Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0576-G/02
nachträgliche Aufhebung einer Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0576-G/02vom 17.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Hannes Hausbauer, gegen den Bescheid vom
12. März 2002 des Finanzamtes Graz-Umgebung, Gruppe
Gebühren u. Verkehrsteuern, betreffend Rückerstattung von
Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 19. Oktober
2001 wurde zwischen dem Ehepaar Anton und Erna T. und deren Sohn Herrn T. unter
Beitritt der Bw. die Übergabe eines Einfamilienhauses gegen Übernahme
von Ausgedingsleistungen vereinbart. Im Punkt X. des Vertrages räumte der
übernehmende Sohn seiner Lebensgefährtin, der Bw., auf deren Lebzeiten
ein unentgeltliches Wohnungsrecht im gesamten ersten Stock des Hauses im bisher
ausgeübten Ausmaß ein.
Für den Erwerb des
unentgeltlichen Wohnungsrechtes setzte das FA mit zwei Bescheiden vom
7. November 2001 Schenkungssteuer in gesamter Höhe von
26.460,00 S fest. Dabei bewertete es das Wohnrecht mit 1.000,00 S im
Monat und ermittelte gemäß
§ 16 BewG nach dem
Lebensalter der Bw. einen Kapitalisierungsfaktor in Höhe des 16-fachen.
Diese Bemessungsgrundlage teilte das FA in zwei Hälften, weil es davon
ausging, dass das Wohnungsrecht von den Übergebern anteilig eingeräumt
wurde. Die Bescheide wurden rechtskräftig und die Bw. entrichtete die
Abgaben am 11. Dezember 2001. Am 10. Dezember 2001 wurde dem
FA ein Aufhebungsvertrag zur Kenntnis gebracht, mit dem die Übergabe des
Einfamilienhauses rückgängig gemacht wurde und die Rückzahlung
der Grunderwerbsteuer begehrt wurde. Am 14. Dezember 2001 wurde
neuerlich unter Bekanntgabe der Kontonummern um Rückerstattung der
Grunderwerbsteuer ersucht und mit Schreiben vom 20. Februar 2002 auch
um Rücküberweisung der Schenkungssteuer.
Mit Bescheid vom
12. März 2002 wies das Finanzamt das Begehren hinsichtlich der
Erstattung der Schenkungssteuer ab und begründete dies im Wesentlichen
damit, dass bei den Verkehrsteuern eine einmal entstandene Steuerpflicht durch
nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden
könne.
Gegen diese Entscheidung wurde
Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Schenkungssteuer nicht korrekt
ermittelt worden sei, weil die Bw. nicht von den Übergebern ein Wohnrecht
eingeräumt erhalten habe, sondern von ihrem Lebensgefährten. Die
Vorschreibung sei daher jedenfalls um die Hälfte zu kürzen.
Andererseits sei durch den Aufhebungsvertrag ein steuervernichtender Tatbestand
geschaffen worden und sei ein Widerruf der Schenkung erfolgt, damit sei die
Schenkungssteuer zu erstatten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. Juli 2002 wurde das Begehren abgewiesen. Die Bw. beantragte
die Vorlage der Berufung. Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der
unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Vorauszuschicken ist, das
Einwendungen gegen die Steuerbemessung im Verfahren betreffend die Festsetzung
der Schenkungssteuer vorzubringen sind und kann die Frage der
Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht mehr
aufgerollt werden (vgl. VwGH 7. 2. 1966, Zlen 507, 508/65). Zur Steuerbemessung
ist allerdings anzumerken, dass die Bw. keinen Nachteil erlitten hat, wenn das
FA von zwei Geschenkgebern ausgegangen ist, anstatt den Lebensgefährten als
denjenigen anzusehen, der das Wohnungsrecht eingeräumt hat. Es kam dadurch
zu einer Splittung des Wertansatzes und zu einem zweimaligen Ansatz des
schenkungssteuerlichen Freibetrages.
2.
In der Regel kann eine auf
Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld durch eine nachträgliche
privatrechtliche Vereinbarung, mag dieser auch von den Parteien eine
Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt werden. Bei den
Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht
durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll (VwGH 2.
3. 1992, 91/15/0109; 25. 2. 1993, 92/16/0160).
Ungeachtet ihrer zivilrechtlichen und handelsrechtlichen
Zulässigkeit sind rückwirkende Rechtsgeschäfte für den
Bereich des Steuerrechts daher nicht anzuerkennen und haben keine Auswirkungen
auf eine entstandene Steuerpflicht. Eine Beseitigung bzw. Anpassung der bereits
eingetretenen Steuerfolgen ist nur dann möglich, wenn Vorschriften - wie
beispielsweise § 33 ErbStG oder § 17 GrEStG - dies ausdrücklich
vorsehen.
Gemäß
§ 33
ErbStG ist die Steuer zu erstatten, a) wenn und insoweit eine Schenkung
widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste; b) wenn
und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden musste, eine
Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene
Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen
darstellt.
Eine Erstattung kann nur in den
im § 33 ErbStG Fällen erfolgen, dabei handelt es sich um
eine erschöpfende Aufzählung der Erstattungstatbestände.
Voraussetzung für die Erstattung der Steuer ist somit zunächst, dass
die Schenkung widerrufen wurde. Dabei ist diese Bestimmung nur in jenen
Fällen anwendbar, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung im Sinne
der § 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag
ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt (VwGH 31. 3. 1976,
2328/75; 15. 10. 1987, 86/16/0057; 20. 4. 1989, 88/16/0003; 20. 12.
2001, 2001/16/0440). Nach dem Gesetz kann eine Schenkung wegen Dürftigkeit,
groben Undanks, Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, des Pflichtteiles,
der Gläubiger, und im Fall, dass Kinder nachgeboren werden, widerrufen
werden. Erfolgt die Herausgabe einer Schenkung aus einem anderen, in den
vorgenannten Bestimmungen des ABGB nicht ausdrücklich bezeichneten
Widerrufsgrund, dann kann eine Erstattung der Schenkungssteuer nicht begehrt
werden, weil dann das Geschenk nicht auf Grund eines Widerrufes im Sinne der
angeführten Rechtsvorschriften des ABGB hätte herausgegeben werden
müssen (VwGH 27. 3. 1969, 1557-1559/67).
Eine erst nachträglich
getroffene Vereinbarung über die Rückgabe des Geschenkgegenstandes
erfüllt den Tatbestand nach § 33 lit. a ErbStG nicht (vgl. VwGH 15.
10. 1987, 86/16/0057).
Angewandt auf den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass nach
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG die Steuerschuld bei
Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung
entsteht. Die "Ausführung der Zuwendung" bei Nutzungsrechten und sonstigen
Rechten erfolgt durch Zeichen, welche unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass
der Schenker das Recht in das Vermögen und in die Verfügungsmacht des
Beschenkten überträgt (Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Band
III, Rz. 31c zu § 12). Bei einer Gutsabtretung gilt im Sinne des § 881
Abs. 3 ABGB mangels anderer Vereinbarung die zu Gunsten eines Dritten
versprochene Leistung als mit der Übergabe des Gutes erworben. Damit ist
die Einräumung eines Wohnrechtes mit Unterfertigung des Vertrages am
19. Oktober 2001 erfolgt und entstand zu diesem Zeitpunkt die
Steuerschuld. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Bw. das Wohnrecht ausüben und
auch im Klagsweg durchsetzen.
Da die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 ErbStG nicht vorliegen (weder liegt ein
einseitiger Widerruf aus den in § 947 ff. ABGB genannten Gründen vor,
noch ist im Übergabsvertrag ein Widerrufsgrund ausdrücklich
vereinbart), konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
17. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0576-G/02
- Stammnummer
- 6030
- Gültig
- 17.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF