Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3940-W/02
Widerruf einer Schenkung, obwohl im Schenkungsvertrag Widerruf ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3940-W/02vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Christoph Klein, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 27. Mai 2002 betreffend Erstattung der
Schenkungssteuer gemäß
§ 33 ErbStG entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 24. November 2000 schenkte und
übergab Frau H die Liegenschaften EZ 1205 und EZ 1282 der KG St. ihrer
Nichte Frau B, der nunmehrigen Berufungswerberin ( kurz Bw.).
Im Punkt Zweitens des Vertrages verzichtete Frau H
ausdrücklich auf das Recht, diese Schenkung zu widerrufen. In Punkt
Drittens des Vertrages wurde festgehalten, dass die Übergabe der
Vertragsliegenschaften in den physischen Besitz und Genuss der Geschenknehmerin
mit Unterfertigung dieses Vertrages als erfolgt gilt und dass die
Geschenknehmerin von diesem Zeitpunkt angefangen Gefahr und Zufall sowie alle
von diesen Vertragsliegenschaften zu entrichteten Steuern, Gebühren,
Abgaben und sonstige Betriebskosten zu bezahlen hat. Die Geschenknehmerin
verpflichtete sich im Punkt Sechstens lediglich der Geschenkgeberin jederzeit
den Zutritt zu den Vertragsliegenschaften zu gestatten. Weitere Verpflichtungen
der Geschenknehmerin sind im Schenkungsvertrag nicht enthalten.
Am 12. März 2001 nahm Herr
Notar Dr. P für diesen Schenkungsvertrag eine Selbstberechnung
gemäß
§ 23a ErbStG vor. Dabei wurde erklärt, dass die
Steuerschuld am 24. November 2000 entstanden sei.
Am 19. März 2002 brachte Herr
Rechtsanwalt Dr. K im Auftrag der Bw. beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien einen Antrag auf Rückerstattung der Schenkungssteuer
gemäß
§ 33 ErbStG ein. Begründet wurde der Antrag damit,
dass der Schenkungsvertrag vom 24. November 2000 von der Geschenkgeberin
widerrufen worden sei. Dieser Widerruf sei nicht weiter bestritten worden,
sondern seien die Liegenschaften zurückgestellt worden und habe sich die
Bw. verpflichtet, vom Notariatsakt des Notars Dr. P keinen weiteren Gebrauch zu
machen. Eine Eintragung im Grundbuch sei nicht erfolgt, weshalb auch eine
Löschung nicht mehr notwendig sei. Zum Beweis dafür wurde eine
Schreiben des Rechtsanwaltens Dr. K vom 26. November 2001, ein Schreiben des
Rechtsanwaltes der Geschenkgeberin, Dr. S, vom 29. November 2001 sowie die
Erklärung über die Selbstberechnung der Schenkungssteuer des Notars
Dr. P vom 12. März 2001 beigelegt. Die genannten Schreiben haben
auszugsweise folgenden Inhalt:
Schreiben vom 26. November 2001
von Rechtsanwalt Dr. K an Notar Dr. P:
"In
obiger Angelegenheit wurde die Schenkung laut Schenkungsvertrag vom 24.11.2000
widerrufen. Meine Mandantin weist Sie hiemit unwiderruflich an, vom
Notariatsakt, Geschäftszahl 5293, keine weiteren Ausfertigung mehr
vorzunehmen."
Schreiben vom 29. November 2001
von Rechtsanwalt Dr. S an Rechtsanwalt Dr. K:
"Ich
bestätige namens Frau H, dass der Schenkungsvertrag lt. NotAkt GZ 5293
Notariat Dr. P vom 24.11.2000 wegen Widerruf gegenstandslos
ist."
Am 7. Mai 2002 brachte der
Vertreter der Bw. gegenüber dem Finanzamt noch ergänzend vor, dass der
Schenkungsvertrag zwar in Punkt Zweitens einen Widerrufsverzicht enthalte, doch
sei genau dieser Widerruf wegen Irrtums angefochten worden, weshalb es letztlich
zur außergerichtlichen Bereinigung dadurch gekommen sei, dass Frau B die
geschenkte Liegenschaft zurückgestellt habe. Zum Beweis dafür wurde
ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. S vom 13. Juli 2001 vorgelegt. Dieses
Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Sehr
geehrte Frau B!
Ich wende mich
an Sie als Anwalt ihrer Tante Frau H. und namens meiner Klientin verlange ich
die Aufhebung des Schenkungsvertrages bezüglichen der beiden
Grundstücke + Haus in St. und dies aus nachstehenden
Gründen:
1./
Das wesentlichste Motiv der Schenkung an Sie war die von meiner Klientin
geforderte und Ihrerseits ausdrücklich gegeben Zusicherung, sich um meine
Klientin "zu kümmern". Der Umfang der Ihrerseits zu erbringenden
Bemühungen und Leistungen wurde genau besprochen und festgelegt und bis rd.
Ende Mai mit einigen Einschränkungen von Ihnen auch versucht worden; hiezu
im einzelnen:
2./
Vereinbart und zugesichert war im Hinblick auf den herzbedingt schlechten
Zustand meiner Klientin - Sie wissen, dass meine Klientin vor einem Jahr
wegen des schweren Herzschadens im Krankenhaus und akut lebensgefährdet war
-
a)
regelmäßiger Besuch zwecks gesundheitlicher Kontrolle und subjektiven
Wohlbefinden Ihrer Tante im Rahmen zugesicherter Hilfe und Aufsicht durch
Sie
b) Betreuung bei
Arztbesuchen bzw. Organisation dieser Besuche durch Terminvorbereitung,
hinbringen und rückbringen mittels Auto
c) einmal pro
Woche Betreuung bei einem Einkauf in einem Supermarkt, insbesondere hinbringen
und Hilfe beim Einkauf und rückbringen;
d)
regelmäßige telefonische und persönliche Kontakte, insbesondere
durch einmaliges Mittagessen pro Woche in einem Gasthaus, einmal im Bereich der
Wohnung meiner Klientin und einmal im Bereich Sü; all dies zwecks Erhaltung
der persönlichen Beziehungen.
3./
Nachdem Sie von Ihrem Urlaub im Süden von Wien zurückwaren und Ihren
Urlaub in Deutschland antreten wollten, hat meine Klientin Ihnen mitgeteilt,
dass die Schlüssel während Ihrer Abwesenheit die Nichte T erhält,
um die Wohnung zu betreuen. Hiezu haben Sie sich zuerst abfällig
geäußert, in der Folge verlangt, dass meine Klientin dies nicht tut
und in weiterer Folge am Telefon geschrien und getobt und meiner Klientin
vorgeworfen, all dies sei nur der Beginn, um Ihnen die Schenkung wegzunehmen und
sie Frau T zu geben. Das Telefonat fand dann damit das Ende, dass Sie Ihre
Beschimpfungen nicht einstellten und das Schreien am Telefon nicht
unterließen, sodass meine Klientin im Hinblick auf ihr schlechtes Herz und
die von Ihnen verursachte Aufregung das Telefonat grußlos
beendete.
4./
Im Anschluss daran haben Sie jedweden Kontakt zu meiner Klientin und Ihrer Tante
abgebrochen, verletzten beharrlich und ständig Ihre
Verpflichtungen.
5./
Hiezu kommt, dass in der Folge meine Klientin Sie durch den Notar aufgefordert
hat, das Schenkgut zurückzustellen, da die Klientin sich in Ihnen, Ihrer
Person bzw. die Ihrerseits gegebene Zusicherungen total geirrt hat und sie sich
all diese Zusicherungen nicht zu halten bzw. das persönliche
Verhältnis total zerstörten. Für meine Klientin ist es praktisch
unzumutbar, von Ihnen die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen zu verlangen.
Damit ist jede Basis der Schenkung so weggefallen.
6./
Hiezu kommt, dass Sie dem Notar in der Folge Anfangs Juni erklärten, Sie
seien bereit und sehen ein, dass die Basis der Schenkung total weggefallen ist
und daher die Schenkung verbindlich zurückgeben.
7./
Bei dieser Sachlage habe ich Sie aufzufordern und zu bitten zu mir nach tel.
Anmeldung ins Büro zu kommen, um die Rückabwicklung der Schenkung
durchzuführen. Mein Klientin, deren Herz zwar angegriffen ist, verlangt die
Rückgabe und wird Sie notfalls gerichtlich auf Rückgabe der Schenkung
klagen; wenn Sie sich daher nicht bis längstens 23.07. bei mir einfinden,
um den Streitfall einer Bereinigung zuzuführen, habe ich bereits jetzt den
Auftrag, zu klagen."
Mit Bescheid vom 27. Mai 2002 wies
das Finanzamt den Antrag auf Rückerstattung der Schenkungssteuer
gemäß
§ 33 ErbStG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Erstattung der
Schenkungssteuer nach § 33 ErbStG nur in jenen Fällen in Betracht
komme, in den es sich um den Widerruf einer Schenkung iSd §§ 947 ff
ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrages ausdrücklich vereinbarten
Widerrufsgrundes handelt und das Geschenk deshalb herausgegeben werden muss.
Eine erst nachträglich getroffene Vereinbarung genüge nicht. Ein
Widerruf einer Schenkung wegen groben Undankes setze eine Straftat
voraus.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass die Schenkung nicht wirksam zustande gekommen
sei. Am 24. November sei zwar der Notariatsakt geschlossen worden, doch habe
sich später herausgestellt, dass sich die Tante im Motivirrtum befunden
habe. Die Geschenkgeberin sei nämlich davon ausgegangen, dass die
Geschenknehmerin die Geschenkgeberin nahezu in ihren Haushalt aufnehmen
würde und für ihre lückenlose Pflege sorgen würde. Da die
Geschenkgeberin tatsächlich nicht in der Lage sei neben den anderen von ihr
betreuten Personen auch noch die Geschenkgeberin zu betreuen, sei der
Irrtumseinwand beachtlich. Um einen Prozess zu vermeiden habe man sich darauf
geeinigt, den Schenkungsvertrag ex tunc aufzulösen. Wesentlich sei im
Zusammenhang mit der Schenkungssteuer, dass überhaupt keine
Vermögenstransaktion stattgefunden habe. Zum einen sei der
Schenkungsvertrag niemals grundbücherlich durchgeführt worden, zum
anderen sei die gegenständliche Liegenschaft niemals der Geschenkgeberin
zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde ua. darauf verwiesen, dass dem
Vorbringen in der Berufung, Nichtentstehen der Steuerschuld, der Schriftsatz vom
2. Mai 2002 und das Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Dr. S vom 13. Juli 2001
entgegen stehen, in denen die Vertragsparteien von einem Widerruf und einer
Rückgängigmachung der Schenkung ausgegangen seien.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde noch ergänzend
ausgeführt, dass die Bw. ihren Rückerstattungsanspruch auf jede
erdenkliche Rechtsgrundlage stützt. Es wurde nochmals betont, dass der
Schenkungsvertrag mit ex tunc- Wirkung aufgehoben worden sei und der Gegenstand
der Schenkung somit weggefallen sei, weshalb eine Rückerstattung
vorzunehmen sei. Sollte dieses Ergebnis nicht aus den genannten Gesetzesstellen
zu begründen sein, wäre die Einbehaltung der Schenkungssteuer
gemäß
§ 236 BAO unbillig, zumal die Bw. aus dem
Schenkungsvertrag keinerlei Vorteile gezogen habe, da weder eine
grundbücherliche Durchführung noch eine Übergabe laut
Schenkungsvertrag erfolgt sei. Sinn und Zweck sämtlicher Steuergesetze
könne nur sein, tatsächliche Vermögenstransaktionen zu
besteuern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 lit. a ErbStG ist die Steuer zu
erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deswegen das
Geschenk herausgegeben werden musste.
Voraussetzung für die
Erstattung der Steuer ist somit zunächst, dass die Schenkung widerrufen
wurde. Die Bestimmung des § 33 lit. a ErbStG ist dabei nur in jenen
Fällen anwendbar, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung iS der
§§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag
ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt (vgl. dazu Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer
unter Rz 9 zu § 33 ErbStG und die dort referierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Im gegenständlichen Fall
wurde nicht nur keine ausdrückliche Vereinbarung über einen
Widerrufsgrund getroffen, sondern wurde im Gegenteil von der Geschenknehmerin
ausdrücklich auf das Recht, die Schenkung zu widerrufen,
verzichtet.
Nach dem Gesetz kann eine
Schenkung (abgesehen vom Tatbestand der Dürftigkeit des Geschenkgebers
gemäß
§ 947 ABGB) wegen groben Undanks des Beschenkten
gegenüber seinem Wohltäter gemäß
§ 948 ABGB vom
Geschenkgeber widerrufen werden. § 948 ABGB lautet: "Wenn der Beschenkte
sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undanks schuldig macht, kann die
Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe,
an Ehre, an Freiheit oder an Vermögen verstanden, welche von der Art ist,
dass gegen den Verletzter von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach
dem Strafgesetze verfahren werden kann." Grober Undank setzt somit eine Straftat
iS der im zweiten Satz der letztzitierten Gesetzesstelle genannten Art voraus,
wobei die Straftat einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekunden muss. Auch
Straftaten gemäß
§ 111 StGB (üble Nachrede) können
beispielsweise groben Undank iS des § 948 ABGB darstellen. Nach
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt bei
Begünstigungs- und Befreiungstatbeständen (was auch für den
Erstattungstatbestand gemäß
§ 33 ErbStG zu gelten hat) der
Partei eine besondere Behauptungslast. Demnach hat sie selbst einwandfrei unter
Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die
angestrebte Begünstigung bzw. Befreiung bzw. Erstattung sprechen (vgl. dazu
ua VwGH 27.1.2000, 99/16/0050).
Im gegenständlichen Fall
wurde nicht einmal behauptet, dass eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt
worden wäre, weshalb ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nicht
in Betracht kommt.
Nach Fellner, Kommentar zum
ErbStG, RZ 10 zu § 33, erscheint es fraglich, ob ein "Wegfall der
Geschäftsgrundlage" als Widerrufsgrund iSd § 33 lit. a ErbStG
anzusehen ist. Ein solcher als Vertragsaufhebungsgrund anerkannter Wegfall der
Geschäftsgrundlage betrifft (jedenfalls) nur die geschäftstypischen
Voraussetzungen, die jedermann mit einem bestimmten Geschäft (hier mit
einer Liegenschaftsschenkung) verbindet. Geschäftsvoraussetzungen
individueller Natur hingegen müssen gemäß
§ 901 ABGB zur
Bedingung des Vertrages gemacht werden, damit sie im Falle einer Änderung
Berücksichtigung finden können (vgl. VwGH 20.12.2001,
2001/16/0440).
Aus der vorgelegten
Anwaltskorrespondenz ergibt sich, dass nach Ausführung der Schenkung
zwischen der Geschenkgeberin und der Geschenknehmerin aufgetretene Differenzen
über das Ausmaß der Betreuung der Geschenkgeberin Grund für die
Rückabwicklung der Schenkung waren. Die im Schreiben von Rechtsanwalt Dr. S
erwähnte Zusicherung der Geschenknehmerin, sich um die Geschenkgeberin "zu
kümmern", wurde in den Schenkungsvertrag nicht als Bedingung aufgenommen.
Das "Kümmern" um die Geschenkgeberin stellt keinesfalls eine
geschäftstypische Voraussetzungen einer Liegenschaftsschenkung dar, weshalb
hier nicht näher auf die Frage, ob ein "Wegfall der
Geschäftsgrundlage" einen Widerrufsgrund iSd § 33 ErbStG darstellt,
einzugehen ist.
In der Regel kann eine auf Grund
des Gesetzes entstanden Steuerschuld durch nachträgliche privatrechtliche
Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt
worden sein, nicht mehr beseitigt werden. Bei den Verkehrsteuern gilt der
Grundsatz, dass die einmal entstanden Steuerpflicht durch nachträgliche
Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann. Spätere Änderungen
können eine entstandene Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie
einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (vgl. VwGH 30.4.2003,
2003/16/008).
Einen solcher steuervernichtende
Tatbestand liegt im Bereich der Schenkungssteuer nur dann vor, wenn die
Voraussetzungen des § 33 lit. a ErbStG erfüllt werden, nicht jedoch
auch dann, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich einen Schenkungsvertrag
rückgängig machen. Dies gilt auch dann, wenn die vertragliche Einigung
erfolgt, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Zum Einwand der Berufungswerberin,
dass die Schenkung gar nicht wirksam zustande gekommen sei, ist darauf zu
verweisen, dass im Erstattungsverfahren nicht darüber abzusprechen ist, ob
ein Abgabenanspruch überhaupt entstanden ist. Ebenso wie Gegenstand eines
Erstattungsverfahrens nicht die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung
sein kann (vgl. VwGH 7.2.1966, 507, 508/65), kann es nicht Gegenstand eines
Erstattungsverfahren sein, ob die nach § 23a BAO durchgeführte
Selbstberechnung der Schenkungssteuer richtig war. Wäre tatsächlich
keine Steuerschuld entstanden, so würde ein Fall der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegen und wäre vom Finanzamt ein Abgabenbescheid nach
§ 201 BAO (idF vor BGBl. I 97/2002) zu erlassen.
Im Übrigen entsteht
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG die Steuerschuld für
Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung
eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Bei
Liegenschaften genügt zur wirklichen Übergabe die
außerbücherliche Übergabe (vgl. VwGH 26.6.1997,
96/16/0236,0237). Es kommt für das Entstehen der Steuerschuld nicht auf die
Eintragung im Grundbuch an.
Im gegenständlichen Fall
wurde im Punkt Drittens vereinbart, dass die Übergabe der Liegenschaft in
den physischen Besitz der Geschenknehmerin mit der Unterzeichnung des Vertrages
als erfolgt gilt. Sowohl aus der Selbstberechnungserklärung, als auch aus
den Schreiben der Rechtsanwälte Dr. S vom 13. Juli 2001 und Dr. K vom 26.
November 2001 ergibt sich, dass die Vertragsparteien davon ausgegangen sind,
dass die Liegenschaft bereits übergeben wurde. Auch im Erstattungsantrag
vom 19. März 2002 und im Schreiben ans Finanzamt vom 7. Mai 2002 wird noch
ausgeführt, dass die Liegenschaft zurückgestellt wurde. Deshalb
erscheint das erst in der Berufung und im Vorlageantrag erstattete Vorbringen,
wonach die Schenkung nicht ausgeführt worden sei, nicht
glaubhaft.
Zum im Vorlageantrag erhobenen
Einwand, dass die Einbehaltung der Schenkungssteuer unbillig wäre, ist zu
sagen, dass bei Vorliegen der in § 33 ErbStG genannten Voraussetzungen ein
Anspruch auf Erstattung der Erbschaftsteuer besteht und umgekehrt bei
Nichtvorliegen der Voraussetzungen im Verfahren betreffend einen
Erstattungsantrag kein Raum für eine Ermessensentscheidung gegeben ist.
Billigkeitserwägungen könnten nur in einem Verfahren um Nachsicht der
Schenkungssteuer eine Rolle spielen, wofür ein entsprechender Antrag
erforderlich wäre. Bemerkt wird allerdings, dass es im Verfahren über
einen Antrag auf Abgabennachsicht nach § 236 BAO Sache des Nachsichtwerbers
ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener
Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (siehe
dazu u.a. VwGH 23.3.1999, 98/14/0147). Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einhebung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Bei einem
Gesamtschuldverhältnis kann eine Nachsicht aus "persönlicher"
Unbilligkeit nur dann erteilt werden, wenn die Billigkeitsgründe
hinsichtlich aller Mitschuldner gegeben sind (vgl. dazu u.a. VwGH 17.12.1992,
91/16/0075). Eine "sachliche" Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist
aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage
vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus
dem Gesetz selbst folgt (vgl. ua. VwGH 23.1.1996, 95/14/0062).
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3940-W/02
- Stammnummer
- 6827
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF