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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0004-S/05

Holzschlägerer, rechtswidrige Abgabenkredite erzwingend

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0004-S/05vom 20.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 49 Abs.2 FinStrG Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a leg.cit mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht entrichteten Abgabenbeträge geahndet, weshalb die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall nach § 21 Abs.1 und 2 FinStrG angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS 12.580,-- + ATS 27.193,-- + ATS 27.193,-- + ATS 27.193,-- + ATS 27.193,-- + ATS 27.193,-- + ATS 27.193,-- + ATS 27.193,-- + ATS 27.193,-- + ATS 27.193,-- + ATS 27.193,-- + ATS 27.193,-- + ATS 27.193,-- + ATS 81.486,-- + ATS 186.757,-- = ATS 745.519,-- X 2 ergibt ATS 1,491.038,-- zuzüglich ATS 5.259,-- + ATS 2.928,-- + ATS 2.928,-- + ATS 344,-- + ATS 345,-- + ATS 6.174,-- + ATS 6.174,-- + ATS 6.174,-- + ATS 6.174,-- + ATS 6.174,-- + ATS 6.174,-- + ATS 6.174,-- + ATS 6.174,-- + ATS 6.174,-- + ATS 6.174,-- + ATS 6.174,-- + ATS 6.174,-- + ATS 3.659,-- + ATS 3.659,-- + ATS 3.659,-- + ATS 3.659,-- + ATS 3.659,-- + ATS 3.659,-- + ATS 3.659,-- + ATS 3.659,-- + ATS 3.659,-- + ATS 3.659,-- + ATS 3.659,-- + ATS 3.659,-- + ATS 481,-- + ATS 481,-- + ATS 481,-- + ATS 481,-- + ATS 481,-- + ATS 481,-- + ATS 481,-- + ATS 481,-- + ATS 481,-- + ATS 481,-- + ATS 481,-- + ATS 481,-- + ATS 4.645,-- + ATS 4.645,-- + ATS 4.645,-- + ATS 2.847,-- + ATS 2.847,-- + ATS 2.847,-- + ATS 335,-- + ATS 335,-- + ATS 335,-- + ATS 40.128,-- + ATS 40.128,-- + ATS 40.128,-- + ATS 18.187,-- + ATS 18.187,-- + ATS 18.187,-- + ATS 2.142,-- + ATS 2.142,-- + ATS 2.142,-- + ATS 7.775,-- + ATS 7.775,-- + ATS 7.775,-- + ATS 7.775,-- + ATS 7.775,-- + ATS 3.938,-- + ATS 3.938,-- + ATS 3.938,-- + ATS 3.938,-- + ATS 3.938,-- + ATS 455,-- + ATS 455,-- + ATS 455,-- + ATS 455,-- + ATS 455,-- = ATS 401.266,-- : 2 ergibt ATS 200.633,--, insgesamt also ATS 1,691.671,--, umgerechnet € 122.938,52 beträgt. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des B in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass Z auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht bzw. nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also nunmehr € 122.938,52 (und hat sich daher gegenüber dem Strafrahmen des Erstsenates um lediglich 1,06 % verringert). Berücksichtigt man den Umstand des verringerten Unwertgehaltes der gegenständlichen Abgabenhinterziehungen in Anbetracht der zum Vorwurf gemachten lediglich angestrebten vorübergehenden Abgabenvermeidung durch Abschlag eines Drittels und hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre etwa eine Geldstrafe von rund € 43.000,-- zu verhängen gewesen. Für Z sprechen aber - wie größtenteils bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende mildernde Umstände, nämlich seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, seine nunmehr geständige Verantwortung, die teilweise Schadensgutmachung (siehe die Rückstandsaufgliederung in der genannten Buchungsabfrage, wonach rund drei Viertel der strafrelevanten Verkürzungsbeträge nachträglich entrichtet worden sind), sowie die auch vom Beschuldigten geschilderte finanzielle Zwangslage, welche ihn offenkundig zu seinem strafrelevanten Verhalten veranlasst hat, der teilweise lange Zeitablauf seit Begehung der Finanzstraftaten, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich diesbezüglich abgeschwächt worden ist, sowie der Umstand, dass der Aspekt der Spezialprävention durch die Beendigung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit ebenso wesentlich an Bedeutung verloren hat. Als erschwerend zu werten ist die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum. Das Fehlverhalten des Beschuldigten, der in Anbetracht der finanziellen Krise des von ihm geführten Unternehmens mit dem Plan, rechtswidrige Abgabenkredite vom Fiskus zu erzwingen, teilweise über Jahre hinweg Lohnabgaben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen dem Fiskus vorenthielt und zur Vermeidung einer entsprechenden Gegenwehr des Abgabengläubigers diesen von der Entstehung der diesbezüglichen Abgabenansprüche nicht informierte, fällt in den deliktischen Kernbereich, den der Gesetzgeber typischerweise mit einer Sanktionierung als eigene Tatbestände einer Abgabenhinterziehung bzw. Finanzordnungswidrigkeit bekämpfen will. Die zwar aus der Sicht des Z im wirtschaftlichen Überlebenskampf begreifliche Verhaltensweise ist aus der Sicht des Fiskus in Anbetracht der daraus erwachsenden Abgabenausfälle und Ungleichheit der Steuerlast (gegenüber den abgabenredlichen Steuerpflichtigen) nicht tolerierbarer, sodass gerade auch bei derartigen Fällen mit entsprechenden Strafen vorzugehen ist, um andere Täter in der Situation des Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen abzuhalten. In der Gesamtschau wäre solcherart in Abwägung sämtlicher Argumente, nämlich der vom Erstsenat dezidiert ausgeführten und der ergänzend vom Berufungssenat dargelegten Aspekte, eine Geldstrafe von € 25.000,-- angemessen, wobei in Anbetracht der vom Beschuldigten dargelegten, dramatisch schlechten persönlichen Finanzlage ein weiterer Abschlag auf € 15.000,-- (umgerechnet lediglich 12,20 % des Strafrahmens) angebracht gewesen wäre. Tatsächlich hat aber bereits der Spruchsenat lediglich eine Geldstrafe von umgerechnet € 10.174,19 ausgesprochen, welche mangels einer Strafberufung des Amtsbeauftragten auch nicht erhöht werden darf. Auf Basis der Argumentation des Erstsenates ist daher die ursprüngliche Geldstrafe zusätzlich abzumildern, wobei insbesondere in Anbetracht des Zeitablaufes, des nunmehr abgelegten Geständnisses und dem Abschwächen der Spezialprävention die spruchgemäße Höhe der Geldstrafe von lediglich € 9.000,-- (das sind lediglich 7,32 % ! des Strafrahmens) zulässig ist. Obige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr € 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre. Dabei ist anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Andererseits ist diese Ausmessung nach oben wiederum durch das mögliche Höchstmaß an Ersatzfreiheitsstrafe und durch die Tatsache, dass bereits der Erstsenat lediglich eine solche von einem Monat vorgeschrieben hat, begrenzt, sodass in Abwägung der obigen Argumente die Ersatzfreiheitsstrafe weiter abzumildern und mit lediglich fünfundzwanzig Tagen festzusetzen war. Der Ausspruch über die dem Beschuldigten auferlegte Tragung der Verfahrenskosten entspricht der zitierten Gesetzesstelle und ist daher rechtens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, 20. Mai 2005 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

HolzschlägererAbgabenkreditUmsatzsteuervorauszahlungVoranmeldungHinterziehungLohnabgabenverspätete EntrichtungFinanzordnungswidrigkeitStrafbemessungGeschäftsverteilungBerufsvertretungSenatszusammensetzungUnzuständigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0004-S/05
Stammnummer
25025
Gültig
20.05.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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