Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0019-L/06
Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen eines Rosenhändlers, Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0019-L/06vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerda Pramhas
sowie die Laienbeisitzer Dr. Günther Litschauer und Dr. Karl Penninger als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen E wegen
gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 15. Februar 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. März
2005, StrNr. 2004/00132-001, nach der am 4. April 2006 in Abwesenheit des
Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas
sowie der Schriftführerin Klaudia Sibertschnig durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Amtsbeauftragten wird insoweit
Folge
gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in ihrem
Strafausspruch betreffend Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe dahingehend
abgeändert, als einerseits die über E gemäß
§§ 33
Abs.5, 38 Abs.1 lit.a FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
€
30.000,--
(in
Worten: Euro dreissigtausend)
erhöht wird,
andererseits aber die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe
zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG auf
zehn
Wochen
verringert
wird.
Entscheidungsgründe
Bereits mit Erkenntnis eines
Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 2. Mai 2002, zugestellt am 2. Juli 2002, rechtskräftig am 2.
August 2002, StrNr. 1998/50099-001, war der laut Aktenlage den Rosenhandel auf
den Straßen von Linz kontrollierende E schuldig gesprochen, weil er im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich
1. als Abgabepflichtiger, ohne hiedurch den Tatbestand
eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, seine abgabenrechtliche
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt hat, dass er
betreffend die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 keine
Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hat,
2. als Geschäftsführer der E KEG
2.a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechenden Voranmeldungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Oktober, November, Dezember 1997, Jänner,
Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November
und Dezember 1998 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von insgesamt ATS 386.790,-- bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten hat,
2.b. ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, seine abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt hat, dass er betreffend die
Veranlagungsjahre 1997 und 1998 beim Finanzamt keine Abgabenerklärungen
für die Feststellung von Einkünften eingereicht hat,
3. als Geschäftsführer der EB GmbH
3.a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechenden Voranmeldungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni,
Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar
2000 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
insgesamt ATS 92.266,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten hat, sowie
3.b. durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, sohin
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
betreffend das Veranlagungsjahr 1998 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben und zwar an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 30.000,-- und an Körperschaftsteuer in Höhe von ATS
17.000,-- zu bewirken versucht hat
und hiedurch eine [versuchte] Abgabenhinterziehung nach
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG (zu Pkt. 3.b.), Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG (zu Pkt. 2.a. und 3.a.), sowie
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG (zu Pkt. 1. und
2.b.) begangen hat,
weswegen über ihn nach dem
Strafsatz des § 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von €
15.000,-- sowie gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten
verhängt wurde (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend den
Beschuldigten, StrNr. 1998/50099-001).
Mangels Einbringlichmachung der
Geldstrafe wurde die über E verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der
Zeit vom 11. September 2003 bis zum 11. November 2003 in der Justizanstalt Linz
vollzogen.
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 17. März 2005, StrNr. 2004/00132-001, wurde E nunmehr
wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1,
38 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des genannten
Finanzamtes als Abgabepflichtiger vorsätzlich und gewerbsmäßig
durch Nichtabgabe der diesbezüglichen Steuererklärungen, sohin unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den
Jahren 2001 bis 2003 betreffend die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 eine
Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt (teilweise
umgerechnet) € 55.444,41 (2000: ATS 262.900,--, umgerechnet €
19.105,69 + 2001: € 18.426,20 + 2002: € 17.912,52) und an Umsatzsteuer
in Höhe von (teilweise umgerechnet) € 14.850,98 (2000: ATS 71.095,--,
umgerechnet € 5.166,68 - 2001: € 4.927,51 + 2002: € 4.756,80)
dadurch bewirkt hat, dass er seine Umsätze und Gewinne als
Rosenhändler [sowie als Zeitschriften- und Prospektverteiler] bei der P
GmbH [gegenüber dem Fiskus] nicht erklärte [, wobei es ihm darauf
angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen].
Über den Beschuldigten
wurde aus diesem Grund gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 38 Abs.1
lit.a [und § 21 Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 24.000,-- sowie unter Anwendung des § 15 FinStrG eine einmonatige
primäre Freiheitsstrafe verhängt; gemäß
§ 20 FinStrG
wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von E zu
verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe mit drei Monate festgelegt.
Überdies wurde dem
Beschuldigten gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] der Ersatz der
pauschalen Verfahrenskosten in Höhe von € 363,-- auferlegt.
In seiner Begründung
[Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer] führte der
Erstsenat aus, dass der Beschuldigte E in den Jahren 2000 bis 2003 Einnahmen
einerseits als Rosenverkäufer [Rosenhändler], anderseits als
Zeitungsausträger lukrierte.
Dreimal wöchentlich kaufte
er jeweils 5.000 Stück Rosen, was 250 Bund entspricht, um ATS 130,-- pro
Bund ein und veräußerte diese um ATS 150,-- je Bund an
Rosenverkäufer [offenbar an die von ihm kontrollierten
Straßenhändler] weiter. Daraus ergibt sich jährlich bei einem
Wareneinkauf von jeweils ATS 4,680.000,-- ein Umsatz von jeweils ATS
5,400.000,-- [(zur Berechnung siehe den Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz
betreffend E, StrNr. 2004/00132-001, Bl. 54 f)].
Weiters wurde erhoben, dass der
Beschuldigte bei der P GmbH [als selbständiger Zeitschriften- bzw.
Inseratenverteiler] im Jahre 2000 Einnahmen in Höhe von ATS 33.842,-- und
im Jahre 2001 in Höhe von ATS 14.094,40 erzielt hatte [(Belege siehe den
genannten Finanzstrafakt, StrNr. 2004/00132-001, Bl. 24 ff)].
Durch die bislang nicht
erklärten Einnahmen sind die spruchgemäßen
Abgabenverkürzungen (abweichend von der Veranlagung) bewirkt worden.
[Laut Aktenlage ist E - was ihn
aber nicht weiter gekümmert hat - seit April 1999 beim Finanzamt Linz
steuerlich erfasst gewesen, weil der Abgabenbehörde seine Beteiligung an
der E KEG bzw. an der EB GmbH und die von ihm daraus seit 1997 erzielten
anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bekannt geworden waren.
Eine Einkunftsquelle des E aus
einem als Einzelunternehmer geführten Blumenhandel sowie als
selbständiger Zeitungs- bzw. Inseratenverteiler war dem Fiskus
offensichtlich vorerst nicht bekannt (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz,
StNr. 297/7299; Veranlagung 1997 bis 1999).
Aus diesem Grund erging noch am
25. Oktober 2001 bezüglich E ein Einkommensteuerbescheid für 2000, in
welchem - offenbar nach Wegfall der Beteiligungseinkünfte - im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO die gewerblichen
Einkünfte und die Einkommensteuer betreffend den Beschuldigten mit Null
festgesetzt wurden (Finanzstrafakt, StrNr. 2004/00132-001, Bl. 41 f).
Wohl aber lag zu diesem
Zeitpunkt schon den Beschuldigten belastendes, aber noch nicht ausgewertetes
Kontrollmaterial vor, beispielsweise Anzeigen vom 25. Juni 2001 und vom 3.
August 2001, Aussagen von Auskunftspersonen vom 24. August 2001, 13. September
2001 und 16. Oktober 2001 (Finanzstrafakt, StrNr. 2004/00132-001, Bl. 5 bis
10).
E selbst ist hinsichtlich
seiner Tätigkeit als Blumenhändler und Zeitungsausträger am 3.
und 6. September 2001 einvernommen worden, wobei er derartige Aktivitäten
grundsätzlich einräumte, den Blumenhandel jedoch erst im Sommer 2001
begonnen und nur einen Gewinn von ATS 29.400,-- erzielt haben will, sowie aus
der Tätigkeit als Zeitungsausträger nur Einnahmen von ATS 64.000,--
(für 8 Monate im Jahr 2000) und ATS 24.000,-- (für 4 Monate im Jahr
2001 bis zur Vertragsauflösung) erzielt haben will, sodass sich also im
Ergebnis offenbar keine steuerlichen Auswirkungen ergeben hätten (genannter
Finanzstrafakt, Bl. 11).
Das Finanzamt Linz setzte
jedoch seine Nachforschungen fort (genannter Finanzstrafakt, Bl. 18) und
erließ - nach Auswertung der Ermittlungsergebnisse - am 14. Jänner
2002 für das Veranlagungsjahr 2000 einen Einkommensteuerbescheid, in
welchem E aus seinen strafrelevanten Betätigungen ein Gewinn von ATS
1,216.000,-- im Schätzungswege vorgeschrieben wurde, sowie im wieder
aufgenommenen Verfahren einen Umsatzsteuerbescheid, in welchem der Umsatz mit
ATS 3,904.000,-- geschätzt wurde (Finanzstrafakt, StrNr. 2004/00132-001,
Bl. 39 f und 43 f, Buchungsabfrage).
Im Ergebnis ist davon
auszugehen, dass - siehe die nachfolgenden Rechtsausführungen - die
Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr
2000 gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG, zweite Variante, am 31.
März 2001 stattgefunden hat.
Am 2. Oktober 2002 erging
offenkundig aufgrund der Angaben des E (der Bescheid enthielt keinen Hinweis auf
eine Schätzung) ein Bescheid für das Veranlagungsjahr 2001, mit
welchem die Einkommensteuer zu Unrecht mit Null festgesetzt wurde
(Finanzstrafakt, StrNr. 2004/00132-001, Bl. 46 f, Buchungsabfrage).
Eine Vorschreibung der von E
betreffend das Veranlagungsjahr 2001 hinterzogenen Umsatz- und Einkommensteuer
im Abgabenverfahren ist nicht erfolgt (Veranlagungsakt, Buchungsabfrage).
Dieses Aussetzen der
Abgabenvorschreibung indiziert eine Unkenntnis der Abgabenbehörde vom
Entstehen des Abgabenanspruches; die Verkürzung an Umsatz- und
Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2001 ist am 31. März 2002
eingetreten.
Auch betreffend das
Veranlagungsjahr 2002 hat E keine Steuererklärungen eingereicht, sodass -
nunmehr auf Basis der Auswertung der Erhebungsergebnisse - am 2. Februar 2004 im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO die hinterzogenen Umsatz-
und Einkommensteuern vorgeschrieben wurden, wobei der Gewinn mit €
40.000,-- und der Umsatz mit € 60.000,-- festgestellt wurden
(Finanzstrafakt, StrNr. 2004/00132-001, Bl. 49 ff, Buchungsabfrage).
Für die
Voranmeldungszeiträume der Jahre 2000 bis 2002 hat E weder Vorauszahlungen
an Umsatzsteuern entrichtet noch Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht
(Veranlagungsakt, Buchungsabfrage).
Die Verkürzung an Umsatz-
und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2002 ist bereits am 31.
März 2003 eingetreten.
Eine Entrichtung irgendwelcher
Abgaben ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage).]
Der Beschuldigte, der mit den
von ihm nicht erklärten Einnahmen [und den nicht beglichenen
Abgabenschulden] auch seinen Lebensunterhalt bestritten hat, wusste, dass es
durch seine Handlungsweise zu entsprechend hohen Abgabenverkürzungen kommen
würde, und hat sich mit dem Erfolg seiner Taten jeweils billigend
abgefunden. [Ja sein Tatplan hat vielmehr sogar darin bestanden, die Abgaben im
Höchstausmaß auf Dauer zu verheimlichen, wobei er die ihm aus diesem
Grunde zur Verfügung bleibenden Geldmittel, welche er andernfalls zur
Begleichung der Abgabenschulden hätte aufbringen müssen, eben
anderweitig für private und betriebliche Ausgaben und Aufwendungen
verwenden wollte.] Er hat gewerbsmäßig gehandelt.
Bei der Strafbemessung fand der
Erstsenat zugunsten des Beschuldigten keinen Milderungsgrund. Aufgrund der
einschlägigen Vorstrafe und dem langen Tatzeitraum als erschwerend
erscheine es ausnahmsweise gerechtfertigt, neben der tat- und schuldangemessenen
Geldstrafe, welche solcherart mehr oder weniger an der Strafuntergrenze von 10 %
festzusetzen sei, auch eine primäre Freiheitsstrafe von einem Monat zu
verhängen, um den Beschuldigten hinlänglich die Schädlichkeit
seiner Handlungen in sozialer Hinsicht vor Augen zu führen.
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören, und
Anzeigen.
Gemäß
§ 120
Abs.2 iVm § 121 BAO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb
begründet (also beispielsweise eine Betätigung als selbständiger
Blumenhändler) binnen Monatsfrist diesen Umstand dem für die Erhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (hier: dem Finanzamt Linz)
anzuzeigen.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (also hier E) spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II
1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis
zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines
Jahres verkürzte sich allenfalls - zuletzt für die
Voranmeldungszeiträume des Jahres 2002 - um einen Monat für den Fall
der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird der
Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatz-
bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134 Abs.1 BAO
bis Ende März des Folgejahres (Rechtslage zuletzt für das
Veranlagungsjahr 2002) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei war
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet worden waren.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer wie
E (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der
obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem
er die Existenz seiner spruchgegenständlichen gewerblichen
Betätigungen gegenüber der Abgabenbehörde nicht anzeigt und auch
jegliche weitere Information über diese gegenüber dem Fiskus
verheimlicht, sodass infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches die bescheidmäßig festzusetzenden
Abgaben, hier die Umsatzsteuern für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002,
nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Rechtslage ab dem
13. Jänner 1999, BGBl I 1999/28) festgesetzt werden konnten.
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG
konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter
Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer
beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche
für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1
lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Ebenso macht sich einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten
Bestimmungen die Verkürzung von Einkommensteuern bewirkt.
Kam es dem
Finanzstraftäter wie im gegenständlichen Fall bei seinen
Abgabenhinterziehungen darauf an, sich durch deren wiederkehrenden Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig
(§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG in der ab dem 13. Jänner 1999 geltenden
Fassung).
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Gegen das
beschriebene Erkenntnis des Spruchsenates vom 17. März 2005 hat der
Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist in Bezug auf den Strafausspruch Berufung
erhoben, wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass die verhängte
Ersatzfreiheitsstrafe sowie die verhängte Freiheitsstrafe nicht
bekämpft würden. Begehrt werde der Ausspruch einer [offenkundig
höheren] Geldstrafe, weil der dem Beschuldigten auferlegte Betrag in
Anbetracht des Strafrahmens, der gegebenen Vorstrafe und der zu beachtenden
Generalprävention unangemessen sei.
Eine Berufung
des Beschuldigten liegt nicht vor.
Zur
mündlichen Verhandlung des Berufungssenates ist der
ordnungsgemäß geladene Beschuldigte ohne Angabe von Gründen
nicht erschienen, weshalb - zumal auf diese mögliche Rechtsfolge in der
Ladung hingewiesen worden war und der strafrelevante Sachverhalt außer
Streit gestellt war (siehe unten) - der Berufungssenat seine Entscheidung auch
ohne Anhörung des Beschuldigten zu treffen vermochte.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches und hinsichtlich der verhängten
Freiheitsstrafe rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH 26.4.1979, 2261,
2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH
10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 -
ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360; VwGH
19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Der Ausspruch über die
Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist also einer
Teilrechtskraft zugänglich.
Dies gilt nicht für die
Vorschreibung einer Ersatzfreiheitsstrafe, wenn der Ausspruch über die
Geldstrafe nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist
kein eigenständiges Sanktionsübel, sondern ja für den Fall der
Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben. Bleibt die Höhe der
Geldstrafe noch strittig, muss auch die Höhe der zwingend mit dieser
verknüpften Ersatzfreiheitsstrafe noch ungewiss sein.
Mit der Bekämpfung der
Höhe der Geldstrafe durch den Amtsbeauftragten hat dieser - entgegen seinen
Ausführungen - daher auch zwingend die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe
in Frage gestellt.
Erwächst somit neben dem
Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne des
§ 15 FinStrG der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil
lediglich von Seite des Amtsbeauftragten gegen die Strafhöhe berufen
wurde), steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen
wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in
diesen Tatumschreibungen genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen
(siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Der Berufung
des Amtsbeauftragten in Bezug auf die Geldstrafe erweist sich als berechtigt,
weil diese sowohl im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und dem
Verschulden des E als auch im Lichte der ebenfalls zu bedenkenden
Prävention nicht ausreichend zu bemessen ist:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des E in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die des
Beschuldigten, welcher in völliger Verneinung seiner abgabenrechtlichten
Pflichten jahrelang als steuerliches "U-Boot" lebte und sich davon auch durch
ein gegen ihn bereits wegen eines gleichartigen Sachverhaltes geführtes
Finanzstrafverfahren nicht abhalten hat lassen, in ihrer Gesamtheit als durchaus
eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit empfindlicher Sanktion zu
bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage
(hier:) im Milieu des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe möglicherweise innerhalb angemessener Frist gar
nicht entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden,
eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl.
VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet. Mit einer
Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge
ist hingegen zu bestrafen, wer wie E gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a
FinStrG derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begeht.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 FinStrG in
Höhe von insgesamt € 55.444,41 + € 14.850,98 = € 70.295,39
die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe € 70.295,39 X 3 = € 210.886,17,
wie vom Erstsenat richtig festgestellt.
Neben der Geldstrafe ist
gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1, 15 FinStrG auf eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen, wenn es einer solchen bedarf,
um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von
Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Eine solche Konstellation hat hier
zweifellos vorgelegen, weil E trotz des gegen ihn zu StrNr. 1998/50099-001
geführten Finanzstrafverfahrens und der dabei gegen ihn verhängten
Geldstrafe unbeirrt an seinem Fehlverhalten festgehalten hat.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, wäre also bei einem Strafrahmen von gerundet € 210.000,--
eine Geldstrafe von € 105.000,-- zu verhängen gewesen.
Die zu beachtende
Generalprävention fordert - siehe oben - eine strenge Bestrafung des
Täters.
Als erschwerend zu bedenken ist
der Zeitraum von immerhin mehreren Jahren, innerhalb welchem E unbeirrt und
hartnäckig weiterhin im raschen Rückfall entsprechende
Abgabenhinterziehungen begangen hat.
Den Erschwerungsgründen
stehen - wie vom Erstsenat ausgeführt - keine Milderungsgründe
entgegen.
In Abwägung dieser
Argumente wäre der obgenannte Wert ansich auf beispielsweise €
150.000,-- zu erhöhen gewesen. Da der Ausspruch einer derart hohen
Geldstrafe unzweifelhaft ein Sanktionsübel darstellt, welches auch die
wirtschaftliche Existenz des zu Bestrafenden auch bei einem hohen Einkommen
bedroht, kann insoweit mit einem Betrag von € 120.000,-- das Auslangen
gefunden werden.
In Anbetracht der
ausgesprochenen primären Freiheitsstrafe ist es gerechtfertigt, davon einen
Abschlag um die Hälfte auf € 60.000,-- vorzunehmen, da die kumulierte
Sanktion als Ganzes - so die Hoffnung des Berufungssenates - eine ausrechende
spezial- und generalpräventive Wirkung entfaltet.
Schenkt man den Angaben des
Beschuldigten im Zweifel zu seinen Gunsten Glauben, ist er für eine
Ehegattin und fünf Kinder in Ägypten sorgepflichtig (Finanzstrafakt,
StrNr. 2004/00132-001, Bl. 14).
Dieser Umstand lässt es
zu, zusätzlich einen Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, sodass sich
letztendlich - neben der verhängten Freiheitsstrafe - eine Geldstrafe von
€ 30.000,-- (das sind nunmehr lediglich 14,22 % des Strafrahmens) als tat-
und schuldangemessen erweist.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Prävention - siehe oben - verwehrt.
Die obigen
Ausführungen gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
vorerst einmal eine Ersatzfreiheitsstrafe wie von Erstsenat ausgesprochen mit
drei Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann zur Wahrung einer ausgewogenen
Relation mit einer auf zehn Wochen verringerten Ersatzfreiheitsstrafe das
Auslangen gefunden werden kann.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe - zusätzlich zur einmonatigen Freiheitsstrafe -
vollzogen werden müsste.
Linz,
4. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-L/06
- Stammnummer
- 31355
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF