Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103085/2020
Beschwerde nach Betriebsprüfung - teilweise Schätzung von Einkünften aufgrund von Unterlagen der Folgejahre bei gleichbleibenden Verhältnissen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103085/2020vom 29.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar die Abgabenbehörde grundsätzlich die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können, trifft, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (VwGH 6.4.1995, 93/15/0060). Hinzu kommt, dass insbesondere wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher ist, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. In diesen Fällen besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 16.4.2024, Ro 2022/13/0017). Der Beschwerdeführer wirkte nur insoweit bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes im Zusammenhang mit dieser Belohnung mit, als er angab, dass diese Beträge "zum Teil aus dem privaten Vermögen" und "zum Teil von der ***Stiftung 1***, also einer Stiftung der Familie ***Familienname 1***" geleistet wurden (Stellungnahme 17.9.2012, Seite 19). Der Beschwerdeführer widersprach der Annahme der Außenprüfung, dass die ***Stiftung 1*** EUR 125.000,00, dh die Hälfte der Einmalprämie von EUR 250.000,00 überwies, im weiteren Verfahren nicht.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Bücher oder Aufzeichnungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als "Sekretär" von ***Zeugin 1*** bzw der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Belohnung vorlegte. Da gemäß § 184 Abs. 3 BAO bereits bei Unterlassen der Vorlage von nach den Abgabenvorschriften zu führenden Büchern oder Aufzeichnungen die Schätzungsberechtigung besteht, hatte jedenfalls eine Schätzung zu erfolgen.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (zB VwGH 12.11.2025, Ra 2024/13/0055; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl zB VwGH 12.8.2024, Ra 2024/13/0073; 20.9.2023, Ra 2023/13/0003).
Um den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen und die Umstände des vorliegenden Falles ausreichend berücksichtigen zu können, erschien dem erkennenden Senat für die Ermittlung der korrekten Bemessungsgrundlage folgende Herangehensweise am geeignetsten:
Aus den oben angeführten beweiswürdigenden Überlegungen ergab sich, dass die Verhältnisse seit Mitte der 1990er Jahre unverändert waren. Der erkennende Senat ging daher davon aus, dass die festgestellten Verhältnisse in den Jahren 2003 bis 2008 auch für das beschwerdegegenständliche Jahr heranzuziehen waren.
Im Verfahren des Bundesfinanzgerichtes zu GZ RV/7102972/2020 stellte der erkennende Senat fest, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2003 EUR 749.000,00 und im Jahr 2005 EUR 1.000.000,00 als Belohnung zuflossen. Unter der vom Senat im Verfahren zu GZ RV/7102972/2020 getroffenen Annahme, dass durch das Ermittlungsverfahren in diesen Jahren alle steuerpflichtigen Zuflüsse aufgedeckt wurden, entsprach dies einer Steigerung von über 33% in zwei Jahren. Umgelegt bedeutete dies eine jährliche Steigerung von rund 17%. Unter Berücksichtigung der dort angeführten Umstände, schien eine jährliche Steigerung der Belohnung von 17% angemessen. Der erkennende Senat kam im Erkenntnis zu GZ RV/7102972/2020 daher zu dem Ergebnis, dass die Belohnung als "Sekretär" von ***Zeugin 1*** im Jahr 2003 EUR 749.000,00 betrug und sich sodann jährlich um rund 17% gesteigert hatte.
Da die erfolgsabhängige Entlohnung im "***Name des Konzerns***" grundsätzlich nach objektiven Kriterien und nicht erratisch erfolgte (siehe wiederum Erkenntnis zur GZ RV/7102972/2020), kam der erkennende Senat bezogen auf das Jahr 2002 zu dem Ergebnis, dass eine Minderung der Belohnung des Jahres 2003 um 17% den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten kam. Dies entsprach dem festgestellten Ergebnis von EUR 651.630,00.
Da der erkennende Senat - ebenso wenig wie die Außenprüfung zuvor - die Schätzung nicht mit einem ungeklärten Vermögenszuwachs begründete, bestand keine Grundlage für die von dem Beschwerdeführer geforderte Kostendeckungsrechnung.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der, der zur Schätzung begründeten Anlass gibt, eine mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss. Es liegt im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (VwGH 19.9.1984, 84/13/0021). Diese Behaftung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten bewirkt keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung (VwGH 30.6.2015, 2013/15/0149). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Schriftsatzwechsels sowie der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zur Schätzungsgrundlage gewährt und darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls zu einer Verböserung kommen kann.
1.4.3. Zahlungsmodalitäten
Die Feststellungen zu den Zahlungsmodalitäten ergaben sich aus den aktenkundigen Kontoauszügen der ***Bank 3*** (***Kontonummer 1 bei Bank 3***), der ***Bank 1*** (***Kontonummer 2 bei Bank 1***, ***Kontonummer 1 bei Bank 1***) und der ***Bank 2*** (***Kontonummer 1 bei Bank 2***, ***Kontonummer 2 bei Bank 2***) sowie den Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend die ***Versicherung 1*** (***Versicherungspolizze 1***, ***Versicherungspolizze 2***, ***Versicherungspolizze 3***) der Jahre 2003 bis 2008. Aus den oben angeführten beweiswürdigenden Überlegungen ergab sich, dass die Verhältnisse seit Mitte der 1990er Jahren unverändert waren. Der erkennende Senat ging daher davon aus, dass die festgestellten Verhältnisse in den Jahren 2003 bis 2008 auch für das beschwerdegegenständliche Jahr relevant waren.
1.5. Angestellter der ***Gesellschaft 2***
Die Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers als Angestellter der ***Gesellschaft 2*** ergaben sich aus den aktenkundigen Kontoauszügen der ***Bank 2*** (***Kontonummer 1 bei Bank 2***). Es wurde der Umrechnungskurs des Beschwerdeführers herangezogen (NS Erörterungstermin 12.12.2025, Beilage ./B), welcher von der Abgabenbehörde nicht bestritten wurde. Die Feststellung, dass diese Beträge in der Schweiz besteuert wurden, ergab sich aus dem vorgelegten Auszug der AHV (NS Erörterungstermin 12.12.2025, Beilage ./B).
2. Tätigkeit als Hausverwalter der ***Adresse 1***
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (Beschwerde zu GZ RV/7102972/2020, Seiten 85f), welche sich mit dem Grundbuch deckten. Die Anzahl der Wohnungen ergab sich aus den Zinslinsten der ***Immobilienverwaltung 1***, wobei die Wohnungen Top I/1 und Top II/6 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend als eine Einheit beurteilt wurden. Die Feststellung hinsichtlich der Nutzung des Gebäudes für eigene (Wohn-)Zwecke der Miteigentümer beruhte auf den aktenkundigen Zinslisten der ***Immobilienverwaltung 1*** und der aktenkundigen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinen Söhnen. Aus diesen sowie der Aussage von ***Zeuge 7*** (e-mail von ***Zeuge 7*** vom 3.6.2011) ergab sich auch, dass jene Wohnungen, die die Miteigentümer nicht selbst nutzten, an Dritte vermietet wurden.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Verwaltung der Liegenschaft oblag, beruhte auf seinem Vorbringen (Beschwerde zu GZ RV/7102972/2020, Seite 83), welches mit der aktenkundigen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinen Söhnen sowie mit den Angaben von ***Zeuge 5*** (Protokoll Zeugeneinvernahme 3.2.2011, Seite 4) übereinstimmte. Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer Verbindlichkeiten der Miteigentumsgemeinschaft teilweise vorab beglich. Vom Beschwerdeführer wurde zuletzt nicht mehr bestritten, dass er alle Beträge refundiert erhielt (siehe auch Beschwerdevorentscheidung zu GZ RV/7102972/2020, Seite 96 und Anlage ./14; BP-Bericht 2004-2008, Anlage 4, Seite 57).
Die Feststellung zu den Konten der Hausverwaltung beruhten auf den aktenkundigen Erlagscheinen der Jahre 2003 bis 2008, die von ***Zeuge 5*** vorgelegt wurden. Aus diesen ergab sich, dass ein Teil der Mieten von Dritten (Miete ***Mieter 1***, Miete ***Mieter 2***, Miete ***Mieter 3***, Miete ***Mieter 4***, Miete ***Mieter 5***, Miete ***Mieter 6***), die Zahlungen der Mutter und der Schwägerin des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeführers selbst über ein Konto bei der ***Bank 3*** (***Kontonummer 3 bei Bank 3***) abgewickelt sowie beauftragte Unternehmen von diesem Konto bezahlt wurden. Der Umstand, dass insbesondere die Betriebskosten des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 313,68 nicht auf diesen Zahlungsbelegen aufschienen, zeigte, dass zumindest ein weiteres Konto bestand.
Dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Hausverwalter ein Honorar in der festgestellten Höhe erhielt, räumte er zuletzt selbst ein (NS Erörterungstermin 12.12.2025).
3. Vermietungstätigkeiten in der ***Adresse 1***
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer an ***Zeuge 6*** die Wohnung Top I/1 (inklusive Top II/6) und an ***Zeuge 7*** die Wohnung Top I/3 vermietete, ergaben sich aus deren glaubwürdigen Auskünften und dem von ***Zeuge 6*** vorgelegten Mietvertrag. Aus diesen ergab sich insbesondere auch der Beginn der jeweiligen Mietverträge (e-mail von ***Zeuge 6*** vom 26.5.2011, e-mail von ***Zeuge 7*** vom 3.6.2011).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielte und die Mieteinnahmen sowie die Werbungskosten jenen des Jahres 2003 entsprachen, wurde im Erörterungstermin am 12. Dezember 2025 außer Streit gestellt.
Die Höhe der Mieteinnahmen und der Werbungskosten des Jahres 2003, welche auch für das Jahr 2002 galten, wurden in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2026 außer Streit gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO idF BGBl I 97/2002 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Beschwerdeführer bestritt, dass im Zuge der Außenprüfung neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt hätten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 einräumte, dass die ***Stiftung 1*** einen Teil einer Einmalprämie einer Lebensversicherung leistete (Stellungnahme 17.9.2012; EUR 125.000,00 für ***Versicherung 1*** zu ***Versicherungspolizze 1***). Weiters wurde vom Beschwerdeführer nach seiner (nicht rechtskräftigen) finanzstrafrechtlichen Verurteilung für die Jahre 2003 bis 2008 außer Streit gestellt, dass er im beschwerdegegenständlichen Jahr folgende steuerpflichtige Zuflüsse hatte: "***Steuerberater-Gutschriften***" in Höhe von EUR 146.400,00 und ein Honorar als Hausverwalter in Höhe von EUR 2.500,00. In der Begründung zum Bescheid betreffend die Wiederaufnahme Einkommensteuer 2002 wurden alle drei von der Außenprüfung als neu hervorgekommene Tatsachen angeführt. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Einnahmen in Höhe von EUR 70.223,34 (Vergütungen der ***Gesellschaft 3***.) offenlegte. Nach den getroffenen Feststellungen erhielt er diese Beträge aufgrund seiner Tätigkeit als "Sekretär" von ***Zeugin 1***. Von der Außenprüfung wurden bereits im Jahr 2012 Einkünfte aus dieser Tätigkeit in Höhe von EUR 77.000,00 geschätzt und ebenfalls als neu hervorgekommene Tatsache, auf die die Wiederaufnahme gestützt wurde, bezeichnet.
Es war unstrittig, dass die "***Steuerberater-Gutschriften***", die Einkünfte aus der Tätigkeit als Hausverwalter der ***Adresse 1***, die Einkünfte aus der Tätigkeit als "Sekretär" von ***Zeugin 1*** sowie die Bezahlung eines Teiles einer Einmalprämie bei der ***Versicherung 1*** durch die ***Stiftung 1*** der Abgabenbehörde vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides nicht bekannt waren. Sie kamen erst im Zuge der Außenprüfung hervor. Ebenso unstrittig war, dass die Kenntnis dieser Tatsachen zu im Spruch anderslautenden Bescheiden führten.
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens liegt im Ermessen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257, mwN). Bei einer Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 303 BAO ist der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) beachtlich (VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065, 26.6.2014, Ro 2014/16/0034).
Im Zuge der Außenprüfung wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer steuerpflichtige Einnahmen erzielte, die er bislang nicht erklärt hatte. Alleine die von der Außenprüfung festgestellten Zuflüsse, die vom Beschwerdeführer eingestanden oder durch Kontoauszüge nachgewiesen wurden, betrugen im beschwerdegegenständlichen Jahr über EUR 200.000,00. Die steuerlichen Auswirkungen waren damit keinesfalls geringfügig.
Die Abgabenbehörde übte das ihr zustehende Ermessen, indem sie dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einräumte, daher korrekt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2002 von Amts wegen war daher zulässig. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Abänderung)
1. Verjährung
Der Beschwerdeführer wandte ein, dass der Wiederaufnahme sowie der Erlassung der neuen Sachbescheide, selbst, wenn neue Tatsachen hervorgekommen seien, die Verjährung entgegenstehe.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen der Verjährung. Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit a BAO). Nach § 4 Abs. 2 lit a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Unstrittig ist, dass der Abgabenanspruch Einkommensteuer 2002 mit Ablauf des Jahres 2002 entstand.
1.1. Vorliegen von hinterzogenen Abgaben
Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO idF BGBl I 20/2009).
Im Abgabenverfahren kann - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf - festgestellt werden, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind (vgl VwGH 22.1.2025, Ra 2023/13/0034; 11.2.2025, Ra 2023/15/0103).
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0072; 11.11.2004, 2004/16/0028). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände müssen nachgewiesen werden und die Begründung muss die Ermittlungsergebnisse sowie die Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung, die die Annahme der Hinterziehung rechtfertigen, beinhalten (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 207 Rz 15).
Eine Abgabenhinterziehung begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolges als naheliegend ansehen und anderseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen (vgl VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0059; 17.12.2009, 2009/16/0188). Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 22.1.2025, Ra 2023/13/0034, mwN).
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach für das Jahr 2002 keine finanzstrafrechtliche Anklage erhoben und deswegen nicht von hinterzogenen Abgaben auszugehen sei, ist festzuhalten, dass im Abgabenverfahren für die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen wurden, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und damit ein anderes Beweismaß als im Finanzstrafverfahren gilt (vgl VwGH 11.2.2025, Ra 2023/15/0103; 17.1.2024, Ro 2021/13/0019). Während im Finanzstrafverfahren die Überzeugung von der Schuld des Beschuldigten auf einer fast vollständigen Wahrscheinlichkeit oder sogar Gewissheit basieren muss, dass die entscheidungsrelevanten Tatsachen in objektiver und subjektiver Hinsicht vorliegen, um zu einer Verurteilung zu führen, genügt im Abgabenverfahren für die Annahme von Vorsatz oder bedingtem Vorsatz eine überragende Wahrscheinlichkeit im Vergleich zu anderen Möglichkeiten.
Werden steuerpflichtige Zuflüsse im Rahmen der Einreichung einer Abgabenerklärung nicht offengelegt bzw erklärt, obwohl eine Verpflichtung dazu vorhanden gewesen wäre, wird dadurch die gebotene Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und eine Abgabenverkürzung bewirkt. Diesfalls ist die objektive Tatseite der Abgabenhinterziehung jedenfalls erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen legte der Beschwerdeführer folgende Einnahmen nicht offen: die auf seinem Konto bei der ***Bank 2*** (***Kontonummer 1 bei Bank 2***) eingegangenen Beträge der ***Gesellschaft 3***. und der ***Gesellschaft 2***, die durch einen beauftragten Steuerberater überwiesenen "***Steuerberater-Gutschriften***", die Vermietungseinkünfte aus der ***Adresse 1***, das Honorar als Hausverwalter der ***Adresse 1***, und die Zahlung der ***Stiftung 1*** in Höhe von EUR 125.000,00 (***Versicherung 1*** zu ***Versicherungspolizze 1***). Er verkürzte so die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer, was der Beschwerdeführer durch die Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge bzw die Außerstreitstellungen eingestand. Auch die vom erkennenden Senat in freier Beweiswürdigung festgestellten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Zuflüsse (Tantieme für die Tätigkeit als Vorstand sowie die (Differenz der) Belohnung als "Sekretär" von ***Zeugin 1***) wurden zu Unrecht nicht erklärt und so die darauf entfallende Einkommensteuer verkürzt.
Die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen einer Steuerpflicht von bezogenen Einkünften kann bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden (vgl VwGH 25.3.1999, 97/15/0056). Aus diesem Grund konnte bereits aus den vorliegenden objektiven Umständen auf die subjektive Komponente geschlossen und von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen werden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines juristischen Studiums mehrere Jahre bei einem Steuerberater und langjährig als Vorstand eines weltweit tätigen Industrieunternehmens mit über 8.000 Beschäftigten, in dem er auf Ebene des Gesamtvorstandes für Steuern zuständig war, tätig war. Zudem war er für ***Zeugin 1*** als "Sekretär", die ihn aufgrund seines Expertenwissens im internationalen Steuerrecht zu Rate zog, und als Hausverwalter der ***Adresse 1***, tätig. Es würde allen logischen Denkgesetzen widersprechen, dass dem Beschwerdeführer eine - zumindest mögliche - Verkürzung seiner Steuern durch ungewöhnliche Konstruktionen ("***Steuerberater-Gutschriften***", Auszahlungen ***Gesellschaft 3***. auf schweizerische Bankkonten, Leistungen von Einmalerlägen für Lebensversicherungen) und Verschleierung gegenüber der Abgabenbehörde nicht subjektiv bewusst war (siehe auch Protokoll Zeugeneinvernahme ***Zeuge 2***, 3.10.2013, Seite 4).
Der erkennende Senat gelangte daher zu dem Ergebnis, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehung im Jahr 2002 zweifellos erfüllt waren. Damit war von hinterzogenen Abgaben auszugehen, weshalb die gegenständlich nach § 207 Abs. 2 BAO idF BGBl I 20/2009 vorgesehene siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangte.
1.2. Verlängerungshandlungen in den Jahren 2003, 2009, 2010 und 2011
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 3 VStG) gelten als solche Amtshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO idF BGBl I 20/2009).
Aus dem Akt ergaben sich insbesondere folgende nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches Einkommensteuer 2002: Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2002 am 3. September 2003, Unterzeichnung des Prüfungsauftrages betreffend Einkommensteuer 2002 vom 25. November 2010 am 3. Dezember 2010, Versand von Vorhalten zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes insbesondere am 3. Dezember 2010, Befragung von Auskunftspersonen am 18. Jänner 2011 und am 13. Mai 2011, Organisation der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21. Februar 2011, Ansuchen an die Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht insbesondere am 21. Dezember 2011, Abfrage des Grundbuches am 25. September 2009 und des Firmenbuches insbesondere am 24. Juni 2010.
Aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Verlängerungshandlungen in den Jahren 2003, 2009, 2010 und 2011 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2012. Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 17. Dezember 2012, zugestellt am 28. Dezember 2012, wurde daher rechtzeitig erlassen.
2. Tätigkeiten des Beschwerdeführers für Familie ***Familienname 1***
Im Februar 2026 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er seine Tätigkeit insgesamt dem "Konzern" widmete bzw es sich um eine einheitliche Tätigkeit handelte. Der Konzern setzte sich für die Familie ***Familienname 1*** aus den Beteiligungen und dem Privatvermögen zusammen, weswegen die erhaltenen Vergütungen sein Tätigwerden für die Familie ***Familienname 1*** insgesamt abgegolten hätten (Stellungnahme 20.2.2026, Seite 1).
Nach Ansicht des erkennenden Senates bestand zwischen den beiden Tätigkeiten des Beschwerdeführers zwar insoweit ein Konnex als er ohne seine Erfolge bzw Ergebnisse in dem Industriezweig des "***Name des Konzerns***" zu Beginn seiner Tätigkeit nicht in das Privatvermögen eingeweiht worden wäre (ab 1972) und sich aufgrund seiner Erfolge bzw Ergebnisse in diesem Bereich zu einem engen Vertrauten von ***Vorname Familienname 1*** entwickelt hätte, was in der Folge wiederum dazu führte, dass ihm leitende Positionen übertragen wurden (ab 1987).
Dass es sich jedoch um zwei Tätigkeiten handelte, die unterschiedliche Anforderungen an den Beschwerdeführer stellten bzw unterschiedliche Aufgaben mit sich brachten, zeigten nach Ansicht des erkennenden Senates bereits die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers (Stellungnahme 20.2.2026, Anlage 1). Aus diesem Grund war nach Ansicht des erkennenden Senates auch die erfolgsabhängige Entlohnung, die dem Beschwerdeführer teilweise für beide Tätigkeiten gemeinsam ausbezahlt wurde, aufzuteilen.
2.1. Vorstand der ***Gesellschaft 1***
Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Bezüge und Vorteile sind alle zugeflossenen vermögenswerten Vorteile (Geld oder geldwerte Vorteile), die in einem Veranlassungszusammenhang mit der nichtselbständigen Arbeit stehen (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0011; 18.10.2018, Ra 2016/15/0070; 25.7.2018, Ro 2018/13/0005). Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Die äußere Form ist irrelevant (VwGH 26.9.2024, Ra 2023/15/0113).
Nach den getroffenen Feststellungen erhielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung bei der ***Gesellschaft 1*** Beträge in der festgestellten Höhe. Daran änderte nichts, dass es sich hier teilweise um fixe Gehälter und teilweise um (erfolgsabhängige) Tantieme/Boni handelte. Ebenso wenig änderte daran etwas, dass diese nicht nur vom Arbeitgeber sondern auch von Dritten sowie von ***Zeugin 1*** zuzurechnenden Stiftungen und Gesellschaften angewiesen wurden. All dies erfolgte nur, weil der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft der ***Gesellschaft 1*** zur Verfügung stellte und daher die Wurzel dieser Zahlungen jedenfalls im Dienstverhältnis lagen. Daher stellen die festgestellten Zuflüsse Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
2.2. "Sekretär" von ***Zeugin 1***
Ein Gewerbebetrieb setzt nach § 23 Z. 1 EStG 1988 voraus, dass Einkünfte aus einer selbständigen und nachhaltigen Betätigung mit Gewinnabsicht erzielt werden und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erfüllte nach Ansicht des erkennenden Senates diese Voraussetzungen: Er beteiligte sich selbständig und nachhaltig mit Gewinnabsicht am wirtschaftlichen Verkehr. Für den erkennenden Senat bestand kein Zweifel daran, dass der Erfolg seiner Tätigkeit weitestgehend von seiner Tüchtigkeit, seinem Fleiß und seiner Geschicklichkeit abhing. Hätte er die ihm übertragenen Aufgaben nicht zur Zufriedenheit von ***Zeugin 1*** erfüllt, hätte sie ihn nicht weiter als ihren "Sekretär" beschäftigt. Dies zeigten letztlich auch insbesondere die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, die dazu führten, dass er im Juni 2009 von allen Positionen enthoben wurde. Aufgrund der rund achtjährigen Tätigkeit als "Sekretär" von ***Zeugin 1*** wurde diese jedenfalls auch nachhaltig ausgeübt. Der Beschwerdeführer bestritt zudem die von der Außenprüfung vorgenommene Qualifizierung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß Abs. 2 ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Gemäß Abs. 3 besteht bereits bei Unterlassen der Vorlage von nach den Abgabenvorschriften zu führenden Büchern oder Aufzeichnungen die Schätzungsberechtigung.
Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nach nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dabei ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen (VwGH 13.9.2017, Ra 2015/13/0019).
Die vorgenommene Schätzung muss im Übrigen auch nicht mit absoluter Gewissheit den tatsächlich erzielten Einnahmen entsprechen. Es genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wenn nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass, wie im vorliegenden Fall, die geschätzten Einnahmen bzw Umsätze gegenüber den Behauptungen des Beschwerdeführers den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl VwGH 8.9.1992, 89/14/0014).
Vor dem Hintergrund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes konnte der erkennende Senat davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus dieser Tätigkeit in der festgestellten Höhe erhielt und diese nicht offengelegte.
2.3. Angestellter der ***Gesellschaft 2***
Nach Art. 15 Abs. 1 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen idF BGBl III 204/2001 (DBA Schweiz-Österreich) sind Gehälter, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat zu besteuern, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. In diesem Fall dürfen die bezogenen Vergütungen in dem Staat besteuert werden, wo die Arbeit ausgeübt wird.
Nach Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz-Österreich nimmt, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte bezieht und diese Einkünfte nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Der Beschwerdeführer war in Österreich ansässig. Er war in der Schweiz bei der ***Gesellschaft 2*** angestellt und übte seine Tätigkeit für die ***Gesellschaft 2*** in der Schweiz aus. Aus diesem Grund kam der Schweiz an dem von dem Beschwerdeführer bezogenen Gehalt das Besteuerungsrecht zu. Nach Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz-Österreich war das Jahreseinkommen jedoch bei der Berechnung der österreichischen Einkommensteuer entsprechend zu berücksichtigen.
3. Tätigkeit als Hausverwalter der ***Adresse 1***
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit liegen vor, wenn Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit erzielt werden (§ 22 Z. 2 1. Teilstrich EStG 1988). Als ausdrückliches Beispiel für solche Einkünfte nennt § 22 EStG 1988 die Tätigkeit als Hausverwalter.
Vergütungen an Gesellschafter einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft sind bei der Personenvereinigung als Werbungskosten abzugsfähig und als Einkünfte der Gesellschafter zu erfassen (VwGH 21.9.1993, 90/14/0057 zu EStG 1972). Dies weil § 28 EStG 1988 keine Zuordnung der Vergütungen für Leistungen der Gesellschafter zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anordnet, die mit jener des § 23 Z 2 zweiter Teil EStG 1988 vergleichbar wäre (VwGH 12.9.1989, 88/14/0137 zu EStG 1972).
Nach den unstrittigen Feststellungen verwaltete der Beschwerdeführer das zu 1/5 in seinem Miteigentum stehende Gebäude, ***Adresse 1***. Er erhielt hierfür von der Miteigentumsgemeinschaft jährlich ein Honorar. Dieses stellte Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 1. Teilstrich EstG 1988 dar.
4. Vermietungstätigkeiten in der ***Adresse 1***
Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören insbesondere Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 EStG 1988 gehören.
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den Einkunftsarten § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 (§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988).
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Der Beschwerdeführer erzielte nach den getroffenen Feststellungen durch den Abschluss von Mietverträgen für Wohnungen in der ***Adresse 1*** Einnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1988. Diese Mieteinnahmen erzielte er alleine auf Grund seiner Initiative und auf eigenes Risiko, weswegen sie nicht Gegenstand einer einheitlichen Feststellung sein konnten (VwGH 15.1.1991, 89/14/0105). Die Miete sowie die Betriebskosten, die der Beschwerdeführer an die Miteigentumsgemeinschaft überwies, stellen aus diesem Grund Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar, die bei der Einkünfteermittlung zu berücksichtigen waren. Weitere Werbungskosten wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.
Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Für die strittigen Rechtsfragen, ob Wiederaufnahmegründe vorlagen und die Einkommensteuer 2002 verjährt war, waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl zB VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006). Die übrigen Rechtsfragen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus der Tätigkeit als Hausverwalter, Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen) waren durch den Gesetzestext sowie die näher ausgeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Da keine Rechtsfragen vorlagen, denen grundsätzliche Bedeutung zukam, war eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.
Wien, am 29. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103085/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103085.2020
- Stammnummer
- 151829
- Gültig
- 29.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF