Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0124-I/06
Abweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung mangels Rechtswidrigkeit, weil trotz Auflage (= auflösende Bedingung) die Steuerschuld entstanden war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0124-I/06vom 23.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. August 2003 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
hinsichtlich des Schenkungssteuerbescheides vom 19. April 2002
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Abgabenerklärung vom 2. April 2000 hatte E
(= Berufungswerberin, Bw) von ihrer Mutter D am 6. März 2000 einen
Bargeldbetrag von S 620.000 geschenkt erhalten; dies unter der Auflage des
Ankaufes einer bestimmten Eigentumswohnung.
Das Finanzamt hat der Bw hiefür mit Bescheid vom
19. April 2002, unter Einbeziehung einer Vorschenkung, Schenkungssteuer im
Betrag von € 1.879,32 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, die
Wohnung hätte im April 2000 übergeben werden sollen. Die
Bautätigkeit sei allerdings letztlich per Juli 2000 eingestellt worden; die
Bw sei in weiterer Folge per 30. Juni 2001 vom Kaufvertrag
zurückgetreten und habe eine Mietwohnung bezogen. Zwecks Rückzahlung
bereits investierter Beträge behänge ein Klagsverfahren gegen den
Verkäufer, wozu im Mai 2002 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen sei. Zum
Nachweis wurden zwei diesbezügliche Schriftsätze des Rechtsvertreters
vorgelegt. Mangels Erfüllung der Auflage (Ankauf der Wohnung) habe die
Mutter analog § 33 ErbStG die Schenkung widerrufen und den Geldbetrag
zurückgefordert, der ihr nach Erhalt von Seiten des beklagten
Veräußerers retourniert werde. Der Schenkungssteuerbescheid sei daher
aufzuheben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni
2002 wurde dahin begründet, dass als Widerrufsgründe iSd § 33
ErbStG nur solche gem. § 947 ff. ABGB (zB grober Undank) in Betracht
kämen, welche nicht einmal behauptet worden seien.
Der am 3. Dezember 2002 eingebrachte Vorlageantrag
wurde mittels Bescheid vom 6. Dezember 2002 als verspätet
zurückgewiesen; der Schenkungssteuerbescheid vom 19. April 2002 ist in
der Folge in Rechtskraft erwachsen.
Im verspäteten Vorlageantrag war ua. ausgeführt,
die an den geklagten Wohnungsverkäufer geleisteten Vorauszahlungen seien im
September 2002 an die Bw rückgelangt. Der Schenkungsbetrag
€ 45.060 sei am 7. Oktober 2002 der Mutter in Form eines
Sparbuches retourniert worden. Zum Nachweis wurden eine Kopie dieses Sparbuches,
das Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichtes Wien sowie ein Schreiben der
Mutter vom August 2002 vorgelegt, worin diese ua. ausführt, sie habe
aufgrund der Entwicklung hinsichtlich des nicht zustande gekommenen
Wohnungserwerbes die Schenkung zurück gezogen und sofort nach dem
Rücktritt der Tochter vom Kaufvertrag im Juli 2001 den Anspruch auf
Rückerstattung angemeldet.
Am 7. März 2003 stellte die Bw den Antrag, den
Schenkungssteuerbescheid vom 19. April 2002 gem. § 299 BAO wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Wesentlichen nochmals mit der
Begründung, da der Wohnungskaufvertrag mittels Gerichtsurteil für
nichtig erklärt und damit die Auflage (aufschiebende Bedingung) für
die Schenkung nicht erfüllt sei, habe die Bw den Geldbetrag zufolge
Widerrufes analog § 33 ErbStG an die Mutter zurückzahlen müssen;
die Rückzahlung sei am 7. Oktober 2002 erfolgt.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 28. August 2003 den
Antrag auf Aufhebung abgewiesen und begründend
ausgeführt: "Aufgehoben werden
kann nur ein rechtswidriger Bescheid. Die Schenkungssteuer ist
rechtskräftig vorgeschrieben und kann mit denselben Argumenten nicht mehr
nach § 299 ausgehebelt werden. Der für nichtig erklärte
Kaufvertrag und die freigebige Zuwendung von Geld sind getrennte
Rechtsvorgänge. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages zieht nicht automatisch
die Nichtigkeit der Schenkung nach sich. Mangels Auflagenerfüllung kann
gem. § 33 keine Steuer erstattet werden, sondern nur bei Zutreffen der
§§ 947 ff ABGB".
In der dagegen erhobenen Berufung wurde bestritten, dass
ein rechtskräftiger Bescheid nicht nach § 299 BAO aufgehoben werden
könne, wenn er wie hier tatsächlich rechtswidrig sei. Durch den
Nichteintritt der Auflage (aufschiebende Bedingung), der auch nicht
willkürlich herbeigeführt worden sei, wäre es zu gar keiner
Schenkung gekommen. Die Schenkungssteuerschuld wäre sohin erst nach
Erfüllung der Bedingung (Eigentumserwerb) entstanden, worauf das Finanzamt
zu Unrecht nicht Bedacht genommen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Nicht richtig ist der Inhalt eines Bescheides dann, wenn
der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb die
Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung
oder bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes), ist
für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar3, § 299
Tz 10).
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit
voraus; die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit genügt nicht
(VwGH 5.8.1993, 91/14/0127).
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde
(Ritz aaO, § 299 Tz
52).
Nach § 302 Abs. 1 BAO sind Aufhebungen
gemäß
§ 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe
(idR Zustellung) des Bescheides zulässig, sowie zufolge § 302 Abs. 2
lit b BAO auch dann, wenn - wie im Berufungsfalle - der Antrag auf
Aufhebung vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 eingebracht ist.
Die Bw erblickt die Rechtswidrigkeit des vom
Aufhebungsantrag betroffenen Schenkungssteuerbescheides darin, dass die
Geldschenkung unter einer Auflage erfolgt sei, welche eine Bedingung darstelle.
Mangels Erfüllung der Auflage aufgrund des fehlgeschlagenen
Wohnungserwerbes (Aufhebung/Nichtigkeit des Kaufvertrages lt. Gerichtsurteil)
habe die Geschenkgeberin die Schenkung widerrufen und den Geldbetrag
zurückgefordert. Die tatsächliche Herausgabe der Schenkung sei am 7.
Oktober 2002 erfolgt. Laut Berufungsvorbringen handle es sich bei der Auflage um
eine aufschiebende Bedingung, weshalb durch die Nichterfüllung die
Schenkungssteuerschuld gar nie entstanden sei.
Eine Auflage ist
die einem unentgeltlichen Geschäft (zB Zuwendung von Geldleistungen)
hinzugefügte Nebenbestimmung, durch die ein Zuwendungsempfänger zu
einem Verhalten verpflichtet wird (vgl. VwGH 16.11.1989, 88/16/0141).
Gemäß
§§ 709 und 897 ABGB hat eine
Auflage ("Auftrag"), die mit einer Zuwendung verbunden ist, nur die Wirkung
einer auflösenden Bedingung
insofern, als der Zuwendungsempfänger die Zuwendung sofort erwirbt, bei
Nichterfüllung der Auflage die Zuwendung aber wieder verliert (§ 709);
dies jedoch nur dann, wenn die Nichterfüllung auf das Verschulden des
Zuwendungsempfängers zurückzuführen ist (§ 710). Die
Erfüllung der Auflage bedeutet also nicht eine Erfüllung des
Schenkungsvertrages durch den mit der Auflage Beschwerten. Vielmehr hat die
Nichterfüllung der Auflage die Wirkung, dass das Geschenk,
eingeschränkt auf den Fall des Verschuldens beim Zuwendungsempfänger,
zurückzuerstatten ist (siehe zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 61 zu § 3;
Koziol-Welser, Grundriss des
Bürgerlichen
Rechts10, Band I, S.
161).
Entgegen dem Berufungsvorbringen ist daher die mit der
Geldschenkung verbundene Auflage des Wohnungskaufes als auflösende
Bedingung zu qualifizieren, bei welcher der Erwerb als unbedingter zu behandeln
ist (vgl. dazu § 5 Abs. 1 Bewertungsgesetz) und die Steuerschuld gem.
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG sofort mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung, di. nach eigenen Angaben der 6. März 2000, entstanden ist.
Ausgehend davon ist daher die Schenkungssteuervorschreibung mit Bescheid
vom 19. April 2002 rechtmäßig erfolgt.
Wenn in der anschließend abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2002 zu dem in der Berufung
eingewendeten Widerruf der Schenkung "analog § 33 ErbStG" dahin
ausgeführt wurde, dass die - nach der damaligen Rechtslage (§ 33 lit a
ErbStG idF der BAO-Novelle 1980, BGBl 151/1980) - erforderlichen
Widerrufsgründe nach §§ 947 ff ABGB nicht vorgelegen waren bzw.
nicht einmal behauptet wurden, so kann darin ebenso keine Rechtswidrigkeit
erblickt werden, als zudem nach eigenen Angaben glaublich fest steht, dass zum
Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides die tatsächlich erforderliche
Herausgabe des Geschenkes noch nicht stattgefunden hatte, sondern erst im
Oktober 2002 erfolgte.
Für die Aufhebung ist zwar grundsätzlich die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung, di. der Zeitpunkt der Erlassung
des Aufhebungsbescheides bzw. gegenständlich wohl des Bescheides über
die Abweisung des Aufhebungsantrages am 28. August 2003, maßgebend
(vgl. Ritz aaO, Rz 14 zu
§ 299 BAO). Zu diesem Zeitpunkt ist zum Einen an Sachverhalt
(glaublich erwiesen anhand der vorgelegten Unterlagen) mittlerweile
festgestanden, dass die Schenkung widerrufen und das Geschenk herausgegeben
worden war; andererseits war aber die Rechtslage im Hinblick auf § 33
ErbStG zu diesem Zeitpunkt unverändert. Der VfGH hat erst mit
Erkenntnis vom 2.3.2005, G 104/04, die Wortfolge "eine Schenkung widerrufen
wurde und deshalb" in § 33 lit a ErbStG als verfassungwidrig aufgehoben,
welche Aufhebung mit Kundmachung am 29. April 2005 unter BGBl I 2005/26 in Kraft
getreten ist. Nach der Argumentation des VfGH habe § 33 lit a ErbStG aF mit
dem Abstellen auf die Widerrufsgründe des ABGB in unsachlicher Weise
Fälle von der Erstattung ausgeschlossen, in denen es ebenfalls gegen den
Willen des Beschenkten zu einer Rückforderung und Herausgabe des Geschenkes
kommt, wobei es aber zur Anwendung des § 33 lit a auch nach der neuen
Rechtslage weiterhin dann nicht kommt, wenn die Schenkung nachträglich
einvernehmlich rückgängig gemacht wird oder der Schenkungsgegenstand
freiwillig wieder herausgegeben wird (siehe zu vor:
Fellner aaO, Rz 9 f zu §
33).
Mit ihrem Berufungsvorbringen vermag daher die Bw eine
inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schenkungssteuerbescheides nicht aufzuzeigen,
weshalb eine Aufhebung dieses Bescheides gemäß
§ 299 BAO nicht
zulässig ist.
Selbst dann, wenn die Bw eine Rechtswidrigkeit mit
Gewissheit dargetan hätte, läge die Aufhebung im Ermessen der
Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Es ist nicht zu übersehen, dass die Bw es
verabsäumt hatte, im Schenkungssteuerberufungsverfahren rechtzeitig einen
Vorlageantrag samt Nachweisen zum Widerruf und zur tatsächlichen Herausgabe
der Schenkung einzubringen, insoferne sie selbst zu einer - ihrer Behauptung
zufolge - rechtswidrigen Situation beigetragen hat. Sie hat damit ein Verhalten
gesetzt, welches ein berücksichtigungswürdiges Interesse der Bw an der
Durchbrechung der Rechtskraft des antragsgegenständlichen Bescheides nicht
zu begründen vermag.
Abgesehen von der laut obigen Ausführungen ohnehin
nicht zu erkennenden Rechtswidrigkeit, wäre daher aufgrund der vorliegenden
Umstände im Rahmen der Ermessensübung dem Prinzip der Rechtssicherheit
der Vorrang gegenüber jenem der Rechtmäßigkeit einzuräumen
und sohin eine Bescheidaufhebung zugunsten der Bw zu versagen.
Da das Finanzamt aus den dargelegten Gründen eine
Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides vom 19. April 2002 zu Recht
abgelehnt hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 23. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 709 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0124-I/06
- Stammnummer
- 24637
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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