Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300003/2012
Abgabenhinterziehungen eines in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Tankstellenpächters, welcher die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und Einreichung der Voranmeldungen eingestellt hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300003/2012vom 20.08.2014Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein beschwerdeführender Amtsbeauftragter, welcher in einer Finanzstrafsache eine Entscheidung einer belangten Behörde bekämpft, kann wegen einer solcherart bestehenden Interessenskollision im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bei seinem Einschreiten als Amtspartei nicht auch gleichzeitig als Vertreter der belangten Behörde fungieren.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Meister und die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Soder und Dr. Walter Zisler in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Tankstellenpächter, whft. XXX vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt, Nonntaler Hauptstraße 1a, 5020 Salzburg wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Josef Inwinkl vom 3. März 2012 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim FA Salzburg-Stadt als Organ des FA Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 12. Oktober 2011, StrNr. 091/2010/00142-001, in der Sitzung am 20. August 2014 nach in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Mag. Wolfgang Pagitsch, sowie der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführter mündlicher Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Der als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG nF zu qualifizierenden Berufung des Amtsbeaufragten Hofrat Dr. Josef Inwinkl wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Erkenntnisses dahingend abgeändert, dass er zu lauten hat:
1. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich als abgabepflichtiger Unternehmer unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume August bis Dezember 2009 Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 12.500,00 (pro Monat jeweils € 2.500,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von
€ 3.000,00
(in Worten: Euro dreitausend)
und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zwei Wochen
verhängt werden.
2. A hat pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 300,00 und allfällige Kosten eines Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden.
3. Das gegen den Beschuldigten unter der StrNr. 091/2010/00142-001 überdies wegen des Vorwurfes, er habe auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2008 Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten, anhängige Finanzstrafverfahren wird bezüglich der Monate Jänner bis Juni 2008 gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG und bezüglich der Monate Juli bis Dezember 2008 gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c, 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Den vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass A nach vorheriger Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2004 als selbständiger Tankstellenpächter unternehmerisch tätig geworden ist, wobei er bis Mai 2006 die Tankstelle in B1 und in der Zeit von November 2006 bis September 2010 die Tankstelle in B2 betrieben hat (Veranlagungsakt StNr. 91xx).
Sein wirtschaftliches Handeln war von geringem Erfolg gekrönt: Laut Steuerakt erzielte er 2004 einen Gewinn von € 3.596,72, 2005 einen Verlust von -€ 12.144,15, 2006 einen Gewinn von € 5.120,26, 2007 einen Verlust von -€ 4.353,27, 2008 einen Gewinn von € 16.410,53, 2009 einen (von der Abgabenbehörde geschätzten) Gewinn von € 36.550,00, bis er schließlich mit Ende Dezember 2009 den Tankstellenpachtvertrag aufgelöst hat (Mitteilung seines Steuerberaters vom 13. Jänner 2010; Veranlagungsakt, letztes Blatt). Eine Zeit lang hat er noch eine KFZ-Reinigungsstation betrieben (geschätzter Gewinn für 2010 € 12.000,00), bis schließlich Anträge des Finanzamtes, der Salzburger Gebietskrankenkasse und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorlagen, über sein Vermögen den Konkurs zu eröffnen, diesen Anträgen mangels kostendeckendem Vermögen aber nicht mehr entsprochen wurde (Einbringungsakt zur obgenannten StNr.).
Während seiner Tätigkeit als Tankstellenpächter wurde er von Beginn an durch den Wirtschaftstreuhänder C betreut, bis dieser mangels Honorierung seine Leistung eingestellt hat (Veranlagungsakt). Unter anderem hat die Kanzlei des Wirtschaftstreuhänders auf Basis der von A übermittelten Belege Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt, diese per FinanzOnline dem zuständigen Finanzamt übermittelt und die diesbezügliche Zahllast bzw. gegebenenfalls das ermittelte Umsatzsteuerguthaben dem Beschuldigten übermittelt, von welchem die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer vorerst bis auf einige wenige Ausnahmen auch an die Abgabenbehörde entrichtet worden ist.
So hat sich laut Buchungsabfrage und Abfrage der Umsatzsteuer-Daten vom 3. August 2009 (Finanzstrafakt StrNr. 091/2009/00285-001) folgendes Bild ergeben:
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2006 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. März 2006 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 15. März 2006 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 918,13 vom Beschuldigten mit nur einem Tag Verspätung an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2006 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 18. April 2006 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht bereits am 13. April 2006 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 430,99 vom Beschuldigten mit nur zwei Tage Verspätung an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2006 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Mai 2006 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 741,52 ermittelt, dem Beschuldigten bekanntgegeben und die Voranmeldung dem Finanzamt am 12. Mai 2006 übersendet. Entrichtet wurde die Zahllast mittels Gutbuchung am 16. August 2006.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2006 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 16. Juni 2006 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 413,15 ermittelt, dem Beschuldigten bekanntgegeben und die Voranmeldung dem Finanzamt am 19. Juni 2006 übersendet. Entrichtet wurde die Zahllast mittels Gutbuchung am 16. August 2006.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2006 hat die Steuerberatungskanzlei auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege ein (angebliches) Umsatzsteuerguthaben von € 1.893,44 ermittelt, dem Beschuldigten bekanntgegeben und die Voranmeldung dem Finanzamt am 16. August 2006 übersendet.
Für die Voranmeldungszeiträume Juni bis Oktober 2006 wurden weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet, was wohl daran gelegen war, dass A in dieser Zeit keine Tankstelle gepachtet hatte (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006, siehe die beiden Rechnungsabschlüsse).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2006 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Jänner 2007 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 15. Jänner 2007 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 352,10 vom Beschuldigten am 23. Jänner 2007 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Februar 2007 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 15. Februar 2007 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 488,21 vom Beschuldigten am 22. Februar 2007 an die Abgabenbehörde entrichtet.
In der am 25. April 2008 - von der Steuerberatungskanzlei erstellten und offenbar antragsgemäß - verbuchten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Veranlagungsjahr 2006 wurde eine Restschuld an Umsatzsteuer von € 4.342,13 ausgewiesen.
Der auch damals einschreitende Verteidiger begründete dies in der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 24. September 2009 (Finanzstrafakt, StrNr. 091/2009/00285-001, ohne Blattzahl) damit, dass A zeitweise den Überblick über seine Belegorganisation verloren hatte, weshalb bei der Erstellung der beiden Jahresabschlüsse (2006 und 2007) umfangreiche Um- und Nachbuchungsarbeiten erforderlich gewesen wären.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2007 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. März 2007 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 15. März 2007 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 474,61 vom Beschuldigten am 11. April 2007 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2007 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 16. April 2007 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 16. April 2007 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 487,92 vom Beschuldigten am 30. April 2007 (mittels Saldozahlung) an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2007 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Mai 2007 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 15. Mai 2007 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 368,59 vom Beschuldigten am 5. Juni 2007 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2007 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Juni 2007 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 15. Juni 2007 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 323,04 vom Beschuldigten am 21. Juni 2007 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2007 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 16. Juli 2007 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 16. Juli 2007 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 482,96 vom Beschuldigten am 31. Juli 2007 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2007 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 16. August 2007 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 13. August 2007 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 441,00 vom Beschuldigten (mittels Saldozahlung) am 31. August 2007 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2007 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 17. September 2007 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 17. September 2007 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 528,31 vom Beschuldigten am 27. September 2007 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2007 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Oktober 2007 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 12. Oktober 2007 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 443,55 vom Beschuldigten am 29. Oktober 2007 bzw. am 18. Jänner 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2007 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. November 2007 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 15. November 2007 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 535,04 vom Beschuldigten am 23. November 2007 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2007 ist eine Übermittlung einer Voranmeldung bzw. die Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung unterblieben.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2007 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Jänner 2008 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 15. Jänner 2008 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 631,98 vom Beschuldigten (mittels Saldozahlung) am 15. Februar 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2007 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Februar 2008 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 15. Februar 2008 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 784,42 vom Beschuldigten am 22. Februar 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
In der am 26. März 2009 - von der Steuerberatungskanzlei erstellten und offenbar antragsgemäß - verbuchten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Veranlagungsjahr 2007 wurde eine Restschuld an Umsatzsteuer von € 3.692,75 ausgewiesen.
Der auch damals einschreitende Verteidiger begründete dies in der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 24. September 2009 (Finanzstrafakt, StrNr. 091/2009/00285-001, ohne Blattzahl) - siehe bereits oben - damit, dass A zeitweise den Überblick über seine Belegorganisation verloren hatte, weshalb bei der Erstellung der beiden Jahresabschlüsse (2006 und 2007) umfangreiche Um- und Nachbuchungsarbeiten erforderlich gewesen wären.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2008 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 17. März 2008 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 17. März 2008 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 431,86 vom Beschuldigten (mittels Saldozahlung) am 26. März 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2008 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. April 2008 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 14. April 2008 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 431,86 vom Beschuldigten (mittels Saldozahlung) am 26. März 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2008 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Mai 2008 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 15. Mai 2008 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 548,47 vom Beschuldigten (mittels Saldozahlung) am 20. Mai 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2008 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 16. Juni 2008 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 16. Juni 2008 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 782,18 vom Beschuldigten (mittels Saldozahlung) am 20. Juni 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2008 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Juli 2008 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 14. Juli 2008 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 873,40 vom Beschuldigten am 31. Juli 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2008 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 18. August 2008 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 18. August 2008 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 832,38 vom Beschuldigten am 28. August 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2008 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. September 2008 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 12. September 2008 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 1.346,21 vom Beschuldigten (mittels Saldozahlung) am 23. September 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2008 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Oktober 2008 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt zeitgerecht am 14. Oktober 2008 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 4.276,85 vom Beschuldigten am 21. Oktober 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2008 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 17. November 2008 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt am 18. November 2008 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 4.065,51 vom Beschuldigten (mittels Saldozahlung) am 2. Dezember 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2008 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Dezember 2008 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt am 12. Dezember 2008 übersendet und wurde eine Zahllast in Höhe von € 4.326,91 vom Beschuldigten am 30. Dezember 2008 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2008 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege eine am 15. Jänner 2009 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben (siehe dazu das Fax an den Beschuldigten, im Wege seiner Ehegattin: "Die Umsatzsteuer für den Monat November beträgt € 4.276,85. Bitte bis morgen beim Finanzamt einzahlen.", Finanzstrafakt StrNr. 091/2010/00142-001, Bl. 84 f). Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt am 14. Jänner 2009 übersendet, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.276,85 ausgewiesen war. Eine nachträgliche Entrichtung erfolgte bis auf einen Rest von € 129,13 mittels Teilzahlungen, etwa im Exekutionswege.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2008 wurde weder eine Voranmeldung eingereicht, noch eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet. Von Seite der Steuerberatungskanzlei wurde im Zuge einer Selbstanzeige vom 13. Mai 2009 für den Beschuldigten vorgebracht, dass sich die Buchhaltungsunterlagen zur Bonitätsprüfung beim Bestandgeber bzw. bei der Hausbank befunden hätten, weshalb eine Erstellung der Voranmeldung nicht möglich gewesen sei (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008, Eingabe).
Im Zuge einer Außenprüfung im Juli 2009 (ABNr. yyy) wurde die Umsatzsteuer für die Monate Juli 2008 bis März 2009, soweit Belege und Unterlagen vorhanden waren, überprüft, wobei sich eine Differenz von € 4.901,94 ergeben hat, welche als Zahllast für Dezember 2008 festgesetzt wurde (Bericht siehe Veranlagungsakt, USO 07/08-02/09).
Mit Strafverfügung vom 21. Oktober 2009, rechtskräftig am 30. November 2009, wurde A zu StrNr. 091/2009/00285-001 schuldig gesprochen, weil er vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni bis Oktober 2006 in Höhe von € 4.342,13 [die Restschuld aus den Monaten Jänner bis Mai 2006 und November, Dezember 2006, irrtümlich der Zeit zwischen den Pachtzeiträumen zugeordnet], betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 in Höhe von € 3.692,75 [die Restschuld nach Verbuchung der Umsatzsteuererklärung für 2007] sowie betreffend Juli bis Dezember 2008 in Höhe von € 4.901,94 [die Differenz aus der Überprüfung der Zeiträume 07/08 bis 03/09, in Wahrheit am ehestens Dezember 2008 zugeordnet] bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hatte und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hatte, weswegen über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 3.000,00 sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt wurde (Finanzstrafakt 091/2009/00285-001).
In der am 18. Februar 2010 - von der Steuerberatungskanzlei erstellten und offenbar antragsgemäß - verbuchten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Veranlagungsjahr 2008 wurde neuerlich eine Restschuld an Umsatzsteuer von € 6.854,19 ausgewiesen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2009 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege bzw. Informationen eine am 16. März 2009 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt am 16. März 2009 übersendet, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 4.601,85 ausgewiesen war. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt und auch nicht mehr zu erwarten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2009 hat die Steuerberatungskanzlei auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege bzw. Informationen eine am 15. April 2009 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt am 20. April 2009 übersendet, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 2.337,38 ausgewiesen war. Eine nachträgliche Entrichtung erfolgte bis auf einen Betrag von € 24,00 mittels Teilzahlungen im Exekutionswege.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2009 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege bzw. Informationen eine am 15. Mai 2009 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt am 15. Mai 2009 übersendet, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 1.213,38 ausgewiesen war. Eine nachträgliche Entrichtung erfolgte am 20. Mai 2009 mittels Saldozahlung.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2009 hat die Steuerberatungskanzlei auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege bzw. Informationen eine am 15. Juni 2009 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben (Dazu wurde dem Beschuldigten wie immer ein vorbereiteter Erlagschein übermittelt, Kopie siehe Finanzstrafakt StrNr. 091/2010/00142-001, Bl. 83). Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt am 18. Juni 2009 übersendet, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 2.254,60 ausgewiesen war. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt und auch nicht mehr zu erwarten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2009 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege bzw. Informationen eine am 15. Juli 2009 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt am 15. Juli 2009 übersendet, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 2.814,64 ausgewiesen war. Eine Entrichtung ist bis auf einen Betrag von € 500,00 nicht erfolgt und auch nicht mehr zu erwarten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2009 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege bzw. Informationen eine am 15. August 2009 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt am 13. August 2009 übersendet, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 2.401,97 ausgewiesen war. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt und auch nicht mehr zu erwarten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2009 hat die Steuerberatungskanzlei zeitgerecht auf Basis der vom Beschuldigten übermittelten Belege bzw. Informationen eine am 15. September 2009 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer ermittelt und dem Beschuldigten bekanntgegeben. Ebenso hat sie die diesbezügliche Voranmeldungen dem Finanzamt am 15. September 2009 übersendet, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 2.589,78 ausgewiesen war. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt und auch nicht mehr zu erwarten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2009 hat die Steuerberatungskanzlei mangels Bezahlung ihrer Honorare die am 15. Oktober 2009 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer nicht mehr ermittelt und dem Beschuldigten solcherart auch nicht mehr bekanntgegeben. Da für eine Einbringlichmachung der Honorarforderung eine exakte Kommunikation der Steuerberatungskanzlei mit ihrem Mandanten unabdingbar war ("Wenn Sie nicht zahlen, wird keine Voranmeldung mehr erstellt und keine Zahllast berechnet"), war A vor Fälligkeit in genauer Kenntnis von der ausbleibenden Erstellung und Übersendung der Voranmeldung an das Finanzamt. Ebenso war ihm bewusst, dass er einerseits mangels Kenntnis der Zahllasthöhe und andererseits mangels verfügbarer Mittel die diesbezügliche Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichten würde.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2009 hat die Steuerberatungskanzlei mangels Bezahlung ihrer Honorare die am 15. November 2009 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer nicht mehr ermittelt und dem Beschuldigten solcherart auch nicht mehr bekanntgegeben. Da für eine Einbringlichmachung der Honorarforderung eine exakte Kommunikation der Steuerberatungskanzlei mit ihrem Mandanten unabdingbar war ("Wenn Sie nicht zahlen, wird keine Voranmeldung mehr erstellt und keine Zahllast berechnet"), war A vor Fälligkeit in genauer Kenntnis von der ausbleibenden Erstellung und Übersendung der Voranmeldung an das Finanzamt. Ebenso war ihm bewusst, dass er einerseits mangels Kenntnis der Zahllasthöhe und andererseits mangels verfügbarer Mittel die diesbezügliche Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichten würde.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2009 hat die Steuerberatungskanzlei mangels Bezahlung ihrer Honorare die am 15. Dezember 2009 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer nicht mehr ermittelt und dem Beschuldigten solcherart auch nicht mehr bekanntgegeben. Da für eine Einbringlichmachung der Honorarforderung eine exakte Kommunikation der Steuerberatungskanzlei mit ihrem Mandanten unabdingbar war ("Wenn Sie nicht zahlen, wird keine Voranmeldung mehr erstellt und keine Zahllast berechnet"), war A vor Fälligkeit in genauer Kenntnis von der ausbleibenden Erstellung und Übersendung der Voranmeldung an das Finanzamt. Ebenso war ihm bewusst, dass er einerseits mangels Kenntnis der Zahllasthöhe und andererseits mangels verfügbarer Mittel die diesbezügliche Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichten würde.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2009 hat die Steuerberatungskanzlei mangels Bezahlung ihrer Honorare die am 15. Jänner 2010 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer nicht mehr ermittelt und dem Beschuldigten solcherart auch nicht mehr bekanntgegeben. Da für eine Einbringlichmachung der Honorarforderung eine exakte Kommunikation der Steuerberatungskanzlei mit ihrem Mandanten unabdingbar war ("Wenn Sie nicht zahlen, wird keine Voranmeldung mehr erstellt und keine Zahllast berechnet"), war A vor Fälligkeit in genauer Kenntnis von der ausbleibenden Erstellung und Übersendung der Voranmeldung an das Finanzamt. Ebenso war ihm bewusst, dass er einerseits mangels Kenntnis der Zahllasthöhe und andererseits mangels verfügbarer Mittel die diesbezügliche Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichten würde.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 hat die Steuerberatungskanzlei mangels Bezahlung ihrer Honorare die am 15. Februar 2010 fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer nicht mehr ermittelt und dem Beschuldigten solcherart auch nicht mehr bekanntgegeben. Da für eine Einbringlichmachung der Honorarforderung eine exakte Kommunikation der Steuerberatungskanzlei mit ihrem Mandanten unabdingbar war ("Wenn Sie nicht zahlen, wird keine Voranmeldung mehr erstellt und keine Zahllast berechnet"), war A vor Fälligkeit in genauer Kenntnis von der ausbleibenden Erstellung und Übersendung der Voranmeldung an das Finanzamt. Ebenso war ihm bewusst, dass er einerseits mangels Kenntnis der Zahllasthöhe und andererseits mangels verfügbarer Mittel die diesbezügliche Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichten würde.
Weil solcherart die Informationen an den Fiskus ausgeblieben waren, führte das Finanzamt Salzburg-Stadt für den Zeitraum April bis Dezember 2009 im Frühjahr 2010 eine USO-Prüfung durch (ABNr. yyy1). Dabei wurde ermittelt, dass der Beschuldigte den Pachtbetrieb bis Ende Dezember 2009 aufrechterhalten hat, mit Jahresende die Tätigkeit aber mangels Rentabilität eingestellt hat. Dem Prüfer wurden trotz Andrängen vom Beschuldigten keine Unterlagen übermittelt, weshalb hinsichtlich der Monate August bis Dezember 2009 eine griffweise Schätzung der Summe der Zahllasten mit € 16.400,00 vorgenommen wurde (Arbeitsbogen).
Mit Bescheid vom 24. März 2010 zu StrNr. 091/2010/00142-001 wurde gegen A eine Finanzstrafverfahren eingeleitet wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen (nämlich durch Einreichung unrichtiger Voranmeldungen bzw. Unterlassung der Einreichung von Voranmeldungen) Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2008 in Höhe von € 6.854,19 und betreffend die Voranmeldungszeiträume August bis Dezember 2009 in Höhe von € 16.400,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen (Finanzstrafakt StrNr. 091/2010/00142-001, Bl. 20 ff).
Dieser Vorwurf wurde in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 6. Juli 2010 an den Spruchsenat gleichlautend übernommen (Finanzstrafakt StrNr. 091/2010/00142-001, Bl. 90 ff).
In der am 12. Oktober 2011 fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ dieses Finanzamtes als Finanzstrafbehörde räumte der Beschuldigte ein, die Unterlagen der Steuerberatungskanzlei zu spät [eigentlich wohl, soweit relevant: gar nicht] übergeben zu haben. Er sei beruflich überlastet gewesen, was auch zu Problemen in der Ehe geführt habe. Zudem habe er aufgrund von Sorgen um seine [wirtschaftliche] Existenz auch psychische Probleme bekommen (Verhandlungsprotokoll, Finanzstrafakt StrNr. 091/2010/00142-001, Bl. 103).
Mit am obigen Verhandlungstag verkündeter Entscheidung stellte der Spruchsenat das am 24. März 2010 eingeleitet Finanzstrafverfahren zur Gänze ein (Finanzstrafakt StrNr. 091/2010/00142-001, Bl. 106 ff):
Der Beschuldigte - so der Spruchsenat in seinen Feststellungen - habe den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater C mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen Angelegenheiten beauftragt. Dieser bzw. seine Angestellten erstellten für den Beschuldigten die Buchhaltung, die Lohnverrechnung und die Jahresabschlüsse, ebenso die Umsatzsteuererklärungen.
Die genannte Kanzlei habe Tätigkeiten für den Beschuldigten bis in die zweite Hälfte des Jahres 2009 entfaltet. Dabei habe sich die Zusammenarbeit insofern problematisch gestaltete, als er aufgrund beruflicher Überlastung die Unterlagen für die Erstellung der Buchhaltung immer wieder zu spät weitergeleitet habe. Seine Arbeitsüberlastung, seine Eheprobleme und seine aufgrund der Existenzsorgen aufgetretenen psychischen Probleme hätten dazu geführt, dass der Beschuldigte seine steuerlichen Angelegenheiten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen hätte.
Es sei hervorzuheben, dass der Beschuldigte bis Juli 2009 die Umsatzsteuererklärungen [die Voranmeldungen] zwar verspätet, [aber doch] abgegeben habe, wenngleich er die entsprechenden Beträge aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht abführen konnte. Demnach sei ihm zugute zu halten, dass er jedenfalls ein gewisses Bemühen gesetzt habe, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sodass im Zweifel zu seinen Gunsten [lediglich] eine Fahrlässigkeit anzunehmen wäre.
Gegen diese Entscheidung des Spruchsenates hat HR Dr. Josef Inwinkl als neu einschreitender Amtsbeauftragter des Finanzamtes Salzburg-Stadt fristgerecht Berufung erhoben und eine Bestrafung des Beschuldigten im Sinne der obgenannten Stellungnahme vom 6. Juli 2010 gefordert:
Der Spruchsenat begründe das berufungsgegenständliche Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass dem Beschuldigten nur die Schuldform einer Fahrlässigkeit anzulasten sei, die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedoch nur Wissentlichkeit als Schuldform voraussetze.
Diese Ansicht des Spruchsenates werde vom Amtsbeauftragten nicht geteilt.
Da die objektive Tatseite des § 33 Abs. 2 FinStrG außer Streit stehe, werde nur auf dessen subjektive Tatseite näher eingegangen:
Über den Beschuldigten sei schon einmal mit Strafverfügung vom 27. Oktober 2009, StrNr. 091/2009/00285-00 1 wegen Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 06-10/2006, 01-12/2007 und 07-12/2008 eine Geldstrafe verhängt worden.
Aus seiner bisherigen unternehmerischen Tätigkeit wisse der Beschuldigte, dass er Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig, richtig und vollständig abgeben muss. Dies ergebe sich einerseits [daraus], dass in den Zeiträumen vor den berufungsgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen solche abgegeben worden sind und andererseits, dass dem Beschuldigten dies im oben angeführten Finanzstrafverfahren vor Augen geführt worden ist. Dennoch habe er zum Teil unrichtige und zum Teil keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben.
Zwar schiebe der Beschuldigte die Schuld auf seinen damaligen steuerlichen Vertreter, jedoch habe dieser als Zeuge glaubwürdig darlegen können, dass der Beschuldigte ihm keine bzw. keine vollständigen Unterlagen für die Erstellung der berufungsgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelt habe, sondern ihm die Besteuerungsgrundlagen nur telefonisch bekannt gegeben habe. Auch wäre der Beschuldigte vom steuerlichen Vertreter bzw. seinen Mitarbeiterinnen mehrmals aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen und die Besteuerungsgrundlagen nicht telefonisch mitzuteilen, da die telefonisch bekannt gegebenen Angaben vom steuerlichen Vertreter nicht überprüft werden können (siehe Niederschrift vom 12. Oktober 2011, genannter Finanzstrafakt, Bl. 98 ff.). Trotzdem sei der Beschuldigte diesen Aufforderungen nicht nachgekommen.
Der steuerliche Vertreter habe daher nur aufgrund der vom Beschuldigten übermittelten Informationen tätig werden können. Es obliege jedoch dem Beschuldigten, die steuerlichen Grundlagen für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig dem steuerlichen Vertreter zu übermitteln bzw. dem Finanzamt bekanntzugeben.
Auch habe der damalige steuerliche Vertreter glaubhaft dargelegt, dass er bzw. seine Kanzleimitarbeiterinnen den Beschuldigten immer wieder aufgefordert haben, die aus der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung resultierende Umsatzsteuer-Nachforderung rechtzeitig einbezahlen. Belegt werde dies durch einen Erlagschein und ein Schreiben (siehe Finanzstrafakt Bl. 83-85).
Der Spruchsenat übersehe, dass hinsichtlich der Verletzung der Offenlegungspflicht gemäß § 33 Abs. 2 lit a FinStrG nur bedingt vorsätzliches Handeln des Beschuldigten gefordert werde. Dass er dies getan [solcherart gehandelt] habe, ergebe sich aus der bisherigen Aktenlage. Der Beschuldigte wisse, dass er die Umsatzsteuervoranmeldungen vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig abgeben muss und findet sich durch seine [gemeint wohl: im Zuge seiner] Handlungsweise damit ab, dass dies eben über einen längeren Zeitraum nicht so geschieht.
Die Wissentlichkeit des Beschuldigten sei gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nur hinsichtlich der Abgabenverkürzung gefordert. Der Täter müsse den Eintritt der Abgabenverkürzung für gewiss halten.
Für den Beschuldigten wäre es gewiss gewesen, dass - wenn er keine, unvollständige oder unrichtige Unterlagen dem steuerlichen Vertreter übermittelt - dies in weiterer Folge dazu führe, dass der Beschuldigte dadurch keine oder nur eine geringere Umsatzsteuer leisten müsse.
Mit ein Grund für diese Handlungsweise sei, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum in Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Das ergebe sich daraus, dass [der Saldo des] Abgabenkontos ab April 2008 immer weiter angestiegen war und durchgehend Abgabenrückstände aufgewiesen habe und er letztlich auch seinen steuerlichen Vertreter nicht mehr bezahlen konnte (siehe Niederschrift vom 12. Oktober 2011, genannter Finanzstrafakt, Bl. 103).
Die vom Beschuldigten eingewendete Arbeitsüberlastung bzw. die eingewendeten psychischen Probleme usw. stellten - so der Amtsbeauftragte - Milderungsgründe dar, könnten ihn aber nicht gänzlich von seiner Verantwortung entlasten.
Die Berufung des Amtsbeauftragten ist gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 151 FinStrG zu behandeln.
Einer dazu anberaumten mündlichen Verhandlung, in welcher der gegenständliche Sachverhalt ausführlich erörtert wurde, ist A trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben, weshalb das Verfahren zwar in Anwesenheit seines Verteidigers, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten abgeschlossen werden musste.
Als Amtsbeauftragter ist nunmehr Mag. Wolfgang Pagitsch eingeschritten.
Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Verhandlung folgende Feststellungen ergeben:
Der Beschuldigte ist nicht mehr unternehmerisch tätig; sein letzter Pachtvertrag als Tanktstellenpächter wurde mit 31. Dezember 2009 aufgelöst; laut Aktenlage (Einbringungsakt) wurde ein Konkursantrag des Finanzamtes am 27. April 2011 mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen.
A ist laut Datenbankabfrage derzeit arbeitslos bzw. geringfügig beschäftigt. Auszugehen ist davon, dass er über kein Aktivvermögen verfügt, aber hohe Schulden hat. Laut seinen Angaben vor dem Spruchsenat ist der Beschuldigte verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 12. Oktober 2011 hat der Beschuldigte seinem Verteidiger mitgeteilt, dass er unter Depressionen leide und er daher gesundheitlich beeinträchtigt wäre.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorerst anzumerken, dass Amtsbeauftragte, welche mit einem von ihnen vertretenen Rechtsmittel die Entscheidung eines Finanzamtes als belangte Behörde (hier: das Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde) bekämpfen, in der darüber vor einem Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes abgehaltenen mündlichen Verhandlung infolge des offenkundigen Interessensgegensatzes nicht berechtigt sind, auch in Vertretung der belangten Behörde, deren Entscheidung sie gerade abzuändern versuchen, einzuschreiten - siehe dazu Tannert, FinStrG9 MTK (2014) Anm 12 zu § 156.
In der Sache selbst ist darzulegen:
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen ist. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hat. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 - hier geltende Rechtslage, aber infolge Überschreitung der Betragsgrenze nicht verfahrensgegenständlich - ist dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen haben (BGBl. II 2002/462). Das bedeutet für den gegenständlichen Fall somit, dass jedenfalls Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde einzureichen waren.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren - hier nicht relevant - gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit.
Die Übermittlung der Abgabenerklärungen hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Lediglich für den Fall, dass dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Erklärung unzumutbar wäre, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Mit anderen Worten, ein Unternehmer, der eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, bewirkt deren Verkürzung; die Verkürzung der Zahllast besteht in deren nicht zeitgerechten Entrichtung.
Es werden also zur Erfüllung dieses Tatbildes einerseits bedingter Vorsatz in Bezug auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen und andererseits Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung gefordert.
Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich eine derartige Person allenfalls einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit einem zu niedrigen Betrag anstrebt, indem sie etwa die Einreichung der Steuererklärung unterlässt in der Hoffnung, das Finanzamt würde ihren Angaben, tatsächlich keine oder nur geringere als tatsächlich erzielte Umsätze getätigt zu haben, Glauben schenken, oder indem sie falsche Steuererklärungen einreicht, aus welchen sich keine oder eine zu niedrige Steuerschuld ergibt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Von einer nur versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er bspw. die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig oder eben nicht festgesetzt werden, oder indem er eine falsche Steuererklärung mit zu niedrigen Bemessungsgrundlagen einreicht).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2009 nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG kommt im gegenständlichen Fall in Bezug auf die als strafrelevant verbleibenden Fakten (siehe nachfolgend) schon deswegen nicht in Betracht, weil die unterbliebende Offenlegung der Umsätze der Monate August bis Dezember 2009 in der am 23. Februar 2010 begonnenen und am 8. März 2010 mit einer Schlussbesprechung beendeten USO-Prüfung thematisiert und mit einer Festsetzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer - schon lange vor Ablauf der Erklärungsfrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung - zunichte gemacht worden wäre für den Fall, dass ursprünglich ein derartiger Tatplan des Beschuldigten tatsächlich bestanden hätte.
Bedingt vorsätzlich im Sinne der obigen Ausführungen handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 57 Abs. 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300003/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.6300003.2012
- Stammnummer
- 102756
- Gültig
- 20.08.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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