Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0845-L/07
Schätzungshöhe bei einer Bar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0845-L/07vom 12.08.2008Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
16. Dezember 2000 ist 18. Aus oben genannten Beispielen ist
ersichtlich, dass die Ermittlung der tatsächlichen Umsätze wie in der
Berufung begehrt, gar nicht auf diese Weise möglich ist. Die BP musste also
versuchen, die tatsächlichen Betriebsergebnisse anhand einer Schätzung
zu ermitteln. Diese wurde in der Art vorgenommen, dass aus den verschiedenen
vorliegenden Aufzeichnungen ein Konglomerat entwickelt wurde, dass den
tatsächlichen Verhältnissen am nächsten zukommen schien, und hier
war von eminenter Bedeutung der Wareneinkauf. Vom Steuerberater wird Wert darauf
gelegt, dass Anton B in der AB sozusagen ein Zweigdepot hatte und Lieferungen
erst zum Zeitpunkt der Entnahme aus diesem Depot erfolgt sind. Dagegen sprechen
mehrere Faktoren: Zum 1. ist es nicht glaubhaft, dass ein Unternehmen ein Depot
unterhält, zudem Fremde (und solchen waren es ja, die die Bar eigentlich
führten) jederzeit unbeschränkten Zugang haben. Als Unternehmer, der
seit seiner Kindheit mit der Branche vertraut ist, muss ihm klar gewesen sein,
dass eine Kontrolle nur begrenzt möglich ist. Des Weiteren existieren
Lieferscheine mit der Bezeichnung "AB". Es gab WVK (= Wiederverkauf) und LV
(=Letztverbraucher) Rechnungen. Vom Dezember 1999 wurden Rechnungsexemplare
gefunden, WVK prägt den Vermerk "offiziell" und LV trägt Vermerk
"Black". (Beilage E und F). Weiters existiert eine LV-Rechnung vom
29. Februar 2000 mit dem Vermerk "bezahlt am
17. März 2000". (Beilage G). Die Inventuraufzeichnung zum
31. Dezember 2000, die beweisen soll, dass es sich um ein Lager von B
handelt, liegt am FA auf. Es handelt sich um eine Kopie, die von Mag. Ho am
13. November 2001 vorgelegt wurde. Ergänzend muss dazu
aufgeführt werden, dass im Februar 2001 anlässlich der
Hausdurchsuchung auch die EDV kopiert oder ausgewertet wurde. Hier wurde eine
Inventur ausgedruckt, die zwar im Großen und Ganzen so aussieht wie die
oben erwähnte, allerdings stimmen die Getränke nicht ganz überein
und es sind keine Mengen angegeben (Beilage H und I). Weiters wurde bei der
Hausdurchsuchung die Urinventur beschlagnahmt, dass sind die handschriftlichen
Aufzeichnungen (Beilage J), sowie die Bestandinventurlisten der AB (Beilage K).
Um zu verdeutlichen, dass die von Mag. Hoffko angeführte Inventur nicht als
Beweis für die Führung eines Konsignationslagers gesehen werden kann,
wurden von der BP die Inventurdaten gegenübergestellt (Beilage L). Die als
Beweismittel vorgelegte Inventur müsste demnach die Summe aus
handschriftlicher Inventur (Depot Saxen) und Bestandsliste AB
(Konsignationslager P) sein oder zumindest nur mit der handschriftlichen
Variante übereinstimmen. Es wurden aber in jedem möglichen Fall
Differenzen festgestellt. Tatsache ist, dass in der Zwischenzeit hinreichend
bewiesen worden ist, dass Schwarzlieferungen von Anton B an diverse Gastwirte
stattgefunden haben. Die Vorgangsweise dabei war unterschiedlich. Bei einigen
wurden diese Lieferungen als Letztverbraucherlieferungen tituliert. Siehe auch
die oben angeführte LV-Rechnung mit dem Vermerk "Black". Natürlich
handelt es sich um keine Rechnung im Sinne des UStG. Weiters der Vermerk
"bezahlt". Warum sollte auf einem Formular, das nur eine Lieferung des Depots in
Saxen an das Zweigdepot in P beschreibt, die Bezahlung bestätigt werden?
Wer bezahlt wem was? Die BP ging davon aus, dass es sich hier um
Schwarzeinkäufe der AB handelt. Da außerdem noch Belege von
verschiedenen Geschäften gefunden wurden, wo Zigaretten, Kaffee,
Spirituosen, etc. gekauft wurden, die ebenfalls nicht im Wareneinkauf erfasst
wurden. Außerdem wurden in der AB diverse Imbisse angeboten wie Pizzas,
Baguette, etc. Auch hier wurden Schwarzeinkäufe festgestellt. Hier wird
noch einmal auf den Zeitraum Dezember 1999 bis Mitte Jänner 2000
verwiesen, wo ebenfalls der Wareneinkauf nicht mehr im richtigen Verhältnis
zum erzielten Umsatz steht. Zuletzt wird noch auf die Beilage M verwiesen, eine
geschränkte Steuerberechnung für Dezember 2000. Darauf steht
vorne doppelt unterstrichen "alles". Hier sind Bruttoumsätze in Höhe
von 311.507,00 errechnet. Zusätzlich ist darauf vermerkt, unter Kaffee
"Black 3 Mal 3.900,00, Zigaretten 18.500,00, ein Abzug von 2.500,00" sowie
"Umsatz 339.200,00". Auf Beilage M1 ist dargestellt, dass die offiziellen
Einkäufe sowie ein Teil der vorliegenden Aufstellungen zumindest dem
Verkauf laut Bestandslisten ergeben (Beilagen M2). Daraus ist abzuleiten, dass
diese Aufstellungen, wie behauptet wird, nicht nur Listen über Lieferungen
des Böhms an sein Lager in P darstellen könne. Denn wenn in der AB
25 Flaschen zu 0,75 l und 5 Flaschen zu 0,2 l Schlumberger
verkauft wurden, muss B mindestens ebenso viel geliefert und in Rechnung
gestellt haben. Hätte B erst bei Entnahme aus dem Lager in P und dadurch
verkauft durch die AB die Ware in Rechnung gestellt, müsste für
Dezember 2000 eine Rechnung existieren, in der über 25 Flaschen
à 0,75 l und 5 Flaschen 0,2 l abgerechnet wird.
Tatsächlich existieren zwei offizielle Rechnungen über in Summe
17 Flaschen à 0,75 l und 0 Flaschen à 0,2 l.
Andererseits sind aber laut Bestandsinventurliste 42 Flaschen à
0,75 l und 0 Flaschen à 0,2 l nach P gegangen. Es gibt in
dieser Liste auch Spalten für den Stand von Bar, blauer Bar, roter Bar und
Zähler. Diese Stände würden B gar nichts angehen, wenn er ein
Depot in P hätte, denn sobald die Ware in den einzelnen Bars steht,
wäre sie der AB zuzurechnen. Tatsache ist, dass sowohl B "offiziell" und
"Black" geliefert hat, als auch die AB offiziell und Blackbeträge
vereinnahmt hat und da die Bar von Fremdpersonal geführt wurde und eine
Kontrolle nicht zu 100 % möglich war, besteht auch die
Möglichkeit, dass Eigenbedarf von Personal angegeben wurde, der aber
tatsächlich nicht von Personal konsumiert wurde, sondern verkauft worden
ist. Durch diese ganze Aufsplittungen und die Führung der vielen
verschiedenen Listen und Aufstellungen (die nebenbei bemerkt, Rechenfehler
enthalten, die von der BP festgestellt wurden) sowie Schwarzeinkäufe bei
anderen Waren wie Pizzas, Kaffee, Zigaretten, alkoholischen Getränken, die
nicht in den Bestandsinventurlisten aufscheinen, ist ein solches Durcheinander
entstanden, das es gar nicht mehr möglich ist, den tatsächlich
richtigen Umsatz festzustellen. Der Umsatz wurde von der BP folgendermaßen
ermittelt: Anfangsbestand zuzüglich offizieller Wareneinkauf zuzüglich
Lieferungen von B laut Aufstellungen und diverse andere festgestellte
Schwarzeinkäufe abzüglich Endbestand (tatsächlicher Bestand der
während der Hausdurchsuchung festgehalten wurde) ergibt den
kalkulatorischen Wareneinsatz abzüglich Eigenverbrauch und
Personalverpflegung wie bisher vom Steuerberater angesetzt ergibt den
tatsächlichen Wareneinsatz. Dieser wurde mit dem bisherigen
durchschnittlichen Aufschlag hochgerechnet. Außerdem wurden 2000 von
der BP 2 % für Schwund berücksichtigt, was ein durchaus
üblicher Durchschnittssatz ist. Die im Text erwähnten Beilagen A bis
M8 Aktenseite 91 bis Aktenseite 134 waren diesem Schreiben
beigelegt.
Mit Schreiben vom 10. September 2002 langte eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP ein und wurde
ausgeführt:
"Fakt 1): Wie bereits hinreichend in der Berufung
dargestellt, war aufgrund eines mündlich geschlossenen Vertrages die J zur
eigenverantwortlichen Führung des Lokales berechtigt und verpflichtet. Dass
einzelne Vorgaben von der AB gemacht wurden hinsichtlich Betriebszeiten, sollte
nicht schaden. Auch die vereinbarte Ergebnisbeteiligung beweist, dass der
Barbetrieb an die J übertragen (verpachtet) war, und somit diese
verantwortlich war für die Umsatzerzielung, also das USt-Subjekt
darstellte. Schließlich war die J selbstverantwortlich für die
Personalsuche und Entlohnung zuständig. Die BP ist der Meinung, dass die
Bw. USt-Unternehmer sei, da diese nach außen als Betreiber des Lokals
auftrat. Hier stellt sich die Frage einer Vergleichbarkeit etwa mit einer
Mc-Donalds Filiale, wo alle Lokale einander gleichen, und ein etwaiges
Pachtverhältnis dem normalen Gast überhaupt nicht ins Bewusstsein
dringt, da dieser gar keine Ahnung davon hat, dass bei Mc-Donalds Filialen in
Wirklichkeit gar nicht Mc-Donalds der Betreiber, sondern im Zuge eines
Franchisesystems je ein Pächter der selbstständiger USt-Unternehmer
ist. Selbst wenn aber die gesamten Umsätze der Bw. im Sinne des UStG
zuzurechnen wären, hätte diese das Recht, von der J eine Rechnung mit
ausgewiesener USt (= Vorsteuer) zu verlangen, sodass im Endergebnis bei der Bw.
sich keine höhere Zahllast ergeben könnte.
Ad.1. Fakt 2):
"Wie von der BP festgestellt, wurden die tatsächliche
Umsätze nicht etwa halbiert, sondern auf folgende Weise gekürzt: ...
"Diese Feststellung der BP entspricht keinesfalls der Wirklichkeit. Wie bereits
in der Berufung angeführt, entbrannte zwischen der Bw. und der J bereits
nach etwa einem Monat Betriebszeit ein erbitterter Rechtsstreit über die
jeweils richtige Ansicht jenes Vertrages, den die J aufgrund der Barführung
erhalten bzw. den sie an die Bw. abliefern sollte. Die Prozessführung
geschah zu einem Zeitpunkt, zudem eine BP noch nicht anhängig war. Die
Prozessgegner haben also bei ihrer Prozessführung keine finanztechnische
Verschleierungstaktik im Auge gehabt, sondern wollten jeweils aus ihrer Sicht
den ihnen zustehenden Anteil am Umsatz (laut J) bzw. am Gewinn/Verlust (laut
Bw.). Dem BG P am 26. Mai 2000 vorgelegten "vorbereitenden
Schriftsatz" der Klägerin J, vertreten durch die Dris. Zauner &
Mühlböck, ist ua. wörtlich zu entnehmen: "Die Umsätze
ergeben sich aufgrund der Umsatzlisten, von der klagenden Partei wurde
diesbezüglich ein Koordinator abgestellt, der die Umsätze zu
überwachen hatte". Weiters: "Beweis: Umsatzlisten betreffend den Zeitraum
7. Dezember 1999 bis 13. Jänner 2000,
Forderungsschreiben vom 10. März 2000, im Bestreitungsfall werden
folgende Zeugen namhaft gemacht: (Anführung von 9 Zeugen, Namen samt
Adressen)". Von der BP werden als Beilage die Kopien A und B erwähnt. Auf
diesen Kopien ist je der "Ist-Umsatz (abgegeben)" enthalten. Am
11. Dezember 1999 trägt dieser 31.890,00. Diesen Betrag hatte die
BP in ihrer Gegenschrift als Gesamtumsatz angenommen. Unbestritten sind jedoch
von diesem Betrag die an die Kellner weitergegebenen Trinkgelder (2.885,00)
abzuziehen, da diese keine ustpflichtigen Umsätze darstellen. Somit kann
als ustpflichtiger Umsatz der "Soll-Umsatz vom 11. Dezember 1999" mit
Höhe von 29.005,00 angesetzt werden. Das weitere Schicksal dieser Summe ist
nun aus den beiden konträren Sichtweisen der Prozessgegner zu
betrachten:
a) Die J hat eine "Umsatzliste von P" vorgelegt, in welcher
der Betrag von 29.005,00 unter der Spalte "Umsatz" aufscheint. aufgrund ihrer
Prozessbehauptung setzt sie in der Spalte "50 % für Tempel" den Betrag
von 14.502,50 an und kommt nach Abzug der Personalkosten von 5.500,00 und
2.000,00 in der Spalte Restbetrag für Tempel (50 % Kellner, DJ) auf
den ihr zustehenden Betrag von 7.002,50. Wer die oben erwähnten Beilagen A
und B erstellt hat, bleibt zu hinterfragen (Anmerkung: Im vorbereitenden
Schriftsatz vom 19. Juni 2000 der Dris. Walchhofer & Kempf wird
erwähnt: "Darüber hinaus wurden die Umsatzlisten von keinem
verantwortungsbefugten Vertreter des Anton B jun. gegengezeichnet, ...). In
diesen Beilagen finden sich die vorgenannten Summen wieder. Weiters ist in
diesen Beilagen angeführt: "Regie 7.115,00" sowie "Bruch 165,00", ohne das
jedoch die Auswirkung des Anführens dieser Beträge sichtbar
wäre.
b) Die Bw. hat in ihrem Kassabuch den Betrag von 16.890,00
als Einnahme angeführt. Sie hat jedoch im Prozess gegen die J stets auf die
mündliche Vereinbarung verwiesen, wonach sie letztendlich 50 % des
Erfolges zu erzahlten gehabt hätte. Es wird ausdrücklich betont, dass
beide gegensätzlichen Behauptungen solche in einem Zivilprozess waren, die
aufgrund § 21 BAO auf ihren wahren wirtschaftlichen Gehalt zu
untersuchen sind. Unter Ausgangspunkt beider Behauptungen sind die von der J
aufgezeichneten Umsätze.
In diesem Zusammenhang ist das "Bilanzbild" für
Dezember 1999 einzugehen: Genauso wie die BP irrigerweise im abgegebenen
Betrag etwa vom 11. Dezember 1999 von 31.890,00 den tatsächlich
zu verustenden Umsatz erblickt, hat die AB diesen Betrag im Bilanzbild in die
Spalten Haben als Umsatz angeführt. In Wahrheit wäre in beiden
Fällen je der um die Trinkgelder verminderte Betrag von 29.005,00
anzusetzen. Das von der Bw. entstellte Bilanzbild hat einen rein
kalkulatorischen Charakter, wurde monatlich im Nachhinein erstellt und sollte
dem Geschäftsführer den wirtschaftlichen Erfolg dieser Periode
nachweisen. So wurde etwa unter der Rubrik Betriebskostenpauschale die Position
Rückzahlungsrate 2,5 Mio/10 Jahre" mit einem Betrag von 17.000,00
aufgenommen, obwohl eine Kreditrate bekannterweise keine Betriebskosten
darstellt. Schließlich wurde aufgrund dieser kalkulatorischen Darstellung
- welche grundsätzlich keiner gesetzlichen Regelung unterliegt - eine
Differenz von -85.477,81 errechnet. Zusammen mit einer Fehlgelddifferenz "von
23.655,00 ergab sich ein Verlust von 109.132,81 und schließlich wurde in
der letzten Zeile angeführt: Haftung Tempel GesmbH 50 % laut
mündlichen Vertrag (Probelauf) 54.566,41. Diese Darstellung beweist, dass
die A-Tempel GmbH von der Richtigkeit ihres prozessualen Vorbringens
überzeugt war, da diese Aufstellung zum damaligen Zeitpunkt - lange vor der
BP - erstellt wurde. Auf Seite 2 dieses Bilanzbildes ist jedoch noch
folgende Angabe enthalten:
|
Umsatz laut Bestandsinventurliste
31. Dezember 1999
|
253.275,00
|
Regie
|
-58.525,00
|
|
294.650,00
|
Fehlgelddifferenz
|
270.995,00
|
|
23.655,00
Zu dieser Differenz von 23.655,00 wird im
vorbereitenden Schriftsatz des Mag. Wolfgang Kempf vom
18. Jänner 2001 an das BG P ausgeführt:
"... Im Dezember 1999 wurden im Lokal Waren zum
Verkaufspreis von 353.275,00 S verbraucht, wobei davon Regiekosten
(Personalkonsumation für Angestellte, Arbeiter und Gesellschafter) in
Höhe von 58.625,00 S abzuziehen sind, sodass seitens der klagenden
Partei ein Umsatz von 294.650,00 S erwirtschaftet hätte werden
müssen. Nach den Einnahmen (Beilage 2) wurde jedoch lediglich im
Dezember 1999 ein Umsatz in Höhe von 270.995,00 S erwirtschaftet,
sodass sich eine Fehlgelddifferenz in Höhe von 23.655,00 S ergibt ..."
Die angeführte Summe von 270.995,00 S scheint nur ein einziges Mal,
und zwar auf dem Bilanzbild auf. Sie ergibt sich aus der Addition der unter der
Rubrik Umsatz vermerkten Habenbeträge sowie der unter der Rubrik
Wareneinkauf vermerkten Zeile 31. Dezember 1999 Regie-GmbH von
14.370,00. Wie bereits oben dargestellt, sind die unter Umsatz vermerkten
Beträge nicht die Umsätze im ustlichen Sinne. Weiters ist der Betrag
von 14.370,00 ebenfalls kein Umsatz, da es sich dabei um den Wareneinkauf -
bewertet zu Verkaufspreisen laut Karte handelt. Diesfalls wurden keine Einnahmen
erzielt, sondern nur fiktiv hochgerechnet. Deshalb ist die obige
Prozessbehauptung nicht richtig, das seit Dezember 1999 ein Umsatz von
270.995,00 S erwirtschaftet worden wäre. Tatsächlich wurde ein
geringerer Umsatz erzielt, wie in der Umsatzliste von P ersichtlich ist. Wie
bereits oben angeführt, enthält Seite 2 des Bilanzbildes des
Umsatzes laut Bestandsinventurliste 31. Dezember 1999 und zwar mit
einem Betrag von 353.275,00. Eine dem hg. Verfasser vorliegende
Bestandsinventurliste (in Kopie, teilweise nicht lesbar) weist unter "ZW-Umsatz"
einen Betrag von 330.252,00 aus. Zusätzlich sind darunter offensichtlich
noch Umsätze von Zigaretten angeführt. Diese Bestandsinventurliste hat
einen rein kalkulatorischen Charakter, aus ihr sollten sich die erzielten
Umsätze errechnen lassen. Gemeinsam mit dem Bilanzbild ergibt sich für
Dezember 1999: Von Sollumsatz von 353.275,00 hätte sich abzüglich
Regie von -58.625,00 ein Umsatz von 294.650,00 ergeben müssen,
abzüglich der (falsch berechneten) 270.995,00 wäre also ein -23.655,00
verblieben (welches in Wirklichkeit größer war). Diese Differenz
blieb letztendlich auch im Prozess ungeklärt und wird wohl unter Diebstahl
einzuordnen sein. Sehr wohl ist aber aufgrund der vorgenannten Ausführungen
der diesen Unterlagen kalkulatorischen Charakter zu ersehen. Zur weiteren
Beweisführung mögen Zeugen gehört werden.
Ad. 2) Zu der von der BP festgestellten offensichtlich
doppelt erfolgten Berücksichtigung von nicht entgeltspflichtigen
Abzugsposten sowie zusätzlich eines dafür angesetzten Pauschales von
20,36 % für die Monate Februar bis Oktober 2000 wird die
Richtigkeit dieser Aussage bestätigt. Hierbei handelt es sich um eine
fehlerhafte EDV-Verknüpfung in der Berufung. Es wird aber darauf
hingewiesen, dass in den einzelnen Monaten die aufgezeichneten Regien dieses
Pauschale beträchtlich überschreiten, und somit der Ansatz dieses
Pauschalbetrages von 20,36 % als gerechtfertigt erscheint. Hinsichtlich der
Bestandsführung wird auf die Grundsatzausführungen in der Berufung
verwiesen. Zu den von der BP gerügten Ständelisten vom
30. Dezember 2000 wie vom 15. Dezember 2000 wird auf die
Möglichkeit der Zeugenbefragung verwiesen (die jeweiligen, mit der
Betriebsführung beauftragten Personen hatten diese Liste zu erstellen;
hierbei wird auf das teilweise ausgeprägte Konsumationsverhalten siehe
Regielisten verwiesen). Zu den Zweifeln der BP hinsichtlich Führung eines
Konsignationslagers wird wie folgt Stellung genommen: Der Wille und die
Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer in Gesellschaft an die AB,
dem Gastwirt Anton B, die eben diese Gesellschaft war es, dass Herr B in den
Betriebsräumen der Bw. in einem eigenen, versperrten Raum dieses
Konsignationslager unterhielt. Schlüssel hiezu hatten die
HR-Geschäftsführer L Alfred sowie die jeweiligen faktischen
Geschäftsführer, die dem Barbetrieb zu managen und auch zu
überwachen hatten. Einer vom HR-Geschäftsführer Alfred L
erstellte Organigramm über den vereinbarten Ablauf wird diesem Schreiben
beigelegt. Demnach waren die jeweiligen faktischen Geschäftsführer
verantwortlich, die Warenentnahmen aus diesem Depot aufzuzeichnen.
Außerdem waren es nicht "Fremde" die die Bar führten, sondern
verantwortliche Dienstnehmer (J). Als Kontrollinstrumentarium diente die
Bestandsinventurliste, welche die nach P verbrachten Waren aufzeichnen sollte.
Anlässlich der Entnahme aus diesem Lager in P kam es zur Lieferung an die
Bw. und in der Folge zur Rechnungslegung. Zu den Rechnungslegungen ist zu
bemerken: Laut oben angeführtem Organigramm waren seitens B für die
aus dem Depot entnommenen Waren an die AB folgende Rechnungen zu
legen: 1) Für Regie, Werbung "Kunden", Personal, B, K, L, Ba etwa
für 1200 mit der Rechnungs- Nr.: 20938, und dem Vermerk rechts oben
"WVK-Depot". 2) Ohne besondere Zusatzangabe etwa für 1200 mit der
Rechnungs- Nr.: 20937 und dem Vermerk rechts oben WVK-Depot". Weiters gibt
es ein Formular, welches einer Rechnung ähnelt, mit dem Aufdruck AB sowie
Lieferung Dezember und Datum 31. Dezember 2000. Weiters ein Formular
mit der Angabe AB GesmbH Naarnerstr. 31, 4310 P und der Aufschrift
rechts oben Rechnung WVK-Depot - Rechnungs- Nr.: (leer), Kundennr.: 201010,
Lieferung Dezember, Datum: 31. Dezember 2000".
Bei den letzteren beiden Formularen handelt es sich um
keine Rechnung im Sinne des UStG, sondern nur um in der EDV gespeicherte
Kontrolllisten. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass im angeführten
Formular die Summen der vorangeführten Belege enthalten waren, diese letzte
Liste diente nur als Kontrollinstrumentarium. Zum weiteren Beweis des
Vorhandenseins eines Konzentrationslagers dient folgende
Gegenüberstellung: In der Bilanz des B Antons zum 31.
Dezember 1998 wird für die Warengruppe "Depotbestand" eine Menge von
34 verschiedenen Getränkearten aufgelistet, in der
Warenbestandsaufnahme vom 31. Dezember 2000 für die Warengruppe
"Depotbestand" jedoch eine Menge von etwa 100 verschiedenen
Getränkearten. Die Unterscheidung dieser Getränkearten liegt
hauptsächlich im harten Getränkebereich, wie in der AB ausgeschenkt
wurde. Warum sollte Anton B in der Inventurliste zum 31. Dezember 2000
diese Getränke aufnehmen, wenn er sie schon vorher an der AB verkauft
(somit geliefert) hätte? Noch dazu sind in der letzteren Inventurliste doch
auch jene Getränkearten enthalten, die er per 31. Dezember 1998
ebenfalls in vergleichbarer Menge inventierte. Die BP führt in ihrer
Stellungnahme aus: "Tatsache ist, dass in der Zwischenzeit hinreichend bewiesen
worden ist, dass Schwarzlieferungen von Anton B an diverse Gastwirte
stattgefunden haben". In dieser Formulierung könnte eine unzulässige
Vorverurteilung des Anton Bs sowie ein Verstoß gegen § 6
Abs. 2 FinStrG erblickt werden. Für die BP ergeben sich
anschließend an diese Formulierung viele offene Fragen. Soweit uns bekannt
ist, hat es noch keine offene, zielführende Konfrontation mit der
Geschäftsführung bzw. Buchhaltung der Bw. bezüglich dieser Fragen
gegeben. Bisher lief es an gemeinsamen Gesprächen dahinaus, dass vereinzelt
beschlagnahmte Belege vorgelegt wurden, und bloß gefragt wurde, was "damit
sei"? Es fehlte an der nötigen Zeit, um den gesamten Geschäftsablauf
in seiner zeitlichen Abfolge nachzuvollziehen und dazustellen. Zumindest zur
Klärung einzelner Fragen wird diese Nachholung wohl unumgänglich sein.
Die BP selbst schreibt, dass "ein solches durcheinander entstanden sei, dass es
gar nicht mehr möglich ist, den tatsächlich richtigen Umsatz
festzustellen". Es stellt sich nun die Frage, warum die BP akribisch sich auf
die einzelnen schriftlichen Unterlagen stützt, wenn - wie bereits in der
Berufung ausgeführt - dass tatsächliche Umsatzgeschehen relativ leicht
durch die jeweiligen Tagesaufzeichnungen der verantwortlichen Kellner -
eventuell verbunden mit einer Befragung dieser Kellner - festgestellt werden
kann? Die Geschäftsführung der GmbH musste laufend zur Kenntnis
nehmen, dass kalkulatorische Fehlbestände auftraten. Dies ergab sich aus
dem Bestandsinventurlisten bzw. den sonstigen Kontrollen. Des Öfteren
wurden in der Buchhaltung der AB - etwa die angesprochene
Getränkesteuerberechnung - diese mit "LV" betitelt. Daraus erklärt
sich auch die Getränkesteuerberechnung des 31. Dezember 2000, wo
vorne draufsteht: "Alles", dieser Begriff soll verdeutlichen, dass in dieser
Berechnung die nicht geklärten Abgänge enthalten sind. Es darf nicht
übersehen werden, dass trotz der von der BP in einer Vielzahl gemachten
Angaben über Schwarzgeschäfte auf einfachem Weg die tatsächlichen
Umsätze dargestellt werden können, nämlich wie vorerwähnt
über die täglichen Kellnerabrechnungen. Dem Berufungsbegehren
möge daher stattgegeben werden". Beigelegt waren in diesem Schreiben eine
Darstellung der Organisation der AT vom 7. Dezember 1999 bis
14. Jänner 2000 und eine Organisationsdarstellung ab
15. Jänner 2000 bis zum Ende.
Am 23. September 2002 langte nochmals eine
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Gegenäußerung ein und
führte die Betriebsprüferin aus:
"Als Betreiber der AB ist gegenüber dem FA die Bw. mit
den Gesellschaftern L, B, Ba und K aufgetreten. Als solches ist sie als
Unternehmer zur Abfuhr der USt verpflichtet. Das mündliche Vereinbarungen
mit der J bestehen, war bis zur Durchführung der Hausdurchsuchung gar nicht
bekannt, bzw. wurde vom Steuerberater erst nach fortgeschrittener
Prüfungsdauer eingewandt, dass ja eigentlich die J die Hälfte der
Umsätze versteuern müsse. Im Übrigen tritt der Betreiber einer
Mc-Donalds Filiale dem FA gegenüber nicht als Mc-Donalds auf, sondern unter
eigenem Firmennamen, eventuell mit dem Zusatz Mc-Donalds Restaurant. Es ist also
von vorneherein klar, wer als Unternehmer anzusehen ist. Wie die Bw. in weiterer
Folge mit der J verrechnet, ist für den Prüfungszeitraum nicht von
belang, da bis Abschluss der Prüfung keine Rechnung gestellt wurde, die zur
Abfuhr von USt verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte. Wie
in der ersten Stellungnahme bereits angeführt, beinhalten auch die
Aufzeichnungen, die zur Ermittlung der Kellnerabrechnungen dienten, Fehler,
sodass nicht gesagt werden kann, die Kellnerabrechnungen ließen den
tatsächlichen Umsatz erkennen. Des Weiteren wurde ausführlich darauf
eingegangen, warum die Aufzeichnungen, die dem FA vorliegen, sowohl formell als
auch materiell nicht ordnungsmäßig sind. Die von der BP
festgestellten Umsätze wurden im Schätzungsweg festgestellt. Laut
Erkenntnissen des VwGH hat jemand, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit
jeder Schätzung verbundenen Unsicherheiten hinzunehmen. Die BP hat sich nun
nicht, wie ihr vorgeworfen wird, "akribisch auf einzelne Unterlagen"
gestützt, sondern versucht, aus diesen einzelnen Unterlagen ein Gesamtbild
zu erstellen, dass den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten
kommt, was auch Sinn einer Schätzung ist. Der Vorwurf der Vorverurteilung
des Anton B wird zurückgewiesen, da ja nicht behauptet wurde, dass Anton B
Lieferungen (somit Umsätze) nicht erfasst hätte. Vielmehr wurde
festgestellt, dass einzelne Unternehmer Lieferungen des B nicht erfasst hatten.
Ob Anton B davon wissen konnte oder nicht, wurde in keinster Weise beurteilt,
womit der Hinweis auf § 6 Abs. 2 FinStrG überflüssig
ist. Was den Vorwurf betrifft, dass es keine offene, zielführende
Konfrontation mit der Geschäftsführung bzw. der Buchhaltung gegeben
hätte, möchte die BP folgendes anmerken: Es hat mehrere Besprechungen
sowohl mit der Geschäftsführung als auch mit der Buchhaltung gegeben
bzw. wurde versucht mehr Klärung zu schaffen. Als Geschäftsführer
trat Herr Alfred L auf, der jedoch gezwungenermaßen buchhalterisch keine
Angaben machen konnte, sondern darauf verwies, dass seine Gattin, Frau Hannelore
L die Buchhaltung gemacht hat. Herr Anton B, der ebenfalls
Geschäftsführer ist, stand für Gespräche nicht zur
Verfügung. Buchhalterische Differenzen wurden versucht über das
Steuerbüro zu klären, wo jedoch das Problem auftrat, dass der BP
wechselnde Ansprechpartner gegenüberstanden. Es wurde auch Herrn Mag. Ho
und einer Dame aus der Kanzlei Gelegenheit und Zeit gegeben Einsicht in die
beschlagnahmten Unterlagen zu nehmen."
Die Berufungen wurden der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich am 16. Oktober 2002 vorgelegt. Mit 1. Jänner 2003 ging
die Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung auf den Unabhängigen
Finanzsenat über.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 wurde hinsichtlich der
Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1999 ein Mängelbehebungsauftrag ausgefertigt,
welcher unbeantwortet blieb. Demgemäß wurden die Berufungen mit
Bescheid vom 22. März 2007 ausgesprochen, dass sie als zurückgenommen
gelten.
In der Folge wurde die Betriebsprüfungsabteilung im
März 2007 um nochmalige Überprüfung ihres Zahlenmaterials
ersucht.
Mit Schreiben vom 3. April 2007 führte der
Finanzamtsvertreter aus:
"Zu Ihrem Vorhalt, dass die bisher von Seiten der
Betriebsprüfung vorgenommenen Umsatzzuschätzungen hinsichtlich der zum
Ansatz gebrachten Rohaufschläge bzw. Rohaufschlagskoeffizienten nicht
plausibel seien, wird Stellung genommen. Eine nochmalige detaillierte
Überprüfung des vorhandenen Zahlenmaterials ergab nun folgende
Umsatzzuschätzungen:
|
Umsatzzuschätzung
neu laut BP:
|
1999
|
2000
|
2001
|
gesamt
|
Zuschätzung Umsatz 20% laut BP:
|
349.000,00
|
1.697.000,00
|
179.000,00
|
2.225.000,00
|
20% Umsatzsteuer:
|
69.800,00
|
339.400,00
|
35.800,00
|
445.000,00
|
Zuschätzung Umsatz 10% laut BP:
|
10.000,00
|
1.000,00
|
3.000,00
|
14.000,00
|
10% Umsatzsteuer:
|
1.000,00
|
100,00
|
300,00
|
1.400,00
|
Umsatzsteuernachzahlung gesamt:
|
70.800,00
|
339.500,00
|
36.100,00
|
446.400,00
Daraus ergeben sich die folgenden
Gewinnerhöhungen:
|
Gewinnerhöhungen
neu laut BP.:
|
1999
|
2000
|
2001
|
gesamt
|
Zuschätzung Umsatz 20% laut BP:
|
349.000,00
|
1.697.000,00
|
179.000,00
|
2.225.000,00
|
20% Umsatzsteuer:
|
69.800,00
|
339.400,00
|
35.800,00
|
445.000,00
|
Zuschätzung Umsatz 10% laut BP:
|
10.000,00
|
1.000,00
|
3.000,00
|
14.000,00
|
10% Umsatzsteuer:
|
1.000,00
|
100,00
|
300,00
|
1.400,00
|
Rückstellung USt-Nachzahlung:
|
-70.800,00
|
-339.500,00
|
-36.100,00
|
-446.400,00
|
Fremdleistung 1a KEG lt. Vergleich:
|
-25.000,00
|
-10.000,00
|
|
-35.000,00
|
Zuschätzung Wareneinkauf (gerundet):
|
-77.000,00
|
-189.000,00
|
-55.000,00
|
-321.000,00
|
Gewinnerhöhung laut BP gesamt:
|
257.000,00
|
1.499.000,00
|
127.000,00
|
1.883.000,00
|
|
|
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bisher:
|
-322.939,00
|
-729.274,00
|
-605.837,00
|
-1.658.050,00
|
Gewinnerhöhungen laut BP:
|
257.000,00
|
1.499.000,00
|
127.000,00
|
1.883.000,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BP:
|
-65.939,00
|
769.726,00
|
-478.837,00
|
224.950,00
Die an die Gesellschafter zugeflossenen
Schwarzumsätze sind mit der Kapitalertragsteuer zu belasten, die gem.
§ 95 Abs. 5 EStG den Gesellschaftern vorzuschreiben ist:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
gesamt
|
Umsatzzuschätzung netto:
|
359.000,00
|
1.698.000,00
|
182.000,00
|
2.239.000,00
|
Umsatzsteuer:
|
70.800,00
|
339.500,00
|
36.100,00
|
446.400,00
|
Betriebsausgaben Schwarzeinkäufe:
|
-77.000,00
|
-189.000,00
|
-55.000,00
|
-321.000,00
|
Zufluss vGA = Bem.Grundl. KESt:
|
352.800,00
|
1.848.500,00
|
163.100,00
|
2.364.400,00
|
davon 25% Kapitalertragsteuer:
|
88.200,00
|
462.125,00
|
40.775,00
|
591.100,00
|
KESt gem. §
95 Abs. 5 EStG:
|
Anteile
|
1999
|
2000
|
2001
|
Anton B:
|
25%
|
22.050,00
|
115.532,00
|
10.193,00
|
Alfred L:
|
25%
|
22.050,00
|
115.531,00
|
10.194,00
|
Günther K:
|
25%
|
22.050,00
|
115.531,00
|
10.194,00
|
Maximilian PA:
|
25%
|
22.050,00
|
115.531,00
|
10.194,00
|
|
100%
|
88.200,00
|
462.125,00
|
40.775,00
In der Berufungsschrift wurde angeführt, dass
tatsächlich nur 50% der Umsätze aufgezeichnet wurden, der Rest sei auf
den "Gewinnanteil" der 1a KEG entfallen. Das entspricht einem
Umsatzverkürzungsfaktor von 2 (dh 100% der erklärten Umsätze
wären demnach nicht erfasst worden). Tatsächlich sind jedoch im
Zeitraum von 1999 bis 2001 keine Entgelte an die 1a KEG geflossen, im Klagswege
wurden der 1a KEG im Zuge eines Vergleichs für ihre Tätigkeit vom
Dezember 1999 bis Jänner 2000 somit nachträglich lediglich ATS
35.000,00 zuerkannt. Die laut BP festgestellten Umsatzverkürzungsfaktoren
sind jedoch wesentlich höher. Zu dem von der Betriebsprüfung erhobenen
Vorwurf der Schwarzlieferungen von Anton B an die AB GesmbH wurde eingewendet,
es hätte ein Konsignationslager gegeben. Festgestellt wird, dass bis dato
keinerlei Unterlagen oder sonstige Beweismittel eingesehen werden konnten, die
diese Behauptung stützten. Der Einwand, es habe ein Konsignationslager
gegeben, wird daher als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Im Übrigen
kann durch diesen Einwand nichts gewonnen werden, da sich die BP bei den
Schwarzeinkäufen nicht auf irgendwelche Lieferscheine stützt, es
liegen vielmehr nicht verbuchte Eingangsrechnungen vor, auf denen zum Teil auch
Barzahlungsvermerke ersichtlich sind. Mittlerweile wurden die
Jahreserklärungen 2000 und 2001 eingereicht. Von Seiten der
Finanzverwaltung ist daher aus Zweckmäßigkeitsgründen
beabsichtigt, die offenen Umsatz- und Körperschaftsteuerveranlagungen 2000
und 2001 unverzüglich, dh am Besten noch vor der Erledigung der
anhängigen Berufungen, durchzuführen. Weiters ist für die
zugeflossenen verdeckten Ausschüttungen die Kapitalertragsteuer
festzusetzen. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist durch die
beigeschlossenen Berechnungen und Belegkopien ausreichend dokumentiert. Wir
beantragen daher, diese Zahlen der Erledigung der Berufungen zu Grunde zu legen.
Für Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen wir jederzeit
gerne zur Verfügung."
Am 12. April 2007 wurde seitens der Referentin der Zeuge 1
vernommen und gab dieser folgendes an:
"Die J führte den
Barbetrieb von 7.12.99 bis zur 2. Kalenderwoche 2000. Die konkrete Führung
vor Ort machte unser damaliger Gastrochef, Herr 2 Oliver, Wellastr. 4a, 4222
Luftenberg. Wir führten nur das rein operative Geschäft, Dinge wie
Buchhaltung und Einkauf wurden von den Gesellschaftern durchgeführt. Auch
die Geschäftsausstattung wurde von ihnen erworben. Es werden Unterlagen zum
Prozess mit der A Tempel GesmbH übergeben, aus denen ersichtlich ist, dass
wir einen mündlichen Vertrag hatten, wonach uns 50 % des Umsatzes
zugesichert wurden. Auf 50 % des Gewinnes hätten wir uns nicht eingelassen,
weil der rechnerische Gewinn eine für uns nicht nachvollziehbare
Größe darstellt. Die Auszahlung dieses Betrages sollte als Werklohn
erfolgen, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes war die A Tempel Bar. In
der Folge gab es einen Vergleich mit der A Tempel Bar, sie verpflichtete sich
zur Zahlung von ATS 35.000,--."
In der Folge fand am 17. April 2007 ein
Erörterungstermin statt. Im Zuge des Gesprächs wurde beiden Parteien
die Zeugeneinvernahme 1a in Kopie übergeben. Im Protokoll finden sich
folgende Ausführungen:
"Die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 12/2000
wird vom Finanzamt zurückgewiesen werden, da diesbezüglich kein
Bescheid ergangen ist. Auf Befragung durch die Referentin gibt der steuerliche
Vertreter an: Ab Februar 2001 wurde der Betrieb verpachtet. Dies bis zum
Hochwasser 2002. Der Finanzamtsvertreter gibt an, dass dies seiner Meinung nach
keinen Eingang in die Abgabenerklärung gefunden hat. Festgehalten wird,
dass dies keinen Einfluss auf den berufungsgegenständlichen Zeitraum hat.
Besprochen wird die Berechnung des Finanzamtes vom 3. April 2007. Laut der
steuerlichen Vertretung wurde die Umsatzliste (P) im Arbeitsbogen befindlich bei
den Prozessunterlagen mit der J nach den derzeitigen Erkenntnissen im
wesentlichen den Tatsachen entsprechen, abzuziehen wäre ein Teil der
unentgeltlich abgegeben wurde (Personal). Diesbezüglich wird die Vernehmung
von Herrn 2 Oliver beantragt. Der Herr Finanzamtsvertreter bezweifelt die
Unrichtigkeit der Umsatzliste und gibt an, dass laut Berufung nur 50 % der
Umsätze in Büchern erfasst wurden. Er gibt an, dass
Umsatzverkürzungen in beträchtlichen Ausmaß stattgefunden haben,
die Bücher sind materiell unrichtig und die Schätzungsbefugnis
ebenfalls gegeben. Seitens der steuerlichen Vertretung wird ausgeführt,
dass die Schätzungsbefugnis nicht bestritten wird sondern dass sich die
Einwände gegen die Schätzungsmethode und Schätzungshöhe
richtet. Sodann wird die Höhe des Wareneinkaufes im Jahre 1999 besprochen.
Über Befragung gibt die steuerliche Vertretung bekannt, dass ihr keine
Schwarzeinkäufe bekannt sind. Über Vorhalt des Beleges Blatt 476 des
Arbeitsbogens, der den Vermerk "Black" trägt, gibt der steuerliche
Vertreter an das er dazu keine Erklärung abgeben kann. Der
Finanzamtvertreter weist darauf hin, dass nach seiner Ansicht die in der
Stellungnahme vom 3. April 2007 angeführten Rechnungen weiterhin als
Schwarzeinkäufe zu betrachten sind und das der steuerliche Vertreter seiner
Ansicht nach zu keinem einzigen Beleg eine fundierte Stellungnahme abgeben
konnte. Der steuerliche Vertreter entgegnet, dass dies nicht richtig sei. Als
Beispiel wird vorgelegt eine Rechnung vom 31.12.1999 mit dem Vermerk "WVK-Depot"
in der verschiedene Artikel mit Einkaufspreisen aufscheinen und dazu ein
Schriftstück vom 31.12.1999 (auch enthalten im Arbeitsbogen Blatt 490) in
der diese Artikel gleich lautend mit Verkaufspreisen aufscheinen; Laut Angaben
der steuerlichen Vertretung handelt es sich beim zweiten Beleg um eine von den
Gesellschaftern angestellte Umsatzkalkulation zur Kontrolle der J. Der
Finanzamtsvertreter gibt an, dass es sich beim zweiten Beleg um einen Beleg ohne
Klassifizierung handelt und diese bei der Schätzung nicht
berücksichtigt wurden. Der Vorwurf das solche Belege für die
Klassifizierung als Wareneinkauf herangezogen wurden geht demnach nach Ansicht
des Finanzamtsvertreters ins Leere. Von der Liste "Wareneinkäufe Schwarz"
von Anton B in der Stellungnahme vom 3. April 2007 sind zur Feststellung der
tatsächlichen Wareneinkäufe laut Angaben des Finanzamtsvertreters die
Abgrenzungen Wareneinkäufe (ebenfalls in diesem Schreiben dargestellt)
abzuziehen sodass für 1999 laut Ansicht des Finanzamtvertreters
Schwarzeinkäufe in Höhe von 93.477,80 von Anton B verbleiben. Der
Finanzamtvertreter führt aus, dass er demnach bisher keine Veranlassung
sieht von seiner angestellten Berechnung abzugehen. Der steuerliche Vertreter
bestreitet die angestellte Berechnung und gibt an diese nochmals
überprüfen zu müssen. Die Bw. hat nach Angaben des
Finanzamtvertreters im Berufungszeitraum einen Gesamtverlust von 1.658.050,00
erwirtschaftet. Dies sind weniger als 15 Monate. Nach der Zuschätzung
ergibt sich ein Gewinn von 224.950,00. Das wird als Hinweis auf die
Plausibilität der Schätzung gewertet. Der steuerliche Vertreter
bestreitet dies. Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise wird festgestellt dass
die Referentin den Zeugen 2 Oliver vernehmen wird und beiden Parteien das
Vernehmungsprotokoll zukommen lassen wird. Der Finanzamtvertreter gibt bekannt
dass er bis dahin mit der beabsichtigten Bescheiderlassung für 2000 und
2001 jedenfalls zuwarten wird."
In der Folge wurde am 2. Mai
2007 seitens der Referentin der Zeuge 2 Oliver vernommen. Er gab folgendes an:
"Die AB wurde von der J geführt, ich habe die Arbeit vor Ort erledigt. Wir
machten das operative Geschäft, alles andere erledigten die Gesellschafter.
Dies gilt insbesondere für den Einkauf. Wir gaben bekannt, was fehlt, der
Einkauf wurde dann erledigt und die Waren ins Lager geliefert. Wenn die Waren im
Lager waren, hatten wir darauf Zugriff. Es gab eine versperrbare Tür, zu
der wir den Schlüssel hatten. Aus diesem Lager sind Entnahmen ohne seperate
Aufzeichnung erfolgt, es waren ja schon unsere Waren. In diesem Lager wurden
alle unsere Waren gelagert. Dass dieses Lager B Anton gehören soll, ist mir
nicht bekannt. An das Personal wurden Getränke unentgeltlich abgegeben,
jedoch nur in geringem Umfang. Es waren 90 ATS pro Person und Schicht an
alkoholfreien Getränken. Frau Hannelore L ist mir nicht bekannt. Für
uns war Herr L die Hauptansprechperson."
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte die Amtspartei mit,
dass sie Berufungsvorentscheidungen und hinsichtlich 2000 und 2001
Jahresbescheide erlassen habe. Sie führte aus: "Wir informieren Sie hiermit
als mit den Berufungen der Versicherungsmakler L GesmbH (vormals AB GesmbH)
betraute Referentin des UFS, dass die Berufungen gegen die KÖSt- und
USt-Bescheide 1999 sowie gegen die USt-Festsetzungsbescheide 1-11/2000 und
1-2/2001 wie beim Erörterungstermin und in dem nachfolgenden Telefonat
besprochen durch eine Berufungsvorentscheidung erledigt wurden (BVE1).
Gleichzeitig wurde die KESt für die zugeflossenen vGA festgesetzt
(Erstbescheid). Morgen werden von uns Jahresbescheide U und K für 2000
und 2001 erstellt werden, nachdem ich mir die erforderlichen Unterlagen von
Ihnen abgeholt habe."
Den Berufungsvorentscheidungen wurden die Zahlen wie im
Schreiben vom 3. April 2007 dargestellt, zugrundegelegt. Begründend
führte das Finanzamt aus:
"1. Umsatzsteuerfestsetzungen
1-11/2000 und 1-2/2001: Die Berufungen gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 1-11/2000 sowie 1-2/2001 werden abgewiesen.
Die Umsatzsteuer wird wie in der Beilage 1 dargestellt festgesetzt. Im
Übrigen wird auf unsere Stellungnahme an den UFS vom 3. April 2007 und auf
das anschließende Erörterungsgespräch vom 17. April 2007
hingewiesen. Diese Berufungen wurden bereits an den UFS vorgelegt, die
nunmehrige Erledigung dieser Berufungen durch eine erstinstanzliche
Berufungsvorentscheidung erfolgt mit Hinweis auf § 276 Abs. 8 BAO.
2. Umsatz- und
Körperschaftsteuerjahresbescheid 1999: Die Berufungen gegen die
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1999 werden abgewiesen. Die
Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer 1999 werden wie unten dargestellt
festgesetzt. Im Übrigen wird auf unsere Stellungnahme an den UFS vom 3.
April 2007 und auf das anschließende Erörterungsgespräch vom 17.
April 2007 hingewiesen. Diese Berufungen wurden bereits an den UFS vorgelegt,
die nunmehrige Erledigung dieser Berufungen durch eine erstinstanzliche
Berufungsvorentscheidung erfolgt mit Hinweis auf § 276 Abs. 8 BAO.
Festsetzung
Umsatzsteuer 1999:
|
|
|
1999
|
|
|
Umsatz laut Erklärung:
|
136.237,50
|
€ 9.900,77
|
|
Zuschätzung laut BVE:
|
359.000,00
|
€
26.089,55
|
|
|
495.237,50
|
€
35.990,31
|
|
|
|
|
|
zu 20% laut Erklärung:
|
136.237,50
|
€ 9.900,77
|
|
Zuschätzung laut BVE:
|
349.000,00
|
€
25.362,82
|
|
|
485.237,50
|
€
35.263,58
|
|
|
|
|
|
zu 10% laut Erklärung:
|
0,00
|
€ 0,00
|
|
Zuschätzung laut BVE:
|
10.000,00
|
€
726,73
|
|
|
10.000,00
|
€
726,73
|
|
|
|
|
|
Umsatzsteuer gesamt:
|
98.047,50
|
€ 7.125,39
|
|
Vorsteuern ohne EUSt:
|
-324.716,73
|
-€
23.598,09
|
|
Abgabenbetrag laut BVE:
|
-226.669,23
|
-€ 16.472,70
|
|
Zahllast/Gutschrift lt Erkl.:
|
-297.469,00
|
-€
21.617,92
|
|
Umsatzsteuernachzahlung:
|
70.799,77
|
€
5.145,22
Festsetzung
Körperschaftsteuer 1999:
|
|
|
1999
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erkl.:
|
-322.939,00
|
-€ 23.468,89
|
|
Gewinnerhöhungen laut BVE:
|
257.000,00
|
€
18.676,92
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BVE:
|
-65.939,00
|
-€
4.791,97
|
|
|
|
|
|
Gewinn/Verlust laut HB:
|
-323.665,00
|
|
|
verdeckte Ausschüttungen laut BVE:
|
352.800,00
|
|
|
unzulässige Absetzungen laut Erkl.:
|
726,00
|
|
|
außerbilanzmäßige Abrechnungen lt.
BVE:
|
-95.800,00
|
|
|
|
-65.939,00
|
Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil
der oben bezeichneten Bescheide. Ein nach Maßgabe der
Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des
oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben
werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw.
Rechtsbelehrung verwiesen."
Beigelegt war der BVE folgende Aufstellung:
[Grafik]
Die Jahresbescheide wurden wie folgt begründet:
"1. Umsatzsteuer 2000 und 2001:
Die Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgt unter Berücksichtigung der
Berufungsvorentscheidungen vom 14. Mai 2007 zu den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden 1-11/2000 und 1-2/2001. Auf die dort
angeführten Begründungen wird hingewiesen.
Alle Beträge in ATS!
|
|
|
2000
|
2001
|
|
Umsatz 20%:
|
2.572.021,19
|
297.443,28
|
|
Umsatz 14%
|
21.223,69
|
0,00
|
|
Umsatz 10%:
|
38.381,83
|
9.007,16
|
|
|
2.631.626,71
|
306.450,44
|
|
Umsatzsteuer gesamt:
|
521.213,74
|
60.389,37
|
|
Vorsteuern laut Erklärung:
|
-237.283,74
|
-59.143,66
|
|
Zahllast laut Veranlagung:
|
283.930,00
|
1.245,71
|
|
Zahllast/Gutschrift lt. Erklärung:
|
-55.598,00
|
-34.904,00
|
|
|
339.528,00
|
36.149,71
2.
Körperschaftsteuer 2000 und 2001: Die Veranlagung zur
Körperschaftsteuer erfolgt unter Berücksichtigung der
Berufungsvorentscheidungen vom 14. Mai 2007 zu den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden 1-11/2000 und 1-2/2001. Auf die dort
angeführten Begründungen wird hingewiesen.
Alle Beträge in ATS!
|
|
|
2000
|
2001
|
|
HB-Gewinn/Verlust laut Erklärung:
|
-833.280,00
|
-629.917,00
|
|
verdeckte Ausschüttungen (exkl. KESt):
|
1.848.500,00
|
163.100,00
|
|
Körperschaftsteuer:
|
14.925,00
|
24.080,00
|
|
Fremdleistungen 1a KEG:
|
-10.000,00
|
|
|
Rückstellung Umsatzsteuer lt. Erklärung:
|
203.406,00
|
60.431,00
|
|
Umsatzsteuernachzahlung lt. BVE:
|
-339.500,00
|
-36.100,00
|
|
außerbilanzmäßige Zu- und Abrechnungen
lt. Erkl.:
|
89.081,00
|
0,00
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
973.132,00
|
-418.406,00
Laut den für 2002 eingereichten
Abgabenerklärungen und der Bilanz zum 31.12.2002 wurde der Gewerbebetrieb
erst im Jahre 2002 aufgegeben."
Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 wurde seitens der
steuerlichen Vertretung zur Zeugenaussage des Herrn 2 Oliver schriftlich wie
folgt Stellung genommen:
Die Aussage von Herrn 2 sei geeignet, die bisher
getätigten Angaben der Vertreter der Bw. zu bestätigen. Soweit sich
aufgrund seiner Aussage ein scheinbarer Gegensatz ergebe, werde dazu wie folgt
Stellung genommen:
1) "Gaben Bekannt, was fehlt, der Einkauf wurde dann
erledigt und die Waren ins Lager geliefert". Die Bekanntgabe habe drin
bestanden, dass dem Lieferanten Anton B - welcher zugleich
geschäftsführender Gesellschafter der AB gewesen sei - direkt in sein
Einzelunternehmen die Wünsche der J (insbesonders für umfangreiche
Erstbestellung) um persönliche Gegenwart oder auch telefonisch
übermittelt worden sei, sodann der Lieferant B die georderten Waren in sein
Konsignationslager in das Lokal in P geliefert habe. "Der Einkauf wurde dann
erledigt ..." könne also nicht so verstanden werden, als ob dies eine
Bekanntgabe an den oder die Gesellschafter der Bw. gewesen wäre, diese
sodann weiter disponiert hätten, sondern so, dass diesfalls eben der
Vertreter der J direkt beim Lieferanten geordert habe. Die Disposition über
die Art und Menge der gewünschten Waren sei alleine dem Vertreter der J
oblegen.
2) "Wenn die Waren im Lager waren, hatten wir darauf
Zugriff. Es gab eine versperrte Tür, zu der wir den Schlüssel hatten."
Natürlich habe die J dort Zugriff haben müssen, ein Konsignationslager
diene eben dazu, bei Bedarf - und erst dann - die Waren für den eigenen
Zweck zu entnehmen. Seitens der Bw. sei jedoch ein Kontrollinstrumentarium
aufgebaut worden, um nachkontrollieren zu können, welche und wieviel an
Waren die J jeweils entnommen habe, und wieviel Umsatz und Geldmittel folglich
vorhanden sein müssten. Diese Vorgangsweise sei ja im nachfolgenden
Zivilprozess der J gegen die Bw. geradezu bewiesen worden. Das
Kontrollinstrumentarium habe unter anderem in der internen Führung von
monatlichen Bestandslisten bestanden, sowie einer Aufgliederung der laut
Bestandslisten fehlenden Warenmengen auf die einzelnen Abnehmergruppen.
Zusätzlich habe es die Order der Bw. an die J gegeben, sämtliche Waren
beim Einzelunternehmen des Anton B zu kaufen, um einerseits diese Kontrollen
vornehmen zu können, und andererseits hintanhalten zu können, dass die
J Waren von Dritten beziehe, welche naturgemäß einer
Bestandskontrolle nicht zugänglich gewesen wären, diese somit
Umsätze erzielen können, welche nicht der vereinbarten Teilung der Bw.
zugeführt hätten werden können. Nur vereinzelt hätte die J
auch Waren von anderen Lieferanten eingekauft, diesbezüglich habe es sich
beispielsweise um Pizzen, Zigaretten gehandelt; diese Einkäufe seien jedoch
bei den Tagesabrechnungen als Ausgabe berücksichtigt worden, und somit
weniger Geld abgeliefert worden.
3) "Aus diesem Lager sind Entnahmen ohne separate
Aufzeichnung erfolgt, es waren ja schon unsere Waren." Wie bereits vorhin
erwähnt worden sei, habe es schon sein können, dass die J die
getätigten Entnahmen nicht aufzeichnete. Sehr wohl habe aber die Bw.
mittels der vorgenannten Bestandskontrolle monatlich die entnommenen Waren
kontrolliert, und sei anschließend vom Unternehmen B darüber Rechnung
gelegt worden an die AB. Fraglich sei, was Herr 2 meine mit seiner Aussage: "Es
waren ja schon unsere Waren". Die J habe nie direkt Waren von Anton B
eingekauft, sie habe an diesen Waren nie Eigentum erworben (dies war aufgrund
der getroffenen Vereinbarung auch von Beginn an nicht beabsichtigt). Vielmehr
habe die J an den Betrieb B die gewünschten Waren mitgeteilt, diese seien
von B an das Konsignationslager geliefert und dort vorrätig gehalten
worden, damit die J jederzeit entnehmen habe können (Arg.:"... es gab eine
versperrte Tür, ..."). Die J habe aus diesem Lager jeweils Waren entnommen
(in verschiedener Menge) und habe diese im Lokal in diversen Kühlpults
deponiert. Von dort seien sie dann direkt an die Gäste verkauft worden,
darüber hätte jeder der Geschäftsführer (nicht der
handelsrechtliche laut Firmenbuchauszug, sondern der faktische, welcher im Lokal
die vorzunehmenden Tätigkeiten und Anordnungen traf) täglich
Aufzeichnungen zu führen. Anlässlich der monatlichen Bestandskontrolle
seien selbst diese Waren in den Kühlpulten noch berücksichtigt
worden.
4) "Dass dieses Lager Anton B gehören soll, ist mir
nicht bekannt." Fraglich sei, ob dem Zeugen 2 überhaupt das Wort
Konsignationslager geläufig sei, geschweige denn, ob er die Bedeutung des
Begriffes wisse. In diesem Zusammenhang habe er auch gesprochen "es waren ja
schon unsere Waren".
5) "An das Personal wurden Getränke unentgeltlich
abgegeben, jedoch nur in geringem Umfang. Es waren ca. 90,00 S pro Person
Umschicht an alkoholfreien Getränken." Eine solche Vereinbarung habe die J
selbst zu treffen gehabt, da ihr die Verantwortung für das Personal
zugeteilt gewesen sei. Die Bw. habe auch diesbezüglich keinerlei
Vereinbarungen mit dem Personal getroffen. Es sei auch nicht klar, ob diese
90,00 S die Verkaufspreise des Lokals gewesen seien oder die Einkaufspreise
(= größere Mengen an Konsumation möglich). Anlässlich
der Bestandsnachkontrolle sei die fehlende Menge an Waren dem Personal
zugeordnet worden, weil in der Bw. keine exakte Menge der Personalkonsumation
vorhanden gewesen seien. Im Zuge des weiteren Verfahrensablaufs erscheine eine
nochmalige Befragung des Zeugen 2 zu weiteren Fragenkomplexen notwendig.
In der Folge wurde mit zwei Schriftsätzen vom 12. Juni
2007 gegen die Erstbescheide Berufung erhoben bzw. gegen die
Berufungsvorentscheidungen Vorlageanträge eingebracht.
In den Vorlageanträgen wurde eine mündliche
Verhandlung beantragt und führte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen
aus: Es werde auf den bisherigen Schriftverkehr verwiesen. Die Vorhangsweise der
Finanzverwaltung (Berufungsvorentscheidungen in verbösernder Absicht)
indiziere Willkür der Erstbehörde gegenüber dem
Abgabepflichtigen. Insbesonders erscheine eine Verletzung der Bestimmung des
§ 115 BAO Abs. 2 (Verletzung des Parteiengehörs) sowie Abs. 3 (Die
Abgabenbehörden haben Angaben des Abgabepflichtigen und amtsbekannte
Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen) vorzuliegen. Es seien beantragte Beweismittel nicht
gewürdigt bzw. beantragte Zeugen nicht gehört worden. Insbesondere der
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0845-L/07
- Stammnummer
- 36240
- Gültig
- 12.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF