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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0014-S/05

Umsatzsteuerverkürzungen eines den Fiskus ignorierenden Immobilienhändlers; Strafbemessung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-S/05vom 16.08.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. Juli 2002 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. August 2002 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. September 2002 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. Oktober 2002 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. November 2002 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. Dezember 2002 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Am 20. November 2002 erklärte H gegenüber einem Betriebsprüfer fernmündlich, bislang keine Buchhaltung geführt zu haben und auch die Belegsammlung nicht geordnet aufbewahrt zu haben, weil er seit längerem unter schweren Depressionen leide. Er habe aber die Belegsammlung bereits seiner Steuerberaterin übergeben, könne diese jedoch nicht bezahlen, weshalb die Belege noch nicht aufgearbeitet seien (Aktenvermerk vom 20. November 2002 im Arbeitsbogen zu ABNr. 204002/03). Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. Jänner 2003 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Am 17. Jänner 2003 rief ein mit der Durchführung einer USO-Prüfung betreffend die Zeiträume Februar bis November 2002 beauftragter Betriebsprüfer des Finanzamtes Salzburg-Land bei der Steuerberaterin des H an und erfuhr, dass diese aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht einmal den Abschluss für das Veranlagungsjahr 2001 fertig gestellt hatte. Am selben Tage versprach der Beschuldigte dem Prüfer fernmündlich, binnen zwei bis drei Wochen die Unterlagen [für die nunmehrigen Prüfungszeiträume] seiner Steuerberaterin zu übergeben. Dieses Versprechen hat H nicht eingehalten (Aktenvermerk vom 17. Jänner 2003, Schreiben des Prüfers vom 3. März 2003 im Arbeitsbogen zu ABNr. 204002/03). Wiederum wartete aber die Steuerberaterin vergeblich auf die Unterlagen des H, sodass letztendlich durch die Abgabenbehörde am 27. März 2003 die Summe der Zahllasten für Februar bis November 2002 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO mit insgesamt € 20.000,--, monatlich € 2.000,--, festgesetzt wurde (Arbeitsbogen zu ABNr. 204002/03, Niederschrift vom 27. März 2003). Diese bloß griffweise Schätzung erweist aber nach Ansicht des Berufungssenates im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ebenfalls als überhöht, und zwar noch mehr als die letzte Schätzung. Laut Aussage des H im Telefonat vom 17. Jänner 2003 sei seine Geschäftslage [nunmehr] "existenzbedrohend", er habe [sogar] sein Büro als Immobilienmakler [in S] aufgeben müssen (Arbeitsbogen zu ABNr. 204002/03). Entwickelt man daher die letzte Schätzung für Strafzwecke weiter, erscheint es angezeigt, im Zweifel zugunsten für H ein Abflachen der Geschäftstätigkeit, bedingt durch Kapitalmangel und durch seine Erkrankung anzunehmen. Einvernehmlich (siehe Verhandlungsprotokoll) wird daher zu Gunsten des Beschuldigten die Zahllast für die Monate Jänner bis November 2002 lediglich mit € 600,-- geschätzt. Hinsichtlich der Gründe, warum aus der Aktenlage keine zumindest versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für 2002 gemäß §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG zu erschließen ist, ist auf die Ausführungen hinsichtlich der Vorjahre zu verweisen. Der Erstsenat hat daher zu Recht dem Beschuldigten betreffend die Monate Februar bis November 2002 lediglich eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in - nunmehr im Zweifel zu seinen Gunsten reduzierter - Höhe von jeweils € 600,-- vorgeworfen. Auch betreffend Dezember 2002 hat H weder eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer geleistet, noch eine Voranmeldung eingereicht. Der Sachverhalt wurde jedoch durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 500,-- bis zum Ablauf des 15. März 2003 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2003 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 500,-- bis zum Ablauf des 15. April 2003 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2003 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 500,-- bis zum Ablauf des 15. Mai 2003 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2003 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 500,-- bis zum Ablauf des 15. Juni 2003 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2003 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 500,-- bis zum Ablauf des 15. Juli 2003 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage). Anlässlich einer neuerlichen USO-Prüfung im Juli 2003 für die Monate Jänner bis Mai 2003 wurde mangels Mitwirkung des Beschuldigten die Zahllast mit insgesamt € 12.000,--, pro Monat je € 2.000,--, geschätzt (Arbeitsbogen zu ABNr. 203061/03). Eine Internetabfrage vom 25. Juli 2003 ergab zu diesem Zeitpunkt eine rege Angebotstätigkeit des H; die Maklertätigkeit wurde offenbar jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sehr wohl ausgeübt (Arbeitsbogen zu ABNr. 203061/03). Bedenkt man die abnehmende Dichte der Datenlage, ist es für Zwecke eines sicheren Nachweises im Finanzstrafverfahren unabdingbar, die bloß griffweise Schätzung des Finanzamtes weiter zu reduzieren. Einvernehmlich (siehe Protokoll Berufungsverhandlung) wird daher im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die Zahllast für die Monate Jänner bis Mai 2003 mit jeweils € 500,-- geschätzt. Die Frage einer versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für 2003 gemäß §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG stellt sich gar nicht, weil bereits im November 2003 das gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist. Der Beschuldigte hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2003 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von jeweils € 500,-- gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Soweit der Beschuldigte auf seine Beeinträchtigung infolge seiner Gemütserkrankung verweist, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche sicherlich eine wesentliche Beeinträchtigung einer Willensbildung bzw. der tatkräftigen Umsetzung des Ergebnisses derselben darstellt. Würde sich der Einwand auf einen oder mehrere wenige Fristversäumnisse beziehen, könnte im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass er durch seine Krankheit an der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten ohne sein Verschulden gehindert worden wäre. Im gegenständlichen Fall geht es aber darum, dass der Beschuldigte 47 (in Worten: siebenundvierzig !) Mal seiner Pflicht zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Voranmeldung bzw. zur Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung, zumindest in korrekter Höhe, sowie jahrelang seiner Pflicht zur Einreichung seiner Jahressteuererklärungen wider besseres Wissen nicht entsprochen hat, gleichzeitig aber sehr wohl in der Lage war, wenngleich vielleicht nicht mit der vormaligen Intensität, seinen Maklergeschäften nachzugehen. Wer Rechnungen an Geschäftspartner schreiben und Liegenschaften, Wohnungen und dergleichen an Kunden vermitteln kann, ist auch in der Gesamtschau jedenfalls in der Lage, eine simple Aufzeichnung der Einnahmen zu führen und in überschaubaren Umfang bleibenden Belegsammlungen auszuwerten und entsprechende Zahllasten zu berechnen und zu begleichen bzw. Voranmeldungsformulare auszufüllen (wie es H ja laut Aktenlage auch vormals tatsächlich getan hat). Von einer diesbezüglichen Handlungsunfähigkeit des Beschuldigten kann - in Anbetracht der Dauer des Fehlverhaltens - wahrlich keine Rede sein, wenngleich die Gemütserkrankung hinsichtlich der Vorwerfbarkeit seiner Säumigkeiten als wesentlicher Milderungsgrund zu bedenken sein wird. In der Gesamtschau ist der Berufungssenat zu der Überzeugung gekommen, dass H hinsichtlich seiner Verfehlungen zumal aufgrund seines Fachwissens, seiner unternehmerischen Erfahrung und eben auch aufgrund des Andrängens des Fiskus, welches ihm seine Pflichten gar nicht vergessen machen konnte, hinsichtlich der spruchgegenständlichen Verfehlungen jeweils mit einem aktuellen Unrechtsbewusstsein gehandelt hat. Hinsichtlich der Verkürzungen betreffend die Monate des Jahres 1999 hat er noch alleine mit dem Tatplan einer vorübergehenden Abgabenvermeidung gehandelt, wobei offenkundig auch seine schlechte Finanzlage ausschlaggebend für seine Entscheidung gewesen ist, von der Republik Österreich einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen. Ab Mai 2000 hat sich die Art seines Fehlverhaltens geändert: An die Stelle falscher Voranmeldungen samt nachträglicher teilweiser Offenlegung im Wege der Jahressteuererklärung trat eine völlige Apathie in Bezug auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten. Nach wie vor und immer mächtiger muss die finanzielle Notlage das Verhalten des Finanzstraftäters dahingehend beeinflusst haben, jegliche Kommunikation mit dem Finanzamt abzubrechen und die auch vereinnahmten Geldmittel, welche für die Begleichung der Umsatzsteuerschulden aufzubringen gewesen wären, anderweitig zu verwenden. Dazugetreten ist zeitweise eine generelle krankheitsbedingte Antriebsschwäche, welche es ihm leichter gemacht hat, gegenüber dem Fiskus untätig zu bleiben. Zu Lasten des Beschuldigten spricht aber in diesem Zusammenhang wiederum das Argument, dass dann, wenn depressive Phasen seiner Gemütserkrankung für sein Fehlverhalten entscheidend gewesen wären, dieses Fehlverhalten in den Zeiten seiner manischen Phasen der Erkrankung unterbrochen hätte sein müssen, was laut Aktenlage eben nicht geschehen ist. Die Erkrankung des Beschuldigten im Tatzeitraum ist daher schuldmildernd, aber nicht schuldausschließend. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des H in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Als Immobilienmakler ist H mit einem großen Publikumskreis in Berührung gelangt und in die Öffentlichkeit getreten. Von einem Mitglied eines derartigen Berufsstandes fordert die Öffentlichkeit Redlichkeit und die Beachtung der österreichischen Gesetze. Seine Aufgabe erscheint durchaus sensibel, da er von berufswegen mit umfangreichen Vermögenswerten in Berührung kommen kann, deren Herkunft nicht immer den Abgabennormen der Länder entsprechen wird können, in denen sie erwirtschaftet worden sind. Umso bedeutsamer muss es der Öffentlichkeit erscheinen, wenn ein derartiger Makler seine eigenen abgabenrechtlichen Pflichten jahrelang völlig negiert und die ihn auch aufgrund seiner Erkrankung mit großer Schonung behandelnden Beamten gleichsam vorführt. Von daher gesehen wäre H empfindlich zu bestrafen, um den irrigen Eindruck zu erwecken, eine solches Verhaltensweise wäre eine vernachlässigbare Belanglosigkeit. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht bzw. nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit oder möglicherweise nicht oder teilweise überhaupt nicht entrichten kann, weshalb die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, solche Sanktionsübel entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6. Dezember 1965, 926/65; VwGH 5. September 1985, 85/16/0044). Abgabenhinterziehungen werden gemäß § 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind. Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 2.500,-- + ATS 2.500,-- + ATS 10.000,-- + ATS 10.000,-- + ATS 10.000,-- + ATS 10.000,-- + ATS 10.000,-- + ATS 10.000,-- + ATS 10.000,-- + ATS 10.000,-- + ATS 10.000,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 500,-- + € 500,-- + € 500,-- + € 500,-- + € 500,-- die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 20.633,76 (teilweise umgerechnet) X 2 = € 41.267,52. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 23 Abs.1 FinStrG erscheint vorerst der sich vor allem im Zusammenhang mit dem sich auf den individuellen Schuldgehalt zu Gunsten des Beschuldigten auswirkende Aspekt, dass bei den Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG der Tatentschluss - im Gegensatz zu (schuldhaften) Verkürzungen nach § 33 Abs.1 FinStrG - nicht auf endgültige, sondern "bloß" auf eine (grundsätzlich rechtlich gleichwertige) vorläufige Verkürzung von Abgaben gerichtet ist und ein derartiges, gleichsam auf die ungerechtfertigte Erlangung eines Kredites bzw. Zahlungsvorteiles zu Lasten des Fiskus gerichtetes Verhalten einen in Relation zur endgültigen Hinterziehungsabsicht geringeren Unrechtsgehalt besitzt. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 13.755,84, was einen Rahmen von etwa € 28.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 14.000,-- zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall sind also bei der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des H, der Umstand, dass seine Verfehlungen für die Monate des Jahres 1999 unter seiner Mitwirkung bzw. Veranlassung durch die nachträgliche Einreichung der korrekten Umsatzsteuererklärung aufgeklärt worden sind, seine teilgeständige Verantwortung, die teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß von € 2.450,09, der Umstand, dass H offensichtlich durch seine sich ständig verschlechternde Finanzlage zu seinen Verfehlungen verleitet worden ist, sowie seine krankheitsbedingte - zeitweise - Apathie in buchhalterischen Angelegenheiten, welche ihm ein fristgerechtes Arbeiten in bestimmten Phasen objektiv sehr erschwert hat. Mildernd ist auch die zwischenzeitige Beendigung der Maklertätigkeit durch H sowie der Zeitablauf seit Beendigung der Finanzstraftaten, welche eine gebotene Beachtung der Spezialprävention in den Hintergrund treten lässt. Als erschwerend zu bedenken sind aber die Vielzahl seiner Pflichtverletzungen über fünf Jahre (!) hinweg, sein hartnäckiges Ignorieren dieser Pflichten trotz beständigem Andrängen des Finanzamtes, sowie die Deliktskonkurrenz in Form der zusätzlich ihm vorzuwerfenden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 51 Abs.1 lit.a FinStrG. Nach Ansicht des Berufungssenates wären die erschwerenden Umstände und insbesondere die zu beachtende Generalprävention deutlich ausgeprägter zu gewichten gewesen, als vom Erstsenat vorgenommen. Diese erschwerenden Aspekte und insbesondere - wie oben ausgeführt - die zu beachtende Generalprävention hätten den errechneten Zwischenwert vorerst auf € 18.000,-- ansteigen lassen. Die überzeugend geschilderte Belastung des H durch seine Gemütserkrankung und seine derzeitige Erwerbs- und Mittellosigkeit des Beschuldigten berechtigten aber, davon einen Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, sodass an sich in der Gesamtschau in der gegenständlichen Finanzstrafsache eine Geldstrafe von € 9.000,-- tat- und schuldangemessen gewesen wäre. Aufgrund der fehlenden Berufung der Amtsbeauftragten würde eine derartige Geldstrafe aber in Anbetracht der durch den Berufungssenat vorgenommenen Verringerung des strafbestimmenden Wertbetrages eine unzulässige Verböserung im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG darstellen. Geldstrafen, welches eines bestimmtes Ausmaß erreichen, sind im Vergleich zu niedrigeren Geldstrafen ein überproportionales Sanktionsübel, weil ihre Begleichung notwendigerweise die gesamte wirtschaftliche Existenz eines Bestraften gefährdet. Um eine gleichmäßige Bestrafung zu erzielen, haben daher größere Geldstrafen im Vergleich zu kleineren - bei im übrigen gleich bleibenden Strafzumessungskriterien - im Verhältnis zum absoluten Strafrahmen niedriger auszufallen, da die Bezahlung von kleineren Geldstrafen ein ungleich geringeres Sanktionsübel für den Finanzstraftäter darstellt. Wächst daher in einem Straffall die Strafdrohung bei ihm übrigen gleich bleibenden Strafzumessungskriterien an, darf die auszusprechende Geldstrafe nicht in derselben Relation erhöht werden, sondern muss dahinter zurückbleiben. Umgekehrt sinkt die Geldstrafe bei einer Verringerung der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge - bei im Übrigen gleich bleibenden Strafzumessungskriterien - ebenfalls nicht im selben Ausmaß wie der Strafrahmen. Die ursprünglich vom Erstsenat verhängte Geldstrafe von € 12.000,-- hat lediglich 8,69 % des ursprünglichen Strafrahmens betragen. Unter Anwendung dieses ursprünglichen Prozentsatzes ergäbe sich aufgrund des verringerten Strafrahmens eine gerundete Geldstrafe von nunmehr € 4.000,--, ein bei weitem geringwertigerer Eingriff in die Vermögenslage des H wie die ursprünglichen € 12.000,--. Unter Bedachtnahme auf eine gleichförmige Reduzierung des Sanktionsübels, wie oben dargestellt, erweist sich daher ein Geldstrafbetrag von nunmehr € 6.000,-- (das sind nunmehr 14,53 % des neuen Strafrahmens) als angemessen. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa sechs Wochen gerechtfertigt gewesen. Der Erstsenat hat H lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen auferlegt. Die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe würde - auch im theoretischen Falle einer Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG begrenzt werden. Überdies ist mangels einer Berufung der Amtsbeauftragten wiederum das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten, weshalb eine Reduktion der Geldstrafe auch eine angemessene Verringerung der vom Erstsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge haben muss. Unter Abwägung dieser Aspekte ist auch die über den Beschuldigten verhängte Ersatzfreiheitsstrafe daher spruchgemäß um die Hälfte zu verringern gewesen.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Land zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, 16. August 2006  

Normen und Schlagworte

ImmobilienmaklerUmsatzsteuervorauszahlungUmsatzsteuervoranmeldungAbgabenhinterziehungAbgabenerklärungFinanzordnungswidrigkeitSchätzunggriffweise Schätzungfreie BeweiswürdigungNachweisZweifelStrafbemessungGeldstrafeVerhältnismäßigkeitErsatzfreiheitsstrafeVerböserungsverbotSanktionsübel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0014-S/05
Stammnummer
31216
Gültig
16.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF