Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300010/2014
Ausmessung einer Ersatzfreiheitsstrafe; Grundsätzliches
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300010/2014vom 04.02.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein wesentlicher Unterschied bei der jeweils separat vorzunehmenden Ausmessung von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe besteht aber darin, dass bei der Bemessung des über den Finanzstraftäter in Form einer Geldstrafe zu verhängenden Sanktionsübels im Besonderen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Bestrafenden Bedacht zu nehmen ist (etwa in Form eines entsprechenden massiven Abschlages, siehe oben); dieser Aspekt aber bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Ansatz zu lassen ist, weil diese Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Ein Strafzumessungskonzept wie das hier dargestellte, welches für eine Geldstrafe von bspw. € 20.000,00, welche jeweils einmal einem einkommens- und vermögenslosem, hoch verschuldeten Finanzstraftäter und in einem zweiten Fall einem Wirtschaftsmillionär auferlegt werden muss, jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in ein und derselben Höhe vorsieht, verletzt definitiv das Finanzstrafgesetz.
Aus der obigen Aufstellung der theoretischen Höchstbeträge an Geldstrafen ergibt sich, dass offenkundig die maximale Höhe der Geldstrafen von einer großen Bandbreite gekennzeichnet ist und - im Gegensatz zur Ersatzfreiheitsstrafe - theoretisch in bestimmten Fällen nach oben gar nicht begrenzt ist.
Es ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Es ist denkbar, dass - ohne Überschreitung des Entscheidungskalküls des Spruchsenates - in einem Finanzstraffall bei einer Geldstrafe von € 20.000,00 und in einem weiteren Finanzstraffall bei einer Geldstrafe von € 200.000,00 jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Wochen verhängt werden darf.
Welche maximale Geldstrafdrohung im konkreten Straffall zur Anwendung gelangt, bestimmt sich im Übrigen bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen jeweils nach der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge: Je höher der strafbestimmende Wertbetrag, desto höher die Geldstrafe, währenddessen die Ersatzfreiheitsstrafe mit einer absoluten Höchstgrenze begrenzt ist.
Daraus folgt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht an einer konkret oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden kann, weil diese absolute Abgrenzung der Ersatzfreiheitsstrafe diese angedachte Proportionalität ausschließt (z.B. OGH 12.10.1979, 9 Os 157/78; OGH 18.10.1979, 13 Os 50/79; VwGH 25.10.2006, 2006/15/0223).
Gleiches gilt auch für fixe Bindungen der Ersatzfreiheitsstrafen an Kaskadengrenzen, wie vom Spruchsenat dargestellt. Dem Finanzstrafgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze - zwischen Geldstrafen und den diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen ein bestimmtes Verhältnis bestehen müsste (VwGH 10.3.1987, 86/18/0206).
Selbstverständlich steht es dem entscheidenden Richter bzw. Spruchsenat und Spruchsenatsvorsitzenden frei, sich für Kontroll- und Vergleichszwecke gleichsam ein betragliches Koordinatensystem zur Strafbemessung zurechtzulegen; dieses darf aber nicht ursächlich oder begründend für seine Ermessensentscheidung sein.
Abschließend ist hinsichtlich des niedrigen Strafenbereiches noch anzumerken, dass nach ständiger Spruchpraxis jedenfalls einer Mehrzahl der Finanzstrafsenate des Bundesfinanzgerichtes einer Geldstrafe von etwa € 8.000,00 bis € 15.000,00, welche einem Finanzstraftäter mit durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auferlegt wird, in statistischer Häufung eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa einem Monat zugeordnet wird.
Hinsichtlich der für den gegenständlichen Fall auszumessenden Ersatzfreiheitsstrafe ist somit auszuführen:
Die oben zur Geldstrafe dargestellten Strafzumessungsgründe gelten auch für die Ersatzfreiheitsstrafe.
Ohne Berücksichtigung der schlechte wirtschaftlichen Lage des A wäre - siehe oben - eine Geldstrafe von € 26.000,00 zu verhängen gewesen.
In gesamthafter Abwägung der obigen Aspekte war daher für den Fall der Uneinbringlichkeit der tatsächlich ausgesprochenen Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG über den Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen zu verhängen, welche in dieser Finanzstrafsache als tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen des Täters entsprechend gesehen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die vorgeschriebenen pauschalen Verfahrenskosten entsprechen dem Gesetz, wonach ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren unverändert zu belassen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidend für das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes war vielmehr das zu übende Ermessen auf Basis einer gesicherten Rechtslage in Verbindung einer beständigen und mit der gegenständlichen Entscheidung übereinstimmenden Rechtsprechung der Höchstgerichte.
Salzburg-Aigen, am 4. Februar 2016
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungStrafbemessungErsatzfreiheitsstrafenicht zulässiges KaskadensystemStrafzumessungsgründewirtschaftliche VerhältnisseTatplan des Finanzstraftätersendgültiger Abgabenausfallnur vorübergehender Abgabenausfall
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300010/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.6300010.2014
- Stammnummer
- 113067
- Gültig
- 04.02.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF