Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300003/2012
Abgabenhinterziehungen eines in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Tankstellenpächters, welcher die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und Einreichung der Voranmeldungen eingestellt hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300003/2012vom 20.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Erfüllen sohin letztlich die sich aus der Akten- und Beweislage zweifelsfrei erschließenden strafrelevanten Sachverhalte entsprechende Tatbestände nach dem FinStrG, hier beispielsweise nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, so darf überdies - damit über den Täter ein Sanktionsübel verhängt werden darf - unter anderem deren Strafbarkeit nicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein. Ein derartiger Strafaufhebungsgrund besteht nun in dem Verbot gemäß § 57 Abs. 8 FinStrG, nach rechtswirksamer Beendigung eines Finanzstrafverfahrens denselben Verdächtigen wegen derselben Taten - außerhalb eines wiederaufgenommenen Verfahrens oder im Falle der Fortführung eines Verfahrens nach § 170 FinStrG - neuerlich zu verfolgen: Verbot der wiederholten Strafverfolgung (ne bis in idem).
Daraus ergibt sich vorerst hinsichtlich der Forderung des Amtsbeauftragten, den Beschuldigten im gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu StrNr. 091/2010/00142-001 wegen Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Monate Juli bis Dezember 2008 schuldig zu sprechen, dass diesem Ausspruch des Bundesfinanzgerichtes der Umstand entgegensteht, dass A - siehe die obigen Ausführungen - diesbezüglich bereits mit Strafverfügung vom 27. Oktober 2009 zu StrNr. 091/2009/00285-001 schuldig gesprochen worden ist. Eine allfällige Verfahrenswiederaufnahme zur Durchbrechung des Verbotes einer neuerlichen, möglicherweise erhöhten Sanktionierung von bewirkten Zahllastverkürzungen für diese Voranmeldugnszeiträume wird durch die gesetzliche Einschränkung verhindert, dass eine Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG (neu hervorgekommene Tatsachen) oder § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG (nachträgliche Änderungen der den strafbestimmenden Wertbeträgen zugrunde gelegten Abgabenbeträge) nur dann möglich gewesen wäre, wenn das vorangegangene abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden wäre.
Hinsichtlich der restlichen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2008 wäre es wohl denkbar, den aufgrund der aus der Sphäre des Beschuldigten selbst stammenden Differenzbetrag von € 6.854,19 zwischen der Summe der bekanntgegebenen Zahllasten (zuzüglich des bei der USO-Prüfung festgestellten Mehrbetrages von € 4.901,94) und der sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung des Beschuldigten ergebenden Umsatzsteuerschuld zu gleichen Größen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume, sohin auch auf Jänner bis Juni 2008, zu verteilen.
Auffällig ist aber, dass die Höhe der Umsatzsteuerzahllasten im Vergleich zwischen den Monaten vor und nach den gegenständlichen Monaten sich auffällig verändert hat: So hat der Umsatzsteuerbescheid vom 26. März 2009 für das Veranlagungsjahr 2007 nur eine Umsatzsteuer von € 9.194,17 (bezogen auf ein Monat bei gleichmäßiger Aufteilung nur € 766,19) ergeben, währenddessen die nachfolgenden Monate des Jahres 2009 ein Vielfaches der vormaligen monatlichen Zahllast erbrachten. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist daher die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Zeitspanne eine Erhöhung des monatlichen Umsatzes bzw. der monatlichen Zahllast eingetreten ist und dieser Zeitpunkt oder diese Zeitspanne in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 gelegen war.
Eine betragliche Zuordnung von Teilen der Umsatzsteuerrestschuld laut Jahressteuererklärung für 2008 ist daher nicht zweifelsfrei möglich, weshalb insofern die vom Spruchsenat verfügte Einstellung des Verfahrens ebenfalls zu bestätigen war.
Anders gelagert ist die Situation hinsichtlich der ebenfalls verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume August bis Dezember 2009:
Wie oben dargestellt, hat A in gleicher Weise wie zuvor seine gepachtete Tankstelle betrieben und entsprechende Umsätze erzielt, mit einem Unterschied: Er konnte das Honorar des Wirtschaftstreuhänders nicht mehr begleichen, weshalb dessen Kanzlei die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuerzahllasten eingestellt hat.
Dem wirtschaftlich erfolgreichen Steuerberater ein entsprechend kaufmännisches Verhalten unterstellt (und aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis auf eine solcherart gegenteilige dauerhaft altruistische Geschäftsführung des Wirtschaftstreuhänders), hat dieser notwendigerweise dem Beschuldigten eindringlich und wiederholt auf den Zusammenhang hingewiesen, dass im Falle der Nichtbegleichung der Honorarrückstände keine zukünftigen gleichsam faktisch unentgeltlichen Dienstleistungen erfolgen würden.
Dem Beschuldigten war es daher mit nicht zu überbietender Deutlichkeit im strafrelevanten Zeitraum bewusst, dass er die ihm aufgrund seines langjährigen unternehmerischen Vorlebens (siehe die obigen ausführlichen Darstellungen) wohlbekannte abgabenrechtliche Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erfüllen würde, änderte er nicht seine bisherige Vorgangsweise, sei es, dass er selbst die Erstellung der Voranmeldungen übernommen hätte oder entsprechende finanzielle Vorkehrungen getroffen hätte, um derartige Leistungen finanzieren zu können.
Ebenso war es ihm natürlich bewusst, dass er zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, welche er ja von seinen Kunden gleichsam zu treuen Handen vereinnahmt hatte, nicht mehr entrichten konnte, weil er ja nicht für deren Berechnung gesorgt hatte und ihm daher der jeweilige exakte Betrag unbekannt gewesen ist. Auch war ihm natürlich das Faktum bekannt, dass er in Anbetracht seiner finanziellen Zwangslage für sich die Entscheidung getroffen hatte, aus den täglich vereinnahmten Geldmitteln keine Zahlungen an das Finanzamt mehr zu leisten.
Die Möglichkeit, dass A etwa infolge Arbeitsüberlastung die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten dauerhaft einfach übersehen hätte, wird dadurch ausgeschlossen, dass nicht etwa die Fälligkeiten zu einem Termin vom Beschuldigten nicht wahrgenommen worden sind, sondern ab einem bestimmten Zeitpunkt die Kommunikation zwischen ihm und dem für seine abgabenrechtlichen Belange zuständigen Finanzamt einfach beendet worden war: Auch einem noch so überlasteten Unternehmer wäre jedenfalls - das Andrängen des sein Honorar fordernden Steuerberaters und des Finanzamtes einmal ausgeblendet - nach einigen Tagen oder Wochen nach ereignislosem Verstreichen der ersten Fälligkeit aufgefallen, dass offenbar etwas Wichtiges gefehlt hat, nämlich die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuerzahllasten.
Einer depressiven Verstimmung, welche den Beschuldigten an der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten gehindert hätte, steht entgegen, dass er im Übrigen sehr wohl laut Aktenlage seiner unternehmerischen Betätigung nachgekommen ist.
Es ist daher mit einer nicht zu überbietenden Deutlichkeit nicht bloß von einer lediglich fahrlässigen, sondern tatsächlich von einer wissentlichen Vorgangsweise des Beschuldigten auszugehen.
Zugunsten des Beschuldigten ist aber - wie auch vom Amtsbeauftragten in seinem Schriftsatz zutreffend ausgeführt - der deliktische Unwert seines Verhaltens dadurch verringert, dass er sich zu den Tatzeitpunkten in einer gravierenden finanziellen Zwangslage befunden hat und ob seines wirtschaftlichen Scheiterns - wie vorgebracht - in eine mentale Depression verfallen war.
Um die Unwägbarkeiten einer Schätzung im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten auszuschließen, ist die im Veranlagungsverfahren vom Prüfer vorgenommene Berechnung für Strafzwecke anzupassen:
Laut den eigenen Angaben des Beschuldigten betragen die Zahllasten für Jänner bis Dezember 2008 € 33.909,17 und für Jänner bis Juli 2008 € 18.213,00, woraus sich ein Mittelwert pro Monat von € 2.743,31 ergibt. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten werden in freier Beweiswürdigung monatliche Zahllasten in Höhe von € 2.500,00 zum Ansatz gebracht.
A hat daher für die Voranmeldungszeiträume August bis Dezember 2009 Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 12.500,00 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
Das Rechtsmittel des Amtsbeauftragten erweist sich daher diesbezüglich als berechtigt.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind.
Es ergibt sich sohin ein Strafrahmen von € 12.500,00 X 2 = € 25.000,00, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur vor Vorliegen besonderer Gründe zulässig.
Nimmt man nun bei Berücksichtigung der tatbildimmanent im gegenständlichen Fall nur vorübergehenden Abgabenvermeidung (im Vergleich zu Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG) einen Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens vor, läge des Weiteren durchschnittliches Verschulden vor bei einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen und bestünden beim Täter durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet lediglich € 8.000,00.
Den Milderungsgründen der finanziellen Notlage und der depressiven Verstimmung, wodurch der Beschuldigte zu seinem Verhalten verleitet worden ist, und des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufes, wodurch sich der Aspekt der Spezialprävention abgeschwächt hat - zumal A wohl seine unternehmerische Betätigung beendet hat - stehen als erschwerend gegenüber die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall des Beschuldigten, sowie die Mehrzahl der deliktischen Angriffe.
Es ergibt sich sohin im Ergebnis trotz der Vorstrafe das Bild eines scheiternden Unternehmers, welcher sich in einer wirtschaftlichen und wohl auch persönlichen Ausnahmesituation befunden hat und - dadurch beeinflusst - ein Fehlverhalten mit dauerhaften Schaden für den Fiskus gesetzt hat.
Unter Beachtung der Sorgepflichten des Beschuldigten und insbesondere seiner prekären wirtschaftlichen Lage - wie ebenfalls bereits dargestellt - ist solcherart in gesamthafter Abwägung eine Geldstrafe von € 3.500,00, das sind 14 % des Strafrahmens, angemessen.
Davon ist wegen überlanger Verfahrensdauer noch ein Abschlag von € 500,00 vorzunehmen.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage beim Täter außer Ansatz zu lassen ist.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300003/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.6300003.2012
- Stammnummer
- 102756
- Gültig
- 20.08.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF