Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0230-L/07
Schätzung der Bemessungsgrundlagen bei einem Massagestudio
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-L/07vom 23.11.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gleichzeitig einen Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Da - wie in den Sachverhaltsausführungen dargestellt -
der gegenständliche Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz innerhalb offener (durch jeweils rechtzeitig
gestellte Fristverlängerungsansuchen verlängerter!) Rechtsmittelfrist
gestellt wurde, war die gegenständliche Verfahrenshandlung als
fristgerecht zu erachten. Eine
Entscheidung über den Eventualantrag der Wiedereinsetzung in die Frist zur
Stellung des Vorlageantrages bzw. eine entsprechende Fristverlängerung
erübrigte sich dadurch (siehe auch VwGH 6.2.1990, 89/14/0256), da mit dem
Schreiben vom 5. Jänner 2004 der Vorlageantrag ohnehin rechtzeitig
eingebracht worden und damit die gegenständliche Berufung einer
Prüfung und Entscheidung (siehe gegenständliche Berufungsentscheidung)
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zuzuführen war.
b) Der steuerliche
Vertreter des Bw's wies in der Berufungsschrift darauf hin, dass im
gegenständlichen Fall kein
Wiederaufnahmegrund vorgelegen
hätte.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Bei jenen Bescheiden (Umsatz- und Einkommensteuerbescheid
1999), die im Berufungsverfahren den Gegenstand der Anfechtung bildeten,
handelte es sich um endgültige Bescheide
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO, die nach gemäß
§
200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheiden ergangen waren.
Gemäß
§
200 Abs. 1 BAO
kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist. Dies ist im gegenständlichen Fall passiert, wenn der
Pflichtige ursprünglich mit Bescheiden vom 7. Juni 2000 vorläufig zur
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 veranlagt wurde.
Nach Abs. 2 der
zitierten Gesetzesstelle ist die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu
ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist. Im
Anschluss an die vom Finanzamt Z für das berufungsgegenständliche Jahr
durchgeführte Betriebsprüfung ergingen hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1999
endgültige Bescheide, da auf Grund
der Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung die Ungewissheit
bezüglich des Umfanges der Abgabepflicht beseitigt worden war.
Eine Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, die nur bei Vorliegen eines
entsprechenden Wiederaufnahmegrundes (= insbesonders neue Tatsachen oder
Beweismittel) zulässig ist, wurde im gegenständlichen Fall
nicht durchgeführt bzw. lag den
angefochtenen Bescheiden nicht zu Grunde. Das Vorliegen eines
Wiederaufnahmegrundes war daher nicht entscheidungswesentlich und nicht zu
prüfen.
2)
Schätzungsberechtigung:
Gemäß
§ 184 Abs. 1
BAO
hat die Abgabenbehörde, soweit
sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen
kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
Nach
Abs. 2
der zitierten Gesetzesstelle ist
insbesonders dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist nach
Abs. 3 leg. cit.
ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Gemäß
§ 126 Abs. 1
BAO
haben Abgabepflichtige jene
Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen
Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände
dienen.
Nach
Abs. 2 leg. cit.
haben Abgabepflichtige, soweit sie
weder nach §§ 124 und 135 zur Führung von Büchern
verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen
und soweit Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, für Zwecke der
Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres
zusammenzurechnen.
§
131 Abs. 1 Z 2 BAO
ordnet an, dass die
Eintragungen in den auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden
Aufzeichnungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und
zeitgerecht vorzunehmen sind.
Die zu
Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet
aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit
möglich ist (§ 131 Abs. 1 Z 5 BAO).
Gemäß
§
132 Abs. 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den
Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege jedenfalls
sieben Jahre aufzubewahren.
Wie der Betriebsprüfer im Rahmen der Prüfung der
Besteuerungsgrundlagen festgestellt hat, konnten vom Bw für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum die Aufschreibungen der Masseurinnen
nicht vorgelegt werden, obwohl diese als essentielle Grundaufzeichnungen
gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 5 iVm § 132 Abs. 1 BAO jedenfalls
mindestens sieben Jahre aufbewahrt hätten werden müssen.
Dass solche existiert haben mussten, bestätigte der Bw
selbst durch seine Aussagen im Rahmen der Beantwortung des Fragenkataloges des
Betriebsprüfers vom 3. Juli 2001, wenn er ausführte, dass "die
Aufzeichnung der Tageslosungen durch die Masseurinnen erfolgt und auf Grund
dessen auch deren Monatslohn ermittelt worden wäre" (Fragen 4 und
5).
Weiters führte die Zeugin C aus, dass ab Juli 1999 die
täglichen Einnahmen in einem Kuvert aufbewahrt worden wären, auf dem
die tägliche Tageslosung aufgeschlüsselt worden wäre. Ein
solches unausgefülltes Kuvert mit Namen, Datum, Uhrzeiten und Platz
für Kundennamen und Tageslosung wurde auch bei der Hausdurchsuchung
gefunden.
Es muss dem Betriebsprüfer darin zugestimmt werden,
dass diese Kuverts jedenfalls als Grundaufzeichnungen zur Verrechnung und
Tagesnachweisung sowie zur Ermittlung der Tageslosung zu werten waren und daher
aufbewahrt hätten werden müssen.
Wenn der Bw nur von ihm verfasste "Stricherllisten"
vorlegte, so wurden die Grundaufzeichnungen damit nur zum Teil vorgelegt. Deren
wesentlicher Teil, der auch laut eigenen Aussagen des Bw's Grundlage für
die Ermittlung der Tageslosungen und des Monatslohnes der Masseurinnen war,
nämlich die Aufzeichnungen der Masseurinnen, fehlte.
Schließlich wurden auch die Massageerlöse der
Lebensgefährtin des Bw's, Fk P, nur mangelhaft aufgezeichnet, wenn der Bw
selbst angibt, dass deren Einnahmen im Topf "Eigenleistungen" verbucht worden
wäre und deren Anteil sich daher nicht feststellen ließe.
Insgesamt war dadurch, dass die zu den Aufzeichnungen
gehörigen Belege bzw. Grundaufzeichnungen nur zum Teil bzw. mangelhaft
aufbewahrt wurden, dem gesetzlichen Auftrag des § 131 Abs. 1 Z 5 iVm §
132 Abs. 1 BAO im gegenständlichen Fall nicht Genüge getan und allein
dadurch ein formeller Mangel der Aufzeichnungen gegeben (in diesem Sinne auch
VwGH 4.3.1987, 85/13/0195). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass diese
Mangel- bzw. Lückenhaftigkeit der vorhandenen Grundaufzeichnungen auch
dezidiert vom Betriebsprüfer (siehe Punkt 2 des
Schlussbesprechnungsprogrammes) festgestellt wurde, die formelle
Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen der - entgegen der Behauptung
des Bw's in seiner Berufungsschrift - vom Betriebsprüfer daher sehr wohl in
Zweifel gezogen wurde.
Damit haben die Aufzeichnungen des Bw's aber nicht - wie
von ihm in seiner Berufungsschrift behauptet - die gesetzliche Vermutung des
§ 163 BAO für
sich. Nach dieser Gesetzesbestimmung haben nämlich nur Bücher
und Aufzeichnungen, die den
Vorschriften des § 131 entsprechen,
die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der
Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass
gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Dieser begründete Anlass ergab sich aber wiederum aus
der ersten Aussage der Zeugin C. Deren Ausführungen im Rahmen ihrer ersten
Vernehmung anlässlich der Hausdurchsuchung am 25. Juli 2000 mussten
nämlich massive Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Aufzeichnungen
aufkommen lassen, sodass insgesamt die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen
in Frage zu stellen war.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass - was die Aussagen
der Zeugin C betrifft - schon allein auf Grund der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes deren erster Aussage erhöhte Beweiskraft
zuzuschreiben ist. Danach kommen Angaben bei der ersten Vernehmung (weil
unvorbereitet) der Wahrheit in der Regel am nächsten (VwGH 25.1.2000,
94/14/0034; 24.2.1998, 95/13/0083). Von dieser aus objektiven
Beweiswürdigungsaspekten entwickelten Judikatur im gegenständlichen
Fall abzuweichen bestand nach ho. Ansicht kein Anlass, zumal die Zeugin
anlässlich ihrer ersten Aussage im Rahmen der Hausdurchsuchung noch
völlig unvorbereitet gewesen war und im Zuge ihrer Zweitaussage manche
Fragen - vor allem etwa bezüglich ihres Verhaltens - nicht schlüssig
bzw. nur mangelhaft zu begründen wusste.
Neben der Aussage/C zeigten aber die Feststellungen des
Betriebsprüfers noch weitere Ungereimtheiten auf, die Zweifel an der
sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen aufkommen lassen mussten und die der
Bw durch seine Ausführungen im Berufungsschreiben nicht entkräften
konnte.
So wurden laut Aussage der Zeugin C (die sie in diesem
Punkt nicht revidierte!) auch Ganzkörpermassagen zum Preis von
1.500,00 S angeboten. Dies ging überdies auch aus einer Preisliste
laut Computerdatei des Bw's hervor bzw. fand sich eine Rubrik hiefür am
anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Kuvert (Punkt 3 des
Schlussbesprechungsprogrammes). Entsprechende Erlösaufzeichnungen
waren aus den geführten Erlösaufzeichnungen nicht ersichtlich, was dem
objektiven Betrachter jedenfalls fragwürdig anmuten musste.
Für das Studio Sr waren keine Erlöse ausgewiesen,
obwohl - wenn es letztendlich auch nicht eröffnet wurde - laut Aussage des
Bw's dort von ihm, seiner Lebensgefährtin und Sonja S dennoch einige
Massagen durchgeführt wurden (Punkt 5 des
Schlussbesprechungsprogrammes).
Frau C hat im Studio Sch bereits vor dessen Eröffnung
am 5. Juli 1999 im April oder Mai ihren ersten Massagetermin wahrgenommen. Die
erste Tageslosung wurde erst am 5. Juli 1999 verbucht (Punkt 5 des
Schlussbesprechungsprogrammes).
Schließlich musste - darin muss dem Prüfer in
objektiver Betrachtungsweise zugestimmt werden - auch der massive Umsatzanstieg
bei den einzelnen Masseurinnen ab dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung zu denken
geben. So hatten sich etwa bei Fr. Ms die monatlichen Umsätze
plötzlich verdoppelt. Eine entsprechende Erklärung blieb der Bw -
trotz Vorhalt im Schlussbesprechungsprogramm (siehe Punkt 7) - schuldig, so wie
er auch auf die letztgenannten Punkte, die laut Schlussbesprechungsprogramm
Ungereimtheiten darstellten, in seinen Berufungsausführungen nicht
einging.
Allein der Vorwurf, dass die Abgabenbehörde die zweite
Aussage der Zeugin C ignoriert hätte, konnte sohin die Zweifel an der
sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen nicht zerstreuen.
Angesichts all dieser dargestellten Umstände erschien
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine Schätzungsbefugnis
gemäß
§ 184 Abs. 2 und 3 BAO jedenfalls als gegeben, da die
formellen Mängel der Aufzeichnungen im Verein mit den übrigen
dargestellten Feststellungen des Prüfers jedenfalls geeignet waren, deren
sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, und der Bw keine ausreichende
Erklärungen für die dargestellten Widersprüchlichkeiten zu geben
vermochte.
3)
Höhe der Schätzung:
Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (siehe Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 3 zu § 184).
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren,
bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte
Beweisführung) ermittelt wird (Ritz, a.a.O., Tz 1 zu § 184
und die dort zit. Lit. u. Jud.).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei (VwGH 15.7.1998, 95/13/0286,
u.a.). Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu
wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen
Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (Ritz, a.a.O., Tz 12 zu § 184 und
die dort zit. Jud.). Gleichgültig, welcher Weg der Schätzung aber
eingeschlagen wird, muss das Verfahren in sich schlüssig sein und das
Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, muss
mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen (VwGH 4.3.1987,
85/13/0195). Im Hinblick darauf geht auch Vorwurf des Bw's ins Leere,
wonach seitens der Betriebsprüfung ein innerer bzw. äußerer
Betriebsvergleich oder eine Schätzung nach dem Lebensaufwand vorgenommen
hätte werden müssen, weil eben im gegenständlichen Fall
genügend Faktoren (Preisliste, Aussagen) festgestellt worden waren, die
Rückschlüsse auf einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz der
einzelnen Masseurinnen zuließen und dementsprechend zu einem genaueren
Schätzungsergebnis zu führen versprachen als etwa eine Schätzung
nach den Lebenshaltungskosten, die - bedingt durch die fehlende
Beweisvorsorgepflicht im privaten Bereich (siehe Ritz, a.a.O., Tz 16 zu §
184) - nicht jenes Ausmaß an Verlässlichkeit bieten kann als eine
doch zum Großteil auf betrieblichen Vorgängen beruhende
Schätzung. So ist auch laut Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
3.11.1986, 84/15/0197) die Abgabenbehörde u.a. erst dann berechtigt, den
Umsatz auf der Basis der Lebenshaltungskosten zu schätzen, wenn ihr keine
Methode zur Verfügung steht, den tatsächlichen Verhältnissen
besser Rechnung zu tragen.
Im gegenständlichen Fall wurden die Erlöse des
Bw's im berufungsgegenständlichen Zeitraum durch den Betriebsprüfer
derart geschätzt, dass - basierend auf der Erstaussage der Zeugin C -
für den Anlaufzeitraum (Eröffnung des Tantrastudios im Juli 1999) Juli
und August 1999 30.000,00 S Bruttoumsatz pro Masseurin in Ansatz gebracht
wurden. Dieser wurde entsprechend der Annahme von zwei aktiven Masseurinnen und
einem Topf Eigenleistungen (Bw und dessen Lebensgefährtin) mit drei
vervielfacht. Ab September 1999 wurde ein monatlicher Umsatz pro
Masseurin von 100.000,00 S angesetzt, da diese Monate laut Frau C am besten
ausgelastet waren.
Der Mehraufwand für Masseurinnen und Volonteurinnen
wurde dermaßen ermittelt, dass für zwei Drittel der Zuschätzung
(zwei Masseurinnen) Ausgaben in Höhe von 50 % (die Hälfte der
Einnahmen erhielten laut übereinstimmenden Aussagen die Masseurinnen!) in
Ansatz gebracht wurden; der Anteil der Volonteurinnen am Topf Eigenleistungen,
der an diese weitergegeben worden war, wurde mit 25% der Einnahmen
geschätzt.
Im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung verminderte das
Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, indem es - wie es ausführte - mangels
Möglichkeit der Nachkontrolle der Betriebsergebnisse durch
"Ansatz eines Gefährdungszuschlages"
die erklärten Erlöse des Bw von Juli 1999 bis Mai 2000 um 100%
und von Juni 2000 bis Dezember 2000 um 50% erhöhte. Die Schätzung des
Mehraufwandes glich es analog der Vorgangsweise des Betriebsprüfers
an.
Wie bereits oben angeführt, hat sich die
Abgabenbehörde bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen von dem
Ziel leiten zu lassen, mit ihrer Schätzungsmethode den tatsächlichen
Gegebenheiten bzw. dem tatsächlichen Betriebsergebnis am nächsten zu
kommen.
Die Methode der
Schätzung mit Hilfe des Sicherheits- bzw. Gefährdungszuschlages
ist eine jener möglichen, die von der Abgabenbehörde im Rahmen der
Schätzung gemäß
§ 184 BAO im Hinblick auf deren
Auftrag, damit die tatsächlichen Bemessungsgrundlagen möglichst
wahrheitsnahe zu erfassen, gewählt werden kann (siehe Stoll, BAO-Handbuch,
Wien 1994, S. 1940). Sie dient der korrigierenden Ergänzung von
Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen wurden.
Dass sich dieser Verdacht bei mangelhaften bzw.
unvollständig vorgelegten Aufzeichnungen im Zusammenhalt mit festgestellten
Ungereimtheiten bezüglich Einnahmenerfassung, die durch der dargestellten
Aussagen entstanden waren und nur durch die fehlenden Grundaufzeichnungen
geklärt hätten werden können (siehe oben Punkt 1 der
Begründung), im gegenständlichen Fall aufdrängte, steht
fest.
Der Sicherheitszuschlag besteht in der Zurechnung eines
zusätzlichen Betrages, der den zu vermutenden weiteren (nicht konkret
feststellbaren) unterlassenen Buchungen (Nichteintragungen) Rechnung zu tragen
hat (Stoll, a.a.O., S. 1941 u. die dort zit. Jud.).
Wenn das Finanzamt im Rahmen seiner
Berufungsvorentscheidung schließlich eine Schätzung nach der Methode
des Sicherheits- bzw. Gefährdungszuschlages gewählt hat, so erschien
dies nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls als geeignete
Methode, die Besteuerungsgrundlagen möglichst wirklichkeitsgetreu ermitteln
zu können.
Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages
hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die allgemeine Annahme, dass
Geschäftsvorgänge nicht aufgezeichnet wurden, im konkreten Fall
rechtfertigen lässt, ja sich geradezu "aufdrängt" (VwGH 11.2.83,
82/14/0255, 0263f). Das Ausmaß des Zuschlages soll letztlich den
vermutlichen Fehlbeträgen im
Rechenwerk entsprechen und dieser Fehlerquelle und diesem Fehlerausmaß
Rechnung tragend durch pauschale Zurechnungen in Höhe der Summe der
anzunehmenden Minderausweise (die naturgemäß im Einzelnen nicht exakt
feststellbar sind) korrigierend wirken.
Das Finanzamt hat im Rahmen seiner Berufungsvorentscheidung
den Sicherheitszuschlag für den berufungsgegenständlichen Zeitraum mit
100 % der erklärten Erlöse
bemessen.
Der Unabhängige Finanzsenat stellte nun im Rahmen
seines Bemühens, dem eben dargestellten Ziel, der Realität
möglichst nahe zu kommen, bei der Überprüfung der
gegenständlichen angefochtenen Bescheide
folgende Erwägungen an:
Fest steht, dass - wie bereits unter Punkt 1)
ausgeführt - laut Judikatur der ersten Aussage eines Zeugen mehr
Beweiskraft zuzubilligen ist als dessen revidierter zweiter Aussage.
Entsprechend dieser Ansicht wurden zunächst vom Finanzamt auch nur die
ersten Ausführungen der Zeugin C zur Erlössituation
berücksichtigt. Dem Bw ist aber zuzubilligen, dass die Aussage von
Frau C, dass sie in den besten Zeiten 50.000,00 S im Monat "verdient"
hätte, in diesem Punkte tatsächlich nicht eindeutig ist: einerseits
könnte sie damit den gesamten Verdienst gemeint haben, andererseits auch
nur ihren Anteil. Es waren daher nach ho. Ansicht auch andere Aspekte,
die sich im Rahmen der umfangreichen Ermittlungen ergeben hatten, zu
würdigen.
Was den Umfang der angebotenen Leistungen und deren Preise
anlangt, so wurden laut Bw nur Massagen um 1.000,00 S, 500,00 S und
250,00 S angeboten. Die Masseurinnen wären aber ermächtigt
gewesen, im Einzelfall abweichende Preisvereinbarungen zu treffen. Solche sind
aber aus den Aufschreibungen nicht ersichtlich. Demgegenüber wurden
laut Aussage der Zeugin C Massagen um 250,00 S, 500,00 S,
1.000,00 S, aber auch um 1.500,00 S (= Ganzkörper- bzw.
Bodymassagen) angeboten. Auch aus einer beim Bw anlässlich der
Hausdurchsuchung auf einer gesicherten Computerdatei vorgefunden Preisliste
schien die Bodymassage um 1.500,00 S auf und befand sich auch auf dem
sichergestellten Kuvert eine Rubrik mit der Überschrift
"Body". Diese Umstände sprechen in objektiver Betrachtungsweise
jedenfalls dafür, dass auch das Angebot einer Bodymassage um
1.500,00 S bestand. Erlösaufzeichnungen aus solchen
Ganzkörpermassagen um 1.500,00 S existierten aber nicht, was objektiv
nicht nachvollziehbar erschien.
Bezüglich der Kundenfrequenz ergab sich aus der
Aktenlage, dass von einer
durchschnittlichen
Kundenanzahl von 6-7 Kunden/Masseurin
und Tag auszugehen war. So hatte etwa Fr. Ml laut eigener Aussage etwa 3
bis 11 Kunden pro Tag; laut Terminkalender hatte sie am 12., 20. bzw. 21.7.2000
4, 7 bzw. 11 Kunden Termine vorgemerkt (siehe auch Ausführungen auf Seite 3
der Berufungsvorentscheidung).
Aus den einzelnen Massagepreisen 250,00 S,
500,00 S und 1.000,00 S errechnete sich ein durchschnittlicher Preis
von 583,33 S, wobei unter Bedachtnahme darauf, dass die billigeren
Massageangebote vermutlich etwas häufiger in Anspruch genommen wurden, ein
geschätzter Durchschnittsbetrag von 450,00 S realistisch
erschien. Die Bodymassage mit 1.500,00 S wurde von dieser
Durchschnittsrechnung ausgenommen, da zugestanden werden musste, dass sie auf
Grund des höheren Preises seltener in Anspruch genommen worden war als die
billigeren Massageangebote. Außerdem wurde sie erst später ins
Angebot aufgenommen und bedurfte wohl eines gewissen Anlaufzeitraumes. Es musste
aber davon ausgegangen werden, dass zumindest einmal pro Woche eine solche
durchgeführt worden war.
Diese Annahmen erlauben pro Masseurin und Monat folgendes -
am unteren Limit
angesetzte - geschätzte Ergebnis an
Einnahmen:
|
450,00 S x 6 Kunden x 5 Tage x 4 Wochen
|
54.000,00 S
|
+1 x pro Woche Bodymassage = 1.500,00 S x
4
|
6.000,00 S
|
|
60.000,00 S
Ein Ansatz dieses Betrages
berücksichtigte auch - dies sei hier angemerkt - jene Unsicherheit, die
sich aus den zweideutigen Aussagen der Zeugin C hinsichtlich ihrer monatlichen
Einnahmen (50.000,00 S) ergab.
Der vom Betriebsprüfer angenommene Vervielfacher von
drei war nach ho. Ansicht richtig, da laut Aktenlage jedenfalls zwei
Masseurinnen im Einsatz waren bzw. in zwei Studios gearbeitet wurde
(geringfügig auch in Sr) und im Topf Eigenleistungen die Massagen des Bw's,
dessen Lebensgefährtin und der Volonteurinnen vereint waren.
Für den Anlaufzeitraum Juli und August 1999 erschien -
vor allem unter dem Aspekt, dass auch laut Aussage/C deren Umsatz in diesem
Zeitraum bei etwa einem Drittel zu späteren Zeiträumen lag - ein
geringerer Ansatz der Kundenfrequenz mit durchschnittlich 2 Kunden pro Tag
und Masseurin gerechtfertigt, wobei der Ansatz einer wöchentlichen
Bodymassage unterbleiben konnte, da laut Zeugin C mit dieser erst im Herbst
begonnen worden war:
|
450,00 S x 2 Kunden x 5 Tage x 4 Wochen
|
18.000,00 S
|
|
18.000,00 S
Für das Jahr
1999 ergab dies folgende
Umsätze:
|
Juli - August 1999 (18.000,00 S x 3) x 2
Monate
|
108.000,00 S
|
September - Dezember 1999 (60.000,00 S x 3) x
4 Monate
|
720.000.00 S
|
Umsätze brutto
|
828.000,00 S
|
Umsätze netto
|
690.000,00 S
Die Umsätze für das
Jahr 2000 hätten sich auf Grund
dieser Schätzung auf folgende Höhe belaufen:
|
Jänner - Dezember 2000 (60.000,00 S
brutto x 3) x 12 Monate
|
2.160.000,00 S
|
Umsätze brutto
|
2.160.000,00 S
|
Umsätze netto
|
1.800.000,00 S
Im Rahmen der zwischenzeitig vom
Finanzamt Y durchgeführten Betriebsprüfung wurden
Umsätze in Höhe von
2.200.000,00 S festgestellt. Der entsprechende
Umsatzsteuerbescheid wurde zwar vom Bw angefochten. Die Höhe der
festgestellten Umsätze wurden von ihm aber weder in seinem entsprechenden
Berufungsschreiben angezweifelt, noch legte er trotz Aufforderung in einem
Vorhaltsschreiben solche dar.
Angesichts des Umstandes, dass ab Juni 2000 vom Bw selbst
großteils monatlich erheblich höhere Umsätze als
180.000,00 S brutto (= 60.000,00 S x 3 monatlich laut obiger
Schätzung; 150.000,00 S netto) erklärt hatte (erklärte
Bruttoumsätze ab Juni 2000 monatlich cirka 240.000,00 S) und daher ab
diesem Monat von einem wesentlich besseren Geschäftsgang auszugehen war,
erschienen die vom Betriebsprüfer des Finanzamtes Y angenommenen
Nettoumsätze für das Jahr 2000 mit 2.200.000,00 S jedenfalls
richtig und das Ergebnis der Schätzung laut obiger Schätzungsmethode
für den gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraum in sich insgesamt
schlüssig.
Zusammenfassend
konnte festgestellt werden, dass die vom Finanzamt im Rahmen seiner
Berufungsvorentscheidung ermittelten Nettoumsätze für das Jahr 1999
mit 663.750,00 S bis auf eine Abweichung von cirka 4 % ident mit dem oben
ausgewiesenen Betrag von 690.000,00 S sind.
Da bei einer Schätzung auf Grund des Umstandes, dass
Beträge eben mangels eindeutiger Nachvollziehbarkeit nur ungefähr
(schätzungsweise!) in Ansatz gebracht werden können, Abweichungen in
diesem Bereich durchaus toleriert werden können, erschien dem
Unabhängigen Finanzsenat auf Grund obiger Erwägungen und Berechnungen
eine Schätzung der Umsätze des
Bw's im berufungsgegenständlichen Zeitraum unter Zurechnung eines Betrages
im vom Finanzamt im Rahmen seiner
Berufungsvorentscheidung vorgenommenen
Ausmaß (100% Zuschlag) jedenfalls als
objektiv gerechtfertigt und den
tatsächlichen Umständen am nächsten kommendes Ergebnis, zumal der
Bw weder in seinem Vorlageantrag noch im weiteren Verfahren dieser Zurechnung
substantielle Einwendungen entgegenzusetzen wusste.
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass allgemein
anerkannt ist (siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 184), dass jeder
Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (VwGH 9.12.2004,
2000/14/0166). Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss diese mit jeder
Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 27.8.2002, 96/14/0111;
19.3.2002, 98/14/0026).
Dies ändert nichts daran, dass die
Schätzungsmethode so gewählt werden muss, dass sie den
tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten zu kommen scheint. Dass das
durch die Zurechnung im Rahmen der Berufungsvorentscheidung im
gegenständlichen Fall so war, konnte an Hand obiger Ausführungen
nachvollzogen werden.
Was die Ausgaben
anlangt, so basiert deren Schätzung zum Großteil auf den
übereinstimmenden Aussagen von Bw und Masseurinnen, dass 50% der Einnahmen
den letzteren zuflossen. Die Annahme von 25% am Topf Eigenleistungen als
für Volonteurinnen aufgewendet erscheint objektiv angemessen. Wenn
im Rahmen der Berufungsvorentscheidung daher hinsichtlich des Ansatzes der
Ausgaben auf diese bereits vom Betriebsprüfer angewandte Methode
zurückgegriffen wurde, so steht dem nach ho. Ansicht nichts dagegen.
Insgesamt schien
daher das in der
Berufungsvorentscheidung dargestellte
Ausmaß der
Zurechnung (100 % Zuschlag zu den
Umsätzen bzw. Erlösen unter Berücksichtigung des entsprechenden
Personalaufwandes) aus den dargelegten Gründen auch laut Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates objektiv
nachvollziehbar und den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten
kommend, wobei anzumerken ist, dass vom Bw im weiteren Berufungsverfahren weder
im Vorlageantrag noch in der Folge irgendwelche substantiellen Einwände,
die die Höhe der laut Berufungsvorentscheidung (der Vorhaltscharakter
zukommt! - siehe VwGH 29.6.2005, 2000/14/0194; 23.9.2005, 2003/15/0147)
angesetzten Besteuerungsgrundlagen in Frage gestellt hätten, vorgebracht
wurden.
Wenn sich der Bw in seinem Vorlageantrag vom 5. Jänner
2004 darauf berief, dass auf Grund der Beschlagnahme seiner Unterlagen
anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. Mai 2003 eine entsprechende
Verteidigung in abgabenrechtlichen Dingen und Begutachtung der
Berufungsvorentscheidung nicht möglich gewesen sei, so ist hiezu
anzumerken, dass seit Erlassung der Berufungsvorentscheidung im Juli 2003
nunmehr mehr als vier Jahre vergangen sind. Das Betriebsprüfungsverfahren
für die Jahre ab 2000 wurde mittlerweile abgeschlossen, wobei der Bw laut
Aktenlage seine abgabenrechtliche Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren
entsprechend wahrnahm. In seinem Schreiben vom 5. Mai 2006 (Berufung
betreffend Anspruchszinsen 2000-2003) führte der Bw an, dass er ab
13. Mai 2003 (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der
Unterlagen) bis Herbst 2005 durch die
Beschlagnahme in der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Pflichten verhindert
gewesen sei. Auch im Schreiben vom 13. September 2005 - eingelangt
beim Finanzamt Y am 23. November 2005 - wies der Bw darauf hin, dass die
Akteneinsicht bis zur 35. Kalenderwoche nunmehr durchgeführt werden
hätte können und die Unterlagen von Hrn. A (=Betriebsprüfer)
ab 13. September 2005 ausgefolgt würden. Ein Hindernis für
eine entsprechende Prüfung der Berufungsvorentscheidungen bestand somit
spätestens ab Herbst 2005 nicht mehr. Einwände gegen die
Berufungsvorentscheidung betreffend die Jahre 1999 und 2000 wurden dennoch nicht
eingebracht, wobei angemerkt werden muss, dass ein Vorhalt, der die Höhe
der Umsätze 2000 laut letzter Betriebsprüfung betraf, unbeantwortet
blieb und diese sohin als vom Bw offenbar anerkannt angesehen werden
konnten.
Ein weiteres Zuwarten auf entsprechende Einwendungen des
Bw's erschien im gegenständlichen Fall nicht angebracht, zumal sich der
dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt außerdem auf Belege und
Unterlagen stützt, die vom Bw angefertigt, geprüft und bewertet worden
waren.
Zum Angebot des Bw in seiner Berufungsschrift, sich selbst
jederzeit der Zeugeneinvernahme zu stellen bzw. die Zeugenaussage der Frau M C
vorzulegen, ist auszuführen, dass die Vernehmung des Abgabepflichtigen als
Zeuge im eigenen Verfahren ausgeschlossen ist (Ritz, a.a.O., Tz 1 zu § 169,
u. die dort zit. Lit., insb. Stoll, a.a.O., S. 1789), zumal dieser ja im
gesamten Abgabenverfahren ohnehin Gelegenheit hat, seinen Standpunkt bzw. den
Sachverhalt darzulegen. Was das Angebot der Vorlage der Zeugenaussage der
M C anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass deren beide Aussagen - jene vom
25. Juli 2000 sowie vom 26. September 2001 - aktenkundig sind.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass - entgegen der Behauptung des
steuerlichen Vertreters des Bw's im Berufungsschreiben - bereits bei der ersten
Vernehmung am 25. Juli 2000 eine Vertrauensperson der Frau C (=
Steuerberater Kurt B, der die Niederschrift auch unterschrieben hat), anwesend
gewesen war; die Niederschrift der zweiten Aussage vom 26. September 2001,
die mit den Angaben des Bw's korrespondiert, lag im Arbeitsbogen des
Betriebsprüfers auf und wurde entsprechend gewürdigt.
Dem Berufungsbegehren
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 war daher
insgesamt teilweise stattzugeben und die Bemessungsgrundlagen der angefochtenen
Bescheide - wie in den Berufungsvorentscheidungen bzw. den obigen
Ausführungen dargestellt - abzuändern.
4)
Berechnungsgrundlagen laut Berufungsentscheidung:
Die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 laut Berufungsentscheidung
waren daher folgendermaßen zu ermitteln:
Umsatzsteuer
1999
|
Nettoumsätze/Massage lt. Erklärung
|
331.875,00 S
|
Nettoumsätze/Massage lt. Berufungsentscheidung
(+ 100 %)
|
663.750,00 S
|
Differenz
|
331.875,00 S
|
Gesamtnettoumsätze lt. Erklärung
|
476.324,99 S
|
+ Differenz/Massageumsätze
|
+
331.875,00
|
Gesamtnettoumsätze
lt.
Berufungsentscheidung
|
808.199,99 S
|
Vorsteuer
lt.
Erklärung u. Berufungsentscheidung
|
78.389,21
Einkommensteuer
1999
|
Zuschätzung/Umsätze netto lt.
Berufungsentscheidung
|
331.875,00 S
|
Zuschätzung/Umsätze brutto lt.
Berufungsentscheidung
|
398.250,00 S
|
2/3 hievon
|
265.500,00 S
|
1/3 hievon
|
132.750,00 S
Personalmehraufwand
|
50 % von 265.500,00 S (= 2/3-Anteil)
|
132.750,00 S
|
25 % von 132.750,00 S (=1/3-Anteil)
|
33.187,50 S
|
Personalmehraufwand lt.
Berufungsentscheidung
|
165.937,50 S
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
Einkünfte lt. Erklärung
|
- 84.223,00 S
|
+ Zuschätzung Erlöse/Massagen netto lt.
Berufungsentscheidung
|
+ 331.875,00 S
|
- Personalmehraufwand lt.
Berufungsentscheidung
|
-
165.938,00 S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
lt.
Berufungsentscheidung
|
+
81.714,00 S
5)
Anmerkung zur Ermittlung des Einkommens und zur Berechnung der Einkommensteuer
1999:
a) Bei der
Ermittlung der Einkünfte des Bw's laut Berufungsentscheidung wurden -
analog zur Vorgangsweise anlässlich der Betriebsprüfung des
Finanzamtes Y für die Jahre 2000 bis 2004 - sowohl
Sonderausgaben im Ausmaß von
40.000,00 S als auch der Pauschbetrag
für
Behinderung im
Ausmaß von 50 % anerkannt.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
sind von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie der Abgabenbehörde
bekannt sind, und hat die Abgabenbehörde amtsbekannte Umstände
entsprechend zu würdigen (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 7
zu § 18; Tz 7 zu § 34 und 35).
Aus der Aktenlage ergab sich auf Grund der Feststellungen
des Betriebsprüfers laut Betriebsprüfungsbericht vom 7.2.2006
eindeutig, dass laut Bescheid des Bundessozialamtes vom
8.6.1995 eine 50%-ige Behinderung
bestand und der entsprechende Freibetrag daher auch für die Jahre ab 2000
gewährt wurde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,
dass die betreffende Behinderung auch im Jahr 1999 gegeben war, und war daher
der entsprechende Freibetrag gemäß
§ 35 EStG 1988 auch im
Jahr 1999 zu berücksichtigen. Ebenso erschien auf Grund der
gegebenen Aktenlage hinsichtlich der Sonderausgaben - analog zur Vorgangsweise
laut Betriebsprüfung für die Folgejahre ab 2000 - eine Anerkennung im
Höchstausmaß von 40.000,00 S gerechtfertigt, zumal der Bw auch
in den Vorjahren schon solche aus dem Titel von Personenversicherungen und
Wohnraumschaffung im Ausmaß von fast 30.000,00 S jährlich
erklärt hatte und nunmehr laut Aktenlage ab Mitte 1999 Rückzahlungen
für ein Wohnhaus-Sanierungsdarlehen hinzukamen. Dass entsprechende
Ausgaben in der Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht worden
waren, erklärt sich daraus, dass wegen des erklärten Verlustes von -
84.223,42 S vom Bw ohnehin nicht mit der Vorschreibung einer
Einkommensteuer zu rechnen gewesen war. Ein entsprechender Verlust, wie
vom Bw in seiner Erklärung unter "Offene Verlustabzüge aus den Jahren
ab 1991" angeführt, hätte gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG
1988 erst in den Folgejahren als Sonderausgaben geltend gemacht werden
können (siehe § 18 Abs. 6 EStG 1988:
"Als Sonderausgaben sind auch Verluste
abzuziehen, die in einem
vorangegangenen Jahr
entstanden
sind
.......").
b) Der Bw erhielt
im berufungsgegenständlichen Zeitraum Transferleistungen (Arbeitslosengeld,
Krankengeld während Arbeitslosigkeit) vom Arbeitsmarktservice OÖ und
der OÖ Gebietskrankenkasse. Deren Höhe und Bezugszeitraum
standen im gegenständlichen Verfahren nicht in Streit.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 sind, wenn der
Steuerpflichtige solche Leistungen nur für einen Teil des Kalenderjahres
erhält, die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem
Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten
Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher
sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde.
Eine Hochrechnung gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG
1988 (siehe Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und
Antwort 1999, Tz 3/39, Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes bei der
Arbeitnehmerveranlagung) ist nur für Bezüge erforderlich, die nicht
ganzjährig bezogen worden sind.
Bezüge, die für das
ganze Kalenderjahr ausbezahlt wurden,
sind nicht in die Hochrechnung
miteinzubeziehen.
Im angefochtenen Bescheid erfolgte wegen des Bezuges von
Transferleistungen gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 eine Umrechnung
sämtlicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf einen
Jahresbetrag. Da jedoch der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit
des Bw's aus Baustoffhandel (7.725,95 S) für das gesamte Kalenderjahr
(1.1.-31.12.1999), also ganzjährig bezogen wurde, waren diese
Einkünfte nicht in die Umrechnung miteinzubeziehen (siehe auch Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 19/1 zu § 3). Der angefochtene
Einkommensteuerbescheid war daher auch diesbezüglich
abzuändern.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter (ATS/€)
Linz, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungSchätzungsberechtigungHöhe der Schätzungessentielle GrundaufzeichnungenSchätzungsmethodeSchätzung mit Hilfe des Sicherheits- bzw. Gefährdungszuschlages
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0230-L/07
- Stammnummer
- 31541
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF