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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0845-L/07

Schätzungshöhe bei einer Bar

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0845-L/07vom 12.08.2008Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

16. Dezember 2000 ist 18. Aus oben genannten Beispielen ist ersichtlich, dass die Ermittlung der tatsächlichen Umsätze wie in der Berufung begehrt, gar nicht auf diese Weise möglich ist. Die BP musste also versuchen, die tatsächlichen Betriebsergebnisse anhand einer Schätzung zu ermitteln. Diese wurde in der Art vorgenommen, dass aus den verschiedenen vorliegenden Aufzeichnungen ein Konglomerat entwickelt wurde, dass den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten zukommen schien, und hier war von eminenter Bedeutung der Wareneinkauf. Vom Steuerberater wird Wert darauf gelegt, dass Anton B in der AB sozusagen ein Zweigdepot hatte und Lieferungen erst zum Zeitpunkt der Entnahme aus diesem Depot erfolgt sind. Dagegen sprechen mehrere Faktoren: Zum 1. ist es nicht glaubhaft, dass ein Unternehmen ein Depot unterhält, zudem Fremde (und solchen waren es ja, die die Bar eigentlich führten) jederzeit unbeschränkten Zugang haben. Als Unternehmer, der seit seiner Kindheit mit der Branche vertraut ist, muss ihm klar gewesen sein, dass eine Kontrolle nur begrenzt möglich ist. Des Weiteren existieren Lieferscheine mit der Bezeichnung "AB". Es gab WVK (= Wiederverkauf) und LV (=Letztverbraucher) Rechnungen. Vom Dezember 1999 wurden Rechnungsexemplare gefunden, WVK prägt den Vermerk "offiziell" und LV trägt Vermerk "Black". (Beilage E und F). Weiters existiert eine LV-Rechnung vom 29. Februar 2000 mit dem Vermerk "bezahlt am 17. März 2000". (Beilage G). Die Inventuraufzeichnung zum 31. Dezember 2000, die beweisen soll, dass es sich um ein Lager von B handelt, liegt am FA auf. Es handelt sich um eine Kopie, die von Mag. Ho am 13. November 2001 vorgelegt wurde. Ergänzend muss dazu aufgeführt werden, dass im Februar 2001 anlässlich der Hausdurchsuchung auch die EDV kopiert oder ausgewertet wurde. Hier wurde eine Inventur ausgedruckt, die zwar im Großen und Ganzen so aussieht wie die oben erwähnte, allerdings stimmen die Getränke nicht ganz überein und es sind keine Mengen angegeben (Beilage H und I). Weiters wurde bei der Hausdurchsuchung die Urinventur beschlagnahmt, dass sind die handschriftlichen Aufzeichnungen (Beilage J), sowie die Bestandinventurlisten der AB (Beilage K). Um zu verdeutlichen, dass die von Mag. Hoffko angeführte Inventur nicht als Beweis für die Führung eines Konsignationslagers gesehen werden kann, wurden von der BP die Inventurdaten gegenübergestellt (Beilage L). Die als Beweismittel vorgelegte Inventur müsste demnach die Summe aus handschriftlicher Inventur (Depot Saxen) und Bestandsliste AB (Konsignationslager P) sein oder zumindest nur mit der handschriftlichen Variante übereinstimmen. Es wurden aber in jedem möglichen Fall Differenzen festgestellt. Tatsache ist, dass in der Zwischenzeit hinreichend bewiesen worden ist, dass Schwarzlieferungen von Anton B an diverse Gastwirte stattgefunden haben. Die Vorgangsweise dabei war unterschiedlich. Bei einigen wurden diese Lieferungen als Letztverbraucherlieferungen tituliert. Siehe auch die oben angeführte LV-Rechnung mit dem Vermerk "Black". Natürlich handelt es sich um keine Rechnung im Sinne des UStG. Weiters der Vermerk "bezahlt". Warum sollte auf einem Formular, das nur eine Lieferung des Depots in Saxen an das Zweigdepot in P beschreibt, die Bezahlung bestätigt werden? Wer bezahlt wem was? Die BP ging davon aus, dass es sich hier um Schwarzeinkäufe der AB handelt. Da außerdem noch Belege von verschiedenen Geschäften gefunden wurden, wo Zigaretten, Kaffee, Spirituosen, etc. gekauft wurden, die ebenfalls nicht im Wareneinkauf erfasst wurden. Außerdem wurden in der AB diverse Imbisse angeboten wie Pizzas, Baguette, etc. Auch hier wurden Schwarzeinkäufe festgestellt. Hier wird noch einmal auf den Zeitraum Dezember 1999 bis Mitte Jänner 2000 verwiesen, wo ebenfalls der Wareneinkauf nicht mehr im richtigen Verhältnis zum erzielten Umsatz steht. Zuletzt wird noch auf die Beilage M verwiesen, eine geschränkte Steuerberechnung für Dezember 2000. Darauf steht vorne doppelt unterstrichen "alles". Hier sind Bruttoumsätze in Höhe von 311.507,00 errechnet. Zusätzlich ist darauf vermerkt, unter Kaffee "Black 3 Mal 3.900,00, Zigaretten 18.500,00, ein Abzug von 2.500,00" sowie "Umsatz 339.200,00". Auf Beilage M1 ist dargestellt, dass die offiziellen Einkäufe sowie ein Teil der vorliegenden Aufstellungen zumindest dem Verkauf laut Bestandslisten ergeben (Beilagen M2). Daraus ist abzuleiten, dass diese Aufstellungen, wie behauptet wird, nicht nur Listen über Lieferungen des Böhms an sein Lager in P darstellen könne. Denn wenn in der AB 25 Flaschen zu 0,75 l und 5 Flaschen zu 0,2 l Schlumberger verkauft wurden, muss B mindestens ebenso viel geliefert und in Rechnung gestellt haben. Hätte B erst bei Entnahme aus dem Lager in P und dadurch verkauft durch die AB die Ware in Rechnung gestellt, müsste für Dezember 2000 eine Rechnung existieren, in der über 25 Flaschen à 0,75 l und 5 Flaschen 0,2 l abgerechnet wird. Tatsächlich existieren zwei offizielle Rechnungen über in Summe 17 Flaschen à 0,75 l und 0 Flaschen à 0,2 l. Andererseits sind aber laut Bestandsinventurliste 42 Flaschen à 0,75 l und 0 Flaschen à 0,2 l nach P gegangen. Es gibt in dieser Liste auch Spalten für den Stand von Bar, blauer Bar, roter Bar und Zähler. Diese Stände würden B gar nichts angehen, wenn er ein Depot in P hätte, denn sobald die Ware in den einzelnen Bars steht, wäre sie der AB zuzurechnen. Tatsache ist, dass sowohl B "offiziell" und "Black" geliefert hat, als auch die AB offiziell und Blackbeträge vereinnahmt hat und da die Bar von Fremdpersonal geführt wurde und eine Kontrolle nicht zu 100 % möglich war, besteht auch die Möglichkeit, dass Eigenbedarf von Personal angegeben wurde, der aber tatsächlich nicht von Personal konsumiert wurde, sondern verkauft worden ist. Durch diese ganze Aufsplittungen und die Führung der vielen verschiedenen Listen und Aufstellungen (die nebenbei bemerkt, Rechenfehler enthalten, die von der BP festgestellt wurden) sowie Schwarzeinkäufe bei anderen Waren wie Pizzas, Kaffee, Zigaretten, alkoholischen Getränken, die nicht in den Bestandsinventurlisten aufscheinen, ist ein solches Durcheinander entstanden, das es gar nicht mehr möglich ist, den tatsächlich richtigen Umsatz festzustellen. Der Umsatz wurde von der BP folgendermaßen ermittelt: Anfangsbestand zuzüglich offizieller Wareneinkauf zuzüglich Lieferungen von B laut Aufstellungen und diverse andere festgestellte Schwarzeinkäufe abzüglich Endbestand (tatsächlicher Bestand der während der Hausdurchsuchung festgehalten wurde) ergibt den kalkulatorischen Wareneinsatz abzüglich Eigenverbrauch und Personalverpflegung wie bisher vom Steuerberater angesetzt ergibt den tatsächlichen Wareneinsatz. Dieser wurde mit dem bisherigen durchschnittlichen Aufschlag hochgerechnet. Außerdem wurden 2000 von der BP 2 % für Schwund berücksichtigt, was ein durchaus üblicher Durchschnittssatz ist. Die im Text erwähnten Beilagen A bis M8 Aktenseite 91 bis Aktenseite 134 waren diesem Schreiben beigelegt. Mit Schreiben vom 10. September 2002 langte eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP ein und wurde ausgeführt: "Fakt 1): Wie bereits hinreichend in der Berufung dargestellt, war aufgrund eines mündlich geschlossenen Vertrages die J zur eigenverantwortlichen Führung des Lokales berechtigt und verpflichtet. Dass einzelne Vorgaben von der AB gemacht wurden hinsichtlich Betriebszeiten, sollte nicht schaden. Auch die vereinbarte Ergebnisbeteiligung beweist, dass der Barbetrieb an die J übertragen (verpachtet) war, und somit diese verantwortlich war für die Umsatzerzielung, also das USt-Subjekt darstellte. Schließlich war die J selbstverantwortlich für die Personalsuche und Entlohnung zuständig. Die BP ist der Meinung, dass die Bw. USt-Unternehmer sei, da diese nach außen als Betreiber des Lokals auftrat. Hier stellt sich die Frage einer Vergleichbarkeit etwa mit einer Mc-Donalds Filiale, wo alle Lokale einander gleichen, und ein etwaiges Pachtverhältnis dem normalen Gast überhaupt nicht ins Bewusstsein dringt, da dieser gar keine Ahnung davon hat, dass bei Mc-Donalds Filialen in Wirklichkeit gar nicht Mc-Donalds der Betreiber, sondern im Zuge eines Franchisesystems je ein Pächter der selbstständiger USt-Unternehmer ist. Selbst wenn aber die gesamten Umsätze der Bw. im Sinne des UStG zuzurechnen wären, hätte diese das Recht, von der J eine Rechnung mit ausgewiesener USt (= Vorsteuer) zu verlangen, sodass im Endergebnis bei der Bw. sich keine höhere Zahllast ergeben könnte. Ad.1. Fakt 2): "Wie von der BP festgestellt, wurden die tatsächliche Umsätze nicht etwa halbiert, sondern auf folgende Weise gekürzt: ... "Diese Feststellung der BP entspricht keinesfalls der Wirklichkeit. Wie bereits in der Berufung angeführt, entbrannte zwischen der Bw. und der J bereits nach etwa einem Monat Betriebszeit ein erbitterter Rechtsstreit über die jeweils richtige Ansicht jenes Vertrages, den die J aufgrund der Barführung erhalten bzw. den sie an die Bw. abliefern sollte. Die Prozessführung geschah zu einem Zeitpunkt, zudem eine BP noch nicht anhängig war. Die Prozessgegner haben also bei ihrer Prozessführung keine finanztechnische Verschleierungstaktik im Auge gehabt, sondern wollten jeweils aus ihrer Sicht den ihnen zustehenden Anteil am Umsatz (laut J) bzw. am Gewinn/Verlust (laut Bw.). Dem BG P am 26. Mai 2000 vorgelegten "vorbereitenden Schriftsatz" der Klägerin J, vertreten durch die Dris. Zauner & Mühlböck, ist ua. wörtlich zu entnehmen: "Die Umsätze ergeben sich aufgrund der Umsatzlisten, von der klagenden Partei wurde diesbezüglich ein Koordinator abgestellt, der die Umsätze zu überwachen hatte". Weiters: "Beweis: Umsatzlisten betreffend den Zeitraum 7. Dezember 1999 bis 13. Jänner 2000, Forderungsschreiben vom 10. März 2000, im Bestreitungsfall werden folgende Zeugen namhaft gemacht: (Anführung von 9 Zeugen, Namen samt Adressen)". Von der BP werden als Beilage die Kopien A und B erwähnt. Auf diesen Kopien ist je der "Ist-Umsatz (abgegeben)" enthalten. Am 11. Dezember 1999 trägt dieser 31.890,00. Diesen Betrag hatte die BP in ihrer Gegenschrift als Gesamtumsatz angenommen. Unbestritten sind jedoch von diesem Betrag die an die Kellner weitergegebenen Trinkgelder (2.885,00) abzuziehen, da diese keine ustpflichtigen Umsätze darstellen. Somit kann als ustpflichtiger Umsatz der "Soll-Umsatz vom 11. Dezember 1999" mit Höhe von 29.005,00 angesetzt werden. Das weitere Schicksal dieser Summe ist nun aus den beiden konträren Sichtweisen der Prozessgegner zu betrachten: a) Die J hat eine "Umsatzliste von P" vorgelegt, in welcher der Betrag von 29.005,00 unter der Spalte "Umsatz" aufscheint. aufgrund ihrer Prozessbehauptung setzt sie in der Spalte "50 % für Tempel" den Betrag von 14.502,50 an und kommt nach Abzug der Personalkosten von 5.500,00 und 2.000,00 in der Spalte Restbetrag für Tempel (50 % Kellner, DJ) auf den ihr zustehenden Betrag von 7.002,50. Wer die oben erwähnten Beilagen A und B erstellt hat, bleibt zu hinterfragen (Anmerkung: Im vorbereitenden Schriftsatz vom 19. Juni 2000 der Dris. Walchhofer & Kempf wird erwähnt: "Darüber hinaus wurden die Umsatzlisten von keinem verantwortungsbefugten Vertreter des Anton B jun. gegengezeichnet, ...). In diesen Beilagen finden sich die vorgenannten Summen wieder. Weiters ist in diesen Beilagen angeführt: "Regie 7.115,00" sowie "Bruch 165,00", ohne das jedoch die Auswirkung des Anführens dieser Beträge sichtbar wäre. b) Die Bw. hat in ihrem Kassabuch den Betrag von 16.890,00 als Einnahme angeführt. Sie hat jedoch im Prozess gegen die J stets auf die mündliche Vereinbarung verwiesen, wonach sie letztendlich 50 % des Erfolges zu erzahlten gehabt hätte. Es wird ausdrücklich betont, dass beide gegensätzlichen Behauptungen solche in einem Zivilprozess waren, die aufgrund § 21 BAO auf ihren wahren wirtschaftlichen Gehalt zu untersuchen sind. Unter Ausgangspunkt beider Behauptungen sind die von der J aufgezeichneten Umsätze. In diesem Zusammenhang ist das "Bilanzbild" für Dezember 1999 einzugehen: Genauso wie die BP irrigerweise im abgegebenen Betrag etwa vom 11. Dezember 1999 von 31.890,00 den tatsächlich zu verustenden Umsatz erblickt, hat die AB diesen Betrag im Bilanzbild in die Spalten Haben als Umsatz angeführt. In Wahrheit wäre in beiden Fällen je der um die Trinkgelder verminderte Betrag von 29.005,00 anzusetzen. Das von der Bw. entstellte Bilanzbild hat einen rein kalkulatorischen Charakter, wurde monatlich im Nachhinein erstellt und sollte dem Geschäftsführer den wirtschaftlichen Erfolg dieser Periode nachweisen. So wurde etwa unter der Rubrik Betriebskostenpauschale die Position Rückzahlungsrate 2,5 Mio/10 Jahre" mit einem Betrag von 17.000,00 aufgenommen, obwohl eine Kreditrate bekannterweise keine Betriebskosten darstellt. Schließlich wurde aufgrund dieser kalkulatorischen Darstellung - welche grundsätzlich keiner gesetzlichen Regelung unterliegt - eine Differenz von -85.477,81 errechnet. Zusammen mit einer Fehlgelddifferenz "von 23.655,00 ergab sich ein Verlust von 109.132,81 und schließlich wurde in der letzten Zeile angeführt: Haftung Tempel GesmbH 50 % laut mündlichen Vertrag (Probelauf) 54.566,41. Diese Darstellung beweist, dass die A-Tempel GmbH von der Richtigkeit ihres prozessualen Vorbringens überzeugt war, da diese Aufstellung zum damaligen Zeitpunkt - lange vor der BP - erstellt wurde. Auf Seite 2 dieses Bilanzbildes ist jedoch noch folgende Angabe enthalten: | Umsatz laut Bestandsinventurliste 31. Dezember 1999 | 253.275,00 | Regie | -58.525,00 | | 294.650,00 | Fehlgelddifferenz | 270.995,00 | | 23.655,00 Zu dieser Differenz von 23.655,00 wird im vorbereitenden Schriftsatz des Mag. Wolfgang Kempf vom 18. Jänner 2001 an das BG P ausgeführt: "... Im Dezember 1999 wurden im Lokal Waren zum Verkaufspreis von 353.275,00 S verbraucht, wobei davon Regiekosten (Personalkonsumation für Angestellte, Arbeiter und Gesellschafter) in Höhe von 58.625,00 S abzuziehen sind, sodass seitens der klagenden Partei ein Umsatz von 294.650,00 S erwirtschaftet hätte werden müssen. Nach den Einnahmen (Beilage 2) wurde jedoch lediglich im Dezember 1999 ein Umsatz in Höhe von 270.995,00 S erwirtschaftet, sodass sich eine Fehlgelddifferenz in Höhe von 23.655,00 S ergibt ..." Die angeführte Summe von 270.995,00 S scheint nur ein einziges Mal, und zwar auf dem Bilanzbild auf. Sie ergibt sich aus der Addition der unter der Rubrik Umsatz vermerkten Habenbeträge sowie der unter der Rubrik Wareneinkauf vermerkten Zeile 31. Dezember 1999 Regie-GmbH von 14.370,00. Wie bereits oben dargestellt, sind die unter Umsatz vermerkten Beträge nicht die Umsätze im ustlichen Sinne. Weiters ist der Betrag von 14.370,00 ebenfalls kein Umsatz, da es sich dabei um den Wareneinkauf - bewertet zu Verkaufspreisen laut Karte handelt. Diesfalls wurden keine Einnahmen erzielt, sondern nur fiktiv hochgerechnet. Deshalb ist die obige Prozessbehauptung nicht richtig, das seit Dezember 1999 ein Umsatz von 270.995,00 S erwirtschaftet worden wäre. Tatsächlich wurde ein geringerer Umsatz erzielt, wie in der Umsatzliste von P ersichtlich ist. Wie bereits oben angeführt, enthält Seite 2 des Bilanzbildes des Umsatzes laut Bestandsinventurliste 31. Dezember 1999 und zwar mit einem Betrag von 353.275,00. Eine dem hg. Verfasser vorliegende Bestandsinventurliste (in Kopie, teilweise nicht lesbar) weist unter "ZW-Umsatz" einen Betrag von 330.252,00 aus. Zusätzlich sind darunter offensichtlich noch Umsätze von Zigaretten angeführt. Diese Bestandsinventurliste hat einen rein kalkulatorischen Charakter, aus ihr sollten sich die erzielten Umsätze errechnen lassen. Gemeinsam mit dem Bilanzbild ergibt sich für Dezember 1999: Von Sollumsatz von 353.275,00 hätte sich abzüglich Regie von -58.625,00 ein Umsatz von 294.650,00 ergeben müssen, abzüglich der (falsch berechneten) 270.995,00 wäre also ein -23.655,00 verblieben (welches in Wirklichkeit größer war). Diese Differenz blieb letztendlich auch im Prozess ungeklärt und wird wohl unter Diebstahl einzuordnen sein. Sehr wohl ist aber aufgrund der vorgenannten Ausführungen der diesen Unterlagen kalkulatorischen Charakter zu ersehen. Zur weiteren Beweisführung mögen Zeugen gehört werden. Ad. 2) Zu der von der BP festgestellten offensichtlich doppelt erfolgten Berücksichtigung von nicht entgeltspflichtigen Abzugsposten sowie zusätzlich eines dafür angesetzten Pauschales von 20,36 % für die Monate Februar bis Oktober 2000 wird die Richtigkeit dieser Aussage bestätigt. Hierbei handelt es sich um eine fehlerhafte EDV-Verknüpfung in der Berufung. Es wird aber darauf hingewiesen, dass in den einzelnen Monaten die aufgezeichneten Regien dieses Pauschale beträchtlich überschreiten, und somit der Ansatz dieses Pauschalbetrages von 20,36 % als gerechtfertigt erscheint. Hinsichtlich der Bestandsführung wird auf die Grundsatzausführungen in der Berufung verwiesen. Zu den von der BP gerügten Ständelisten vom 30. Dezember 2000 wie vom 15. Dezember 2000 wird auf die Möglichkeit der Zeugenbefragung verwiesen (die jeweiligen, mit der Betriebsführung beauftragten Personen hatten diese Liste zu erstellen; hierbei wird auf das teilweise ausgeprägte Konsumationsverhalten siehe Regielisten verwiesen). Zu den Zweifeln der BP hinsichtlich Führung eines Konsignationslagers wird wie folgt Stellung genommen: Der Wille und die Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer in Gesellschaft an die AB, dem Gastwirt Anton B, die eben diese Gesellschaft war es, dass Herr B in den Betriebsräumen der Bw. in einem eigenen, versperrten Raum dieses Konsignationslager unterhielt. Schlüssel hiezu hatten die HR-Geschäftsführer L Alfred sowie die jeweiligen faktischen Geschäftsführer, die dem Barbetrieb zu managen und auch zu überwachen hatten. Einer vom HR-Geschäftsführer Alfred L erstellte Organigramm über den vereinbarten Ablauf wird diesem Schreiben beigelegt. Demnach waren die jeweiligen faktischen Geschäftsführer verantwortlich, die Warenentnahmen aus diesem Depot aufzuzeichnen. Außerdem waren es nicht "Fremde" die die Bar führten, sondern verantwortliche Dienstnehmer (J). Als Kontrollinstrumentarium diente die Bestandsinventurliste, welche die nach P verbrachten Waren aufzeichnen sollte. Anlässlich der Entnahme aus diesem Lager in P kam es zur Lieferung an die Bw. und in der Folge zur Rechnungslegung. Zu den Rechnungslegungen ist zu bemerken: Laut oben angeführtem Organigramm waren seitens B für die aus dem Depot entnommenen Waren an die AB folgende Rechnungen zu legen: 1) Für Regie, Werbung "Kunden", Personal, B, K, L, Ba etwa für 1200 mit der Rechnungs- Nr.: 20938, und dem Vermerk rechts oben "WVK-Depot". 2) Ohne besondere Zusatzangabe etwa für 1200 mit der Rechnungs- Nr.: 20937 und dem Vermerk rechts oben WVK-Depot". Weiters gibt es ein Formular, welches einer Rechnung ähnelt, mit dem Aufdruck AB sowie Lieferung Dezember und Datum 31. Dezember 2000. Weiters ein Formular mit der Angabe AB GesmbH Naarnerstr. 31, 4310 P und der Aufschrift rechts oben Rechnung WVK-Depot - Rechnungs- Nr.: (leer), Kundennr.: 201010, Lieferung Dezember, Datum: 31. Dezember 2000". Bei den letzteren beiden Formularen handelt es sich um keine Rechnung im Sinne des UStG, sondern nur um in der EDV gespeicherte Kontrolllisten. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass im angeführten Formular die Summen der vorangeführten Belege enthalten waren, diese letzte Liste diente nur als Kontrollinstrumentarium. Zum weiteren Beweis des Vorhandenseins eines Konzentrationslagers dient folgende Gegenüberstellung: In der Bilanz des B Antons zum 31. Dezember 1998 wird für die Warengruppe "Depotbestand" eine Menge von 34 verschiedenen Getränkearten aufgelistet, in der Warenbestandsaufnahme vom 31. Dezember 2000 für die Warengruppe "Depotbestand" jedoch eine Menge von etwa 100 verschiedenen Getränkearten. Die Unterscheidung dieser Getränkearten liegt hauptsächlich im harten Getränkebereich, wie in der AB ausgeschenkt wurde. Warum sollte Anton B in der Inventurliste zum 31. Dezember 2000 diese Getränke aufnehmen, wenn er sie schon vorher an der AB verkauft (somit geliefert) hätte? Noch dazu sind in der letzteren Inventurliste doch auch jene Getränkearten enthalten, die er per 31. Dezember 1998 ebenfalls in vergleichbarer Menge inventierte. Die BP führt in ihrer Stellungnahme aus: "Tatsache ist, dass in der Zwischenzeit hinreichend bewiesen worden ist, dass Schwarzlieferungen von Anton B an diverse Gastwirte stattgefunden haben". In dieser Formulierung könnte eine unzulässige Vorverurteilung des Anton Bs sowie ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 FinStrG erblickt werden. Für die BP ergeben sich anschließend an diese Formulierung viele offene Fragen. Soweit uns bekannt ist, hat es noch keine offene, zielführende Konfrontation mit der Geschäftsführung bzw. Buchhaltung der Bw. bezüglich dieser Fragen gegeben. Bisher lief es an gemeinsamen Gesprächen dahinaus, dass vereinzelt beschlagnahmte Belege vorgelegt wurden, und bloß gefragt wurde, was "damit sei"? Es fehlte an der nötigen Zeit, um den gesamten Geschäftsablauf in seiner zeitlichen Abfolge nachzuvollziehen und dazustellen. Zumindest zur Klärung einzelner Fragen wird diese Nachholung wohl unumgänglich sein. Die BP selbst schreibt, dass "ein solches durcheinander entstanden sei, dass es gar nicht mehr möglich ist, den tatsächlich richtigen Umsatz festzustellen". Es stellt sich nun die Frage, warum die BP akribisch sich auf die einzelnen schriftlichen Unterlagen stützt, wenn - wie bereits in der Berufung ausgeführt - dass tatsächliche Umsatzgeschehen relativ leicht durch die jeweiligen Tagesaufzeichnungen der verantwortlichen Kellner - eventuell verbunden mit einer Befragung dieser Kellner - festgestellt werden kann? Die Geschäftsführung der GmbH musste laufend zur Kenntnis nehmen, dass kalkulatorische Fehlbestände auftraten. Dies ergab sich aus dem Bestandsinventurlisten bzw. den sonstigen Kontrollen. Des Öfteren wurden in der Buchhaltung der AB - etwa die angesprochene Getränkesteuerberechnung - diese mit "LV" betitelt. Daraus erklärt sich auch die Getränkesteuerberechnung des 31. Dezember 2000, wo vorne draufsteht: "Alles", dieser Begriff soll verdeutlichen, dass in dieser Berechnung die nicht geklärten Abgänge enthalten sind. Es darf nicht übersehen werden, dass trotz der von der BP in einer Vielzahl gemachten Angaben über Schwarzgeschäfte auf einfachem Weg die tatsächlichen Umsätze dargestellt werden können, nämlich wie vorerwähnt über die täglichen Kellnerabrechnungen. Dem Berufungsbegehren möge daher stattgegeben werden". Beigelegt waren in diesem Schreiben eine Darstellung der Organisation der AT vom 7. Dezember 1999 bis 14. Jänner 2000 und eine Organisationsdarstellung ab 15. Jänner 2000 bis zum Ende. Am 23. September 2002 langte nochmals eine Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Gegenäußerung ein und führte die Betriebsprüferin aus: "Als Betreiber der AB ist gegenüber dem FA die Bw. mit den Gesellschaftern L, B, Ba und K aufgetreten. Als solches ist sie als Unternehmer zur Abfuhr der USt verpflichtet. Das mündliche Vereinbarungen mit der J bestehen, war bis zur Durchführung der Hausdurchsuchung gar nicht bekannt, bzw. wurde vom Steuerberater erst nach fortgeschrittener Prüfungsdauer eingewandt, dass ja eigentlich die J die Hälfte der Umsätze versteuern müsse. Im Übrigen tritt der Betreiber einer Mc-Donalds Filiale dem FA gegenüber nicht als Mc-Donalds auf, sondern unter eigenem Firmennamen, eventuell mit dem Zusatz Mc-Donalds Restaurant. Es ist also von vorneherein klar, wer als Unternehmer anzusehen ist. Wie die Bw. in weiterer Folge mit der J verrechnet, ist für den Prüfungszeitraum nicht von belang, da bis Abschluss der Prüfung keine Rechnung gestellt wurde, die zur Abfuhr von USt verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte. Wie in der ersten Stellungnahme bereits angeführt, beinhalten auch die Aufzeichnungen, die zur Ermittlung der Kellnerabrechnungen dienten, Fehler, sodass nicht gesagt werden kann, die Kellnerabrechnungen ließen den tatsächlichen Umsatz erkennen. Des Weiteren wurde ausführlich darauf eingegangen, warum die Aufzeichnungen, die dem FA vorliegen, sowohl formell als auch materiell nicht ordnungsmäßig sind. Die von der BP festgestellten Umsätze wurden im Schätzungsweg festgestellt. Laut Erkenntnissen des VwGH hat jemand, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundenen Unsicherheiten hinzunehmen. Die BP hat sich nun nicht, wie ihr vorgeworfen wird, "akribisch auf einzelne Unterlagen" gestützt, sondern versucht, aus diesen einzelnen Unterlagen ein Gesamtbild zu erstellen, dass den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt, was auch Sinn einer Schätzung ist. Der Vorwurf der Vorverurteilung des Anton B wird zurückgewiesen, da ja nicht behauptet wurde, dass Anton B Lieferungen (somit Umsätze) nicht erfasst hätte. Vielmehr wurde festgestellt, dass einzelne Unternehmer Lieferungen des B nicht erfasst hatten. Ob Anton B davon wissen konnte oder nicht, wurde in keinster Weise beurteilt, womit der Hinweis auf § 6 Abs. 2 FinStrG überflüssig ist. Was den Vorwurf betrifft, dass es keine offene, zielführende Konfrontation mit der Geschäftsführung bzw. der Buchhaltung gegeben hätte, möchte die BP folgendes anmerken: Es hat mehrere Besprechungen sowohl mit der Geschäftsführung als auch mit der Buchhaltung gegeben bzw. wurde versucht mehr Klärung zu schaffen. Als Geschäftsführer trat Herr Alfred L auf, der jedoch gezwungenermaßen buchhalterisch keine Angaben machen konnte, sondern darauf verwies, dass seine Gattin, Frau Hannelore L die Buchhaltung gemacht hat. Herr Anton B, der ebenfalls Geschäftsführer ist, stand für Gespräche nicht zur Verfügung. Buchhalterische Differenzen wurden versucht über das Steuerbüro zu klären, wo jedoch das Problem auftrat, dass der BP wechselnde Ansprechpartner gegenüberstanden. Es wurde auch Herrn Mag. Ho und einer Dame aus der Kanzlei Gelegenheit und Zeit gegeben Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen zu nehmen." Die Berufungen wurden der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich am 16. Oktober 2002 vorgelegt. Mit 1. Jänner 2003 ging die Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung auf den Unabhängigen Finanzsenat über. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 wurde hinsichtlich der Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1999 ein Mängelbehebungsauftrag ausgefertigt, welcher unbeantwortet blieb. Demgemäß wurden die Berufungen mit Bescheid vom 22. März 2007 ausgesprochen, dass sie als zurückgenommen gelten. In der Folge wurde die Betriebsprüfungsabteilung im März 2007 um nochmalige Überprüfung ihres Zahlenmaterials ersucht. Mit Schreiben vom 3. April 2007 führte der Finanzamtsvertreter aus: "Zu Ihrem Vorhalt, dass die bisher von Seiten der Betriebsprüfung vorgenommenen Umsatzzuschätzungen hinsichtlich der zum Ansatz gebrachten Rohaufschläge bzw. Rohaufschlagskoeffizienten nicht plausibel seien, wird Stellung genommen. Eine nochmalige detaillierte Überprüfung des vorhandenen Zahlenmaterials ergab nun folgende Umsatzzuschätzungen: | Umsatzzuschätzung neu laut BP: | 1999 | 2000 | 2001 | gesamt | Zuschätzung Umsatz 20% laut BP: | 349.000,00 | 1.697.000,00 | 179.000,00 | 2.225.000,00 | 20% Umsatzsteuer: | 69.800,00 | 339.400,00 | 35.800,00 | 445.000,00 | Zuschätzung Umsatz 10% laut BP: | 10.000,00 | 1.000,00 | 3.000,00 | 14.000,00 | 10% Umsatzsteuer: | 1.000,00 | 100,00 | 300,00 | 1.400,00 | Umsatzsteuernachzahlung gesamt: | 70.800,00 | 339.500,00 | 36.100,00 | 446.400,00 Daraus ergeben sich die folgenden Gewinnerhöhungen: | Gewinnerhöhungen neu laut BP.: | 1999 | 2000 | 2001 | gesamt | Zuschätzung Umsatz 20% laut BP: | 349.000,00 | 1.697.000,00 | 179.000,00 | 2.225.000,00 | 20% Umsatzsteuer: | 69.800,00 | 339.400,00 | 35.800,00 | 445.000,00 | Zuschätzung Umsatz 10% laut BP: | 10.000,00 | 1.000,00 | 3.000,00 | 14.000,00 | 10% Umsatzsteuer: | 1.000,00 | 100,00 | 300,00 | 1.400,00 | Rückstellung USt-Nachzahlung: | -70.800,00 | -339.500,00 | -36.100,00 | -446.400,00 | Fremdleistung 1a KEG lt. Vergleich: | -25.000,00 | -10.000,00 | | -35.000,00 | Zuschätzung Wareneinkauf (gerundet): | -77.000,00 | -189.000,00 | -55.000,00 | -321.000,00 | Gewinnerhöhung laut BP gesamt: | 257.000,00 | 1.499.000,00 | 127.000,00 | 1.883.000,00 | | | | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb bisher: | -322.939,00 | -729.274,00 | -605.837,00 | -1.658.050,00 | Gewinnerhöhungen laut BP: | 257.000,00 | 1.499.000,00 | 127.000,00 | 1.883.000,00 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BP: | -65.939,00 | 769.726,00 | -478.837,00 | 224.950,00 Die an die Gesellschafter zugeflossenen Schwarzumsätze sind mit der Kapitalertragsteuer zu belasten, die gem. § 95 Abs. 5 EStG den Gesellschaftern vorzuschreiben ist: | | 1999 | 2000 | 2001 | gesamt | Umsatzzuschätzung netto: | 359.000,00 | 1.698.000,00 | 182.000,00 | 2.239.000,00 | Umsatzsteuer: | 70.800,00 | 339.500,00 | 36.100,00 | 446.400,00 | Betriebsausgaben Schwarzeinkäufe: | -77.000,00 | -189.000,00 | -55.000,00 | -321.000,00 | Zufluss vGA = Bem.Grundl. KESt: | 352.800,00 | 1.848.500,00 | 163.100,00 | 2.364.400,00 | davon 25% Kapitalertragsteuer: | 88.200,00 | 462.125,00 | 40.775,00 | 591.100,00 | KESt gem. § 95 Abs. 5 EStG: | Anteile | 1999 | 2000 | 2001 | Anton B: | 25% | 22.050,00 | 115.532,00 | 10.193,00 | Alfred L: | 25% | 22.050,00 | 115.531,00 | 10.194,00 | Günther K: | 25% | 22.050,00 | 115.531,00 | 10.194,00 | Maximilian PA: | 25% | 22.050,00 | 115.531,00 | 10.194,00 | | 100% | 88.200,00 | 462.125,00 | 40.775,00 In der Berufungsschrift wurde angeführt, dass tatsächlich nur 50% der Umsätze aufgezeichnet wurden, der Rest sei auf den "Gewinnanteil" der 1a KEG entfallen. Das entspricht einem Umsatzverkürzungsfaktor von 2 (dh 100% der erklärten Umsätze wären demnach nicht erfasst worden). Tatsächlich sind jedoch im Zeitraum von 1999 bis 2001 keine Entgelte an die 1a KEG geflossen, im Klagswege wurden der 1a KEG im Zuge eines Vergleichs für ihre Tätigkeit vom Dezember 1999 bis Jänner 2000 somit nachträglich lediglich ATS 35.000,00 zuerkannt. Die laut BP festgestellten Umsatzverkürzungsfaktoren sind jedoch wesentlich höher. Zu dem von der Betriebsprüfung erhobenen Vorwurf der Schwarzlieferungen von Anton B an die AB GesmbH wurde eingewendet, es hätte ein Konsignationslager gegeben. Festgestellt wird, dass bis dato keinerlei Unterlagen oder sonstige Beweismittel eingesehen werden konnten, die diese Behauptung stützten. Der Einwand, es habe ein Konsignationslager gegeben, wird daher als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Im Übrigen kann durch diesen Einwand nichts gewonnen werden, da sich die BP bei den Schwarzeinkäufen nicht auf irgendwelche Lieferscheine stützt, es liegen vielmehr nicht verbuchte Eingangsrechnungen vor, auf denen zum Teil auch Barzahlungsvermerke ersichtlich sind. Mittlerweile wurden die Jahreserklärungen 2000 und 2001 eingereicht. Von Seiten der Finanzverwaltung ist daher aus Zweckmäßigkeitsgründen beabsichtigt, die offenen Umsatz- und Körperschaftsteuerveranlagungen 2000 und 2001 unverzüglich, dh am Besten noch vor der Erledigung der anhängigen Berufungen, durchzuführen. Weiters ist für die zugeflossenen verdeckten Ausschüttungen die Kapitalertragsteuer festzusetzen. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist durch die beigeschlossenen Berechnungen und Belegkopien ausreichend dokumentiert. Wir beantragen daher, diese Zahlen der Erledigung der Berufungen zu Grunde zu legen. Für Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung." Am 12. April 2007 wurde seitens der Referentin der Zeuge 1 vernommen und gab dieser folgendes an: "Die J führte den Barbetrieb von 7.12.99 bis zur 2. Kalenderwoche 2000. Die konkrete Führung vor Ort machte unser damaliger Gastrochef, Herr 2 Oliver, Wellastr. 4a, 4222 Luftenberg. Wir führten nur das rein operative Geschäft, Dinge wie Buchhaltung und Einkauf wurden von den Gesellschaftern durchgeführt. Auch die Geschäftsausstattung wurde von ihnen erworben. Es werden Unterlagen zum Prozess mit der A Tempel GesmbH übergeben, aus denen ersichtlich ist, dass wir einen mündlichen Vertrag hatten, wonach uns 50 % des Umsatzes zugesichert wurden. Auf 50 % des Gewinnes hätten wir uns nicht eingelassen, weil der rechnerische Gewinn eine für uns nicht nachvollziehbare Größe darstellt. Die Auszahlung dieses Betrages sollte als Werklohn erfolgen, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes war die A Tempel Bar. In der Folge gab es einen Vergleich mit der A Tempel Bar, sie verpflichtete sich zur Zahlung von ATS 35.000,--." In der Folge fand am 17. April 2007 ein Erörterungstermin statt. Im Zuge des Gesprächs wurde beiden Parteien die Zeugeneinvernahme 1a in Kopie übergeben. Im Protokoll finden sich folgende Ausführungen: "Die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 12/2000 wird vom Finanzamt zurückgewiesen werden, da diesbezüglich kein Bescheid ergangen ist. Auf Befragung durch die Referentin gibt der steuerliche Vertreter an: Ab Februar 2001 wurde der Betrieb verpachtet. Dies bis zum Hochwasser 2002. Der Finanzamtsvertreter gibt an, dass dies seiner Meinung nach keinen Eingang in die Abgabenerklärung gefunden hat. Festgehalten wird, dass dies keinen Einfluss auf den berufungsgegenständlichen Zeitraum hat. Besprochen wird die Berechnung des Finanzamtes vom 3. April 2007. Laut der steuerlichen Vertretung wurde die Umsatzliste (P) im Arbeitsbogen befindlich bei den Prozessunterlagen mit der J nach den derzeitigen Erkenntnissen im wesentlichen den Tatsachen entsprechen, abzuziehen wäre ein Teil der unentgeltlich abgegeben wurde (Personal). Diesbezüglich wird die Vernehmung von Herrn 2 Oliver beantragt. Der Herr Finanzamtsvertreter bezweifelt die Unrichtigkeit der Umsatzliste und gibt an, dass laut Berufung nur 50 % der Umsätze in Büchern erfasst wurden. Er gibt an, dass Umsatzverkürzungen in beträchtlichen Ausmaß stattgefunden haben, die Bücher sind materiell unrichtig und die Schätzungsbefugnis ebenfalls gegeben. Seitens der steuerlichen Vertretung wird ausgeführt, dass die Schätzungsbefugnis nicht bestritten wird sondern dass sich die Einwände gegen die Schätzungsmethode und Schätzungshöhe richtet. Sodann wird die Höhe des Wareneinkaufes im Jahre 1999 besprochen. Über Befragung gibt die steuerliche Vertretung bekannt, dass ihr keine Schwarzeinkäufe bekannt sind. Über Vorhalt des Beleges Blatt 476 des Arbeitsbogens, der den Vermerk "Black" trägt, gibt der steuerliche Vertreter an das er dazu keine Erklärung abgeben kann. Der Finanzamtvertreter weist darauf hin, dass nach seiner Ansicht die in der Stellungnahme vom 3. April 2007 angeführten Rechnungen weiterhin als Schwarzeinkäufe zu betrachten sind und das der steuerliche Vertreter seiner Ansicht nach zu keinem einzigen Beleg eine fundierte Stellungnahme abgeben konnte. Der steuerliche Vertreter entgegnet, dass dies nicht richtig sei. Als Beispiel wird vorgelegt eine Rechnung vom 31.12.1999 mit dem Vermerk "WVK-Depot" in der verschiedene Artikel mit Einkaufspreisen aufscheinen und dazu ein Schriftstück vom 31.12.1999 (auch enthalten im Arbeitsbogen Blatt 490) in der diese Artikel gleich lautend mit Verkaufspreisen aufscheinen; Laut Angaben der steuerlichen Vertretung handelt es sich beim zweiten Beleg um eine von den Gesellschaftern angestellte Umsatzkalkulation zur Kontrolle der J. Der Finanzamtsvertreter gibt an, dass es sich beim zweiten Beleg um einen Beleg ohne Klassifizierung handelt und diese bei der Schätzung nicht berücksichtigt wurden. Der Vorwurf das solche Belege für die Klassifizierung als Wareneinkauf herangezogen wurden geht demnach nach Ansicht des Finanzamtsvertreters ins Leere. Von der Liste "Wareneinkäufe Schwarz" von Anton B in der Stellungnahme vom 3. April 2007 sind zur Feststellung der tatsächlichen Wareneinkäufe laut Angaben des Finanzamtsvertreters die Abgrenzungen Wareneinkäufe (ebenfalls in diesem Schreiben dargestellt) abzuziehen sodass für 1999 laut Ansicht des Finanzamtvertreters Schwarzeinkäufe in Höhe von 93.477,80 von Anton B verbleiben. Der Finanzamtvertreter führt aus, dass er demnach bisher keine Veranlassung sieht von seiner angestellten Berechnung abzugehen. Der steuerliche Vertreter bestreitet die angestellte Berechnung und gibt an diese nochmals überprüfen zu müssen. Die Bw. hat nach Angaben des Finanzamtvertreters im Berufungszeitraum einen Gesamtverlust von 1.658.050,00 erwirtschaftet. Dies sind weniger als 15 Monate. Nach der Zuschätzung ergibt sich ein Gewinn von 224.950,00. Das wird als Hinweis auf die Plausibilität der Schätzung gewertet. Der steuerliche Vertreter bestreitet dies. Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise wird festgestellt dass die Referentin den Zeugen 2 Oliver vernehmen wird und beiden Parteien das Vernehmungsprotokoll zukommen lassen wird. Der Finanzamtvertreter gibt bekannt dass er bis dahin mit der beabsichtigten Bescheiderlassung für 2000 und 2001 jedenfalls zuwarten wird." In der Folge wurde am 2. Mai 2007 seitens der Referentin der Zeuge 2 Oliver vernommen. Er gab folgendes an: "Die AB wurde von der J geführt, ich habe die Arbeit vor Ort erledigt. Wir machten das operative Geschäft, alles andere erledigten die Gesellschafter. Dies gilt insbesondere für den Einkauf. Wir gaben bekannt, was fehlt, der Einkauf wurde dann erledigt und die Waren ins Lager geliefert. Wenn die Waren im Lager waren, hatten wir darauf Zugriff. Es gab eine versperrbare Tür, zu der wir den Schlüssel hatten. Aus diesem Lager sind Entnahmen ohne seperate Aufzeichnung erfolgt, es waren ja schon unsere Waren. In diesem Lager wurden alle unsere Waren gelagert. Dass dieses Lager B Anton gehören soll, ist mir nicht bekannt. An das Personal wurden Getränke unentgeltlich abgegeben, jedoch nur in geringem Umfang. Es waren 90 ATS pro Person und Schicht an alkoholfreien Getränken. Frau Hannelore L ist mir nicht bekannt. Für uns war Herr L die Hauptansprechperson." Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte die Amtspartei mit, dass sie Berufungsvorentscheidungen und hinsichtlich 2000 und 2001 Jahresbescheide erlassen habe. Sie führte aus: "Wir informieren Sie hiermit als mit den Berufungen der Versicherungsmakler L GesmbH (vormals AB GesmbH) betraute Referentin des UFS, dass die Berufungen gegen die KÖSt- und USt-Bescheide 1999 sowie gegen die USt-Festsetzungsbescheide 1-11/2000 und 1-2/2001 wie beim Erörterungstermin und in dem nachfolgenden Telefonat besprochen durch eine Berufungsvorentscheidung erledigt wurden (BVE1). Gleichzeitig wurde die KESt für die zugeflossenen vGA festgesetzt (Erstbescheid). Morgen werden von uns Jahresbescheide U und K für 2000 und 2001 erstellt werden, nachdem ich mir die erforderlichen Unterlagen von Ihnen abgeholt habe." Den Berufungsvorentscheidungen wurden die Zahlen wie im Schreiben vom 3. April 2007 dargestellt, zugrundegelegt. Begründend führte das Finanzamt aus: "1. Umsatzsteuerfestsetzungen 1-11/2000 und 1-2/2001: Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 1-11/2000 sowie 1-2/2001 werden abgewiesen. Die Umsatzsteuer wird wie in der Beilage 1 dargestellt festgesetzt. Im Übrigen wird auf unsere Stellungnahme an den UFS vom 3. April 2007 und auf das anschließende Erörterungsgespräch vom 17. April 2007 hingewiesen. Diese Berufungen wurden bereits an den UFS vorgelegt, die nunmehrige Erledigung dieser Berufungen durch eine erstinstanzliche Berufungsvorentscheidung erfolgt mit Hinweis auf § 276 Abs. 8 BAO. 2. Umsatz- und Körperschaftsteuerjahresbescheid 1999: Die Berufungen gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1999 werden abgewiesen. Die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer 1999 werden wie unten dargestellt festgesetzt. Im Übrigen wird auf unsere Stellungnahme an den UFS vom 3. April 2007 und auf das anschließende Erörterungsgespräch vom 17. April 2007 hingewiesen. Diese Berufungen wurden bereits an den UFS vorgelegt, die nunmehrige Erledigung dieser Berufungen durch eine erstinstanzliche Berufungsvorentscheidung erfolgt mit Hinweis auf § 276 Abs. 8 BAO. Festsetzung Umsatzsteuer 1999: | | | 1999 | | | Umsatz laut Erklärung: | 136.237,50 | € 9.900,77 | | Zuschätzung laut BVE: | 359.000,00 | € 26.089,55 | | | 495.237,50 | € 35.990,31 | | | | | | zu 20% laut Erklärung: | 136.237,50 | € 9.900,77 | | Zuschätzung laut BVE: | 349.000,00 | € 25.362,82 | | | 485.237,50 | € 35.263,58 | | | | | | zu 10% laut Erklärung: | 0,00 | € 0,00 | | Zuschätzung laut BVE: | 10.000,00 | € 726,73 | | | 10.000,00 | € 726,73 | | | | | | Umsatzsteuer gesamt: | 98.047,50 | € 7.125,39 | | Vorsteuern ohne EUSt: | -324.716,73 | -€ 23.598,09 | | Abgabenbetrag laut BVE: | -226.669,23 | -€ 16.472,70 | | Zahllast/Gutschrift lt Erkl.: | -297.469,00 | -€ 21.617,92 | | Umsatzsteuernachzahlung: | 70.799,77 | € 5.145,22 Festsetzung Körperschaftsteuer 1999: | | | 1999 | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erkl.: | -322.939,00 | -€ 23.468,89 | | Gewinnerhöhungen laut BVE: | 257.000,00 | € 18.676,92 | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BVE: | -65.939,00 | -€ 4.791,97 | | | | | | Gewinn/Verlust laut HB: | -323.665,00 | | | verdeckte Ausschüttungen laut BVE: | 352.800,00 | | | unzulässige Absetzungen laut Erkl.: | 726,00 | | | außerbilanzmäßige Abrechnungen lt. BVE: | -95.800,00 | | | | -65.939,00 | Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil der oben bezeichneten Bescheide. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen." Beigelegt war der BVE folgende Aufstellung: [Grafik] Die Jahresbescheide wurden wie folgt begründet: "1. Umsatzsteuer 2000 und 2001: Die Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgt unter Berücksichtigung der Berufungsvorentscheidungen vom 14. Mai 2007 zu den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden 1-11/2000 und 1-2/2001. Auf die dort angeführten Begründungen wird hingewiesen. Alle Beträge in ATS! | | | 2000 | 2001 | | Umsatz 20%: | 2.572.021,19 | 297.443,28 | | Umsatz 14% | 21.223,69 | 0,00 | | Umsatz 10%: | 38.381,83 | 9.007,16 | | | 2.631.626,71 | 306.450,44 | | Umsatzsteuer gesamt: | 521.213,74 | 60.389,37 | | Vorsteuern laut Erklärung: | -237.283,74 | -59.143,66 | | Zahllast laut Veranlagung: | 283.930,00 | 1.245,71 | | Zahllast/Gutschrift lt. Erklärung: | -55.598,00 | -34.904,00 | | | 339.528,00 | 36.149,71 2. Körperschaftsteuer 2000 und 2001: Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer erfolgt unter Berücksichtigung der Berufungsvorentscheidungen vom 14. Mai 2007 zu den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden 1-11/2000 und 1-2/2001. Auf die dort angeführten Begründungen wird hingewiesen. Alle Beträge in ATS! | | | 2000 | 2001 | | HB-Gewinn/Verlust laut Erklärung: | -833.280,00 | -629.917,00 | | verdeckte Ausschüttungen (exkl. KESt): | 1.848.500,00 | 163.100,00 | | Körperschaftsteuer: | 14.925,00 | 24.080,00 | | Fremdleistungen 1a KEG: | -10.000,00 | | | Rückstellung Umsatzsteuer lt. Erklärung: | 203.406,00 | 60.431,00 | | Umsatzsteuernachzahlung lt. BVE: | -339.500,00 | -36.100,00 | | außerbilanzmäßige Zu- und Abrechnungen lt. Erkl.: | 89.081,00 | 0,00 | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | 973.132,00 | -418.406,00 Laut den für 2002 eingereichten Abgabenerklärungen und der Bilanz zum 31.12.2002 wurde der Gewerbebetrieb erst im Jahre 2002 aufgegeben." Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 wurde seitens der steuerlichen Vertretung zur Zeugenaussage des Herrn 2 Oliver schriftlich wie folgt Stellung genommen: Die Aussage von Herrn 2 sei geeignet, die bisher getätigten Angaben der Vertreter der Bw. zu bestätigen. Soweit sich aufgrund seiner Aussage ein scheinbarer Gegensatz ergebe, werde dazu wie folgt Stellung genommen: 1) "Gaben Bekannt, was fehlt, der Einkauf wurde dann erledigt und die Waren ins Lager geliefert". Die Bekanntgabe habe drin bestanden, dass dem Lieferanten Anton B - welcher zugleich geschäftsführender Gesellschafter der AB gewesen sei - direkt in sein Einzelunternehmen die Wünsche der J (insbesonders für umfangreiche Erstbestellung) um persönliche Gegenwart oder auch telefonisch übermittelt worden sei, sodann der Lieferant B die georderten Waren in sein Konsignationslager in das Lokal in P geliefert habe. "Der Einkauf wurde dann erledigt ..." könne also nicht so verstanden werden, als ob dies eine Bekanntgabe an den oder die Gesellschafter der Bw. gewesen wäre, diese sodann weiter disponiert hätten, sondern so, dass diesfalls eben der Vertreter der J direkt beim Lieferanten geordert habe. Die Disposition über die Art und Menge der gewünschten Waren sei alleine dem Vertreter der J oblegen. 2) "Wenn die Waren im Lager waren, hatten wir darauf Zugriff. Es gab eine versperrte Tür, zu der wir den Schlüssel hatten." Natürlich habe die J dort Zugriff haben müssen, ein Konsignationslager diene eben dazu, bei Bedarf - und erst dann - die Waren für den eigenen Zweck zu entnehmen. Seitens der Bw. sei jedoch ein Kontrollinstrumentarium aufgebaut worden, um nachkontrollieren zu können, welche und wieviel an Waren die J jeweils entnommen habe, und wieviel Umsatz und Geldmittel folglich vorhanden sein müssten. Diese Vorgangsweise sei ja im nachfolgenden Zivilprozess der J gegen die Bw. geradezu bewiesen worden. Das Kontrollinstrumentarium habe unter anderem in der internen Führung von monatlichen Bestandslisten bestanden, sowie einer Aufgliederung der laut Bestandslisten fehlenden Warenmengen auf die einzelnen Abnehmergruppen. Zusätzlich habe es die Order der Bw. an die J gegeben, sämtliche Waren beim Einzelunternehmen des Anton B zu kaufen, um einerseits diese Kontrollen vornehmen zu können, und andererseits hintanhalten zu können, dass die J Waren von Dritten beziehe, welche naturgemäß einer Bestandskontrolle nicht zugänglich gewesen wären, diese somit Umsätze erzielen können, welche nicht der vereinbarten Teilung der Bw. zugeführt hätten werden können. Nur vereinzelt hätte die J auch Waren von anderen Lieferanten eingekauft, diesbezüglich habe es sich beispielsweise um Pizzen, Zigaretten gehandelt; diese Einkäufe seien jedoch bei den Tagesabrechnungen als Ausgabe berücksichtigt worden, und somit weniger Geld abgeliefert worden. 3) "Aus diesem Lager sind Entnahmen ohne separate Aufzeichnung erfolgt, es waren ja schon unsere Waren." Wie bereits vorhin erwähnt worden sei, habe es schon sein können, dass die J die getätigten Entnahmen nicht aufzeichnete. Sehr wohl habe aber die Bw. mittels der vorgenannten Bestandskontrolle monatlich die entnommenen Waren kontrolliert, und sei anschließend vom Unternehmen B darüber Rechnung gelegt worden an die AB. Fraglich sei, was Herr 2 meine mit seiner Aussage: "Es waren ja schon unsere Waren". Die J habe nie direkt Waren von Anton B eingekauft, sie habe an diesen Waren nie Eigentum erworben (dies war aufgrund der getroffenen Vereinbarung auch von Beginn an nicht beabsichtigt). Vielmehr habe die J an den Betrieb B die gewünschten Waren mitgeteilt, diese seien von B an das Konsignationslager geliefert und dort vorrätig gehalten worden, damit die J jederzeit entnehmen habe können (Arg.:"... es gab eine versperrte Tür, ..."). Die J habe aus diesem Lager jeweils Waren entnommen (in verschiedener Menge) und habe diese im Lokal in diversen Kühlpults deponiert. Von dort seien sie dann direkt an die Gäste verkauft worden, darüber hätte jeder der Geschäftsführer (nicht der handelsrechtliche laut Firmenbuchauszug, sondern der faktische, welcher im Lokal die vorzunehmenden Tätigkeiten und Anordnungen traf) täglich Aufzeichnungen zu führen. Anlässlich der monatlichen Bestandskontrolle seien selbst diese Waren in den Kühlpulten noch berücksichtigt worden. 4) "Dass dieses Lager Anton B gehören soll, ist mir nicht bekannt." Fraglich sei, ob dem Zeugen 2 überhaupt das Wort Konsignationslager geläufig sei, geschweige denn, ob er die Bedeutung des Begriffes wisse. In diesem Zusammenhang habe er auch gesprochen "es waren ja schon unsere Waren". 5) "An das Personal wurden Getränke unentgeltlich abgegeben, jedoch nur in geringem Umfang. Es waren ca. 90,00 S pro Person Umschicht an alkoholfreien Getränken." Eine solche Vereinbarung habe die J selbst zu treffen gehabt, da ihr die Verantwortung für das Personal zugeteilt gewesen sei. Die Bw. habe auch diesbezüglich keinerlei Vereinbarungen mit dem Personal getroffen. Es sei auch nicht klar, ob diese 90,00 S die Verkaufspreise des Lokals gewesen seien oder die Einkaufspreise (= größere Mengen an Konsumation möglich). Anlässlich der Bestandsnachkontrolle sei die fehlende Menge an Waren dem Personal zugeordnet worden, weil in der Bw. keine exakte Menge der Personalkonsumation vorhanden gewesen seien. Im Zuge des weiteren Verfahrensablaufs erscheine eine nochmalige Befragung des Zeugen 2 zu weiteren Fragenkomplexen notwendig. In der Folge wurde mit zwei Schriftsätzen vom 12. Juni 2007 gegen die Erstbescheide Berufung erhoben bzw. gegen die Berufungsvorentscheidungen Vorlageanträge eingebracht. In den Vorlageanträgen wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und führte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen aus: Es werde auf den bisherigen Schriftverkehr verwiesen. Die Vorhangsweise der Finanzverwaltung (Berufungsvorentscheidungen in verbösernder Absicht) indiziere Willkür der Erstbehörde gegenüber dem Abgabepflichtigen. Insbesonders erscheine eine Verletzung der Bestimmung des § 115 BAO Abs. 2 (Verletzung des Parteiengehörs) sowie Abs. 3 (Die Abgabenbehörden haben Angaben des Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen) vorzuliegen. Es seien beantragte Beweismittel nicht gewürdigt bzw. beantragte Zeugen nicht gehört worden. Insbesondere der

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Normen und Schlagworte

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0845-L/07
Stammnummer
36240
Gültig
12.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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