Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0845-L/07
Schätzungshöhe bei einer Bar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0845-L/07vom 12.08.2008Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einwand des Konsignationslagers sei nicht gewürdigt worden.
Hierzu werde auf die Berufung Pkt. 3.7 verwiesen.
Dieser Punkt sei offensichtlich vom Finanzamt überhaupt nicht
gewürdigt worden. Schließlich müsse festgestellt werden, dass
die Entscheidungsgrundlage für die BVE (siehe dortige Beträge!) jene
Darstellung des Finanzamtes ABC vom 03. April 2007 sei, in welcher die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage dargestellt werden, welche sich aber
ausschließlich auf diverse Schriftstücke und Belege stütze, und
in keinster Weise von den Abgabepflichtigen angeführten Entlastungsbeweise
und beantrage Zeugeneinvernahme berücksichtige. Sei immer darauf
hingewiesen worden, dass die Gesellschafter der Bw. selbst niemals dort im Lokal
die üblichen Aufgaben eines Wirtes oder Kellners wahrgenommen hätten,
sondern immer eigene "faktische Geschäftsführer" die
tatsächlichen Geschäfte abzuwickeln gehabt hätten (zB: zu Beginn
die J, später dann als Dienstnehmer beschäftigte Kellner). Diese
faktischen Geschäftsführer hätten täglich das
Umsatzgeschehen aufzuzeichnen gehabt, diese Aufzeichnungen würden seit
Beginn des Verfahrens der Finanzverwaltung vorliegen (bezeichnet etwa mit
Abrechnungen). Laut Darstellung der Finanzverwaltung hätten die
Umsätze im Prüfungszeitraum 3,4 Mio. S betragen, laut
Abgabenerklärungen hingegen 1,194 Mio. S, die Erstbescheide nach
der BP führen noch Gesamtumsätze von 2,6 Mio. S an. Somit
betrage die endgültige Umsatzzuschätzung 2,239 Mio. S (=
188 % der erklärten Umsätze). Es wäre ein Leichtes gewesen,
sämtliche damaligen Geschäftsführer (Kellner) zu befragen, wie
sie die Tagesabrechnung erstellt hätten, insbesondere, wie sie die von der
Finanzverwaltung ermittelten 188 % Umsatzzuschätzung behandelt
hätten. Alleine diese Zeugenbefragung über die Absurdität der von
der Finanzverwaltung angesetzten Umsatzzuschätzungen ans Tageslicht
bringen. In den vorgenannten Bescheiden liegt somit eine Schätzungsmethode
der Finanzverwaltung zugrunde, welche der Wirklichkeit keinesfalls am
nächsten kommt. Sie ist somit allein in formeller Hinsicht
rechtswidrig.
b) In materieller Hinsicht (Darstellung für
Dezember 1999). Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei
von der Finanzverwaltung auf Basis des von ihr vermuteten Wareneinkaufs sowie
der Ermittlung eines Rohaufschlagskoeffizienten vorgenommen worden. Diese
Schätzung sei insofern unrichtig, als der Finanzverwaltung
Schriftstücke als Einkaufsbelege ansehe, welchen diese Qualifikation jedoch
nicht zukomme. Bei diesen Schriftstücken würde es sich jedoch nur um
Kontrollmaterial seitens der Bw. handeln. Im diesen Zusammenhang mögen die
Zeugen Jörg 1a und Oliver 2 gehört werden zu den Fragen:
1) Welche Grundaufzeichnungen haben Sie gemacht?
2) Wie wurden die täglichen Umsätze
ermittelt?
3) Wie und wann erfolgt die Weitergabe der Tageslosungen an
die Bw., wurde darüber jeweils eine Quittung ausgestellt oder gegen
Unterschrift auf einem Beleg oder wie sonst, wie erfolgte der Nachweis von
Kosten der J unter der im Abzug?
4) Was sagen Sie zu den Vorwürfen der Finanzverwaltung
(siehe BVE), dass die Umsätze im Zeitraum Dezember 1999 anstelle von
ca. 257.000,00 rund 495.000,00 betragen hätten, wo doch die J selbst zu
Protokoll gab, sie hätte das operative Geschäft geführt - somit
wäre aber sie die jenige gewesen, welche die vermuteten
Umsatzkürzungen herbeigeführt hätte?
c) Zeitraum nach J
In den Folgemonaten habe sich der Ablauf insofern
geändert, dass anstelle der J jeweils eigene Angestellte
Geschäftsführer traten, aber diese hätten jeweils eine
Aufzeichnungspflicht gehabt. Wie bereits in der Vergangenheit ausgeführt,
hätten Umsatzverkürzungen insofern stattgefunden, als in das Kassabuch
jeweils geringere Umsätze eingetragen worden seien, als diese aufgrund der
Aufzeichnungen vorhanden gewesen seien. Diese wissentlichen
Umsatzverkürzungen würden sich jedoch in einem Rahmen bewegen, wie
bereits in der Berufung dargestellt worden sei. Die von der Finanzverwaltung
zugeschätzte Umsatzerhöhung wäre in diesem Betrieb nicht machbar
gewesen. Es habe nur eingeschränkte Öffnungszeiten gegeben. Die Bar
selbst habe nur ganz wenige Parkplätze zur Verfügung gehabt, mehr
Parkplätze habe es nur am 250 bis 300 Meter entfernten Hauptplatz
gegeben.
Weiters wurde am 12. Juni 2007 gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2000 und die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis
2001 berufen, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt und auf
das bisherige Vorbringen verwiesen.
Diese Berufungen und die Vorlageanträge wurden mit 17.
Juli 2007 dem UFS vorgelegt.
In der Folge wurde seitens der Betriebsprüfung eine
Stellungnahme zum Vorlageantrag und zu den Berufungen vom 12. Juni 2007 erstellt
und wie folgt ausgeführt:
Am 14.5.2007 ergingen an die Fa. Versicherungsmakler L
GesmbH (vormals AB GesmbH) die Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerjahresbescheide 1999 sowie die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 1-11/2000 (Berufungsvorentscheidungen). Mit
diesen Berufungsvorentscheidungen wurden erstinstanzlich die anhängigen
Berufungen erledigt. Am 18.5.2007 ergingen in der Folge die Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerjahresbescheide 2000 und 2001 (Erstbescheide). Am
11.5.2007 ergingen die Kapitalertragsteuerbescheide betreffend die
Gesellschafter Anton B, Alfred L, Günter K und Max PA (Erstbescheide).
Gegen alle diese Bescheide wurden mit Datum 12.6.2007 innerhalb offener Frist
Berufungen eingebracht bzw. die Vorlage zur Berufungsentscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Zu diesen Berufungen vom 12.6.2007, die inhaltlich zusammen
hängen, wird von Seiten der Abgabenbehörde Stellung genommen:
1. Der in der Berufungsschrift enthaltene Vorwurf der
Willkür wird zurückgewiesen. Im Zuge der Berufungsbearbeitung musste
sich das Finanzamt ABC nach Vorhalt von Seiten des UFS nochmals eingehend mit
der Materie auseinandersetzen. Das Ergebnis wurde sowohl dem UFS als auch der
Abgabepflichtigen mit dem Schreiben vom 3.4.2007 zur Kenntnis gebracht. Im Zuge
des Erörterungsgespräches wurden diese Ergebnisse nochmals
ausführlich besprochen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
das Finanzamt ABC beabsichtigte, diese Ergebnisse in die Veranlagungsbescheide
für die Jahre 1999, 2000 und 2001 einfließen zu lassen. Die L GesmbH
war daher über diese Vorgangsweise informiert und hatte im Zuge des
Erörterungsgespräches vom 17.4.2007 ausreichend Gelegenheit zur
Gegenäußerung. Eine Verletzung des Parteiengehörs kann daher
nicht vorliegen. Im Zuge des Erörterungsgespräches konnte der
anwesende steuerliche Vertreter zu der von Seiten des Finanzamt ABC
dargestellten Schätzung laut Schreiben vom 3.4.2007 keine substantiellen
Entgegnungen vorbringen. Der steuerliche Vertreter hat lediglich die angestellte
Berechnung bestritten und erklärt, dass er diese nochmals
überprüfen müsse. Auf die von der Referentin aufgenommene
Niederschrift vom 17.4.2007 wird hingewiesen. Von Seiten des Finanzamt ABC wird
dazu betont, dass dazu vor Abhaltung des Erörterungsgespräches mehr
als 1 Monat Zeit gewesen wäre. Der Vorwurf, amtsbekannte Umstände, die
zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu würdigen gewesen wären, seien
nicht berücksichtigt worden, muss daher ebenfalls zurückgewiesen
werden.
2. Zum Argument Konsignationslager: Von Seiten der
Abgabenbehörde wird das Vorliegen eines Konsignationslagers nach wie vor
bestritten. Einesteils konnten bis dato keinerlei Belege vorgelegt werden, aus
denen die Lieferung von Waren in ein in der Gewahrsame des Kunden befindliches
Konsignationslagers des Anton B vorgelegt werden. Andererseits sind in den
Bilanzen der AB GesmbH zum 31.12.1999 und 31.12.2000 Handelswarenvorräte in
Höhe von ATS 5.542,50 bzw. ATS 2.118,36 ausgewiesen, was bei dem von der
Berufungswerberin behaupteten Sachverhalt nicht möglich sein dürfte.
Ergänzend dazu wird auf jene Beilage zur G+V-Rechnung 1999 hingewiesen, in
der das Aufwandskonto Wareneinsatz aufgegliedert dargestellt wurde: Vom
Gesamtwareneinkauf an Getränken und Rauchwaren wurde ausdrücklich der
Vorrat zum 31.12.1999 abgezogen! Hr. Oliver 2, der im Auftrag der 1a KEG die
Arbeiten im Lokal erledigt hatte, hat bei seiner Befragung durch die Referentin
des UFS dazu folgendes angegeben: "Wir gaben bekannt, was fehlt, der Einkauf
wurde dann erledigt und die Waren ins Lager geliefert. Wenn die Waren im Lager
waren, hatten wir darauf Zugriff. Es gab eine versperrbare Tür, zu der wir
einen Schlüssel hatten. Aus diesem Lager sind Entnahmen ohne separate
Aufzeichnungen erfolgt, es waren ja schon unsere Waren. In diesem Lager wurden
alle unsere Waren gelagert. Dass dieses Lager Anton B gehören soll, ist mir
nicht bekannt." Dass die 1a KEG und somit Oliver 2 keine Kenntnis von dem
behaupteten Konsignationslager haben musste, wie im Vorlageantrag vom 12.6.2007
dargestellt, ist denkunmöglich: Das Wesen eines Konsignationslagers liegt
darin, dass es sich in der Gewahrsame des Kunden befindet, der daher
selbstverständlich für eventuelle Fehlmengen verantwortlich ist.
Warenentnahmen hätten in Belegen erfasst werden müssen, die vom
Entnehmenden Oliver 2 zu quittieren gewesen wären. Diese Belege wären
in der Folge die Grundlage für die Abrechnung gewesen. Im Gegensatz zum
Vorlageantrag vom 12.6.2007 wurde in der Erstberufung vom 15.2.2002 noch
behauptet, die Kellner seien angehalten gewesen, die tatsächlichen
Warenentnahmen aus dem Lager täglich aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen
der Geschäftsführung zu übermitteln. Diese
Sachverhaltsdarstellung vom 15.2.2002 widerspricht jener vom 12.6.2007. Das in
der Berufungsschrift vorgebrachte Argument, es hätte Lieferungen in ein
sog. Konsignationslager gegeben, wird daher als Schutzbehauptung
zurückgewiesen. Im Übrigen kann durch dieses Argument nichts gewonnen
werden: Bei der Ermittlung des verdeckten Wareneinkaufes ist die
Abgabenbehörde nämlich nicht von irgendwelchen Lieferungen
ausgegangen, der Abgabenbehörde liegen vielmehr Eingangsrechnungen dazu
vor, die nicht in den Büchern der AB GesmbH erfasst wurden.
3. Von Seiten der Berufungswerberin wird nach wie vor das
Vorliegen von "Schwarzeinkäufen" bestritten. Dies wird damit
begründet, dass die von der BP dazu ausgewerteten Eingangsrechnungen
tatsächlich keine Belege über erfolgte Lieferungen seien, es handle
sich vielmehr lediglich um interne Aufstellungen zur betriebswirtschaftlichen
Verprobung der Umsätze. Dem wird von Seiten des Finanzamt ABC entgegen
gehalten, dass auf einigen Rechnungen, die zum Nachweis für
Schwarzeinkäufe herangezogen wurden, Zahlungsvermerke und andere Vermerke
ersichtlich sind, die nur dann plausibel erscheinen, wenn die darauf
angeführten Waren tatsächlich auch geliefert wurden. Wer bezahlt eine
Getränkerechnung, wenn nicht tatsächlich auch eine Lieferung
stattgefunden hat? Der steuerliche Vertreter hat diesem Vorhalt im Zuge des
Erörterungsgespräches nichts entgegensetzen können, und auch im
Vorlageantrag vom 12.6.2007 wurde dazu nicht Stellung genommen. Warum bei den
dem Schreiben vom 3.4.2007 beigefügten Belegen über
"Schwarzeinkäufe" zwischen solchen "mit Klassifizierung" und solchen ohne
unterschieden wurde und warum nur jene Belege mit den Symbolen "WVK", "LV" und
"Fl.bk." den Schwarzeinkäufen zu Grunde gelegt wurden, wurde sowohl im
Schreiben vom 3.4.2007 dargestellt und beim Erörterungsgespräch
nochmals erläutert. Wie dem steuerlichen Vertreter bekannt sein
müsste, bedeutet das Symbol "LV" Letztverbraucher: Offensichtlich wurden
vom Lieferanten Anton B diese "Schwarzlieferungen" an den Wiederverkäufer
AB GesmbH unter Letztverbraucherlieferungen verbucht. Diese Vorgangsweise ist
auch von anderen Getränkelieferanten, bei denen ebenfalls
"Schwarzlieferungen" festgestellt werden konnten, bekannt. Außerdem
betreffen sämtliche im Vorlageantrag vorgebrachten Einwände
ausschließlich Schwarzeinkäufe vom Getränkehandel des Anton B.
Wie im Schreiben vom 3.4.2007 dargestellt hat es jedoch darüber hinaus
weitere Schwarzeinkäufe gegeben (Rauchwaren, Lebensmittel,
Getränke).
4. Zur Plausibilität der von der Abgabenbehörde
vorgenommenen Schätzung wird auf zwei Dinge hingewiesen:
a) Der Abgabenbehörde liegt die
Getränkesteuerberechnung für den Monat Dezember 2000 vor, die
offensichtlich von Fr. Hannelore L erstellt wurde (siehe Beilage 2). Auf der
ersten Seite ist oben der von ihr handschriftlich angebrachte Vermerk "Alles"
ersichtlich, was die Vollständigkeit dieser Berechnung suggeriert. Diese
Getränkesteuerberechnung zeigt das folgende Bild: Flaschenbier: 48.704,00,
Wein, Sekt: 58.380,00, AF-Getränke: 86.763,00, Spirituosen: 113.760,00,
Kaffee, Tee: 3.900,00, 311.507,00, 20% Umsatzsteuer: -62.301,40 249.205,60
Gesamtumsatz Getränke laut Beilage 1:2.445.206,68; ergibt
Durchschnittsumsatz im Jahre 2000; monatlich:203.767,22; Umsatz 20% laut
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2000:107.052,87; Umsatz Dezember 2000 lt.
Getränkesteuerberechnung: 249.205,60
b) Es wird auf die in der Beilage zu dieser Stellungnahme
enthaltene Gegenüberstellung der Betriebsergebnisse laut den
Abgabenerklärungen 1999 bis 2001 und der von der Abgabenbehörde
vorgenommenen Schätzung hingewiesen: Einem erklärten Gesamtverlust von
ATS -1.658.050,00 steht ein geschätzter Gesamtgewinn von ATS 196.950,00
gegenüber. Bei diesen erklärten Verlusten stellt sich die Frage, wieso
dieser Betrieb vom Dezember 1999 bis zum Februar 2001 überhaupt
fortgeführt wurde? Wenn diese Verluste in dem kurzen Zeitraum von nur 15
Monaten tatsächlich finanziert hätten werden müssen, wäre
der Betrieb mit Sicherheit schon früher aufgegeben worden. Daraus ist
unmittelbar ersichtlich, dass die von Seiten der Abgabenbehörde
vorgenommene Schätzung plausibel ist und keineswegs zu hoch gegriffen
erscheint! Außerdem wurden nur die tatsächlich festgestellten
"Schwarzeinkäufe" berücksichtigt, auf den Ansatz eines
Sicherheitszuschlages wurde verzichtet. Der Einwand, dass die geschätzten
Umsätze "in diesem Betrieb auch gar nicht machbar gewesen wären", wird
daher zurückgewiesen.
5. Es wurde der Einwand vorgebracht, dass Aufzeichnungen
von der J vorliegen, die niedrigere Umsatzzahlen aufweisen als die in der
Schätzung enthaltenen. Dazu wird ausgeführt, dass die 1a KEG nur
für den Zeitraum Dezember 1999 bis Anfang Februar 2000 und somit nur sehr
kurz tätig war. Desgleichen beinhaltet die Schätzung der
Abgabenbehörde hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der Umsätze eine
gewisse Unschärfe, da die Warenbestände zum 31.12.1999
tatsächlich nicht exakt bekannt waren. Darüber hinausgehend ist
keineswegs gewährleistet, dass das von den Organen der 1a KEG erstellte
Zahlenwerk authentisch ist. Demgegenüber steht die Schätzung der
Abgabenbehörde auf der sicheren Grundlage der tatsächlich belegten
Wareneinkäufe.
6. Sowohl von der 1a KEG als auch von den jeweiligen
Geschäftsführern wurden die Barerlöse an die
Geschäftsführung der AB GesmbH weitergegeben, von der auch die
Bücher und Aufzeichnungen geführt wurden bzw. deren Führung
veranlasst wurde. Die Geschäftsführung der AB GesmbH bzw. mittelbar
durch diese auch die Gesellschafter hatten daher jederzeit die Möglichkeit,
Umsatzverkürzungen vorzunehmen und an den dadurch erwirtschafteten
Schwarzumsätzen zu partizipieren.
7. Der Vorlageantrag vom 12.6.2007 umfasst insgesamt 12
Seiten. Festgestellt wird, dass mehr als 10 Seiten davon jenen Zeitraum von ca.
2 Monaten betreffen, in denen die J tätig war, der Zeitraum von Februar
2000 bis Februar 2001 wird auf etwas mehr als einer Seite behandelt. Für
diesen Zeitraum werden keine substantiellen Argumente vorgebracht, die
tatsächlich gegen die Schätzung der Abgabenbehörde sprechen
würden.
8. Die Personalgetränke wurden laut Schreiben an den
UFS vom 2.4.2007 mit ATS 500,00 pro Monat, als WES-Abgrenzung bewertet mit den
Einkaufspreisen, berücksichtigt.
9. Im Vorlageantrag vom 12.6.2007 wurde darauf hingewiesen,
dass die Gesellschafter Getränke offensichtlich unentgeltlich konsumieren
konnten. Dieser Eigenverbrauch wird ergänzend zur Darstellung vom 3.4.2007
angesetzt und mit ATS 500,00 pro Monat, bewertet mit den Einkaufspreisen,
geschätzt. Aufzeichnungen über diesen Eigenverbrauch wurden nicht
geführt.
10. Zu den Berufungen gegen die KESt-Bescheide wird
ausgeführt, dass die festgestellten Schwarzumsätze den Gesellschaftern
der AB GesmbH zugeflossen sein müssen. Mangels genauer Aufzeichnungen
über die Verteilung der Schwarzumsätze erfolgt die Aufteilung im
Schätzungswege nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse.
Es wird daher beantragt, den Berufungen teilweise
stattzugeben und die Abgaben laut der Beilage 1 "Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom
12.7.2006" festzusetzen."
Zu den Ausführungen des Finanzamtes wurde seitens der
Bw. mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 im Wesentlichen wie folgt Stellung
genommen:
Ad 2) Konsignationslager: a) Es stimme nicht, wie
die Finanzverwaltung meine, dass keine diesbezüglichen Belege vorgelegt
worden seien, ganz im Gegenteil, sie habe diese Belege im Zuge der damaligen
Hausdurchsuchen selbst besorgt. Sie müssen nur die Zusammenhänge der
bei ihr befindlichen Belege erst kennen lernen, hierzu seien bereits in der
Berufung sowie im Vorlageantrag entsprechende Angaben gemacht worden.
b) Der Wareneinkauf sei einerseits beim Lieferanten B Anton
- Konsignationslager - andererseits aber auch bei anderen Lieferanten erfolgt
(siehe zB. Darstellung Wareneinkauf für Dezember 1999 im Vorlageantrag
vom 12. Juni 2007), deshalb konnte naturgemäß ein
Inventurbestand vorhanden sein.
c) Bezüglich der Warenentnahmen sei vereinbart worden,
dass erstens die Geschäftsführer täglich die Bestände
festzustellen hätten, und zweitens jeweils zum Monatsende eine Inventur zu
machen sei, um zu den Entnahme(Liefer)Mengen zu kommen. Es habe keine
gesetzliche Grundlage gegeben, der zufolge die Warenentnahmen in Belegen
hätten erfasst werden müssen, und diese Belege von Oliver 2 zu
quittieren gewesen wären. Bezüglich der Bewertung der Aussage von
Oliver 2 werde noch einmal auf die Darstellung im Vorlageantrag/Berufung vom
12. Juni 2007 verwiesen. Die Vereinbarung der Unterhaltung eines
Konsignationslagers sei zwischen dem Lieferanten B Anton und dem Vertreter der
Bw., zu denen Oliver 2 nicht gehört, erfolgt. Er habe nichts vom
Konsignationslager wissen müssen, seine Aufgabe sei es gewesen, aus dem
versperrbaren Lager Waren zu entnehmen.
d) In der Erstberufung vom 15. Februar 2002 sei
wahrheitsgemäß vorgebracht worden, dass jeder der verantwortlichen
Geschäftsführer für jeden Öffnungstag Nachweis zu legen
gehabt habe über die von ihm getätigten Geschäfte, dazu habe er
sich eines Formulars zu bedienen gehabt. Diese Formulare seien im Zuge der
Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden. Zur weiteren Erläuterung werde auf
die Berufung vom 15. Februar 2002 verwiesen. Die Behauptung, es
hätte ein Konsignationslager gegeben, sei in Wirklichkeit keine
Schutzbehauptung, sondern entspreche den Tatsachen.
Ad 3) a) Dem steuerlichen Vertreter sei seitens des UFS am
3. April 2007 die am 3. April 2007 erstellte Stellungnahme
des Finanzamtes ABC postalisch zur Vorbereitung des Erörterungstermins am
17. April 2007 übermittelt worden, welche am
5. April 2007 einlangte. Der Versuch die Zahlen nachzuvollziehen
misslang, stimmten mit keiner der bisher vom Finanzamt P bekannt gegebenen
Bemessungsgrundlage überein. Außerdem war die Zeit vor dem
Erörterungstermin sehr knapp bemessen. Im Zuge des
Erörterungsgesprächs konnte demnach nicht Stellung genommen
werden.
b) Zu den weiteren Schwarzeinkäufen (Rauchwaren,
Lebensmittel, Getränke). Diese Listen tragen die
Finanzverwaltungsnummern 1695 und 1696. Die Positionen auf dieser Liste
wurden in jeweiligen Tagesabrechnungen (monatlich zusammengefasst
"Bilanzbildern") entnommen. Diese Einkäufe seien von den jeweiligen
Geschäftsführerkellnern getätigt worden und von diesen in die
Tagesabrechnungen eingetragen worden. Soweit sie zugleich eine Rechnung/Quittung
vorgelegt hätten, sei dies auf dem Bilanzbild mit dem handschriftlichen
Vermerk "Re." oder mit Hackerl versehen worden, und im Kassenbuch eingetragen
worden. Wenn sie keine Rechnung/Quittung vorgelegt hätten, hätten sie
trotzdem das Bargeld für den Rechnungsbetrag erhalten. Der
handelsrechtliche Geschäftsführer habe sie darauf aufmerksam gemacht,
dass noch Rechnungen vorzulegen seien. Von manchen Beträgen hätten
aber keine Belege mehr vorgelegt werden können. Es sei ihnen gedroht
worden, dass wenn das noch einmal passieren würde, würden diese
Beträge vom vereinbarten Lohn abgezogen werden. Aus verschiedenen
Gründen sei dies aber dann doch nicht passiert. In der Liste 1695 sei
ein Wareneinkauf der Tabakwaren am 29. Dezember 2000 von
Hofstädter mit Netto 2.825,00 (Brutto 3.390,00) angeführt, dieser
Betrag sei in der Tagesabrechnung vom 28. Dezember 2000 (erstellt von
Christian N) mit dem Vermerk, "habe Zigaretten gekauft, am
29. Dezember 2000" aufgenommen. Zur Abrechnung vom
29. Dezember 2000 (ebenfalls von Christian N erstellt) liege ein
Beiblatt, welches Zigaretten enthalte, bei. Dieses Beiblatt sei in der Spalte
Fassung der vorgenannte Zigaretteneinkauf eingetragen (Stückzahl,
Packungen). Am Blattende befinde sich die Summe von 7.814,00. In einem zweiten
Beiblatt "Stand Kellner" findet sich die Blattsumme 6.463,00. Diese beiden
Blattsummen würden zusammen 14.277,00 ergeben, dieser Betrag der scheint in
der Abrechnung auf. Somit sei nachgewiesen, dass der gegenständliche
Zigaretteneinkauf im dargestellten Umsatz enthalten sei. Die Abrechnung weise
also den gesamten Umsatz auf, zusammengefasst in den Bilanzbildern. In
Wirklichkeit liege also - jedenfalls bezüglich dieses Betrages 3.390,00
kein Schwarzeinkauf vor, sondern ein ausgabenwirksamer Einkauf, welcher Mangels
vorgelegter Rechnungen in der Finanzbuchhaltung nicht verbucht werden konnte -
die Berücksichtigung in der Finanzbuchhaltung werde deshalb beantragt.
Somit ist aber die Ansicht der Abgabenbehörde unrichtig, dass aufgrund
dieses Einkaufs der Umsatz erhöht werden müsste, im Gegenteil dieser
Umsatz sei bereits in der Abrechnung enthalten. ad 4. Sowohl in der Berufung vom
15. Februar 2002 auch in der Beilage zum Aussetzungsantrag vom
01. März 2002 sei der Dezember 2000 anhand der von den
Geschäftsführern angefertigten Tagesabrechnung nachvollzogen worden.
1) Die obigen Getränkesteuerberechnung ergeben eine Summe von 311.507,00 2)
Die Tagesabrechnungen der Geschäftsführer würden 316.079 ergeben
3) Die Losungen laut Kassenberichte würden 147.955 ergeben. 4) Die
Umsätze 20 % laut Umsatzsteuervoranmeldung würden 107.052,87
ergeben. 5) Eine weitere Getränkesteuerberechnung ergebe eine
Bemessungsgrundlage von 124.297,00. Im Berechnungsblatt Ermittlung
USt-Pflichtiger Umsatz 2000 wurde schließlich ein Umsatz von Brutto
inkl. USt von 249.392 ermittelt. Nachdem in das Kassenbuch nur ein Gesamtumsatz
von 147.955,00 aufgenommen worden sei, beantrage die Umsatzverkürzung in
diesem Monat brutto 101.437,00 (gemäß Berufung vom
15. Februar 2003 betragen die Bruttomehrlosungen für den Zeitraum
Februar 2000 bis Februar 2001 insgesamt 348.313,00). Der Vermerk
"alles" in der obigen Getränkesteuerberechnung bedeute, dass alle
abgegangenen Getränke dort aufgenommen worden seien, unabhängig davon,
ob diese überhaupt alle entgeltlich abgegeben worden seien, ob sie somit zu
einem Erlös geführt hätten. Ebenso seien in den Tagesabrechnungen
der Kellner die Fehlmengen an Getränken vorerst mit Verkaufspreisen
bewertet worden. Danach seien die unentgeltlich abgegebenen Getränke
abgezogen worden, sodass etwa für Dezember 2003 sich ein Umsatz von
brutto 249.392,00 berechnen lasse.
b) Es werde noch einmal betont, dass sich die
tatsächlichen Umsätze einfach und leicht aus den täglichen
Kellnerabrechnungen feststellen ließen. Im Zusammenhang mit den
Kassenberichten würden sich Bruttomehrlosungen von ca. 343.000,00
feststellen lassen. Diese Mehrlosungen seien jedoch nicht den Gesellschaftern zu
Gute gekommen.
ad 5) Die Schätzung der Abgabenbehörde stehe
keinesfalls auf der sicheren Grundlage der tatsächlich belegten
Wareneinkäufen sondern sei ganz im Gegenteil zuletzt im Vorlageantrag
dargestellt, dass die von der Abgabenbehörde geglaubten Wareneinkäufe
keine seien.
ad 6) Allein die Tagesabrechnungen seien geeignet, die
tatsächlichen Umsatzverkürzungen nachzuvollziehen. Darüber hinaus
bleibe keinerlei Raum für irgendwelche Spekulationen.
ad 7) Es sei bereits mehrfach die Zeugeneinvernahme der
Geschäftsführerkellner beantragt worden, warum sei diese bisher nicht
veranlasst worden. Auch dies sei Grund dafür, dass der Abgabenbehörde
ein bisherigen Verfahrensablauf Willkür vorgeworfen werden muss.
ad 8) Zu den Personalgetränken werde auf die
tägliche Abrechnung der Geschäftsführerkellner verwiesen, worin
jeweils die vom Personal konsumierten Getränke aufzuzeichnen waren. Die
Geschäftsführerkellner mögen die von ihnen gemachten
Aufzeichnungen zeugeneinvernehmlich bestätigen.
ad 9) Auf den Tagesabrechnungen waren jeweils unter Regie
GesmbH Beträge erfasst, sodass auch hierüber Aufzeichnungen
vorliegen.
ad 10) Der Belegzusammenhang zwischen den täglichen
Geschäftsführerkellnerabrechnungen mit den monatlich erstellten
Bilanzbildern lasse den Weg der Bargeldbewegungen nachvollziehbar machen.
Für Dezember 2000 ergebe sich, dass sämtliches Bargeld für
betriebliche Zwecke verwendet worden sei. Weder der handelsrechtliche
Geschäftsführer Alfred L und noch weniger die anderen Gesellschafter
hätten aus dem Betrieb Bargeld an sich genommen für eigene Zwecke.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass den Gesellschaftern
keinerlei Schwarzumsätze zugeflossen seien. Deshalb sei auch eine
Aufteilung im Schätzungsweg nicht möglich. Zusammenfassend dürfe
festgehalten werden, dass das tatsächliche Umsatzgeschehen in der Bw.
anhand der täglichen Aufzeichnungen der Geschäftsführerkellner
und deren Übertragung ein monatliches erstelltes Bilanzbild nachvollzogen
werden könne. Folgende Zeugeneinvernahmen wurden beantragt:
1) Herr Oliver 2, 2) Herr Jürgen An, 3) Frau Anita R,
4) Herr Christian N
Beweisthemen: 1) Annerkennung der Echtheit der von ihnen
angefertigten Abrechnungen; 2) Bestätigung der Richtigkeit der von ihnen
angefertigten Abrechnungen; 3) Erklärung der einzelnen Positionen auf
diesen Abrechnungen; 4) Konfrontation mit dem Vorwurf der BP, dass aufgrund des
von der BP ermittelten Verkürzungsfaktors von durchschnittlich 2,92 die
Umsätze etwa dreimal so hoch gewesen sein sollten als von ihnen
aufgezeichnet. Haben Sie von diesen Mehrumsätzen Kenntnis gehabt, wie
wurden diese Mehrumsätze im Betrieb vereinnahmt, haben Sie selbst diese
Umsätze kassiert, oder ist Ihnen bekannt wer das sonst getan hätte? 5)
Haben Sie selbst jene Einkäufe getätigt, die Sie auf den Abrechnungen
angeführt haben, ist es richtig, dass Sie darüber nicht immer Belege
vorgelegt haben? 6) Wenn Sie zB. Rauchwaren oder Getränke wo anders als bei
B eingekauft haben, haben Sie dann diese Waren in der Bestandführung
aufgenommen, bzw. sind für diese Waren die erzielten Erlöse in den
Abrechnungen enthalten? 7) Wenn auf diesen Abrechnungen unter Personal diese
Beträge eingetragen sind, handelt es sich diesbezüglich um
Barauszahlungen an das Personal, wie wurden diese Beträge ermittelt, hat es
darüber Aufzeichnungen gegeben?
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden seitens der
Referentin folgende Zeugeneinvernahmen getätigt:
Bereits im April und im Mai 2007 wurden wie oa. Zeugen
Jörg 1a und 2 Oliver vernommen. Ergänzend gab Herr Jörg 1a am
13. August 2007 bekannt:
Es seien von ihm keine Grundaufzeichnungen gemacht worden,
auch nicht von der J. Die täglichen Umsätze seien von den Kellnerinnen
ermittelt worden. Die Umsätze der jeweiligen Tage seien mitgeteilt worden.
Die bei den Veranstaltungen umgesetzten Mitarbeiter seien direkt von der Bw.
entlohnt worden. Über die Weitergabe der Tageslosungen könne er keine
Aussage machen, weil er nicht involviert und auch nicht anwesend gewesen sei.
Der Nachweis der Kosten der J sei nicht notwendig gewesen, da die
ursprüngliche schriftliche Vereinbarung nicht angehalten worden sei und die
Mitarbeiter bzw. DJ´s direkt von der AB entlohnt worden seien. Aus den
vorliegenden Umsatzaufzeichnungen gehe klar hervor, dass im Dezember 1999
ein Umsatz von ca. 257.000,00 erzielt worden sei. Sie hätten nur das
operative Geschäft geführt indem sie dem damaligen Gastrochef Herrn
Oliver 2 beratend zur Verfügung gestanden seien und das Know How und die
Kontakte DJ´s usw. zur Verfügung gestellt hätten.
Ebenfalls mit 13. August 2007 nahm Herr Oliver 2
nochmals schriftlich zum gegenständlichen Sachverhalt Stellung. Er wies
eingangs darauf hin, dass es sehr schwer wäre sich an Details zu erinnern,
die schon so lange zurück liegen. Es sei vor jeder Veranstaltung
(geöffneter Abend) ein Anfangsstand in jeder Bar eruiert und am Ende des
Abends ein Endstand eruiert worden. Diesen Stand habe der jeweilige Kellner
eigenständig eruiert. Die Differenz der Waren würden einen
Gesamtumsatz ergeben. Antwort zu Frage 2 wie Antwort 1, mittels Standlisten. Zu
Frage 3: Die ermittelten Umsätze seien am Abend früh immer einem der
anwesenden Gesellschafter der AB übergeben worden. Er selbst habe nie eine
Bartageslosung übergeben. Da die einzelnen Gesellschafter in ihrer eigenen
Bar fast immer Party gefeiert haben war der Zustand aufgrund des reichlichen
Alkoholkonsums der einzelnen Gesellschafter in der Früh auch in einem
entsprechenden Zustand. Die einzelnen Gesellschafter hätten öfter auch
nach der Sperrstunde weiter gefeiert bzw. auch an geschlossenen Abenden privat
im Lokal gefeiert. Die eigenen konsumierten Getränke wurden von den
Gesellschaftern, sowohl von den Bars direkt, als auch vom Lagerbestand
konsumiert und nicht aufgeschrieben bzw. nur sehr wage, somit galt bei der
nächsten offiziellen Standkontrolle durch die Kellner die fehlende eigens
konsumierte Ware als verkaufte Ware. Zur Frage 4 könne er nichts sagen, da
keine Details der Vereinbarung zwischen Bw. und J wusste und weiß.
Mit 17. Juli 2007 wurde auch Herr Christian N
aufgefordert einige Fragen zu beantworten und gab dieser an:
Er wisse nicht, wem die Waren im Getränkelager
gehörten. Zugang hatte das Servierpersonal sowie Herr L glaube er.
Selbstverständlich halte er an den Aussagen von damals (HD) fest.
Frau Anita R wurde seitens der Referentin um Stellungnahme
gebeten und führte diese aus: Die Angaben die ich im Zuge der HD machte,
entsprechen der Wahrheit. Nachdem Herrn An Jürgen, der anfängliche
Geschäftsführer der Bw., der mich auch eingestellt hatte, schlagartig
kündigte, habe ich eine Zeitlang nur die Bargeldsumme des jeweiligen Tages
aufgeschrieben, und habe das Geld hinterlassen. Wer das Geld täglich
abholte, könne sie nicht sagen. Die Mitteilung im Bezug auf Auslagen und
Einnahmen wurde schriftlich notiert. Wer damit dann tatsächlich
konfrontiert wurde, sei ihr nicht bekannt. Wer tatsächlich zum Lager
Zutritt gehabt hätte, wenn die Waren tatsächlich gehörten sei ihr
nicht bekannt.
Diese vier Zeugenaussagen wurden mit Schreiben vom
11. Juni 2008 der Berufungswerberin zur Wahrung des
Parteiengehörs übermittelt.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung am 17.
Juli 2008 wurde die Sach- und Rechtslage nochmals erörtert und finden sich
in der Niederschrift folgende Ausführungen:
"Die Berufungswerberin verweist darauf, dass sämtliche
Unterlagen beschlagnahmt wurden und dass deshalb eine Zuschätzung in der
vorgenommenen Höhe nicht zulässig ist. Eine Zuschätzung ist nur
in Höhe der vorliegenden Kellnerabrechnung zulässig.
Die Zusammenstellung der Kellnerabrechnungen wird im Detail
besprochen. Die Amtspartei bestreitet die Richtigkeit.
Die Berufungswerberin bringt vor, dass sich das
Umsatzgeschehen der AB aufgrund dieser Darstellung lückenlos darstellen
lasse.
In der Folge wird der 7. Dezember 2000 hinsichtlich des
Umsatzgeschehens näher besprochen.
Die Amtspartei bringt vor, dass die Ermittlung der
Tageslosung falsch durchgeführt wurde. Er bezweifelt zudem die
Richtigkeit.
Die gegenständliche Aufstellung vom 7. Dezember 2000
hat Herr Christian N erstellt.
Die Referentin stellt fest, dass die Umsatzsteuer nach den
vorliegenden Aufzeichnungen verkürzt wurde.
Die Berufungswerberin bringt vor, dass sich jedoch
hinsichtlich der Körperschaftsteuer und der KESt keine Zuschätzungen
ergeben können, da diesbezügliche Aufwendungen vorliegen
würden.
Die Abrechnung vom 7. Dezember 2000 wird zum Akt genommen
und der Niederschrift angeschlossen.
Die Amtspartei hält an ihrer im Rahmen der
Berufungsentscheidung erstellten Berechnung fest.
Im Zuge der Besprechungen der Abrechnungen werden
Unstimmigkeiten beim Lohnaufwand festgestellt, es wird jedoch festgestellt, dass
eine Festsetzung von Lohnabgaben für den Berufungszeitraum aufgrund der
Verjährungsbestimmungen nicht mehr möglich ist.
Die Amtspartei hält nochmals fest, dass die
Tageslosungen nicht gesetzeskonform ermittelt worden sind, weil nicht das Geld
gezählt wurde sondern aufgrund von Standlisten hochgerechnet wurde und
hält am Beispiel vom 7. und 8. Dezember 2000 Unstimmigkeiten vom Anfangs-
und Endbestand (zB beim Remy X - auch bei den Verkaufspreisen ergeben sich vom
7. zum 8. Dezember 2000 Differenzen) fest.
Über Vorhalt der Referentin, ob nicht mit der
Verhängung eines Sicherheitszuschlages das Auslangen gefunden werden kann,
gibt die Amtspartei an, an ihrer Umsatzzuschätzung festzuhalten.
Die Berufungswerberin gibt an, dass die Unstimmigkeiten
durch Austausch unter den verschiedenen Bars erfolgt sein können, weiters
könnten Kellner "in die eigene Tasche gewirtschaftet haben". Allenfalls
könnten diese Unsicherheiten durch Verhängung eines
Sicherheitszuschlages ausgeglichen werden.
Für 1999 wird seitens der Referentin die Frage
gestellt, ob seitens der Amtspartei die Umsatzliste laut 1a KEG angezweifelt
wird, wird ausgeführt, dass wiederum auf die durchgeführte
Schätzung verwiesen wird. Die steuerliche Vertretung verweist dazu auf das
dazu bisher schriftliche Vorbringen. Die seitens der Amtspartei als
Schwarzeinkäufe angesehenen Belege sind für interne Kontrollzwecke
angefertigte Unterlagen von Herrn L.
Zur Richtigkeit der Umsatzliste 1a KEG wird auf die
Prozessunterlagen verwiesen, die bereits vorgelegt wurden.
Die Verhandlung wird um 10:45 Uhr bis 11:00 Uhr
unterbrochen.
In der Folge wird weiterhin die Höhe der
Zuschätzung diskutiert.
Von der Referentin mit der Verhängung eines
Sicherheitszuschlages zu den vorgelegten Kellnerabrechnungen konfrontiert, gibt
die steuerliche Vertretung an, dass maximal 2 bis 3 % denkbar sind.
Die Verhandlung wird um 11:46 Uhr bis 12:15 Uhr
unterbrochen.
Seitens der Amtspartei wird vorgebracht, dass auch unter
Regie GesmbH genannten Beträge Umsatz darstellen, es wird ein
Sicherheitszuschlag von 30 % gefordert.
Die steuerliche Vertretung hält einen
Sicherheitszuschlag in dieser Höhe für sehr stark
überzogen.
Von der Referentin wird die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages in Höhe von 15 % in Aussicht gestellt.
Beide Verfahrensparteien bringen ihre Einwände gegen
die in Aussicht genommene Zuschätzung vor. Es werden keine weiteren
Beweisanträge mehr gestellt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die
eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden.
(VwGH vom 28. 11. 2001, 96/13/0210).
a) Schätzungsbefugnis
Es wurde im Schriftsatz vom 12. Juni 2007 zugestanden, dass
Umsatzverkürzungen stattgefunden haben. Es liegt nach den Feststellungen
der BP keine ordnungsgemäße Buchführung vor. Die
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde steht somit unzweifelhaft fest
und wurde auch im Verfahren nicht bestritten. Sie wurde im Zuge des
Erörterungstermines ausdrücklich anerkannt. Strittig ist somit
lediglich die Höhe der Zuschätzung bzw. die Ermittlung der
Zuschätzungen.
b) Schätzungsmethode und
Schätzungshöhe
Ziel der Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (Ritz; BAO-Kommentar; 3.
Auflage, RZ 3 zu § 184 mit weiteren Nachweisen).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Dies ändert aber nichts daran,
dass die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge
schlüssig und folgerichtig sein müssen und dass das Ergebnis, das in
der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im
Einklang stehen und das gewählte Verfahren auf das Ziel gerichtet sein
muss, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben
(Hinweis VwGH 18.7.2001, 98/13/0061).
Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen,
für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit
auseinander zu setzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch
weitere Erhebungen geklärt werden muss. (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, RZ 4 zu
§ 184) Es war demnach seitens der Amtpartei eine Verletzung des
Parteiengehörs, dass die im Zuge der Schlussbesprechung vorgelegten
Unterlagen aufgrund der bereits längeren Verfahrensdauer nicht mehr
gewürdigt wurden (vgl. TZ 7 SB-Protokoll) und die Bw. auf den Berufungsweg
verwiesen wurde. Dieser Mangel wurde jedoch im Berufungsverfahren saniert. Es
wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei einer solchen Vorgangsweise eine rasche
und ökonomische Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht
möglich ist.
Umsatzsteuer 1999 bis
2001
a) 1999
Hinsichtlich der Höhe des Umsatzes 1999 ist nach
Ansicht der Referentin die Umsatzliste der J zugrunde zu legen. Aus dieser
ergibt sich ein Umsatz für Dezember 1999 in Höhe von ATS 270.995,--.
Dieser Umsatz ist deutlich geringer als die von der Finanzverwaltung für
das Jahr 1999 vorgenommene Umsatzzuschätzung. Es wurden jedoch keine
Argumente vorgebracht, die gegen die Glaubwürdigkeit der von einem
unabhängigen Dritten erstellten Liste sprechen würde. Im Zuge der
mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutungen, wonach die Liste
trotzdem nicht richtig erstellt worden sei, sind nach Ansicht der Referentin
nicht belegbar. Im Gegenteil: Da die Vertreter der J davon ausgingen, dass ihnen
die Hälfte des Umsatzes zusteht, ist davon auszugehen, dass die
Umsatzaufzeichnungen vollständig sind, da sie sich sonst selbst geschadet
hätten. Die von der Abgabenbehörde vorgenommene Schätzung war
demnach zu verwerfen, da die Umsatzliste die höhere Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit für sich hat.
Die Berufungswerberin hat jedoch den gesamten in dieser
Liste dargestellten Umsatz in Höhe von ATS 270.995,-- der Umsatzsteuer zu
unterwerfen.
Seitens der Berufungswerberin wurde in der Berufung
vorgebracht, die J sei Unternehmer im Sinne des UStG gewesen und hätte die
Hälfte der Umsatzsteuer abführen müssen. Dieser Argumentation
kann nicht gefolgt werden. Gemäß
§ 2 UStG ist Unternehmer, wer
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Unternehmer ist nur, wer die Leitung im eigenen Namen erbringt. Im Fall von
Stellvertretung ist somit derjenige Unternehmer, in dessen Namen die Leistung
erbracht wird. Die Leistung wurde im gegenständlichen Fall unzweifelhaft
für die AB GesmbH erbracht und ist diese Unternehmer im Sinne des UStG.
Diese trat nach außen als Betreiber des Lokals in Erscheinung. Laut
Aussage des Zeugen 2 wurden auch der Einkauf und die Buchhaltung von der Bw.
erledigt, war täglich einer der Gesellschafter anwesend um die Tageslosung
abzuholen, und bestand zwischen der J und der Bw. ein Werkvertrag. Zudem wurde
der Einwand, dass die J die Hälfte des Umsatzes zu versteuern gehabt
hätte erst im Berufungsverfahren vorgebracht. Die J musste einen
Prozeß anstreben, da die Bw. der Meinung war, es sei die Hälfte am
Gewinn vereinbart gewesen. Es erscheint der Referentin unschlüssig, dass
die Bw. dann trotzdem nur die Hälfte des Umsatzes in die Erklärung
aufgenommen haben soll. Durch den mit der J geschlossenen Vergleich musste sie
auch nicht die Hälfte des Umsatzes abführen. Die Bw. hat den
Gesamtumsatz auch zur Gänze vereinnahmt, da die J sonst nicht hätte
klagen müssen. Mit dem Betrieb einer McDonalds-Filiale, wie in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP dargelegt, ist der obige
Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es tritt gegenüber der
Finanzverwaltung bei einer McDonalds-Filiale von Anfang an der Pächter als
Unternehmer auf und ist der Umstand des Pachtverhältnisses jedem
Geschäftspartner (wenn auch nicht jedem einzelnen Kunden) klar. Im
gegenständlichen Fall wurde dieser Einwand wie bereits oben erwähnt
jedoch überhaupt erst im Berufungsverfahren vorgebracht und wird daher als
Schutzbehauptung betrachtet. Der Bw. ist demnach der gesamte aufgezeichnete
Umsatz des Jahres 1999 zuzurechnen.
Hinsichtlich eines Vorsteuerabzuges ist der BP
beizupflichten, dass bis dato keine Rechnungslegung zwischen der J und der Bw.
erfolgt ist, die zum Vorsteuerabzug berechtigen oder zur Umsatzsteuerabfuhr
verpflichten würde. Eine Auseinandersetzung mit diesem Argument
erübrigt sich daher.
Umsatzsteuer 2000 und
2001
Wesentlicher Einwand gegen die seitens der Finanzverwaltung
vorgenommene Schätzung ist das Vorliegen eines Konsignationslagers von
Anton B am Standort der AB. Festgestellt wird, dass dies erstmals im
Berufungsverfahren eingewendet wurde und die Zeugen das Vorliegen eines solchen
Lagers nicht bestätigen konnten.
Nachdem Anton B ein geschäftsführender
Gesellschafter der Bw. war, gelten für die Anerkennung von
Geschäftsbeziehungen zwischen ihm und der Bw. die Grundsätze, die von
Verwaltungsgerichtshof für Familienverträge entwickelt wurden. Bei
Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es in der Regel an dem
zwischen Fremden bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der
Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (vgl. VwGH vom 29.10.1985,
85/14/0087). Im Hinblick auf den idR fehlenden Interessensgegensatz müssen
eindeutige und objektive tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine
klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der
Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der
Einkommensverwendung zulassen.
Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen werden. Da keiner der Zeugen vom Konsignationslager
Kenntnis hatte, ist davon auszugehen, dass jedenfalls das Erfordernis des "nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen" fehlt. In den gesamten Unterlagen
der AB gibt es keinen einzigen Beleg, der das Vorhandensein eines Lagers von
Anton B am Standort P eindeutig bestätigen könnte. Auch aus der
Inventur 2000 geht dies nach Ansicht der Referentin nicht hervor.
Es wäre an Anton B und der Bw. gelegen, im Hinblick
auf die steuerlichen Folgen eine gewisse Dokumentation zu erstellen und damit
eine Beweisvorsorge zu treffen. Da aber ohnehin umfangreiche Kontrollbelege
(Bilanzbilder uä) erstellt wurden und nirgendwo ein direkter Zusammenhang
zwischen Anton B und dem Lager der AB in P hergestellt wurde, geht die
Referentin davon aus, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Bei
Vorliegen eines solchen Lagers hätte bereits im Rahmen der HD oder der
anschließenden Betriebsprüfung jemand darauf hingewiesen.
Außerdem wurde vom Zeugen 2 angeführt, dass alle
Waren, die seitens der Bw. eingekauft wurden, in diesem Lager lagerten, auch
diejenigen, die nicht von B gekauft wurden. Nach Ansicht der Referentin
widerspricht auch dies dem Vorliegen eines Konsignationslagers, da dies wohl
keiner fremdüblichen Gestaltung entspricht. Hätte B in P ein solches
Lager gehabt, hätte er eine Vermischung von seinen und fremden Waren in
seinem Lager wohl nicht geduldet.
Anton B war der Hauptlieferant der Bw. So gesehen ist es
auch nicht verwunderlich, dass in seiner Inventur zum 31.12.2000 auch
Getränke aufscheinen, die er nicht im eigenen Gasthaus verkauft hat,
sondern in der Folge an die Bw. geliefert hat.
Die Referentin geht demnach davon aus, dass am Standort der
AB in P kein Konsignationslager des Anton B bestanden hat. Dieser
Berufungseinwand geht sohin ins Leere.
Weiteres Argument gegen die Höhe der Zuschätzung
war, dass sich die Umsatzzahlen ab Februar 2000 aus den vorliegenden
Kellnertagesabrechnungen ermitteln lassen. Die Zusammenstellung dieser
ermittelten Abrechnungen wurde seitens der steuerlichen Vertretung vorgelegt.
Diese ergeben einen höheren als den erklärten Umsatz. Nachdem für
den Zeitraum Dezember 1999 die Umsatzzuschätzung 1999 zu hoch gegriffen
ist, ist nach Ansicht der Referentin davon auszugehen, dass sie auch für
das Jahr 2000 nicht zutreffend ist. Aber auch die Abrechnungen lassen Zweifel
aufkommen, ob sie richtig und vollständig sind. So wurden im Zuge der
mündlichen Verhandlung der 7. bzw. 8. Dezember 2000 einer näheren
Kontrolle unterworfen und zahlreiche Ungenauigkeiten hinsichtlich Anfangs- und
Endbestände, Endsummen etc. festgestellt, sodass auch bei diesen
Aufzeichnungen nicht davon auszugehen ist, dass sie vollständig sind.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich die aus diesen Aufzeichnungen
ergebenden Summen seitens der Bw. nicht vollständig erklärt
wurden.
Seitens der Referentin wird demnach auf die sich aus den
Kellnerabrechnungen ergebenden Summen (nachdem sie um die Umsatzsteuer bereinigt
wurden) ein Sicherheitszuschlag von 15 % aufgeschlagen. Bei den vorliegenden
mangelhaften Aufzeichnungen geht die Referentin davon aus, dass es
wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte
Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet
wurden.
Die Bw. erkennt die grundsätzliche Berechtigung eines
Sicherheitszuschlages offenbar an, wenn sie vorbringt, ein Sicherheitszuschlag
von maximal 2 bis 3% möge denkbar sein. Allerdings sind auch
Sicherheitszuschläge von 50% bzw. 100% vom VwGH als sachgerecht anerkannt
worden, sodass der Zuschlag von 15% nur als maßvoll bezeichnet werden
kann. Nach Ansicht der Referentin führt diese Höhe des
Sicherheitszuschlages auch zu einer schlüssigen und glaubwürdigen
Umsatzhöhe.
Da die Abrechnungen erst ab Februar vorliegen, wird dieser
Monat wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt im Rahmen der
Schätzung auch dem Jänner zugrunde gelegt.
Da auf der Aufstellung bereits Werbung/Bruch/Regie
Personal/Regie GmbH vom Umsatz lt. Bestandsführung abgezogen werden, ist
eine nochmalige Berücksichtigung von 20,36 % nicht möglich. Diese
Höhe ist nicht glaubwürdig, auch wenn sich aus den Abrechnungen
ergibt, dass Werbung und Bruch offenbar nicht immer aufgezeichnet wurden. Dieser
Unsicherheit wird dadurch Rechnung getragen, dass von den unter Regie GesmbH
aufgezeichneten Beträgen, die nach Vorbringen der Amtspartei in der
mündlichen Verhandlung ebenfalls überwiegend Umsatz darstellen
(Eigenkonsumation der Gesellschafter) nur zu 50 % als Umsatz angesetzt werden.
Dadurch wird auch der Argumentation der steuerlichen Vertretung Rechnung
getragen, dass hierbei auch Werbung (Gratislokalrunden) enthalten sei und
bereits Privatentnahmen gebucht worden seien.
Hinsichtlich dieses Punktes wird darauf hingewiesen, dass
die Unsicherheiten, die mit einer Schätzung einhergehen, derjenige zu
tragen hat, der zur Schätzung Anlass gegeben hat. Eine Verletzung des
Parteiengehörs kann sich dadurch nicht ergeben, da bereits im Rahmen eines
Erörterungstermines und im Rahmen einer mündlichen Verhandlung alle
Aspekte der vorzunehmenden Schätzung mehrfach erörtert wurden.
Nach Ansicht der Referentin wurde im gegenständlichen
Fall dem Vorbringen der Berufungswerberin, wonach die Grundlage der
Schätzung die vorliegenden Kellnerabrechnungen sein sollten, ohnedies
weitestgehend Folge gegeben. Aus diesem Grunde wurde auch von einer Befragung
sämtlicher Bediensteter der Bar Abstand genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits im Rahmen der
Schlussbesprechnung seitens der steuerlichen Vertretung ein nicht erklärter
Gesamtumsatz von Februar 2000 bis Februar 2001 von ATS 500.000,-- zugestanden
wurde. Daher kann das Schätzungsergebnis der Referentin ohnehin nur als
moderat bezeichnet werdne.
Es ergeben sich folgende Beträge in ATS:
[Grafik]
Körperschaftsteuer
1999 bis 2001
Bei Berücksichtigung dieser Umsatzzuschätzung bei
der Gewinnermittlung ergibt sich eine Zurechnung zu den Einkünften laut
unten stehender Tabelle, der Verlust reduziert sich. Körperschaftsteuer
fällt im strittigen Zeitraum mit Ausnahme der
Mindestkörperschaftsteuer nicht an. Der ermittelte Verlust ist aufgrund der
mangelhaften Aufzeichnungen nicht vortragsfähig. Die Beträge sind in
ATS dargestellt.
[Grafik]
Es hatte demgemäß eine teilweise Stattgabe des
Berufungsbegehrens zu erfolgen.
Beilage:
12 Berechnungsblätter
Linz, am 12.
August 2008
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0845-L/07
- Stammnummer
- 36240
- Gültig
- 12.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF