Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0845-L/07
Schätzungshöhe bei einer Bar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0845-L/07vom 12.08.2008Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw (vormals Bw.), Adresse,
vertreten durch Dkfm. X WT u. Stb. GmbH, 4320 P, Linzer Str. 36, vom
15. Februar 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes P , vertreten durch
Heinz An , vom 28. November 2001 betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1999, Umsatzsteuerfestsetzungen Jänner bis November
2000 und Jänner und Februar 2001 sowie vom 12. Juni 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes ABC vom 18. Mai 2007 betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 2000 und 2001 nach der am 17. Juli 2008 in 4020 Li,
Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Berufungen
hinsichtlich Körperschaftsteuer 1999 bis 2001 und hinsichtlich Umsatzsteuer
2000 und 2001 werden teilweise stattgegeben.
Die
angefochenten Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
0 €/0 S
|
Körperschaftsteuer
|
0 €/0 S
|
Anrechenbare Steuer
|
-5,45€/75 S
|
|
- 75 S
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
(Gutschrift)
|
-5,45 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
0 €/0 S
|
Körperschaftsteuer
|
1090,09 €/15000 S
|
|
15000 S
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
(Gutschrift)
|
1090,09 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
0 €/0 S
|
Körperschaftsteuer
|
1749,96 €/24080 S
|
|
24080 S
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
(Gutschrift)
|
1749,96 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
19.693,97 € 270.995
S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
3866,12 €/53199
S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-23598,09
€ 324716,73 S
|
|
|
-271.518 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
-19.731,98 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
113675,15 € 1564204,13
S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
22371,52€
307838,77 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-17244,08
€ 237283,74 S
|
|
|
70555 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
|
5127,43 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
10682,39 € 146992,88
S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
2089,42 €
28751,08 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-4298,14
€ 59143,66 S
|
|
|
- 30393 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
-2208,75 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw., einer GesmbH mit Sitz in P, wurde in der Zeit
vom 22. Februar 2001 bis 19. November 2001 eine
Betriebsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG
durchgeführt.
Mit 28. Juni 2001 wurde seitens des Finanzamtes ein
Vorbesprechungsprogramm erstellt und ausgeführt: Dem Finanzamt sei bekannt
geworden, dass Alfred L und Anton B als geschäftsführende
Gesellschafter der Bw. seit Betriebseröffnung im Dezember 1999
Umsatzverkürzungen vorgenommen hätten, um damit nicht angemeldetes
Personal zu entlohnen und sei am 22. Februar 2001 eine Hausdurchsuchung
durchgeführt worden. Es sei ein Prüfungsauftrag für eine Buch-
und Betriebsprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO iVm § 99
Abs. 2 FinStrG erstellt worden. Bei Sichtung und Auswertung der beschlagnahmten
Unterlagen sei folgendes festgestellt worden: Die laufenden Aufzeichnungen und
Buchhaltung würden von Hannelore L, der Gattin des
Geschäftsführers Alfred L erledigt. Lediglich die Aufbuchung auf den
EDV-Konten und der Jahresabschluss werde vom Stb. X aufgrund der von Frau L
übergebenen Unterlagen durchgeführt. Die im Kassabuch eingetragenen
Tageslosungen seien massiv verkürzt worden. Es seien Aufzeichnungen
gefunden worden, aus denen hervorgehe, dass von den eingenommenen Beträgen
die Kosten für schwarz beschäftigtes Personal sowie für
getätigte Schwarzeinkäufe (Zigaretten, Kaffee, Baguettes und andere
kleinere Posten, die bar bezahlt wurden) abgezogen worden seien. Der
verbleibende Betrag sei zum Teil noch einmal gekürzt und als Tageslosung
auf einem handgeschriebenen Zettel vermerkt und im Kassabuch eingetragen worden.
Ebenso sei festgestellt worden, dass die Einkäufe von Hauptlieferanten
Anton B wesentlich umfangreicher gewesen seien als in der Buchhaltung erfasst
worden sei. Es seien außerdem über verschiedene andere Personen
Einkäufe für die AB getätigt worden. Die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sei somit weder formell noch
materiell gegeben. Gemäß
§ 184 BAO habe die Abgabenbehörde
in einem solchen Fall die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen. Es sei nun von der BP versucht worden, anhand der vorliegenden
Unterlagen die Grundlagen zu ermitteln. Dazu seien festgestellte
Schwarzeinkäufe herangezogen worden, ebenso beschlagnahmte Bestandslisten,
anhand derer Frau L den zu erzielenden Umsatz berechnet habe, sowie
Aufzeichnungen über die eingenommenen Beträge, die als Tageslosungen
zu versteuern gewesen wären. Da diese Aufzeichnungen jedoch rechnerisch
nicht immer richtig seien und außerdem nicht vollständig seien, sei
nicht auszuschließen, dass weitere Einnahmen fehlen würden. Es werde
daher von der BP ein Sicherheitszuschlag verhängt.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
19 November 2001 wird festgehalten, dass folgende
Prüfungsfeststellungen ausführlich besprochen wurden:
"Tz 1) Mängel der Bücher und
Aufzeichnungen: Hinweis auf das Vorbesprechungsprogramm vom
16. Juni 2001.
Die im Kassabuch eingetragenen Tageslosungen sind massiv
verkürzt. Aus den beschlagnahmten Belegen und Aufzeichnungen geht hervor,
dass von den erlösten Beträgen die Kosten für nicht gemeldetes
Personal, sowie für nicht verbuchte Einkäufe (Zigaretten, Baguette
u.a. Barkäufe) abgezogen wurden. Der verbleibende Rest wurde zum Teil noch
einmal gekürzt und als Tageslosung auf einem handgeschriebenen Zettel
vermerkt, ins Kassabuch eingetragen. Außerdem wurde festgestellt, dass
große Mengen an Getränken vom Hauptlieferanten Anton B - einer der
Gesellschafter - für die AB eingekauft wurden, jedoch nicht als Einkauf
erfasst wurden. Zusätzlich wurden über diverse andere Personen auf
deren Kundennummern Einkäufe getätigt. Die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist im gegenständlichen
Fall weder formell- noch materiellrechtlich gegeben. Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde in einem solchen Fall die
Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen. Für die
Zuschätzung zu den bereits erklärten Erlösen wurden die
Schwarzeinkäufe, sowie beschlagnahmte Bestandslisten und Aufzeichnungen
über eingenommene Beträge herangezogen. Anzuführen ist
außerdem, dass die BP festgestellt hat, dass auch die inoffiziellen
Aufzeichnungen, die von Frau Hannelore L geführt wurden, rechnerische
Fehler aufweisen. Außerdem sind die beschlagnahmten Unterlagen nicht
vollständig. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die BP
anhand dieser Unterlagen ein exaktes, völlig richtiges Ergebnis ermitteln
konnte. Wie bereits angeführt, handelt es sich um eine Schätzung,
wobei versucht wurde, dass Ergebnis so zu ermitteln, dass es möglichst nahe
an das tatsächliche Ergebnis herankommt.
Tz 2) Umsatzerhöhung: Es werden folgende
Beträge zugerechnet:
|
|
1999
|
2000
|
Jänner 01
|
Februar 01
|
Umsatz gesamt bisher
|
136.237,50
|
881.843,39
|
81.422,92
|
25.000,00
|
Zuschätzung laut BP
|
102.000,00
|
1.146.500,00
|
235.600,00
|
132.800,00
|
EV
|
12.179,00
|
57.904,02
|
4.095,60
|
0,00
|
Umsatz 10 % bisher
|
0,00
|
27.286,37
|
6.474,94
|
0,00
|
Zuschätzung laut BP
|
0,00
|
51.500,00
|
5.100,00
|
5.100,00
|
Umsatz 20 % bisher
|
136.237,50
|
875.145,87
|
77.963,30
|
25.000,00
|
Zuschätzung laut BP
|
102.000,00
|
1.105.000,00
|
230.500,00
|
127.700,00
|
EV bisher
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
laut BP
|
12.179,00
|
57.904,02
|
4.095,60
|
0,00
Die rechnerische Darstellung der USt ist bei Tz 2/1
bis Tz 2/4 zu entnehmen.
Tz 3) Vorsteuer: Ein Vorsteuerabzug für die nicht
erfassten Wareneinkäufe wird mangels ordnungsgemäßer Rechnungen
nicht anerkannt. Im Jahr 1999 werden die Vorsteuerbeträge als Ausgabe
berücksichtigt. Sobald ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegt
werden können, können diese Vorsteuerbeträge geltend gemacht
werden (ein Zeitraum in dem diese ausgestellt wurden) und sind dafür als
Einnahmen wieder zu erfassen.
Tz 4) Erhöhung Wareneinkauf 1999: Dem
geschätzten Umsatz laut BP steht ein geschätzter Wareneinkauf in
Höhe von 189.387,94 im Jahr 1999 gegenüber. Der Wareneinkauf ist
daher um 148.246,73 zusätzlich 20 % USt also 29.649,35, die nicht als
Vorsteuer berücksichtigt werden, zu erhöhen.
Tz 5) Erhöhung Warenendbestand 1999: Der
Warenendbestand zum 31. Dezember 1999 wurde von der BP mit 115.010,00
ermittelt. Die Aktiva sind daher um 109.467,50 zu erhöhen.
Tz 6) Ausführungen des Steuerberaters (Mag. Ho)
anlässlich der Schlussbesprechung.
Aufgrund der zur Verfügung gestellten Abrechnungen
für Dezember 2000 wurde dieses Monat aufgearbeitet und eine für
die EDV erstellte Liste übergeben, welche zusammenfassend die bisher
erklärten Umsätze sowie den echten Umsatz ergibt. Ebenfalls ist aus
dieser Liste ersichtlich, welche Bruttomehrlosung daraus ermittelt wurde.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass diese genaue Ermittlung nur für den
Dezember 2000 möglich war, weil die Abrechnungen nur für diesen
Monat zur Verfügung gestellt wurden (auf unser Ersuchen). Für die
anderen Monate wurde versucht, den bisher nicht erklärten Umsatz auf eben
diese Weise zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der vorerst unbekannten
Abzüge, wie Regie, Personal, GmbH, Werbung, Bruch, dürfte sich
für diesen Zeitraum für Februar 2000 bis zum Schluss ein bisher
nicht erklärter Gesamtumsatz von netto etwa 500.000,00 ergeben,
vorbehaltlich der Höhe von Regie, Personal, GmbH, Bruch, Schwund und
Werbung, sodass von einer bisher verkürzten USt von vorläufig
100.000,00 ausgegangen wird. Für den Zeitraum vom
7. Dezember 1999 bis 14 Jänner 2000 wird auf die
beiliegenden Prozessunterlagen des Bezirksgerichtes P verwiesen. Aus diesen ist
ersichtlich, dass in diesem Zeitraum ein Bruttogesamtumsatz von 310.135,00
erzielt wurde. Aufgrund des mit der J mündlich geschlossenen "Vertrages",
welche auch vom BG P den Prozess zugrunde gelegt wurde, wurde der J ein Anteil
an Bruttoumsatz von 50 % (155.067,50) zugesprochen. Der ursprüngliche
mündliche Vertrag hat beinhaltet, dass der Gastronomiebetrieb völlig
der J unterliegt und die daraus resultierenden Gewinne und Verluste zu 50 %
geteilt werden. Das heißt also, von Anfang an war gedacht, dass die
selbstständige Führung des Lokales der J übertragen war, diese
hätte eigentlich auch den Gesamtumsatz erklären müssen.
Tatsächlich wurde jedoch von der Bw. die Hälfte des Bruttoumsatzes als
Eigenumsatz in die Buchhaltung aufgenommen und ordnungsgemäß
versteuert. Selbst wenn aus Sicht der Finanzverwaltung der Gesamtumsatz dieses
Monates der AB zugerechnet werden sollte, hat die J für die von ihr
aufgrund der Prozessführung vereinnahmten Hälfte des
Bruttogesamtumsatzes eine Rechnung im Sinne des UStG zu erstellen, was wiederum
bei der Bw. einen Vorsteuerabzug bewirkt und sich somit für diesen Zeitraum
keine weitere USt-Schuld für die AB ergehen dürfte. Es wird vom
steuerlichen Vertreter nochmals darauf hingewiesen, dass der jeweilige
Warenbestand in der AB ein Außenlager der Firma Anton B war. Sobald es
seitens der AB zu einer Entnahme kam, lag eine Lieferung von B an die GmbH vor.
Diese Lieferungen sind aus den täglichen Abrechnungen der
Kellner-Geschäftsführer ersichtlich. Es wurde dargelegt, dass es im
Dezember 2000 vier Dokumente gibt, wovon drei die Bezeichnung "Rechnung"
tragen, dass vierte keine solche Bezeichnung trug, aber in der Aufschrift "AB"
trägt. Von diesen vier Dokumenten sind je eine Rechnung mit der Rechungs-
Nr.: 20938, eine weitere Rechnung mit der Nr.: 20937 sowie eines mit
der Bezeichnung AB und einem Zahlungsbetrag von 27.618,10 S. Diese drei
vorgenannten Dokumente mit ihren Mengenangaben sind auch im vierten Dokument
enthalten (Gesamtsumme Zahlungsbetrag 57.441,84) und wurde dies anhand von
Stichproben nachgewiesen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich aus den
jeweiligen Abrechnungen der verantwortlichen Geschäftsführer die
für die richtige Besteuerung maßgeblichen Grundlagen ableiten lassen.
Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Mehrheit dieser
Unterlagen (Bilanzbild, Bestand, Inventurliste) um solche handelt, welche
seitens des Geschäftsführers Alfred L zur Kontrolle des jeweilig
Verantwortlichen in der Bar diente. Diese sind keine Unterlagen für die
Finanzbuchhaltung. Die Finanzbuchhaltung wurde aufgrund der übergebenen
Belege vom Steuerberater erstellt.
Tz 7) Anmerkung des Finanzamtes: Anlässlich der
Schlussbesprechung am 19. November 2001 wurden beim FA Unterlagen zur
weiteren rechtlichen Würdigung im gegenständlichen Prüfungsfall
übergeben. Ebenso wurden in der Niederschrift für Schlussbesprechung
vorgebrachte Argumente des Steuerberaters schriftlich festgehalten. Auf die
einzelnen Punkte der schriftlich vorgebrachten Argumente wurde aus Gründen
der bereits bestehenden Prüfungsdauer nicht eingegangen. Eine Einigung
über die Höhe der zuzurechnenden Bemessungsgrundlagen wurde nicht
erzielt, sodass die bestehenden Differenzen im Berufungsverfahren zu klären
sind."
Im Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes P vom
19. November 2001 finden sich folgende Feststellungen.
"A. Allgemeines:
Tz 1) Betriebsgegenstand:
Gaststättenwesen.
Tz 2) Rechtsform: GmbH.
Tz 3) Datum des Gesellschaftsvertrages:
29. November 1999.
Tz 4) Registereintragung: Datum:
21. Juli 2000, Zl: FN 123.
Tz 5) Betriebskategorie: Kleinbetrieb.
Tz 6) Datum des Prüfungsauftrages:
10. April 2001 des Finanzamtes P.
Tz 7) Datum des Prüfungsbeginnes:
22. Februar 2001 (Hausdurchsuchung).
Tz 8) Rechtsgrundlage der Prüfung: § 99
Abs. 2 FinStrG.
Tz 9) Zeitraum der Durchführung der
Betriebsprüfung: 22. Februar 2001 bis
19. November 2001.
Tz 10) keine Vorprüfung.
Tz 11) Organe der Gesellschaft: Alfred L
Geschäftsführer, Anton B Geschäftsführer.
Tz 12) Eigentums- und
Beteiligungsverhältnisse:
|
|
Anteil
|
Alfred L
|
25
|
Anton B
|
25
|
Günther K
|
25
|
Max PA
|
25
B. Buchführung und Aufzeichnungen:
Tz 13) Ermittlung des Gewinnes: Ermittlungsart
§ 5 EStG Zeitraum 1999.
Tz 14) Organisation: Buchungsverfahren händisch
und automationsgeschützt für 1999 im eigenen Unternehmen und beim
Steuerberater für 1999.
Tz 15) Beweiskraft der Buchführung: In Folge der
formellen und materiellen Mängel sind die Bücher nicht
ordnungsgemäß im Sinne von § 131 BAO.
Tz 16) Rechtsfolgen: Die Besteuerungsgrundlagen
mussten für das Jahr 1999 gemäß
§ 184 BAO
geschätzt werden siehe Tz 18). Der Verlust des Jahres 1999 ist
nicht vortragsfähig. Siehe Tz 18).
Tz 17) Sonstige Feststellungen zur Führungen der
Bücher: Hinweis auf Tz 1) der Niederschrift vom
19. November 2001 Mängel der Bücher und
Aufzeichnungen.
Tz 18) Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung.
Hinweis auf die Niederschrift vom
19. November 2001. Die im Kassabuch eingetragenen Tageslosungen sind
massiv verkürzt. Aus den beschlagnahmten Belegen und Aufzeichnungen geht
hervor, dass von den erlösten Beträgen die Kosten für nicht
gemeldetes Personal, sowie für nicht verbuchte Einkäufe (Zigaretten,
Baguette u. a. Barkäufe) abgezogen wurden. Der verbleibende Rest wurde zum
Teil noch einmal gekürzt und als Tageslosung auf einem handgeschriebenen
Zettel vermerkt, ins Kassabuch eingetragen. Außerdem wurde festgestellt,
dass große Mengen an Getränken vom Hauptlieferanten Anton B - einer
der Gesellschaft der AB - eingekauft wurden, jedoch nicht als Einkauf erfasst
wurden. Zusätzlich wurden über diverse andere Personen auf deren
Kundennummern Einkäufe getätigt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung ist im gegenständlichen Fall weder formell- noch
materiellrechtlich gegeben. Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde in einem solchen Fall die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen. Für die Zuschätzung zu den bereits
erklärten Erlösen wurden die Schwarzeinkäufe, sowie
beschlagnahmte Bestandslisten und Aufzeichnungen über eingenommene
Beträge herangezogen. Anzuführen ist außerdem, dass die BP
festgestellt hat, dass auch die inoffiziellen Aufzeichnungen, die von Frau
Hannelore L geführt wurden, rechnerische Fehler aufweisen. Außerdem
sind die beschlagnahmten Unterlagen nicht vollständig. Es kann also nicht
davon ausgegangen werden, dass die BP anhand dieser Unterlagen ein exaktes,
völlig richtiges Ergebnis ermitteln konnte. Wie bereits angeführt,
handelt es sich um eine Schätzung, wobei versucht wurde, dass Ergebnis so
zu ermitteln, dass es möglichst nahe an das tatsächliche Ergebnis
herankommt. Da die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht
gegeben ist, ist der Verlust des Jahres 1999 nicht
vortragsfähig.
C. Steuerliche Feststellungen:
Tz 19) Bei der Prüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen ergaben sich die in den Tz 20) bis Tz 23)
angeführten Feststellungen.
Tz 20) Erhöhung der Umsätze: Aufgrund der in
der Tz 18) dargestellten Mängel und der
Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung war der Umsatz von der BP
im Wege der Schätzung nach § 184 BAO zu ermitteln.
Die rechnerische Ermittlung wird in den Tz 21) bis
Tz 23) dargestellt.
Tz 24) Erhöhung der Umsätze.
Hinweis auf Tz 18) und Tz 20) des Berichts, sowie
Tz 2) der Niederschrift vom 19. November 2001.
|
|
1999
|
Zuschätzung
10 %
|
0,00
|
Zuschätzung 20 %
(inkl. EV)
|
102.000,00
|
EV
|
12.179,00
Tz 25) Gesamtbetrag der Entgelte:
|
|
1999
|
laut Veranlagung
|
136.237,50
|
Erhöhung laut BP
|
89.821,00
|
laut BP
|
226.058,50
Tz 26) Eigenverbrauch: Bisher wurde kein
Eigenverbrauch berücksichtigt.
|
|
1999
|
laut Veranlagung
|
0,00
|
Erhöhung laut BP
|
12.179,00
|
laut BP
|
12.179,00
Tz 27) Umsätze 20 %:
|
|
1999
|
laut Veranlagung
|
136.237,50
|
Erhöhung laut BP
|
102.000,00
|
laut BP
|
238.237,50
Tz 28) Darstellung der USt
für 1999.
Gewinnermittlung:
Tz 29) Erhöhung Aktiva- Inventur zum
31. Dezember 1999.
Der Warenendbestand zum 31. Dezember 1999 ist
nicht richtig. Laut Bilanz sind 5.542,50 ausgewiesen. Der Endbestand wurde von
der BP mit 115.010,00 ermittelt. Die Aktiva sind daher um 109.467,50 zu
erhöhen.
|
|
laut
STB
|
laut
BP
|
Erfolg
|
Stand
31. Dezember 1999
|
5.542,50
|
115.010,00
|
109.467,50
Tz 30) Umsatzsteuerpassivierung: Die
zusätzliche USt laut BP in Höhe von 20.400,00 wird passiviert.
Tz 31) Erhöhung Einnahmen:
|
|
1999
|
Erhöhung Einnahmen netto 20 %
|
89.821,00
|
Erhöhung Eigenverbrauch netto 20 %
|
12.179,00
|
Summe
|
102.000,00
|
zuzüglich USt
|
20.400,00
|
Erhöhung laut BP
|
122.400,00
Tz 32) Erhöhung Wareneinkauf: Da
von der BP nicht erfasste Wareneinkäufe festgestellt wurden, steht dem
geschätzten Umsatz ein geschätzter Wareneinkauf gegenüber. Da
mangels ordnungsgemäßer Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht anerkannt
wird, ist der Wareneinkauf inkl. USt als Aufwand anzusetzen. Hinweis auf
Tz 4) der Niederschrift vom 19. November 2001.
|
|
1999
|
Erhöhung Wareneinkauf netto 20 %
|
189.387,94
|
zuzüglich 20 % USt
|
37.877,59
|
Erhöhung Aufwand
|
227.265,53
Tz 33) Darstellung des
Betriebsvermögensvergleiches.
Tz 34) Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich.
Tz 35) Entwicklung des Gewinns- und
Verlustvortragskontos.
Tz 36) Berechnung des Einkommens.
Tz 37) Berechnung der Steuer.
Tz 38) Hinsichtlich nachstehend angeführter
Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
erforderlich machen, USt 1999 Tz 28) KöSt 1999
Tz 36).
Tz 39) Begründung des Ermessensgebrauchs: Die
Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus
ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor einem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
In der Folge erließ das FA P mit Datum
28. November 2001 Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich USt und
KöSt 1999 und schloss sich in den daraufhin ergangenen Umsatzsteuer-
und Körperschaftsteuerbescheiden 1999 der Rechtsansicht der
Betriebsprüfung an. Ebenso wurde für die Zeiträume 1-11/2000 und
1-2/2001 die Umsatzsteuer festgesetzt.
In der Folge wurde mit Schreiben vom
21. Dezember 2001 ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist
bis 1. Februar 2002 gestellt, welchem entsprochen wurde. Mit Schreiben
vom 31. Jänner 2002 wurde nochmals um
Berufungsfristverlängerung ersucht und wurde die Frist letztmalig bis
15. Februar 2002 verlängert.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2002 wurde sodann
fristgerecht gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich USt 1999, Festsetzung der USt 1999, Wiederaufnahme und
Festsetzung der KöSt 1999 vom 28. November 2001 berufen,
ebenso gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1 bis 12 2000 und die
Umsatzsteuerfestsetzungen 1 und 2 2001, den Säumniszuschlag
hinsichtlich der USt für die Monate 1 bis 6 2000 vom
10. Dezember 2001, die Säumniszuschläge hinsichtlich der USt
7 bis 11 2000 vom 10. Dezember 2001 und Festsetzung von
Säumniszuschlägen hinsichtlich der USt für die Monate 1 und
2 2001 ebenfalls vom 10. Dezember 2001 und wurden folgende
Anträge gestellt: 1) Die USt im Ausmaß wie in der nachfolgenden
Berufungsbegründung dargestellt festzusetzen; 2) die
Säumniszuschläge aufgrund der festzusetzenden USt festzusetzen. Diese
Berufung wurde wie folgt begründet: "Die Erstbehörde stützt ihre
Bescheide auf Unterlagen, die bei Hausdurchsuchungen beschlagnahmt wurden. Die
Bewertung dieser Unterlagen wird sodann im Bericht vom
19. November 2001 zusammengefasst. Weiters wird in der Niederschrift
zur Schlussbesprechung vom 19. November 2001 unter Tz 2/1 bis
Tz 2/4 die rechnerische Darstellung der USt angeführt. Ebenso sind
unter Tz 6 Niederschrift der Schlussbesprechung die Ausführungen des
steuerlichen Vertreters enthalten. Unter Tz 7) wurde noch angemerkt, dass
auf die einzelnen Punkte der schriftlich vorgebrachten Argumente aus
Gründen der bestehenden Prüfungsdauer nicht mehr eingegangen wurde. So
wie unter Tz 6) Niederschrift der Schlussbesprechung bereits
angeführt, wird im folgenden der Geschehensablauf in der noch jungen
Geschichte dieses Gastronomiebetriebes (gegründet Dezember 1999)
dargestellt, wobei eine zeitliche Grobeinteilung in zwei Zeiträume
vorgenommen, und einleitend die Gründung die dargestellt wird:
1) Gründungsidee:
1.1. Vier Freunde, nämlich Alfred L, Anton B,
Günther K und Max PA kannten aus geschäftlicher Hinsicht ein Lokal in
Li, welches sich "AT" nannte. Es entstand die Idee, auch in der Stadt P ein
ähnliches Lokal zu errichten. Die Lokalität wurde im ehemaligen "M"
gefunden, hierbei handelt es sich um einen Naturkeller im Sandstein, zwar etwas
abseits gelegen und aufgrund der beengten Straßenverhältnisse der
Hanglage ohne ausreichend Parkplätze für die Lokalbesucher, doch nur
einige Gehminuten vom Stadtplatz entfernt, welcher mittels
ordnungsgemäß vergebührten Mietvertrag in Bestand genommen
wurde.
1.2. Die vier Gesellschafter gründeten zur
Durchführung des Betriebes die Bw., welche aufgrund verschiedener
Formalfehler bzw. zeitverzögerter Vorlage von Urkunden erst
21. Juli 2000 im Firmenbuch des LG Li eingetragen wurde. Als je
selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche
Geschäftsführer fungierten Alfred L sowie Anton B, der diese Rolle
aufgrund der einschlägigen Vorschrift des § 39 Z 1
GWO 1994 zugleich auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer
ausübte.
1.3. Alle vier Gesellschafter waren und sind nach wie vor
in ihrem jeweiligen Hauptberuf tätig; Herr Alfred L betreibt
selbstständig ein Versicherungsmaklerbüro, Herr Anton B einen Gasthof
mit kleiner Fleischhauerei, Herr Günther K (querschnittgelähmt -
Rollstuhlfahrer) ist ebenfalls im Versicherungsbereich tätig, und Herr Max
PA betreibt eine Fleischhauerei. Da sie jeweils durch ihre Tätigkeit im
Hauptberuf zeitlich voll ausgelastet waren, war von Beginn an geplant, die
Führung der Bar eigenverantwortlich an einen Dritten zu übertragen,
und wurde damit die Firma "J", Adr2 beauftragt.
1.4. Zur Kontrolle des dortigen Geschehens wurde seitens
des handelsrechtlichen Geschäftsführers L eine Reihe von - zum
Großteil über EDV erstellte - Kontrollunterlagen geschaffen, die auf
kalkulatorischer Basis sicherstellen sollten, dass durch die Fremdvergabe des
Betriebes doch keine Verkürzungen zu Lasten der GmbH stattfinden
konnten.
1.5. Bei der späteren Beurteilung dieser Unterlagen
wurde vom FA P die kalkulatorische Bedeutung des Großteils dieser
Unterlagen nicht gewürdigt und seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Jene
Unterlagen, welche hingegen das Umsatzgeschehen im Lokal authentisch beurteilen
lassen - nämlich die von den jeweilig verantwortlichen
"Geschäftsführern" erstellten "Abrechnung Kellner -
Empfangsbestätigung" - wurden bis zuletzt - siehe Niederschrift zur
Schlussbesprechung - als unbeachtlich abgetan. Diese letzteren Unterlagen sind
jedoch dem FA seit der Beschlagnahme im Zuge der Hausdurchsuchungen
vorgelegen.
2) Zeitraum "J":
Zeitdauer: Ab Eröffnung 7. Dezember 1999 bis
14. Jänner 2000.
2.1. Wie sich aus dem vorbereitenden Schriftsatz der
Rechtsanwälte Dr. Walchhofer / Mag. Kempf vom 15. Juni 2000 unter
Punkt 2) entnehmen lässt, wurde mit der "J " ein mündlicher Vertrag
geschlossen mit dem Inhalt, dass dieser KEG die Führung der Bar anvertraut
wurde, diese sich selbstständig um die Organisation und die
Durchführung des Betriebes zu kümmern hatte - ua. auch Personal zu
beschaffen hatte - und hierfür 50 % des Gewinns aus der Führung
des Ms erhalten sollte.
2.2. Dieser Schriftsatz erging als Antwort auf die Klage
der J vom 25. Mai 2000. Mit dieser begehrte sie nicht etwa die
mündlich vereinbarten 50 % vom Gewinn, sondern 50 % Anteil am
Umsatz abzüglich der angefallenen Personalkosten. Der im vorbereitenden
Schriftsatz der Klägerin angeführte Anspruch wurde sohin mit
74.322,00 S beziffert. Dieser Betrag ergibt sich aus dem 50-%igen Anteil am
Gesamtumsatz in der Höhe von 155.067,50 S abzüglich der
aufgelaufenen Kosten für das Personal von 80.743,00 S. Zum Beweis
wurde diesem Schriftsatz von Seiten der gegnerischen Rechtsvertretung eine
Umsatzliste von P beigelegt. Aus dieser Umsatzliste sind die relevanten
Beträge (Umsatz) / Öffnungstag zu ersehen. Es wird betont, dass diese
Liste vom damaligen Betreiber der Bar, der J erstellt wurde.
2.3. Nach einigen Verhandlungstagen wurde schließlich
am 31. Jänner 2001 vor dem BG P ein Vergleich geschlossen. Die
beklagte Bw. erklärte sich zur Bezahlung eines Restbetrages von
35.000,00 S bereit.
2.4. Zuvor wurde jedoch die Bilanz zum
31. Dezember 1999 erstellt. In dieser wurden Umsatzerlöse von
136.237,50 S verbucht und dieser Betrag auch in der
Umsatzsteuererklärung unter "20 % Normalsteuersatz" erklärt. Bei
diesem Betrag handelt es sich um die Hälfte des von der J aufgezeichneten
Gesamtumsatzes für den Monat Dezember 1999 (bis auf eine geringe
Betragsdifferenz). Aus der unter Punkt 2.2. angeführten Umsatzliste sind
für den Zeitraum Dezember 1999 unter der Spalte "abgegeben"
Beträge von insgesamt 257.262,00 S eingetragen, welche mit geringen
Abweichungen auch in der von der Bw. erstellten Liste "Bilanzbild -
Dezember 1999" enthalten sind, als weitere Position wird dort unter
"Wareneinkauf - Haben" ein Betrag von 14.370,00 S angeführt, wodurch
sich als Summe auf diesem Bilanzbild ein Betrag von 270.995,00 S ergibt.
50 % dieser Summe betragen 135.497,50 S, die in der Buchhaltung
aufgenommene Summe beträgt 136.237,50 S, die Differenz von
740,00 S dürfte auf unbare Eingänge zurückzuführen
sein.
2.5. Die Bw. hat somit nur jenen Anteil aufgenommen und
erklärt, den sie aufgrund des mündlich geschlossenen Vertrages sich
selbst zugerechnet hat. Sie vermeinte aufgrund dieses Vertrages die Führung
des Barbetriebes in die Hände der J gelegt zu haben. Somit aber ist die J
den Gästen gegenüber als selbstständige Unternehmerin aufgetreten
und wurden Lieferungen und Leistungen von der KEG an die Gäste erbracht und
nur jenen Anteil, der - letztendlich im Prozessweg entschieden - nach
Überweisung an die J an die AB geflossen ist, hat diese auch vermeintlich
korrekter USt unterworfen. Die Selbstständigkeit der J wird durch mehrere
Indizien dargestellt:
a) Sie hatte den Dienstbetrieb in Eigenverantwortung zu
regeln (die Tatsache, dass die GmbH sachliche Weisungen bzw. Wünsche
erteilte, schadet nicht).
b) Sie war alleine für die Personalbeschaffung
zuständig.
c) Sie sollte laut mündlichen Vertrag einen
vereinbarten Anteil am Gewinn abliefern.
d) Sie konnte kein weisungsunterworfener Dienstnehmer
sein.
Selbst wenn man nun der Meinung des Finanzamtes P folgte,
dass die J keine Selbstständigkeit vermittelte, und die gesamten
Umsätze somit der Bw. alleine zuzurechnen wären, so hätte die
erstere der letzteren eine Rechnung über eben diesem Umsatzanteil zu
stellen, und hätte die Bw. aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend
zu machen in einer Höhe, welcher der von ihr aufgrund der Umsatzzurechnung
zu entrichtenden USt zu entsprechen hätte.
2.6. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass
für den Zeitraum Dezember 1999 der erzielte Umsatz aus dieser
Umsatzliste eindeutig feststellbar ist. Ein Vergleich mit der vom FA P
festgesetzten USt ergibt folgendes: Das FA hat die Umsätze geschätzt
mit 226.058,50 S, hinzu kommt noch ein Eigenverbrauch von 12.179,00 S,
zusammen 238.237,50 S. Aufgrund dessen ergibt sich eine Nachforderung von
20.400,00 S. Für die oben angeführte "Umsatzliste von P" -
erstellt von der J - weist für Dezember 1999 Umsätze von
247.400,00 S aus. Da hievon 50 % für die KEG abzuziehen sind,
verbleibt ein Umsatzanteil brutto inkl. USt von 123.700,00 S für die
Bw., abzüglich 20 % USt, ergibt sich somit ein Nettoumsatzanteil von
103.083,00 S. Rechnet man noch die Konsumation der Gesellschafter,
verbleibt ein maximaler Nettoumsatz von ca. 110.000,00 S, dies
würde eine USt 20 % von 22.000,00 S ergeben. Warum seitens
der GmbH bisher ein Nettoumsatz von 136.237,50 S (Bemessungsgrundlage
für 20 % USt) erklärt wurde, bleibt vorerst unerklärt,
dürfte aber - aufgrund der mangelnden Übersichtlichkeit und Klarheit
des Geschäftsablaufen - nicht ins Gewicht fallen, da sowieso die
Aufzeichnungen der J die tatsächlichen Umsatzzahlen nachweisen. Im Falle,
dass jedoch die gesamten Umsätze dieses Zeitraums der AB zugerechnet werden
sollten, hat die J eine entsprechende Rechnung zu legen. Diese müsste
jedenfalls alle Zahlungen umfassen, die seitens der Bw. an die KEG geflossen
sind. Aufgrund der beschlagnahmten Buchhaltung konnten diese Belege noch nicht
ihrer Gesamtheit erfasst werden. Der Nachweis wird aber jedenfalls aufgrund der
Prozessführung zu erbringen sein. Der Vorsteuerabzug aus diesen Zahlungen
an die J stünde somit zu. Es wird somit beantragt, die USt für
Dezember 1999 im Ausmaß festzusetzen, die den vorangeführten
Darstellungen entspricht.
3) Zeitraum 14. Jänner 2000 bis zur
Einstellung der Geschäftstätigkeit im Februar 2001:
3.1. Nachdem sich nach kurzer Zeit herausstellte, dass das
ursprüngliche Konzept - Vergabe des Barbetriebes an die J - nicht
funktionierte, - und zwar, weil strittig war, ob 50 % Anteil am Umsatz
abzüglich Personalkosten oder am Gewinn, wurde das Verhältnis mit
dieser KEG Mitte Jänner 2000 gelöst. Für den Zeitraum
1. Jänner bis 13. Jänner 2000 geltend hinsichtlich der
Berechnung der USt die obigen Überlegungen.
3.2. Da die Gesellschafter weiterhin je einen Hauptberuf
hatten, und somit eine Eigenführung (technisch gesprochen im Sinne der
Erbringung von typischen Arbeitsleistungen für die Führung eines
Barbetriebes) nicht möglich war, wurde wieder nach einem
Geschäftsführer gesucht, der den Barbetrieb leiten sollte. Zur
Überwachung dieses "Geschäftsführers" wurde folgende
Vorgangsweise gewählt: Jeder dieser Verantwortlichen - denen es in der
zeitlichen Abfolge bis Februar 2001 mehrere gab - hatte für jeden
Öffnungstag Nachweis zu legen über die von ihm getätigten
Geschäfte. Dazu hatte er sich eines Formulars zu bedienen, welches zu
Beginn "Empfangsbestätigung" ab Herbst 2000 "Abrechnung" bezeichnet
wurde. Diese Formulare dienten - wie bereits erwähnt - der Kontrolle des
Geschäftsganges und waren als Nachweis für den
Geschäftsführer L gedacht, den Zahlungsfluss an ihm nachvollziehen zu
können. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde die gebetene Akteneinsicht
gewährt, und für den Monat Dezember 2000 der Geschäftsgang
lückenlos nachvollzogen und zwar aufgrund der beim FA vorgelegten
Abrechnungen für diesen Monat. Der Geschäftsführer L konnte
aufgrund dieser Aufzeichnungsbelege feststellen, wie viel Bargeld er jeweils zu
bekommen hatte. Gleichzeitig wurden diese Abrechnungen als Basis für die
Eintragungen von Tageslosungen in den Kassabericht herangezogen. Da jedoch die
Bezifferung dieser Tageslosungen nicht der gesetzlichen Vorgabe im
UStG 1994 entsprechen, wurden diese Abrechnungen im Zuge der Aufarbeitung
neu bewertet und eine Liste angefertigt, in welcher die Bemessungsgrundlagen
für die Verustung dargestellt werden.
3.3. Diese Liste wurde anlässlich der
Schlussbesprechung dem FA P vorgelegt, jedoch von diesem nicht mehr
gewürdigt, sondern vielmehr auf die Möglichkeit der Berufung
verwiesen.
3.4. Der Hintergrund zu diesen Abrechnungen bzw.
Empfangsbestätigungen ist folgender:
Der Gesellschafter beim Anton führt selbstständig
einen Gasthofbetrieb samt angeschlossenem Bierdepot und einer kleinen
Fleischerei in Saxen. Er unterhielt während der gesamten Öffnungsdauer
der GmbH in P im dortigen Lokal ein Konsignationslager. Eine Lieferung im Sinne
des UStG von B Anton an die AB (bzw. J) erfolgte erst im Zeitpunkt der Entnahme
seitens der letzteren aus diesem Lager. Für Dezember 2000 liegen die
Aufzeichnungen lückenlos vor. Den an den Öffnungstagen erstellten
Abrechnungen liegen jeweils eine "Bestandskontrollliste" und eine "Regieliste"
bei. In der Bestandskontrollliste sind die in der Bar erhältlichen
Getränke aufgelistet, nebenbei ist jeweils angegeben "Stand, aktueller
Stand, verkauft, Summe", bzw. "Artikel, Stand 1, Fassung, Stand 2,
Aktueller Stand, Verkauft, Summe". Somit hatte der jeweilige Kellner
täglich den Stand festzustellen, und zwar den Anfangsstand vermehrt um
Fassungen und den Endstand, die Differenz wurde als "Verkauft (Menge) bzw. Summe
(Betrag)" erfasst. Die Totalsummen wurden jeweils ins Formular "Abrechnung" als
(Teil)Umsatz übernommen. Von dem so errechneten Gesamtumsatz wurden
Beträge subtrahiert wie folgt:
a) Werbung: Hier wurden Gratisgetränke an Gäste,
zB freiwillige "Lokalrunden - Happy Hour" zur Geschäftsankurbelung erfasst,
die Werte hiefür sind jeweils der Beilage "Regieliste" zu entnehmen.
b) Bruch: Hier wurde ein echter Warenverlust erfasst, zB
Schwund, Bruch (zB Regieliste vom 30. Dezember 2000 vermerkt unter
Bruch Pizza 50 verbrannt).
c) Regie, Personal: Das Personal war angehalten, seinen
Verbrauch genau aufzuzeichnen (Stricherlliste) und zwar in der "Regieliste" d)
Personal, e) DJ, f) Regie GesmbH. Hier wurde die Konsumation der Gesellschafter
erfasst, gleich ob aus deren Eigenkonsumation oder ob von Ihnen an bestimmte
Personen weitergegeben, siehe Regieliste. g) Rechnung: Betraf Beträge die
von den Kellnern für die GmbH ausgegeben und Ihnen zu ersetzen waren. h)
Sonstiges.
Schließlich verblieb als Summe "Total". Für den
Gesamtmonat Dezember 2000 ergaben die Abrechnungen eine Summe von
160.879,00. In den Kassabericht wurden für denselben Zeitraum Losungen im
Betrag von 147.955,00 S aufgenommen. Tatsächlich aber ergibt sich
weder die eine noch die andere Summe, die Bemessungsgrundlage für die USt.
Vielmehr sind jeweils vom Umsatz abzuziehen "Werbung, Bruch, Regie-Personal,
Regie GmbH". Dies deshalb, weil die Kellner aus der Bestandsführung zu
allererst den Abgang in Mengen zu erfassen und mit den Einzelpreisen zu bewerten
hatten, was eine Umsatzsumme ergab. Diese Umsatzsumme wurde in die Abrechnung
aufgenommen, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich eine Lieferung
gegen Entgelt vorlag, der Umsatz ergab sich automatisch eben aus der
Bestandsführung. Jene Warenabgänge, die zu keiner entgeltlichen
steuerpflichtigen Lieferung führten (siehe die vorgenannten, wie zB Bruch),
wurden ebenfalls wieder zu den Einzelpreisen von diesen Umsätzen abgezogen.
Der verbleibende Betrag ergibt nun den tatsächlichen Bruttoumsatz für
diesen Tag. Für Dezember 2000 wurden somit Bruttoumsätze von
249.392,00 S ermittelt. Gegenüber den bisher im Kassabuch
eingetragenen Losungen ergibt sich eine Mehrlosung von 101.437,00 S. Als
Bemessungsgrundlage für die USt 20 % ergibt sich daraus eine
höhere Bemessungsgrundlage von 84.530,00 S. Für den Monat
Dezember 2000 ergibt sich ein Anteil von nicht entgeltspflichtigen
Abzugsposten (Werbung, Bruch, Regie-Personal und GmbH) vom Umsatz laut
Bestandsführung von 21,09 %, für November 2000 von
19,96 %, für Jänner 2001 von 21,55 %, für
Februar 2001 von 18,82 %. Der Durchschnitt für diese Monate
beträgt 20,36 %. Diese Berechnung wird deshalb angestellt, weil nicht
für alle Monate die Abzüge von Bruch, Werbung, Regie-Personal und GmbH
so genau aufgezeichnet wurden. Da aber das Konsumationsverhalten von Personal
und Gesellschafter als gleich bleibend angenommen wird, wird bei den
nachfolgenden Darstellungen hiefür dieser Durchschnittssatz von
20,36 % in Abzug gebracht.
3.5. In der Folge wurden alle Abrechnungen bzw.
Empfangsbestätigung nach obigem Muster jeweils monatlich
listenmäßig erfasst, sodass sich folgendes Gesamtbild ergibt:
[Grafik]
Der oben errechnete Mindestumsatz in den Sommermonaten Juni
bis August 2000 ist mit den hohen Verbrauchswerten für Regie-Personal
und Regie GmbH zu erklären, welche durch die jeweiligen
Empfangsbestätigungen nachweisbar sind, und beträchtlich den in Abzug
gebrachten Durchschnittswert von 20,36 % übersteigen. Da aber für
Werbung und Bruch in diesen Monaten nichts aufgezeichnet ist, wird trotzdem der
Durchschnittswert angesetzt, obwohl alleine die vorgenannten Verbräuche
schon einen höheren als den Durchschnittswert ergeben. Somit ergibt sich
für diesen Zeitraum ein Mehrergebnis von USt von 58.053,00 S. Für
den nicht durch solche Aufzeichnungen nachgewiesenen Zeitraum
14. Jänner 2000 bis 31. Jänner 2000 kann sich
aufgrund der obigen Berechnungen nur ein kleiner Betrag an Zuschätzung
ergeben.
3.6. Das FA P hat die Grundlagen für die
Abgabenerhebung geschätzt. Dazu herangezogen wurden "Schwarzeinkäufe,
beschlagnahmte Bestandslisten und Aufzeichnungen über eingenommene
Beträge". Im Gegensatz dazu stützen sich die obigen Berechnungen auf
die täglich geführten Aufzeichnungen der Kellner. Obwohl die
Geschäftsführung diese Aufzeichnungen (Abrechnungen,
Empfangsbestätigungen) nur für sich zur Kontrolle des Umsatzgeschehens
verwenden wollte, lässt sich daraus zweifelsfrei das tatsächliche
Geschehen ableiten. Zur weiteren Erhärtung dieses Vorbringens wird auf die
Möglichkeit verwiesen, die jeweiligen Kellner (Verantwortlichen für
die Führung des Barbetriebes) als Zeugen einzuvernehmen.
3.7. Die Firma Anton B hat am Standort der Bw. in P ein
Konsignationslager unterhalten. Die Kellner waren angehalten, die
tatsächlichen Warenentnahmen aus diesem Lager täglich aufzuzeichnen,
und diese Aufzeichnungen der Geschäftsführung zu übermitteln.
Aufgrund dieser Aufzeichnungen wurde regelmäßig eine Rechnung gelegt
über die gelieferten Waren. Bereits anlässlich der Schlussbesprechung
wurde auf die Vorhalte des Finanzamtes P bezüglich der "Rechnungen"
geantwortet und anhand des Monates Dezember 2000 erklärt. Demnach gibt
es für diesen Monat eine Rechnung des Anton B an die Bw. über die
erfolgten Lieferungen mit der Rechnungs- Nr.: 20937. Weiters gibt es eine
Rechnung zwischen diesen beiden Unternehmen mit der Nr.: 20938, welche den
Zusatz trägt "Regie" - Werbung "Kunden", Personal, B, K, L, Ba. Diese
Rechnungen weist jene gelieferten Waren aus, die - wie oben erwähnt - nicht
zu entgeltspflichtigen Umsätzen geführt hat. Schließlich hat das
FA P in der EDV ein Dokument festgestellt, welches die Bezeichnung "Rechnung"
trägt, als Empfänger die AB GesmbH ausweist, allerdings keine
Rechnungs- Nr. trägt. Auf Befragen wurde erklärt, dass es sich hier
nur um eine interne Sammelrechnung handelt, da der Bestandvergleich immer nur
gesamt vorgenommen wurde und die Aufsplittung der Lieferungen an die Bar (Regie)
sonst nicht kontrollierbar gewesen wäre. Fehlbestände, die sich
aufgrund von Stichprobeninventuren im Lager ergaben, wurden vorläufig unter
einem weiteren Dokument mit der Bezeichnung "AB" Lieferung Dezember, Datum
31. Dezember 2000 erfasst. Die letzten beiden Dokumente waren jedoch
nur in der EDV von Anton B gespeichert und sind niemals versandt worden. Sie
waren nur zur internen Kontrolle gedacht, es handelt es sich hierbei um keine
Rechnungen im Sinne des UStG. Kontrollmäßig sind die vorgenannten
drei Dokumente im vierten mit einem ausgewiesenen Zahlungsbetrag von
57.441,84 S enthalten. Dass es sich um ein Konsignationslager handelte,
wird durch die Inventuraufzeichnung zum 31. Dezember 2000 bewiesen,
welcher sich bei den beschlagnahmten Unterlagen im FA P befindet. Diese
Inventurliste trägt den Stempel des B Anton. Sie weist auf zwei Din-A4
Seiten Getränke auf, die nur in der AB verkauft wurden. Niemals zuvor hat
der Gasthof Anton B solche Getränke geführt, diese wären im Ort
Saxen im gutbürgerlichen Ambiente des Gasthofes wohl auch nicht gefragt
gewesen. Die Tatsache, dass diese Inventurliste von B Anton stammt, beweist sein
Eigentum an diesen Waren, und die Tatsache des Konsignationslagers.
3.8. Damit aber auch im Betrieb Anton B eine Kontrolle
vorhanden war, wurden verschiedene, auf EDV erstellte Instrumentale erschaffen,
die alle samt dem Ziel der Kalkulation und Kontrolle dienten: Bilanzbild,
Bestand-Inventurliste. Ein altes Sprichwort sagt: "Viele Köche verderben
den Brei". Vom Betrieb Anton B wurde das Konsignationslager beschickt.
Gleichzeitig war auch sicherzustellen, dass die Entnahmen zur Gänze erfasst
wurden. Deshalb wurde im Betrieb B eine Bestandinventurliste geführt, die
einen Abgleich mit dem tatsächlichen Bestand sicherstellen sollte. Bei vier
Gesellschaftern, einer wechselnden Anzahl von Kellnern, der mangelnden Erfahrung
des geschäftsführenden Gesellschafters Alfred L bei der Führung
eines solchen Betriebes, des anhängigen Prozesses mit der J und
schließlich der Tatsache, dass der jeweilige Hauptberuf selbst
großen zeitlichen Einsatz erforderte, dürften diese
Kontrollmechanismen überfordert gewesen sein. Da der tatsächliche
Geschäftsverlauf durch die Kellnerabrechnungen nachweisbar ist, möge
die Behörde diese Kellneraufzeichnungen in ihren Berechnungen zugrunde
legen.
4) Zusammenfassung: Als Ergebnis der vorgenannten
Darstellungen lässt sich ermitteln, dass die von der Erstbehörde
vorgenommene Schätzung nicht zutreffend ist. Soweit eine Schätzung
trotzdem zulässig ist, hat diese aber der Wirklichkeit am nächsten zu
kommen. Da die Wirklichkeit bis auf kurze Zeiträume - siehe oben -
dargestellt werden kann, möge diesen Ausführungen als Basis für
die Festsetzung der USt herangezogen werden.
In der Folge wurde am 16. Mai 2002 seitens der
Betriebsprüferin eine Stellungnahme zur Berufung abgegeben und
ausgeführt:
"1) Zeitraum 7. Dezember 1999 bis
14. Jänner 2000 - J: Fakt 1): Nach außen trat als
Lokalbetreiber die Bw. auf. Diese besteht aus den vier Gesellschaftern L, B, K
und Ba. Das Steuersubjekt Unternehmer des UStG knüpft an eine bestimmte
Tätigkeit an. Jeder der diese Tätigkeit ausübt kann Unternehmer
sein (wie hier die GmbH). Unternehmer im Sinne des UStG kann somit jedes
selbstständige Wirtschaftsgebilde sein, dass nachhaltig gegen Entgelt
Leistungen ausführt und nach außen in Erscheinung tritt. (Indiz ist
etwa die Firmenbezeichnung, Rechnungslegung, etc.).
Welche mündlichen Vereinbarungen mit welchen Personen
oder Gesellschaftern auch immer getroffen wurden, ist für die Steuerpflicht
hier nicht relevant, dass sie nach außen in keiner Weise erkennbar
geworden sind. Unternehmer im Sinne des UStG ist die Bw., da diese nach
außen als Betreiber des Lokales auftrat.
Fakt 2): Wie von der BP festgestellt, wurden die
tatsächlichen Umsätze nicht etwa halbiert, sondern auf folgende Weise
gekürzt: zB. 11. Dezember 1999: Aufstellung Gesamtumsatz (Kopie
A) 31.890,00, Tageslosung laut Kassabuch 16.890,00, 16. Dezember 1999:
Aufstellung Gesamtumsatz (siehe beiliegende Kopie B) 10.088,00 Tageslosung laut
Kassabuch 8888.
Es wurden also die tatsächlichen Umsätze nicht
halbiert (da diese angeblich der J zuzurechnen seien) sondern um ein paar
Tausende gekürzte, je nachdem wie hoch die tatsächliche Losung gerade
war. Das diese Vorgangsweise auch nach dem "Tempel-1a-Zeitraum" beibehalten
wurde, ist auf Beilage C1 und C2 (Bilanzbild Jänner 2001 und Kassabuch
Jänner 2001) ersichtlich. Auf dem Bilanzbild scheinen die
tatsächlichen Losungen unter der Spalte "Haben" auf. In Spalte "Soll" sind
handschriftlich die Losungen eingetragen, die im Kassabuch zu erfassen sind.
Hieraus geht klar hervor, dass die Losungen jeweils um ein paar gerade Tausende
gekürzt wurden. Das der Umsatz laut Bilanz etwa 50 % ausmacht,
dürfte eher Zufall sein. Das Argument, dass ohnehin die J die Hälfte
zu versteuern hat, wurde überhaupt erst im Zuge der BP vorgebracht, als den
Geschäftsführern vorgehalten wurde, dass es zu Umsatzverkürzungen
gekommen sei. Denn wenn die GmbH der Ansicht war, dass der J 50 % des
Gewinnes zustünden, dürften sie in der Bilanz nicht 50 % des
Umsatzes ausgewiesen haben. Weiters ist diese Erklärung nicht glaubhaft, da
auch bei Wareneinkauf nur anteilig erfasst wurde. Einem erklärten Umsatz
von 136.237,50 stehen ein Einkauf von 41.141,21 sowie ein Endbestand von
5.542,50 gegenüber. Dies ergibt einen glaubhaften Einsatz von 35.589,71.
Wenn nun in der Berufung angeführt wird, dass die Aufzeichnungen der J die
tatsächlichen Umsatzzahlen nachweisen (Seite 4) stellt sich die Frage,
wo der zugehörige Wareneinkauf erfasst wurde. Zu diesem Punkt wird
später noch detaillierter eingegangen.
2) Zeitraum 14. Jänner 2000 bis zur
Einstellung der Geschäftstätigkeit:
Hier wird in erster Linie darauf abgestellt, dass Anton B
als Hauptlieferant ein so genanntes Konsignationslager in der AB unterhielt. Das
soll heißen, dass Lieferungen des Anton B erst im Zeitpunkt der Entnahme
aus diesem Lager erfolgten Die tatsächlichen Umsätze werden vom
Steuerberater so dargestellt, dass die Lagerbestandsabgänge zu
Verkaufspreisen hochgerechnet werden, dies ergäbe den Bruttoumsatz und
davon diverse Posten wie Werbung, Bruch, Regie, Personal und Regie GmbH als
nicht entgeltpflichtige Posten abzuziehen sind. Da diese Aufzeichnungen vom
Steuerberater jedoch als nicht vollständig bezeichnet werden, wurde ein
Durchschnittssatz von 26,36 % ermittelt und in den Monaten Februar bis
Oktober 2000 in Abzug gebracht. Zuerst wird von der BP darauf hingewiesen,
dass für die Monate Februar bis Oktober die so genannten nicht
entgeltspflichtigen Abzugsposten vom Steuerberater offensichtlich doppelt
berücksichtigt wurden, einmal mit den Beträgen, die aus den
Abrechnungen hervorgehen und noch einmal mit dem Durchschnittssatz von
20,36 % (siehe Beilage D). Des Weiteren weist die BP daraufhin, dass die
Summe der nicht entgeltspflichtigen Abzugsposten laut den Abrechnungen, die der
Steuerberater als Grundlage für die Ermittlung der Besteuerung bezeichnet,
einen Betrag von 387.327,00 ausmacht. Das wären beinahe 30 % vom
Bruttoumsatz laut Berufung. Berücksichtigt man noch die Pauschale von
20,36 % ergäbe dies einen Anteil von 44 %. Die BP ist der
Meinung, dass diese Höhe nicht glaubhaft ist. Möglicherweise wurde
derart hohe Regie GmbH aufgezeichnet, da darin Werbung des Alfred L oder auch
Herrn K für ihre Versicherungstätigkeit enthalten ist. In diesem Fall
handelt es sich bei der AB jedoch auch um Umsatz. Man kann also bei dieser
Berechnung nicht davon ausgehen, dass damit die richtige Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen möglich ist. Weiters wird in der Berufung davon
ausgegangen, dass durch die Bestandsführung der tatsächliche und
vollständige Wareneinsatz feststellbar ist. Dazu gibt die BP an: Der
"Bruttoumsatz laut Bestandsführung", der der Ermittlung der täglichen
Bruttoeinnahmen dient, wurde anhand der Ständelisten ermittelt. Allerdings
sind auch diese weder vollständig noch richtig. So ist zB der Endstand am
3. Februar 2001 mit 47 angegeben. Der Beginnsstand am
10. Februar 2001 (nächster Öffnungstag) beträgt 44. Am
30. Dezember 2000 hat sich der Bestand "Baccardi" von 2675 auf 2689
erhöht. Es wären also 14 Portionen verkauft worden. Es wurde
allerdings kein Betrag als Solllosung eingetragen. Des Weiteren wurde der
Beginnsstand "Weizen" am 15. Dezember 2000 mit 22 angegeben. Der
Stand 2 wurde eingetragen 18, unter aktuellem Stand steht 4. Dies
ist nicht möglich. Offensichtlich wäre Endstand 8, daher
verkauft 4. Allerdings kein Losungseintrag. Der Beginnsstand am
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0845-L/07
- Stammnummer
- 36240
- Gültig
- 12.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF