Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0362-I/03
Einvernehmliche Aufhebung einer unentgeltlichen Dienstbarkeitseinräumung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0362-I/03vom 13.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Georg Santer, gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2002 des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Schenkungssteuer für die im Rechtsvorgang "Schenkungsvertrag vom 9.
September 2002" vereinbarten beiden schenkungssteuerpflichtigen Erwerbe wird mit
1.303,25 € und 755,55 €, insgesamt somit 2.058,80 € (bisher:
2.650,50 €) festgesetzt. Die in den Entscheidungsgründen vorgenommene
Darstellung der jeweiligen Grundlagen der Abgabenfestsetzungen der beiden
Schenkungen bildet einen integrierenden Teil dieses Spruches. Auf die bereits
eingetretene Fälligkeit wird hingewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
R. B. verpflichtete sich im Zuge der Ehescheidung nach
§ 55a EheG seiner Ehefrau Ro. B. seine 95/2216- Anteile an der Liegenschaft
EZ X GB Y, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 8 verbunden ist, zu
verkaufen. Mit Anerkenntnisurteil, worin er schuldig gesprochen wurde, in den
Abschluss eines entsprechend ausformulierten Kaufvertrages einzuwilligen, wurde
der Kaufvertrag geschlossen und dem Finanzamt angezeigt. Für diesen
Rechtsvorgang schrieb das Finanzamt gegenüber Ro. B. Grunderwerbsteuer vor.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 wurde der Antrag gemäß
§ 17
GrEStG gestellt, die bereits mit Bescheid festgesetzte Grunderwerbsteuer "
aufzuheben". Gleichzeitig mit diesem Antrag wurde der streitgegenständliche
Schenkungsvertrag vorgelegt, womit zum einen der Vater R. B. seiner Tochter Ch.
B. seine Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung 8 geschenkt hat und zum anderen räumte die
Mutter Ro. B. der Tochter unentgeltlich die Dienstbarkeit der Wohnung an dem ihr
gemäß
§ 12 Abs. 1 WEG 1975 zukommenden (zweiten)
Miteigentumsanteil an dieser mit der Liegenschaft verbundenen Wohnung ein. Das
Wohnrecht wurde im Vertrag mit € 150,-- monatlich bewertet. Die Tochter
nahm beide Schenkungen an und verpflichtete sich, die anfallende
Schenkungssteuer zu bezahlen.
Für diesen im Betrifft mit "Schenkungsvertrag B. R.
vom 9. September 2002 mit B. Ro" bezeichneten Rechtsvorgang schrieb das
Finanzamt gegenüber der Tochter Ch. B. (= Bw.) mit dem Bescheid vom 19.
Oktober 2002 ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von 52.570,26 €
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG zuzüglich gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG vom Wert des Grundstückes in Höhe von 27.385 € die
Schenkungssteuer in Höhe von insgesamt 2.650,50 € vor. Bei der
Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes wurde der Wert des Grundstückes
von 27.385,13 € und der Wert des Wohnrechtes von 27.385,13 €
zusammengezählt und davon der Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG in Höhe von 2.200 € abgezogen. Als Bescheidbegründung
wurde Folgendes angeführt: "Das Wohnungs-(Fruchtgenuss-)recht wurde
für schenkungssteuerliche Zwecke in Höhe des (anteiligen) (Einheits-)
Wertes der Liegenschaft angesetzt".
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, der anteile Einheitswert des
geschenkten Liegenschaftsanteiles betrage 9.128,38 € ( EW 2.930.000 S
dividiert durch 2216 Anteile x 95 Anteile= 125.609,21 S oder 9.128,38 €)
und dieser Wert des Grundstückes sei bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Erwerbes und bei der Berechnung der Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG als maßgeblicher Wert anzusetzen.
Als Folge des in einem Anerkenntnisurteil festgelegten Kaufvertrages wurde
für diesen nunmehr vom Vater geschenkt erhaltenen Liegenschaftsanteil
gegenüber der Ro. B. bereits Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die
geschiedenen Eltern R. B. und Ro. B. hätten aber diesen Erwerbsvorgang
einvernehmlich aufgehoben und der Vater habe ihr dann den Liegenschaftsanteile
mit dem gegenständlichen Schenkungsvertrag geschenkt. Ein Objekt könne
entweder verkauft oder verschenkt werden, beides gleichzeitig wäre
unmöglich. Damit sei es auch unmöglich beide gleichzeitig zu
besteuern. Solange an der Besteuerung des abgebrochenen Verkaufes festgehalten
werde, dürfe keine Versteuerung der Schenkung erfolgen. Gegen die
Besteuerung des von der Mutter eingeräumt erhaltenen Wohnrechtes an der
anderen Hälfte der Eigentumswohnung wurde vorgebracht, bei Wohnungseigentum
zwischen Ehepartnern sei es noch nie vorgekommen, dass jeder Partner für
die Mitbenützung der Hälfte, die seinem Partner gehöre, noch
zusätzlich gleich viel Grunderwerbsteuer zahlen musste, wie der Partner
bereits bezahlt habe. Da für eine gemeinsame Eigentumswohnung zwischen
Mutter und Tochter jetzt die gleichen rechtlichen Eigentumsverhältnisse wie
zwischen Ehepartnern vorliegen würden, dürfe auch in diesem Fall
deswegen die Schenkungssteuer nicht verdoppelt werden.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 wurde mitgeteilt, dass
das von Ro. B. der Tochter Ch. B. eingeräumte Wohnrecht einvernehmlich
aufgehoben worden und damit hinfällig sei. Auf Grund der
Rückgängigmachung der Vereinbarung über das Wohnrecht werde die
Abänderung des Schenkungssteuerbescheides beantragt.
Das Finanzamt erließ eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung und stützte diese auf folgende
Begründung:
"Im gegenständlichen Schenkungssteuerbescheid
wurde 1. Für die Schenkung des Wohnrechtes eine Steuer erhoben (bewertet
mit den dreifachen Einheitswert) und 2. Für die Schenkung der 95/2216
Grundstücksanteile, die die Veräußerin von R. B. durch
erzwungenen Kaufvertrag erworben hat. Es liegt keine Schenkung von R. B. vor,
weil dieser am 9.9.2002 nicht mehr die volle Verfügungsmacht über die
Grundstücksanteile hatte. Eine Abschreibung der Steuer wegen Aufhebung der
Schenkung (siehe § 33 ScheStG) kann nur erfolgen, wenn Widerrufsgründe
der §§ 947 ff ABGB vorliegen (z.B. grober Undank) und ein
Herausgabeanspruch vorläge. Gem. § 946 ABGB sind Schenkungen
grundsätzlich unwiderruflich. Die Nichteintragung des Wohnrechtes im
Grundbuch bewirkt noch keinen Rechtsanspruch auf Abschreibung der
Schenkungssteuer. (Im Übrigen existiert keine schriftliche Vereinbarung,
mit der das geschenkte Wohnungsrecht wieder rückgängig gemacht
wird)."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird
ausgeführt, dass zum Zeitpunkt 9.9.2002 nach wie vor R. B.
grundbücherlicher Eigentümer der 95/2260 Anteile an der Liegenschaft
EZ X GB Y gewesen sei, da wie dem Finanzamt mit dem Antrag gemäß
§ 17 GrEStG mitgeteilt, der Kaufvertrag laut Anerkenntnisurteil vor
Unterfertigung des Schenkungsvertrages wieder einvernehmlich zwischen R. B. und
Ro. B. rückgängig gemacht worden sei. Wenn R. B. nicht voll
verfügungsberechtigt gewesen wäre, hätte er nicht rechtswirksam
den Schenkungsvertrag unterschreiben können. Bei dem eingeräumten
Wohnrecht handle es sich um eine Dienstbarkeit, wobei die Steuerbemessung
für Dienstbarkeiten sich nach dem dreifachen Jahreswert richten würde.
Nachdem es sich bei der Einräumung einer Dienstbarkeit der Wohnung nur um
das Hälfteeigentum der Ro. B. handle, wäre ein monatlicher Betrag von
maximal 150 € zu Grunde zu legen gewesen; dies ergebe eine
Bemessungsgrundlage von 5.400 €. Es sei bei der Einräumung einer
Dienstbarkeit auch nicht als Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert zu
Grunde zu legen. Außerdem sei die Vereinbarung über die
Einräumung des Wohnungsrechtes wieder einvernehmlich rückgängig
gemacht worden, weshalb keine Steuer anzusetzen gewesen
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt : Schenkung
der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ X GB Y
Bei der Entscheidung dieses Streitpunktes bleibt einleitend
festzuhalten, dass der mit dem erwähnten Anerkenntnisurteil erfolgte
Verkauf der Miteigentumsanteile von R. B. an Ro. B. durch eine Vereinbarung
dieser beiden Vertragsparteien vor Abschluss dieses Schenkungsvertrages
einvernehmlich aufgehoben worden war. Die Frage der erfolgten
Rückgängigmachung des dieser Schenkung vorangegangenen Kaufvertrages
war Gegenstand eines eigenen Rechtsmittelverfahrens. In der Entscheidung
darüber wurden die Gründe dargelegt, die bei der gegebenen Sachlage
für eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages sprachen. An
Sachverhalt war daher in Übereinstimmung mit der bestehenden Vertragslage
davon auszugehen, dass durch den gegenständlichen Schenkungsvertrag der
ausgewiesene Geschenkgeber R. B. seine Liegenschaftsanteile der Bw. geschenkt
hat und nicht wie vom Finanzamt unterstellt, dass Ro. B. den zuvor von ihr
erworbenen Liegenschaftsanteil an die Bw. verschenkt hat. Für eine solche
Sachverhaltsannahme fehlten dafür sprechende konkrete
Sachverhaltsfeststellungen. Außer Streit blieb hingegen, dass der im
Schenkungsvertrag vereinbarte Rechtsvorgang jedenfalls eine Schenkung im Sinne
des bürgerlichen Rechtes war und damit gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1
ErbStG 1955 idgF ein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht wurde.
Die Vorschreibung von Schenkungssteuer für diesen Rechtsvorgang war somit
rechtens.
Was den gleichfalls bekämpften
betragsmäßigen "Wert des Grundstückes" anlangt lässt das
Berufungsvorbringen erkennen, dass die Bw. bei ihrer Berechnung vom Ansatz her
richtig vom Einheitswert der ganzen Liegenschaft ausgegangen und den Wert der
geschenkten 95/2216- Anteile wie folgt berechnet hat: Einheitswert der
Gesamtliegenschaft 2.930.000 S dividiert durch 2216 mal 95 ergibt 125.609 S
(entspricht: 9.128,38 €) als anteiligen Einheitswert. Diese Berechnung
lässt aber außer Acht, dass nach § 19 Abs. 2 ErbStG idF BGBl. I
Nr. 142/2000 für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländische Grundstücke und für
inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Nach § 34 Abs. 1 Z 5 ErbStG ist § 19 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. 142/2000 auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für
die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter
Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Laut
Schenkungsvertrag vom 19. Juli 2002/9. September 2002 hat die Geschenknehmerin
die Wohnung am 1. Juli 2002 übernommen. Entstand somit die Steuerschuld
für die gegenständliche Schenkung zweifelsfrei nach dem 31. Dezember
2000, dann ist gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG idF BGBl I Nr. 142/2000
der dreifache Einheitswert(anteil) als
Wert des geschenkten Liegenschaftsanteiles anzusetzen. Der bei der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und bei der Berechnung der Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG berücksichtigte Wert des
Grundstückes in Höhe von 27.385,13 € (dreifacher anteiliger
Einheitswert von 9.128,38 €) entspricht daher der gesetzlichen Bestimmung
des § 19 Abs. 2 ErbStG idF BGBl I Nr. 142/2000.
Streitpunkt:
Unentgeltliche Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung
Zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens wird der
für das Wohnrecht angesetzte Wert von 27.385,13 € bekämpft mit
der Begründung, für die Dienstbarkeit der Wohnung richte sich die
Steuerbemessung nach dem dreifachen Jahreswert. Da sich die gegenständliche
Dienstbarkeit der Wohnung auf den Hälfteanteil an einer Eigentumswohnung
beziehe, wäre von einem monatlichen Betrag von maximal 150 €
auszugehen, wodurch sich eine Bemessungsgrundlage von 5.400 € ergebe. Bei
der Einräumung einer Dienstbarkeit sei als Bemessungsgrundlage auch nicht
der dreifache Einheitswert anzusetzen. Unabhängig davon sei die
Vereinbarung über die Einräumung des Wohnrechtes einvernehmlich
rückgängig gemacht worden, weshalb keine Steuer anzusetzen gewesen
wäre.
Diesem Vorbringen steht Folgendes entgegen.
Ist- wie im Gegenstandsfall gegeben- der Abgabenanspruch
entstanden, so ist grundsätzlich der Wegfall des Abgabenanspruches durch
nachträgliche Dispositionen des Abgabenpflichtigen ausgeschlossen. Daher
kann der Abgabenanspruch durch rückwirkende Rechtsgeschäfte nicht in
Wegfall gebracht werden. Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt nach der
Rechtsprechung (VwGH 25.2.1993, 92/16/0160, VwGH 30.04.2003, 2002/16/0271) und
Lehre (Hinweis auf Ritz, BAO 2, Rz. 11 zu § 4) dabei der Grundsatz, dass
die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse (hier
vereinbarte einvernehmliche Aufhebung der Dienstbarkeitseinräumung) nicht
wieder beseitigt werden kann, es sei denn, der Gesetzgeber selbst durchbricht
diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift (im Bereich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer durch die Bestimmung des § 33 ErbStG). Dass aber im
Gegenstandsfall ein Widerrufsgrund im Sinne des § 33 lit. a ErbStG
vorliegen würde, hat die Bw. selbst nicht behauptet geschweige denn
nachgewiesen. Die durch die erfolgte Einräumung der Dienstbarkeit der
Wohnung entstandene Steuerschuld wurde folglich durch die nachträgliche
einvernehmliche Aufhebung der Dienstbarkeitseinräumung nicht zum Wegfall
gebracht.
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung,
soweit nicht in Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Vorschriften).
Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen ist im
Streitfall noch nach den Bestimmungen des § 16 BewG in der Fassung vor dem
BGBl. I Nr. 71/2003 zu ermitteln. Nach § 16 Abs. 1 BewG (alte Fassung)
bestimmte sich der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person
beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 88 zu § 19 ErbStG und die dort zitierte VwGH-
Rechtsprechung). Die Rechtseinräumung erfolgte laut Punkt VII. des
Schenkungsvertrages auf die Dauer des Lebens von Ch. B. (geb. 8. April 1982).
Unter Anwendung des mit monatlich 150 € bewerten Wohnrechtes und des auf
Grund des Lebensalters der Ch. B. sich ergebenden Vervielfachers von 17 (§
16 Abs. 2 Z 2 BewG) errechnet sich der Wert des Wohnrechtes mit 30.600 € (=
150 € x 12 x 17). Für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer
vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2.3.1972, 929/71, VwGH 13.9.1973,
1921/72 sowie VwGH 28.6.1973, 398,399,400/72 und VwGH 2.6.1976,956/74)
allerdings die Rechtsansicht, dass der Wert wiederkehrender Nutzungen oder
Leistungen, die in dinglichen Rechten an einem bestimmten Wirtschaftsgut
bestehen, wie beispielsweise die Dienstbarkeit der Wohnung, nicht
größerer sein kann als der steuerliche Wert des genützten
Wirtschaftsgutes selbst. Ausgehend von dieser Rechtslage hat das Finanzamt zu
Recht als Wert der Dienstbarkeit der Wohnung den anteiligen (dreifachen)
Einheitswert von 27.385,13 € und nicht den nach den Bestimmungen des §
16 BewG sich ergebenden höheren Kapitalwert des Wohnrechtes von 30.600
€ angesetzt.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das
Berufungsvorbringen hinsichtlich der Einbeziehung in die Schenkungssteuerpflicht
dem Grunde nach und hinsichtlich der Höhe der jeweiligen
Bemessungsgrundlagen keine Rechtswidrigkeit des bekämpften
Schenkungssteuerbescheides aufzuzeigen vermochte. Allerdings ist das Finanzamt
auf Grund einer unzutreffenden Sachverhaltsannahme davon ausgegangen, dass
sowohl die Liegenschaftsanteile als auch die Dienstbarkeit der Wohnung von der
Mutter Ro. B. an die Bw. geschenkt worden seien, was zur Zusammenfassung beider
Schenkungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes und zum bloß
einmaligen Abzug des Freibetrages geführt hat. Es ist zwar nicht
zweifelhaft (VwGH 30.5.1994, 93/16/0093), dass mehrere Besteuerungsfälle
formularmäßig in einem (Sammel-) Steuerbescheid zusammengefasst
werden können. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 198 Abs. 2 BAO,
wonach Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlage) zu enthalten haben, sind aber bei einer solchen
formularmäßigen Zusammenfassung mehrerer der Besteuerung
unterliegender getrennter Vorgänge die essentiellen Spruchbestandteile
für sich gesondert anzuführen. Ist wie im Streitfall gegeben zwar die
Person des Geschenkgebers bei den beiden gesonderten Besteuerungsfällen
unterschiedlich, die Steuerschuldnerin für beide aber die gleiche
Geschenknehmerin, dann können diesfalls zwar formularmäßig beide
Besteuerungsfälle in einem Sammelsteuerbescheid zusammengefasst werden,
dabei ist aber darauf zu achten, dass die essentiellen Spruchbestandteile
für sich gesondert angeführt werden. Dies ist auch deshalb geboten,
weil dadurch sichergestellt ist, dass die richtige Progressionsstufe (§ 8
Abs. 1 ErbStG) für jeden eigenständigen Erwerb zur Anwendung kommt und
der persönliche Freibetrag (§ 14 ErbStG) pro Besteuerungsfall
abgezogen wird. Auf Grund der Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO und weil die
Identität der zu entscheidenden Sache unter Beachtung des im
bekämpften Bescheid angeführten "Betrifft" noch gegeben ist, wird
unter teilweiser Stattgabe der Berufung die Schenkungssteuer für die beiden
Schenkungen wie folgt berechnet und festgesetzt:
1.) Schenkung des
Liegenschaftsanteiles durch R. B.
Ermittlung der
Bemessungsgrundlage:
|
Wert des Grundstückes
|
27.385,13 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
-2,200,00 €
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
25.185,13 €
Berechnung der
festgesetzten Schenkungssteuer:
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (
Steuerklasse I) 3 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 25.185,00 €
|
755,55 €
|
Zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG 2 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von 27.385
€
|
547,70 €
|
Schenkungssteuer (gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
1.303,25 €
2.)
Schenkung der Dienstbarkeit der Wohnung durch
Ro. B.
Ermittlung der
Bemessungsgrundlage:
|
Wert des Wohnungsrechtes
|
27.385,13 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
-2,200,00 €
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
25.185,13 €
Berechnung der
festgesetzten Schenkungssteuer:
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
(Steuerklasse I) 3 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 25.185,00 €
|
755,55 €
|
Schenkungssteuer (gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
755,55 €
Die Schenkungssteuer für
die im Rechtsvorgang "Schenkungsvertrag vom 9. September 2002" vereinbarten
beiden schenkungssteuerpflichtigen Erwerbe beträgt bei Zusammenfassung der
jeweils festgesetzten Schenkungssteuer von 1,303,25 € und von 755,55 €
insgesamt 2.058,80 € (bisher: 2.650,50 €).
Innsbruck,
13. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0362-I/03
- Stammnummer
- 9821
- Gültig
- 13.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF