Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0105-L/04
Erfolgt die Herausgabe des Geschenkes aufgrund einer einvernehmlichen Regelung, kann eine Erstattung nicht begehrt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0105-L/04vom 25.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ML, K, vom 11. September 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 7. August
2003 betreffend Schenkungssteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
AuFL (Geschenkgeber) waren mit je einem Viertel an der KKL
Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden nur mehr kurz LGmbH genannt) beteiligt,
wobei ihr Geschäftsanteil jeweils einer Stammeinlage im Nominale von
126.000,-- S entsprochen hat.
Mit Abtretungsvertrag vom 19. Februar 2003 haben
Letztere ihrer Schwiegertochter ML (Berufungswerberin = Bw) jeweils eine
Hälfte ihrer Geschäftsanteile geschenkt, sodass aufgrund der
Abtretungen nunmehr die Bw zu einem Viertel (mit einem Nominale von
126.000,-- S) an der LGmbH beteiligt war, während sich die Anteile der
Geschenkgeber auf je ein Achtel (mit einem Nominale von je 63.000,-- S)
reduziert haben. Lt. Punkt Drittens des Abtretungsvertrages haben die
Geschenkgeber auf das Recht, die Schenkungen aus welchem Grunde auch immer zu
widerrufen oder anzufechten, verzichtet.
Am 20. Februar 2003 hat der Schriftenverfasser den
Abtretungsvertrag beim Finanzamt angezeigt und gleichzeitig das folgende
Schreiben des steuerlichen Vertreters zur Unternehmensbewertung
vorgelegt:
22 Jänner 2003
Wie telefonisch besprochen,
übermitteln wir Ihnen in der Anlage die Unternehmensbewertung der LGmbH
für schenkungssteuerrechtliche Zwecke. Wie der Seite 3 der
Unternehmensbewertung zu entnehmen ist, beträgt der
schenkungssteuerrechtliche Wert von 25 % an der LGmbH
26.878,-- €; da gemäß
§ 15a ErbStG für
Schenkungen von 25%-igen Betriebsanteilen ein Schenkungssteuerfreibetrag von
91.250,-- € besteht, ist bei der schenkungsweisen Übertragung
eines 25%-igen Anteiles an der LGmbH mit keiner Schenkungssteuerbelastung zu
rechnen. CT
Die zugehörige Ermittlung des gemeinen Wertes eines
25%-Geschäftsanteiles an der LGmbH zum 31. Dezember 2002 basierte
auf der Bilanz zum 28. Februar 2001.
Lt. Aktenvermerk ist das Finanzamt demgegenüber zu der
Rechtsauffassung gekommen, dass § 15a ErbStG in diesem Fall nicht zur
Anwendung kommen könne, da zwei Geschäftsanteile, jeder kleiner als
ein Viertel des Gesellschaftsvermögens, übertragen worden seien. In
weiterer Folge hat das Finanzamt vom Steuerberater den aktuellen (auf Basis der
Bilanz zum 28. Februar 2002) Wert der übergebenen
Geschäftsanteile an der LGmbH angefordert, welcher nunmehr zum
Abtretungsstichtag, 19. Februar 2003, mit 72.197,-- € beziffert
wurde.
Ausgehend von diesem wesentlich höheren Wert hat das
Finanzamt der Bw mit Bescheiden vom 15. Mai 2003 Schenkungssteuer für
zwei Erwerbsvorgänge (von AL und von FL) in Höhe von je
4.992,12 € vorgeschrieben. In der Begründung wird
ausgeführt, gemäß
§ 15a ErbStG stehe der Freibetrag
nur zu, wenn Gegenstand der Zuwendung ein Anteil von mindestens einem Viertel
sei. Die Vorschreibung erfolge, da von den Geschenkgebern nur 1/8-Anteil
abgetreten worden sei.
Nachdem der Schriftenverfasser zunächst am
30. Juni 2003 telefonisch Rechtsmittel gegen diese Steuerbescheide
angekündigt hat, haben jedoch letztendlich die Geschenkgeber mit
Notariatsakt vom 7. Juli 2003 die unentgeltliche Abtretung wegen groben
Undankes im Sinne des § 948 ABGB widerrufen und hat gleichzeitig die
Bw einem Rückabtretungsvertrag zugestimmt.
Zur Begründung des groben Undankes haben die
Geschenkgeber im Nachhang zur notariellen Urkunde erklärt, dass sich
nunmehr herausgestellt habe, insbesondere im Zuge des
Steuerbemessungsverfahrens, dass offensichtlich der tatsächliche
Verkehrswert der schenkungsgegenständlichen Anteile ein Vielfaches des
ihnen gegenüber bisher immer dargestellten Wertes beträgt und sie bei
Kenntnis der wahren Wertigkeiten sicherlich nie diesen Schenkungsvertrag mit
ihrer Schwiegertochter abgeschlossen hätten.
Infolgedessen hat die Bw am 9. Juli 2003
gemäß
§ 33 lit. a ErbStG einen Antrag auf
Rückerstattung der Schenkungssteuer gestellt.
In Ergänzung des Antrages hat die Bw am 1. August
2003 weiters ausgeführt, dass offensichtlich eine Verletzung am
Vermögen der Geschenkgeber (Betrug gemäß
§ 146 StGB))
geschehen sei, die Schwiegereltern jedoch keine strafrechtliche Verfolgung
beabsichtigen. Dass der Schenkungswiderruf gerechtfertigt gewesen sei, lasse
sich auch aus der Zustimmung zur Rückabtretung durch die Bw ableiten.
Das Finanzamt hat den Antrag der Bw mit Bescheid vom
7. August 2003 abgewiesen, weil kein grober Undank vorliege. Es sei davon
auszugehen, dass sich die Geschenkgeber als Gesellschafter im Zeitpunkt des
Abtretungsvertrages über die Wertverhältnisse der Kapitalanteile im
Klaren gewesen sein mussten, weil es üblich sei, derartige Daten über
Dritte zu beschaffen. Der Widerruf sei auch im Interesse der Beschenkten
gewesen, da für den Schenkungsvorgang mit der Begünstigung des
§ 15a ErbStG gerechnet worden sei.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung vom
11. September 2003 im Wesentlichen mit folgender
Begründung:
Die Geschenkgeber hätten seit ihrer Pensionierung 1995
bzw. 1999 in ihrer Funktion als Gesellschafter nicht mehr aktiv an den
Geschäftstätigkeiten der LGmbH teilgenommen und auch keine Einsicht in
die Bilanzen begehrt. Dies deshalb, weil bis einschließlich 2001 die
Betriebsergebnisse im Wesentlichen immer gleich waren. Demgegenüber habe
die Bw als Buchhalterin der Gesellschaft und im Hinblick auf die Tätigkeit
ihres Ehegatten als geschäftsführender Gesellschafter Einblick in die
konkrete wirtschaftliche Situation des Unternehmens gehabt. Zum Ende des
1. Halbjahres 2002 habe sich abgezeichnet, dass es zu einer wesentlichen
Werterhöhung der Gesellschaft kommen werde und daher sei es im Interesse
der Bw gewesen, noch unter Darstellung des geringeren Wertes des Unternehmens
Gesellschafterin zu werden. In der Folge hätten die Geschenkgeber
zufällig davon Kenntnis erlangt, dass der Schenkungsvertrag unter
Vorspiegelung von falschen Tatsachen zustande gekommen sei und sei daraufhin die
Schenkung widerrufen und rückabgewickelt worden, was von der Bw
unwidersprochen akzeptiert worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Voranzustellen ist, dass im Abgabenrecht die im Zeitpunkt
der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen
ist.
Gemäß
§ 33 lit. a ErbStG in der
anzuwendenden Fassung ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit eine
Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden
musste.
Voraussetzung für die Erstattung der Steuer ist nach
dieser Rechtslage, dass die Schenkung im Sinne der §§ 947 ff
ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten
Widerrufsgrundes widerrufen wurde. Erfolgt die Herausgabe des Geschenks aus
einem anderen, im ABGB nicht ausdrücklich bezeichneten Widerrufsgrund -
insbesondere aufgrund einer einvernehmlichen Regelung - kann eine Erstattung
nicht begehrt werden.
Wenn auch der VfGH zuletzt einen Teil dieser Bestimmung als
verfassungswidrig aufgehoben hat, so geht jedoch aus der Begründung dieses
Erkenntnisses eindeutig hervor, dass weiterhin die Erstattung zu Recht
ausschließlich auf Fälle beschränkt bleibt, in denen der
Beschenkte wider seinen Willen das
Geschenk herausgeben muss.
Nach wie vor gilt somit, dass die auf Grund des Gesetzes
bereits entstandene Steuerschuld im Schenkungssteuerrecht durch
nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden
kann.
Der Sachverhalt ist somit primär daraufhin zu
prüfen, ob die erfolgte Rückabwicklung der Schenkung tatsächlich
gegen den Willen der Bw erzwungen wurde oder ob vielmehr eine einvernehmliche
Rückgabe der Gesellschaftsanteile erfolgt ist.
Im gegenständlichen Fall behauptet die Bw, die
Schenkung sei wegen groben Undanks gemäß
§ 948 ABGB
widerrufen worden.
Gemäß
§ 948 ABGB kann die Schenkung
widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines
groben Undanks schuldig macht. Unter grobem Undank wird eine Verletzung am Leib,
an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist,
dass gegen den Verletzer nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.
Ganz allgemein ist Voraussetzung für das Vorliegen von
grobem Undank, dass bei der Bw eine verwerfliche Außerachtlassung der
Dankbarkeit vorliegt und sie sich bewusst gewesen ist, durch ihr Verhalten den
Geschenkgebern eine Kränkung zuzufügen. Es muss sich nach herrschender
Meinung der Kreise, denen die Teile angehören, um eine schwere Verfehlung
handeln.
In concreto wird von den Beteiligten eine Betrugshandlung
der Bw gemäß
§ 146 StGB behauptet, welche die Geschenkgeber
zum Widerruf der Schenkung berechtigt habe.
Nach § 146 StGB begeht einen Betrug, wer mit dem
Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über
Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen
oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Die tatbestandsmäßige Täuschung kann in
einem Vorspiegeln falscher Tatsachen oder in einem Unterlassen gebotener
Aufklärung bestehen. Durch die Täuschung wird beim Getäuschten
ein Irrtum hervorgerufen oder ein schon vorhandener Irrtum ausgenützt. Das
Ausnützen eines bereits vorhandenen Irrtums ist jedoch nur dann
tatbildlich, wenn es über ein rein passives Verhalten hinausgeht, wenn also
ein Bestärken im Irrtum oder in der Unwissenheit vorliegt.
Diesbezüglich hat die Bw über Vorhalt des UFS in
ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2004 näher ausgeführt:
Motivation der Geschenkgeber für die Schenkung sei
gewesen, dass die Anteile keinen besonderen Wert aufgewiesen hätten, da
nach ihrer Meinung das Unternehmen immer nur überschuldet gewesen sei. Dies
sei der Bw bewusst gewesen und sie habe den Irrtum der Schwiegereltern dadurch
herbeigeführt, dass sie ihnen den Jahresabschluss zum 28. Februar 2002
erst am 20. bzw. 22. Februar 2003 ausgefolgt habe. Die Bw habe auf einen
raschen Abschluss des Schenkungsvertrages gedrängt, da sie bereits gewusst
habe, dass die Bilanz zum 28. Februar 2002 besser ausfallen werde.
Nach Ansicht des UFS bietet der vorliegende Akteninhalt
nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme eines Betrugs durch die
Bw. Vielmehr spricht der Sachverhalt insgesamt dafür, dass die Beteiligten
die im Voraus nicht bedachte Schenkungssteuerbelastung für die
Übertragung der Gesellschaftsanteile vermeiden wollen und sich daher
- im Einvernehmen - auf einen Widerruf der Schenkung wegen groben
Undanks berufen.
Insbesondere der Wortlaut des Schreibens der
Steuerberatungskanzlei C vom 22. Jänner 2003, legt nahe, dass alle
Beteiligten aufgrund einer irrigen Rechtsauffassung bei Vertragsabschluss der
Überzeugung waren, für das beabsichtigte Rechtsgeschäft falle
keine Schenkungssteuer an.
Erst durch die Zustellung der Schenkungssteuerbescheide
haben sich die Beteiligten zu weiteren Überlegungen veranlasst gesehen.
Zunächst wurde ein Rechtsmittel ins Auge gefasst (Anruf des
Schriftenverfassers am 30. Juni 2003), welches jedoch offenbar wegen
mangelnder Aussicht auf Erfolg nicht eingebracht wurde.
Demgegenüber versuchen die Beteiligten nunmehr, eine
Erstattung der Steuer zu erreichen.
Für diese Würdigung spricht insbesondere die
zeitliche Abfolge der Ereignisse: Den Geschenkgebern ist der Jahresabschluss zum
28. Februar 2002, aus welchem die geänderten Wertigkeiten bereits zu
ersehen waren, unmittelbar nach Unterzeichnung des Schenkungsvertrages zur
Kenntnis gebracht worden (Umlaufbeschluss unterzeichnet am 20. und
22. Februar 2003). Die Schenkung wurde jedoch erst nach Erlassung der
Steuerbescheide, 5 Monate später, widerrufen. Die Behauptung, die
Schwiegereltern hätten die Jahresabschlüsse mangels Interesses nicht
eingesehen, ist wenig glaubwürdig. Haben sie doch in der Folge auch soweit
Interesse am betrieblichen Geschehen gezeigt, dass sie "insbesondere im
Zuge des Steuerbemessungsverfahrens" aufgrund von Steuerbescheiden, die
nicht an sie ergangen sind, von den wahren Wertigkeiten Kenntnis erlangt haben
(Aktenvermerk vom 7. Juli 2003).
Wenn die Bw vorbringt, die Geschenkgeber seien davon
ausgegangen, die Gesellschaftsanteile hätten keinen Wert, so ist
entgegenzuhalten, dass sie zumindest von einem Wert von 26.878,-- €
ausgegangen sind. Es ist auch nicht glaubwürdig, dass eine Erhöhung
dieses Wertes um das Eineinhalbfache entscheidungswesentlich für die
Geschenkgeber hätte sein können, da die Gestaltung der
gesellschaftlichen Verhältnisse insbesondere im Familienkreis
üblicherweise nicht vorrangig von dem Wert der einzelnen Anteile
beeinflusst wird, sondern vielfach andere Überlegungen einfließen. In
diesem Sinne hat die Bw selbst in ihrer Vorhaltsbeantwortung ausgeführt,
sie habe die Schwiegereltern dahingehend überzeugt, dass im Erbfalle bei
Entscheidungen eine nicht erwünschte Pattstellung herbeigeführt werden
könnte, und dass sie für ihr Engagement in der Firma durch
Begründung eines Mitstimmrechtes abgesichert werden solle. Nicht zuletzt
habe die Bw getrachtet, durch den Viertelanteil ihre ASVG-Eigenschaft weiterhin
zu erhalten.
Der UFS erachtet daher in freier Beweiswürdigung als
erwiesen, dass die Rückabwicklung der Schenkung der Gesellschaftsanteile
einvernehmlich erfolgt ist.
Doch selbst für den Fall, dass tatsächlich im
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bei den Geschenkgebern ein Irrtum über
den Wert ihres Geschenkes vorhanden gewesen wäre, kann nicht angenommen
werden, dass für eine Schenkung von Schwiegereltern an ihre
Schwiegertochter, welche überdies wesentlich in den Betrieb integriert war,
der momentane Wert des Gesellschaftsanteiles so ausschlaggebend gewesen ist,
dass eine Täuschung hierüber eine tief greifende Kränkung
hätte bewirken können.
Auch die Tatsache, dass die Bw der Rückabwicklung
zugestimmt hat, muss nicht zwangsläufig als Schuldeingeständnis
gewertet werden, sondern ist sie im Zusammenhang mit den übrigen
Anhaltspunkten und insbesonders unter Bedachtnahme auf das familiäre
Verhältnis der Beteiligten zueinander Ausdruck des einvernehmlichen
Sanierungsversuches.
Dafür, dass tatsächlich Gründe vorgelegen
sind, die die Geschenkgeber berechtigt hätten, einseitig den
Schenkungsvertrag auf Grund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu
widerrufen, hat das Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben. Die
Herausgabe des Geschenkes kann daher nicht zur Erstattung der bereits
entstandenen Schenkungssteuer führen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 25.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0105-L/04
- Stammnummer
- 16099
- Gültig
- 25.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF