Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0230-L/07
Schätzung der Bemessungsgrundlagen bei einem Massagestudio
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-L/07vom 23.11.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. F H, X Y, Sweg, vom
21. November 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom
22. Oktober 2001 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der im angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid angeführten
Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Umsätze
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808.199,99 S
|
Umsatzsteuer (20%)
|
161.640,00 S
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abziehbare Vorsteuer
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-78.389,21 S
|
Zahllast (gerundet)
|
|
83.251,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
|
6.050,09 €
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid angeführten
Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
68.390,00 S
|
Einkommensteuer
|
3.446,86 S
|
Abgabenschuld (gerundet)
|
|
3.447,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
250,50 €
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden,
zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) bezog im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus dem Betrieb eines
Esoterik- bzw. Massagestudios (ab 1. Juli 1999) sowie eines Baustoffhandels
(ganzjährig).
Im Rahmen seiner
Steuererklärungen für das
Jahr 1999 erklärte er folgende Bemessungsgrundlagen:
|
Umsätze/20 %
|
476.324,99 S
|
Vorsteuer
|
78.389,21 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Verlust
|
-84.223,42 S
Diese Einkünfte in
Höhe von - 84.223,42 S setzten sich folgendermaßen
zusammen:
|
Gewinn/Baustoffhandel
(1.1.-31.12.1999)
|
7.725,95 S
|
Verlust/Esoterikstudio
(1.7.-31.12.1999)
|
- 91.949,37 S
Überdies bezog der Bw im
Jahr 1999 laut Aktenlage für insgesamt 110 Tage folgende
Transferleistungen: Arbeitslosengeld/Arbeitsmarktservice
Oberösterreich vom 1.1.-19.1.1999 iHv 8.415,00 S Krankengeld
während Arbeitslosigkeit/OÖ Gebietskrankenkasse vom 11.3.-9.6.1999
iHv 58.019,00 S
Mit
Bescheiden vom 7. Juni 2000 wurde
der Bw vom Finanzamt vorläufig
erklärungsgemäß zur Umsatz- und Einkommensteuer
veranlagt.
Anlässlich einer in den Jahren 2000/2001 vom Finanzamt
Z durchgeführten Betriebsprüfung
(samt Hausdurchsuchung am 25. Juli 2000) betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1997
bis 1999 wurden die Massageerlöse des Jahres 1999
gegenüber den erklärten im Rahmen einer Zuschätzung um
818.125,00 S (netto) erhöht; der Mehraufwand/Masseurinnen wurde mit
409.063,00 S schätzungsweise in Ansatz gebracht. Gleichzeitig
wurden für den Nachschauzeitraum Jänner bis Dezember 2000 die
erklärten Umsätze um 1.146.000,00 S netto von 1.854.000,00 S
auf 3.000.000,00 S erhöht.
Begründet wurden diese
Zuschätzungen mit den
festgestellten Mängeln der steuerlichen Aufzeichnungen und den
Widersprüchen zwischen Aussagen (insbesonders der Masseurin M C) und
Belegen bzw. erklärten Umsätzen. Hierbei wurde zwischen den
Zeiträumen Juli bis August 1999 und September bis Dezember 1999
bzw. Jänner bis Dezember 2000 differenziert, wobei entsprechend den
Aussagen von Frau C Juli und August 1999 als Anlaufzeitraum angesehen und
von einem monatlichen Bruttoumsatz pro Masseurin von 30.000,00 S
ausgegangen wurde. Dieser Durchschnittssatz von 30.000,00 S wurde auf eine
durchschnittliche Anzahl von zwei Masseurinnen und einen Topf Eigenleistungen
umgelegt (somit ein Vervielfacher von drei), sodass sich für Juli und
August 1999 ein Bruttoumsatz von jeweils 90.000,00 S
errechnete. Die Monate September bis Dezember 1999 wurden
entsprechend der Aussage von Frau C als die bestausgelasteten mit einem
Bruttoumsatz von 100.000,00 S pro Masseurin und Topf Eigenleistung
eingestuft, sohin mit einem geschätzten monatlichen Bruttoumsatz von
300.000,00 S. Die Umsätze pro Masseurin für den Zeitraum 1
bis 12/2000 waren von Frau C als rückläufig bezeichnet worden; dem war
aber - wie der Prüfer ausführte - die Eröffnung des zweiten
Studios in der Mstraße (im Dezember 1999) und somit ein zweiter
Umsatzträger im Jahr 2000 gegenüber gestanden. Die monatlichen
Gesamtumsätze für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2000
wurden daher in gleicher Höhe wie September bis Dezember 1999 mit
brutto 300.000,00 S monatlich geschätzt.
In seinem revidierten
Schlussbesprechungsprogramm vom
16. Oktober 2001 erläuterte der Betriebsprüfer unter
Punkt 1 bis 7 konkret, wie er die oben angeführten - unter Punkt 8 des
Programmes ausgewiesenen - Beträge ermittelt hatte:
In Punkt 1
des Programmes beschäftigte er sich mit der
Zeugenaussage
MC vom
25. Juli 2000: Im Laufe der
Schlussbesprechung mit dem Bw und seinem steuerlichen Vertreter am
18. September 2001 wäre der Einwand gekommen, dass die im Zuge
der Hausdurchsuchung getätigte Zeugenaussage der
MC (Masseurin in einem seiner Studios)
unrichtig sei. Insbesonders bei zwei Punkten (Höhe der Einnahmen und
Losungsaufzeichnungen der Masseurin) sei es zu Missverständnissen gekommen,
bedingt durch die nicht so guten Deutschkenntnisse von Frau
C und aufgrund von Schwierigkeiten von
Frau C, die handgeschriebene
Niederschrift der Zeugenaussage am 25. Juli 2000 zu
lesen.
Da die Zeugeneinvernahme
durch die Prüfungsabteilung Strafsachen erfolgt wäre, wäre nach
der Besprechung mit dem Bw Kontakt zu dieser aufgenommen und um neuerliche
Zeugeneinvernahme von Frau C und
Wertung des Ergebnisses ersucht
worden.
Die Zeugin
C wäre am
26. September 2001 nochmals einvernommen worden. In dieser zweiten
Aussage wäre insbesonders zu zwei Sachverhalten (Höhe der Einnahmen
und Aufzeichnungen zur Losungsermittlung) abweichend von der Erstaussage
geantwortet worden. Die bei der Erstaussage geäußerten Beträge
seien nicht als ihr Einnahmenteil, sondern als Gesamtsumme der Einnahmen zu
verstehen gewesen. Weiters sei die Tageslosung nicht auf dem Kuvert notiert
worden, sondern auf einer Stricherlliste und sie selbst habe die Monatssumme
lediglich einmal gezählt. Als Zeiträume mit den höchsten
Einnahmen würden in der Zweitaussage konkret Ende 1999 und Mai bis
Juni 2000 genannt.
Von der
Prüfungsabteilung Strafsachen werde die Erstaussage der Zeugin als von
geradezu herausragender Bedeutung beurteilt, da aus dem Gesamtbild der
Verhältnisse eine massive Einflussnahme auf die Zeugin zu befürchten
gewesen sei.
Da der Prüfer
selbst bei keiner der beiden Einvernahmen anwesend gewesen wäre, müsse
er bei der Beurteilung der Verhältnisse auf die Einschätzung der PAST
zurückgreifen. Demzufolge werde in den weiteren Ausführungen die
Erstaussage von Frau C als Grundlage
herangezogen.
Aus den im Akt aufliegenden
Niederschriften über die Vernehmung der
Zeugin MC ergibt sich
Folgendes: Einvernahme vom
25. Juli 2000 (in Anwesenheit ihres steuerlichen Vertreters Kurt
B):
Die
Zeugin führte aus, dass sie seit Juli 1999 bei Mag.
H offiziell als Masseurin
beschäftigt wäre. Sie hätte sich aufgrund einer Zeitungsanzeige
glaublich im März 1999 bei ihm gemeldet. Im April oder Mai 1999
hätte sie den ersten Massagetermin im Studio
Sch als ersten Versuch wahrgenommen. Zu
diesem Zeitpunkt hätte die Einrichtung lediglich aus einem Massagetisch
bestanden. Seit Beginn ihrer Tätigkeit hätte sie die Anmeldung zur
Versicherung gefordert. Nach ihrem ersten Massagetermin wäre sie ca. 3 bis
4 Wochen nicht für H tätig
gewesen. Für die einzelnen Massagen hätte sie je nach Dauer
1.500,00 S (Ganzkörpermassage - Body), 1.000,00 S (Tantra
Massage) bzw. 250,00 S (Reiki) von den Kunden einkassiert. Die Body Massage
sei erst ab ca. Herbst 1999 verabreicht worden. Von dem von Kunden
einkassierten Geldbetrag hätte sie 50 % an
Mag. H weitergegeben. Anfangs
wären die Einnahmen von ihr nicht aufgeschrieben worden, sondern die
Abrechnung wäre immer direkt mit Herrn Mag.
H erfolgt. Später, als sie dann zu
zweit gewesen wären, glaublich Juli 1999, wären die
täglichen Einnahmen in einem Kuvert aufbewahrt worden, auf dem die
Tageslosung auch aufgeschlüsselt gewesen wäre
(Stricherlliste).
Diese
vorangeführten Kuverts wären durch
H mitgenommen worden. Ob er diese
aufbewahrt hätte, wisse sie nicht. Diese Kuverts hätten die
Geldbeträge, welche Mag. H auch
zustanden (die Hälfte der Massageerlöse), enthalten. Es sei ihr
bekannt, dass Mag. H selbst auch
Massagen im Studio Sch ausgeführt
hätte. Im Studio in der
Mstraße hätte er nur
gelegentlich ausgeholfen (zwei bis
dreimal).
Ihr sei bekannt, dass
ein Studio in Sr eingerichtet worden
wäre. Ob und wann dies in Betrieb gegangen wäre, wisse sie
nicht.
Auf die Frage, wie hoch
die von ihr erzielten Einnahmen in den einzelnen Monaten gewesen wären,
antwortete die Zeugin, dass sie einmal ausgerechnet bzw. aufgeschrieben
hätte, wie viel sie in einem Monat verdient hätte. Es wäre dies
Ende des Jahres 1999 gewesen, wobei dies der am besten ausgelastete
Zeitraum gewesen wäre. Es hätte sich damals um 50.000,00 S
gehandelt. Die Zeugin stellte klar, dass das Studio erst Ende des
Jahres 1999 auf drei Räume erweitert worden wäre. Ebenso
führte sie aus, dass ab Eröffnung des Geschäftsbetriebes in
Y,
Mstraße die Umsätze im
Studio Sch zurückgegangen
wären.
Hinsichtlich der von
ihr erzielten Einkünfte im Jahr 1999 wären von ihr
Steuererklärungen abgegeben
worden.
In den Anfängen
(Juli bis September 1999) wäre ihr Verdienst bei monatlich ca.
15.000,00 S im Durchschnitt gelegen.
Im Rahmen ihrer
zweiten Vernehmung am
26. September 2001 sagte die Zeugin M C lt. im Akt befindlicher
Niederschrift Folgendes aus: Auf die
Frage, ob sie heute das Gleiche aussage wie in der Niederschrift vom
25. Juli 2000, antwortete die Zeugin, dass sie aufgrund eines
Missverständnisses und der Schwierigkeit, die handgeschriebene
Niederschrift zu lesen, Folgendes angebe: Die Tageslosung wäre nicht auf
dem Kuvert notiert worden, sondern auf einer Stricherlliste. Sie hätte die
Monatssumme lediglich einmal gezählt, sonst hätte das immer Mag.
H gemacht. Der angeführte Betrag
von 50.000,00 S sei die Gesamtsumme der Einnahmen und nicht ihr Anteil
gewesen. Die besten Zeiträume betreffend die Einnahmen wären
Ende 1999 und Mai bis Juni 2000 gewesen. Die Beträge in diesen
Zeiträumen wären November, Dezember 35.000,00 S und
32.000,00 S und Mai ca. 48.500,00 S und Juni 57.700,00 S
gewesen.
Diese Beträge
wären die Gesamtumsätze gewesen, von diesen hätte sie 50 %
erhalten.
Auf die Frage, wer sie
dazu überredet hätte, ihre Erstaussage zu ändern, gab die Zeugin
an, es hätte sie niemand dazu überredet. Mag.
H hätte gesagt, dass ihre Aussage
in dem oben beschriebenen Punkt von der Finanzverwaltung missverstanden worden
wäre.
Wann er das gesagt
hätte, wisse sie nicht mehr, er hätte das persönlich
gesagt.
Ihr wäre weder
gedroht noch etwas versprochen worden, wenn sie eine andere Aussage treffen
würde. Ihr hätte auch niemand gesagt, wie sich bei einer weiteren
Zeugenaussage verhalten
solle.
Warum sie den Termin am
21. September 2001, der ihr am 20. September 2001 mittels
Vorladung mitgeteilt worden wäre, nicht eingehalten hätte, wollte sie
nicht beantworten. Dazu müsse man ihren Steuerberater, Mag.
O,
befragen.
Zum Vorwurf ihres
Steuerberaters, wonach die beiden Beamten der Prüfungsabteilung Strafsachen
sie am 20. September 2001 bedrängt hätten und unter
Anwendung von Gewalt und Drohungen sich Zutritt in die Wohnung verschafft
hätten, antwortete die Zeugin, sie stehe auf der Seite von Herrn
O und äußerte sich zu diesen
Wortlauten Gewalt, Drohung, Bedrängen nicht. Die beiden hätten in die
Wohnung hinein wollen und gesagt, wenn sie nicht aussage, würde sie
bestraft.
Zur Frage, warum sie
am 20. September 2001 gegenüber den beiden Beamten angegeben
hätte, dass sie ohne Steuerberater
O gegenüber der Finanz keine
Aussage mache, führte sie aus, dass ihr das so gesagt worden wäre, von
wem und wann, dass wisse sie nicht mehr.
In Punkt 2
seines revidierten Schlussbesprechungsprogrammes beschäftigte sich der
Betriebsprüfer mit den geführten und vorgelegten
Aufzeichnungen zur Losungsermittlung
(Grundaufzeichnungen):
Es
wären Stricherllisten mit Namen der Masseurin, Datum, Zahl der Massagen,
Tageslosung, von Mag. H geführt,
vorgelegt worden. Weiters wäre für einen gewissen Zeitraum
(29. November 1999 bis 22. Juli 2000) eine Art der
Terminvormerk, zum Teil mit Vornamen der Kunden und Uhrzeit, zum Teil ohne
Vornahmen, dafür Vermerk "einmal" vorgelegt
worden.
Was fehle, seien
Aufschreibungen der
Masseurinnen.
Mag.
H hätte in seiner
Fragenbeantwortung (Frage 4 und 5) selbst ausgesagt, dass aufgrund der
Aufzeichnung der Masseurin der Monatslohn ermittelt worden und die Aufzeichnung
der Tageslosung durch die Masseurin erfolgt
wäre.
Problematik: Diese
Aufschreibungen der Masseurin wären nicht vorgelegt, somit anscheinend
nicht aufbewahrt worden (essentielle
Grundaufzeichnungen).
Mag.
H hätte in seiner
Fragenbeantwortung (Frage 12) selbst ausgesagt, dass die Erlöse seiner
Lebensgefährtin nicht separat aufgezeichnet worden wären, sondern im
Topf Eigenleistung verbucht worden wären, ihr Anteil lasse sich daher nicht
feststellen. Wie wäre dann die betragliche Höhe der Eigenleistung
ermittelt worden?
Aussagen von
MC bei der
Hausdurchsuchung:
"Anfangs
wurden die Einnahmen von mir nicht aufgeschrieben, sondern die Abrechnung
erfolgte immer direkt mit Herrn H.
Später, als wir dann zu zweit waren, glaublich Juli 1999, wurden die
täglichen Einnahmen in einem Kuvert aufbewahrt, auf dem die Tageslosung
auch aufgeschlüsselt war". - So ein noch unausgefülltes Kuvert mit
Namen, Datum, Uhrzeiten und Platz für Kundenname und Tageslosung wurde auch
bei der Hausdurchsuchung gefunden. Juli 1999 sei übrigens der erste
Monat, in dem Massageerlöse verbucht worden
wären.
Diese Kuverts seien
als Grundaufzeichnungen zur Verrechnung und Tagesnachweisung sowie zur
Ermittlung der Tageslosung zu werten, wären aber nicht aufbewahrt
worden.
Dass diese Abrechnungen
der Masseurinnen Grundlage für die vorgelegten Erlösaufzeichnungen
gewesen wären, sei auch daraus ersichtlich, dass die Hausdurchsuchung am
25. Juli 2000 durchgeführt worden wäre, die
Losungsaufzeichnungen wären an diesem Tag bis zum 18. Juli 2000
geführt gewesen, die Losungen vom 19. bis 24. Juli später
eingetragen worden.
In Punkt 3
seines Schlussbesprechungsprogrammes nahm der Prüfer zu
Leistungen und Preisen
Stellung: In der
Fragebeantwortung (Frage 6) und in den Aufzeichnungen würden die Preise mit
1.000,00 S bzw. 500,00 S und 250,00 S genannt. Weiters
heiße es in der Fragebeantwortung, dass die Masseurinnen ermächtigt
gewesen wären, im Einzelfall auch abweichende Preisvereinbarungen zu
treffen. Abweichende Preise wären aus den Aufschreibungen nicht
ersichtlich.
Bei der
Zeugeneinvernahme hätte Frau C
ausgeführt, dass für die einzelnen Massagen von ihr je nach Dauer
1.500,00 S (Ganzkörpermassage - Body), 1.000,00 S (Tantra
Massage), 500,00 S (20 min. Tantra) bzw. 250,00 S (Reiki) von den
Kunden kassiert worden wären. Die Body Massage sei erst ca. Herbst
verabreicht worden.
Auch auf
einer der Computerdateien, die bei Herrn Mag.
H gesichert worden wären,
befände sich eine Preisliste, auf der eine Body Massage um 1.500,00 S
aufscheine. Des Weiteren befände sich auf dem sichergestellten Kuvert
für die Masseurin neben der Rubrik für den Kundennamen eine Rubrik mit
der Überschrift Body. Vereinnahmte Entgelte in Höhe von
1.500,00 S für Body Massagen seien aus den angeführten
Erlösaufzeichnungen nicht
ersichtlich.
Ab
September 2000 wären in den vorgelegten Losungsaufzeichnungen Massagen
mit dem Preis von 1.500,00 S ausgewiesen. Allerdings werde in diesen Listen
nicht mehr die Anzahl der durchgeführten Massagen ausgewiesen, sondern nur
ein Tageslosungsbetrag für die einzelne Masseurin
festgehalten.
In Punkt 4
seines Programmes verglich der Prüfer die
Aussage C mit den
erklärten
Umsätzen:
Zunächst
wies er daraufhin, dass Frau C auf die
Frage, wie hoch die von ihr erzielten Einnahmen in den einzelnen Monaten gewesen
wären, geantwortet hätte, dass sie einmal ausgerechnet bzw.
aufgeschrieben hätte, wie viel sie in einem Monat verdient hätte. Es
wäre dies Ende des Jahres 1999 und der am besten ausgelastete Zeitraum
gewesen. Es wären damals 50.000,00 S gewesen. Ab Eröffnung des
Geschäftsbetriebes in Y,
Mstraße wären die
Umsätze im Studio Sch
zurückgegangen. In den Anfängen (Juli bis September 1999)
wäre ihr Verdienst bei monatlich ca. 15.000,00 S pro Monat im
Durchschnitt gelegen. Zur Erläuterung wurde auf den
Eröffnungszeitpunkt des Studios
Mstraße mit
1. Dezember 2000 - richtig wohl 1. Dezember 1999 -
hingewiesen.
In der Folge
stellte der Prüfer die erklärten Umsätze brutto den Umsätzen
lt. Aussage C
gegenüber.
|
1999
|
gesamt
|
C
|
|
|
|
|
|
Juli
bto
|
28.500,00
|
12.250,00
|
lt.
Aussage 15.000,00 S Anteil
|
August
|
63.000,00
|
17.000,00
|
|
September
|
29.500,00
|
24.000,00
|
|
Oktober
|
66.750,00
|
33.000,00
|
|
November
|
86.250,00
|
35.000,00
|
lt.
Aussage 50.000,00 S Anteil
|
Dezember
|
124.250,00
|
32.000,00
|
Eröffnung
Mstraße
|
bto
|
398.250,00
|
153.250,00
|
|
nto
|
331.875,00
|
|
|
|
|
|
|
2000
|
gesamt
|
C
|
|
|
|
|
|
Jänner
bto
|
106.000,00
|
31.000,00
|
lt.
Aussage Umsätze rückläufig
|
Februar
|
117.250,00
|
32.000,00
|
|
März
|
133.750,00
|
34.500,00
|
|
April
|
161.000,00
|
42.750,00
|
|
Mai
|
163.250,00
|
48.500,00
|
|
|
|
|
|
Juni
|
239.500,00
|
57.750,00
|
|
Juli
|
242.750,00
|
75.500,00
|
|
August
|
242.500,00
|
64.000,00
|
|
September
|
194.750,00
|
54.000,00
|
|
Oktober
|
198.500,00
|
50.750,00
|
|
November
|
237.800,00
|
76.000,00
|
|
Dezember
|
187.750,00
|
38.500,00
|
|
bto
|
2.224.800,00
|
605.250,00
|
|
nto
|
1.854.000,00
|
|
Angemerkt
wurde, dass Frau C die am längsten
beschäftigte Masseurin bei
Mag. H gewesen wäre und sie
daher auch den besten Überblick aller Masseurinnen über die Umsatz-
und Einnahmenentwicklung gehabt hätte. Ihre Aussagen würden sich nicht
mit den erklärten Umsätzen lt. Mag.
H decken.
In Punkt 5
seines Programmes stellte der Prüfer die
Eröffnung der Studios
dar: Lt. Fragenbeantwortung (Frage 1)
wäre das Studio Sch am
5. Juli 1999 eröffnet worden. Demgegenüber hätte Frau
C so ca. April oder Mai 1999 ihren
ersten Massagetermin im Studio Sch als
ersten Versuch wahrgenommen. Seit Beginn ihrer Tätigkeit hätte sie die
Anmeldung zur Versicherung gefordert. Nach ihrem ersten Massagetermin wäre
sie ca. 3 bis 4 Wochen nicht für H
tätig geworden. Die erste Tageslosung wäre am 5. Juli 1999
verbucht worden.
Das Studio
Sr wäre lt. Fragenbeantwortung
(Frage 1) von Mag. H praktisch nicht
eröffnet worden, weil keine geeignete Masseurin gefunden hätte werden
können. Weiters ergebe sich aus der Beantwortung der Frage 18, dass das
Studio Sr praktisch nie eröffnet
worden wäre. Es wären keine eigenen Aufzeichnungen geführt
worden. Durchgeführte Massagen wären in den Tageslosungslisten
aufgezeichnet worden.
Bei der
Polizei Sr hätte Hr.
H zu Protokoll gegeben, dass bei den
wenigen Terminen, die bisher in Sr
durchgeführt worden wären, seine Lebensgefährtin
FkP und Sonja
S sowie er selbst (einmal) die Massagen
durchgeführt
hätten.
In den steuerlichen
Aufzeichnungen seien für das Studio
Sr keine Erlöse extra ausgewiesen,
lt. Fragenbeantwortung (Frage 12) wurden die Umsätze der
Lebensgefährtin unter Eigenleistung verbucht. Ihr Anteil wäre nicht
separat aufgezeichnet worden und ließe sich daher nicht
feststellen.
Weiters in der
Niederschrift bei der Polizei Sr: "Die
angeführten Frauen sind mit Ausnahme meiner Lebensgefährtin auch alle
angemeldet."
In Punkt 6
setzte sich der Prüfer mit den
"beschäftigten Masseurinnen und den
Aufzeichnungen darüber"
auseinander: Laut Antwort 4 der
Anfragebeantwortung wären unter Eigenleistung alle Einnahmen verbucht
worden, die von ihm, Fr. P und den
Volonteurinnen erzielt worden
wären.
Es stelle sich die
Frage, wie die Tageslosungen ermittelt worden wäre. Es wären keine
Aufzeichnungen vorgelegt worden. Aus den steuerlichen Erlösaufzeichnungen
sei nur ein Tageslosungsbetrag ersichtlich. Wenn Umsätze von teilweise 3
Personen damit erfasst sein sollten, wäre auch die Ermittlung der
Einzelumsätze (pro Person) offenzulegen, da bei diesem System der
Losungsermittlung nur so ersichtlich wäre, wie sich der "Sammelbetrag
Einzelleistung" errechne.
Lt.
Fragenbeantwortung (Frage 10) wäre von Frau
Sn eine Dame (Sabine
Th) eingeschleust worden. Nachdem der
Bw Ungereimtheiten festgestellt hätte, habe er sie sofort entlassen. Ein
Sabine Th scheine aber lt.
Aufzeichnungen nicht unter den Masseurinnen auf. Ein durchgestrichener Vertrag
Th/H
wäre auch bei der Hausdurchsuchung gefunden
worden.
Weiters wäre bei
der Hausdurchsuchung auch ein durchgestrichener Vermerk gefunden worden, auf dem
der Name "D" aufgeschienen wäre.
Eine Fr. D scheine aber nicht in den
Aufzeichnungen als Masseurin auf.
In Punkt 7
seines Programmes verglich der Prüfer die erklärten
Umsätze vor und nach der Hausdurchsuchung
am 25. Juli 2000:
Die
Hausdurchsuchung sei am 25. Juli 2000 durchgeführt worden; zu diesem
Zeitpunkt wären die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum Mai 2000 eingereicht
gewesen.
Vergleiche man nun die
Umsatzentwicklung bei den Masseurinnen
C und
Ms (die beiden Masseurinnen seien am
längsten im Unternehmen), so falle auf, dass ab Juni 2000 die einzelnen
Monatsumsätze stark gestiegen
wären.
Bei Fr.
C wären bis März 2000
durchschnittlich 30.000,00 S bis 35.000,00 S an Umsatz erklärt
worden, nur im April und Mai 2000 wären es zwischen 40.000,00 S und
50.000,00 S gewesen. Ab Juni wären die erklärten Umsätze bis
auf 76.000,00 S
gestiegen.
Bei Fr.
Ms wäre der höchste
erklärte Umsatz bis Mai 2000 ein Betrag in Höhe von 34.000,00 S
gewesen. Ab Juni wären die erklärten Umsätze bis auf
69.000,00 S gestiegen. Dies entspreche einer glatten Verdoppelung des
erklärten
Höchstumsatzes.
Diese
sprunghaften Erlössteigerungen laut Umsatzsteuervoranmeldungen nach der
Hausdurchsuchung, nämlich trotz wachsenden Konkurrenzdrucks durch
Mitbewerber auf dem Gebiet der "Tantrastudios", würden auf stark
manipulierte erklärte Umsätze hinweisen.
In Punkt 8
stellte der Prüfer seine Schätzung
der Erlöse aus Tantrastudios 1999
und
1-12/2000 gem. § 184 BAO
dar: Einleitend wurde
festgestellt, dass aufgrund der festgestellten schweren materiellen Mängel
der steuerlichen Aufzeichnungen und der Widersprüche zwischen Aussagen und
Belegen bzw. erklärten Umsätzen (siehe Pkt. 1 bis 6) die Erlöse
aus den Esoterikstudios im Wege der Schätzung für die Zeiträume
1999 und 1-12/2000 neu zu ermitteln
wären.
Hiebei werde
zwischen den Zeiträumen 7-8/1999 und 9-12/1999 bzw. 1-12/2000
differenziert, wobei entsprechend den Aussagen von Fr.
C 7-8/1999 als Anlaufzeitraum angesehen
und von einem monatlichen Bruttoumsatz pro Masseurin von S 30.000,-- ausgegangen
werde. Werde dieser Durchschnittsumsatz von S 30.000,00 auf eine
durchschnittliche Anzahl von zwei Masseurinnen und einen Topf Eigenleistungen
umgelegt (somit ein Vervielfacher von drei), errechne sich für Juli und
August 1999 ein Bruttoumsatz von jeweils
90.000,00 S.
Die Monate
September bis Dezember 1999 wurden entsprechend der Aussage von
Fr. C als die bestausgelasteten
mit einem Bruttoumsatz von S 100.000,00 pro Masseurin und Topf Eigenleistung
eingestuft, sohin mit einem geschätzten monatlichen Bruttoumsatz von
S 300.000,00.
Die
Umsätze pro Masseurin für den Zeitraum 1-12/2000 wären von Fr.
C als rückläufig bezeichnet
worden, demgegenüber stehe aber die Eröffnung des zweiten Studios in
der Mstraße (im Dezember 1999)
und somit ein zweiter Umsatzträger im Jahr 2000. Die
Monatsgesamtumsätze für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2000
würden infolgedessen in gleicher Höhe wie September bis Dezember 1999
mit brutto S 300.000,00 monatlich
geschätzt.
Gegenüberstellung
erklärter und geschätzter Erlöse aus
Massagestudios:
|
1999
|
erklärt
|
§
184 BAO
|
Differenz
|
Juli
bto
|
28.500,00
|
90.000,00
|
61.500,00
|
August
|
63.00,00
|
90.000,00
|
27.000,00
|
September
|
29.500,00
|
300.000,00
|
270.500,00
|
Oktober
|
66.750,00
|
300.000,00
|
233.250,00
|
November
|
86.250,00
|
300.000,00
|
213.750,00
|
Dezember
|
124.250,00
|
300.000,00
|
175.750,00
|
bto
|
398.250,00
|
1.380.000,00
|
981.750,00
|
nto
|
331.875,00
|
1.150.000,00
|
818.125,00
|
2000
|
erklärt
|
§
184 BAO
|
Differenz
|
Jänner
bto
|
106.000,00
|
300.000,00
|
194.000,00
|
Februar
|
117.250,00
|
300.000,00
|
182.750,00
|
März
|
133.750,00
|
300.000,00
|
166.250,00
|
April
|
161.000,00
|
300.000,00
|
139.000,00
|
Mai
|
163.250,00
|
300.000,00
|
136.750,00
|
Juni
|
239.500,00
|
300.000,00
|
60.500,00
|
Juli
|
242.750,00
|
300.000,00
|
57.250,00
|
August
|
242.500,00
|
300.000,00
|
57.500,00
|
September
|
194.750,00
|
300.000,00
|
105.250,00
|
Oktober
|
198.500,00
|
300.000,00
|
101.500,00
|
November
|
237.800,00
|
300.000,00
|
62.200,00
|
Dezember
|
187.750,00
|
300.000,00
|
112.250,00
|
bto
|
2.224.800,00
|
3.600.000,00
|
1.375.200,00
|
nto
|
1.854.000,00
|
3.000.000,00
|
1.146.000,00
In
Punkt 9 stellte der Prüfer die
Schätzung des Mehraufwandes für
Masseurinnen und
Volonteurinnen
dar: Entsprechend der
Fragenbeantwortung von Mag. H (Frage 4)
wäre von ihm ein Anteil von 50% des erzielten Umsatzes an die Masseurinnen
weitergegeben worden. Somit sei die Hälfte von zwei Dritteln des
zugeschätzten Umsatzes (siehe Schätzungsmethode lt. Pkt. 7 und darin
enthaltener Drittelanteil Eigenleistung) als Personalaufwand anzusetzen. Da im
Topf Eigenleistung auch Volonteurinnen enthalten wären, würden
für diesen Drittelanteil der Zuschätzung 25% als Personalaufwand
anerkannt.
Dieser anteilige
Personalaufwand werde von der Bruttozuschätzung berechnet, da bei den
Tantrastudios Hr. H als Unternehmer
auftrete, den Masseurinnen jedoch die Unternehmereigenschaft
fehle.
Ermittlung
geschätzter Personalmehraufwand 1999 und 2000:
|
Zuschätzung
1999
|
981.750,00
|
|
|
Zweidrittel-Anteil:
|
654.500,00
|
hievon
50%:
|
327.250,00
|
Eindrittel-Anteil
|
327.250,00
|
hievon
25%:
|
81.812,50
|
geschätzter
Personalmehraufwand im Jahr 1999:
|
409.062,50
|
Zuschätzung
2000
|
1.375.200,00
|
|
|
Zweidrittel-Anteil:
|
916.800,00
|
hievon
50%:
|
458.400,00
|
Eindrittel-Anteil
|
458.400,00
|
hievon
25%:
|
114.600,50
|
geschätzter
Personalmehraufwand im Jahr 2000:
|
573.000,00
In seinem
Schlussbesprechungsprogramm nahm der Prüfer wiederholt Bezug auf die
Beantwortung des Fragenkataloges durch
den Bw. Es handelte sich hiebei um eine ihm am
3. Juli 2001
übermittelte
Beantwortung der Fragen, die er dem Bw gestellt hatte. Daraus ergab sich
Folgendes:
1)
Zur Frage, wann die jeweiligen Studios
eröffnet und Umsätze daraus erzielt worden
wären:
"Das Studio
Sch wurde am 5. Juli 1999
eröffnet. Da es sich bei der Tantramassage um eine neue und noch
völlig unbekannte Dienstleistung handelte, gab es davor eine längere
Informations- und Bedarfserhebungsphase. Da die Nachfrage nicht sehr groß
war, habe ich mich entschlossen, auch die klassische Massage, Reiki und
Aromatherapie anzubieten. Anfragen wurden bis auf wenige Ausnahmen auf einen
späteren Zeitpunkt vertröstet. Die Ausnahmen betrafen Tantramassagen,
die zu Test- und Übungszwecken durchgeführt wurden. Dies wurde den
Kunden auch so mitgeteilt. Dafür wurde auch kein Honorar verlangt. Ob
freiwillige Zahlungen an die Masseurin gegeben wurden, entzieht sich meiner
Kenntnis.
Das Studio
Mstraße wurde am
1. Dezember 2000
eröffnet.
Das Studio
Sr wurde praktisch nicht eröffnet,
weil keine geeignete Masseurin gefunden werden konnte und die Bedarfserhebung
keine ausreichende Nachfrage ergeben hat."
2)
Die Personalsuche wäre üblicherweise über Zeitungsinserate
erfolgt.
3)
Mit den Masseurinnen waren lt. Bw freie Dienstverträge abgeschlossen
worden.
4)
Zur Frage der Abrechnung mit den
Masseurinnen gab der Bw Folgendes
an:
"Die Abrechnung erfolgt
gemäß Vereinbarung. Am Monatsende wird aufgrund der Aufzeichnung der
Masseurin der Monatslohn ermittelt. Die Auszahlung erfolgt unter
Berücksichtigung von bereits erhaltenen Zahlungen (Vorschüssen)
während des Monats in bar. Üblicherweise bekommt die Masseurin einen
Anteil von 50 % des von ihr erzielten Monatsumsatzes."
5)
Zur Frage, welche Aufzeichnungen von den Masseurinnen und dem Bw geführt
und ob diese aufbewahrt würden, gab der Bw Folgendes
an:
"Die Aufzeichnung der
Tageslosung erfolgt durch die einzelne Masseurin. Sonstige relevante
Aufzeichnungen werden nicht geführt."
6)
Die Frage, welche Leistungen angeboten würden, wie hoch die jeweiligen
Preise wären und wie lange die Massagen dauern würden, beantwortete
der Bw
folgendermaßen:
"Folgende
Leistungen werden angeboten:
|
Tantramassage
50 Min.
|
1.000,00 S
|
Tantramassage
30 Min.
|
500,00 S
|
klassische
Massage 50 Min.
|
500,00 S
|
klassische
Massage und Reiki, 30 Min.
|
250,00 S
Aufgrund der
Konkurrenzsituation ist ein flexibles Reagieren auf Kundenwünsche
erforderlich. Das heißt die Masseurinnen wurden ermächtigt, im
Einzelfall auch abweichende Preisvereinbarungen zu treffen."
7)
Die Kundenanbahnung erfolgte lt. Bw über Inserate und Terminvereinbarung
durch den Dienstgeber.
8)
Auf die Frage, welche Aufzeichnungen geführt würden, wenn ein Kunde
einen Termin wolle und
bekomme:
"Die
Terminvereinbarungen erfolgen üblicherweise sehr kurzfristig. Das
heißt ein Kunde ruft an und fragt, ob er kommen kann. Der Kunde wird dann
an eine freie Masseurin zugeteilt. Da die Auftragsannahme abwechselnd von
verschiedenen Personen (Herrn H, Frau
P) gemacht wird und viele Kundentermine
nicht eingehalten werden, ist eine gesammelte Dokumentation der angemeldeten und
tatsächlich durchgeführten Kundenaufträge sehr mühsam und
teilweise nur im Nachhinein möglich, sodass von einer derartigen
Aufzeichnung zwecks Kontrolle der Masseurinnen wieder abgegangen wurde. Bei
Bedarf werden im Einzelfall kurze Notizen gemacht, die jedoch für eine
Dokumentation nicht geeignet sind."
9)
Der Kunde zahlte direkt in bar an die Masseurin.
10)
Folgende Masseurinnen wurden lt. Bw bei ihm beschäftigt:
|
Frau
C
|
seit
Juli 1999
|
Frau
Sn
|
im
Juli + August 1999
|
Frau
Ms
|
seit
1. Dezember 2000
|
Frau
L
(Ml)
|
seit
3. April 2000
|
Frau
I
|
seit
2. Oktober 2000
|
Frau
Sv
|
18. September
bis 31. Oktober 2000
|
Frau
Hl
|
vom
6. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2000
|
Herr
Iz
|
vom
11. Juli bis 31. Oktober 2000
|
Frau
S
|
ab
1. Juni 2000
"Es kam auch
fallweise vor, dass Bewerberinnen unschlüssig waren, ob sie für die
Tätigkeit geeignet waren, und haben in Form eines Volontariats einige Tage
oder auch Wochen ohne Arbeitsverpflichtung im Studio
verbracht.
Manche wollten bis
zur endgültigen Entscheidung ihre Identität nicht preisgeben. Es wurde
auch einmal offensichtlich über Auftrag von Frau
Sn eine Dame (Frau
Th Sabine) eingeschleust. Nachdem ich
Ungereimtheiten festgestellt habe, habe ich sie sofort entlassen. Ein
Dienstverhältnis wurde dadurch nicht begründet. Der Arbeitsort der
Masseurinnen wechselte wahlweise nach Bedarf."
11)
Die Masseurinnen mussten an den Bw keine sonstigen Zahlungen (Miete,
Massageöle, Einschulungskosten etc....) leisten.
12)
Zur Frage, ob seine Lebensgefährtin
FkP Umsätze aus
Massagetätigkeit und in welcher Höhe bezogen hätte, führte
der Bw Folgendes aus:
"Die
erzielten Umsätze meiner Lebensgefährtin
FkP wurden unter Eigenleistung verbucht.
Ihr Anteil wurde nicht separat aufgezeichnet und lässt sich daher nicht
feststellen."
13)
Die Masseurinnen arbeiteten als freie Dienstnehmer ohne Beeinflussung durch den
Bw weitestgehend selbständig und eigenverantwortlich. Die Arbeitszeit wurde
von den Masseurinnen untereinander selbst eingeteilt. Weisungen des Bw's
erfolgten nicht.
14)
Nach dem am Tag der Hausdurchsuchung 25. Juli 2000 im Schreibtisch in
der Wohnung Y,
Stockholmweg 34, gefundenen
Bargeldbetrag von ca. 105.000,00 S befragt, gab der Bw an, dass dieser
keine besondere Herkunft gehabt hätte. Firmeneinnahmen und Privatgeld
würden nicht getrennt aufbewahrt.
15)
Die Wertpapierkäufe wären aus vorhandenen Eigenmitteln und
Bankdarlehen finanziert worden.
16)
Zu den Lebenshaltungskosten 1999 und 2000 gab der Bw an, diese sich im
Wesentlichen auf 6.000,00 S Haushaltsgeld an Frau
P und ca. 1.500,00 S für
Krankenversicherung beschränken würden.
17)
In Tschechien betreibe er keine Studios.
18)
Auf die Frage nach dem Studio Sr, wo
lt. seiner Aussage vom 7. Juli 2000 bei der Bundespolizeidirektion
Sr seine Lebensgefährtin, Sonja
S und er selbst Massagen
durchgeführt hätten, gab der Bw an, dass dieses Studio
Sr praktisch nie eröffnet worden
wäre, weshalb auch keine Aufzeichnungen geführt worden wären.
Durchgeführte Massagen wären in den Tageslosungslisten aufgezeichnet
worden.
Mit
Bescheiden vom 22.10.2001 wurde der
Pflichtige gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültig zur
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
1999 veranlagt. Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, wie oben
beschrieben.
Ebenfalls mit Bescheid vom
22.10.2001 wurde der Pflichtige gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig zur
Umsatzsteuer für das Jahr 2000
veranlagt. Diese Veranlagung erfolgte ebenfalls unter Zugrundelegung der oben
dargelegten Feststellungen des Betriebsprüfers.
Mit Schreiben vom 21.11.2001 erhob der Pflichtige durch
seinen damaligen steuerlichen Vertreter
Berufung gegen die oben angeführten
Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 sowie den Einkommensteuerbescheid
1999:
Zunächst
wies der Bw in seinem Berufungsschreiben darauf hin, dass in den Betriebs- und
Privaträumlichkeiten eine Hausdurchsuchung stattgefunden hätte. Dies
auf Grund einer Anzeige einer ehemaligen Mitarbeiterin, die in der Zwischenzeit
eine Hauptkonkurrentin geworden wäre. Es wären sämtliche
Unterlagen beschlagnahmt und ausgewertet worden, wobei auch sämtliche
Bedienstete befragt worden
wären.
Lediglich auf Grund
einer falsch verstandenen Aussage seitens einer Bediensteten wäre durch die
Betriebsprüfungsabteilung ein Schlussbesprechungsprogramm am 31.07.2001
vorgelegt worden, welches ausführlich in einer Sitzung erörtert worden
wäre. Dabei wäre versucht worden, die gegebenen Missverständnisse
aufzuklären.
Auf Grund der
Besprechung wäre durch die PAST Y
eine weitere Befragung der Zeugin MC durchgeführt worden, wobei auf
den bisherigen Schriftverkehr mit der PAST verwiesen wurde. Besonders wäre
darauf hingewiesen worden, dass Frau C
nicht einmal das Recht zugestanden worden wäre, der Befragung einen
unabhängigen Beobachter, Rechtsanwalt etc., beizuziehen. Frau
C hätte nach Ansicht des Bw's
berechtigte Angst vor der Befragung gehabt, da sie unter Druck gesetzt worden
sei.
Festgehalten wurde
ausdrücklich, dass die Angaben von Frau
C die Angaben des Bw's bestätigen
würden. Aus diesem Grunde wären auch die Vermittlungsbemühungen
mit der Betriebsprüfungsabteilung
Z abgebrochen worden. Es seien keine
Gründe für eine Wiederaufnahme gegeben.
Die
abgeänderten Bescheide durch die Betriebsprüfung resultierten auf
einer unrichtigen Beweiswürdigung bzw. auf unrichtigen vorangestellten
Sachverhaltsdarstellungen. Eine Schätzung gemäß
§ 184 BAO,
die seitens der Betriebsprüfung getätigt worden wäre, erscheine
weder gesetzlich zulässig noch den wirtschaftlichen Gegebenheiten
entsprechend, wobei die Zeugenaussagen vollkommen unbeachtet geblieben
wären. Im Übrigen werde auch die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z.
2 BAO verwiesen und auch auf den AKW-Erlass, der die Trennung von
Grundlagensicherungen und Eintragungen wie folgt näher
ausführt:
"Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z. 2 sind Bareingänge und Barausgänge bzw.
Bareinnahmen und Barausgaben mindestens täglich festzuhalten
(Grundlagensicherung)."
Dies
wäre durch den Bw geschehen. Eine tägliche Eintragung in die
Bücher oder Aufzeichnungen wäre gegenüber der Rechtslage vor dem
Abgabeneintragungsgesetz 1989 nicht mehr erforderlich.
In
Besteuerungsverfahren bestehe die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen,
bei denen trotz Bemühen um Aufklärung eine sichere Feststellung
über die Höhe nicht möglich wäre, mit Hilfe von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. Dies sei
jedoch hier nicht der Fall, da sowohl sämtliche Grundaufzeichnungen als
auch die Zeugenaussagen dem Finanzamt zur Verfügung gestanden wären.
Eine Schätzung sei daher völlig unzulässig, zumal die
quantitative Bemessungsgrundlage ermittelbar
wäre.
Gemäß dem
VwGH-Urteil 19.12.1958, 1275/50, sei das Hauptziel der Schätzung die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, sofern keine Bücher und Aufzeichnungen
vorhanden bzw. diese Aufzeichnungen dem Wesen nach unzulässig wären.
Die Schätzung hätte auch als Ergebnis die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für
sich.
Außerdem wären
nach Meinung des Bw's keine Verstöße gegen die formelle und
materielle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen
gegeben.
Gemäß
§
163 BAO hätten Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des
§ 131 BAO entsprechen, die Vermutung der Richtigkeit und seien der Erhebung
der Abgaben zu Grunde zu legen (Stoll, BAO-Kommentar, Band II, Seite
1919).
Auch die formelle
Ordnungsmäßigkeit wäre durch die Betriebsprüfung nicht in
Zweifel gezogen worden. Sohin könne auch keine materielle Unrichtigkeit
gegeben sein. Schuldhafte Vernachlässigung der Obliegenheiten, Bücher
und Aufzeichnungen vollständig und richtig zu führen, gehörten
nicht zu den Voraussetzungen der behördlichen Schätzungsbefugnis (VwGH
7.4.1961, 1768/60).
Entscheidend
für die Schätzungsbefugnis sei lediglich, ob und inwieweit Gründe
vorlägen, die die volle Zuverlässigkeit der Besteuerung auf Grund der
Ergebnisse der Bücher und Aufzeichnungen mit Sicherheit nicht
gewährleisteten. Auch dies sei im folgenden Fall nicht
gegeben.
Festzuhalten sei
jedenfalls, dass, wenn die Bücher und Aufzeichnungen den Formvorschriften
des § 131 BAO bzw. des § 163 BAO entsprächen, die Vermutung, dass
die Bücheraufzeichnungen richtig wären, für sich hätten und
die ausgewiesenen Ergebnisse der Besteuerung zu Grunde zu legen
seien.
Ein begründeter
Anlass für eine Schätzungsberechtigung liege nicht
vor.
Letztendlich sei
anzuführen, dass seitens der Betriebsprüfung weder ein innerer noch
ein äußerer Betriebsvergleich stattgefunden hätte. Hätte
das Finanzamt eine Schätzung nach dem Lebensaufwand vorgenommen, hätte
es ebenfalls unweigerlich feststellen können, dass dieser
äußerst niedrig gewesen wäre. Luxustangenten seien keinesfalls
gegeben. Für den Zeitraum 1997 bis 2000 sei kein Vermögenszuwachs
gegeben.
Alle Belege, die jemals
angestellt worden wären, seien im Zahlenwerk des Unternehmens richtig
verbucht
worden.
Schließlich wurde
um stattgebende Erledigung der Berufung ersucht und zur Beweisführung
angeführt, dass der Bw sich jederzeit zur Zeugeneinvernahme stelle; auch
die Zeugenaussage von Frau MC könne dem Finanzamt auf Wunsch
sofort vorgelegt werden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli
2003 wurde dem Berufungsbegehren teilweise
stattgegeben. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
Zum
Vorwurf, dass keine
Wiederaufnahme des
Verfahrens
zulässig gewesen
wäre, wurde angemerkt, dass gar keine solche statt gefunden hätte,
weil sowohl der Umsatz- als auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999 zunächst vorläufig erlassen worden
wären.
Die Ergebnisse der
Betriebsprüfung wären im Rahmen der Endgültigerklärung der
Bescheide verarbeitet
worden.
Für das Jahr 2000
wäre die Umsatzsteuer mit dem angefochtenen Bescheid erstmals
vorläufig veranlagt worden.
Hinsichtlich der
Schätzungsbefugnis
berief sich das Finanzamt darauf, dass
essentielle Grundaufzeichnungen (Aufzeichnungen der Masseurinnen) nicht
vorgelegt hätten werden können. Außerdem wären die
Erlöse der Lebensgefährtin des Bw's nicht gesondert aufgezeichnet
worden, sondern im Topf "Eigenleistungen" verbucht worden. Laut Zeugin
C wären die Einnahmen in einem
Kuvert aufbewahrt worden, auf welchem auch die Tageslosung aufgeschlüsselt
gewesen wäre. Diese Kuverts wären nicht aufbewahrt worden. Dies stelle
einen schweren materiellen Mangel steuerlichen Aufzeichnungen
dar.
Nach eigener Aussage des
Bw's vom 03.07.2001 wäre die Aufzeichnung der Tageslosung durch die
Masseurinnen erfolgt. Sonst wären keine Aufzeichnungen geführt worden.
Ein im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmtes Kuvert lege den Schluss nahe,
dass Grundaufzeichnungen auf diese Art durchgeführt worden wären.
Diese wären nicht aufbewahrt worden. Aus den steuerlichen
Erlösaufzeichnungen sei nur ein Tageslosungsbetrag ersichtlich (auch wenn
zur Tageslosung mehrere Personen beigetragen
hätten).
Eine Frau
D wäre offenbar beschäftigt
gewesen, scheine aber laut Aufzeichnungen nicht als Masseurin
auf.
Die sogenannte Bodymassage
(1.500,-- Schilling) wäre laut Fr.
C ab Herbst 1999 angeboten worden.
Entsprechende Erlöse schienen jedoch in den Aufzeichnungen nicht auf und
wären daher nicht erklärt worden. Für die Richtigkeit dieser
Aussage gebe es auch Hinweise in den bei der Hausdurchsuchung sichergestellten
Unterlagen bzw. in weiteren
Zeugenaussagen.
Frau
Ml (=
Rk) wäre laut eigener Aussage ab
4.03.2000 beschäftigt gewesen. Entsprechende Erlöse wären
offenbar jedoch erst ab April 2000 aufgezeichnet worden. Frau
C sage aus, dass etwa ab Juli 1999 die
täglichen Einnahmen in Kuverts, auf denen die Tageslosung
aufgeschlüsselt worden wäre, aufbewahrt worden
wären.
Als Beispiel
für Ungereimtheiten in den Aufzeichnungen wurde Frau
Ml =
Rk
herangezogen:
Laut
Terminkalender/Mag. H wären am
20.07.2000 sieben Kunden bei Rk
gewesen, laut Stricherlliste wären es nur sechs gewesen; am 21.07.2000
hätte es laut Terminkalender fünf Kunden gegeben, laut Stricherlliste
nur vier; am 12.07.2000 hätte es laut Terminkalender vier Kunden gegeben,
laut Stricherlliste
keinen.
Klarheit bezüglich
dieser Abweichungen hätten nur die Originalaufzeichnungen der Dame
Rk =
Ml bringen
können.
Es sei daher
jedenfalls eine Schätzungsbefugnis geben.
Zur
Höhe der
Schätzung
wurde ausgeführt,
dass, da auf Grund der aufgezeigten Umstände eine Nachkontrolle des
Betriebsergebnisses für die Berufungsjahre nicht möglich wäre,
das bisher erklärte Betriebsergebnis durch Ansatz eines
Gefährdungszuschlages erhöht
würde.
Diese Zuschläge
wurden folgendermaßen
ermittelt:
Juli 1999 - Mai 2000:
100% zu den erklärten
Erlösen
Juni 2000 -
Dezember 2000: 50% zu den erklärten
Erlösen
Als Begründung
für den unterschiedlichen Prozentsatz beim Sicherheitszuschlag wurde
ausgeführt, dass ab dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung (25.07.2000) um fast
50 % höhere Erlöse erklärt worden wären (erstmals in der
Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2000; eingereicht am 16.8.2000), obwohl in der Art
der Ermittlung der Erlöse zu diesem Zeitpunkt keine Änderung
eingetreten wäre.
Den
erklärten Erlösen 1999 in Höhe von brutto 398.250,-- S (netto
331.875,-- S wurden daher ebensoviele nochmals zugerechnet, sodass sich für
den Zeitraum 1999 Nettoumsätze von 663.750,-- S
ergaben.
Die Nettoumsätze
für das Jahr 2000 wurden auf diese Weise mit 3.064.854,17 S
errechnet.
Die
Schätzung des
Mehraufwandes Masseurinnen und
Volonteurinnen
wurde analog der Methode
des Betriebsprüfers - dargestellt unter Punkt 9 des
Schlussbesprechungs-programmes - vorgenommen.
Mit Schreiben von
05.01.2004 beantragte der Bw innerhalb mehrmals, zuletzt bis
15. Jänner 2004 verlängerter Frist (in den entsprechenden
Fristverlängerungsansuchen vom 28. Juli, 12. September und
13. November 2003 wies er Bw immer wieder auf die ihm verweigerte
Akteneinsicht in die anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. Mai 2003
beschlagnahmten Unterlagen hin!) die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde 2. Instanz
(Vorlageantrag).
Begründend
führte er aus, dass ihm die Akteneinsicht gemäß
§ 79
Finanzstrafgesetz verwehrt werde und ihm auch seine eigenen Akten wegen
Beschlagnahme seit 13.05.2000 nicht zur Verfügung stünden, weshalb er
seit diesem Tag nicht in der Lage wäre, seine Verteidigung in
abgabenrechtlichen Dingen entsprechend wahrzunehmen und die
Berufungsvorentscheidung zu begutachten. Dies sei eine Verhinderung durch
höhere Gewalt bzw. durch eine gerichtliche Zwangsmaßnahme! Diese
Maßnahme sei immer noch
aufrecht!
Dieser Sachverhalt
wäre auch mit Schreiben von 28.07.2003 (Fristerstreckungsantrag an das
Finanzamt Z und ein Antrag auf
Akteneinsicht an die PAST) des Steuerberaters mitgeteilt worden. Da die
Hinderungsgründe noch immer gegeben seien, ersuche er um
bescheidmäßige Verlängerung des Fristerstreckungsantrages bis
zum Wegfall der
Hinderungsgründe.
Wegen der
angeführten Gründe ersuche er auch um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung zur Erhebung eines Vorlageantrages betreffend
die Bescheide vom 01.07.2003 über die Einkommensteuer 1999 und Umsatzsteuer
1999 und 2000 und
beantrage die
Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz zur bescheidmäßigen
Erledigung vorzulegen.
Mit
Vorlagebericht vom 11. Juni 2004
wurde die Berufung samt Vorlageantrag dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Zwischenzeitig
wurde vom Finanzamt Y - der Bw war
kurzzeitig in dessen Bereich verzogen - eine
Betriebsprüfung für die Jahre 2000 -
2004 (Umsatz- und Einkommensteuer) durchgeführt.
In deren Vorfeld war am
13. Mai 2003 eine
Hausdurchsuchung beim Bw vorgenommen
worden, anlässlich welcher dessen abgabenrechtlich relevanten Unterlagen
gerichtlich beschlagnahmt worden waren. Der Bw bemühte sich in der
Folge in mehreren Eingaben um Akteneinsicht und Ausfolgung der beschlagnahmten
Unterlagen. Wie auch in seinem an das Finanzamt Y gerichteten Schreiben
vom 13. September 2005 - dort eingelangt am 13. November 2005 - von
ihm selbst bestätigt, "konnte die Akteneinsicht bis zur 35. KW
(Anmerkung: 2005) durchgeführt werden. Die Unterlagen sollten in der
37. Woche, nach dem Urlaub von Hrn. A, ab 13. September 2005
ausgefolgt werden."
Im Gefolge der Schlussbesprechung zur angeführten
Betriebsprüfung des Finanzamtes Y
zog der Bw seine
Berufung samt Vorlageantrag betreffend
den Abgabenbescheid 2000 (= vorläufiger
Umsatzsteuerbescheid 2000) zurück
(Niederschrift vom 3. Februar 2006). Mit Niederschrift gleichen
Datums verzichtete der Bw auf die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die auf
Grund der Betriebsprüfung zu erlassenden Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004.
Laut
Betriebsprüfungsbericht vom
7. Februar 2006 wurde für die den Gegenstand der Prüfung
bildenden Jahre 2000 bis 2004
Sonderausgaben im
Höchstausmaß von jeweils 40.000,00 S bzw. 2.929,00 €
zuerkannt. Der Pflichtige hatte Mitte des Jahres 1999 ein
Wohnhaus-Sanierungsdarlehen im Ausmaß von 300.000,00 S aufgenommen,
das in halbjährlichen Annuitäten von 18.720,00 S
zurückzuzahlen war. Laut Aktenlage waren in den Jahren bis 1998
jährlich Sonderausgaben aus dem Titel von Personenversicherungen und
Wohnraumschaffung bzw. -sanierung im Ausmaß von durchschnittlich fast
30.000,00 S jährlich geltend gemacht worden. Für das Jahr
1999 war wegen des erklärten Verlustes in Höhe von - 84.223,42 S
ein entsprechender Verlustabzug bei den Sonderausgaben ausgewiesen worden;
sonstige Sonderausgaben waren in der Erklärung nicht angeführt
worden. Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens betreffend die Jahre
2000 bis 2004 wurde auf Grund eines Bescheides des Bundessozialamtes für
Oberösterreich vom 8.6.1995 auch
ein Pauschbetrag für Behinderung im
Ausmaß vom 50 % zuerkannt.
Die auf Grund der gegenständlichen
Betriebsprüfung zu erlassenden Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 ergingen am
7. Februar 2006.
Auch die Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 wurde mit Bescheid dieses Datums vom
Finanzamt Y
endgültig festgesetzt, wobei als
Bemessungsgrundlage auf Grund der zuletzt angeführten Betriebsprüfung
Umsätze (20%) in Höhe von
2.200.000,00 S in Ansatz gebracht
wurden.
Gegen diesen Bescheid des Finanzamtes Y erhob der
Pflichtige am 7. März 2006 abermals
Berufung mit der Begründung, dass
auf Grund des Generalvergleiches im Rahmen der Betriebsprüfung beim
Finanzamt Y für die Jahr 2000-2004 "der Forderungsbetrag um
17.599,18 € bzw. 12.713,82 € zu reduzieren"
wäre.
Mit Bescheid vom
16. Februar 2007 wurde die Berufung gegen den vom Finanzamt Z
erlassenen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO (wegen Zurückziehung der Berufung)
gegenstandslos erklärt.
Mit gleichem Datum - am
16. Februar 2007 - wurde dem Bw ein
Vorhaltsschreiben (zugestellt am 19.
Februar 2007), auf das auch im Gegenstandsloserklärungsbescheid hingewiesen
wurde, zum nunmehr offenen Berufungsverfahren betreffend den vom Finanzamt Y
endgültig erlassenen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 übermittelt. Darin wurde
er gebeten, innerhalb einer Frist von drei Wochen mitzuteilen, falls er mit
seinen Berufungsausführungen die Höhe der ausgewiesenen
Bemessungsgrundlage (Höhe der Umsätze und Vorsteuer) oder die
Berechnung der Steuer selbst mit 18.520,02 € ankämpfe. Ein
entsprechender Einwand gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage oder die
Berechnung der Steuer langte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
ein. Die Berufung vom 7. März 2006 gegen den vom Finanzamt Y
erlassenen endgültigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
7. Februar 2006 wird - ebenso wie die gleichzeitig eingebrachte Berufung
betreffend Anspruchszinsen 2000 bis 2003 (Vorlageantrag vom 5. Mai 2006, in
dem ebenfalls auf das Hindernis der Beschlagnahme der Unterlagen vom
13. Mai 2003 bis Herbst 2005
hingewiesen wurde) - einer gesonderten Erledigung zuzuführen sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Verfahrensrechtliches:
a) Der Bw ersuchte
in seinem Schreiben vom 5. Jänner 2004 auch um Fristerstreckung bzw.
Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages und stellte
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungSchätzungsberechtigungHöhe der Schätzungessentielle GrundaufzeichnungenSchätzungsmethodeSchätzung mit Hilfe des Sicherheits- bzw. Gefährdungszuschlages
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0230-L/07
- Stammnummer
- 31541
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF