…Rückabtretung durch die Bw ableiten. Das Finanzamt hat den Antrag der Bw mit Bescheid vom 7. August 2003 abgewiesen, weil kein grober Undank vorliege. Es sei davon auszugehen, dass sich die Geschenkgeber als Gesellschafter im Zeitpunkt des Abtretungsvertrages über die Wertverhältnisse der Kapitalanteile im Klaren…
…Grunderwerbsteuer wird nur in jenen Fällen rückerstattet, in welchen das zum Grossteil unentgeltlich übertragene Vermögen (Schenkung ABGB) herausgegeben werden muss (zB grober Undank). Die freiwillige Rückübertragung ist ein weiterer grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang". In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, der Auffassung des Finanzamtes sei nicht…
…Grunderwerbsteuer wird nur in jenen Fällen rückerstattet, in welchen das zum Grossteil unentgeltlich übertragene Vermögen (Schenkung ABGB) herausgegeben werden muss (zB grober Undank). Die freiwillige Rückübertragung ist ein weiterer grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang". In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, der Auffassung des Finanzamtes sei nicht…
…dass als Widerrufsgründe iSd § 33 ErbStG nur solche gem. § 947 ff. ABGB (zB grober Undank) in Betracht kämen, welche nicht einmal behauptet worden seien. Der am 3. Dezember 2002 eingebrachte Vorlageantrag wurde mittels Bescheid vom 6. Dezember 2002 als verspätet zurückgewiesen; der Schenkungssteuerbescheid vom 19…
…§ 947 ff ABGB (zum Beispiel wegen groben Undanks). Grober Undank oder andere Gründe wurden nicht geltend gemacht. Die Nichtverbücherung eines Rechtes und die Vertragsänderung begründen keinen Anspruch auf Abschreibung der Steuer. Außerdem ändert sich der Wohnsitz nicht." Die Berufungswerberin stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage…
…Schenkung (siehe § 33 ScheStG) kann nur erfolgen, wenn Widerrufsgründe der §§ 947 ff ABGB vorliegen (z.B. grober Undank) und ein Herausgabeanspruch vorläge. Gem. § 946 ABGB sind Schenkungen grundsätzlich unwiderruflich. Die Nichteintragung des Wohnrechtes im Grundbuch bewirkt noch keinen Rechtsanspruch auf Abschreibung der Schenkungssteuer. (Im Übrigen…
…Schenkungsvertrages ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt und das Geschenk deshalb herausgegeben werden muss. Eine erst nachträglich getroffene Vereinbarung genüge nicht. Ein Widerruf einer Schenkung wegen groben Undankes setze eine Straftat voraus. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Schenkung nicht wirksam zustande gekommen sei…
…Anraten unseres Notars formuliert, ist laut seiner Aussage heutzutage für derartige Fälle völlig üblich und dient dazu, dass bei eventuellen innerfamiliären Problemen von Fam BG (Scheidung, Tod, grober Undankbarkeit - ect. ) sich eine Verwertung des Grundstückes sehr erschwert, oder gar nicht mehr, bzw. mit großem Zeitverlust…
…191,25 €, jährlich 2.295,-- €, 14-fach 32.130,-- €) Dagegen hat der Bw den gegenständlichen Vorlageantrag eingebracht und wie folgt begründet: Der Widerruf der Schenkung sei wegen groben Undanks im Sinne des § 948 ABGB (Beleidigung) einseitig durch seine Gattin erfolgt. Im Übrigen…
…ergebe sich, dass offenbar die Lebensgefährtin bewusst unrichtige Anschuldigungen im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung und zahlreiche bewusst unrichtige Strafanzeigen sowie eine vorsätzliche Körperverletzung begangen habe. Durch diese Handlungen sei der Tatbestand des groben Undanks des § 948 ABGB verwirklicht worden, was auch Gegenstand der…
…relativ) wesentlich höheren Bemessungsgrundlage sei sachlich nicht gerechtfertigt, benachteiligt unsachlich ihren Sohn (und damit sie) und verstoße gegen Verfassungsbestimmungen. Darüber hinaus habe sie den gegenständlichen Schenkungsvertrag bereits wegen groben Undanks und vom Geschenknehmer veranlassten Irrtums gerichtlich angefochten, sodass die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Schenkungssteuer…
…im Höchstbetrag von € 66.666,00 eingetragen. Mit am 14. Juli 2008 beim GERICHTES/GZ** eingebrachter Klage erklärte Frau MUTTER den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks sowie die Anfechtung des Schenkungsvertrages wegen Irrtums und begehrte die Rückabwicklung des Schenkungsvertrages. Mit Schriftsatz vom 11…
…16/0003; 20. 12. 2001, 2001/16/0440). Nach dem Gesetz kann eine Schenkung wegen Dürftigkeit, groben Undanks, Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, des Pflichtteiles, der Gläubiger, und im Fall, dass Kinder nachgeboren werden, widerrufen werden. Erfolgt die Herausgabe einer Schenkung aus einem anderen, in den…
…die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 9 Abs. 2 zu § 33 ErbStG referierte Rechtsprechung): Nach dem Gesetz kann eine Schenkung wegen Dürftigkeit, groben Undanks, Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, des Pflichtteiles, der Gläubiger , und im Falle, dass Kinder nachgeboren…
…die aus dem Übergabsvertrag vom TTmmJJ resultierende Schenkung sei aufgrund groben Undanks gemäß § 948 ABGB widerrufen worden. Die Rückgängigmachung der Schenkung sei daher aufgrund eines Rechtsanspruches erfolgt, sodass § 17 Abs. 1 Z. 2 GrEStG maßgebend sei. Der Widerruf aufgrund groben Undanks sei dahingehend zu werten…
…gewesen, dass J.S. Klage auf Abberufung von O.S. eingebracht hätte (drohender Schenkungswiderruf der Geschäftsanteile wegen groben Undanks). Gleichzeitig bleibt aber unbestritten, dass der Bw nach der getroffenen Vereinbarung vom 16.April 1998 jedenfalls Anspruch auf die Leistung von S 1,000.000.- hat…
…4. 1989, 88/16/0003; 20. 12. 2001, 2001/16/0440). Nach dem Gesetz kann eine Schenkung wegen Dürftigkeit, groben Undanks, Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, des Pflichtteiles, der Gläubiger, und im Fall, dass Kinder nachgeboren werden, widerrufen werden. Erfolgt die Herausgabe einer Schenkung aus einem…
…durch J. B.". Selbst bei Annahme einer Schenkung läge sohin gem. § 33 ErbStG aufgrund groben Undankes die Voraussetzung für eine Steuererstattung vor. Tatsächlich sei aber die Schenkung nie ausgeführt worden, weil es zur Wirksamkeit einer "wirklichen Übergabe" oder allenfalls einer grundbücherlichen Eintragung bedurft hätte. Da…
…Er führte zudem aus, das Fahrzeug im Rahmen einer geplanten Luxusautovermietung übernommen zu haben. Diese Angaben sind nicht geeignet, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entkräften. Vielmehr offenbart seine Schilderung, dass ihm die tatsächlichen Eigentums- und Verfügungsverhältnisse sowie die rechtliche Situation des Fahrzeugs bekannt waren oder…
…sondern auch sämtliche Schritte unternommen, um unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in zumutbarer Weise zu ermöglichen und rechtsrichtig vorzugehen. Die Begründung der groben Fahrlässigkeit durch den Amtsbeauftragten im Rahmen der Spruchsenatsvorlage lässt nicht erkennen, worin eine qualifizierte Pflichtwidrigkeit und eine qualifizierte Vorhersehbarkeit…