Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0137-I/05
Nachträglich vereinbarte Aufhebung des Schenkungsvertrages beseitigt nicht die entstandene Steuerschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-I/05vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Sohn räumte mit notariell beurkundetem Vertrag der Mutter an seinem Wohnhaus ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein. Kurze Zeit nach erfolgter Vorschreibung der Schenkungssteuer wurde in einem "Nachtrag zu diesem Vertrag" vereinbart, dass der diesbezügliche Vertragspunkt, nämlich die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes, gestrichen und damit "das lebenlange höchstpersönliche Wohnungsgebrauchsrecht nicht stattfindet". An Sachverhalt war aber davon auszugehen, dass die Schenkung des Wohnungsgebrauchsrechtes durch Wohnungsnahme der Mutter bereits tatsächlich ausgeführt worden war. Die durch Ausführung der Schenkung entstandene Steuerschuld wurde durch die nachträglich vereinbarte einvernehmliche Aufhebung der Schenkung nicht mehr beseitigt, erfüllt doch nach dem ErbStG ( auch in der durch das VfGH- Erkenntnis vom 2.3.2005, G 104/04 "bereinigten" Fassung des § 33 lit a ErbStG) eine solche Vereinbarung keinen steuervernichtenden Tatbestand. Der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid, gerichtet auf Nichtfestsetzung der Steuer wegen rückwirkender Aufhebung des schenkungssteuerpflichtigen Vorganges, wurde daher zu Recht nicht entsprochen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.K., K-Weg11, vertreten durch
Rechtsanwalt.X, vom 5. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 6. Dezember 2004 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 19. Oktober 2004 vereinbarten der grundbücherliche
Eigentümer der Liegenschaft EZ XX Grundbuch YY, BG R, GST- Adresse K-Weg11,
M.K., K-Weg5 als Rechtseinräumer mit seiner Mutter R.K., K-Weg5 als
Berechtigte einen Vertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"
§ 2
Dies
vorausgeschickt räumt nunmehr M.K.,
geb. am 14.01.1967, seiner Mutter, Frau
R.K. geb.
W., geb. am 16.01.1948, das lebenslange,
höchtspersönliche Wohnungsgebrauchsrecht an der gesamten Liegenschaft
EZ XX, GB
YY, BG
R, gemäß
§ 521 ABGB ein.
Mit diesem höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrecht ist auch die
Benützung eines Autoabstellplatzes auf dem Grundstück der EZ
XX GB
YY, verbunden. Frau
R.K. geb.
W., geb. am 16.01.1948, nimmt diese
Rechtseinräumung dankend an.
Weiters räumt
M.K., geb. am 14.01.1967, seiner Mutter
R.K.geb.
W., geb. am 16.01. 1948, an der
Liegenschaft EZ XX, GB
YY, das Belastungs- und
Veräußerungsverbot gem. § 364c ABGB ein. Auch diese
Rechtseinräumung nimmt Frau R.K. geb.
W., geb. am 16.01.1948, dankend
an.
§
4
Sohin
erteilen sämtliche Vertragsteile, nämlich Herr
M.K., geb. am 14.01.1967, Frau
R.K. geb.
W. geb. am 16.01.1948 und Frau
K.W. geb. am 05.04.1926, dass auch nur
über einseitigen Antrag eines dieser Vertragsteile in EZ
XX,
GB
YY,
BG R im C- Blatt nachstehende
Grundbuchshandlungen durchgeführt werden:
a)
die Einverleibung des höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes gem.
§ 521 ABGB im Sinne des Pkt. 2 dieses Vertrages für
R.K. geb.
W., geb. 1948-01-16;
b)
die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gem.
§ 364c ABGB für R.K. geb.
W.,
geb. 1948-01-16."
Mit der am 4. November 2004
ausgefertigten Abgabenerklärung Gre 1 wurde dieser von einem Notar am 19.
Oktober 2004 beurkundete Rechtsvorgang dem Finanzamt angezeigt. Das Finanzamt
schrieb in der Folge für diesen Rechtsvorgang mit Bescheid vom 6. Dezember
2004 Schenkungssteuer in Höhe von 18.482,76 € vor. Am 28.
Dezember 2004 schlossen M.K., K-Weg5 als Rechtseinräumer einerseits und
seine Mutter R.K., K-Weg11 als Berechtigte andererseits einen dem Finanzamt
zusammen mit einer Abgabenerklärung Gre 1 am 3. Jänner 2005
vorgelegten "Nachtrag zum Vertrag vom 19. Oktober 2004" ab, worin diese
Folgendes vereinbarten:
"I.
Im
notariell beglaubigten Vertrag vom 19.10.2004 hat Herr
M.K., geb. am 14.01.1967, seiner Mutter,
Frau R.K. geb.
W., geb. am 16.01.1948, das lebenslange,
höchstpersönliche Wohnungsgebrauchsrecht an der Liegenschaft EZ
XX, GB
YY, BG
R, gem. § 521 ABGB eingeräumt.
Die Vertragsteile halten fest, dass der gesamte Vertragspunkt § 2, Absatz 1
des notariell beglaubigten Vertrages vom 19.10.2004 gestrichen wird. Eine
Rechtseinräumung zwischen Herrn M.K.,
geb. am 14.01.1967 und seiner Mutter, Frau
R.K.geb.
W., geb. am 16.01.1948, hinsichtlich des
lebenslangen höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes findet daher
nicht statt. Diesbezüglich wird festgehalten, dass dieser Vertragspunkt
auch nie grundbücherlich durchgeführt wurde.
Nachdem die Einräumung eines
Wohnungsgebrauchsrechtes zugunsten von Frau
R.K. geb.
W., geb. am 16.01.1948, nicht stattfindet
sind auch die anderen Vertragspunkte, also Punkte § 3 und § 4 des
notariellen Vertrages vom 19.10.2004, soweit sie dieses Wohnungsgebrauchsrecht
betreffen, hinfällig.
II.
Sämtliche
Vertragsteile erklären somit ihre ausdrückliche Zustimmung, dass der
notarielle Vertrag vom 19.10.2004 in Pkt. § 2, § 3 und § 4
abgeändert wird, sodass diese Vertragspunkte zu lauten haben wie folgt:
§
2
M.K.,
geb. am 14.01.1967, räumt seiner Mutter
R.K.geb.
W., geb. am 16.01.1948, an der
Liegenschaft EZ XX, GB
YY das Belastungs- und
Veräußerungsverbot gem. § 364c ABGB ein. Diese
Rechtseinräumung nimmt Frau R.K. geb.
W., geb. am 16.01.1948, dankend
an.
§
4
Sohin
erteilen sämtliche Vertragsteile, nämlich Herr
M.K., geb. am 14.01.1967, Frau
R.K. geb.
W. geb. am 16.01.1948 und Frau
K.W. geb. am 05.04.1926, dass auch nur
über einseitigen Antrag eines dieser Vertragsteile in EZ
XX,
GB
YY,
BG R im C- Blatt nachstehende
Grundbuchshandlung durchgeführt wird:
die
Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gem. §
364c ABGB für R.K. geb.
W.,
geb. 1948-01-16."
Am 5. Jänner 2005 brachte
R.K. (im Folgenden: Bw.) gegen den Schenkungsteuerbescheid die
gegenständliche Berufung ein mit der Begründung, der dem
Schenkungssteuerbescheid zugrunde liegende Schenkungsvertrag sei
rückwirkend aufgehoben worden. Ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang sei
somit nicht erfolgt. Auch sei dieser Vertrag grundbücherlich nie
durchgeführt worden. Diesbezüglich werde auf den Nachtrag vom
28.12.2004 verwiesen.
Das Finanzamt sprach über die Berufung mit abweisender
Berufungsvorentscheidung ab und begründete diese wie folgt:
"Gemäß
§ 33 ScheStG ist die Steuer abzuschreiben, wenn und insoweit eine Schenkung
widerrufen und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste. Das
heißt, es müsste ein Rechtsanspruch auf Herausgabe bestehen durch die
Widerrufsgründe der §§ 947 ff ABGB (zum Beispiel wegen groben
Undanks). Grober Undank oder andere Gründe wurden nicht geltend gemacht.
Die Nichtverbücherung eines Rechtes und die Vertragsänderung
begründen keinen Anspruch auf Abschreibung der Steuer. Außerdem
ändert sich der Wohnsitz nicht."
Die Berufungswerberin stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, ohne darin auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung
zu replizieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen
unter Lebenden der Schenkungssteuer. Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gelten
insbesondere jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (§ 3 Abs
1 Z 1 ErbStG) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 3 Abs 1 Z
2 ErbStG). Gegenstand der Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache sein,
sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14.5.1980, 361/79, VwGH
23.01.2003, 2002/16/0124). Auch die Gewährung von Vermögensgebrauch,
wie im Streitfall die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes, ist ein
der Steuer unterliegender Vorteil (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 14 zu § 3
ErbStG und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ob dabei das Gebrauchsrecht
an einer unbeweglichen Sache im Grundbuch eingetragen worden ist oder nicht, ist
für die Besteuerung dieses Rechtes nicht von Bedeutung (vgl. in diesem Sinn
die VwGH- Erkenntnisse vom 20.12.2001, 2001/16/0436, vom 23.1.2003,
2002/16/0124, und vom 4.12.2003, 2003/16/0097).
Unbestritten blieb, dass die Einräumung des
Wohnungsgebrauchsrechtes als solche eine Schenkung darstellte und außer
Streit steht auch die Höhe der Bemessungsgrundlage. Die Berufung brachte
gegen die gegenständliche Schenkungssteuervorschreibung unter Hinweis auf
die vorgelegte Nachtragsurkunde vom 28. Dezember 2004 nämlich
ausschließlich vor, der dem Schenkungssteuerbescheid zugrunde liegende
Schenkungsvertrag vom 19. Oktober 2004 sei rückwirkend aufgehoben und somit
ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang nicht erfolgt. Überdies wurde
darauf hingewiesen, dass es nicht zu einer grundbücherlichen Einverleibung
des Wohnungsgebrauchsrechtes gekommen sei.
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung. Darunter ist nach der hg. Judikatur der Zeitpunkt zu verstehen, in
dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt
und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz
23 zu § 12 ErbStG). Bei der Einräumung eines Wohnrechtes kommt es auf
die allfällige Einverleibung dieses Rechtes im Grundbuch für die
Entstehung der Steuerschuld nicht an (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 28b zu § 12
ErbStG und VwGH 30.04.2003, 2003/16/0008). Die Zuwendung eines
Wohnungsgebrauchsrechtes an einer Liegenschaft ist demzufolge dann als
ausgeführt zu betrachten, wenn die Servitutsberechtigte die Liegenschaft in
Besitz nimmt, beispielsweise im darauf befindlichen Wohnhaus die Wohnung
bezieht, und damit die Ausübung des Nutzungsrechtes unzweifelhaft und
sichtbar zum Ausdruck bringt. Im Gegenstandfall lässt sich in freier
Beweiswürdigung aus den nachstehenden Umständen erschließen,
dass die im Vertrag vom 19. Oktober 2004 vereinbarte Zuwendung des
Wohnungsgebrauchsrechtes tatsächlich ausgeführt worden ist. Im Vertrag
und auch in der Abgabenerklärung wurde als Anschrift der R.K. K-Weg5
angegeben. Laut Grundbuchsauszug lautet die Adresse jener Liegenschaft, an der
der Bw. das Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden war, K-Weg11. In der
Folge wurde sowohl in der Nachtragsurkunde vom 28. Dezember 2004 als auch in der
Berufung vom 30. Dezember 2004 die Wohnadresse der Bw. mit K-Weg11 angegeben.
Diese Änderung der angegebenen Wohnadresse rechtfertigt die
Schlussfolgerung, dass die Bw. nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in
Vollziehung des mit dem Vertrag vom 19. Oktober 2004 ihr "nunmehr"
eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes im Objekt K-Weg11 tatsächlich
wohnte. Gegenteiliges wurde im Berufungsverfahren selbst auch nicht behauptet
geschweige denn nachgewiesen. Bei der Entscheidung des vorliegenden Streitfalles
war daher an Sachverhalt unbedenklich davon auszugehen, dass die im Vertrag vom
19. Oktober 2004 vereinbarte Schenkung des Wohnungsgebrauchsrechtes durch die
Wohnungsnahme der Bw. jedenfalls tatsächlich ausgeführt worden ist,
womit nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG die Steuerschuld hinsichtlich dieser
Zuwendung an die Bw. entstanden war. Soweit in der Berufung eingewendet wird,
das Wohnungsgebrauchsrecht sei "nie grundbücherlich durchgeführt"
worden, ist diesem Vorbringen die Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten,
nämlich dass es für die Besteuerung eines Gebrauchsrechtes an einer
unbeweglichen Sache nicht maßgeblich ist, ob dieses Recht im Grundbuch
eingetragen worden ist oder nicht (vgl. z.B. VwGH 23.1.2003, 2002/16/0124, VwGH
vom 30.4.2003, 2003/16/0008).
Wenn in der Berufung im Wesentlichen unter Hinweis auf die
am 28. Dezember 2004 abgeschlossene Vereinbarung "Nachtrag zum Vertrag vom
19.10.2004" damit argumentiert wird, dadurch sei von den Vertragsparteien der
Schenkungsvertrag rückwirkend aufgehoben worden und es sei somit ein
schenkungssteuerpflichtiger Vorgang nicht erfolgt, dann ist auf diesen Einwand
Folgendes zu erwidern. Die Aufhebung einer Schenkung an sich berührt-
anders als etwa im Grunderwerbsteuerrecht (vgl. § 17 Abs. 1 Z 1 GrEstG
1987)- nicht die Schenkungssteuerpflicht (VwGH 4.12.2003,
2003/16/0097). Im Abgabenrecht,
insbesondere aber im Verkehrsteuerrecht (zu dem auch die Schenkungssteuer
zählt) gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch
nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll (VwGH vom
25.2.1993, 92/16/0160, vom 30.3.2000, 99/1670404 und je vom 30.4.2003,
2003/16/0008 und 2002/16/0271). Durch nachträgliche privatrechtliche
Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt
worden sein, wird somit die entstandene Steuerschuld nicht mehr beseitigt (VwGH
8.11.1973, Zl. 666/73). Spätere Änderungen können eine
entstandene Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen
steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (VwGH 30.8.1995, 94/16/0295,
nochmals VwGH 30.4.2003, 2003/16/0008). Das ErbstG kennt- anders als § 17
Abs. 1 Z 1 GrEStG- somit keinen Tatbestand, wonach die nachträglich
vereinbarte einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes zur Erstattung
der (mit Bescheid rechtskräftig festgesetzten) Steuer führt oder es in
den Fällen der noch nicht erfolgten Vorschreibung zur Nichtfestsetzung der
Steuer auf Antrag (oder im Zuge einer Berufungserledigung bei einer vorliegenden
Berufung gegen den Steuerbescheid) kommt. Für eine analoge Anwendung des
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEstG 1987 im ErbStG ist nach der Rechtsprechung des VwGH
(Erk. vom 26.6.1997, 96/16/0236) angesichts der Regelung des § 33 lit. a
ErbStG kein Raum. In diesem Zusammenhang bleibt zur Klarstellung noch
festzuhalten, dass nach dem Erkenntnis des VfGH 2.3.2005, G 104/04 (siehe
ÖStZ 2005, Heft 11, Seite 244ff) der Ausschluss der Erstattung der
Schenkungssteuer bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung nicht verfassungswidrig
ist. Der VfGH vertritt nämlich den Standpunkt, dass eine Erstattung der
Steuer in allen Fällen- aber auch nur dann- stattzufinden hat, wenn und
soweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Das hat zum einen zur
Konsequenz, dass nicht mehr bloß die Widerrufsgründe des ABGB zur
Erstattung führen, sondern auch andere Fälle, in denen der Beschenkte
wider seinen Willen das Geschenk herausgeben muss, zum anderen bedeutet die
bereinigte Rechtslage, dass eine Herausgabepflicht nur dann zur Erstattung
führt, wenn sie ihre Ursache in der Schenkung selbst hat. Auch bei
bereinigtem Text kommt es nach wie vor nicht zur Erstattung, wenn die Schenkung
einvernehmlich rückgängig gemacht wird. Im Streitfall erfolgte
bezeichnenderweise kurze Zeit nach Vorschreibung der in Frage stehenden
Schenkungssteuer die rückwirkende Aufhebung des die Schenkung des
Wohnungsgebrauchsrechtes festlegenden Vertragsteiles durch die beiden
Vertragsparteien (Sohn/Mutter). Die Herausgabepflicht hatte ihre Ursache
folglich nicht in der Schenkung selbst, sondern augenscheinlich darin, dass in
Kenntnis der für die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts
gegenüber der Bw. und Mutter des Geschenkgebers vorgeschriebenen Steuer die
beiden Vertragsteile letztlich übereinkamen, mit dem Nachtrag vom 28.
Dezember 2004 eine einvernehmliche Aufhebung der Schenkung zu vereinbaren. Nach
der Rechtsmeinung des VfGH kann es aber auch bei bereinigtem Gesetzestext nicht
zur Erstattung iSd § 33 lit a ErbStG kommen, wenn die Schenkung
einvernehmlich rückgängig gemacht wird. Aus der Bestimmung des §
33 lit. a ErbStG (selbst in der durch den VfGH "bereinigten"Fassung) kann daher
für die Rechtsansicht der Bw. letztlich nichts gewonnen werden. Im
Übrigen wurde von der Bw. selbst auch gar nicht behauptet, die
Voraussetzungen für den Erstattungstatbestand gemäß
§ 33
lit a ErbStG würden im Gegenstandsfall vorliegen. Wenn aber augenscheinlich
von der Bw. der Standpunkt vertreten wird, als Folge der nachträglich
vereinbarten Aufhebung der Schenkung sei die vorgeschriebene Schenkungssteuer
"hinfällig", weshalb der gegenständlichen Berufung stattzugeben und
der Schenkungssteuerbescheid ersatzlos aufzuheben sei, dann verkennt damit die
Bw., dass diese nachträgliche privatrechtliche Vereinbarung der Aufhebung
des Schenkungsvertrages die für die ausgeführte Schenkung schon
entstandene Steuerpflicht nicht beseitigt/wegfallen lässt, erfüllt
doch nach dem Erbschaftsteuergesetz eine solche Vereinbarungen keinen
steuervernichtenden Tatbestand.
Zur Klarstellung wird weiters noch erwähnt, dass sich
auch aus der Bestimmung des § 295a BAO idF. des AbgÄG 2003, BGBl. I
Nr. 124/2003 für den Streitfall nichts gewinnen lässt.
Grundsätzlich verändern nach Entstehung des Abgabenanspruches
eingetretene Ereignisse nicht den Bestand und Umfang des Abgabenanspruches.
Während § 295a BAO nur den Verfahrenstitel zur Durchbrechung der
(materiellen) Rechtskraft des vor Eintritt des Ereignisses erlassenen Bescheides
bildet, hat sich das Tatbestandsmerkmal der Rückwirkung von Ereignissen aus
den Abgabenvorschriften zu ergeben. Es ist daher eine Frage des Inhaltes bzw.
der Auslegung der Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung
(bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches) zukommt. Ob ein
Ereignis eine solche Wirkung hat, kann nur den besonderen Steuergesetzen
entnommen werden (siehe Tipke/Kruse, AO, § 175 Tz 27 und Ritz,
Abänderung nach § 295a BAO in SWK 2003, Heft 35/36, S 880 bzw. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Rz 3-5 und die unter 2.2
angeführten Beispiele). Neben der (im Streitfall nicht zum Tragen
kommenden) Bestimmung des § 33 lit. a ErbStG enthält das ErbStG
- anders als etwa im Grunderwerbsteuerrecht durch die im § 17 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 vorgesehene Aufhebung eines Erwerbsvorganges durch Vereinbarung
- keine spezielle Bestimmung, wonach die nachträglich vereinbarte Aufhebung
einer Schenkung die Schenkungssteuerpflicht berührt. Aus dem Inhalt bzw.
durch Auslegung des ErbStG ergibt sich nicht bzw. lässt sich nicht
begründet ableiten, dass dem Ereignis einer einvernehmlich vereinbarten
Vertragsaufhebung abgabenrechtlich (steuerlich) eine Rückwirkung (bezogen
auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches) zukommt. Insbesondere
bei Verkehrsteuern (und damit bei der Schenkungssteuer) gilt vielmehr der
Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch später
eintretende Ereignisse, insbesondere nachträgliche privatrechtliche
Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt
worden sein, nicht wieder beseitigt werden kann. Wenn aber der
gegenständlichen nachträglichen privatrechtlichen Vereinbarung
gerichtet auf Aufhebung der Schenkung nach dem ErbStG keine abgabenrechtliche
Rückwirkung im Sinne des § 295a BAO (bezogen auf den Zeitpunkt des
Entstehens des Abgabenanspruches) zukommt, dann ergibt sich aus § 295a BAO
kein solcher steuervernichtender Tatbestand, der die entstandene Steuerpflicht
rückwirkend abgabenrechtlich wegfallen lässt. Auch die Bestimmung des
§ 295a BAO vermag somit für die Rechtsansicht der Bw. nicht zu
streiten. Derartiges wurde von der Berufung selbst auch nicht
eingewendet.
Zusammenfassend war bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles davon auszugehen, dass mit Ausführung der
gegenständlichen Schenkung die Steuerschuld hiefür entstanden war.
Diese einmal entstandene Schenkungssteuerpflicht wurde aber entgegen der
Rechtsmeinung der Bw. durch die nachträglich vereinbarte einvernehmliche
Aufhebung der Schenkung nicht mehr berührt/beseitigt. Das Finanzamt hat
daher zu Recht mit dem bekämpften Bescheid für den Rechtsvorgang vom
19. Oktober 2004 die Schenkungssteuer im betragsmäßig unbestritten
gebliebenen Ausmaß vorgeschrieben. Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-I/05
- Stammnummer
- 20445
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF