Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0059-L/03
Strafberufung des Amtsbeauftragten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0059-L/03vom 21.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Isolde Zellinger sowie die Laienbeisitzer KR Manfred Grubauer
und Ing. Günter Reitinger als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen L wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1
und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
damaligen Amtsbeauftragten OR Dr. Christian Kneidinger vom
28. August 2003 gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz vom 20. März 2003,
StrNr. 2002/00515-001, nach der am 21. Dezember 2004 in Abwesenheit des
Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des für OR Dr. Kneidinger
als Amtsbeauftragten einschreitenden OR Dr. Dieter Baumgartner sowie
der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird
Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe
dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§§ 33
Abs. 5 in Verbindung mit 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
15.000,-- €
(in
Worten: fünfzehntausend Euro)
und die für den Fall
der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG an deren
Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
acht
Wochen
erhöht
werden.
II. Der erstinstanzliche
Schuldspruch wird aus Anlass der Berufungsentscheidung dahingehend
präzisiert, dass hinsichtlich der Verkürzung von Umsatz- und
Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1998 lediglich von einem Versuch
auszugehen ist und somit das in Punkt 1. des Schuldspruches beschriebene
Verhalten des Beschuldigten als teils vollendete (1997), teils lediglich
versuchte (1998) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1, teilweise in
Verbindung mit § 13 FinStrG zu qualifizieren ist.
Entscheidungsgründe
Es liegt vor ein Straferkenntnis eines Spruchsenates beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen L vom 20. März 2003, StrNr. 2002/00515-001. Die
örtliche Zuständigkeit eines derartigen Senates ergibt sich aus einer
Verfügung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Juli 2002,
GZ. L 615/1-IV/16/02, Finanzstrafakt Bl. 2 f).
Der diesbezüglichen Aktenlage ist zu entnehmen, dass L
im strafrelevanten Zeitraum als Betreiber von diversen Cafes und als
Automatenaufsteller in der Steiermark tätig gewesen ist: So betrieb er in
der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum 30. April 1997 das Pub Cafe A im E K,
das Cafe B in K vom 7. Mai 1997 bis zum 27. März 1998, sowie das Tanzcafe C
in D vom 1. Februar 1997 bis Oktober 1998 (siehe Aktenvermerk des
Betriebsprüfers des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 2. Oktober 1998 zu
ABNr. 501072/98).
Anfangs wurde L von einem Steuerberater betreut, deren
Mitarbeiterin von ihm fernmündlich über die angebliche Höhe der
Tageslosungen in Kenntnis gesetzt wurde (siehe die mit L am 11. April 1997
aufgenommene Niederschrift, Veranlagungsakt des Finanzamtes Bruck an der Mur,
StNr. 150/2643, Dauerakt). Solcherart wurden auch tatsächlich
Voranmeldungen für die Monate Jänner und Februar 1997 erstellt (01/97
Guthaben 2.449,-- S; 02/97 Zahllast 15.267,-- S), welche am 16.
Dezember 1997 nachträglich beim Finanzamt eingereicht wurden (siehe
genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Eine Entrichtung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer erfolgte nicht. Ebenso enthielten die Angaben
des L keine Offenlegung der von ihm - siehe unten - getätigten
Schwarzumsätze im Zusammenhang mit ebenfalls von der X AG "schwarz"
eingekauften Getränken.
Im Übrigen hat die Kanzlei des Steuerberaters für
L mangels Bezahlung keine Buchhaltung geführt und am 27. Februar 1997 die
Vollmacht zurückgelegt (siehe der obgenannte Aktenvermerk).
Für die nachfolgenden Voranmeldungszeiträume
März, April, Mai. Juni. Juli, August, September, Oktober, November,
Dezember 1997, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni Juli, August
und September 1998 wurden von L ebenfalls weder Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
entrichtet noch diesbezügliche Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht
(siehe Niederschrift vom 16. November 1998 über eine hinsichtlich L
durchgeführte UVA-Prüfung).
Mangels Vorlage von Losungsaufzeichnungen bzw. sonstigen
Unterlagen wurden die Umsätze gemäß
§ 184
Bundesabgabenordnung (BAO) auf Basis der Angaben des L für die ersten
Voranmeldungszeiträume sowie eines Biervertrages mit der X AG
geschätzt und zwar betreffend die Monate Februar bis Dezember 1997 mit
229.851,-- S und betreffend die Monate Jänner bis September 1998 mit
84.386,-- S (siehe die genannte Niederschrift vom 16. November 1998),
wovon L durch Zusendung des Protokolls der obgenannten Niederschrift auch
Kenntnis erlangte.
Tatsächlich war aber die schätzungsweise
Festsetzung der Umsatzsteuerzahllasten - wie sich nachträglich
herausstellen sollte - bei weitem zu niedrig ausgefallen.
L hat hinsichtlich der Monate Februar 1997 bis September
1998 zumindest wissentlich die diesbezüglichen Vorauszahlungen an
Umsatzsteuern nicht bis zum Ende der jeweiligen Fälligkeitstage
(nämlich dem jeweils 15. des zweitfolgenden Monats) entrichtet und ebenso
zumindest bedingt vorsätzlich bis zu diesen Zeitpunkten die Einreichung
entsprechender Voranmeldungen unterlassen, weshalb er diesbezüglich vom
Erstsenat mit Erkenntnis vom 20. März 2003 wegen [1997 und 1998 begangener]
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von insgesamt
314.237,-- S (umgerechnet 22.836,49 €) gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG schuldig gesprochen worden ist (siehe das angefochtene
Erkenntnis, Finanzstrafakt Bl. 21).
Trotz Zusendung von entsprechenden
Jahressteuererklärungen, Erinnerungen, Androhung und Festsetzung von
Zwangsstrafen unterließ L in der Folge die Einreichung von Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998
(Veranlagungsakt, Veranlagung 1997 und 1998, jeweils Überwachung des
Erklärungseinganges samt den diesbezüglichen
Aktenvermerken).
L handelte solcherart offenbar mit dem Plan, eine
Schätzung an Jahresumsatzsteuer in Höhe der Summe der geschätzten
monatlichen Zahllasten herbeizuführen sowie eine möglichst niedrige
Schätzung seines Einkommens auf Basis der zu erzwingen, was ihm auch
gelang:
So erging am 11. Februar 1999 ein Einkommensteuerbescheid
für das Veranlagungsjahr 1997, mit welchem lediglich eine Einkommensteuer
in Höhe von 24.144,-- S vorgeschrieben worden ist (Veranlagungsakt,
Veranlagung 1997).
Am 2. März 1999 erging ein Jahresumsatzsteuerbescheid
für das Veranlagungsjahr 1997, mit welchem lediglich eine Umsatzsteuer in
Höhe von 229.851,-- S vorgeschrieben wurde (Veranlagungsakt,
Veranlagung 1997).
Zur Festsetzung von Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer
für das Veranlagungsjahr 1998 kam es nicht, da zwischenzeitlich der
Sachverhalt im Rahmen einer am 18. November 1999 begonnenen Betriebsprüfung
verifiziert wurde.
Hätte, wie vom Beschuldigten geplant, eine Festsetzung
aufgrund der ursprünglichen Schätzung stattgefunden, wäre
für 1998 die Einkommensteuer mit 0,-- S und die Jahresumsatzsteuer mit
84.386,-- S festgesetzt worden.
Im Zuge der Auswertung beschlagnahmter EDV-Datenmedien bei
der X AG wurde die Höhe der von L schwarz eingekauften Getränke und
daraus in der Folge resultierende bis dato steuerlich nicht erfasste
zusätzliche Nettoumsätze im Ausmaß von 552.084,-- S (1997)
und 114.162,50 S (1998) festgestellt (Veranlagungsakt, Veranlagung 1998,
BP-Bericht vom 2. Februar 2000, Tz. 18, bzw. Finanzstrafakt Bl.
9).
Im Ergebnis (siehe die Zusammenstellung im Finanzstrafakt,
Bl. 18) war für das Veranlagungsjahr 1997 die Umsatzsteuer um
110.416,-- S und die Einkommensteuer um 175.680,-- S zu niedrig
festgesetzt worden und wäre, hätte der Tatplan des L funktioniert,
für das Veranlagungsjahr 1998 die Umsatzsteuer um 22.832,-- S und die
Einkommensteuer um 73.039,-- S zu niedrig festgesetzt worden.
Mit Erkenntnis des Erstsenates vom 20. März 2003 wurde
L daher schuldig erkannt, vorsätzlich [1999] im Amtsbereich des Finanzamtes
Bruck an der Mur als Abgabepflichtiger durch "Abgabe von unrichtigen"
[besser: das Unterlassen der Abgabe von] Steuererklärungen, somit unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine
Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben und zwar
betreffend das Veranlagungsjahr 1997 an Umsatzsteuer in Höhe von
110.417,-- S (umgerechnet 8.024,31 €) und an Einkommensteuer in
Höhe von 175.680,-- S (umgerechnet 12.767,16 €) bewirkt zu
haben sowie betreffend das Veranlagungsjahr 1998 an Umsatzsteuer in Höhe
von 22.832,-- S (umgerechnet € 1.659,26) und an Einkommensteuer in
Höhe von S 73.039,-- (umgerechnet € 5.307,95) [präzise: zu
bewirken versucht zu haben], indem er [ergänze: eine Schätzung seiner
Umsätze und Einkommen anstrebte, in welchen seine] Wareneinkäufe bei
der X AG und die daraus resultierenden Erlöse nur unvollständig
erfasst waren.
Aus dem im Finanzstrafakt - wenngleich mit
lakonischer Kürze - dokumentierten Spruch der am 20. März 2003
verkündeten Entscheidung des Erstsenates ("Herr L ist schuldig im Sinne der
AB-Stellungnahme", Finanzstrafakt Bl. 18) in Verbindung mit eben dieser
Stellungnahme (Finanzstrafakt Bl. 10 f) lässt sich erschließen, dass
der Beschuldigte in diesem Zusammenhang wegen Abgabenhinterziehungen
[präzise: wegen teils vollendeter (1997) und teils lediglich versuchter
(1998) Abgabenhinterziehungen] nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig gesprochen
worden ist.
Wegen dieser Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1
und Abs.2 lit.a FinStrG im Gesamtausmaß von 50.595,19 € wurde
über L durch den Spruchsenat gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in
Höhe von lediglich 5.000,-- € verhängt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde für den Fall der
Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit
zwanzig Tagen bestimmt.
An Kosten des Strafverfahrens wurden dem Beschuldigten
pauschal gemäß
§ 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG
363,-- € vorgeschrieben.
Bei der Strafbemessung hat der Erstsenat ausgehend von
einem Strafrahmen bis zu 50.595,19 € als mildernd eine
(finanzstrafrechtliche) Unbescholtenheit des L, als erschwerend einen
längeren Tatzeitraum gewertet. In der Gesamtschau erachtete er sodann eine
Geldstrafe im Ausmaß von rund 10 % des Strafrahmens als tat- und
schuldangemessen.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2003, in der
Geschäftsstelle der Spruchsenate beim Finanzamt Linz eingebracht am 28.
August 2003 (Finanzstrafakt Bl. 27), hat der zu dieser Zeit das Amt des
Amtsbeauftragten wahrnehmende Organwalter des Finanzamtes Linz in Bezug auf das
Strafausmaß gegen das Erkenntnis des Spruchsenates Berufung erhoben und
eine Erhöhung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gefordert. In Anbetracht
des Strafrahmens sei nämlich die Geldstrafe zu niedrig bemessen worden.
Berücksichtige man noch, dass der Beschuldigte weiterhin als Unternehmer
tätig sei, wäre auch aus spezialpräventiven Gründen eine
höhere Geldstrafe erforderlich.
Eine Berufung des Beschuldigten liegt nicht vor. Auch hat
sich der Beschuldigte, welcher mit Schreiben vom 11. September 2003 über
die Berufung des Amtsbeauftragten in Kenntnis gesetzt worden ist (Finanzstrafakt
Bl. 28), zur Berufung des Amtsbeauftragten nicht
geäußert.
Zu der mündlichen Verhandlung des Berufungssenates vom
21. Dezember 2004 ist der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer
Ladung nicht erschienen, weshalb gemäß
§§ 126 iVm 157
FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt wurde.
Aus der Aktenlage ist - in Ergänzung der
diesbezüglichen erstinstanzlichen Feststellungen - ersichtlich, dass
L derzeit, nach zwei gescheiterten Versuchen einer Schuldenregulierung, in
finanziell sehr beengten Verhältnissen lebt. Er ist als Automatenaufsteller
tätig.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zunächst ist anzumerken, dass grundsätzlich
auch die gemäß
§ 124 Abs.2 bzw. § 159 FinStrG
vorzunehmenden Bestellungen bzw. Umbestellungen eines Amtsbeauftragten durch den
Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Finanzstrafakt einer
entsprechenden Dokumentierung - zumindest in Form von Aktenvermerken
gemäß
§ 56 Abs.2 FinStrG iVm § 89 BAO -
bedürfen. Diesem Anspruch wurde der mehrfache Wechsel in der Person des
Amtsbeauftragten im gegenständlichen Fall offenkundig nicht
gerecht.
In freier Beweiswürdigung geht aber der
Berufungssenat davon aus, dass nach Beendigung der Verhandlung vor dem
Spruchsenat die Funktion des Amtsbeauftragten im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren wieder an den als Berufungswerber einschreitenden
Organwalter (welcher offenbar nur für die Dauer der mündlichen
Verhandlung an der Ausübung seines Amtes gehindert war) zurückgefallen
ist, zumal auch der Beschuldigte, dem dieser Aspekt offensichtlich zur Kenntnis
gelangt ist, dagegen keine Einwände erhoben hat.
OR Dr. Christian Kneidinger war daher zur Erhebung der
gegenständlichen Berufung legitimiert.
Das gegenständliche Rechtsmittel des
Amtsbeauftragten richtet sich ausschließlich gegen die
Strafhöhe.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht
deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 -
ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des
Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77,
verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH
10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201
- ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226).
Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in
Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht
für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung
genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999,
98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Dies hindert den Berufungssenat aber nicht, im Rahmen
der Strafausmessung auch den tatsächlichen Milderungsgrund eines
bloßen Versuches in Bezug auf die Hinterziehungen an Umsatz- und
Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1998 zu konstatieren, weshalb
insoweit eine Präzisierung des Schuldspruches erforderlich
war.
Zur Strafausmessung selbst ist
auszuführen:
Abgabenhinterziehungen werden gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages geahndet.
Deshalb beträgt, ausgehend vom erwiesenen
Verkürzungsbetrag von insgesamt 50.595,19 €, die vom Gesetzgeber
im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe
101.190,38 €.
Offensichtlich ist also dem Erstsenat bei seiner
Strafausmessung in diesem Zusammenhang ein Irrtum dahingehend unterlaufen, dass
er dabei von einem Strafrahmen lediglich in Höhe der hinterzogenen Abgaben
ausgegangen ist, wodurch es im Ergebnis jedenfalls zu einer zu niedrigen
Geldstrafe gekommen ist.
Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage
für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei
Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und die Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung
des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei
Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet,
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung
für die gegenständlichen Finanzstraftaten der H in Anbetracht des
erforderlichen Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs.2 FinStrG noch
nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da offenbar
auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen als
in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen
mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Berufungsgegners von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der Finanzstraftäter aufgrund
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe
möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit
entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine
solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH
6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe
auszumessen ist, beträgt also 101.190,38 €. Hielten sich die
Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden
Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen
Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre in etwa eine Geldstrafe von
rund 50.000,-- € zu verhängen gewesen.
Für L sprechen jedoch mildernde Umstände. So
kann dem Beschuldigten seine bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit
und der eingetretene Zeitablauf zugute gehalten werden. Ebenso ist als mildernd
der Umstand zu berücksichtigen, dass es - wie oben ausgeführt
- betreffend das Veranlagungsjahr 1998 beim bloßen Versuch geblieben
ist. Auch hat sich L schon im Tatzeitraum in einer schwierigen finanziellen Lage
befunden, welche ihn offensichtlich zu dem steuerlichen Fehlverhalten verleitet
hat.
Diesen Milderungsgründen stehen jedoch auch
gravierende Erschwerungsgründe gegenüber:
Vor allem muss dem Beschuldigten vorgeworfen werden,
dass er mit einer erheblichen deliktischen Energie vorgegangen ist.
Der Beschuldigte war im Gastgewerbe tätig und hat
im Tatzeitraum verschiedene Bars und Cafes betrieben. Er hat jedoch weitgehend
den Kontakt mit der Abgabenbehörde vermieden, (nach kleinen
anfänglichen Ausnahmen) weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch
Jahressteuererklärungen erstellt und auch keine Unterlagen oder
Aufzeichnungen für abgabenrechtliche Prüfungen bereitgestellt.
Darüber hinaus hat die Abgabenbehörde bei einem Lieferanten des
Beschuldigten nachgewiesen, dass L erhebliche Schwarzeinkäufe getätigt
hat. Es ist somit offenkundig, dass sein Verhalten (fehlende Offenlegung der
abgabenerheblichen Umstände mit dem Ziel zu niedriger Schätzungen bei
umfangreichen Schwarzein- und verkäufen) planmäßig darauf
abgezielt hat, rechtswidrig nicht nur vorübergehende Abgabenkredite,
sondern teilweise auf Dauer die Steuerbelastung zu minimieren. Die Tatschuld ist
im gegebenen Fall somit als über dem Durchschnitt liegend einzustufen.
Gegen eine niedrige Geldstrafe sprechen solcherart
vehement generalpräventive Aspekte. Die nicht mehr als gering zu
bezeichnende Schuld des Täters erfordert eine spürbare Strafe, um
andere Täter in der Situation des Beschuldigten von derartigen
Finanzvergehen abzuhalten. Insbesondere im Bereich des Gastgewerbes ist aufgrund
der erschwerten Umsatzerfassung und damit einer geringeren
Überprüfungsmöglichkeit durch die Abgabenverwaltung
erfahrungsgemäß ein größeres Gefahrenpotenzial für
Finanzvergehen gegeben. Es ist daher gerade in diesem Bereich bei einmal
aufgedeckten Abgabendelikten eine konsequente Strafrechtspflege notwendig, um
die berechtigten Interessen des Staates an seinen Abgabenansprüchen zu
verteidigen und weiteren Finanzstraftaten vorzubeugen.
Als erschwerend wirkt sich zusätzlich auch die
Vielzahl der deliktischen Angriffe, während eines langen Zeitraumes, aus.
In Abwägung dieser Argumente und auch zumal -
wenngleich in Anbetracht des lange Zurückliegens der gegenständlichen
Finanzstraftaten zurückgedrängt - aufgrund der erforderlichen
Spezialprävention (der Beschuldigte ist noch immer selbständig
tätig und, was die Erfüllung seiner Offenlegungspflichten angeht, nach
wie vor nicht zuverlässig; vgl. z.B. die im Veranlagungsakt aufliegenden
Festsetzungen von Zwangsstrafen in Zusammenhang mit nicht eingereichten
Voranmeldungen für Februar 2000 bis Juli 2001) wäre eine Geldstrafe
von 20 bis 25 % des Strafrahmens durchaus angemessen.
Wegen der offensichtlich äußerst schwierigen
Finanzlage des Beschuldigten ist aber ein Abschlag auf lediglich 15 % also
15.000,-- € zulässig. Eine weitere Milderung der Geldstrafe
würde - wie oben ausgeführt - dem Unrechtsgehalt der
begangenen Taten bzw. den zu beachtenden Strafzwecken allerdings nicht mehr
gerecht.
Gleiches gilt auch grundsätzlich für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Es ist herrschende Spruchpraxis, dass
für rund 100.000,-- S bzw. nunmehr 7.500,-- € an Geldstrafe
ungefähr ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe vorgeschrieben werden, womit
sich also im gegenständlichen Fall acht Wochen Ersatzfreiheitsstrafe
ergeben. Da ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass bei der Ausmessung
einer Ersatzfreiheitsstrafe der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu
Bestrafenden außer Ansatz zu bleiben hat, da ja laut Gesetz eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer
Geldstrafe vorzuschreiben ist (also eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe
gefordert wäre). Andererseits ist bei der Ausmessung auch der
verfügbare Strafrahmen zu beachten, der solcherart nicht über
Gebühr ausgeschöpft werden darf. In der Gesamtschau erweist sich daher
eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Wochen als tatsächlich
angemessen.
Die Festsetzung der Verfahrenskosten war vom Erstsenat
gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG in der ausgesprochenen
Höhe zu übernehmen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
21. Dezember 2004
Der Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0059-L/03
- Stammnummer
- 19447
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF