Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0516-W/05
widerruf einer Schenkung aus familiären Gründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-W/05vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Helfried
Stockinger, öffentlicher Notar, 1040 Wien, Rilkeplatz 1, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
15. September 2004, St. Nr. XY, betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Eltern der Berufungswerberin (Bw.), Herr O.F. und Frau
A.F. waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 681. Mit
Übergabsvertrag vom 30. Juli 2001 übergaben Herr O.F. und Frau A.F.
ihrer Tochter, der Bw. und ihrem Schwiegersohn diese Liegenschaft je zur
Hälfte. Dagegen räumten die Übernehmer den Übergebern am
Vertragsobjekt das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht an
sämtlichen Räumlichkeiten des Vertragsobjektes einschließlich
Gartenbenützung ein.
Mit der in Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen
"teilweisen Aufhebung eines Übergabsvertrages" vom 19.
September 2003 wurde der Übergabsvertrag vom 30. Juli 2001 hinsichtlich der
Schenkung an den Schwiegersohn vollinhaltlich aufgehoben, sodass die
Übergeber hinsichtlich dieser Hälfte des Vertragsobjektes wieder voll
verfügungsberechtigt waren.
Demzufolge übergaben sodann Herr O.F. und Frau A.F.
die gegenständliche Liegenschaftshälfte uno actu an ihre Tochter, die
Bw. Dagegen räumte die Bw. den Übergebern das lebenslängliche und
unentgeltliche Wohnrecht an sämtlichen Räumlichkeiten des
Vertragsobjektes einschließlich Gartenbenützung ein.
Gemäß Punkt Viertens dieses Vertrages vom 19.
September 2003 erfolgte die Übergabe und Übernahme der
vertragsgegenständlichen Liegenschaftshälfte in den Besitz und Genuss
der Übernehmerin mit Vertragsunterfertigung, welcher Zeitpunkt auch als
Stichtag für die Verrechnung von Nutzungen und Lasten galt.
Mit Schreiben vom 4. August 2004 wurde dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien in der Folge zur Kenntnis
gebracht, dass mit "Aufhebung eines Übergabsvertrages" vom 14.
Juni 2004 sämtliche vorgenommenen Schenklungen wieder aufgehoben worden
seien.
Für den Erwerb der zweiten Liegenschaftshälfte
gegen Einräumung eines Wohnrechtes entsprechend dem Vertrag vom 19.
September 2003 setzte das Finanzamt für die Erwerbe sowohl vom Vater als
auch von der Mutter, da eine gemischte Schenkung vorlag, mit Bescheiden je vom
15. September 2004 sowohl Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils
€ 43,60 als auch Schenkungssteuer in Höhe von jeweils €
324,44 fest.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde beantragt, die
Schenkungssteuerbescheide aufzuheben und die bereits bezahlte Schenkungssteuer
zurückzuerstatten, da die Geschenkgeber, nachdem sie den Schenkungsvertrag
mit dem Schwiegersohn aufgehoben und auch die zweite Liegenschaftshälfte
der Bw. übergeben hätten, die gesamte Schenkung an die Tochter
widerrufen hätten.
Bezüglich der Bescheide betreffend Grunderwerbsteuer
wurde ein Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG gestellt. Diesem Antrag wurde mit Bescheiden je vom 11.
März 2005 antragsgemäß stattgegeben.
Betreffend die Berufung gegen die Schenkungssteuerbescheide
erließ das Finanzamt abweisende Berufungsvorentscheidungen und
begründete diese wie folgt:
"Gemäß
§ 33 lit a ErbStG ist die
Schenkungssteuer zu erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung im Sinne der
Bestimmung des § 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag
ausdrücklich vereinbarten Grundes widerrufen wurde und deshalb das Geschenk
herausgegeben werden musste.
Da im vorliegenden Fall ein einvernehmlicher Widerruf der
Schenkung vorliegt, kann die Steuer nicht erstattet werden."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wurde abermals ausgeführt, dass die seinerzeitige Schenkung aus
familiären Gründen von den Geschenkgebern widerrufen und der
seinerzeitige Schenkungsvorgang wieder aufgehoben wurde.
Da die seinerzeitige Geschenknehmerin aus der Schenkung
letztendlich nichts erhalten habe, stelle die Vorschreibung einer
Schenkungssteuer eine steuerliche Unzumutbarkeit dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen
unter Lebenden der Schenkungssteuer. Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gelten
insbesondere jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (§ 3
Abs. 1 Z 1 ErbStG) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit
der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 3 Abs.
1 Z 2 ErbStG). Gegenstand der Steuer kann jede im Verkehr stehende Sache sein,
sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (VwGH vom 23.01.2003,
2002/16/0124).
Strittig ist im Berufungsfall alleine die Frage, ob ein
Widerruf der seinerzeitigen Schenkung durch die Geschenkgeber aus
familiären Gründen und damit die Aufhebung des gesamten seinerzeitigen
Schenkungsvertrages zu einer Rückerstattung der Schenkungssteuer
führt.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung. Darunter ist nach ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Bereicherung im
Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in
den Besitz des Geschenkes kommt. Laut Punkt Viertens der Urkunde betreffend die
"Teilweise Aufhebung eines Übergabsvertrages" vom 19. September
2003 erfolgte die Übergabe und Übernahme der
vertragsgegenständlichen Liegenschaftshälfte in den Besitz und Genuss
der Übernehmerin mit Vertragsunterfertigung, welcher Zeitpunkt auch als
Stichtag für die Verrechnung von Nutzungen und Lasten gilt. Entsprechend
dem eindeutigen Vertragsinhalt ist somit unbestrittener weise die Steuerschuld
ebenfalls zu diesem Zeitpunkt entstanden.
Grundsätzlich kann eine auf Grund des Gesetzes einmal
entstandene Steuerschuld durch eine nachträgliche privatrechtliche
Vereinbarung, auch wenn dieser von den Parteien eine Rückwirkung beigelegt
worden ist, nicht mehr beseitigt werden. Im Abgabenrecht, insbesondere aber im
Verkehrsteuerrecht (zu dem auch die Schenkungssteuer zählt) gilt der
Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche
Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll (VwGH vom 2.3.1992, 91/15/0109 und
je vom 30.4.2003, 2003/16/0008 und 2002/16/0271).
Ungeachtet ihrer zivilrechtlichen und handelsrechtlichen
Zulässigkeit sind rückwirkende Rechtsgeschäfte für den
Bereich des Steuerrechtes daher nicht anzuerkennen und haben keine Auswirkungen
mehr auf die einmal entstandene Steuerpflicht. Spätere Änderungen
können eine einmal entstandene Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn
sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen. Das
Erbschaftssteuergesetz kennt jedoch - anders als § 17 Abs. 1 Z 1
GrEStG keinen Tatbestand, wonach die nachträglich vereinbarte
einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes zur Erstattung der (mit
Bescheid rechtskräftig festgesetzten) Steuer führt oder es in den
Fällen der noch nicht erfolgten Vorschreibung zur Nichtfestsetzung der
Steuer auf Antrag (oder im Zuge einer Berufungserledigung bei einer vorliegenden
Berufung gegen den Steuerbescheid) kommt.
Gemäß
§ 33 lit a ErbStG in der zum
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden Fassung ist die Steuer zu
erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das
Geschenk herausgegeben werden musste.
Voraussetzung für die Erstattung ist somit
zunächst, dass die Schenkung widerrufen wurde. Diese Bestimmung ist jedoch
nur in jenen Fällen anwendbar, in denen es sich um den Widerruf einer
Schenkung im Sinne der § 947 ff ABGB oder auf Grund eines im
Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt (siehe
VwGH vom 20.12.2001, 2001/16/0440). Nach der ständigen Judikatur des VwGH
kommt es dabei darauf an, dass im Schenkungsvertrag Widerrufsgründe
ausdrücklich vereinbart werden (siehe u.a. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2001 sowie die bei Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 9 Abs. 2 zu
§ 33 ErbStG referierte Rechtsprechung):
Nach dem Gesetz kann eine Schenkung wegen Dürftigkeit,
groben Undanks, Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, des Pflichtteiles,
der Gläubiger , und im Falle, dass Kinder nachgeboren werden, widerrufen
werden. Erfolgt die Herausgabe einer Schenkung aus einem anderen, in den
vorgenannten Bestimmungen des ABGB nicht ausdrücklich bezeichneten
Widerrufsgrund, dann kann eine Erstattung der Schenkungssteuer nicht begehrt
werden, weil dann das Geschenk nicht auf Grund eines Widerrufes im Sinne der
angeführten Rechtsvorschriften des ABGB hätte herausgegeben werden
müssen (vgl. VwGH vom 27.3.1969, 1557 - 1559/67).
Eine erst nachträglich getroffene Vereinbarung
über die Rückgabe des Geschenkgegenstandes erfüllt den Tatbestand
nach § 33 lit. a ErbStG nicht ((vergl. VwGH vom 15.10.1987,
86/16/0057).
Da im Berufungsfall ein Widerrufsgrund vertraglich nicht
vereinbart war und der Widerruf aus "familieninternen Gründen"
erfolgte, liegen die Tatbestandsvorausetzungen des § 33 ErbStG nicht vor.
Da wie bereits ausgeführt, mit Ausführung der gegenständlichen
Schenkung die Steuerpflicht entstanden ist und diese, entgegen der Rechtsmeinung
der Bw. durch die nachträglich vereinbarte einvernehmliche Aufhebung nicht
mehr beseitigt wurde, konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen
werden.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 11.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-W/05
- Stammnummer
- 25355
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF