Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0715-W/02
Mängel der Buchführung (hier Kassabuch), sowie statistische Unregelmäßigkeiten führen zur Schätzungsberechtigung gem. § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0715-W/02vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am Dienstag, 23. März 2004 über die
Berufung der P. GesmbH., vertreten durch Peter Weinmar Wirtschaftstreuhand
GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1996,
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1996, Haftung für
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Abgabenfestsetzung für die Umsatzsteuer 1994 beträgt unverändert
S 49.434,- (€ 3.592,51), für 1995 S 43.770,-
(€ 3.180,89) und für 1996 S 40.826,-
(€ 2.966,94).
Die
Abgabenfestsetzung.für die Körperschaftsteuer 1994 beträgt
unverändert S 15.000,- (€ 1.090,09), für 1995
S 15.000,- (€ 1.090,09) und für 1996 S 26.066,-
(€ 1.894,29).
Die
Abgabenfestsetzung für den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer
1994 beträgt unverändert S 39.071,- (€ 2.839,40)
für 1995 S 34.919,- (€ 2.537,66) und für 1996
S 36.702,- (€ 2.667,24).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die P. GesmbH (i.d.F. Bw.) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 14.12.1988 gegründet.
Gesellschafter waren F. P., zugleich
Geschäftsführer mit 20% des Stammkapitales sowie K. P. mit 80%
des Stammkapitales i.H.v. S 500.000,-.
Die Gesellschaft wurde einer umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1994 bis 1996
unterzogen. Dabei wurden Mängel bei der Führung der Bücher und
Aufzeichnungen festgestellt. Aufzeichnungen zur Ermittlung des täglichen
Kassastandes sowie Registrierkassenstreifen würden fehlen.
Darüberhinaus habe eine statistische Losungsverprobung in wiederholten
Fällen das Auftreten von Mehrfachlosungen aufgezeigt. Die Entgelte seien
gem. § 18 Abs. 7 UStG ohne Genehmigung aufgrund des
Wareneinganges getrennt worden.
Aufgrund der aufgezeigten Mängel wurde eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO vorgenommen,
der Umsatz um jährlich 5% erhöht und die Beträge als verdeckte
Ausschüttung dem Gewinn hinzugerechnet.
Das Finanzamt für Körperschaften in Wien folgte
den Ausführungen der Betriebsprüfung und erließ im
wiederaufgenommenen Verfahren Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide
für die Jahre 1994 bis 1996 sowie Haftungsbescheide für
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1996.
Die Bw. brachte gegen obige Bescheide mit Schriftsatz vom
20.10.1998 eine fristgerechte Berufung ohne nähere Begründung bzw.
Erklärung, welche Änderungen beantragt würden, ein.
Die Behörde trug dem Bw. mit
Mängelbehebungsauftrag vom 6. November 1998 auf, die festgestellten
Mängel der Berufung bis 4.12.1998 zu beheben.
Mit Eingabe vom 4.12.1998 ergänzte die Bw. die
Berufungsschrift und behob die Mängel der Berufungsschrift.
Die im Bp.-Bericht angeführte VwGH Judikatur (VwGH
25.11.1986, Zl 84/14/0109) unterscheide sich vom vorliegenden Fall insoferne,
als die Bw. über keine Registrierkassenstreifen verfüge, die
vernichtet worden seien. Die Registrierkasse habe nicht funktioniert und
könne nicht bedient werden, sie habe lediglich den Zweck, Geld in die
vorhandene Lade zu schließen. Es sei jeden Tag ein Kassasturz
durchgeführt und die so ermittelte Losung im Losungsbogen erfasst worden.
Die festgestellten Mehrfachlosungen ergäben sich aus der Tatsache, dass
immer wieder die gleichen Produkte verkauft und daher die selben Preise erzielt
worden seien. Auch bei den Einkaufsrechnungen seien im überwiegenden
Ausmaß die selben Endziffern feststellbar. Es werde beantragt, die
Zuschätzung zu stornieren und die Bw. antragsgemäß zu
veranlagen.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 15. Dezember 1998
(irrtümlich) bescheidmäßig als zurückgenommen erklärt.
Der Aufforderung, die Mängel der Berufung zu beheben, sei nicht
nachgekommen worden.
Der Zurücknahmebescheid wurde in weiterer Folge
mittels Berufungsvorentscheidung vom 1.3.1999 aufgehoben, womit die Berufung
wiederum als unerledigt galt.
Die zur Stellungnahme aufgeforderte Betriebsprüfung
erläuterte die von ihr getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom
12.3.1999 wie folgt:
Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlagen sei aufgrund
der Nichtüberprüfbarkeit der erzielten Einnahmen erfolgt, nachdem die
20%igen Erlöse monatlich und ohne Bewilligung des Finanzamtes gem.
§ 18 Abs. 7 UStG durch Hochrechnung unter Ansatz eines bestimmten
RAK ermittelt worden sei. Die rechnerische Differenz habe die 10%igen
Erlöse ergeben. Durch diese Methode sei es einfach, die Erlöse mit den
Wareneinkäufen abzustimmen. Manipulationen würden dadurch
begünstigt. Beim Versuch, die Vollständigkeit der Betriebseinnahmen zu
überprüfen sei festgestellt worden, dass trotz vorhandener
Registrierkasse keine Registrierkassenstreifen vorhanden gewesen seien.
Derartige Grundaufzeichnungen seien jedoch aufbewahrungspflichtig. Laut Bw. habe
die Registrierkasse nicht funktioniert, sie erfülle lediglich den Zweck,
das Geld in der vorhandenen Lade zu verschließen. Eine persönliche
Besichtigung habe ergeben, dass bei der vorhandenen Registrierkasse die
Möglichkeit bestand, 2 Registrierstreifen mitlaufen zu lassen
(für den Kunden bzw. Kontrollstreifen für das Unternehmen). Ein
Kassastreifen sei bei der Besichtigung eingelegt, das Farbband allerdings
äußerst schwach gewesen. Darüberhinaus sei der Gf. der Bw. zur
Ermittlung der Tageslosung befragt worden. Hiezu habe er bekanntgegeben, dass er
die Abrechnung nach Geschäftsschluss zu Hause vornehme. Der ermittelte
Betrag abzüglich eines Fixbetrages für Wechselgeld i.H.v.
S 2.000,- zuzüglich der an diesem Tag bar bezahlten Ausgaben werde in
den Losungsbogen eingetragen. Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom
21.5.1997 Zl. 94/14/0086 werde festgestellt, dass die Rückrechnung auf
Tageseinnahmen anhand der von der Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen nicht
möglich sei, weil Anfangsbestand, Barausgänge und Einlagen nicht
aufgezeichnet bzw. der Bp. nicht vorgelegt worden seien.
Weiters seien die durch Kassasturz ermittelten
Tageslosungen von der Bp. einer Strukturanalyse unterzogen worden. Dabei sei ein
massiv gehäuftes Auftreten von Mehrfachlosungen festgestellt worden, was
angesichts der Tatsache der großen Anzahl von zu verkaufenden Produkten
sowie der Häufigkeit täglicher Geschäftsvorfälle nicht der
Lebenswirklichkeit entsprechen könne.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 28.4.1999 eine
Gegenäußerung zu obiger Stellungnahme ein.
Die Betriebsprüferin sei insoferne einem Irrtum
unterlegen, als lediglich die 20%igen Losungen kalkulatorisch ermittelt worden
seien. Eine abweichende Beurteilung der Finanz nur aufgrund der fehlenden
Bewilligung gemäß
§ 18 Abs. 7 UStG 1994 sei in Frage
zu stellen.
Die Losungen seien korrekt mittels Kassasturz und
Losungsbogen festgestellt worden. Die Betriebsprüfung habe keine weiteren
Unregelmäßigkeiten (Kassabuch, Lebenshaltungskosten, Rohaufschlag)
festgestellt.
Mit Schreiben vom 20. November 2003 wurde die Bw.
aufgefordert, nähere Erläuterungen zu den Aufzeichnungen der
Bargeschäfte, den Tageslosungen, der Ermittlung des Aufschlages für
Getränke sowie den festgestellten Mehrfachlosungen bzw. der
ungewöhnlichen Endziffernverteilung laut Losungsbeträgen zu geben. Das
Schreiben blieb unbeantwortet.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. März
2004 brachte die Bw. vor, die Registrierkasse sei funktionsunfähig gewesen,
nachdem der zur uneingeschränkten Nutzung erforderliche
'Managerschlüssel' nicht vorhanden gewesen sei. Zu den Mehrfachlosungen
wird ausgeführt, dass diese auch in Vergleichsbetrieben durchaus vorkommen
würden. Darüberhinaus decken sich die Aussagen mit den im bisherigen
Verfahren getätigten Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuer unterliegen gem. § 1 UStG 1972,
1994 Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gem. § 18 Abs. 7 UStG 1972,1994 kann das
Finanzamt Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine
Trennung der Entgelte nach Steuersätzen i.S.d. Abs. 2 Z 1 (2) und
Abs. 3 nicht zumutbar ist, auf Antrag gestatten, dass sie die Entgelte
nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das
Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht
wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach
Steuersätzen, abweicht.
Kapitalertragsteuer
Gem. § 93 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Berufungsjahr geltenden Fassung wird bei inländischen
Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören
gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Schuldner der Kapitalertragssteuer ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge.
Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der dem Abzug
Verpflichtete (Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und
Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß Abs. 3 Z. 1 leg.cit. ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§93 Abs. 2 EStG 1988) der
Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer
verpflichtet.
verdeckte
Ausschüttung
Gemäß
§ 184 Abs 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen
soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen die für die Schätzung von
Bedeutung sind (§ 184 Abs 1 BAO).
Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert die für die Ermittlung der Grundlagen
wesentlich sind (§ 184 Abs 2 BAO).
Zu Schätzen ist ferner,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. (§ 184 Abs 3
BAO).
Gem. § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die
Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
|
-
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im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttung
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entnommen oder
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in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Ausschüttungen liegen bei Zuwendungen an
die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen
vor, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die
Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht
gewährt worden wären(vgl. VwGH v. 20.9.1983, 82/14/0273).
Der Begriff verdeckte Ausschüttung umfasst alle nicht
ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen
(Vorteilsgewährungen) an die einer Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar Beteiligten, die zu einer Minderung der Einkünfte der
Körperschaft führen und die dritten der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.
Schätzung:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO sind,
sofern die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder errechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen gem.
Abs. 1 wesentlich sind.
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist weiters zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung hat es zu sein, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, (VwGH 27.4.1994,
92/13/0011, 10.10.1996, 94/15/0011, 22.4.1998, 95/13/0191).
Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der
objektiven Vorraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu
ermitteln oder zu berechnen. (VwGH 28.2.1995, 94/14/0157)
Den Abgabenbehörden steht dabei die Wahl der
Schätzungsmethode grundsätzlich frei. (VwGH v. 27.4.1994, 92/13/0011;
15.5.1997, 95/15/0093). Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall
zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst
nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. (VwGH 2.6.1992, 87/14/0160,
22.2.1995, 95/13/0016)
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört dabei
zu den Elementen einer Schätzung (VwGH 15.9.1993, 92/13/0004, 26.11.1996,
92/14/0212). Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei
mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesernermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH 17.12.1993, 91/17/0196;
26.11.1996, 92/14/0212).
Fehlende Bewilligung gem.
§ 18 Abs. 7 UStG 1972,1994
Gemäß
§ 18 Abs. 7 UStG 1972 bzw.
1994 kann das Finanzamt Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres
Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen i.S.d.
Abs. 2 Z 1,2 und Abs. 3 nicht zumutbar ist auf Antrag gestatten, dass
sie die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des
Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen
steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der
Entgelte, getrennt nach Steuersätzen abweicht.
Eine Trennung der Entgelte unter Berücksichtigung des
Wareneinganges wie von der Bw. durchgeführt setzt voraus, dass dem
Unternehmen eine genaue Trennung der Entgelte nicht zumutbar ist. Dies wird dann
der Fall sein, wenn etwa Einzelhandelsgeschäfte über keine
entsprechend ausgestattete Registrierkasse verfügen oder keine
entsprechenden Abrechnungen in Form von Paragonblocks vornehmen und auch in der
Regel nur Inklusivpreise verrechnen. Als weitere gesetzliche Voraussetzung darf
das Finanzamt nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht
wesentlich von dem Ergebnis bei vollständiger Aufzeichnung der Entgelte
abweicht.
Aus diesem Grund sind die Waren, soferne ein gewogener
Durchnittsaufschlag zur Berechnung der Umsatzsteuerbelastung einer Warengruppe
(mit ermäßigtem oder normalen Steuersatz) herangezogen werden sollen,
in der Regel getrennt im Wareneingangsbuch zu erfassen und ihr Rohaufschlag zu
ermitteln.
Unbestritten blieb, dass die Bw. eine Trennung der Entgelte
gem. § 18 Abs. 7 UStG ohne Bewilligung vornahm.
Die Ermittlung der mit dem Normalsteuersatz zu
versteuernden Umsätze (im wesentlichen Getränke) erfolgte nicht in der
vom Gesetz geforderten Form, die sicherstellen soll, dass das Ergebnis der
vereinfachten Besteuerung nur unwesentlich von der Generalnorm abweicht.
Die Rohaufschläge, die die Bw. der Besteuerung der
Umsätze mit dem Normalsteuersatz zugrundelegte war nicht näher
nachvollziehbar und entsprach wohl eher Branchenerfahrungswerten als dem Betrieb
unmittelbar zuordenbaren, aus dem Wareneingangsbuch ermittelten Berechnungen
für den konkreten Betrieb.
Die Frage, ob und inwieweit eine funktionsfähige
Registrierkasse vorlag, konnte im Rahmen der Verhandlung nicht mit hinreichender
Sicherheit geklärt werden, tritt aber angesichts der mangelhaften
Ermittlung der Rohaufschläge für die zu bewilligende Entgeltstrennung
gem. § 18 Abs. 7 UStG in den Hintergrund. Die erforderliche
Bewilligung wäre daher auch bei Annahme einer weitgehend funktionslosen
Kasse nicht erteilt worden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die
ermittlungsweise Trennung der Entgelte in Verbindung mit der Erlöserfassung
durch Kassasturz eine radikale Reduktion der Überprüfbarkeit mittels
herkömmlicher Methoden durch die Abgabenbehörde darstellt. Im Zuge der
Aufschlagsrechnung können diesfalls nicht die einzelnen durch
Grundaufzeichnung nachzuweisenden Spartenerlöse mit den
Sparteneinsätzen verglichen werden, sondern die durch den Abgabepflichtigen
aus dem Einkauf hochgerechneten Spartenerlöse mit den
Sparteneinsätzen, die aus dem Einkauf hervorgehen, dessen
Vollständigkeit aber stets in Frage steht (vgl. Erich Huber,
Gastro-Verpobung durch vergleichende Strukturanalyse, SWK 23/24 1998 S 522
Pkt. 4).
Aus diesem Grund kommt den weiteren Feststellungen der Bp.
durch den Einsatz statistischer Prüfungsmethoden (siehe unten) eine
erhöhte Bedeutung zu.
Kassasturz
Die täglichen Losungen werden durch Kassasturz
ermittelt und in einem Losungsbogen festgehalten.
Laut Niederschrift vom 23.4.1998 mit dem Gf. der Bw. werden
alle Gelder die sich in der Kasse befinden zu Hause gezählt.
Das im Betrieb verbleibende Wechselgeld wird laut
Niederschrift abgezogen, die an diesem Tage bar beglichenen
Rechnungsbeträge werden dem Betrag hinzugerechnet. Der so ermittelte Betrag
wird in den Losungsbogen eingetragen, der tatsächliche Kassastand jedoch
nicht schriftlich festgehalten.
In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass
täglich der gesamte Kassenbestand (z.B. 31.5.1994 S 213.537,49) und
nicht bloß der im Losungsbogen eingetragene Tageslosungsbetrag (zum
31.5.1994 S 9.186,-) ermittelt worden sei. Mit Ausnahme von Tagen mit
besonders hohen Kassenbeständen sei der gesamte Kassabetrag auch
täglich in den Betrieb verbracht worden.
Bei hohen Kassenständen sei ein Teil der Barschaft in
der Privatwohnung des Geschäftsführers der Bw. verblieben.
Die Rückrechnung vom gesamten Kassenbestand auf den
Tageslosungsbetrag kann aber nur insoweit gelingen, als auch der jeweilige
Kassenanstand des Vortages bekannt ist. Ausgewiesene Kassenstände sind den
vorgelegten Kassenbüchern (Kassenbericht) aber nur ausnahmsweise (z.B. am
Monatsende) zu entnehmen.
Beispiel:
|
213.537,49
|
Kassastand 31.5.1994 lt. Kassenbericht
|
12.000,00
|
Zzgl. Geschäftsführerbezug lt.
Kassenbericht
|
17.432,00
|
Zzgl. Lohn/Gehalt lt. Kassenbericht
|
-233.783,49
|
Kassastand 30.5.1994
|
9.186,00
|
Tageslosung 31.5.1994 lt. Losungsbogen
Ohne bekannten (im Beispiel rechnerisch ermittelten)
Kassenstand vom 30.5.1994 könnte am Folgetag bloß ein
Gesamtkassastand i.H.v. S 242.969,49 (=233.783,49+9.186,-), nicht aber der
Tageslosungsbetrag ermittelt werden.
Die Notwendigkeit der Kenntnis des Kassenstandes des
Vortages zur Ermittlung der jeweiligen Tageslosung spricht dafür, dass
entsprechende Aufzeichnungen vorhanden gewesen sein müssen oder aber der
Losungsbetrag nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden konnte.
Dies gilt ebenso für die Tage, an denen infolge hohen Barbestandes
bloß Teile des Kassenstandes in den Betrieb mitgenommen wurden.
Darüberhinaus wurden bei den Losungsbeträgen allenfalls auftretende
Groschenbeträge nach Angaben der Bw. auf volle öS. gerundet.
Eine nachvollziehbare Darstellung der Bargeschäfte der
Bw .i.S.d. § 131 Abs. 1 Z 2 BAO lag solcherart nicht vor und
führte für sich allein genommen schon zu einem formellen Mangel der
Buchführung, die die Konsequenz des § 163 BAO (keine Vermutung
ordnungsmäßiger Buchführung) nach sich zog. Auf das Erk. des
VwGH vom 21.5.1997, 96/14/0086 bei ähnlichem Sachverhalt wird
verwiesen.
Endziffern,
Doppellosungen
Eine Analyse der vorliegenden Doppellosungen (Tage mit
gleich hohen Losungen) ergab, für die Bw. 1994 10 Doppellosungen
(249 Öffnungstage), 1995 11 Doppellosungen
(231 Öffnungstage)und 1996 10 Doppellosungen (230 Öffnungstage)
sowie eine Dreifachlosung. Diese Werte liegen mit 4,02%-4,76% der
Öffnungstage des Betriebes im oberen Mittelwertbereich gemäß
einer Simulation des Bp.-Arbeitskreises Gastronomie (vgl. Erich Huber;
Plausibilitätsverbrobung von Losungsbeträgen unter besonderer
Berücksichtigung der Gastronomie, SWK 2001 23/24 S 593ff
Pkt. 4.3f) und wären isoliert betrachtet noch kein Grund für die
Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung etwa durch frei
erfundene Tageslosungen.
Ein umso stärkeres Indiz für die Annahme von
Manipulationen ergibt aber die Analyse der Endziffern der vorgelegten
Tageslosungen. Dabei ergaben sich signifikante Abweichungen der Endziffern von
den statistischen Erwartungswerten. Während der Erwartungswert der
Endziffern 0, 1...bis...9 (=rechte Ziffer der Losungsbeträge) gleich hoch
ist und für jede Ziffer 10% beträgt, finden sich in den über 700
ausgewiesenen Tageslosungsbeträgen (dreijähriger
Prüfungszeitraum) der Bw. lediglich vier Losungsbeträge die auf '0'
enden. Der Erwartungswert läge bei rund 70 Losungsbeträgen (=10%)
wohingegen die 4 ausgewiesenen Losungsbeträge mit Endziffer '0' nur rund
0,56% der Grundgesamtheit darstellen.
Die theoretischen Überlegungen bestätigten sich
bei Auswertung der oben angeführten Simulationsmodelle.
So ergaben 'Simulationen über alle mögliche
Kombinationen aus PreisEndZiffern bei Beobachtungen von über 1.000
Elementen pro Simulation stets nahezu
Gleichverteilung zwischen den Bereichen. Alle übrigen Parameter, die in die
Beurteilung der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit für das Auftreten
von Mehrfachlosungen mit einzubeziehen sind (Menge, Vereilung der Gäste,
Konsumationsverhalten) haben keinen
Einfluss auf die Endziffernverteilung (vgl. Erich Huber a.a.O. SWK 2001 Heft
23/24 S 599 Pkt. 6).
Der im Rahmen der Berufungsverhandlung von Seiten der Bw.
vertretene Meinung, statistische Unwahrscheinlichkeiten wie Doppellosungen
könnten und würden durchaus auch in Vergleichsbetrieben gehäuft
vorkommen ist hiebei entgegenzuhalten, dass die Endziffernkontrolle sich auf den
gesamten Prüfungszeitraum, somit über
700 Tageslosungsbeträge erstreckt und eine statistische Schwankung der
vorliegenden Art bei der hohen Losungsanzahl äußerst unwahrscheinlich
ist.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass mehrere
Ungenauigkeiten/Unwägbarkeiten Eingang in die Buchhaltung der Bw. fanden
und der daher die Ordnungsmäßigkeit abzusprechen ist. Die
vorliegenden Buchführungsmängel veranlassten die Betriebsprüfung,
die Umsätze des Prüfungszeitraumes im Schätzungsweg gem.
§ 184 Abs. 3 BAO um 5% der erklärten Umsätze pro Jahr
zu erhöhen und diesen Betrag den Gesellschaftern als verdeckte
Ausschüttung zuzurechnen. Der prozentuell vergleichsweise geringe
Zuschätzungsbetrag erscheint dem UFS in Anbetracht der vorliegenden
Mängel gerechtfertigt.
Die Berufung ist daher abzuweisen.
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 18 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0715-W/02
- Stammnummer
- 9037
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF