--
|
1993:
|
2 % von
|
511,000.000,--
|
Reingewinn
|
10.220.000,--
Die Konten bei der
BA
|
|
Kto Nr 111 111 111 ltd auf SA
|
|
Kto Nr 222 222 222 ltd auf SA
|
|
Kto Nr 333 333 333 ltd auf CO
|
|
Kto Nr 444 444 444 ltd auf CO
|
|
Kto Nr 555 555 555 ltd auf B. S.
sind dem Bw. zuzurechnen. Er ist
allein über diese Konten verfügungsberechtigt und führte
praktisch täglich, manchmal sogar mehrmals am Tag, Einzahlungen, v. a. in
der Filiale Xgasse durch und transferierte Gewinne ins Ausland, z. B. auf das
Konto Nr 666 666 666, Begünstigter B. S. bei der LLI Bank in Israel oder
überwies Beträge, zum Teil wahrscheinlich Lieferantenrechnungen, auf
Konten in Fernost oder transferierte Gelder auf Banken in Steueroasen, z: B.
Panama.
Der Sachverhalt gründet auf folgender
Beweiswürdigung.
Die persönlichen Verhältnisse des Bw. sind
unbestritten. Die Zeitangaben über den ordentlichen Wohnsitz in 1020 Wien,
Y, beruhen auf den Angaben des Bw. und dem entsprechenden Meldezettel. Dass der
Bw. seit 25. 12. 1994 in Israel seinen ordentlichen Wohnsitz hat, teilt sein
steuerlicher Vertreter im Schreiben vom 28. 2. 1996 mit, ebenso dass der
steuerliche Vertreter nunmehr als inländischer
Zustellungsbevollmächtigter auftritt.
Nicht vollständig ist die Behauptung in genanntem
Schreiben, dass der Bw. auf Grund eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes
Österreich verlassen hätte. Der Bw. hat gegen das Aufenthaltsverbot
Beschwerde beim VwGH eingebracht, der im Dezember 1994 aufschiebende Wirkung
zuerkannt wurde. Der Bw. hätte sich daher bis zum Ergehen des (abweisenden)
Erkenntnisses des VwGH Ende November 1995 rechtmäßig im Inland
aufhalten dürfen. Er äußerte aber laut Auskunft seines
(damaligen) Rechtsanwaltes die Absicht, in absehbarer Zeit nicht mehr nach
Österreich zurückzukommen. Wie der VwGH ausführte, ist
der Bw. auch durch Bestrafungen nicht von Gesetzesübertretungen abzuhalten.
Es ist daher anzunehmen, dass sich der Bw. seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen in Österreich durch Verlegen seines Wohnsitzes und Transfer
der unversteuerten Gelder auf ausländische Konten entziehen wollte. Das HZA
Wien als Finanzstrafbehörde und die PAST führten bereits seit 1991
Erhebungen und Ermittlungen durch. Der Bericht des HZA Wien an die StA Wien
datiert vom 30. 9. 1993. So konnte der Bw. vor dem HZA Wien nur am 15.
12. 1991 und 19. 1. 1992 einvernommen werden. Die
Beteiligungsverhältnisse betreffend der Firmen, an denen der Bw. beteiligt
ist, ergeben sich aus Handelsregisterauszügen, Angaben des Bw. und des D.
D., Angaben slowakischer Behörden und des Berichts der PAST. Die
erklärten Einkünfte der Fa SA ergeben sich aus dem Bericht der PAST
und der Angaben slowakischer Behörden. Dass die Firmen, auf die der
Bw. maßgeblichen Einfluss hatte, v. a. zum Verschleiern der
Geschäftstätigkeit gegründet wurden, ergibt sich u. a. aus den
Betriebsergebnissen und den Beteiligungsverhältnissen und Einkünften
des Bw. aus diesen Beteiligungen. So erklärte er z. B. 1992
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer i. H.
v. ATS 120.000,--. Die Fa. IO häufte Steuerschulden i. H. v. ATS
16,000.000,-- an, ehe der Bw. und seine Gattin (die gemeinsam 100% der Anteile
hielten) sämtliche Anteile einem Rumänen mittels Vertrag abtraten.
Mittlerweile ist die Gesellschaft aufgelöst und der Konkursantrag wurde
mangels Vermögen abgewiesen. Der Bw. führte diesbezüglich aus,
die Gesellschaft sei Ende 1991 "aufgelassen" worden, ein Indiz für die
Vortäuschung des Abtretungsvertrages. Im Jahre 1991 wurde z. T. die Fa. IO
als Auftraggeber der Lieferungen bzw. als Anmieter der LKWs zum Versenden der
Waren angegeben. Diese Firma wurde nur vorgetäuscht, um die Umsätze
des Bw. zu verschleiern. Dies ergibt sich schon daraus, dass auf den Konten, die
dem Bw. zuzurechnen sind und deren Bareingänge die Entgelte für die
durchgeführten Warenverkäufe darstellen, keines auf den Namen der
Firma IO lautet; auch Überweisungen auf ein Firmenkonto IO konnten nicht
festgestellt werden. Die Fa. ITS GesmbH, an der der Bw. zu 95% beteiligt
war, wurde 1995 amtswegig gelöscht. Die Geschäftsanschrift dieser Fa.
war identisch mit dem ordentlichen Wohnsitz des Bw. in 1020 Wien; ein Hinweis
darauf, dass der Bw. seinen Wohnsitz als Betriebsadresse benützte.
Die Fa. SA GmbH verwendete der Bw., um seine eigene
Geschäftstätigkeit zu verbergen. Er bestellte meist im Namen der SA
die Waren. Dies war ein Leichtes für ihn, da er vertretungsbefugter
Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. SA ist. Er gründete die
Firma gemeinsam mit D. D., einem befreundeten Geschäftspartner des Bw. P.
M. war nach übereinstimmenden Angaben nur "stiller Gesellschafter" und
hatte keinen Einfluss. D. D. wusste von den Malversationen des Bw. und
unterstützte ihn dabei. Dass der Bw. die Firma SA im gegenständlichen
Fall nur vorgeschoben hatte, ist daraus erkennbar, dass die Erlöse der
Geschäfte auf Wiener Konten des Bw. landeten, über die er
ausschließlich und allein verfügungsberechtigt war. Daran ändert
auch die Bezeichnung der Konten nichts. Zwei lauteten auf "SA", zwei auf "CO"
und eines auf den Bw. selbst. Die Gelder, die auf den Wiener Konten
einlangten, wurden nicht auf die Konten der Fa. SA in Bratislava transferiert,
sondern auf Konten in Steueroasen oder in Israel. Die Fa. SA war auch nicht
berechtigt, ein Konto im Ausland zu führen und führte ein derartiges
nicht im Rechenwerk. Auch die erklärten Umsätze der Fa. SA
stimmen in keiner Weise mit den nachgewiesenen Umsätzen des Bw.
überein. Sie sind viel niedriger. Die Umsätze des Bw. betragen z. B.
1992 ATS 234,000.000,--, während die Umsätze der SA Kcs 78,000.000,--
betragen. Hätte der Bw. die nachgewiesenen Umsätze im Auftrag der Fa.
SA ausgeführt, hätten diese Umsätze im Rechenwerk der Fa. SA
Niederschlag finden müssen. Da von den SA Konten in Wien niemals
Zahlungen auf SA Konten in Bratislava getätigt wurden, bestätigt, dass
die Konten in Wien nicht der Fa. SA zugeordnet werden können. Die
Zahlungen flossen vielmehr nach Fernost, um Lieferantenrechnungen zu begleichen,
bzw. wurden die Gewinne nach Israel oder Steueroasen transferiert. Die
Aussage des Kundenbetreuers des Bw. bei der BA, bestätigt vorhergehende
Ausführungen. Der Kreditrahmen von insgesamt ATS 26,000.000,-- gilt
nämlich insgesamt für alle Konten des Bw. Er steht wahlweise dem Bw.
oder der Fa. SA zur Verfügung. Der Bw. und dessen Gattin haften
persönlich und mit ihrem Grundstück für Kredite. Als Sicherheit
wurde vom Bw. zusätzlich ein PKW, Marke Mercedes 300E, geleistet.
D. D. war an den Geschäften des Bw., bei denen die Fa. SA
vorgeschoben wurde, sicher beteiligt. Allerdings war er über die genannten
Konten nicht verfügungsberechtigt und nach Aussage des Kundenbetreuers trat
der Bw. als "faktisch verantwortlicher Geschäftsführer der Firmen SA
und CO" auf. Die auf den Konten einlangenden Gelder sind daher diesem
zuzurechnen. Er leitete, wie auch aus dem Schlussbericht des Zollamtes
hervorgeht, das Unternehmen. Er hat die Einnahmen erzielt. Wahrscheinlich hat er
dann Gelder an D. D. auf Grund einer nicht bekannten Vereinbarung ausbezahlt.
Dies ändert jedoch nichts an der Zurechnung der gesamten Einnahmen an den
Bw. Der Bw. hat auch nichts diesbezügliches vorgebracht. Die
Verantwortung des Bw., er habe nur den Zahlungsverkehr in Österreich
für die Firmen weisungsgemäß abgewickelt und wäre mit den
übrigen unternehmerischen Komponenten nicht befasst gewesen, ist bei der
dominierenden Rolle des Bw. sowohl bei der Firma SA als auch bei der Firma CO
nicht glaubwürdig. Der Bw. war Gesellschafter-Geschäftsführer,
tätigte die Einzahlungen und Abhebungen auf den Wiener Konten, bestellte
die Waren, überwachte den Transport, bestellte die LKWs bei der Fa. Bu etc.
Diese Sachverhalte wurden dem Bw. mehrmals mitgeteilt und somit
vorgehalten, z. B. im Bp.-Bericht, in Vorhalten und in der BVE des FA.
Der Bw. konnte jedoch keinerlei Nachweis für die Unrichtigkeit dieser
Feststellungen erbringen, sondern behauptete lediglich, er habe nur im Auftrag
gehandelt. Er legte jedoch kein einziges Beweismittel für die Richtigkeit
seiner Behauptung vor. Die Behauptung des Bw., er habe nur im Auftrag
von ausländischen Beteiligten gehandelt, ist bei der Fa. SA auch deswegen
völlig unglaubwürdig, weil nur der Bw., D. D. und P. M. (mit 2%) an
der Fa. beteiligt waren. Dass der vertretungsbefugte und mit 49% beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer nichts über die
Geschäftsgebarung der Fa. weiß, aber mit seinem Privatvermögen
für die Kredite haftet, widerspricht jeder Lebenserfahrung und
kaufmännischen Logik. Auch die Firma CO wurde vom Bw. vorgeschoben,
um seine eigenen Geschäfte zu verschleiern. Der Bw. machte trotz
Aufforderung keine Angaben über die ausländischen Gesellschafter,
über deren Weisung er vorgeblich handelte und machte sie auch nicht
stellig. Er ist damit seiner erhöhten Nachweisverpflichtung bei
ausländischen Sachverhalten nicht nachgekommen. Der Bw. ist laut
Handelsregisterauszug mit 41,2% beteiligter Gesellschafter -
Geschäftsführer. Die übrigen Beteiligten sind nie in Erscheinung
getreten. Weitere Informationen über diese Firma gab der Bw. nicht. Er
sagte nur aus, die Firma CO sei ihm lediglich als Kunde der Firma SA bekannt,
wobei er seine eigene Beteiligung aber verschwieg. Dies zeigt die mangelnde
Mitwirkung des Bw. an der Erforschung des Sachverhaltes deutlich auf. Die
Firma CO scheint häufig als Warenempfänger auf. Geldflüsse von
den CO Konten in Wien zu Verkäufern der Waren wie die Fa SA sind nicht
erkennbar. Schon gar nicht feststellbar sind Bewegungen zwischen den CO
Konten in Wien und CO Konten in Rumänien. Die Wiener Konten,
lautend auf CO, sind in Wahrheit Konten des Bw. und er verfügte
darüber genauso wie über die SA Konten. Er tätigte genauso
Einzahlungen und führte Abhebungen durch wie bei den anderen Konten.
Im Unterschied zu den Ausführungen über die Fa. SA war D. D.
an dieser Firma nicht beteiligt. Ansonsten wird auf die
Ausführungen zu SA verwiesen.
Dass der Bw. vorwiegend Handel mit Elektrogeräten und
in geringerem Umfang mit anderen Waren betreibt, ergibt sich aus dem
Schlussbericht des HZA Wien und der darin enthaltenen Auflistung der Waren, mit
denen der Bw. handelte.
Dass sich der Betriebssitz des Bw. an seinem Wohnsitz
befand, ist nachvollziehbar. Einerseits gab er selbst auch schon bei der Fa. IO
den Wohnsitz als Betriebssitz an und andererseits konnte der Bw., um der
Steuerpflicht zu entgehen, keinen offiziellen Firmensitz im Inland haben. Er
verkaufte im Regelfall die angekauften Waren gleich weiter bzw. hat er die Lager
von Speditionen als Zwischenlager benutzt. Überdies standen ihm auch die
Lager der Fa. SA in Bratislava zur Verfügung, da er gemeinsam mit seinem
Geschäftspartner D. D. diese Firma beherrschte.
Der Ablauf ist aus dem Schlussbericht des HZA Wien, dem
Bericht der PAST, den Kontenbewegungen, dem Arbeitsbogen der Bp. und dem Urteil
des LG für Strafsachen vom 30. 11. 1999 erkennbar. Dass die Waren
aus Fernost, insbesondere Hongkong und Singapur, stammen, wurde vom HZA Wien auf
Grund der Frachtpapiere etc. unwidersprochen festgestellt. Dem entsprechen die
von der PAST festgestellten Kontobewegungen. Ein beträchtlicher Geldfluss
richtet sich von den Konten des Bw. zu Konten in Fernost.
Der "Anlassfall" ist aktenkundig und wird vom Bw. nicht
bestritten, ebensowenig wie die anderen vom HZA Wien genau ermittelten
Lieferungen.
Fest steht auch, dass der Bw. nicht nur im Anlassfall die
Waren im Inland verkaufte. Dies ergibt sich aus den schlüssigen
Ermittlungen des HZA Wien und steht im Einklang mit dem Urteil des LG für
Strafsachen vom 30. 11. 1999 (s. o.). In diesem wurde ein dringender Tatverdacht
dahin gehend geäußert, dass der Bw. Zollabgaben in Millionenhöhe
hinterzogen hat, wobei sich der Bw. nicht ausschließlich der vom HZA Wien
aufgezeigten Methode, nämlich die Waren in den freien Verkehr zu bringen
und im Inland zu verkaufen, sondern auch anderer Methoden bediente. Nach
der Aktenlage ist nachgewiesen, dass die angemieteten LKWs der Fa. Bu einige
Tage vor der Austrittsbestätigung zurückgestellt wurden und in den
meisten Fällen weniger Kilometer zurückgelegt hatten als für die
Fahrt zur Grenze und retour benötigt würde. Daher können die
Waren auch laut Ansicht des LG für Strafsachen Wien nicht mit den
angemieteten LKWs der Fa. Bu die Grenze passiert haben. Dass sie die
Grenze überhaupt nicht passiert haben, wird aus dem Umstand deutlich, dass
keine den tatsächlichen Austritt nach Ungarn nachweisenden "Laufzettel"
beim Zollamt Nickelsdorf vorgefunden wurden und dass die ungarischen
Zollbehörden mitteilten, dass keine der Transporte der Lieferungen (lt.
Bericht des HZA Wien Fakten 1 - 129 ), die mit zwei Ausnahmen (LKW der Fa. IO,
s. Bericht des HZA Wien, Fakten 122 und 123) alle mit LKWs der Fa Bu
durchgeführt wurden tatsächlich nach Ungarn eingetreten sind.
Der Bw. konnte diese Vorwürfe nicht entkräften. Er behauptete
lediglich, dass er von diesen Malversationen nichts gewusst hätte. Dabei
handelt es sich um eine Schutzbehauptung, da er die Lieferungen organisierte,
die LKWs anmietete und die Waren im Inland verkaufte. Der Bw. bringt vor,
der österreichische Markt lasse eine derartige Menge an Verkäufen von
Elektrogeräten etc. nicht zu. Dieses Argument wird auch vom LG für
Strasa Wien geteilt. In dem erwähnten Gerichtsurteil wird beschrieben, dass
- im Gegensatz zu den Fakten (Begleitscheinen) 1- 129 bei den übrigen
Lieferungen davon auszugehen ist, dass die Waren ins Ausland gelangten, indem
der Bw. durch Bestechung ausländischer Beamte erreichte, dass die aus
Österreich ausgeführte Ware nicht offiziell in das Zollausland
eingeführt wird; dadurch erreichte er aber, dass die (ausländischen)
Eingangsabgaben umgangen werden, wobei ihm der Vorteil zukam. Laut
nachvollziehbaren Erwägungen in diesem Urteil gibt es unwiderlegbare
Indizien dafür, dass der Bw. mit den ausländischen Zollbehörden
"zusammenarbeitete". Der UFS schließt sich dieser schlüssigen
Argumentation an. Grob gesprochen hat der Bw. die Hälfte der festgestellten
und nachgewiesenen Waren im Inland verkauft und die andere Hälfte ins
Ausland. Dies ändert allerdings nichts an der steuerlichen
Beurteilung des Sachverhalts (s. unten). Auch die Berufungsentscheidung
der FLD für W, NÖ und Bgld, GA 13, vom 20. 8. 2001
(s. Sachverhalt) ändert nichts an der Beurteilung. Einerseits wird
bezüglich des Anlassfalles von einer Zollschuld kraft Gesetzes ausgegangen,
die aber aus formalrechtlichen Gründen dem Fahrer Z. K. zugerechnet wird,
andererseits wird ausgeführt, dass eine vorschriftswidrige Verfügung
des Bw. über die betreffenden Waren nicht nachweislich sei. Dazu
ist auszuführen, dass diese Berufungsentscheidung für die steuerliche
Beurteilung nicht bindend ist und überdies die vorschriftswidrige bzw.
vorschriftsgemäße Verfügung über eine Ware nichts an der
diesbezüglichen steuerrechtlichen Beurteilung ändert, da
steuerrechtlich andere Anknüpfungspunkte gegeben sind wie zollrechtlich.
Auch ist die Frage, ob die Waren im Inland oder ins Ausland verkauft wurden, in
den vom HZA Wien festgestellten Fällen steuerrechtlich irrelevant, da dies
an der Zurechnung der Einkünfte nichts ändert und umsatzsteuerlich
eigene gesetzliche Formvorschriften als Voraussetzung für steuerfreie
Exporte existieren. Auch das "Verbringen von Waren in den freien Verkehr" ist
ein spezifischer zollrechtlicher Begriff, der steuerrechtlich nicht relevant
ist.
Entscheidend ist, dass der Bw. als Einzelunternehmer diese
Geschäfte tätigte. Dies ergibt sich daraus, dass er auf den im
Sachverhalt genannten Bankkonten alleine zeichnungsberechtigt gewesen ist. Diese
lauten auch teilweise auf seinen Namen. Darüber hinaus hat er Gelder auf
ein ihm gehöriges Konto in Israel überwiesen. Er hat auch die
Speditionsaufträge vergeben. Dass die Geldbewegungen im Auftrag anderer
Personen erfolgt wären, konnte der Bw. nicht nachweisen. Er hat trotz
wiederholter Aufforderung keinerlei Beweismittel vorgelegt, die dies belegen
würden. Ebensowenig ist er seiner erhöhten Mitwirkungspflicht bei
Auslandssachverhalten betreffend Firmen SA und CO nachgekommen. Er hat keine
Geschäftsunterlagen vorgelegt, obwohl er als Gesellschafter -
Geschäftsführer tätig war und hat die "Mitgesellschafter" der Fa.
CO nicht stellig gemacht. Sowohl der Schlussbericht des HZA Wien als
auch das Urteil des LG für Strasa Wien gehen davon aus, dass der Bw. die
"Hauptfigur" bei den in Frage stehenden Handlungen gewesen ist.
Auch der von der PAST einvernommene Kommerzkundenbetreuer
der BA führte aus, dass der Bw. der faktisch verantwortliche
Geschäftsführer der Firmen SA und CO ist. Dass die Firmen TO
und CO nicht die wahren Empfänger der Waren sind, ist durch den minimalen
Umfang der Geschäftstätigkeit der Fa TO und durch den Umstand, dass
die Fa CO eine Scheinfirma des Bw. ist, erwiesen. Dieser Sachverhalt
wurde dem Bw. mehrmals mitgeteilt, z. B. im Bp. Bericht und in der BVE des FA.
Es gelang ihm jedoch nicht, diesen Sachverhalt zu entkräften.
Der ermittelte Warenwert und die steuerpflichtigen
Umsätze sind genau dokumentiert. Die Zahlen wurden vom Bw. auch nicht
bestritten. Die darüber (über ATS 262,000.000,--) hinausgehenden
Einnahmen des Bw. werden nicht der Umsatzsteuer unterzogen, da das Vorliegen
nicht im Inland ausgeführter Umsätze nicht ausgeschlossen werden
kann. Die Bareingänge auf den dem Bw. zuzurechnenden BA Konten in
Wien (lautend auf den Bw. und die Firmen SA und CO; über diese Konten war
der Bw. allein und ausschließlich verfügungsberechtigt) betragen 1991
und 1992 insgesamt ca. ATS 400, 000.000,--; der vom HZA Wien für diesen
Zeitraum festgestellte Warenwert beträgt ca. ATS 262,000.000,--.
Dies ist eine Abweichung von ca. 50%. Dies ist bei Betrachtung des
Einzelfalles nicht ungewöhnlich, da zwingend anzunehmen ist, dass der Bw.
neben den nachgewiesenen Geschäften auch nicht nachgewiesene derselben
Einkunftsquelle in erheblichem Umfang tätigte. Er versuchte, seine gesamte
gewerbliche Tätigkeit zu verschleiern und sich der inländischen
Besteuerung zu entziehen, sodass naturgemäß davon ausgegangen werden
muss, dass auch in Anbetracht der fehlenden Mitwirkung des Bw. bei weitem nicht
alle Lieferungen des Bw. von den Behörden im Einzelfall erfasst werden
konnten. Daher stellen die vom HZA Wien aufgelisteten Fakten und die sich daraus
ergebenden steuerpflichtigen Einnahmen nur einen Teil der gewerblichen
Tätigkeit des Bw. dar. Es ist daher denklogisch und sachgerecht, die
Bareingänge auf den Konten als Erlöse aus der gewerblichen
Tätigkeit des Bw. für die Jahre 1991 und 1992 zu betrachten. Der Bw.
hat gegen diese Art der Schätzung nichts vorgebracht, was dazu Anlass geben
könnte, die Eingänge anderen Einkünften zuzuordnen. Auch die
Höhe der Einkünfte wurde nicht bestritten. 1993 erfolgt
für die Monate 1-7 die Zurechnung der durch die PASTermittelten
Bareingänge i. H. v. ATS 240,000.000,-- (analog zu den Vorjahren)
und für die Monate 8-12, in denen die Bp. des FA die gesamten
Kontoeingänge in Höhe von ca. ATS 542,000.000,-- ermittelte, werden im
Schätzungsweg 50% aller Eingänge, somit ATS 271,000.000,--, dem Bw.
als gewerbliche Einkünfte zugerechnet. Dies ist für den Bw. auf Grund
seiner geschäftlichen Gepflogenheiten und der Zahlenverhältnisse in
den Vorjahren günstig und kann er durch die gegenüber dem Bescheid des
FA herabgesetzte Steuervorschreibung nicht beschwert sein. Es wurde
lediglich vorgebracht, dass die Einkünfte nicht dem Bw., sondern den
genannten Firmen zuzuordnen seien und dass der Bw. nur im Auftrag gehandelt
hätte. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte oder Nachweise. Es
spricht aber alles dafür, dass diese Konten dem Einzelunternehmen des Bw.
zuzuordnen sind und dass er die genannten Firmen nur vortäuschte, um seine
Geschäftstätigkeit zu verschleiern. So führte er die praktisch
täglichen Bareinzahlungen durch, tätigte Überweisungen auf ihm
zuzurechnende Konten oder Konten in Fernost, während Kontobewegungen von
oder zu den Firmen SA und CO nicht feststellbar sind. Da somit feststeht,
dass die Bareingänge jedenfalls die Erlöse aus der gewerblichen
Tätigkeit des Bw. darstellen, sind auch die Bareingänge von 1-7/1993
dieser Einkunftsart zuzuordnen, da feststeht, dass der Bw. weiterhin Waren
verkaufte und Erlöse aus Gewerbebetrieb erzielte. Es ist davon auszugehen,
dass der Bw. weiterhin seine Geschäfte in derselben Art und Weise weiter
führte. Da auch für den Zeitraum 8-12/1993 nachgewiesen ist,
dass der Bw. weiterhin gewerblich tätig war und davon auszugehen ist, dass
er seinen Geschäftsumfang beibehielt, ist es jedenfalls sachgerecht, ihm im
Schätzungsweg 50% der Gesamteingänge dieses Zeitraums als Einnahmen
aus seiner gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen. Die genannten
Bareingänge wurden vom Bw. praktisch täglich und des öfteren auch
zwei- bis drei Mal pro Tag vor allem in der Filiale X-Gasse der BA in der
Nähe des Betriebsortes des Bw. getätigt, was für die rege
geschäftliche Tätigkeit des Bw. und dafür spricht, dass diese
Beträge aus inländischer Geschäftstätigkeit herrühren.
Stammten die Beträge aus einer Geschäftstätigkeit in Ungarn, der
Slowakei oder Rumänien, hätte sie der Bw. nicht mehrmals pro Tag bar
einzahlen können. Auch die Nähe der Filiale X-Gasse der BA zum
Mexikoplatz in 1020 Wien, einem bekannten Umschlagplatz von Waren aller Art, wo
Barzahlung durchaus üblich ist, ist ein weiteres Indiz für die
inländische Geschäftstätigkeit des Bw. Die vom Bw. im
Zeitraum Februar 1993 bis Juni 1993 durchgeführten
Auslandsüberweisungen in Höhe von rund ATS 6,500.000,-- auf ein ihm
zuzurechnendes Konto bei der LLI Bank in Israel können nur so verstanden
werden, dass der Bw. diese Gelder als Teil seines persönlichen Gewinnes
unversteuert ins Ausland transferieren wollte, um der inländischen
Besteuerung zu entgehen. Auch die Tatsache, dass der Bw. namhafte
Beträge auf Konten in Fernost (Herkunft der Waren) oder auf Banken in
Steueroasen wie Panama überwies, spricht einerseits für die ermittelte
Geschäftstätigkeit bzw. die aufgezeigten Warenbewegungen und
andererseits für den Versuch, Gewinne unversteuert ins Ausland zu
transferieren.
Da die Bareingänge auf den Konten in logischen
Zusammenhang mit den Warenverkäufen und damit mit der gewerblichen
Tätigkeit des Bw. zu bringen sind, werden diese als Einnahmen aus dem
Gewerbebetrieb des Bw. betrachtet. Die unbaren Eingänge auf den Konten in
Höhe von rund ATS 305,000.000,-- 1991 und 1992 sowie die Hälfte der
Gesamteingänge von 8-12/93 in Höhe von ca. ATS 271,000.000,-- 1993
können nicht mit absoluter Sicherheit der gleichen Einkunftsquelle
zugeordnet werden und bleiben daher außer Ansatz. Für 8-12/1993 ist
noch anzumerken, dass nur der Gesamtbetrag der Eingänge ermittelt werden
konnte, sodass im Schätzungsweg 50% davon als nicht mit abslouter
Sicherheit den gewerblichen Einkünften zuordenbar betrachtet werden.
Der mit 2% der Einnahmen ermittelte Reingewinn ist
sachgerecht und eher günstig für den Bw. Er hat gegen diesen
Schätzungsmaßstab auch kein einziges Argument vorgebracht
Im übrigen wird zusätzlich bezüglich des
ermittelten Warenwerts auch auf die umfangreichen Ermittlungen des HZA Wiens und
bezüglich der Kontenbewegungen auf die Ermittlungen des FA, insbesondere
der PAST, verwiesen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Verantwortung des Bw.
unglaubwürdig ist und er an der Ermittlung des Sachverhaltes nicht
mitgewirkt hat, obwohl es sich zum Teil um Auslandssachverhalte handelt. Auch
hat er in seinen inländischen Steuererklärungen nur einen Bruchteil
der tatsächlichen Einkünfte angegeben. Die Steuererklärungen der
Fa. SA, die laut Bw. die Geschäfte zu einem großen Teil
durchgeführt habe, stimmen in keiner Weise mit dem tatsächlichen
Umfang der Geschäfte überein. Das Verhalten des Bw. war darauf
ausgerichtet, seiner Steuerpflicht zu entgehen. Die Schätzung des FA ist
nachvollziehbar und hat der Bw., obwohl er mehrfach dazu Gelegenheit hatte, dem
Zahlenmaterial nicht widersprochen, sodass auch der UFS von diesem
Zahlengerüst ausgeht. Durch die für den Bw. günstigere
Schätzung bei der Einkommen- und Gewerbesteuer kann er nicht beschwert
sein.
Aus rechtlicher Sicht ist folgendes
auszuführen. Der Bw. betreibt einen Handel mit vorwiegend
elektronischen Geräten in der Rechtsform eines Einzelunternehmens und
erzielt gemäß
§ 23 EStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
die einkommen- und gewerbesteuerpflichtig sind. Nach § 184 BAO hat
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie die diese Grundlagen nicht ermitteln oder berechnen
kann. Im gegenständlichen Fall liegt keine Buchführung vor. Es
wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt. Die Schätzungsberechtigung
der Behörde ist daher zweifelsfrei gegeben. Als Schätzungsgrundlage
diente bezüglich der Umsatzsteuer der vom HZA Wien ermittelte und
unwidersprochen gebliebene Marktwert der dokumentierten Warenlieferungen.
Bei der Einkommensteuer werden als Schätzungsgrundlage die für
1991 und 1992 feststehenden und für 1993 im Schätzungsweg ermittelten
Bareingänge auf den erwähnten Konten als Einnahmen aus Gewerbebetrieb
herangezogen. Der unwidersprochen gebliebene Reingewinnsatz von 2%
musste ebenfalls im Schätzungsweg ermittelt werden. Die ermittelten
Schätzungsgrundlagen blieben ihrer Höhe nach unbeanstandet. Die
Gewinnermittlung erfolgt gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG. Die
gegenüber der Umsatzsteuer weit niedrigeren Einnahmen 1991 beruhen
einerseits auf dem Sollprinzip der Umsatzsteuer und sind andererseits dadurch
erklärbar, dass die Geschäftstätigkeit des Bw. erst Mitte 1991
anlief und Ende 1991 den vollen Umfang erreichte, der wirtschaftliche Erfolg
daher i. w. erst 1992 eintrat. Im übrigen blieb auch diese von der
Bp. vorgenommene periodenmäßige im Schätzungsweg vorgenommene
Zuordnung unwidersprochen. Neben der Pflicht zur amtswegigen
Sachverhaltsermittlung gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO bestehen
Mitwirkungspflichten der Partei; bei Auslandssachverhalten bestehen erhöhte
Mitwirkungspflichten. Der Bw. ist diesen Mitwirkungspflichten bzw.
erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, sodass die Behörde
von den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ausgehen musste. Die Behörde
hat äußerst umfangreiche Ermittlungen durchgeführt. Darüber
hinaus gehende Ermittlungen waren für die Behörde ohne Mitwirkung des
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
SchätzungZurechnung von nicht erklärten Einnahmen und UmsätzenInlandsumsätzeMitwirkungspflichtkeine Bücher oder Aufzeichnungen vorhanden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0692-W/02
- Stammnummer
- 8333
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF