Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300077/2025
Amtswegige Ermittlungen bei Zahlungserleichterungsansuchen im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300077/2025vom 12.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn der Begünstigungswerber die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (vgl VwGH 12.6.1990, 90/14/0100), schließt dies amtswegige Ermittlungen keinesfalls aus, insbesondere dann nicht, wenn - wie gegenständlich - die unvertretene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Nachweise für ihre persönliche und wirtschaftliche Situation angeboten hat (vgl VwGH 8.2.1989, 85/13/0001).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 19. November 2025 gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom 28. Oktober 2025 des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Strafkontonummer: ***Zahl1***, zu Recht erkannt:
1.) Der Beschwerde wird gem § 161 Abs 1 FinStrG (teilweise) stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 212 Abs 1 BAO zur Entrichtung des auf dem Strafkonto ***Zahl1*** derzeit mit insgesamt € 3.710,00 aushaftenden Rückstandes ab Februar 2026 bis Dezember 2026 monatliche Raten iHv jeweils € 250,00 gewährt werden. Die letzte Rate für Jänner 2027 beinhaltet den am Strafkonto dann noch offenen Betrag iHv € 960,00. Die erste Rate wird am 1. Februar 2026, die weiteren Raten jeweils am 1. der Folgemonate fällig.
2.) Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.
3.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Strafverfügung vom 10.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrerer Finanzvergehen für schuldig befunden und über ihr eine Geldstrafe von € 3.600,00 (Nichteinbringungsfall 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 360,00 bestimmt.
Mit Schreiben vom 20.10.2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Geldstrafe mittels gleichbleibender Raten iHv monatlich € 150,00 begleichen zu dürfen.
Mit Bescheid vom 28.10.2025 wies die belangte Behörde den Zahlungserleichterungsantrag mit der Begründung ab, dass die von der Beschwerdeführerin angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine. Zudem enthalte das Ansuchen keine Begründung, sodass das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht geprüft werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.11.2025 Beschwerde und führte als Begründung im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund einer längerfristigen Erkrankung ihre berufliche Tätigkeit beenden und vorzeitig die Pension antreten werde müssen. Daher habe sich ihre finanzielle Situation erheblich verschlechtert, weshalb eine sofortige vollständige Leistung der Geldstrafe unzumutbar sei und eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellen würde. Deshalb beantrage sie eine monatliche Ratenzahlung iHv € 100,00 und zusätzlich im Mai eine außerordentliche Zahlung iHv € 500,00. Diese Zahlungsmodalität gewährleiste weiterhin die Einbringlichkeit der Forderung und entspreche ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit, ohne ihre Existenzgrundlage zu gefährden.
Mit Vorlagebericht vom 3.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt wesentlicher Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte zusammenfassend aus, dass ihrer Ansicht nach die angebotenen Raten im Verhältnis zum Rückstand iHv € 3.960,00 zu niedrig seien, zumal die Laufzeit bis zur vollständigen Tilgung 27 Monate dauern würde und dies nicht dem Strafzweck entspreche.
Am 8.1.2026 legte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht ihre wirtschaftliche und persönliche Situation näher dar und teilte im Wesentlichen mit, dass sie derzeit - sofern es nicht anderes gehe - maximal monatliche Raten iHv € 250,00 entrichten könne.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Festgestellter Sachverhalt
Die 60jährige Beschwerdeführerin wurde am 10.10.2025 wegen mehrerer Finanzvergehen zu einer Geldstrafe von € 3.600,00 rechtskräftig verurteilt. Die Kosten wurden mit € 360,00 bestimmt.
Aufgrund einer schweren Augenerkrankung ist die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Sie hat deshalb die Pension beantragt, welche sie voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 antreten wird. Ihr derzeitiges monatliches Einkommen beträgt € 800,00, die voraussichtliche Pension € 1.650,00 monatlich. Die Beschwerdeführerin hat kein nennenswertes Vermögen und keine Schulden.
Die Beschwerdeführerin entrichtete im November € 100,00 und im Dezember € 150,00 auf das Strafkonto, wodurch dieses einen aktuellen Rückstand von € 3.710,00 aufweist.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich dieser aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie vorgelegter Unterlagen aus dem Einbringungs- und Finanzstrafakt sowie Abfragen aus diversen Registern durch das Bundesfinanzgericht.
Rechtliche Würdigung
Gem § 172 Abs 1 FinStrG und § 185 Abs 5 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und auferlegten Verfahrenskosten den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen und Verfahrenskosten nach dem FinStrG richtet sich daher grundsätzlich nach § 212 BAO (vgl VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084).
Gem § 212 Abs 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. (…).
Zur Anwendung des § 212 Abs 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht, sodass dem Aspekt der Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe, im Unterschied zu anderen, ebenfalls auf ein Finanzstrafverfahren zurückgehenden Abgaben (wie zB Verfahrenskosten oder Nebengebühren iSd § 3 Abs 2 lit d BAO), keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084; VwGH 24.2.2011, 2010/16/0276).
Während die sich aus einer sofortigen vollen Entrichtung für den Zahlungsverpflichteten ergebende erhebliche Härte bei Abgaben iSd § 3 BAO regelmäßig bei einer (nicht verschuldeten) wirtschaftlichen Notlage oder bei einer entsprechenden finanziellen Bedrängnis des zur Zahlung Verpflichteten gegeben sein wird (vgl Ritz/Koran BAO8 § 212, Rz 7, mwN), ist bei einer nach dem FinStrG auferlegten Geldstrafe eine erhebliche Härte nur insoweit gegeben, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084). Der Zweck der rechtskräftig erfolgten Bestrafung besteht nämlich zu wesentlichen Teilen in einem dem Bestraften bewusst und gewollt zugefügten, spürbaren, durchaus auch mit einer entsprechenden Härte verbundenen, finanziellen Übel, das ihn (und allenfalls auch Dritte) künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten soll und wäre insbesondere dann nicht mehr (ausreichend) erfüllt, wenn dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe - gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand - bewilligt (vgl VwGH 25.11.2010, 2009/16/0093 mwN) oder eine überlange, uU sogar angesichts der Zeitdauer unrealistisch anmutende Zahlungsfrist (vgl VwGH 24.2.2011, 2010/16/0276) gewährt werden würde, da dann die gewährte Zahlungserleichterung letztlich auf eine nachträgliche Korrektur des ohnehin regelmäßig auch unter entsprechender Berücksichtigung der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl § 23 Abs 3 FinStrG) bemessenen Strafausspruches und damit auf eine Reduzierung des gewollten Strafübels hinausliefe (vgl VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371).
Maßgeblich für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist somit die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zwecks erblickt werden (vgl VwGH 24.2.2011, 2010/16/0276). Wesentlich entschärft wird dieses Spannungsfeld zwischen dem Gebot zur Leistung ausreichend hoher Geldstrafraten und der dadurch gegebenen Belastung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durch den Umstand, dass diesem gem § 179 Abs 3 FinStrG die Möglichkeit eingeräumt ist, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Würde die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine über den Strafzweck hinausgehende erhebliche Härte darstellen oder sogar die wirtschaftliche Existenz des Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich einer Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe jedoch nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben führen, ist - bezogen auf den Strafzweck - bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und das Sanktionsübel in Form der Ersatzfreiheitsstrafe bzw in Form der Erbringung gemeinnütziger Leistungen zu vollziehen.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl VwGH 12.6.1990, 90/14/0100; VwGH 17.9.1997, 93/13/0291).
Zunächst ist der Aktenlage zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bemüht und gewillt ist die Geldstrafe samt Verfahrenskosten trotz ihrer beengten finanziellen Möglichkeiten zu entrichten. So hat sie noch vor Rechtskraft der Strafentscheidung und somit über einen Monat vor Fälligkeit der Geldstrafe um eine Zahlungserleichterung angesucht.
Auch wenn - wie oben ausgeführt - der Begünstigungswerber die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (VwGH 12.6.1990, 90/14/0100), schließt dies amtswegige Ermittlungen keinesfalls aus, insbesondere dann nicht, wenn - wie gegenständlich - die unvertretene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Nachweise für ihre persönliche und wirtschaftliche Situation angeboten hat (vgl VwGH 8.2.1989, 85/13/0001; VwGH 17.10.1989, 89/14/0124).
Wenn die vermögens- und arbeitslose Beschwerdeführerin nunmehr (nachgebessert) angab, in der Lage zu sein bei einem derzeitigen monatlichen Einkommen von € 800,00 monatliche Raten iHv € 250,00 zu entrichten, so ist diese Ratenhöhe in Anbetracht der dargestellten wirtschaftlich sehr angespannten Situation der Beschwerdeführerin für das Bundesfinanzgericht im Rahmen dieser nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich ihr monatliches Einkommen im Laufe des Jahres 2026 aufgrund des zu erwartenden Pensionsantrittes erhöhen wird, gerade noch dem Strafzweck entsprechend, zumal der gesamte Rückstand am Strafkonto in einem Jahr getilgt sein wird (vgl VwGH 25.11.2010, 2009/16/0093). Mit dieser nunmehr bewilligten Ratenhöhe wird einerseits das Strafübel wirksam zugefügt, andererseits bleibt aber auch die wirtschaftliche Existenz der Bestraften bei Anspannung all ihrer Kräfte gerade noch erhalten (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084).
Die zeitliche Begrenzung der Gewährung der Ratenzahlung auf ein Jahr erachtete das Gericht für notwendig, zumal sich die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin durch die zu erwartende Pension iHv € 1.650.00 erheblich verbessern wird. Aus diesem Grund umfasst die letzte Rate den am Strafkonto dann noch offenen Betrag iHv € 960,00. Der gleichzeitig mit der Ratenbewilligung ausgesprochene Widerrufsvorbehalt erfolgte im Rahmen des gem § 212 Abs 1 BAO gegebenen Ermessens und um auf allfällige geänderte wirtschaftliche Verhältnisse innerhalb des nächsten Jahres nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung Bedacht nehmen zu können. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (vgl § 230 Abs 5 BAO, §§ 175 ff FinStrG).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hat die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 12. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300077/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300077.2025
- Stammnummer
- 150095
- Gültig
- 12.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF