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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100761/2019

Aufhebung und Zurückverweisung aufgrund ungeklärter wesentlicher Sachverhaltsfragen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100761/2019vom 23.11.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Führe der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittels aus, dass die nicht erfassten KFZ-Teile auch zum Teil für den Einbau in differenzbesteuerte PKW verwendet worden wären, bestätige er damit die Verkürzung des Wareneinkaufes. Die Verkürzung des Wareneinsatze stelle eine sachliche Unrichtigkeit iSd § 184 Abs. 3 BAO dar (VwGH 20.4.2004, 2001/13/0204). Nach § 184 Abs. 3 BAO sei zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht vorlege oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig seien oder solche formelle Mängel aufweisen würden, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick darauf, dass ein Teil des Wareneinkaufes keinen Eingang in die Gewinnermittlung des Beschwerdeführers gefunden habe, stehe im gegenständlichen Fall die Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde nicht in Zweifel. Wie bereits in zahlreichen Judikaten ausgesprochen worden wäre, entspreche es den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass mit "schwarz" eingekauften Waren üblicherweise auch "schwarze", also nicht verbuchte Umsätze erzielt würden und die Abgabenbehörde daher anhand der nicht erklärten Einkäufe eine Zuschätzung vorzunehmen habe (VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123; UFS 1.8.2011, RV/0709-W/09; 18.9.2003, RV/0457-L/02). Hätte der Abgabepflichtige über mehrere Jahre bestimmte Wareneinkäufe nicht verbucht, könne nach der Lebenserfahrung die Verkürzung der Erlöse um die für die aus den "Schwarzeinkäufen" gefertigten Waren erzielten Erlöse unterstellt werden (VwGH 19.9.1984, 83/13/0214). Der Beschwerdeführer hätte global ohne weitere Nachweise vorzubringen beantragt, 10 % (2014) bzw. 50 % (2015 und 2016) der sich aus den "Schwarzeinkäufen" ergebenden Gewinnerhöhung nicht zu berücksichtigen. Es gelinge die Glaubhaftmachung betreffend die Verwendung in den differenzbesteuerten Fahrzeugen nicht, wenn diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt werden könnten und diese Annahme lediglich auf Behauptungen beruhe, die nicht überprüfbar seien. Gewinnaufschläge seien auch bei Gebrauchtfahrzeugen nicht unüblich. Die Gewinnaufschläge könnten sich aus mehreren unterschiedlichen Tatsachen ergeben, bei welchen keine KFZ-Teile verwendet würden (z.B. Veränderung der Nachfrage am Markt, Reparaturarbeiten ohne KFZ-Teile, Aufbereitung des Fahrzeuges insb. Reinigung und Politur, etc.). Es sei somit nicht schlüssig, dass der aus den nicht verbuchten KFZ-Teilen gewonnene Erlös bereits versteuert worden wäre. Aus der Gegenüberstellung der nicht erfassten Wareneinkäufe und dem Verkaufserlös der differenzbesteuerten PKW könne ebenfalls nichts gewonnen werden, weil dabei der Einkaufspreis der differenzbesteuerten PKW gänzlich unbeachtet bleibe und wie bereits angeführt die Wertsteigerung nicht zwingend an den Einbau von Teilen gebunden sei - e contrario auch nicht daraus geschlossen werden müsse, dass die KFZ-Teile dazu verwendet worden wären. Dass sich der Abgabepflichtige offensichtlich unsicher sei, wie die Teile tatsächlich verwendet worden wären, gehe auch daraus hervor, dass im Beschwerdetext eine Abänderung zur Prüfungsfeststellung in der Höhe von 10 % beantragt werde, in der als Beilage angeführten Berechnung jedoch 15 % angenommen würden. Es bestehe auch nicht die Möglichkeit, pauschal aus Vereinfachungsgründen Teile nicht zu besteuern. Bei der Feststellung der Höhe der zu bezahlenden Einkommensteuer hätte der Gesetzgeber keine Möglichkeit der vom Beschwerdeführer gewünschten Kulanz vorgesehen. Entsprechend Art. 18 Abs. 1 B-VG dürfe die gesamte Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Es könne daher dem Finanzamt das verweigerte Entgegenkommen nicht vorgeworfen werden (BFG 6.2.2019, RV/5100293/2016). Ziel einer Schätzung müsse es sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen nahe zu kommen. Jeder Schätzung sei eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Diese mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit sei von demjenigen zu tragen, der zur Schätzung Anlass gebe (VwGH 16.5.2002, 98/13/0195). Das "Verhandeln" über die Schätzungsergebnisse sei auch bereits aus dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zulässig. Vom Prüfer sei die Besprechungsunterlage dem Beschwerdeführer übermittelt worden und dieser hätte mit Stellungnahme vom 29.8.2018 auch diesbezüglich reagiert. Die Vorbringen wären somit allen bei der Schlussbesprechung beteiligten Parteien bekannt gewesen. Seien Vorbringen im Rahmen des Prüfungsabschlusses nicht berücksichtigt worden, so begründe sich dies dadurch, dass diese nicht nachgewiesen worden wären und im Sinne der Glaubhaftmachung nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hätten. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass die Niederschrift zur Schlussbesprechung nicht vom Abgabepflichtigen ohne den Hinweis auf eine abweichende Sachverhaltsdarstellung unterzeichnet worden wäre, würden die abweichenden Sachverhaltselemente nicht im Zuge der Schlussbesprechung besprochen und berücksichtigt worden sein. Ergebnis der Stellungnahme vom 29.8.2018 wäre unter anderem die Anpassung des Gewinnaufschlages bei den KFZ-Teilen. Zu dem Vorbringen, es wären Waren zwar "schwarz" eingekauft worden, jedoch noch nicht verkauft (Lager), verbleibe lediglich, auf die Stellungnahme des Prüfers zu verweisen. Vom Abgabepflichtigen selbst sei offensichtlich im Zuge der Prüfung ausgesagt worden, Waren nur auf Anfrage einzukaufen. Außerdem sei im Zuge der Betriebsbesichtigung kein Warenlager vorgefunden worden. Unterlagen, die eine Lagerbestand dokumentiert hätten, würden nicht vorliegen. Wenn der Abgabepflichtige trotz seiner auferlegten Pflichten gemäß § 119 BAO keine Unterlagen vorlegen könne, hätte die Abgabenbehörde nach § 167 Abs. 2 BAO in freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Dem Abgabepflichtigen sei es nicht gelungen, einen entsprechenden Lagerbestand derart glaubhaft zu machen, als dieser von der Abgabenbehörde als erwiesen angenommen werden hätte können. Schlussendlich würde noch auf die Höhe des Aufschlages eingegangen werden. Dieser sei erst im Zuge der Schlussbesprechung mit 20 % "vereinbart" worden. Wie aber auch im Bericht angeführt werde, betrage der branchenübliche Aufschlag zwischen 30 % und 40 %. Dieser Aufschlag sei im Brancheninformationssystem (BRIS) angeführt. Das BRIS stelle eine branchenspezifische Informationszusammenfassung von Prüfern der Finanzverwaltung dar, welche jeweils Experten in der jeweiligen Branche seien und über entsprechende Prüfererfahrung verfügen würden. Die im BRIS erfassten Aufschläge seien bereits von Judikaten als anwendbar bestätigt worden (BFG 2.4.2015, RV/2100114/2014). Der Aufschlag von 40 % decke sich beinahe auch mit dem Durchschnittswert der Aufschläge des Beschwerdeführers bei Betrachtung des Zeitraumes 2008 bis 2017 (39 %). Der Rückgriff auf den Aufschlag aller Produktgruppen sei jedoch insoweit nicht geeignet, weil dabei unterschiedliche Aufschläge zur Anwendung gelangen würden und dadurch eine Gewichtung nach Umsatz vorliegen würde. Im konkreten Fall bedürfe es jedoch nur eines Aufschlages für die Produktgruppe der KFZ-Ersatzteile. Die Aufschläge im Reifenhandel würden üblicherweise unter den Aufschlägen bei KFZ-Ersatzteilen liegen. Der Ansatz von 20 % Aufschlag sei somit jedenfalls nicht zu hoch angesetzt, vielmehr würde ein branchenüblicher Aufschlag von mindestens 30 % anzusetzen sein. Der Argumentation des Beschwerdeführers, seine Vorbringen würden nicht ausreichend gewürdigt worden sein, könne nicht gefolgt werden. Alle seine Vorbringen würden lediglich auf Behauptungen und Möglichkeiten beruhen. Kein einziges vorgebrachtes Argument sei auch nur in irgendeiner Weise durch Unterlagen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Würde aus den vorgebrachten Argumenten keine Verminderung der als "schwarz" eingekauften Handelswaren folgen, so ergebe sich dies nicht aus der fehlenden Berücksichtigung, sondern aus der vorgenommenen Beweiswürdigung, bei welcher die Vorbringen die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht für sich gewinnen hätte können. Es werde daher beantragt, die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Tz. 4 Ausgangsrechnung Würden Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend nummeriert, so ergebe sich daraus, dass die Belege nicht auf Vollständigkeit überprüft werden könnten. Diese Überprüfungsmöglichkeit müsse jedoch für eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung nach § 126 iVm § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a BAO gegeben sein. Fehle es den Ausgangsrechnungen an einem Datum, so lasse sich die der Zeitfolge nach geordnete Eintragung aus § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a BAO nicht überprüfen. Wer den Verpflichtungen der BAO nicht nachkomme, könne die Rechtsvermutung der ordnungsgemäßen Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 163) nicht für sich in Anspruch nehmen. Wie im BP-Bericht unter Tz. 4 dargestellt sei die Vollständigkeit der Einnahmen nicht gesichert. Es liege daher eine Unsicherheit vor. Der strittige unter Tz. 7 angeführte Sicherheitszuschlag diene zur Berücksichtigung dieser Unsicherheiten. Diese Unsicherheiten hätten im Zuge der Prüfung nicht ausgeräumt werden können und seien daher im Prüfungsergebnis zu berücksichtigen. Bereits aus dieser Sachverhaltsfeststellung sei der Sicherheitszuschlag begründet. Führe der Beschwerdeführer aus, dass eine eindeutige Nummerierung je Paragonblock keine Verbesserung bedeuten würde, so könne dem nicht zugestimmt werden. Durch eine einheitliche Nummer je Bon pro Block und der fortlaufenden Nummerierung je Bon lasse sich im Nachhinein zumindest kein Bon willkürlich entfernen, weil die fehlende Nummer auffallen würde. Laut Vorlageantrag sei vom Prüfer nicht beanstandet worden, dass Belege fehlen würden. Dies ergebe sich jedoch bereits aus der Feststellung, dass "Schwarzeinkäufe", die üblicherweise zu "Schwarzerlösen" führen würden, erzielt worden wären und darüber keine Belege ausgestellt worden wären. Es sei nur logisch nachvollziehbar, dass der Prüfer bei mehrfach vergebenen Belegnummern nicht nachvollziehen könne, wie viele Belege nicht erfasst worden wären, weil sich nicht belegen lasse, wie oft eine Belegnummer tatsächlich vergeben worden wäre oder wie viele Bonblöcke tatsächlich verwendet worden wären. Eine Überprüfung auf Vollständigkeit sei nur möglich, wenn nur ein Bonblock fortlaufend nummeriert verwendet werde. Der Beurteilung des Beschwerdeführers, dass die fehlende Nummerierung der Paragonblöcke keinen materiellen Mangel darstelle, könne nur beigepflichtet werden. Dabei handle es sich nämlich um einen formellen Buchführungsmangel, der in Kombination mit den Feststellungen der "Schwarzeinkäufe" geeignet sei, die sachliche Richtigkeit der Unterlagen in Zweifel zu ziehen. Diese Unsicherheit werde in Tz. 7 mittels Sicherheitszuschlag berücksichtigt. Würde bei den Belegen eine tatsächlich fehlende Belegnummer festgestellt und bekannt werden, welche Verkäufe damit abgerechnet worden wären, so würde sich daraus der materielle Mangel von fehlenden Einnahmen ergeben, der aber üblicherweise nicht in einem Sicherheitszuschlag, sondern in einer kalkulatorischen Zuschätzung ende. Die Wahl des Sicherheitszuschlages für die Berücksichtigung derartiger Unsicherheiten sei nach Ansicht des Finanzamtes die geeignete Schätzungsmethode, weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers, derartige Unsicherheiten könnten nicht zu einem Sicherheitszuschlag führen, nicht gefolgt werden könne. Tz. 5 Arbeitszeit Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Einschränkungen Arbeiten an Fahrzeugen durchgeführt hätte. Dies gehe sowohl aus den gestellten Ausgangsrechnungen, als auch aus den Arbeiten an den differenzbesteuerten PKW hervor, und werde auch in der Gegenäußerung nicht bestritten. Inwieweit die Auslastung damit gegeben wäre, könne wohl nur der Beschwerdeführer selbst beantworten, Stundenaufzeichnungen würden bei einem Unternehmer üblicherweise nicht geführt werden, woraus die tatsächlichen Arbeitsstunden pro Woche zumindest durchschnittlich ermittelt werden hätten können. Es verbleibe somit eine Unsicherheit, inwieweit die Werkstätte für zusätzliche Erlöse, welche wie die nicht erfassten Erlöse aus "Schwarzeinkauf" ebenfalls nicht in der Gewinnermittlung Niederschlag gefunden hätten, verwendet worden wäre. Der Abgabepflichtige würde jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit dazu gehabt haben, die Werkstätte entsprechend zu nutzen und die verkauften KFZ-Teile auch einzubauen. Das sich ergebende Gesamtbild hätte den Prüfer nicht erklärte Einnahmen vermuten lassen. Da diese jedoch nicht festgestellt worden wären, sei die Berücksichtigung nur in geringem Ausmaß bei der Gestaltung des Sicherheitszuschlages erfolgt. Tz. 7 Sicherheitszuschlag Der Sicherheitszuschlag decke Unsicherheiten in Bezug auf weitere nicht erklärte Einnahmen ab, wobei im konkreten Einzelfall auch die ungewöhnlichen Umstände betreffend fehlender Arbeitszeiten auf Rechnungen und insbesondere die fehlende fortlaufende Nummerierung aus den Ausgangsrechnungen berücksichtigt worden wären. Bringe der Beschwerdeführer ins Treffen, dass ab März 2016 die "Unsicherheiten" durch die Anschaffung der Registrierkasse weggefallen sein müssten, so werde diesbezüglich festgehalten, dass es keinen Unterschied mache, ob vor 2016 kein Beleg über "schwarz" erbrachte Leistungen ausgestellt worden wäre oder danach. Eine Änderung würde sich nur für jene Fälle ergeben, in welchen die Schätzungsverpflichtung durch die ordnungsgemäße Verwendung einer Registrierkasse wegfalle, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliege, weil die Ordnungsmäßigkeit bereits aufgrund der "Schwarzeinkäufe" nicht gegeben sei. Betreffend die Höhe des Sicherheitszuschlages sei erwähnt, dass in der Judikatur auch bereits die griffweise Festsetzung von Sicherheitszuschlägen bestätigt worden wäre, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Zuschätzung nicht zu gewinnen seien. Sicherheitszuschläge könnten sich (beispielsweise) aber auch an den Gesamteinnahmen oder an den Einnahmenverkürzungen orientieren (VwGH 13.3.1991, 90/113/0232; 20.12.1994, 93/14/0172; 18.2.1999, 96/15/0050). Im vorliegenden Fall orientiere sich der Sicherheitszuschlag an den Erlösen, womit die unterschiedliche Geschäftslage im jeweiligen Wirtschaftsjahr Berücksichtigung finde. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, die Abgabenbehörde sei nicht verpflichtet, einen Sicherheitszuschlag anzusetzen, so liege er damit grundsätzlich nicht falsch. Die Wahl der Schätzungsmethode stehe nämlich der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Vorgabe sei es jedoch, der Wirklichkeit mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit nahe zu kommen. Genau diesen Zweck verfolge der im gegenständlichen Fall berücksichtigte Sicherheitszuschlag, in dem damit die nicht festgestellten, aber wahrscheinlichen Erlöse Berücksichtigung finden würden. Um die unterschiedliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen sei der Sicherheitszuschlag prozentuell von den Erlösen laut Erklärung berechnet worden. Nicht unerwähnt bleiben dürfe, dass der zugrunde gelegte Aufschlag mit 20 % unter dem Branchenniveau liege und somit auch darin eine Unsicherheit bestehe, mit welchem Aufschlag die nicht erklärten Einkäufe weiterveräußert worden wären. Betreffend die Anmerkung, der Sicherheitszuschlag würde Auslöser für die Überschreitung der Kleinunternehmergrenze sein, so müsse darauf hingewiesen werden, dass im Falle der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer dennoch kraft Rechnungslegung geschuldet werde, der Vorsteuerabzug im Gegenzug jedoch ohne Abgabe der Kleinunternehmerverzichtserklärung nicht anerkannt werden könne. Komme der Prüfer im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass ein Sicherheitszuschlag von 10 % gerechtfertigt erscheine, so könne darin keine Rechtsunrichtigkeit erkannt werden. Der Prüfer wäre eingehend mit dem Fall befasst gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass er in Kenntnis der üblichen Verwaltungspraxis und der bestehenden Unsicherheiten im konkreten Fall den Sicherheitszuschlag in der korrekten Höhe anzusetzen vermöge. Vermöge der Beschwerdeführer zu glauben, die Schwarzeinkäufe seien auch Grundlage des Sicherheitszuschlages und damit eine doppelte Gewinnerhöhung durchgeführt worden, so müsse dem widersprochen werden. Die "Schwarzeinkäufe" würden zur fehlenden materiellen Ordnungsmäßigkeit führen, wozu neben den formellen Ordnungsfehlern die Schätzungsverpflichtung führe. Der Sicherheitszuschlag decke jedoch nicht die fehlenden "Schwarzumsätze" (diese würden durch Tz. 3 berichtigt) ab, sondern die üblicherweise neben den festgestellten "Schwarzumsätzen" zusätzlich erwirtschafteten Erlöse ab. Diese seien durch die festgestellten formellen Ordnungsfehler zusätzlich begründet. Einer gänzlichen Korrektur des Sicherheitszuschlages auf 0,00 € könne seitens der Abgabenbehörde nicht gefolgt werden, weshalb beantragt werde, den Sicherheitszuschlag in der vom Prüfer festgesetzten Höhe zu berücksichtigen. Solle das BFG zu der Erkenntnis gelangen, der Sicherheitszuschlag würde zu hoch angesetzt sein, so werde beantragt, den Aufschlag in Tz. 3 zum Ausgleich der nicht mehr durch den Sicherheitszuschlag gedeckten Unsicherheit betreffend des tatsächlichen Aufschlages auf mindestens 30 % zu erhöhen. Anerkennung von Kosten Vom Abgabepflichtigen sei erstmals im Vorlageantrag beantragt worden, weitere Kosten zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses wären die vom Prüfer beabsichtigten Bemessungsgrundlagen bereits bekannt gewesen. Es bleibe daher unverständlich, wenn der Beschwerdeführer angebe, er hätte die Kosten nicht bekannt gegeben, weil die Bemessungsgrundlagen ohnehin die Freigrenzen nicht überschritten hätten. Würde der Abgabepflichtige nämlich im Zuge der Schlussbesprechung Belege vorgelegt haben, woraus die Ausgaben ersichtlich seien, so würden diese jedenfalls im Zuge der Prüfung berücksichtigt worden sein. Derartige Belege seien aber nicht aktenkundig, weshalb davon ausgegangen werde, dass diese nicht vorgelegt worden wären. Nach § 138 BAO hätte der Abgabepflichtige im Rahmen der Prüfung die tatsächlichen Kosten nachweisen oder zumindest glaubhaft machen müssen. Auch hätte im Zuge der Prüfung eine Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO erfolgen können. Durch das späte Einbringen erst im Rahmen des Vorlageantrages seien dem Finanzamt diese Möglichkeiten genommen worden. Der pauschale Ansatz, vergleichbar einer Schätzung iSd § 184 BAO stehe dem Abgabepflichtigen nicht zu. Die BAO normiere diese Verpflichtung zur Schätzung nur für die Abgabenbehörde. Der Abgabepflichtige, welcher entsprechende Unterlagen als Nachweise zu führen habe, sei nicht berechtigt, eine globale Schätzung von Betriebsausgaben vorzunehmen. Eine Glaubhaftmachung sei nur dann zulässig, wenn dem Abgabepflichtgen ein Beweis nicht zumutbar sein würde. Warum der Beweis im gegenständlichen Falls durch die Vorlage von Belegen nicht zumutbar sein solle, sei vom Abgabepflichtigen nicht vorgebracht worden. Eine Berücksichtigung durch das Finanzamt sei aufgrund des Vorlageantrages nicht mehr möglich, da die Zuständigkeit an das BFG übergegangen sei. Würde der Abgabepflichtige entsprechende Nachweise vorlegen, so würden diese zu prüfen sein. Wiederaufnahme: Die Vorlageanträge seien vor Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung eingebracht worden und somit unzulässig. Es sei angeführt, dass der eingebrachte Vorlageantrag vom 7.12.2018 vom Sohn des Abgabepflichtigen unterzeichnet worden wäre. Wie im Salzburger Steuerdialog 2015 besprochen obliege ein Mängelbehebungsverfahren betreffend den Vorlageantrag dem BFG. Der neuerliche Vorlageantrag vom 24.4.2019 sei vom Abgabepflichtigen selbst unterzeichnet worden. Die Entscheidung, ob dadurch ein Mangel behoben worden wäre, obliege dem Gericht. Zusammenfassend werde festgestellt, dass auf Grundlage der festgestellten Differenz im Wareneinkauf die im Schätzungsweg (Kalkulation mittel Aufschlagsätzen und Sicherheitszuschlag) ermittelten Erlöse durch die Abgabenbehörde nur insoweit mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, als ein zu geringer Aufschlag für die nicht erklärten Aufwendungen angesetzt worden wäre. Die Änderungen der Umsatzsteuer würden mit den Änderungen in der Einkommensteuer einhergehen, weil keine umsatzsteuerspezifischen Sachverhalte bekämpft worden wären, sondern lediglich die Zuschätzung, welche auch als steuerbarer Umsatz berücksichtigt werden müsse. Eine Rechtsunrichtigkeit in den erlassenen Umsatzsteuerbescheiden könne daher ebenfalls nicht erkannt werden. Es werde daher beantragt, die Beschwerde hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2017 abzuweisen. Es werde beantragt, betreffend Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen. Mit Ergänzungsvorhalt vom 5.10.2023 wurden folgende Fragen an die Amtspartei gerichtet: "Der Vorlageantrag vom 7.12.2018 wurde gezeichnet mit "i.V. ***4*** (***4*** ***5***, Sohn). Nach § 83 Abs. 4 BAO kann die Abgabenbehörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Handelt es sich bei ***5*** ***4*** um den Sohn des Beschwerdeführers? Ist dieser als amtsbekannt anzusehen? Liegen Zweifel über das Bestehen oder den Umfang der Vertretungsbefugnis vor?" Mit Schreiben vom 16.10.2023 wurde wie folgt geantwortet: ***5*** ***4*** sei als amtsbekannter Sohn iSd § 83 Abs. 4 BAO anzusehen und es würden keine Zweifel am Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Zugrundeliegender Sachverhalt Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren im Hinblick auf die Einkommensteuer 2014 bis 2016 Gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 4.9.2018 wurde am 2.10.2018 Beschwerde eingereicht. Sowohl am 7.12.2018, als auch am 24.4.2019 wurden Vorlageanträge die Wiederaufnahmebescheide betreffend eingereicht. Am 4.4.2019 erging ein Mängelbehebungsauftrag iSd § 250 BAO, der am 24.4.2019 beantwortet wurde. Am 7.5.2019 erging die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung. Daraufhin wurde kein Vorlageantrag eingereicht. Vorlageantrag vom 7.12.2018 Der Vorlageantrag vom 7.1.2018 wurde vom Sohn des Beschwerdeführers wie folgt unterfertigt: "i. V. ***4***, ***4*** ***5*** (Sohn)". Nach Mitteilung der Amtspartei handelt es sich dabei um den amtsbekannten Sohn des Beschwerdeführers iSd § 83 Abs. 4 BAO und es bestehen keine Zweifel am Umfang der Vertretungsbefugnis. Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 Der Beschwerdeführer erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form einer Invaliditätspension sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb als KFZ-Mechaniker. KFZ-Ersatzteile sowie Autoreifen wurden an- und verkauft, sowie Reparaturen an Fahrzeugen vorgenommen, in den Jahren 2014 bis 2016 wurden auch Autos von Privatpersonen angekauft, repariert und wieder verkauft. Der Beschwerdeführer verfügt über eine ausgestattete Werkstätte. Laut den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2014 bis 2017 wurden Ausstattungsgegenstände und Werkzeuge für die Werkstatt angekauft. Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 2014 bis 2017 wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen: Tz. 3 Autoteile Firma ***3*** Auf den Namen des Beschwerdeführers wurden Autoteile bei der Firma ***3*** eingekauft. Unstrittig wurden in den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nicht alle diese Einkäufe erfasst. In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass ein Großteil seiner Wareneinkäufe bei der Firma ***3*** erfolgen würde, im Gegensatz dazu wird im Vorlageantrag vom 26.4.2019 darauf verwiesen, dass die Firma ***3*** der einzige Lieferant gewesen sein würde. Keine der beiden Varianten wurde nachgewiesen. Der Schluss, es wäre somit der gesamte Wareneinkauf offen gelegt, kann folglich nicht gezogen werden. Die Differenz stellt sich wie folgt dar: | | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Laut Auflistung Beschwerdeführer | 7.394,24 | 20.877,45 | 18.993,89 | 19.994,17 | Einkauf laut ***3*** | 21.603,16 | 23.423,59 | 20.078,45 | 23.159,38 | Differenz | 14.208,92 | 2.546,14 | 1.084,56 | 3.165,21 Durch die Betriebsprüfung wurde ein Aufschlag von 20 % auf diese Differenz zugerechnet, die Erlöse und der Aufwand wurden dementsprechend erhöht. Nach den Angaben des Prüfers würde der branchenübliche Aufschlag zwischen 30 und 40 % betragen, aufgrund der Einwendungen im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens wurde der Aufschlag von 30 % auf 20 % vermindert. Die Aufschläge im Unternehmen des Beschwerdeführers würden sich zwischen 0 % und 25 % bewegen, er würde den Ansatz von 15 % Aufschlag vorschlagen. Beantragt wurde weiters, im Jahr 2014 10 % und in den Jahren 2015 und 2016 50 % der Zurechnung als durch die Differenzbesteuerung bereits versteuert anzusehen. Auf welcher Grundlage diese Änderungen vorgenommen werden sollen, wurde nicht dargelegt. Beweise und Aufzeichnungen dazu wurden nicht eingereicht. Von der Amtspartei wurde ein durchschnittlicher Aufschlag im Unternehmen des Beschwerdeführers für den Zeitraum 2008 bis 2017 von 39 % errechnet (laut Vorlagebericht). Diese Berechnung blieb unwidersprochen durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass auch Dritte auf seinen Namen bei der Firma ***3*** eingekauft hätten, Autoteile zur Verbesserung differenzbesteuerter PKW verwendet worden wären und er auch Autoteile für eigene Fahrzeuge verwendet hätte. Diese Behauptungen wurden weder konkretisiert, noch glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf die differenzbesteuerten Fahrzeuge wurde vom Beschwerdeführer selbst angegeben, dass diesbezüglich keine Aufzeichnungen vorhanden sind. Es kann daher in keiner Weise nachvollzogen werden, ob und allenfalls inwieweit der nicht deklarierte Wareneinkauf von Autoteilen im Zuge des Verkaufes von differenzbesteuerten KFZ oder für eigene Fahrzeuge verwendet worden ist, oder ein Einkauf von Dritten auf den Namen des Beschwerdeführers erfolgt ist. Zudem wurde eingewendet, dass über den jeweiligen Gewinnermittlungszeitraum hinaus noch Waren vorhanden gewesen sein könnten, die noch nicht verkauft waren. Im Rahmen einer Betriebsbesichtigung durch den Betriebsprüfer konnte kein Warenlager vorgefunden werden, vom Beschwerdeführer wurde auch nicht auf ein solches hingewiesen. Der Verweis des Beschwerdeführers, der Betriebsprüfer hätte Inventurwerte ermitteln müssen geht daher schon aufgrund des fehlenden Lagers und der mangelhaften Aufzeichnungen über den Warenein- und ausgang ins Leere. Das Bundesfinanzgericht geht nicht davon aus, dass Autoteile im relevanten Ausmaß auf Vorrat angekauft worden sind und das Vorhandensein von Lagerbeständen die Erlöszuschätzung mindern kann. Tz. 4 Ausgangsrechnungen Bis März 2016 wurden Ausgangsrechnungen auf Paragonblöcken erstellt, wobei der Beschwerdeführer drei Blöcke zeitgleich verwendet hat, die Blöcke keine Nummern aufweisen und die Nummerierung der Rechnungen nicht fortlaufend ist. Teilweise wurden Rechnungen ohne Datum erfasst. Ab April 2016 wurden Ausgangsrechnungen mittels Registrierkasse erstellt. Das Vorhandensein einer Registrierkasse hindert nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Unternehmer nicht daran, Umsätze und Erlöse nicht aufzuzeichnen und einer Besteuerung zu entziehen. Dass ab April 2016 eine Erzielung von nicht erklärten Umsätzen und Erlösen nicht mehr möglich sein würde ist daher als reine Schutzbehauptung als unbeachtlich einzustufen. Tz. 5 Arbeitszeit Mit einigen wenigen Rechnungen wurde auch Arbeitszeit abgerechnet. Vom Beschwerdeführer wurde eingewendet, dass er nur selten Teile einbauen würde, meist nur Autoteile verkaufe. Laut Betriebsprüfer steht eine ausgestattete Werkstätte zur Verfügung. Vom Beschwerdeführer wurde eingewendet, dass aufgrund seiner Behinderung eine verminderte Leistungsfähigkeit bei körperlichen Arbeiten gegeben war und dies nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. Tz. 6 PKW An- und Verkauf Im Jahr 2014 wurden 6, im Jahr 2015 4 und im Jahr 2016 3 PKWs von Privatpersonen angekauft und wieder weiter verkauft. Tz. 7 Zuschätzung - Sicherheitszuschlag Durch die Betriebsprüfung wurde ein Sicherheitszuschlag von 10 % (bezogen auf die erklärten Erlöse abzüglich der differenzbesteuerten PKW) festgesetzt. Dies aufgrund der Nichterfassung aller Eingangsrechnungen der Firma ***3***, der Nichtnachvollziehbarkeit der Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen und der geringen in Rechnung Stellung von Arbeitszeit (Tz. 3, 4 und 5). Vom Beschwerdeführer wurde der Ansatz eines Sicherheitszuschlages 2014 auf die Erlöse abzüglich der aus Differenzbesteuerung außer Streit gestellt, ab dem Jahr 2015 sei beantragt worden, diesen aufgrund Geringfügigkeit nicht anzusetzen. Aufgrund seiner Behinderung sei eine verminderte körperliche Leistungsfähigkeit gegeben. Zudem würde ab April 2016 die Unsicherheit aufgrund des Einsatzes einer Registrierkasse wegfallen. Gegen die Anwendung eines Zuschlages in Höhe von 10 % wurden keine konkreten Einwendungen vorgebracht. Die Einwendungen betreffen die Basis insofern, als beantragt wurde, die Erlöse aus den differenzbesteuerten Fahrzeugen sowie die zugeschätzten Erlöse auszuscheiden. Strittig ist die Zuschätzung aufgrund der nicht vollständig erfassten Wareneinkäufe bei der Firma ***3*** und die Verhängung eines Sicherheitszuschlages. Zudem ist strittig die Berücksichtigung von zusätzlichen Ausgaben. Der Beschwerdeführer beantragt die Anerkennung von Betriebskosten sowie einen AfA-Anteil für Werkstätte und Büro im betrieblich genutzten Ausmaß und eine AfA für die Werkstätteneinrichtung. Als AfA für die Gebäudeanteile, das Büro, die Werkstätte und die Einrichtung wird ein pauschaler Betrag von 1,500,00 € beantragt, die Betriebskosten inklusive Heizung werden in Höhe von 700,00 € beantragt. Rechnungen, Gebäudepläne, Berechnungen die Anschaffungskosten betreffend und den Anteil der Nutzung der Gebäude, das Vorliegen einer allfälligen Privatnutzung in welcher Höhe wurden nicht eingereicht. Auch im Hinblick auf die Werkstätteneinrichtung lassen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten aufgrund des Fehlens jeglicher Angaben (Anlageverzeichnis, Anschaffungskosten, Abschreibungsdauer, Privatnutzung,….) nicht nachvollziehen. Die beantragten Pauschalbeträge entbehren jeder Grundlage. Rechtliche Begründung I. Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren im Hinblick auf die Einkommensteuer 2014 bis 2016 Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e ist § 260 Abs. 1 für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Ein Vorlageantrag setzt jedenfalls eine Beschwerdevorentscheidung voraus, zuvor gestellte Vorlageanträge sind zurückzuweisen (Ritz, BAO7, § 264, Rz 6 und die dort angeführte Judikatur des VwGH und des BFG). Im gegenständlichen Fall wurden die beiden Vorlageanträge jeweils vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen waren. Vorlageantrag vom 7.12.2018 Nach § 83 Abs. 4 BAO kann die Abgabenbehörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Diese Voraussetzungen sind unstrittig erfüllt, weshalb kein Mängelbehebungsverfahren iSd § 85 BAO durchzuführen war. Der Vorlageantrag vom 7.12.2018 ist somit als von einem befugten Vertreter eingebracht anzusehen. II. Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2014 bis 2016 § 184 BAO lautet wie folgt: Abs. 1 Soweit die Abgabenbehörde Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Abs. 3 Zu schätzen ist ferner, wenn der abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ziel der Schätzung ist es ,den Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (für viele VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022).Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; Ritz, BAO7, § 184 Rz 3). Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033). Die - im gegenständlichen Fall unstrittige - Verkürzung des Wareneinsatzes stellt eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO dar (VwGH 20.4.2004, 2001/13/0204), die Schätzungsverpflichtung ist daher gegeben. Eine Verkürzung des Wareneinsatzes führt regelmäßig auch zu einer dementsprechenden Verkürzung des Umsatzes, als der nicht deklarierte Wareneinsatz außerhalb des Rechenwerks verkauft wird (VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (Ritz, BAO7, § 184 Rz 12). Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH 24.2.1998, 95/13/0083; 20.4.2004, 2001/13/0204). Bei der kalkulatorischen Schätzung wird etwa ein Teilumsatz mit Hilfe eines Rohaufschlages auf eine geeignete Basis geschätzt (Ritz, BAO7, § 184 Rz 15). Die Einkäufe bei der Firma ***3*** auf den Namen des Beschwerdeführers, die nicht in den Aufzeichnungen erfasst waren, wurden im Sinne einer solchen kalkulatorischen Schätzung hochgerechnet. Der branchenübliche Aufschlag beträgt zwischen 30 % und 40 %. Der Ansatz von 20 % durch die Betriebsprüfung liegt somit unter dem Bereich des Üblichen. Der Ansatz von 15 % - wie vom Beschwerdeführer gefordert - entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr wurde laut Vorlagebericht ein unternehmensinterner Aufschlag im Zeitraum 2008 bis 2017 von 39 % errechnet, wogegen durch den Beschwerdeführer keine Einwendungen eingereicht wurden. Eine Glaubhaftmachung, dass der Wareneinkauf anderweitig verwendet worden ist, ist wie oben ausgeführt nicht erfolgt. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass mit dem vorgenommenen Ansatz den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe gekommen wurde und keine Änderungen vorzunehmen sind. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Dabei wird davon ausgegangen, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123). Aufgabe des Sicherheitszuschlages ist es, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen, wobei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten sind. Seine Höhe hat sich nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123; 20.10.2021, Ra 2020/15/0048). Ist eine griffweise Schätzung vorzunehmen, kann sich der Sicherheitszuschlag beispielsweise an den Gesamteinnahmen, den Einnahmenverkürzungen oder den Umsätzen orientieren, wobei sich ihre Höhe nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten hat. Die Ergebnisse der Betriebsprüfung ergeben folgende Mängel, die ein Risiko von Unvollständigkeiten und somit von Erlös- und Umsatzverkürzungen ergeben: - Aufgrund der Verkürzung des Wareneinsatzes - wie oben ausgeführt eine sachliche Unrichtigkeit - wurde eine Schätzung mittels Aufschlages auf Basis des verkürzten Teiles vorgenommen. Allein aufgrund dieser schwerwiegenden materiellen Mängel ist die Verhängung eines Sicherheitszuschlages gerechtfertigt. Dass mit den Wareneinkäufen bei der Firma ***3*** alle Einkäufe abgedeckt werden, kann nicht angenommen werden. Es besteht daher eine Unsicherheit dahingehend, dass zusätzliche Wareneinkäufe bei anderen Lieferanten nicht deklariert wurden. - Dass Ausgangsrechnungen mittels mehrerer parallel verwendeter Paragonblocks, die nicht nummeriert waren, erstellt wurden, ist als zusätzlicher formeller Mangel anzusehen. Bei mehrfach vergebenen Belegnummern und einer unbekannten Zahl von Paragonblöcken kann nicht nachvollzogen werden, wie viele Belegnummern tatsächlich vergeben wurden. Zusätzlich fanden sich auch Belege ohne Datum. Die Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen kann jedenfalls von 2014 bis Februar 2016 nicht überprüft werden. - Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorhandensein von Warenvorräten. Durch die Betriebsprüfung wurde kein Warenlager aufgefunden, jegliche Aufzeichnungen über Lagerbestände fehlen in sämtlichen Beschwerdejahren. - Laut Aktenlage wurden in den Jahren 2014 bis 2016 Erlöse aus dem Verkauf von differenzbesteuerten Fahrzeugen erzielt. Aufzeichnungen darüber, ob und in welcher Höhe dabei angekaufte Fahrzeugteile Verwendung gefunden haben, liegen nicht vor. Eine solche Verwendung des Wareneinkaufes wurde lediglich behauptet und konnte nicht glaubhaft gemacht werden. - Vom Beschwerdeführer wurde das Vorliegen von Eigenverbrauch eingewendet, Aufzeichnungen darüber finden sich für den gesamten Beschwerdezeitraum nicht, auch eine Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt. - Der Einkauf von Dritten bei der Firma ***3*** im Namen des Beschwerdeführers wurde behauptet. Weder Namen, noch Angaben darüber, welche Waren zu welchem Wert diese Einkäufe umfassen würden, konnten in Bezug auf sämtliche Beschwerdejahre vorgelegt werden. - Durch die Betriebsprüfung wurde zudem berücksichtigt, dass eine voll ausgestattete Werkstätte im Unternehmen vorhanden ist und auch Ausrüstungsgegenstände in den Beschwerdejahren zugekauft, aber nach den Angaben des Beschwerdeführers nahezu keine Arbeitszeiten verrechnet wurden. Der Ansatz von 10 % Sicherheitszuschlag bezogen auf die erklärten Erlöse abzüglich der Erlöse aus Differenzbesteuerung ist aufgrund der gravierenden materiellen und formellen Mängel als gerechtfertigt anzusehen und ist geeignet, die gegebenen Unsicherheiten auszugleichen. Die 10 % Sicherheitszuschlag wurden jeweils auf die erklärten Jahreserlöse abzüglich der Erlöse aus Differenzbesteuerung angewendet und berücksichtigen somit die Verhältnisse des jeweiligen Jahres. Die Einwendungen betreffend Basis des Sicherheitszuschlages gehen ins Leere, da die Erlöse aus differenzbesteuerten Fahrzeugen bereits durch die Betriebsprüfung nicht in diese Basis miteinbezogen und lediglich die erklärten Erlöse herangezogen wurden. Die Schätzung mittels Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % ist folglich wie durch die Betriebsprüfung vorgenommen als gerechtfertigt anzusehen. Es ist nicht anzunehmen, dass die von der Amtspartei durchgeführte Schätzung jenes Maß an Unsicherheit überschritten hat, das jeder Schätzung immanent ist. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass mit dem vorgenommenen Ansatz den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahegekommen wurde und keine Änderungen vorzunehmen sind. Aufhebung und Zurückverweisung § 115 BAO lautet wie folgt: "Abs. 1 Die Abgabenbehörden haben die abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Abs. 2 Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Abs. 3 Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Abs. 4 Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen." Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde mit Beschluss durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können. Nach § 278 Abs. 2 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der Bescheide befunden hat. § 20 BAO lautet wie folgt: "Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen." Wie oben ausgeführt blieben im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Sachverhaltsfragen ungeklärt: 1. Vom Beschwerdeführer wurde ein Pauschalbetrag an AfA für Gebäudeteile und Werkstättenausstattung beantragt. Unklar ist, welche Gebäudeteile in welchem Ausmaß betrieblich genutzt wurden. Zudem ist nicht geklärt, Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten in welcher Höhe als Abschreibungsbasis anzusetzen sind. Aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist weiters, welche Werkstättenausstattungsgegenstände von einer Abschreibung umfasst werden sollen, mit Anschaffungskosten zu welchem Zeitpunkt diese Abschreibung zu beginnen hat und in welchem Ausmaß eine betriebliche Nutzung zu veranschlagen ist. 2. Vom Beschwerdeführer wird ein Pauschalbetrag an Betriebskosten inklusive Heizung für Werkstätte und Büro beantragt. Zum einen ist das Ausmaß der betrieblichen Nutzung der Räumlichkeiten, für die die Betriebskosten angefallen sind, nicht geklärt. Zum anderen ist die Höhe der angefallenen Kosten nicht angeführt und nicht nachgewiesen. Rechnungen und Belege wären anzufordern. Beim Ansatz der betrieblichen Nutzung wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, über eine verminderte körperliche Leistungsfähigkeit zu verfügen und nur Arbeiten im geringen Ausmaß angefallen seien. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist folglich noch zu erheben, seitens der Amtspartei wurden erforderliche Ermittlungen iSd § 115 Abs. 1 BAO unterlassen, bei deren Durchführung anders lautende Bescheide erlassen werden hätte können. Bei Berücksichtigung von Abschreibungsbeträgen und Betriebskosten ist davon auszugehen, dass sowohl die Einkommen-, als auch die Umsatzsteuerbescheide eine Änderung erfahren würden. Durch die Amtspartei selbst wurde eingewendet, dass aufgrund des Überganges der Zuständigkeit an das BFG eine Prüfung und Berücksichtigung der zusätzlichen Aufwendungen nicht mehr möglich gewesen sein würde, sowie dass ein pauschaler Ansatz der gegenständlichen Kosten nicht möglich sei, Belege einzureichen wären und deren Prüfung erfolgen müsse. Die Durchführung der zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen durch das BFG ist weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da das BFG zur Beachtung des Parteiengehörs iSd § 115 Abs. 2 BAO sämtliche Ermittlungsergebnisse der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung zur Kenntnis zu bringen hat. Im Übrigen müsste das BFG, das über keinen Erhebungsapparat verfügt, die ausstehenden Ermittlungsschritte im Hinblick auf Art und Umfang der nachzuholenden Erhebungen ohnehin gemäß § 269 Abs. 2 BAO durch die Abgabenbehörde durchführen lassen. Der VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, weist darauf hin, dass es die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08; Ritz, BAO7, § 278, Rz 5). Die Aufhebung unter Zurückverweisung iSd § 278 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen (VwGH 2.2.2010, 2009/15/0206). Die Ermessensübung ist zu begründen (VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220; 16.12.2010, 2007/15/0016). Wie oben dargestellt, fehlt es an den wesentlichen Feststellungen der Amtspartei zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Ein Unterbleiben einer Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde würde zu einem erstmaligen Feststellen des den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Sachverhalts (erst) auf Ebene des Bundesfinanzgerichtes führen und damit dem Gericht eine Funktion zuordnen, die diesem nicht zukommt. Gleichzeitig würde die Beschwerdeführerin einer Rechtsmittelinstanz beraubt werden (BFG 25.8.2020, RV/5101633/2019). Durch weitere Erhebungen und den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Amtspartei ist der relevante Sachverhalt zu erheben. Wie oben angeführt ergibt sich zusätzlich eine Kosten- und Zeitersparnis. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist eine Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO als zweckmäßig anzusehen. Gemäß § 209a Abs. 5 BAO steht im Fall der Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache (§ 278 BAO) die Verjährung nicht der (neuerlichen) Abgabenfestsetzung entgegen, wenn der Bescheid binnen eines Jahres ab Bekanntgabe des aufhebenden Bescheides ergeht. Durch Aufhebung der Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2014, 2015 und 2016 tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der Bescheide befunden hat (§ 278 Abs. 2 BAO). Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. I. Wiederaufnahmebescheide Wird ein Vorlageantrag vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt, ist dieser zwingend als unzulässig zurückzuweisen. Die Klärung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist folglich nicht zu erwarten. II. Einkommen-und Umsatzsteuerbescheide Ob wesentliche Sachverhaltsfragen durch die Amtspartei geklärt worden sind, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt. Linz, am 23. November 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100761/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100761.2019
Stammnummer
142781
Gültig
23.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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