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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0230-L/07

Schätzung der Bemessungsgrundlagen bei einem Massagestudio

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-L/07vom 23.11.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. F H, X Y, Sweg, vom 21. November 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom 22. Oktober 2001 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen: | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1999 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze | 808.199,99 S | Umsatzsteuer (20%) | 161.640,00 S | | | | abziehbare Vorsteuer | -78.389,21 S | Zahllast (gerundet) | | 83.251,00 S | festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast) | 6.050,09 € Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen: | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 1999 | Einkommen | 68.390,00 S | Einkommensteuer | 3.446,86 S | Abgabenschuld (gerundet) | | 3.447,00 S | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 250,50 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden, zu entnehmen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) bezog im berufungsgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus dem Betrieb eines Esoterik- bzw. Massagestudios (ab 1. Juli 1999) sowie eines Baustoffhandels (ganzjährig). Im Rahmen seiner Steuererklärungen für das Jahr 1999 erklärte er folgende Bemessungsgrundlagen: | Umsätze/20 % | 476.324,99 S | Vorsteuer | 78.389,21 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Verlust | -84.223,42 S Diese Einkünfte in Höhe von - 84.223,42 S setzten sich folgendermaßen zusammen: | Gewinn/Baustoffhandel (1.1.-31.12.1999) | 7.725,95 S | Verlust/Esoterikstudio (1.7.-31.12.1999) | - 91.949,37 S Überdies bezog der Bw im Jahr 1999 laut Aktenlage für insgesamt 110 Tage folgende Transferleistungen: Arbeitslosengeld/Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 1.1.-19.1.1999 iHv 8.415,00 S Krankengeld während Arbeitslosigkeit/OÖ Gebietskrankenkasse vom 11.3.-9.6.1999 iHv 58.019,00 S Mit Bescheiden vom 7. Juni 2000 wurde der Bw vom Finanzamt vorläufig erklärungsgemäß zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt. Anlässlich einer in den Jahren 2000/2001 vom Finanzamt Z durchgeführten Betriebsprüfung (samt Hausdurchsuchung am 25. Juli 2000) betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 wurden die Massageerlöse des Jahres 1999 gegenüber den erklärten im Rahmen einer Zuschätzung um 818.125,00 S (netto) erhöht; der Mehraufwand/Masseurinnen wurde mit 409.063,00 S schätzungsweise in Ansatz gebracht. Gleichzeitig wurden für den Nachschauzeitraum Jänner bis Dezember 2000 die erklärten Umsätze um 1.146.000,00 S netto von 1.854.000,00 S auf 3.000.000,00 S erhöht. Begründet wurden diese Zuschätzungen mit den festgestellten Mängeln der steuerlichen Aufzeichnungen und den Widersprüchen zwischen Aussagen (insbesonders der Masseurin M C) und Belegen bzw. erklärten Umsätzen. Hierbei wurde zwischen den Zeiträumen Juli bis August 1999 und September bis Dezember 1999 bzw. Jänner bis Dezember 2000 differenziert, wobei entsprechend den Aussagen von Frau C Juli und August 1999 als Anlaufzeitraum angesehen und von einem monatlichen Bruttoumsatz pro Masseurin von 30.000,00 S ausgegangen wurde. Dieser Durchschnittssatz von 30.000,00 S wurde auf eine durchschnittliche Anzahl von zwei Masseurinnen und einen Topf Eigenleistungen umgelegt (somit ein Vervielfacher von drei), sodass sich für Juli und August 1999 ein Bruttoumsatz von jeweils 90.000,00 S errechnete. Die Monate September bis Dezember 1999 wurden entsprechend der Aussage von Frau C als die bestausgelasteten mit einem Bruttoumsatz von 100.000,00 S pro Masseurin und Topf Eigenleistung eingestuft, sohin mit einem geschätzten monatlichen Bruttoumsatz von 300.000,00 S. Die Umsätze pro Masseurin für den Zeitraum 1 bis 12/2000 waren von Frau C als rückläufig bezeichnet worden; dem war aber - wie der Prüfer ausführte - die Eröffnung des zweiten Studios in der Mstraße (im Dezember 1999) und somit ein zweiter Umsatzträger im Jahr 2000 gegenüber gestanden. Die monatlichen Gesamtumsätze für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2000 wurden daher in gleicher Höhe wie September bis Dezember 1999 mit brutto 300.000,00 S monatlich geschätzt. In seinem revidierten Schlussbesprechungsprogramm vom 16. Oktober 2001 erläuterte der Betriebsprüfer unter Punkt 1 bis 7 konkret, wie er die oben angeführten - unter Punkt 8 des Programmes ausgewiesenen - Beträge ermittelt hatte: In Punkt 1 des Programmes beschäftigte er sich mit der Zeugenaussage MC vom 25. Juli 2000: Im Laufe der Schlussbesprechung mit dem Bw und seinem steuerlichen Vertreter am 18. September 2001 wäre der Einwand gekommen, dass die im Zuge der Hausdurchsuchung getätigte Zeugenaussage der MC (Masseurin in einem seiner Studios) unrichtig sei. Insbesonders bei zwei Punkten (Höhe der Einnahmen und Losungsaufzeichnungen der Masseurin) sei es zu Missverständnissen gekommen, bedingt durch die nicht so guten Deutschkenntnisse von Frau C und aufgrund von Schwierigkeiten von Frau C, die handgeschriebene Niederschrift der Zeugenaussage am 25. Juli 2000 zu lesen. Da die Zeugeneinvernahme durch die Prüfungsabteilung Strafsachen erfolgt wäre, wäre nach der Besprechung mit dem Bw Kontakt zu dieser aufgenommen und um neuerliche Zeugeneinvernahme von Frau C und Wertung des Ergebnisses ersucht worden. Die Zeugin C wäre am 26. September 2001 nochmals einvernommen worden. In dieser zweiten Aussage wäre insbesonders zu zwei Sachverhalten (Höhe der Einnahmen und Aufzeichnungen zur Losungsermittlung) abweichend von der Erstaussage geantwortet worden. Die bei der Erstaussage geäußerten Beträge seien nicht als ihr Einnahmenteil, sondern als Gesamtsumme der Einnahmen zu verstehen gewesen. Weiters sei die Tageslosung nicht auf dem Kuvert notiert worden, sondern auf einer Stricherlliste und sie selbst habe die Monatssumme lediglich einmal gezählt. Als Zeiträume mit den höchsten Einnahmen würden in der Zweitaussage konkret Ende 1999 und Mai bis Juni 2000 genannt. Von der Prüfungsabteilung Strafsachen werde die Erstaussage der Zeugin als von geradezu herausragender Bedeutung beurteilt, da aus dem Gesamtbild der Verhältnisse eine massive Einflussnahme auf die Zeugin zu befürchten gewesen sei. Da der Prüfer selbst bei keiner der beiden Einvernahmen anwesend gewesen wäre, müsse er bei der Beurteilung der Verhältnisse auf die Einschätzung der PAST zurückgreifen. Demzufolge werde in den weiteren Ausführungen die Erstaussage von Frau C als Grundlage herangezogen. Aus den im Akt aufliegenden Niederschriften über die Vernehmung der Zeugin MC ergibt sich Folgendes: Einvernahme vom 25. Juli 2000 (in Anwesenheit ihres steuerlichen Vertreters Kurt B): Die Zeugin führte aus, dass sie seit Juli 1999 bei Mag. H offiziell als Masseurin beschäftigt wäre. Sie hätte sich aufgrund einer Zeitungsanzeige glaublich im März 1999 bei ihm gemeldet. Im April oder Mai 1999 hätte sie den ersten Massagetermin im Studio Sch als ersten Versuch wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Einrichtung lediglich aus einem Massagetisch bestanden. Seit Beginn ihrer Tätigkeit hätte sie die Anmeldung zur Versicherung gefordert. Nach ihrem ersten Massagetermin wäre sie ca. 3 bis 4 Wochen nicht für H tätig gewesen. Für die einzelnen Massagen hätte sie je nach Dauer 1.500,00 S (Ganzkörpermassage - Body), 1.000,00 S (Tantra Massage) bzw. 250,00 S (Reiki) von den Kunden einkassiert. Die Body Massage sei erst ab ca. Herbst 1999 verabreicht worden. Von dem von Kunden einkassierten Geldbetrag hätte sie 50 % an Mag. H weitergegeben. Anfangs wären die Einnahmen von ihr nicht aufgeschrieben worden, sondern die Abrechnung wäre immer direkt mit Herrn Mag. H erfolgt. Später, als sie dann zu zweit gewesen wären, glaublich Juli 1999, wären die täglichen Einnahmen in einem Kuvert aufbewahrt worden, auf dem die Tageslosung auch aufgeschlüsselt gewesen wäre (Stricherlliste). Diese vorangeführten Kuverts wären durch H mitgenommen worden. Ob er diese aufbewahrt hätte, wisse sie nicht. Diese Kuverts hätten die Geldbeträge, welche Mag. H auch zustanden (die Hälfte der Massageerlöse), enthalten. Es sei ihr bekannt, dass Mag. H selbst auch Massagen im Studio Sch ausgeführt hätte. Im Studio in der Mstraße hätte er nur gelegentlich ausgeholfen (zwei bis dreimal). Ihr sei bekannt, dass ein Studio in Sr eingerichtet worden wäre. Ob und wann dies in Betrieb gegangen wäre, wisse sie nicht. Auf die Frage, wie hoch die von ihr erzielten Einnahmen in den einzelnen Monaten gewesen wären, antwortete die Zeugin, dass sie einmal ausgerechnet bzw. aufgeschrieben hätte, wie viel sie in einem Monat verdient hätte. Es wäre dies Ende des Jahres 1999 gewesen, wobei dies der am besten ausgelastete Zeitraum gewesen wäre. Es hätte sich damals um 50.000,00 S gehandelt. Die Zeugin stellte klar, dass das Studio erst Ende des Jahres 1999 auf drei Räume erweitert worden wäre. Ebenso führte sie aus, dass ab Eröffnung des Geschäftsbetriebes in Y, Mstraße die Umsätze im Studio Sch zurückgegangen wären. Hinsichtlich der von ihr erzielten Einkünfte im Jahr 1999 wären von ihr Steuererklärungen abgegeben worden. In den Anfängen (Juli bis September 1999) wäre ihr Verdienst bei monatlich ca. 15.000,00 S im Durchschnitt gelegen. Im Rahmen ihrer zweiten Vernehmung am 26. September 2001 sagte die Zeugin M C lt. im Akt befindlicher Niederschrift Folgendes aus: Auf die Frage, ob sie heute das Gleiche aussage wie in der Niederschrift vom 25. Juli 2000, antwortete die Zeugin, dass sie aufgrund eines Missverständnisses und der Schwierigkeit, die handgeschriebene Niederschrift zu lesen, Folgendes angebe: Die Tageslosung wäre nicht auf dem Kuvert notiert worden, sondern auf einer Stricherlliste. Sie hätte die Monatssumme lediglich einmal gezählt, sonst hätte das immer Mag. H gemacht. Der angeführte Betrag von 50.000,00 S sei die Gesamtsumme der Einnahmen und nicht ihr Anteil gewesen. Die besten Zeiträume betreffend die Einnahmen wären Ende 1999 und Mai bis Juni 2000 gewesen. Die Beträge in diesen Zeiträumen wären November, Dezember 35.000,00 S und 32.000,00 S und Mai ca. 48.500,00 S und Juni 57.700,00 S gewesen. Diese Beträge wären die Gesamtumsätze gewesen, von diesen hätte sie 50 % erhalten. Auf die Frage, wer sie dazu überredet hätte, ihre Erstaussage zu ändern, gab die Zeugin an, es hätte sie niemand dazu überredet. Mag. H hätte gesagt, dass ihre Aussage in dem oben beschriebenen Punkt von der Finanzverwaltung missverstanden worden wäre. Wann er das gesagt hätte, wisse sie nicht mehr, er hätte das persönlich gesagt. Ihr wäre weder gedroht noch etwas versprochen worden, wenn sie eine andere Aussage treffen würde. Ihr hätte auch niemand gesagt, wie sich bei einer weiteren Zeugenaussage verhalten solle. Warum sie den Termin am 21. September 2001, der ihr am 20. September 2001 mittels Vorladung mitgeteilt worden wäre, nicht eingehalten hätte, wollte sie nicht beantworten. Dazu müsse man ihren Steuerberater, Mag. O, befragen. Zum Vorwurf ihres Steuerberaters, wonach die beiden Beamten der Prüfungsabteilung Strafsachen sie am 20. September 2001 bedrängt hätten und unter Anwendung von Gewalt und Drohungen sich Zutritt in die Wohnung verschafft hätten, antwortete die Zeugin, sie stehe auf der Seite von Herrn O und äußerte sich zu diesen Wortlauten Gewalt, Drohung, Bedrängen nicht. Die beiden hätten in die Wohnung hinein wollen und gesagt, wenn sie nicht aussage, würde sie bestraft. Zur Frage, warum sie am 20. September 2001 gegenüber den beiden Beamten angegeben hätte, dass sie ohne Steuerberater O gegenüber der Finanz keine Aussage mache, führte sie aus, dass ihr das so gesagt worden wäre, von wem und wann, dass wisse sie nicht mehr. In Punkt 2 seines revidierten Schlussbesprechungsprogrammes beschäftigte sich der Betriebsprüfer mit den geführten und vorgelegten Aufzeichnungen zur Losungsermittlung (Grundaufzeichnungen): Es wären Stricherllisten mit Namen der Masseurin, Datum, Zahl der Massagen, Tageslosung, von Mag. H geführt, vorgelegt worden. Weiters wäre für einen gewissen Zeitraum (29. November 1999 bis 22. Juli 2000) eine Art der Terminvormerk, zum Teil mit Vornamen der Kunden und Uhrzeit, zum Teil ohne Vornahmen, dafür Vermerk "einmal" vorgelegt worden. Was fehle, seien Aufschreibungen der Masseurinnen. Mag. H hätte in seiner Fragenbeantwortung (Frage 4 und 5) selbst ausgesagt, dass aufgrund der Aufzeichnung der Masseurin der Monatslohn ermittelt worden und die Aufzeichnung der Tageslosung durch die Masseurin erfolgt wäre. Problematik: Diese Aufschreibungen der Masseurin wären nicht vorgelegt, somit anscheinend nicht aufbewahrt worden (essentielle Grundaufzeichnungen). Mag. H hätte in seiner Fragenbeantwortung (Frage 12) selbst ausgesagt, dass die Erlöse seiner Lebensgefährtin nicht separat aufgezeichnet worden wären, sondern im Topf Eigenleistung verbucht worden wären, ihr Anteil lasse sich daher nicht feststellen. Wie wäre dann die betragliche Höhe der Eigenleistung ermittelt worden? Aussagen von MC bei der Hausdurchsuchung: "Anfangs wurden die Einnahmen von mir nicht aufgeschrieben, sondern die Abrechnung erfolgte immer direkt mit Herrn H. Später, als wir dann zu zweit waren, glaublich Juli 1999, wurden die täglichen Einnahmen in einem Kuvert aufbewahrt, auf dem die Tageslosung auch aufgeschlüsselt war". - So ein noch unausgefülltes Kuvert mit Namen, Datum, Uhrzeiten und Platz für Kundenname und Tageslosung wurde auch bei der Hausdurchsuchung gefunden. Juli 1999 sei übrigens der erste Monat, in dem Massageerlöse verbucht worden wären. Diese Kuverts seien als Grundaufzeichnungen zur Verrechnung und Tagesnachweisung sowie zur Ermittlung der Tageslosung zu werten, wären aber nicht aufbewahrt worden. Dass diese Abrechnungen der Masseurinnen Grundlage für die vorgelegten Erlösaufzeichnungen gewesen wären, sei auch daraus ersichtlich, dass die Hausdurchsuchung am 25. Juli 2000 durchgeführt worden wäre, die Losungsaufzeichnungen wären an diesem Tag bis zum 18. Juli 2000 geführt gewesen, die Losungen vom 19. bis 24. Juli später eingetragen worden. In Punkt 3 seines Schlussbesprechungsprogrammes nahm der Prüfer zu Leistungen und Preisen Stellung: In der Fragebeantwortung (Frage 6) und in den Aufzeichnungen würden die Preise mit 1.000,00 S bzw. 500,00 S und 250,00 S genannt. Weiters heiße es in der Fragebeantwortung, dass die Masseurinnen ermächtigt gewesen wären, im Einzelfall auch abweichende Preisvereinbarungen zu treffen. Abweichende Preise wären aus den Aufschreibungen nicht ersichtlich. Bei der Zeugeneinvernahme hätte Frau C ausgeführt, dass für die einzelnen Massagen von ihr je nach Dauer 1.500,00 S (Ganzkörpermassage - Body), 1.000,00 S (Tantra Massage), 500,00 S (20 min. Tantra) bzw. 250,00 S (Reiki) von den Kunden kassiert worden wären. Die Body Massage sei erst ca. Herbst verabreicht worden. Auch auf einer der Computerdateien, die bei Herrn Mag. H gesichert worden wären, befände sich eine Preisliste, auf der eine Body Massage um 1.500,00 S aufscheine. Des Weiteren befände sich auf dem sichergestellten Kuvert für die Masseurin neben der Rubrik für den Kundennamen eine Rubrik mit der Überschrift Body. Vereinnahmte Entgelte in Höhe von 1.500,00 S für Body Massagen seien aus den angeführten Erlösaufzeichnungen nicht ersichtlich. Ab September 2000 wären in den vorgelegten Losungsaufzeichnungen Massagen mit dem Preis von 1.500,00 S ausgewiesen. Allerdings werde in diesen Listen nicht mehr die Anzahl der durchgeführten Massagen ausgewiesen, sondern nur ein Tageslosungsbetrag für die einzelne Masseurin festgehalten. In Punkt 4 seines Programmes verglich der Prüfer die Aussage C mit den erklärten Umsätzen: Zunächst wies er daraufhin, dass Frau C auf die Frage, wie hoch die von ihr erzielten Einnahmen in den einzelnen Monaten gewesen wären, geantwortet hätte, dass sie einmal ausgerechnet bzw. aufgeschrieben hätte, wie viel sie in einem Monat verdient hätte. Es wäre dies Ende des Jahres 1999 und der am besten ausgelastete Zeitraum gewesen. Es wären damals 50.000,00 S gewesen. Ab Eröffnung des Geschäftsbetriebes in Y, Mstraße wären die Umsätze im Studio Sch zurückgegangen. In den Anfängen (Juli bis September 1999) wäre ihr Verdienst bei monatlich ca. 15.000,00 S pro Monat im Durchschnitt gelegen. Zur Erläuterung wurde auf den Eröffnungszeitpunkt des Studios Mstraße mit 1. Dezember 2000 - richtig wohl 1. Dezember 1999 - hingewiesen. In der Folge stellte der Prüfer die erklärten Umsätze brutto den Umsätzen lt. Aussage C gegenüber. | 1999 | gesamt | C | | | | | | Juli bto | 28.500,00 | 12.250,00 | lt. Aussage 15.000,00 S Anteil | August | 63.000,00 | 17.000,00 | | September | 29.500,00 | 24.000,00 | | Oktober | 66.750,00 | 33.000,00 | | November | 86.250,00 | 35.000,00 | lt. Aussage 50.000,00 S Anteil | Dezember | 124.250,00 | 32.000,00 | Eröffnung Mstraße | bto | 398.250,00 | 153.250,00 | | nto | 331.875,00 | | | | | | | 2000 | gesamt | C | | | | | | Jänner bto | 106.000,00 | 31.000,00 | lt. Aussage Umsätze rückläufig | Februar | 117.250,00 | 32.000,00 | | März | 133.750,00 | 34.500,00 | | April | 161.000,00 | 42.750,00 | | Mai | 163.250,00 | 48.500,00 | | | | | | Juni | 239.500,00 | 57.750,00 | | Juli | 242.750,00 | 75.500,00 | | August | 242.500,00 | 64.000,00 | | September | 194.750,00 | 54.000,00 | | Oktober | 198.500,00 | 50.750,00 | | November | 237.800,00 | 76.000,00 | | Dezember | 187.750,00 | 38.500,00 | | bto | 2.224.800,00 | 605.250,00 | | nto | 1.854.000,00 | | Angemerkt wurde, dass Frau C die am längsten beschäftigte Masseurin bei Mag. H gewesen wäre und sie daher auch den besten Überblick aller Masseurinnen über die Umsatz- und Einnahmenentwicklung gehabt hätte. Ihre Aussagen würden sich nicht mit den erklärten Umsätzen lt. Mag. H decken. In Punkt 5 seines Programmes stellte der Prüfer die Eröffnung der Studios dar: Lt. Fragenbeantwortung (Frage 1) wäre das Studio Sch am 5. Juli 1999 eröffnet worden. Demgegenüber hätte Frau C so ca. April oder Mai 1999 ihren ersten Massagetermin im Studio Sch als ersten Versuch wahrgenommen. Seit Beginn ihrer Tätigkeit hätte sie die Anmeldung zur Versicherung gefordert. Nach ihrem ersten Massagetermin wäre sie ca. 3 bis 4 Wochen nicht für H tätig geworden. Die erste Tageslosung wäre am 5. Juli 1999 verbucht worden. Das Studio Sr wäre lt. Fragenbeantwortung (Frage 1) von Mag. H praktisch nicht eröffnet worden, weil keine geeignete Masseurin gefunden hätte werden können. Weiters ergebe sich aus der Beantwortung der Frage 18, dass das Studio Sr praktisch nie eröffnet worden wäre. Es wären keine eigenen Aufzeichnungen geführt worden. Durchgeführte Massagen wären in den Tageslosungslisten aufgezeichnet worden. Bei der Polizei Sr hätte Hr. H zu Protokoll gegeben, dass bei den wenigen Terminen, die bisher in Sr durchgeführt worden wären, seine Lebensgefährtin FkP und Sonja S sowie er selbst (einmal) die Massagen durchgeführt hätten. In den steuerlichen Aufzeichnungen seien für das Studio Sr keine Erlöse extra ausgewiesen, lt. Fragenbeantwortung (Frage 12) wurden die Umsätze der Lebensgefährtin unter Eigenleistung verbucht. Ihr Anteil wäre nicht separat aufgezeichnet worden und ließe sich daher nicht feststellen. Weiters in der Niederschrift bei der Polizei Sr: "Die angeführten Frauen sind mit Ausnahme meiner Lebensgefährtin auch alle angemeldet." In Punkt 6 setzte sich der Prüfer mit den "beschäftigten Masseurinnen und den Aufzeichnungen darüber" auseinander: Laut Antwort 4 der Anfragebeantwortung wären unter Eigenleistung alle Einnahmen verbucht worden, die von ihm, Fr. P und den Volonteurinnen erzielt worden wären. Es stelle sich die Frage, wie die Tageslosungen ermittelt worden wäre. Es wären keine Aufzeichnungen vorgelegt worden. Aus den steuerlichen Erlösaufzeichnungen sei nur ein Tageslosungsbetrag ersichtlich. Wenn Umsätze von teilweise 3 Personen damit erfasst sein sollten, wäre auch die Ermittlung der Einzelumsätze (pro Person) offenzulegen, da bei diesem System der Losungsermittlung nur so ersichtlich wäre, wie sich der "Sammelbetrag Einzelleistung" errechne. Lt. Fragenbeantwortung (Frage 10) wäre von Frau Sn eine Dame (Sabine Th) eingeschleust worden. Nachdem der Bw Ungereimtheiten festgestellt hätte, habe er sie sofort entlassen. Ein Sabine Th scheine aber lt. Aufzeichnungen nicht unter den Masseurinnen auf. Ein durchgestrichener Vertrag Th/H wäre auch bei der Hausdurchsuchung gefunden worden. Weiters wäre bei der Hausdurchsuchung auch ein durchgestrichener Vermerk gefunden worden, auf dem der Name "D" aufgeschienen wäre. Eine Fr. D scheine aber nicht in den Aufzeichnungen als Masseurin auf. In Punkt 7 seines Programmes verglich der Prüfer die erklärten Umsätze vor und nach der Hausdurchsuchung am 25. Juli 2000: Die Hausdurchsuchung sei am 25. Juli 2000 durchgeführt worden; zu diesem Zeitpunkt wären die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum Mai 2000 eingereicht gewesen. Vergleiche man nun die Umsatzentwicklung bei den Masseurinnen C und Ms (die beiden Masseurinnen seien am längsten im Unternehmen), so falle auf, dass ab Juni 2000 die einzelnen Monatsumsätze stark gestiegen wären. Bei Fr. C wären bis März 2000 durchschnittlich 30.000,00 S bis 35.000,00 S an Umsatz erklärt worden, nur im April und Mai 2000 wären es zwischen 40.000,00 S und 50.000,00 S gewesen. Ab Juni wären die erklärten Umsätze bis auf 76.000,00 S gestiegen. Bei Fr. Ms wäre der höchste erklärte Umsatz bis Mai 2000 ein Betrag in Höhe von 34.000,00 S gewesen. Ab Juni wären die erklärten Umsätze bis auf 69.000,00 S gestiegen. Dies entspreche einer glatten Verdoppelung des erklärten Höchstumsatzes. Diese sprunghaften Erlössteigerungen laut Umsatzsteuervoranmeldungen nach der Hausdurchsuchung, nämlich trotz wachsenden Konkurrenzdrucks durch Mitbewerber auf dem Gebiet der "Tantrastudios", würden auf stark manipulierte erklärte Umsätze hinweisen. In Punkt 8 stellte der Prüfer seine Schätzung der Erlöse aus Tantrastudios 1999 und 1-12/2000 gem. § 184 BAO dar: Einleitend wurde festgestellt, dass aufgrund der festgestellten schweren materiellen Mängel der steuerlichen Aufzeichnungen und der Widersprüche zwischen Aussagen und Belegen bzw. erklärten Umsätzen (siehe Pkt. 1 bis 6) die Erlöse aus den Esoterikstudios im Wege der Schätzung für die Zeiträume 1999 und 1-12/2000 neu zu ermitteln wären. Hiebei werde zwischen den Zeiträumen 7-8/1999 und 9-12/1999 bzw. 1-12/2000 differenziert, wobei entsprechend den Aussagen von Fr. C 7-8/1999 als Anlaufzeitraum angesehen und von einem monatlichen Bruttoumsatz pro Masseurin von S 30.000,-- ausgegangen werde. Werde dieser Durchschnittsumsatz von S 30.000,00 auf eine durchschnittliche Anzahl von zwei Masseurinnen und einen Topf Eigenleistungen umgelegt (somit ein Vervielfacher von drei), errechne sich für Juli und August 1999 ein Bruttoumsatz von jeweils 90.000,00 S. Die Monate September bis Dezember 1999 wurden entsprechend der Aussage von Fr. C als die bestausgelasteten mit einem Bruttoumsatz von S 100.000,00 pro Masseurin und Topf Eigenleistung eingestuft, sohin mit einem geschätzten monatlichen Bruttoumsatz von S 300.000,00. Die Umsätze pro Masseurin für den Zeitraum 1-12/2000 wären von Fr. C als rückläufig bezeichnet worden, demgegenüber stehe aber die Eröffnung des zweiten Studios in der Mstraße (im Dezember 1999) und somit ein zweiter Umsatzträger im Jahr 2000. Die Monatsgesamtumsätze für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2000 würden infolgedessen in gleicher Höhe wie September bis Dezember 1999 mit brutto S 300.000,00 monatlich geschätzt. Gegenüberstellung erklärter und geschätzter Erlöse aus Massagestudios: | 1999 | erklärt | § 184 BAO | Differenz | Juli bto | 28.500,00 | 90.000,00 | 61.500,00 | August | 63.00,00 | 90.000,00 | 27.000,00 | September | 29.500,00 | 300.000,00 | 270.500,00 | Oktober | 66.750,00 | 300.000,00 | 233.250,00 | November | 86.250,00 | 300.000,00 | 213.750,00 | Dezember | 124.250,00 | 300.000,00 | 175.750,00 | bto | 398.250,00 | 1.380.000,00 | 981.750,00 | nto | 331.875,00 | 1.150.000,00 | 818.125,00 | 2000 | erklärt | § 184 BAO | Differenz | Jänner bto | 106.000,00 | 300.000,00 | 194.000,00 | Februar | 117.250,00 | 300.000,00 | 182.750,00 | März | 133.750,00 | 300.000,00 | 166.250,00 | April | 161.000,00 | 300.000,00 | 139.000,00 | Mai | 163.250,00 | 300.000,00 | 136.750,00 | Juni | 239.500,00 | 300.000,00 | 60.500,00 | Juli | 242.750,00 | 300.000,00 | 57.250,00 | August | 242.500,00 | 300.000,00 | 57.500,00 | September | 194.750,00 | 300.000,00 | 105.250,00 | Oktober | 198.500,00 | 300.000,00 | 101.500,00 | November | 237.800,00 | 300.000,00 | 62.200,00 | Dezember | 187.750,00 | 300.000,00 | 112.250,00 | bto | 2.224.800,00 | 3.600.000,00 | 1.375.200,00 | nto | 1.854.000,00 | 3.000.000,00 | 1.146.000,00 In Punkt 9 stellte der Prüfer die Schätzung des Mehraufwandes für Masseurinnen und Volonteurinnen dar: Entsprechend der Fragenbeantwortung von Mag. H (Frage 4) wäre von ihm ein Anteil von 50% des erzielten Umsatzes an die Masseurinnen weitergegeben worden. Somit sei die Hälfte von zwei Dritteln des zugeschätzten Umsatzes (siehe Schätzungsmethode lt. Pkt. 7 und darin enthaltener Drittelanteil Eigenleistung) als Personalaufwand anzusetzen. Da im Topf Eigenleistung auch Volonteurinnen enthalten wären, würden für diesen Drittelanteil der Zuschätzung 25% als Personalaufwand anerkannt. Dieser anteilige Personalaufwand werde von der Bruttozuschätzung berechnet, da bei den Tantrastudios Hr. H als Unternehmer auftrete, den Masseurinnen jedoch die Unternehmereigenschaft fehle. Ermittlung geschätzter Personalmehraufwand 1999 und 2000: | Zuschätzung 1999 | 981.750,00 | | | Zweidrittel-Anteil: | 654.500,00 | hievon 50%: | 327.250,00 | Eindrittel-Anteil | 327.250,00 | hievon 25%: | 81.812,50 | geschätzter Personalmehraufwand im Jahr 1999: | 409.062,50 | Zuschätzung 2000 | 1.375.200,00 | | | Zweidrittel-Anteil: | 916.800,00 | hievon 50%: | 458.400,00 | Eindrittel-Anteil | 458.400,00 | hievon 25%: | 114.600,50 | geschätzter Personalmehraufwand im Jahr 2000: | 573.000,00 In seinem Schlussbesprechungsprogramm nahm der Prüfer wiederholt Bezug auf die Beantwortung des Fragenkataloges durch den Bw. Es handelte sich hiebei um eine ihm am 3. Juli 2001 übermittelte Beantwortung der Fragen, die er dem Bw gestellt hatte. Daraus ergab sich Folgendes: 1) Zur Frage, wann die jeweiligen Studios eröffnet und Umsätze daraus erzielt worden wären: "Das Studio Sch wurde am 5. Juli 1999 eröffnet. Da es sich bei der Tantramassage um eine neue und noch völlig unbekannte Dienstleistung handelte, gab es davor eine längere Informations- und Bedarfserhebungsphase. Da die Nachfrage nicht sehr groß war, habe ich mich entschlossen, auch die klassische Massage, Reiki und Aromatherapie anzubieten. Anfragen wurden bis auf wenige Ausnahmen auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Die Ausnahmen betrafen Tantramassagen, die zu Test- und Übungszwecken durchgeführt wurden. Dies wurde den Kunden auch so mitgeteilt. Dafür wurde auch kein Honorar verlangt. Ob freiwillige Zahlungen an die Masseurin gegeben wurden, entzieht sich meiner Kenntnis. Das Studio Mstraße wurde am 1. Dezember 2000 eröffnet. Das Studio Sr wurde praktisch nicht eröffnet, weil keine geeignete Masseurin gefunden werden konnte und die Bedarfserhebung keine ausreichende Nachfrage ergeben hat." 2) Die Personalsuche wäre üblicherweise über Zeitungsinserate erfolgt. 3) Mit den Masseurinnen waren lt. Bw freie Dienstverträge abgeschlossen worden. 4) Zur Frage der Abrechnung mit den Masseurinnen gab der Bw Folgendes an: "Die Abrechnung erfolgt gemäß Vereinbarung. Am Monatsende wird aufgrund der Aufzeichnung der Masseurin der Monatslohn ermittelt. Die Auszahlung erfolgt unter Berücksichtigung von bereits erhaltenen Zahlungen (Vorschüssen) während des Monats in bar. Üblicherweise bekommt die Masseurin einen Anteil von 50 % des von ihr erzielten Monatsumsatzes." 5) Zur Frage, welche Aufzeichnungen von den Masseurinnen und dem Bw geführt und ob diese aufbewahrt würden, gab der Bw Folgendes an: "Die Aufzeichnung der Tageslosung erfolgt durch die einzelne Masseurin. Sonstige relevante Aufzeichnungen werden nicht geführt." 6) Die Frage, welche Leistungen angeboten würden, wie hoch die jeweiligen Preise wären und wie lange die Massagen dauern würden, beantwortete der Bw folgendermaßen: "Folgende Leistungen werden angeboten: | Tantramassage 50 Min. | 1.000,00 S | Tantramassage 30 Min. | 500,00 S | klassische Massage 50 Min. | 500,00 S | klassische Massage und Reiki, 30 Min. | 250,00 S Aufgrund der Konkurrenzsituation ist ein flexibles Reagieren auf Kundenwünsche erforderlich. Das heißt die Masseurinnen wurden ermächtigt, im Einzelfall auch abweichende Preisvereinbarungen zu treffen." 7) Die Kundenanbahnung erfolgte lt. Bw über Inserate und Terminvereinbarung durch den Dienstgeber. 8) Auf die Frage, welche Aufzeichnungen geführt würden, wenn ein Kunde einen Termin wolle und bekomme: "Die Terminvereinbarungen erfolgen üblicherweise sehr kurzfristig. Das heißt ein Kunde ruft an und fragt, ob er kommen kann. Der Kunde wird dann an eine freie Masseurin zugeteilt. Da die Auftragsannahme abwechselnd von verschiedenen Personen (Herrn H, Frau P) gemacht wird und viele Kundentermine nicht eingehalten werden, ist eine gesammelte Dokumentation der angemeldeten und tatsächlich durchgeführten Kundenaufträge sehr mühsam und teilweise nur im Nachhinein möglich, sodass von einer derartigen Aufzeichnung zwecks Kontrolle der Masseurinnen wieder abgegangen wurde. Bei Bedarf werden im Einzelfall kurze Notizen gemacht, die jedoch für eine Dokumentation nicht geeignet sind." 9) Der Kunde zahlte direkt in bar an die Masseurin. 10) Folgende Masseurinnen wurden lt. Bw bei ihm beschäftigt: | Frau C | seit Juli 1999 | Frau Sn | im Juli + August 1999 | Frau Ms | seit 1. Dezember 2000 | Frau L (Ml) | seit 3. April 2000 | Frau I | seit 2. Oktober 2000 | Frau Sv | 18. September bis 31. Oktober 2000 | Frau Hl | vom 6. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2000 | Herr Iz | vom 11. Juli bis 31. Oktober 2000 | Frau S | ab 1. Juni 2000 "Es kam auch fallweise vor, dass Bewerberinnen unschlüssig waren, ob sie für die Tätigkeit geeignet waren, und haben in Form eines Volontariats einige Tage oder auch Wochen ohne Arbeitsverpflichtung im Studio verbracht. Manche wollten bis zur endgültigen Entscheidung ihre Identität nicht preisgeben. Es wurde auch einmal offensichtlich über Auftrag von Frau Sn eine Dame (Frau Th Sabine) eingeschleust. Nachdem ich Ungereimtheiten festgestellt habe, habe ich sie sofort entlassen. Ein Dienstverhältnis wurde dadurch nicht begründet. Der Arbeitsort der Masseurinnen wechselte wahlweise nach Bedarf." 11) Die Masseurinnen mussten an den Bw keine sonstigen Zahlungen (Miete, Massageöle, Einschulungskosten etc....) leisten. 12) Zur Frage, ob seine Lebensgefährtin FkP Umsätze aus Massagetätigkeit und in welcher Höhe bezogen hätte, führte der Bw Folgendes aus: "Die erzielten Umsätze meiner Lebensgefährtin FkP wurden unter Eigenleistung verbucht. Ihr Anteil wurde nicht separat aufgezeichnet und lässt sich daher nicht feststellen." 13) Die Masseurinnen arbeiteten als freie Dienstnehmer ohne Beeinflussung durch den Bw weitestgehend selbständig und eigenverantwortlich. Die Arbeitszeit wurde von den Masseurinnen untereinander selbst eingeteilt. Weisungen des Bw's erfolgten nicht. 14) Nach dem am Tag der Hausdurchsuchung 25. Juli 2000 im Schreibtisch in der Wohnung Y, Stockholmweg 34, gefundenen Bargeldbetrag von ca. 105.000,00 S befragt, gab der Bw an, dass dieser keine besondere Herkunft gehabt hätte. Firmeneinnahmen und Privatgeld würden nicht getrennt aufbewahrt. 15) Die Wertpapierkäufe wären aus vorhandenen Eigenmitteln und Bankdarlehen finanziert worden. 16) Zu den Lebenshaltungskosten 1999 und 2000 gab der Bw an, diese sich im Wesentlichen auf 6.000,00 S Haushaltsgeld an Frau P und ca. 1.500,00 S für Krankenversicherung beschränken würden. 17) In Tschechien betreibe er keine Studios. 18) Auf die Frage nach dem Studio Sr, wo lt. seiner Aussage vom 7. Juli 2000 bei der Bundespolizeidirektion Sr seine Lebensgefährtin, Sonja S und er selbst Massagen durchgeführt hätten, gab der Bw an, dass dieses Studio Sr praktisch nie eröffnet worden wäre, weshalb auch keine Aufzeichnungen geführt worden wären. Durchgeführte Massagen wären in den Tageslosungslisten aufgezeichnet worden. Mit Bescheiden vom 22.10.2001 wurde der Pflichtige gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 veranlagt. Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, wie oben beschrieben. Ebenfalls mit Bescheid vom 22.10.2001 wurde der Pflichtige gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig zur Umsatzsteuer für das Jahr 2000 veranlagt. Diese Veranlagung erfolgte ebenfalls unter Zugrundelegung der oben dargelegten Feststellungen des Betriebsprüfers. Mit Schreiben vom 21.11.2001 erhob der Pflichtige durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter Berufung gegen die oben angeführten Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 sowie den Einkommensteuerbescheid 1999: Zunächst wies der Bw in seinem Berufungsschreiben darauf hin, dass in den Betriebs- und Privaträumlichkeiten eine Hausdurchsuchung stattgefunden hätte. Dies auf Grund einer Anzeige einer ehemaligen Mitarbeiterin, die in der Zwischenzeit eine Hauptkonkurrentin geworden wäre. Es wären sämtliche Unterlagen beschlagnahmt und ausgewertet worden, wobei auch sämtliche Bedienstete befragt worden wären. Lediglich auf Grund einer falsch verstandenen Aussage seitens einer Bediensteten wäre durch die Betriebsprüfungsabteilung ein Schlussbesprechungsprogramm am 31.07.2001 vorgelegt worden, welches ausführlich in einer Sitzung erörtert worden wäre. Dabei wäre versucht worden, die gegebenen Missverständnisse aufzuklären. Auf Grund der Besprechung wäre durch die PAST Y eine weitere Befragung der Zeugin MC durchgeführt worden, wobei auf den bisherigen Schriftverkehr mit der PAST verwiesen wurde. Besonders wäre darauf hingewiesen worden, dass Frau C nicht einmal das Recht zugestanden worden wäre, der Befragung einen unabhängigen Beobachter, Rechtsanwalt etc., beizuziehen. Frau C hätte nach Ansicht des Bw's berechtigte Angst vor der Befragung gehabt, da sie unter Druck gesetzt worden sei. Festgehalten wurde ausdrücklich, dass die Angaben von Frau C die Angaben des Bw's bestätigen würden. Aus diesem Grunde wären auch die Vermittlungsbemühungen mit der Betriebsprüfungsabteilung Z abgebrochen worden. Es seien keine Gründe für eine Wiederaufnahme gegeben. Die abgeänderten Bescheide durch die Betriebsprüfung resultierten auf einer unrichtigen Beweiswürdigung bzw. auf unrichtigen vorangestellten Sachverhaltsdarstellungen. Eine Schätzung gemäß § 184 BAO, die seitens der Betriebsprüfung getätigt worden wäre, erscheine weder gesetzlich zulässig noch den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend, wobei die Zeugenaussagen vollkommen unbeachtet geblieben wären. Im Übrigen werde auch die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z. 2 BAO verwiesen und auch auf den AKW-Erlass, der die Trennung von Grundlagensicherungen und Eintragungen wie folgt näher ausführt: "Gemäß § 131 Abs. 1 Z. 2 sind Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben mindestens täglich festzuhalten (Grundlagensicherung)." Dies wäre durch den Bw geschehen. Eine tägliche Eintragung in die Bücher oder Aufzeichnungen wäre gegenüber der Rechtslage vor dem Abgabeneintragungsgesetz 1989 nicht mehr erforderlich. In Besteuerungsverfahren bestehe die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühen um Aufklärung eine sichere Feststellung über die Höhe nicht möglich wäre, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, da sowohl sämtliche Grundaufzeichnungen als auch die Zeugenaussagen dem Finanzamt zur Verfügung gestanden wären. Eine Schätzung sei daher völlig unzulässig, zumal die quantitative Bemessungsgrundlage ermittelbar wäre. Gemäß dem VwGH-Urteil 19.12.1958, 1275/50, sei das Hauptziel der Schätzung die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, sofern keine Bücher und Aufzeichnungen vorhanden bzw. diese Aufzeichnungen dem Wesen nach unzulässig wären. Die Schätzung hätte auch als Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich. Außerdem wären nach Meinung des Bw's keine Verstöße gegen die formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen gegeben. Gemäß § 163 BAO hätten Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung der Richtigkeit und seien der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen (Stoll, BAO-Kommentar, Band II, Seite 1919). Auch die formelle Ordnungsmäßigkeit wäre durch die Betriebsprüfung nicht in Zweifel gezogen worden. Sohin könne auch keine materielle Unrichtigkeit gegeben sein. Schuldhafte Vernachlässigung der Obliegenheiten, Bücher und Aufzeichnungen vollständig und richtig zu führen, gehörten nicht zu den Voraussetzungen der behördlichen Schätzungsbefugnis (VwGH 7.4.1961, 1768/60). Entscheidend für die Schätzungsbefugnis sei lediglich, ob und inwieweit Gründe vorlägen, die die volle Zuverlässigkeit der Besteuerung auf Grund der Ergebnisse der Bücher und Aufzeichnungen mit Sicherheit nicht gewährleisteten. Auch dies sei im folgenden Fall nicht gegeben. Festzuhalten sei jedenfalls, dass, wenn die Bücher und Aufzeichnungen den Formvorschriften des § 131 BAO bzw. des § 163 BAO entsprächen, die Vermutung, dass die Bücheraufzeichnungen richtig wären, für sich hätten und die ausgewiesenen Ergebnisse der Besteuerung zu Grunde zu legen seien. Ein begründeter Anlass für eine Schätzungsberechtigung liege nicht vor. Letztendlich sei anzuführen, dass seitens der Betriebsprüfung weder ein innerer noch ein äußerer Betriebsvergleich stattgefunden hätte. Hätte das Finanzamt eine Schätzung nach dem Lebensaufwand vorgenommen, hätte es ebenfalls unweigerlich feststellen können, dass dieser äußerst niedrig gewesen wäre. Luxustangenten seien keinesfalls gegeben. Für den Zeitraum 1997 bis 2000 sei kein Vermögenszuwachs gegeben. Alle Belege, die jemals angestellt worden wären, seien im Zahlenwerk des Unternehmens richtig verbucht worden. Schließlich wurde um stattgebende Erledigung der Berufung ersucht und zur Beweisführung angeführt, dass der Bw sich jederzeit zur Zeugeneinvernahme stelle; auch die Zeugenaussage von Frau MC könne dem Finanzamt auf Wunsch sofort vorgelegt werden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2003 wurde dem Berufungsbegehren teilweise stattgegeben. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Zum Vorwurf, dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig gewesen wäre, wurde angemerkt, dass gar keine solche statt gefunden hätte, weil sowohl der Umsatz- als auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 zunächst vorläufig erlassen worden wären. Die Ergebnisse der Betriebsprüfung wären im Rahmen der Endgültigerklärung der Bescheide verarbeitet worden. Für das Jahr 2000 wäre die Umsatzsteuer mit dem angefochtenen Bescheid erstmals vorläufig veranlagt worden. Hinsichtlich der Schätzungsbefugnis berief sich das Finanzamt darauf, dass essentielle Grundaufzeichnungen (Aufzeichnungen der Masseurinnen) nicht vorgelegt hätten werden können. Außerdem wären die Erlöse der Lebensgefährtin des Bw's nicht gesondert aufgezeichnet worden, sondern im Topf "Eigenleistungen" verbucht worden. Laut Zeugin C wären die Einnahmen in einem Kuvert aufbewahrt worden, auf welchem auch die Tageslosung aufgeschlüsselt gewesen wäre. Diese Kuverts wären nicht aufbewahrt worden. Dies stelle einen schweren materiellen Mangel steuerlichen Aufzeichnungen dar. Nach eigener Aussage des Bw's vom 03.07.2001 wäre die Aufzeichnung der Tageslosung durch die Masseurinnen erfolgt. Sonst wären keine Aufzeichnungen geführt worden. Ein im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmtes Kuvert lege den Schluss nahe, dass Grundaufzeichnungen auf diese Art durchgeführt worden wären. Diese wären nicht aufbewahrt worden. Aus den steuerlichen Erlösaufzeichnungen sei nur ein Tageslosungsbetrag ersichtlich (auch wenn zur Tageslosung mehrere Personen beigetragen hätten). Eine Frau D wäre offenbar beschäftigt gewesen, scheine aber laut Aufzeichnungen nicht als Masseurin auf. Die sogenannte Bodymassage (1.500,-- Schilling) wäre laut Fr. C ab Herbst 1999 angeboten worden. Entsprechende Erlöse schienen jedoch in den Aufzeichnungen nicht auf und wären daher nicht erklärt worden. Für die Richtigkeit dieser Aussage gebe es auch Hinweise in den bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen bzw. in weiteren Zeugenaussagen. Frau Ml (= Rk) wäre laut eigener Aussage ab 4.03.2000 beschäftigt gewesen. Entsprechende Erlöse wären offenbar jedoch erst ab April 2000 aufgezeichnet worden. Frau C sage aus, dass etwa ab Juli 1999 die täglichen Einnahmen in Kuverts, auf denen die Tageslosung aufgeschlüsselt worden wäre, aufbewahrt worden wären. Als Beispiel für Ungereimtheiten in den Aufzeichnungen wurde Frau Ml = Rk herangezogen: Laut Terminkalender/Mag. H wären am 20.07.2000 sieben Kunden bei Rk gewesen, laut Stricherlliste wären es nur sechs gewesen; am 21.07.2000 hätte es laut Terminkalender fünf Kunden gegeben, laut Stricherlliste nur vier; am 12.07.2000 hätte es laut Terminkalender vier Kunden gegeben, laut Stricherlliste keinen. Klarheit bezüglich dieser Abweichungen hätten nur die Originalaufzeichnungen der Dame Rk = Ml bringen können. Es sei daher jedenfalls eine Schätzungsbefugnis geben. Zur Höhe der Schätzung wurde ausgeführt, dass, da auf Grund der aufgezeigten Umstände eine Nachkontrolle des Betriebsergebnisses für die Berufungsjahre nicht möglich wäre, das bisher erklärte Betriebsergebnis durch Ansatz eines Gefährdungszuschlages erhöht würde. Diese Zuschläge wurden folgendermaßen ermittelt: Juli 1999 - Mai 2000: 100% zu den erklärten Erlösen Juni 2000 - Dezember 2000: 50% zu den erklärten Erlösen Als Begründung für den unterschiedlichen Prozentsatz beim Sicherheitszuschlag wurde ausgeführt, dass ab dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung (25.07.2000) um fast 50 % höhere Erlöse erklärt worden wären (erstmals in der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2000; eingereicht am 16.8.2000), obwohl in der Art der Ermittlung der Erlöse zu diesem Zeitpunkt keine Änderung eingetreten wäre. Den erklärten Erlösen 1999 in Höhe von brutto 398.250,-- S (netto 331.875,-- S wurden daher ebensoviele nochmals zugerechnet, sodass sich für den Zeitraum 1999 Nettoumsätze von 663.750,-- S ergaben. Die Nettoumsätze für das Jahr 2000 wurden auf diese Weise mit 3.064.854,17 S errechnet. Die Schätzung des Mehraufwandes Masseurinnen und Volonteurinnen wurde analog der Methode des Betriebsprüfers - dargestellt unter Punkt 9 des Schlussbesprechungs-programmes - vorgenommen. Mit Schreiben von 05.01.2004 beantragte der Bw innerhalb mehrmals, zuletzt bis 15. Jänner 2004 verlängerter Frist (in den entsprechenden Fristverlängerungsansuchen vom 28. Juli, 12. September und 13. November 2003 wies er Bw immer wieder auf die ihm verweigerte Akteneinsicht in die anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. Mai 2003 beschlagnahmten Unterlagen hin!) die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz (Vorlageantrag). Begründend führte er aus, dass ihm die Akteneinsicht gemäß § 79 Finanzstrafgesetz verwehrt werde und ihm auch seine eigenen Akten wegen Beschlagnahme seit 13.05.2000 nicht zur Verfügung stünden, weshalb er seit diesem Tag nicht in der Lage wäre, seine Verteidigung in abgabenrechtlichen Dingen entsprechend wahrzunehmen und die Berufungsvorentscheidung zu begutachten. Dies sei eine Verhinderung durch höhere Gewalt bzw. durch eine gerichtliche Zwangsmaßnahme! Diese Maßnahme sei immer noch aufrecht! Dieser Sachverhalt wäre auch mit Schreiben von 28.07.2003 (Fristerstreckungsantrag an das Finanzamt Z und ein Antrag auf Akteneinsicht an die PAST) des Steuerberaters mitgeteilt worden. Da die Hinderungsgründe noch immer gegeben seien, ersuche er um bescheidmäßige Verlängerung des Fristerstreckungsantrages bis zum Wegfall der Hinderungsgründe. Wegen der angeführten Gründe ersuche er auch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung zur Erhebung eines Vorlageantrages betreffend die Bescheide vom 01.07.2003 über die Einkommensteuer 1999 und Umsatzsteuer 1999 und 2000 und beantrage die Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz zur bescheidmäßigen Erledigung vorzulegen. Mit Vorlagebericht vom 11. Juni 2004 wurde die Berufung samt Vorlageantrag dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Zwischenzeitig wurde vom Finanzamt Y - der Bw war kurzzeitig in dessen Bereich verzogen - eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 - 2004 (Umsatz- und Einkommensteuer) durchgeführt. In deren Vorfeld war am 13. Mai 2003 eine Hausdurchsuchung beim Bw vorgenommen worden, anlässlich welcher dessen abgabenrechtlich relevanten Unterlagen gerichtlich beschlagnahmt worden waren. Der Bw bemühte sich in der Folge in mehreren Eingaben um Akteneinsicht und Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen. Wie auch in seinem an das Finanzamt Y gerichteten Schreiben vom 13. September 2005 - dort eingelangt am 13. November 2005 - von ihm selbst bestätigt, "konnte die Akteneinsicht bis zur 35. KW (Anmerkung: 2005) durchgeführt werden. Die Unterlagen sollten in der 37. Woche, nach dem Urlaub von Hrn. A, ab 13. September 2005 ausgefolgt werden." Im Gefolge der Schlussbesprechung zur angeführten Betriebsprüfung des Finanzamtes Y zog der Bw seine Berufung samt Vorlageantrag betreffend den Abgabenbescheid 2000 (= vorläufiger Umsatzsteuerbescheid 2000) zurück (Niederschrift vom 3. Februar 2006). Mit Niederschrift gleichen Datums verzichtete der Bw auf die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die auf Grund der Betriebsprüfung zu erlassenden Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004. Laut Betriebsprüfungsbericht vom 7. Februar 2006 wurde für die den Gegenstand der Prüfung bildenden Jahre 2000 bis 2004 Sonderausgaben im Höchstausmaß von jeweils 40.000,00 S bzw. 2.929,00 € zuerkannt. Der Pflichtige hatte Mitte des Jahres 1999 ein Wohnhaus-Sanierungsdarlehen im Ausmaß von 300.000,00 S aufgenommen, das in halbjährlichen Annuitäten von 18.720,00 S zurückzuzahlen war. Laut Aktenlage waren in den Jahren bis 1998 jährlich Sonderausgaben aus dem Titel von Personenversicherungen und Wohnraumschaffung bzw. -sanierung im Ausmaß von durchschnittlich fast 30.000,00 S jährlich geltend gemacht worden. Für das Jahr 1999 war wegen des erklärten Verlustes in Höhe von - 84.223,42 S ein entsprechender Verlustabzug bei den Sonderausgaben ausgewiesen worden; sonstige Sonderausgaben waren in der Erklärung nicht angeführt worden. Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens betreffend die Jahre 2000 bis 2004 wurde auf Grund eines Bescheides des Bundessozialamtes für Oberösterreich vom 8.6.1995 auch ein Pauschbetrag für Behinderung im Ausmaß vom 50 % zuerkannt. Die auf Grund der gegenständlichen Betriebsprüfung zu erlassenden Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 ergingen am 7. Februar 2006. Auch die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wurde mit Bescheid dieses Datums vom Finanzamt Y endgültig festgesetzt, wobei als Bemessungsgrundlage auf Grund der zuletzt angeführten Betriebsprüfung Umsätze (20%) in Höhe von 2.200.000,00 S in Ansatz gebracht wurden. Gegen diesen Bescheid des Finanzamtes Y erhob der Pflichtige am 7. März 2006 abermals Berufung mit der Begründung, dass auf Grund des Generalvergleiches im Rahmen der Betriebsprüfung beim Finanzamt Y für die Jahr 2000-2004 "der Forderungsbetrag um 17.599,18 € bzw. 12.713,82 € zu reduzieren" wäre. Mit Bescheid vom 16. Februar 2007 wurde die Berufung gegen den vom Finanzamt Z erlassenen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 gemäß § 256 Abs. 3 BAO (wegen Zurückziehung der Berufung) gegenstandslos erklärt. Mit gleichem Datum - am 16. Februar 2007 - wurde dem Bw ein Vorhaltsschreiben (zugestellt am 19. Februar 2007), auf das auch im Gegenstandsloserklärungsbescheid hingewiesen wurde, zum nunmehr offenen Berufungsverfahren betreffend den vom Finanzamt Y endgültig erlassenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 übermittelt. Darin wurde er gebeten, innerhalb einer Frist von drei Wochen mitzuteilen, falls er mit seinen Berufungsausführungen die Höhe der ausgewiesenen Bemessungsgrundlage (Höhe der Umsätze und Vorsteuer) oder die Berechnung der Steuer selbst mit 18.520,02 € ankämpfe. Ein entsprechender Einwand gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage oder die Berechnung der Steuer langte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ein. Die Berufung vom 7. März 2006 gegen den vom Finanzamt Y erlassenen endgültigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 7. Februar 2006 wird - ebenso wie die gleichzeitig eingebrachte Berufung betreffend Anspruchszinsen 2000 bis 2003 (Vorlageantrag vom 5. Mai 2006, in dem ebenfalls auf das Hindernis der Beschlagnahme der Unterlagen vom 13. Mai 2003 bis Herbst 2005 hingewiesen wurde) - einer gesonderten Erledigung zuzuführen sein. Über die Berufung wurde erwogen: 1) Verfahrensrechtliches: a) Der Bw ersuchte in seinem Schreiben vom 5. Jänner 2004 auch um Fristerstreckung bzw. Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages und stellte

Normen und Schlagworte

SchätzungSchätzungsberechtigungHöhe der Schätzungessentielle GrundaufzeichnungenSchätzungsmethodeSchätzung mit Hilfe des Sicherheits- bzw. Gefährdungszuschlages

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0230-L/07
Stammnummer
31541
Gültig
23.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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