BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates in…
…nicht bzw. nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit oder möglicherweise nicht oder teilweise überhaupt nicht entrichten kann, weshalb die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, solche Sanktionsübel entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6. Dezember 1965, 926/65; VwGH…
…theoretisch in die verfassungsmäßige Sphäre fallende verfehlte Rechtsanwendung könnte in diesem Zusammenhang allenfalls darin liegen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine das Vermögen des Beschuldigten treffende Anhäufung von Sanktionsübeln und damit gleichsam eine Doppelbestrafung in einer Person erfolgen würde, indem beispielsweise eben sowohl der beschuldigte Geschäftsführer…
…wonach sein Verschulden vergleichsweise zu möglichen Finanzvergehen anderer Finanzstraftäter geringer sein müsse, weil in der Vergangenheit bei seinen Säumigkeiten die Finanzstrafbehörden nicht eingeschritten sind: Hätte er dies bereits als Sanktionsübel empfunden, wären die Finanzstrafbehörden bereits eingeschritten oder wäre er bereits bestraft worden und hätte er…
…bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen gewesen wären. Die zusätzliche Geldstrafe ist somit in Form einer Vergleichsrechnung zu bemessen und zwar unter Festlegung eines nunmehrigen Sanktionsübels für sämtliche in Rede stehenden Finanzstraftaten unter Abzug der bereits zuvor für einzelne Fakten verhängten Geldstrafen. Dabei ist es gemäß …
…in einer bestimmten Höhe verhängt, bedeutet dies, dass über ihn ein Sanktionsübel in Form eines wirtschaftlichen Nutzenentzuges einer bestimmten Art gelegt worden ist: Er soll eine ihn belastende Vermögensverminderung in der Form erleiden, dass ihm grundsätzlich spätestens mit Tag der Fälligkeit der Geldstrafe (§ 171 Abs…
…Existenz des Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Führte die Gewährung von Zahlungserleichterungen für eine Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben, ist -…
…von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe besteht aber darin, dass bei der Bemessung des über den Finanzstraftäter in Form einer Geldstrafe zu verhängenden Sanktionsübels im Besonderen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Bestrafenden Bedacht zu nehmen ist (etwa in Form eines entsprechenden massiven Abschlages, siehe oben)…
…beispielsweise nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, so darf überdies - damit über den Täter ein Sanktionsübel verhängt werden darf - unter anderem deren Strafbarkeit nicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein. Ein derartiger Strafaufhebungsgrund besteht nun in dem Verbot gemäß § 57 Abs. 8 FinStrG, nach rechtswirksamer Beendigung…
…Wochen, welche sich letztendlich nach Abwägung aller Aspekte auf eine spruchgemäße Höhe von vier Wochen reduziert. Das von der Beschuldigten aufgrund ihres Gesundheitszustandes grundsätzlich als härter empfundene Sanktionsübel einer Strafhaft wurde daher im gegenständlichen Fall durch einen Abschlag von zwei Wochen an Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt. Die…
…auch andere potenzielle Finanzstraftäter von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abgehalten werden. Diese spezial- und generalpräventive Eigenschaft eines zu verhängenden Sanktionsübels hat sich dabei in ausreichendem Ausmaß auch auf einzelne, zum Verfahrensgegenstand gemachte abgabenrechtliche Pflichten wie solche im Zusammenhang mit der Erhebung von Verbrauchsteuern zu beziehen…
…indizieren würde, einem Argument, welchem aber wieder mit dem Hinweis zu begegnen ist, dass eine hohe Geldstrafe als existenzbedrohender Eingriff und damit als ein unverhältnismäßig größeres Sanktionsübel zu begreifen ist, sohin ein Absinken des Strafrahmens und der tatsächlichen Geldstrafe auf die wirtschaftliche Existenz bzw. das…
… 161 Abs. 3 FinStrG ist aber in Anbetracht der Reduzierung des nunmehrigen Sanktionsübels im Vergleich zur erstinstanzlichen Geldstrafe auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der (zusätzlichen) Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich verhältnismäßig zu verringern. Neben einer (im gegenständlichen Fall zusätzlichen) Geldstrafe…
…außer Ansatz gelassen hat, sodass die erstinstanzlichen Sanktionsübel noch weiter abzumildern waren. Unter Bedachtnahme auf sämtliche zu Gunsten und zu Lasten des Beschuldigten sprechende Umstände und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation, seiner Einkommens- und Vermögenslage - wie oben jeweils ausgeführt - war daher eine letztendlich eine Geldstrafe…
…des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet." Der Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG liegt zugrunde, dass über den Täter als Folge seiner Finanzstraftat(en) im Rahmen der Strafausmessung ein Sanktionsübel verhängt werden soll, welches vorerst in einer Vermögensstrafe, eben in einer Geldstrafe, bestehen soll…
…Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich einer Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe jedoch nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben führen, ist…
…Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich einer Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe jedoch nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben führen, ist…
…Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich einer Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe jedoch nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben führen, ist…
…Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich einer Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe jedoch nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben führen, ist…
…Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich einer Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe jedoch nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben führen, ist…