Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0014-S/05
Umsatzsteuerverkürzungen eines den Fiskus ignorierenden Immobilienhändlers; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-S/05vom 16.08.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. Juli 2002 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. August 2002 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. September 2002 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. Oktober 2002 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. November 2002 zu
entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. Dezember 2002 zu
entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Am 20. November 2002
erklärte H gegenüber einem Betriebsprüfer fernmündlich,
bislang keine Buchhaltung geführt zu haben und auch die Belegsammlung nicht
geordnet aufbewahrt zu haben, weil er seit längerem unter schweren
Depressionen leide. Er habe aber die Belegsammlung bereits seiner
Steuerberaterin übergeben, könne diese jedoch nicht bezahlen, weshalb
die Belege noch nicht aufgearbeitet seien (Aktenvermerk vom 20. November 2002 im
Arbeitsbogen zu ABNr. 204002/03).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. Jänner 2003 zu
entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Am 17. Jänner 2003 rief
ein mit der Durchführung einer USO-Prüfung betreffend die
Zeiträume Februar bis November 2002 beauftragter Betriebsprüfer des
Finanzamtes Salzburg-Land bei der Steuerberaterin des H an und erfuhr, dass
diese aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht einmal den Abschluss für das
Veranlagungsjahr 2001 fertig gestellt hatte. Am selben Tage versprach der
Beschuldigte dem Prüfer fernmündlich, binnen zwei bis drei Wochen die
Unterlagen [für die nunmehrigen Prüfungszeiträume] seiner
Steuerberaterin zu übergeben. Dieses Versprechen hat H nicht eingehalten
(Aktenvermerk vom 17. Jänner 2003, Schreiben des Prüfers vom 3.
März 2003 im Arbeitsbogen zu ABNr. 204002/03).
Wiederum wartete aber die
Steuerberaterin vergeblich auf die Unterlagen des H, sodass letztendlich durch
die Abgabenbehörde am 27. März 2003 die Summe der Zahllasten für
Februar bis November 2002 im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO
mit insgesamt € 20.000,--, monatlich € 2.000,--, festgesetzt wurde
(Arbeitsbogen zu ABNr. 204002/03, Niederschrift vom 27. März 2003).
Diese bloß griffweise
Schätzung erweist aber nach Ansicht des Berufungssenates im Zweifel
zugunsten für den Beschuldigten ebenfalls als überhöht, und zwar
noch mehr als die letzte Schätzung.
Laut Aussage des H im Telefonat
vom 17. Jänner 2003 sei seine Geschäftslage [nunmehr]
"existenzbedrohend", er habe [sogar] sein Büro als Immobilienmakler [in S]
aufgeben müssen (Arbeitsbogen zu ABNr. 204002/03).
Entwickelt man daher die letzte
Schätzung für Strafzwecke weiter, erscheint es angezeigt, im Zweifel
zugunsten für H ein Abflachen der Geschäftstätigkeit, bedingt
durch Kapitalmangel und durch seine Erkrankung anzunehmen.
Einvernehmlich (siehe
Verhandlungsprotokoll) wird daher zu Gunsten des Beschuldigten die Zahllast
für die Monate Jänner bis November 2002 lediglich mit € 600,--
geschätzt.
Hinsichtlich der Gründe,
warum aus der Aktenlage keine zumindest versuchte Hinterziehung an
Jahresumsatzsteuer für 2002 gemäß
§§ 13, 33 Abs.1
FinStrG zu erschließen ist, ist auf die Ausführungen hinsichtlich der
Vorjahre zu verweisen.
Der Erstsenat hat daher zu
Recht dem Beschuldigten betreffend die Monate Februar bis November 2002
lediglich eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in - nunmehr im Zweifel zu seinen Gunsten
reduzierter - Höhe von jeweils € 600,-- vorgeworfen.
Auch betreffend Dezember 2002
hat H weder eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer geleistet, noch eine Voranmeldung
eingereicht. Der Sachverhalt wurde jedoch durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nicht aufgegriffen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 hätte H eine
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 500,-- bis zum Ablauf des 15.
März 2003 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem
Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides
nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2003 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von € 500,-- bis zum Ablauf des 15. April 2003 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2003 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von € 500,-- bis zum Ablauf des 15. Mai 2003 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2003 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von € 500,-- bis zum Ablauf des 15. Juni 2003 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2003 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von € 500,-- bis zum Ablauf des 15. Juli 2003 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Anlässlich einer
neuerlichen USO-Prüfung im Juli 2003 für die Monate Jänner bis
Mai 2003 wurde mangels Mitwirkung des Beschuldigten die Zahllast mit insgesamt
€ 12.000,--, pro Monat je € 2.000,--, geschätzt (Arbeitsbogen zu
ABNr. 203061/03).
Eine Internetabfrage vom 25.
Juli 2003 ergab zu diesem Zeitpunkt eine rege Angebotstätigkeit des H; die
Maklertätigkeit wurde offenbar jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sehr wohl
ausgeübt (Arbeitsbogen zu ABNr. 203061/03).
Bedenkt man die abnehmende
Dichte der Datenlage, ist es für Zwecke eines sicheren Nachweises im
Finanzstrafverfahren unabdingbar, die bloß griffweise Schätzung des
Finanzamtes weiter zu reduzieren. Einvernehmlich (siehe Protokoll
Berufungsverhandlung) wird daher im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten
die Zahllast für die Monate Jänner bis Mai 2003 mit jeweils €
500,-- geschätzt.
Die Frage einer versuchten
Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für 2003 gemäß
§§
13, 33 Abs.1 FinStrG stellt sich gar nicht, weil bereits im November 2003 das
gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist.
Der Beschuldigte hat daher
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2003 eine
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von jeweils €
500,-- gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Soweit der
Beschuldigte auf seine Beeinträchtigung infolge seiner
Gemütserkrankung verweist, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche
sicherlich eine wesentliche Beeinträchtigung einer Willensbildung bzw. der
tatkräftigen Umsetzung des Ergebnisses derselben darstellt. Würde sich
der Einwand auf einen oder mehrere wenige Fristversäumnisse beziehen,
könnte im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten die Möglichkeit nicht
ausgeschlossen werden, dass er durch seine Krankheit an der Erfüllung
seiner abgabenrechtlichen Pflichten ohne sein Verschulden gehindert worden
wäre.
Im gegenständlichen Fall
geht es aber darum, dass der Beschuldigte 47 (in Worten: siebenundvierzig !) Mal
seiner Pflicht zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Voranmeldung
bzw. zur Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung, zumindest in korrekter
Höhe, sowie jahrelang seiner Pflicht zur Einreichung seiner
Jahressteuererklärungen wider besseres Wissen nicht entsprochen hat,
gleichzeitig aber sehr wohl in der Lage war, wenngleich vielleicht nicht mit der
vormaligen Intensität, seinen Maklergeschäften nachzugehen. Wer
Rechnungen an Geschäftspartner schreiben und Liegenschaften, Wohnungen und
dergleichen an Kunden vermitteln kann, ist auch in der Gesamtschau jedenfalls in
der Lage, eine simple Aufzeichnung der Einnahmen zu führen und in
überschaubaren Umfang bleibenden Belegsammlungen auszuwerten und
entsprechende Zahllasten zu berechnen und zu begleichen bzw.
Voranmeldungsformulare auszufüllen (wie es H ja laut Aktenlage auch vormals
tatsächlich getan hat).
Von einer diesbezüglichen
Handlungsunfähigkeit des Beschuldigten kann - in Anbetracht der Dauer des
Fehlverhaltens - wahrlich keine Rede sein, wenngleich die Gemütserkrankung
hinsichtlich der Vorwerfbarkeit seiner Säumigkeiten als wesentlicher
Milderungsgrund zu bedenken sein wird.
In der Gesamtschau ist der
Berufungssenat zu der Überzeugung gekommen, dass H hinsichtlich seiner
Verfehlungen zumal aufgrund seines Fachwissens, seiner unternehmerischen
Erfahrung und eben auch aufgrund des Andrängens des Fiskus, welches ihm
seine Pflichten gar nicht vergessen machen konnte, hinsichtlich der
spruchgegenständlichen Verfehlungen jeweils mit einem aktuellen
Unrechtsbewusstsein gehandelt hat. Hinsichtlich der Verkürzungen betreffend
die Monate des Jahres 1999 hat er noch alleine mit dem Tatplan einer
vorübergehenden Abgabenvermeidung gehandelt, wobei offenkundig auch seine
schlechte Finanzlage ausschlaggebend für seine Entscheidung gewesen ist,
von der Republik Österreich einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu
erzwingen.
Ab Mai 2000 hat sich die Art
seines Fehlverhaltens geändert: An die Stelle falscher Voranmeldungen samt
nachträglicher teilweiser Offenlegung im Wege der
Jahressteuererklärung trat eine völlige Apathie in Bezug auf die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten.
Nach wie vor und immer
mächtiger muss die finanzielle Notlage das Verhalten des
Finanzstraftäters dahingehend beeinflusst haben, jegliche Kommunikation mit
dem Finanzamt abzubrechen und die auch vereinnahmten Geldmittel, welche für
die Begleichung der Umsatzsteuerschulden aufzubringen gewesen wären,
anderweitig zu verwenden.
Dazugetreten ist zeitweise eine
generelle krankheitsbedingte Antriebsschwäche, welche es ihm leichter
gemacht hat, gegenüber dem Fiskus untätig zu bleiben.
Zu Lasten des Beschuldigten
spricht aber in diesem Zusammenhang wiederum das Argument, dass dann, wenn
depressive Phasen seiner Gemütserkrankung für sein Fehlverhalten
entscheidend gewesen wären, dieses Fehlverhalten in den Zeiten seiner
manischen Phasen der Erkrankung unterbrochen hätte sein müssen, was
laut Aktenlage eben nicht geschehen ist.
Die Erkrankung des
Beschuldigten im Tatzeitraum ist daher schuldmildernd, aber nicht
schuldausschließend.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des H in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Als Immobilienmakler ist H mit
einem großen Publikumskreis in Berührung gelangt und in die
Öffentlichkeit getreten. Von einem Mitglied eines derartigen Berufsstandes
fordert die Öffentlichkeit Redlichkeit und die Beachtung der
österreichischen Gesetze. Seine Aufgabe erscheint durchaus sensibel, da er
von berufswegen mit umfangreichen Vermögenswerten in Berührung kommen
kann, deren Herkunft nicht immer den Abgabennormen der Länder entsprechen
wird können, in denen sie erwirtschaftet worden sind. Umso bedeutsamer muss
es der Öffentlichkeit erscheinen, wenn ein derartiger Makler seine eigenen
abgabenrechtlichen Pflichten jahrelang völlig negiert und die ihn auch
aufgrund seiner Erkrankung mit großer Schonung behandelnden Beamten
gleichsam vorführt. Von daher gesehen wäre H empfindlich zu bestrafen,
um den irrigen Eindruck zu erwecken, eine solches Verhaltensweise wäre eine
vernachlässigbare Belanglosigkeit.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht bzw. nicht in Einem
anlässlich ihrer Fälligkeit oder möglicherweise nicht oder
teilweise überhaupt nicht entrichten kann, weshalb die ausgesprochene
Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, solche Sanktionsübel entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6. Dezember 1965, 926/65;
VwGH 5. September 1985, 85/16/0044).
Abgabenhinterziehungen werden
gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden
Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG in Höhe von ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS
2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS
2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 2.809,-- + ATS 3.750,-- + ATS
3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS
3.750,-- + ATS 3.750,-- + ATS 2.500,-- + ATS 2.500,-- + ATS 10.000,-- + ATS
10.000,-- + ATS 10.000,-- + ATS 10.000,-- + ATS 10.000,-- + ATS 10.000,-- + ATS
10.000,-- + ATS 10.000,-- + ATS 10.000,-- + € 600,-- + € 600,-- +
€ 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- +
€ 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 600,-- + € 500,-- +
€ 500,-- + € 500,-- + € 500,-- + € 500,-- die vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche
Geldstrafe € 20.633,76 (teilweise umgerechnet) X 2 = €
41.267,52.
Berücksichtigungswürdig
im Sinne des § 23 Abs.1 FinStrG erscheint vorerst der sich vor allem
im Zusammenhang mit dem sich auf den individuellen Schuldgehalt zu Gunsten des
Beschuldigten auswirkende Aspekt, dass bei den Hinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG der Tatentschluss - im Gegensatz zu (schuldhaften)
Verkürzungen nach § 33 Abs.1 FinStrG - nicht auf endgültige,
sondern "bloß" auf eine (grundsätzlich rechtlich gleichwertige)
vorläufige Verkürzung von Abgaben gerichtet ist und ein derartiges,
gleichsam auf die ungerechtfertigte Erlangung eines Kredites bzw.
Zahlungsvorteiles zu Lasten des Fiskus gerichtetes Verhalten einen in Relation
zur endgültigen Hinterziehungsabsicht geringeren Unrechtsgehalt
besitzt.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit
einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 13.755,84, was einen Rahmen von etwa €
28.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 14.000,--
zu verhängen gewesen.
Im gegenständlichen Fall
sind also bei der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigen die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des H, der Umstand, dass seine
Verfehlungen für die Monate des Jahres 1999 unter seiner Mitwirkung bzw.
Veranlassung durch die nachträgliche Einreichung der korrekten
Umsatzsteuererklärung aufgeklärt worden sind, seine
teilgeständige Verantwortung, die teilweise Schadensgutmachung im
Ausmaß von € 2.450,09, der Umstand, dass H offensichtlich durch seine
sich ständig verschlechternde Finanzlage zu seinen Verfehlungen verleitet
worden ist, sowie seine krankheitsbedingte - zeitweise - Apathie in
buchhalterischen Angelegenheiten, welche ihm ein fristgerechtes Arbeiten in
bestimmten Phasen objektiv sehr erschwert hat.
Mildernd ist auch die
zwischenzeitige Beendigung der Maklertätigkeit durch H sowie der Zeitablauf
seit Beendigung der Finanzstraftaten, welche eine gebotene Beachtung der
Spezialprävention in den Hintergrund treten lässt.
Als erschwerend zu bedenken
sind aber die Vielzahl seiner Pflichtverletzungen über fünf Jahre (!)
hinweg, sein hartnäckiges Ignorieren dieser Pflichten trotz
beständigem Andrängen des Finanzamtes, sowie die Deliktskonkurrenz in
Form der zusätzlich ihm vorzuwerfenden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne
des § 51 Abs.1 lit.a FinStrG.
Nach Ansicht des
Berufungssenates wären die erschwerenden Umstände und insbesondere die
zu beachtende Generalprävention deutlich ausgeprägter zu gewichten
gewesen, als vom Erstsenat vorgenommen.
Diese erschwerenden Aspekte und
insbesondere - wie oben ausgeführt - die zu beachtende
Generalprävention hätten den errechneten Zwischenwert vorerst auf
€ 18.000,-- ansteigen lassen.
Die überzeugend
geschilderte Belastung des H durch seine Gemütserkrankung und seine
derzeitige Erwerbs- und Mittellosigkeit des Beschuldigten berechtigten aber,
davon einen Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, sodass an sich in der
Gesamtschau in der gegenständlichen Finanzstrafsache eine Geldstrafe von
€ 9.000,-- tat- und schuldangemessen gewesen wäre.
Aufgrund der fehlenden Berufung
der Amtsbeauftragten würde eine derartige Geldstrafe aber in Anbetracht der
durch den Berufungssenat vorgenommenen Verringerung des strafbestimmenden
Wertbetrages eine unzulässige Verböserung im Sinne des § 161
Abs.3 FinStrG darstellen.
Geldstrafen, welches eines
bestimmtes Ausmaß erreichen, sind im Vergleich zu niedrigeren Geldstrafen
ein überproportionales Sanktionsübel, weil ihre Begleichung
notwendigerweise die gesamte wirtschaftliche Existenz eines Bestraften
gefährdet. Um eine gleichmäßige Bestrafung zu erzielen, haben
daher größere Geldstrafen im Vergleich zu kleineren - bei im
übrigen gleich bleibenden Strafzumessungskriterien - im Verhältnis zum
absoluten Strafrahmen niedriger auszufallen, da die Bezahlung von kleineren
Geldstrafen ein ungleich geringeres Sanktionsübel für den
Finanzstraftäter darstellt. Wächst daher in einem Straffall die
Strafdrohung bei ihm übrigen gleich bleibenden Strafzumessungskriterien an,
darf die auszusprechende Geldstrafe nicht in derselben Relation erhöht
werden, sondern muss dahinter zurückbleiben.
Umgekehrt sinkt die Geldstrafe
bei einer Verringerung der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge - bei im
Übrigen gleich bleibenden Strafzumessungskriterien - ebenfalls nicht im
selben Ausmaß wie der Strafrahmen.
Die ursprünglich vom
Erstsenat verhängte Geldstrafe von € 12.000,-- hat lediglich 8,69 %
des ursprünglichen Strafrahmens betragen.
Unter Anwendung dieses
ursprünglichen Prozentsatzes ergäbe sich aufgrund des verringerten
Strafrahmens eine gerundete Geldstrafe von nunmehr € 4.000,--, ein bei
weitem geringwertigerer Eingriff in die Vermögenslage des H wie die
ursprünglichen € 12.000,--.
Unter Bedachtnahme auf eine
gleichförmige Reduzierung des Sanktionsübels, wie oben dargestellt,
erweist sich daher ein Geldstrafbetrag von nunmehr € 6.000,-- (das sind
nunmehr 14,53 % des neuen Strafrahmens) als angemessen.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa sechs Wochen gerechtfertigt
gewesen.
Der Erstsenat hat H lediglich
eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen auferlegt.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden.
Überdies ist mangels einer
Berufung der Amtsbeauftragten wiederum das Verböserungsverbot im Sinne des
§ 161 Abs.3 FinStrG zu beachten, weshalb eine Reduktion der Geldstrafe auch
eine angemessene Verringerung der vom Erstsenat verhängten
Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge haben muss.
Unter Abwägung dieser
Aspekte ist auch die über den Beschuldigten verhängte
Ersatzfreiheitsstrafe daher spruchgemäß um die Hälfte zu
verringern gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Land zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
16. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ImmobilienmaklerUmsatzsteuervorauszahlungUmsatzsteuervoranmeldungAbgabenhinterziehungAbgabenerklärungFinanzordnungswidrigkeitSchätzunggriffweise Schätzungfreie BeweiswürdigungNachweisZweifelStrafbemessungGeldstrafeVerhältnismäßigkeitErsatzfreiheitsstrafeVerböserungsverbotSanktionsübel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-S/05
- Stammnummer
- 31216
- Gültig
- 16.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF