Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0014-S/05
Umsatzsteuerverkürzungen eines den Fiskus ignorierenden Immobilienhändlers; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-S/05vom 16.08.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Geldstrafen, welches ein bestimmtes Ausmaß erreichen, sind im Vergleich zu niedrigeren Geldstrafen ein überproportionales Sanktionsübel, weil ihre Begleichung notwendigerweise die gesamte wirtschaftliche Existenz eines Bestraften beansprucht bzw. gefährdet. Um eine gleichmäßige Bestrafung zu erzielen, haben daher größere Geldstrafen im Vergleich zu kleineren - bei im übrigen gleich bleibenden Strafzumessungskriterien - im Verhältnis zum absoluten Strafrahmen niedriger auszufallen, da die Bezahlung von kleineren Geldstrafen ein ungleich geringeres Sanktionsübel für den Finanzstraftäter darstellt. Wächst daher in einem Straffall die Strafdrohung bei im übrigen gleich bleibenden Strafzumessungskriterien an (weil sich die strafbestimmenden Wertbeträge erhöhen), darf die auszusprechende Geldstrafe nicht in derselben Relation erhöht werden, sondern muss dahinter zurückbleiben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael
Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried
Warter als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H,
vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte
in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG
über die Berufung des Beschuldigten vom 10. Mai 2005 gegen das Erkenntnis
eines Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 26. Jänner 2005, StrNr. 2002/00107-001, nach der am 16.
August 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Peter
Lechenauer, der Amtsbeauftragten HR Dr. Renate Windbichler sowie der
Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und das im Übrigen
unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Schuldspruch
betreffend Faktum Pkt.a) und seinem Strafausspruch insofern abgeändert, als
es zu lauten hat:
I.1.
H ist schuldig, er hat als
verantwortlicher Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni,
Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999, Mai, Juni, Juli,
August, September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar,
April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001,
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November 2002, Jänner, Februar, März, April und Mai 2003 eine
Verkürzungen von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen bzw. Gutschriften) in
Höhe von (teilweise umgerechnet) € 20.633,76 (Jänner bis Dezember
1999 je ATS 2.809,--, Mai bis Dezember 2000 je ATS 3.750,--, Jänner,
Februar 2001 jeweils ATS 2.500,--, April bis Dezember 2001 je ATS 10.000,--,
Jänner bis November 2002 je € 600,--, sowie Jänner bis Mai 2003
je € 500,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, weswegen
I.2.
über ihn gemäß
§ 33
Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
von
€
6.000,--
(in
Worten: Euro sechstausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
zwei
Wochen
verhängt
werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis eines
Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. Jänner 2005, StrNr.
2002/00107-001, wurde H schuldig gesprochen, er habe als verantwortlicher
Unternehmer (Immobilientreuhänder) im Amtsbereich des Finanzamtes
Salzburg-Land vorsätzlich
a) unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen,
nämlich durch Nichtabgabe derselben, betreffend die
Voranmeldungszeiträume [Jänner bis Dezember] 1999, Mai bis Dezember
2000, Jänner, Februar, April bis Dezember 2001, Jänner bis November
2002, Jänner bis November 2003 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von [teilweise umgerechnet] € 68.993,61
(Jänner bis Dezember 1999 ATS 33.714,-- + Mai bis Dezember 2000 ATS
30.000,-- + Jänner und Februar 2001 ATS 5.000,-- + April bis August 2001
€ 10.000,-- [ATS 137.603,--] + September bis Dezember 2001 € 7.999,97
[ATS 110.081,98] + Jänner 2002 € 2.000,-- + Februar bis November 2002
€ 20.000,-- + Jänner bis Mai 2003 € 12.000,-- + Juni bis November
2003 € 12.000,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, sowie
b) [ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen,] durch Nichtabgabe von Steuererklärungen
betreffend die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 eine abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und
hiedurch zu Pkt. a)
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und zu Pkt. b)
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, weshalb
über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1
[und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,-- und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt worden
sind.
Gemäß
§ 185
Abs.1 FinStrG wurden H überdies pauschale Verfahrenskosten in Höhe von
€ 363,-- und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges
auferlegt.
Der
Entscheidung liegen folgende Feststellungen des Erstsenates zugrunde:
Der ledige und in
finanzstrafrechtlicher Hinsicht unbescholtene Beschuldigte H ist von Beruf
Immobilienmakler mit Wohn- und Betriebsanschrift in X. Er habe an Vermögen
ein mit Krediten belastetes Zweifamilienhaus sowie die genannte Wohnung in X.
Seine monatlichen Einkünfte resultierten aus Mieteinnahmen sowie aus einer
Unterstützung seiner Lebensgefährtin und bewegten sich im Bereich von
€ 550,--; aus seiner selbständigen Tätigkeit erziele er kein
Einkommen mehr. H treffen keine Sorgepflichten.
Der Beschuldigte hat in der
zweiten Hälfte der 90iger Jahre in S mit dem Immobiliengeschäft
begonnen, wobei sich diese Tätigkeit zunächst Erfolg versprechend
gestaltete. Durch verschiedene Projekte, die sich finanziell nicht rechneten,
kam es zu finanziellen Einbrüchen, wodurch finanzielle Schwierigkeiten
entstanden. Die Hausbanken hätten sofort die laufenden Kredite gesperrt
bzw. diese fällig gestellt, sodass es nicht mehr möglich war, geplante
Geschäfte zu tätigen, die ein Entkommen aus dem finanziellen Engpass
zugelassen hätten.
Durch eine plötzlich
auftretende Depression kam es auch zu einem beruflichen Ausfall für
längere Zeit; auch konnte ein Projekt im Raum Y durch ein Hochwasser im
Sommer 2002 nicht zum geplanten Preis verkauft werden.
Mangels Bezahlung hat die
Steuerberaterin ihre Tätigkeit eingestellt. Schätzungen des
Finanzamtes sind dem Beschuldigten zwar überhöht erschienen, jedoch
sei er nicht in der Lage gewesen, Unterlagen für eine Korrektur dieser
Schätzungen beizubringen, da er aufgrund seiner schlechten finanziellen
Situation auch sein Büro [in S] zu räumen gehabt hat und die Belege in
Kisten ungeordnet aufbewahrt worden wären.
Durch die vom Beschuldigten
gewählte Vorgangsweise ist es dazu gekommen, dass die
spruchgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben wurden,
wodurch die im Spruch angeführten Verkürzungen entstanden sind. Dabei
ist es ihm bekannt und bewusst gewesen, dass es durch diese von ihm
gewählte Handlungsweise zu den beschriebenen Verkürzungen kommen
würde.
Auch habe H für die Jahre
2000 und 2001 Steuererklärungen nicht abgegeben.
Der Beschuldigte habe sich [im
Untersuchungsverfahren] umfassen geständig verantwortet. Aufgrund der
beruflichen Qualifikation sowie der langjährigen Unternehmertätigkeit
war H bekannt und bewusst, welche Verpflichtungen ihn gegenüber der
Abgabenbehörde treffen, was von ihm auch zugestanden worden sei.
Es könne der Beschuldigte
sich auch durch die bei ihm durchgeführten Schätzungen nicht für
beschwert erachten, weil er trotz Aufforderung bis heute keine entsprechenden
Unterlagen vorgelegt hat, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen
können.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des H,
seine umfassende geständige Verantwortung, als erschwerend die
Deliktskonkurrenz in Form der Finanzordnungswidrigkeit[en].
Gegen dieses
Erkenntnis des Erstsenates hat der Beschuldigte durch seine Verteidiger
innerhalb offener Frist berufen und dabei vorgebracht:
Der festgestellte Sachverhalt
werde zugestanden, dieser sei jedoch nicht finanzstrafrechtlich schuldanlastbar,
da H durch eine unvorhersehbare und unabwendbare "depressive gesundheitliche
Beeinträchtigung" [offenbar: durch eine unvorhersehbare und unabwendbare
gesundheitliche Beeinträchtigung, nämlich eine {schwere} Depression],
in Handlungsunfähigkeit verfallen sei. Mit der Depression sei ein
langfristiger beruflicher Ausfall verbunden gewesen.
Zusätzlich sei es aufgrund
der gleichfalls nicht vorhersehbaren Hochwasserkatastrophe des Sommers 2002 zu
einem unabwendbaren geschäftlichen Einbruch gekommen, [nämlich
dergestalt, dass] ein geplantes Projekt in Y nicht verwertet werden
konnte.
Aufgrund dieser Gegebenheiten
wäre es ihm nicht möglich gewesen, seinen Zahlungsverpflichtungen
fristgerecht nachzukommen und habe die Steuerberatungskanzlei ihre
Tätigkeit eingestellt (was unvertretbar sei, wenn dadurch ein Klient
"geradezu in Schadenszufügung" finanzstrafrechtlich verfolgbar
werde).
Es sei daher das
gegenständliche Verfahren einzustellen.
In eventu sei die
verhängte Geldstrafe überhöht, da auch die aufgezeigten
persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten als strafmildernd zu werten
sind.
Eine Berufung
der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am 16. August 2006 wurde der
strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.
Hinsichtlich
der behaupteten depressiven Erkrankung des H wurde im Zuge der
Berufungsverhandlung eine Bestätigung eines Arztes für
Allgemeinmedizin vom 4. August 2006 vorgelegt, wonach H wegen einer
manisch-depressiven Erkrankung seit 1999 bei ihm in Behandlung stehe. Sowohl in
der manischen als auch in den schweren depressiven Phasen wäre sein Patient
über längere Zeiträume geschäftsunfähig gewesen.
Bezüglich seiner aktuellen
persönlichen und wirtschaftlichen Lage führte der Beschuldigte - mit
der diesbezüglichen Aktenlage nicht im Widerspruch - ergänzend aus,
dass er nunmehr erwerbs- und mittellos sei. Zur Bestreitung der
lebensnotwendigen Aufwendungen werde er von seiner Lebensgefährtin
unterstützt, gelegentlich habe er - weit unter dem Existenzminimum liegende
- Einnahmen als Hundetrainer. Seine Liegenschaften seien zwischenzeitlich
versteigert worden, weshalb auch seine Einkünfte aus Vermietung beendet
seien. Seine Verbindlichkeiten, hauptsächlich bei Banken, schätze er
mit ATS 6 Millionen [umgerechnet € 436.037,--].
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (also hier H) spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II
1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1.
Jänner 2003 galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren
Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (wie im Zweifel bei H, siehe unten) die
Summe von € 100.000,-- nicht überstiegen hatte. Der Zeitlauf bis zum
Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls - zuletzt für die
Voranmeldungszeiträume des Jahres 2002 - um einen Monat für den Fall
der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird der
Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er gemäß
§
134 Abs.1 BAO bis Ende März des Folgejahres (Rechtslage zuletzt für
das Veranlagungsjahr 2002) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.
Mit anderen Worten, das
"Bewirken" einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung bestand bzw.
besteht darin, dass der Täter die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht
entrichtet, was er - zur Erfüllung des Tatbestandes - für gewiss
halten muss.
Die Verletzung der
Verpflichtung zu rechtzeitigen Einreichung der wahrheitsgemäßen und
vollständigen Voranmeldung ist lediglich ein weiteres, notwendiges
Tatelement, welches zur Erfüllung des Tatbestandes vom Täter mit
zumindest bedingtem Vorsatz verwirklicht werden muss.
Ebenso war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.d FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind (hier:
die Umsatzsteuergutschriften aufgrund der Voranmeldungen), zu Unrecht oder zu
hoch geltend gemacht wurden.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Einreichung der
Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die
Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde im Schätzungswege im
Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das
Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß
handelt).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Steuerpflichtiger
vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für
das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß
§ 13
Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen
Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung
der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie
oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Einer Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich hingegen schuldig,
wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, zumindest bedingt vorsätzlich eine abgabenrechtliche
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, beispielsweise indem er entgegen
der Bestimmung des § 134 Abs.1 BAO die geforderten
Jahressteuererklärungen nicht oder lediglich verspätet bei der
Abgabenbehörde einreicht.
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Gemäß
§ 98
Abs.3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob Tatsachen erwiesen sind oder nicht. Bleiben Zweifel bestehen,
dürfen diesbezügliche Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten
als erwiesen angenommen werden.
Den vorgelegten Akten ist nun
folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt zu entnehmen:
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 1999 hätte H die
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von ATS 222,-- bis zum Ablauf des 15.
März 1999 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem
Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides
nicht geschehen ist. Vielmehr reichte er anlässlich einer UVA-Prüfung
eine Voranmeldung nach, in welcher zu Unrecht ein Umsatzsteuerguthaben von ATS
2.587,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend den Beschuldigten, StNr. 321/1765, Niederschrift über das
Ergebnis einer UVA-Prüfung vom 24. Mai 2000, ABNr. UVA 205038/00;
Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten vom 21. Juli
2006).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 1999 ist H ein Umsatzsteuerguthaben von ATS
2.476,-- zugestanden. Statt dessen reichte der Beschuldigte am 16. April 1999
eine von ihm - laut Schriftbild - erstellte und unterfertigte Voranmeldung ein,
in welcher H zu Unrecht ein Guthaben von ATS 5.285,-- geltend machte
(Veranlagungsakt des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend den Beschuldigten,
StNr. 321/1765, Aktenteil UVA; Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des
Beschuldigten vom 21. Juli 2006).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 1999 ist H ein Umsatzsteuerguthaben von ATS
6.151,-- zugestanden. Statt dessen reichte der Beschuldigte am 27. April 1999
eine von ihm - laut Schriftbild - erstellte und unterfertigte Voranmeldung ein,
in welcher H zu Unrecht ein Guthaben von ATS 8.960,-- geltend machte (genannter
Veranlagungsakt, Aktenteil UVA; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 1999 ist H ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 7.782,--
zugestanden. Statt dessen reichte der Beschuldigte am 19. Juli 1999 eine von ihm
- laut Schriftbild - erstellte und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher H
zu Unrecht ein Guthaben von ATS 10.591,-- geltend machte (genannter
Veranlagungsakt, Aktenteil UVA; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 1999 hätte H die Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 121,-- bis zum Ablauf des 15. Juli 1999 zu entrichten gehabt,
ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist. Vielmehr
reichte er am 19. Juli 1999 eine von ihm - laut Schriftbild - erstellte und
unterfertigte Voranmeldung nach, in welcher zu Unrecht ein Umsatzsteuerguthaben
von ATS 2.688,-- ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt, Aktenteil UVA;
genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 1999 hätte H die Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 24.626,-- bis zum Ablauf des 16. August 1999 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist. Vielmehr
entrichtete er an diesem Tage einen Teilbetrag von ATS 21.817,-- und reichte am
18. August 1999 eine von ihm - laut Schriftbild - erstellte und unterfertigte
Voranmeldung nach, in welcher lediglich eine Zahllast von ATS 21.817,--
ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt, Aktenteil UVA; genannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 1999 hätte H die Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 7.568,-- bis zum Ablauf des 15. September 1999 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist. Vielmehr
reichte am 20. September 1999 eine von ihm - laut Schriftbild - erstellte und
unterfertigte Voranmeldung nach, in welcher lediglich eine Zahllast von ATS
4.759,-- ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt, Aktenteil UVA; genannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 1999 ist H ein Umsatzsteuerguthaben von ATS
2.644,-- zugestanden. Anlässlich einer UVA-Prüfung reichte er jedoch
am 25. Mai 2000 eine Voranmeldung ein, in welcher zu Unrecht ein
Umsatzsteuerguthaben von ATS 5.453,-- ausgewiesen war (genannter
Veranlagungsakt, Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung vom
24. Mai 2000, ABNr. UVA 205038/00; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 1999 hätte H die Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von ATS 6.602,-- bis zum Ablauf des 15. November 1999 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist. Vielmehr
reichte am 25. Mai 2000 eine Voranmeldung nach, in welcher lediglich eine
Zahllast von ATS 3.793,-- ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt,
Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung vom 24. Mai 2000,
ABNr. UVA 205038/00; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 1999 hätte H die Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 11.058,-- bis zum Ablauf des 15. Dezember 1999 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist. Vielmehr
reichte am 25. Mai 2000 eine Voranmeldung nach, in welcher lediglich eine
Zahllast von ATS 8.249,-- ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt,
Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung vom 24. Mai 2000,
ABNr. UVA 205038/00; genannte Buchungsabfrage).
Laut Kontrollmitteilung wurde
dem Beschuldigten am 20. September 1999 eine Provision von brutto ATS 67.140,--
überwiesen (Veranlagungsakt, Veranlagung 1999).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 1999 hätte H die Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von ATS 5.461,-- bis zum Ablauf des 17. Jänner 2000 zu
entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist. Vielmehr reichte am 25. Mai 2000 eine Voranmeldung nach, in
welcher lediglich eine Zahllast von ATS 2.652,-- ausgewiesen war (genannter
Veranlagungsakt, Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung vom
24. Mai 2000, ABNr. UVA 205038/00; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 1999 hätte H die Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von ATS 72.999,-- bis zum Ablauf des 15. Februar 2000 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist. Vielmehr
reichte am 25. Mai 2000 eine Voranmeldung nach, in welcher lediglich eine
Zahllast von ATS 70.190,-- ausgewiesen war (genannter Veranlagungsakt,
Niederschrift über das Ergebnis einer UVA-Prüfung vom 24. Mai 2000,
ABNr. UVA 205038/00; genannte Buchungsabfrage).
Vor Beginn einer
UVA-Prüfung am 24. Mai 2000 erstattete H Selbstanzeige, wonach er für
bestimmte Monate keine Voranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer entrichtet hatte, und reichte die Voranmeldungen nach (siehe oben;
Veranlagungsakt, Niederschrift vom 24. Mai 2000 zu ABNr. 205038/00).
Am 4. April 2001 reichte H die
von seiner Steuerberaterin erstellte und von ihm unterfertigte
Umsatzsteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 1999 ein, in der er
nunmehr zusätzlich eine Restschuld
an Umsatzsteuer von ATS 33.714,-- offen legte (genannter Veranlagungsakt,
Veranlagung 1999).
Dieser Betrag mag das Resultat
einer Aufsaldierung diverser Zahllasten bzw. Gutschriften der einzelnen
Voranmeldungszeiträume darstellen, woraus sich für einzelne Monate
eine weitaus höhere verkürzte Zahllast oder allenfalls weitaus
höhere zu Unrecht beantragte Guthaben ergeben hätte; die Verteilung
und tatsächliche Höhe der Verkürzungsbeträge ist aus der
Jahresumsatzsteuererklärung nicht ersichtlich. Ebenso ist an sich,
lediglich aus der Umsatzsteuererklärung heraus gelesen, unbekannt, ob H und
in welcher Höhe zu Unrecht sich Vorsteuern abgezogen hat oder Provisionen
verheimlicht hat.
Der Berufungswerber, der
anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter am 25. Februar 2004 unter
anderem "grundsätzlich" zugestanden hatte, betreffend die Monate
Jänner bis Dezember 1999 Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe der
Restschuld hinterzogen zu haben, behauptete nunmehr in der Berufungsverhandlung,
sich an die Vorgänge nicht mehr erinnern zu können. Das Vorliegen
einer Selbstanzeige wird nicht behauptet.
Gemäß
§ 29
Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht hat,
insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgabenvorschriften zuständigen Behörde (hier: dem Finanzamt
Salzburg-Land als Abgabenbehörde) oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Der Selbstanzeiger zeigt eben
an, dass er selbst bestimmte Finanzvergehen begangen hat.
War mit den Verfehlungen eine
Abgabenverkürzung verbunden, so tritt die Straffreiheit - bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen - nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug
die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände
offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger
schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs.2
leg.cit.).
Gemäß
§ 29
Abs.5 FinStrG wirkt eine Person nur für die Personen, für die sie
erstattet wird.
Eine Selbstanzeige ist also ein
Prozessanbringen, in welchem ein Einschreiter - für seine eigene Person
(§ 29 Abs.1 leg.cit.) oder als Vertreter für einen anderen in dessen
Namen (§ 29 Abs.5 leg.cit.) - sich selbst als Anzeiger bestimmter
Finanzvergehen bezichtigt.
Ob ein Anbringen als
Selbstanzeige zu werten ist bzw. die Wirksamkeit einer Selbstanzeige entfaltet,
hängt logischerweise vom Inhalt des Anbringens ab.
Maßgebend für die
Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das
Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (vgl.
bereits VwGH 16.7.1996, 95/14/0148). Parteierklärungen im
Verwaltungsverfahren sind also nach ihrem objektiven Erklärungswert
auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie ein Anbringen unter
Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes
und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss
(vgl. bereits VwGH 26.6.1995, 92/18/0199, ZFVB 1996/4/1626).
Bei einem eindeutigen Inhalt
eines Anbringens wäre eine davon abweichende, nach außen auch
andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht
maßgeblich (vgl. z.B. VwGH 20.2.1998, 96/15/0127).
Eine Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG, also eine Strafanzeige, ist überdies eine schwerwiegende
ernsthafte Angelegenheit, welche in weiterer Folge einer Überprüfung
durch die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz im Sinne des
§ 82 Abs.1 FinStrG unterliegt. Es geht nicht an, anzunehmen, das alle
Anbringen eines Einschreiters gleich jedweder Art bei den Abgabenbehörden -
ohne dass dies dem objektiven Erklärungswert dieser Anbringen zu entnehmen
wäre - automatisch als Selbstanzeigen zu werten wären.
Im gegenständlichen Fall -
siehe oben - liegt überhaupt kein Anbringen des Beschuldigten vor. Er hat
also keine Selbstanzeige erstattet. In diesem Sinne hat auch der Beschuldigte
selbst in der Berufungsverhandlung dezidiert erklärt, keine solche
erstattet zu haben.
Selbst wenn aber
tatsächlich eine Selbstanzeige vorgelegen wäre, wären mit der
gegenständlichen Umsatzsteuererklärung die für die Feststellung
der Verkürzung bedeutsamen Umstände nicht offen gelegt worden, weil
aus der bloßen Deklarierung einer Umsatzsteuerrestschuld alleine keine
ausreichende Zuordnung von betraglich fixierten Verkürzungsbeträgen an
Voranmeldungszeiträume erfolgt, weshalb eine derartige Selbstanzeige
(wäre sie eine solche) in Form der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht
strafbefreiend hinsichtlich begangener Hinterziehungen gemäß
§
33 Abs.2 lit.a FinStrG wirken hätte können.
Zu guter Letzt fehlte es auch
an der rechtzeitigen Entrichtung des Restschuldbetrages im Sinne der
Abgabenvorschriften, wonach auch deswegen keine strafaufhebende Wirkung
eingetreten wäre. Eine nachträgliche Entrichtung der
Verkürzungsbeträge für 1999 erfolgte im Verlauf des Jahres 2002
(Buchungsabfrage).
Sehr wohl aber ist die
Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung seines
finanzstrafrechtlichen Fehlverhaltens ein Umstand, welcher als
Strafminderungsgrund zu berücksichtigen ist (siehe unten).
Im Rahmen der
Beweiswürdigung ist für den Berufungssenat aber zu fragen, wie die
strafrelevante Restschuld zustande gekommen ist.
Geht man davon aus, dass die
falschen Zahllasten bzw. Gutschriftsbeträge in der Kanzlei seiner damaligen
Steuerberaterin errechnet worden sind (wozu der Umstand, dass die Formulare
jedenfalls teilweise von H ausgefüllt worden sind, keinen Widerspruch
bildet), hätte es für den Beschuldigten einen erhöhten Aufwand
bzw. den Einsatz einer erhöhten deliktischen Energie bedurft, die
Verkürzungen durch nicht zustehende Vorsteuern herbeizuführen: Der/die
Sachbearbeiter/in in der Steuerberatungskanzlei hätte - erst herzustellende
bzw. zu manipulierende - Belege verlangt, aus welchen die Vorsteuer errechenbar
gewesen wäre. Weitaus geringer ist für den Beschuldigten der Aufwand
gewesen, wenn er einfach entsprechende Umsätze vorerst im steuerlichen
Rechenwerk nicht berücksichtigt hat.
Im Zweifel zugunsten für
den Beschuldigten - so die Schlussfolgerung des Berufungssenates - hat H daher
in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 zusätzliche
Erlöse von brutto ATS 202.284,-- offen gelegt, welche er vorerst in seinen
Voranmeldungen verheimlicht hatte. Mangels weiterer Anhaltspunkte war diese
Restschuld in freier Beweiswürdigung, aber in Einvernehmen mit dem
Beschuldigten (siehe Protokoll Berufungsverhandlung) zu gleichen Teilen auf die
einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen.
Eine allenfalls versuchte
Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für 1999 lässt sich aus dem
Geschehen jedenfalls nicht ableiten: Hat doch H selbst in der
Jahressteuererklärung die Umsatzverkürzungen offen gelegt.
H hat daher Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Jänner bis Dezember 1999 in
Höhe von jeweils ATS 2.809,-- gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a
FinStrG zu verantworten.
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2000 hatte H
anlässlich der UVA-Prüfung am 25. Mai 2000 nicht beanstandete
Voranmeldungen eingereicht, in denen Umsatzsteuerguthaben in Höhe von ATS
5.718,--, ATS 11.546,-- und ATS 17.746,-- ausgewiesen waren.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April ist den vorgelegten Akten keine Information
über eine Zahllast oder Guthaben zu entnehmen. Der Sachverhalt wurde von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2000 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 3.750,--,-- bis zum Ablauf des 15. Juli 2000 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2000 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 3.750,--,-- bis zum Ablauf des 15. August 2000 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2000 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 3.750,--,-- bis zum Ablauf des 15. September 2000 zu
entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2000 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 3.750,--,-- bis zum Ablauf des 15. Oktober 2000 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2000 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von ATS 3.750,--,-- bis zum Ablauf des 15. November 2000 zu
entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von ATS 3.750,--,-- bis zum Ablauf des 15. Dezember 2000 zu
entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2000 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von ATS 3.750,--,-- bis zum Ablauf des 15. Jänner 2001 zu
entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2000 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von ATS 3.750,--,-- bis zum Ablauf des 15. Februar 2001 zu
entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Im Sommer 2001 versuchte ein
Betriebsprüfer im Rahmen einer UVA-Prüfung vergeblich, Unterlagen und
Belege betreffend die Monate Mai 2000 bis Februar 2001 zur Einsicht zu erhalten.
Die vom Prüfer am 11. Mai 2001 kontaktierte Steuerberaterin des
Beschuldigten erklärte, dass sich der Immobilienmakler seit längerer
Zeit wegen seiner Depression in ärztlicher Behandlung befinde und in
fraglicher Zeit auch kaum Umsätze erzielt habe. Nachdem die Prüfung
vorerst verschoben wurde, erklärte sich H fernmündlich bereit, die
Unterlagen zu seiner Steuerberaterin zu bringen, damit diese die Belege
aufbuchen könne. Diese Wirtschaftstreuhänderin wartete jedoch auf die
Unterlagen vergeblich und konnte daher nicht tätig werden, sodass
letztendlich hinsichtlich Mai 2000 bis Februar 2001 die Zahllasten vom
Prüfer geschätzt und vom Finanzamt am 6. August 2001 mit ATS 30.000,--
für den Zeitraum Mai bis Dezember 2000 und mit ATS 5.000,-- für den
Zeitraum Jänner bis Februar 2001 festgesetzt wurden (Aktenvermerke im
Arbeitsbogen zu ABNr. 205039/01, Buchungsabfrage).
Eine Erklärung der
Steuerberaterin in diesem Zusammenhang, dass sie sich etwa geweigert hätte,
weiterhin für H tätig zu sein, ist der Aktenlage nicht zu
entnehmen.
Trotz Andrängen der
Abgabenbehörde hat H betreffend das Veranlagungsjahr 2000 keine Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen eingereicht, sodass die Abgaben letztendlich am
19. Mai 2003 im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO festgesetzt
werden mussten (Veranlagungsakt, Veranlagung 2000, Buchungsabfrage).
Anlässlich einer
Einvernahme als Beschuldigter am 25. Februar 2004 gestand H ein, betreffend die
Monate Mai bis Dezember 2000 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG hinterzogen zu haben und betreffend die
Nichteinreichung der Jahressteuererklärung eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten zu haben, behauptete jedoch
u.a., dass die Schätzungen zu hoch ausgefallen wären und er fünf
Monate benötigte, die Unterlagen für eine Korrektur beizubringen. Er
werde jedoch versuchen, bis Ende Mai 2004 die Unterlagen geordnet der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Verfügung zu stellen
(Finanzstrafakt Bl. 21 f).
Die Unterlagen wurden von H
jedoch weder bis Ende Mai 2004, noch bis zum 25. Juli 2004, sondern gar nicht
vorgelegt (Veranlagungsakt, Finanzstrafakt).
Der Berufungssenat geht davon
aus, dass H gute Gründe gehabt hat, von der Vorlage seiner Unterlagen
abzusehen.
Aus einer im Veranlagungsakt
aufzufindenden Kontrollmitteilung geht hervor, dass H am 15. Jänner 2001
eine Rechnung gelegt hat, in welcher er eine Provision in Höhe von brutto
ATS 133.000,-- beansprucht hat (Veranlagungsakt).
Es wird zutreffen, dass sich H
in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat.
Es mag auch zutreffen, dass der
Beschuldigte in seinem Erwerb durch seine seelische Erkrankung
beeinträchtigt worden ist.
Nicht zutreffend ist
offensichtlich - siehe die Kontrollmitteilung - , dass H seine unternehmerische
Tätigkeit eingestellt hat und nicht weiterhin namhafte Erlöse lukriert
hätte.
Stellt man in Relation, dass H
noch für Dezember 1999 eine Zahllast von ATS 72.999,--, davon erklärt
ATS 70.190,--, erzielt hatte und sich die durchschnittliche Zahllast für
die Monate des Jahres 1999 laut eigenen Angaben noch mit ATS 9.134,16 berechnet
hat, erscheint ein vom Prüfer für die Monate Mai bis Dezember 2000
geschätzter Vorauszahlungsbetrag von jeweils ATS 3.750,-- sowie für
die Monate Jänner und Februar 2001 in Höhe von jeweils ATS 2.500,-- in
finanzstrafrechtlicher Hinsicht völlig unbedenklich.
In Anbetracht der Art der
Geschäftstätigkeit des H sind pro Monat auch nur Belege in völlig
überschaubarer Zahl angefallen, sodass kein Anlass besteht, anzunehmen, H
hätte nicht jeweils vor Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung
erkannt, dass sich eine Zahllast ergeben würde. Offenbar aber hat er sich
entschlossen, zumal in Anbetracht seiner finanziellen Schwierigkeiten die
geschuldete Umsatzsteuer anderweitig zu verwenden.
Mangels weiterer Anhaltspunkte
waren die Gesamtbeträge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens
einvernehmlich (Protokoll Berufungsverhandlung) gleichmäßig auf die
einzelnen strafrelevanten Zeiträume zu verteilen.
Einem Nachweis, dass H
allenfalls ab 2001 bis zur Festsetzung der Jahresumsatzsteuer am 19. Mai 2003
eine dauernde Vermeidung an Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2000
angestrebt hätte, steht entgegen, dass ja H im Wissen um seine Vertretung
vor dem Finanzamt durch seine Steuerberaterin davon ausgehen konnte, dass auch
sein Steuerfall in der Quotenregelung zwischen Wirtschaftstreuhänder und
Fiskus erfasst wäre, sohin eine allfällige zu niedrige Vorschreibung
mangels ausreichender Informationen erst einige Zeit nach Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist stattgefunden hätte, zwischenzeitig aber
das Finanzamt bereits in der Person des Betriebsprüfers im Sommer 2001
heftig angedrängt und die oben beschriebene Schätzung vorgenommen
hatte, er also realistischerweise nicht hoffen konnte, die Abgabenbehörde
werde von dieser Schätzung zu seinen Gunsten wieder abweichen.
Im Zweifel zugunsten für
den Beschuldigten hat daher der Erstsenat zu Recht dem Beschuldigten lediglich
betreffend die Monate Mai bis Dezember 2000 eine Hinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von jeweils ATS 3.750,-- sowie in Bezug auf die vorsätzliche
Nichteinreichung der Steuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 2000
eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG
vorgeworfen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 hätte H eine
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von ATS 2.500,--,-- bis zum Ablauf des
15. März 2001 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem
Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides
nicht geschehen ist (siehe obige Ausführungen; genannter Veranlagungsakt;
genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2001 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von ATS 2.500,--,-- bis zum Ablauf des 15. April 2001 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (siehe obige
Ausführungen; genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Auch betreffend März 2001
hat der Beschuldigte keine Voranmeldung eingereicht und keine Vorauszahlung an
Umsatzsteuer entrichtet; der Sachverhalt wurde jedoch durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen
(Finanzstrafakt).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2001 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 10.000,--,-- bis zum Ablauf des 15. Juni 2001 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2001 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 10.000,--,-- bis zum Ablauf des 15. Juli 2001 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2001 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 10.000,--,-- bis zum Ablauf des 15. August 2001 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2001 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 10.000,--,-- bis zum Ablauf des 15. September 2001 zu
entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2001 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 10.000,--,-- bis zum Ablauf des 15. Oktober 2001 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2001 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von ATS 10.000,--,-- bis zum Ablauf des 15. November 2001 zu
entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2001 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von ATS 10.000,--,-- bis zum Ablauf des 15. Dezember 2001 zu
entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2001 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von ATS 10.000,-- bzw. € 726,73 bis zum Ablauf des 15.
Jänner 2002 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem
Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides
nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte
Buchungsabfrage).
Laut einer Telefonbuchabfrage
vom 4. Februar 2002 hatte H für seine Kanzlei als Immobilientreuhänder
immerhin sechs (!) Telefonnummern und drei (!) Faxnummern freigeschaltet gehabt
(Arbeitsbogen zu ABNr. 205039/01), was immerhin gewisse Rückschlüsse
auf den damaligen Geschäftsumfang zulässt: Telefonanschlüsse,
welche mangels Personal nicht betreut würden, kosteten lediglich, erweisen
sich aber sinnlos, weil einem gleichzeitigen Telefonieren einer einzigen Person
über mehrere Anschlüsse bzw. Telefonapparate zumindest physische
Grenzen entgegenstehen zu scheinen. Geht man von einem doch vernunftorientierten
Verhalten des Beschuldigten aus, lag offensichtlich zur damaligen Zeit eine
entsprechend umfangreiche, wenngleich möglicherweise nicht erfolgreiche
Geschäftstätigkeit vor.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2001 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von ATS 10.000,-- bzw. € 726,73 bis zum Ablauf des 15. Februar
2002 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die
diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht
geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Am 26. Februar 2002 rief ein
mit einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USO-Prüfung) im Sinne des §
99 Abs.2 FinStrG für die Monate April 2001 bis Jänner 2002
beauftragter Betriebsprüfer bei H an, wobei er jedoch von diesem mit dem
Hinweis auf das Ableben seiner Mutter auf die Steuerberaterin des Beschuldigten
verwiesen wurde (Aktenvermerk im Arbeitsbogen zu ABNr. 205039/01,
Buchungsabfrage).
Wiederum wartete aber die
Steuerberaterin vergeblich auf die Unterlagen des H, sodass letztendlich durch
die Abgabenbehörde am 9. April 2002 die Summe der Zahllasten im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO für April bis August
2001 mit € 10.000,-- (umgerechnet ATS 137.603,--), monatlich €
2.000,--, für September bis Dezember 2001 mit € 8.000,--(aus
unerfindlichen Gründen mit € 7.999,97 gebucht, umgerechnet ATS
110.082,--), monatlich € 1.999,99, sowie für Jänner 2002 mit
€ 2.000,-- festgesetzt wurde (Arbeitsbogen zu ABNr. 202017/02,
Niederschrift vom 8. April 2002).
Diese bloß griffweise
Schätzung erweist aber nach Ansicht des Berufungssenates im Zweifel
zugunsten für den Beschuldigten als überhöht, zumal dabei keine
Vorsteuern anerkannt worden sind, wenngleich H sein Unternehmen offenbar
tatsächlich - zumindest phasenweise - mit vermehrter Aktivität
weiterhin betrieben hat.
Anhaltspunkte für die
tatsächliche Höhe der Zahllasten ergibt lediglich die vom
Beschuldigten selbst offen gelegte Umsatzsteuerschuld für die Monate
Jänner bis Dezember 1999, was pro Monat einen Durchschnitt von ATS 9.134,16
ergäbe.
Einvernehmlich (siehe
Verhandlungsprotokoll) wird daher zu Gunsten des Beschuldigten die Zahllast
für die Monate Jänner bis Dezember 2001 lediglich mit ATS 10.000,--
bzw. € 726,73 geschätzt.
Wiederum waren von H - trotz
Andrängen des Finanzamtes - betreffend das Veranlagungsjahr 2001 keine
Einkommen- und Umsatzsteuererklärung eingereicht worden, bis
schließlich am 16. September 2003 die Abgaben gemäß
§ 184
BAO im Schätzungswege festgesetzt wurden (Veranlagungsakt, Veranlagung
2001; Buchungsabfrage).
Hinsichtlich der Fragestellung,
warum H nicht für das Veranlagungsjahr 2001 eine versuchte Hinterziehung an
Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG vorzuwerfen
wären, ist auf das oben Gesagte zu verweisen: Das Verhalten des Fiskus ihm
gegenüber, zumal die am 9. April 2002 - überhöhte -
Schätzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April 2001
bis Jänner 2002 konnte ihm keinen Anlass zur Ansicht geben, das Finanzamt
würde diese Schätzungen bei der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer
für 2001 verringern, was auch tatsächlich nicht geschehen ist.
Der Erstsenat hat daher zu
Recht dem Beschuldigten lediglich betreffend die Monate Jänner bis Dezember
2001 eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§
33 Abs.2 lit.a FinStrG in - nunmehr im Zweifel zu seinen Gunsten reduzierter -
Höhe von jeweils ATS 10.000,-- bzw. € 726,73 sowie in Bezug auf die
vorsätzliche Nichteinreichung der Steuererklärungen betreffend das
Veranlagungsjahr 2001 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a
FinStrG vorgeworfen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2002 hätte H eine
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15.
März 2002 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem
Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides
nicht geschehen ist (genannter Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Hinsichtlich der Betragshöhe gilt das oben Gesagte.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. April 2002 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung
in Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. Mai 2002 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Voranmeldung einzureichen gehabt - was beides nicht geschehen ist (genannter
Veranlagungsakt; genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2002 hätte H eine Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von € 600,-- bis zum Ablauf des 15. Juni 2002 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ImmobilienmaklerUmsatzsteuervorauszahlungUmsatzsteuervoranmeldungAbgabenhinterziehungAbgabenerklärungFinanzordnungswidrigkeitSchätzunggriffweise Schätzungfreie BeweiswürdigungNachweisZweifelStrafbemessungGeldstrafeVerhältnismäßigkeitErsatzfreiheitsstrafeVerböserungsverbotSanktionsübel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-S/05
- Stammnummer
- 31216
- Gültig
- 16.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF