…die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 36.868,76. Im vorliegenden Fall betrug in Ansehung der (im bisherigen Verfahren ohnehin nicht bestrittenen) Wertermittlung des Zollamtes Linz Wels der gemeine Wert des LKW der Marke Mercedes Typ Actros 1846 LS mit dem…
…nach dem sich sonst die Geldstrafe richtet, zu bestrafen, wer.... eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 begeht. Deshalb beträgt, ausgehend vom erwiesenen Verkürzungsbetrag (Eingangsabgaben als strafbestimmender Wertbetrag) von € 26.425,43, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 79.276,29…
…das Dreifache im Fall deren gewerbsmäßigen Begehung. Deshalb beträgt, ausgehend vom erwiesenen Verkürzungsbetrag (Biersteuer als strafbestimmender Wertbetrag) iHv € 19.519,64, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 58.858,92. Gem. § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung…
… 33 Abs. 5 mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Deshalb beträgt, ausgehend vom erwiesenen Verkürzungsbetrag von insgesamt S 815.221,--, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 118.488,84. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die…
… 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Deshalb beträgt, ausgehend vom erwiesenen Verkürzungsbetrag von insgesamt 50.595,19 €, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe 101.190,38 €. Offensichtlich ist also dem Erstsenat bei seiner…
…€ 26.871,81. Die Bemessungsgrundlage für das unter 2) des Spruchs der gegenständlichen Berufungsentscheidung beschriebenen Finanzvergehens errechnet sich nach dem inländischen Kleinverkaufspreis. Dieser beträgt für die festgestellte Zigarettenmenge € 11.037,52. Der Strafrahmen (= höchstmögliche Geldstrafe) beträgt somit auf Grund der Bestimmungen der §…
…4.082,-- = € 78.110,64, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 65.680,81 X 2 = € 131.361,62 zuzüglich € 78.110,64 : 2 = € 39.055,32, insgesamt somit € 170.416,94. Gemäß…
…von insgesamt € 55.444,41 + € 14.850,98 = € 70.295,39 die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 70.295,39 X 3 = € 210.886,17, wie vom Erstsenat richtig festgestellt. Neben der Geldstrafe ist gemäß …
…ATS 3.863,--, insgesamt ATS 245.522,--, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 978.493,-- X 2 = ATS 1,956.986,-- zuzüglich ATS 245.522,-- : 2 = ATS 122.761,--, ergibt ATS 2,079.747,--, umgerechnet € 151.141,10…
…Höhe von ATS 92.000,--, insgesamt ATS 477.269,--, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall für die spruchgegenständlichen Finanzvergehen des Beschuldigten angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 477.269,-- X 2 = ATS 954.538,--, umgerechnet € 69.368,98. Gemäß § 41 Abs.1 FinStrG kann überdies…
…600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 500,-- + € 500,-- + € 500,-- + € 500,-- + € 500,-- die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 20.633,76 (teilweise umgerechnet) X 2 = € 41.267,52. Berücksichtigungswürdig im Sinne des …
…im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 46.991,99,-- X 2 = € 93.983,98,--. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von gerundet €…
… 49 Abs.1 lit.a leg.cit mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht entrichteten Abgabenbeträge geahndet, weshalb die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall nach § 21 Abs.1 und 2 FinStrG angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS…
…einer Geldstrafe bis zu € 3.625,00 geahndet. Dabei ist gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG auf eine einheitliche Geldstrafe zu erkennen, welche nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht. Die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe…
…umgerechnet € 19.116,58, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 19.116,58 X 2 = € 38.233,16. Von den strafrelevanten Verkürzungsbeträgen wurden bislang - unter der Annahme zugunsten des Beschuldigten, dass er seine Ratenverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde eingehalten…
…FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw. abgeführten Selbstbemessungsabgaben geahndet. Ausgehend von den strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben von € 7.150,00 beträgt die vom Gesetzgeber vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 3…
…a FinStrG in Höhe von € 62.870,28, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 4.199,39 : 2 = € 2.099,69 + € 62.870,28 X 2 = € 125.740,56, insgesamt sohin € 127.840,25. …
…Die höchstmögliche Geldstrafe (der Strafrahmen) lag bei 90.422,86 Euro und errechnete sich für 136.400 Stück Zigaretten (682 Stangen) wie folgt: Zoll: 3.928,32 Euro Tabaksteuer: 13.611,36 Euro Einfuhrumsatzsteuer: 4.871,94 Euro Summe der Eingangsabgaben: 22.411,62 Euro…
…einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge geahndet. Dabei ist gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG auf eine einheitliche Geldstrafe zu erkennen, für welche die Summe dieser zusammentreffenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Die vom Gesetzgeber angedrohte höchstmögliche Geldstrafe beträgt…
…21 Abs.2 FinStrG ist für die auszusprechende einheitliche Geldstrafe die - die Strafdrohung für die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG übersteigende - Summe dieser wertbetragsbestimmten Strafdrohungen maßgebend, weshalb die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 5.294,54 beträgt. Gemäß…