Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0488-G/05
Aufhebung eines Schenkungsvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0488-G/05vom 28.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 30. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 13. Mai 2005 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 23.6.2004 schenkte RS (in der
Folge kurz Bw. genannt) ihrem Lebensgefährten PS die der Bw. allein
gehörige Liegenschaft EZGB, welche zum 1.1.1987 einen Einheitswert
von 49.000,-- S aufwies. Lt. Punkt II des Vertrages gingen Besitz und
Genuss mit selbem Datum an den Geschenknehmer über. Lt.
Vertragspunkt V trägt die mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und
Schenkungssteuern die Bw. allein.
Dieser Vertrag wurde beim Finanzamt Salzburg zur Anzeige
gebracht und in der Folge von diesem zuständigkeitshalber an das Finanzamt
Graz-Umgebung abgetreten.
Mit Bescheid vom 13.5.2005 wurde für die Bw. die
Schenkungssteuer festgesetzt, dabei ausgehend vom dreifachen zuletzt
festgestellten Einheitswert in Höhe von 3.560,97 € zuzüglich,
gemäß
§ 10 ErbStG, der von der Bw. zur Zahlung übernommenen
auf den Erwerb entfallenden Steuer.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass der Schenkungsvertrag gelöst
worden sei und dies auch dem Finanzamt Salzburg in der ersten Februarwoche 2005
mitgeteilt worden sei. Der Berufung angeschlossen war der Vertrag vom 28.1.2005,
wonach der Schenkungsvertrag vom 23.6.2004 für aufgelöst erklärt
wurde u.zw. im Einvernehmen, ausdrücklich und unwiderruflich.
Am 13.6.2005 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 7.7.2005 wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Der
Schenkungsvertrag sei wieder aufgelöst worden und habe somit kein
steuerpflichtiger Vorgang stattgefunden. Der vorangegangene Vertrag sei am
23.6.1999 vom Finanzamt Salzburg mit 8.610,-- S Schenkungssteuer berechnet
worden und habe das Grundstück seither keine Wertsteigerung erfahren. Die
Forderung von 2.395,95 € könne nicht bezahlt werden, da die Bw. nur
die Mindestpension beziehe und keine Ersparnisse habe. Dem Antrag beigelegt war
ein Schenkungsvertrag vom 25.5.1999, wonach PS die berufungsgegenständliche
Liegenschaft an die Bw. schenkte und übergab, sowie der diesbezügliche
Schenkungssteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Salzburg.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes. Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache
sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1
Z 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung
der Zuwendung. § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die
Erbschafts- oder Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu
dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt
und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Die Zuwendung von
Liegenschaften ist mit der Besitzübertragung nach den Bestimmungen des
§ 309 iZm § 312 ABGB, das heißt, durch konkrete und unmittelbare
Handlungen, wodurch der Wille zur Inbesitznahme sichtbar zum Ausdruck kommt,
ausgeführt. Dabei genügt die außerbücherliche
Übergabe.
In der Regel kann eine auf Grund des Gesetzes entstandene
Steuerschuld durch eine nachträgliche privatrechtliche Vereinbarung, mag
dieser auch von den Parteien eine Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht
mehr beseitigt werden. Bei den Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die
einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht
wieder beseitigt werden soll (VwGH 2. 3. 1992, 91/15/0109; 25. 2. 1993,
92/16/0160).
Ungeachtet ihrer zivilrechtlichen und handelsrechtlichen
Zulässigkeit sind rückwirkende Rechtsgeschäfte für den
Bereich des Steuerrechts daher nicht anzuerkennen und haben keine Auswirkungen
auf eine entstandene Steuerpflicht. Eine Beseitigung bzw. Anpassung der bereits
eingetretenen Steuerfolgen ist nur dann möglich, wenn Vorschriften - wie
beispielsweise § 33 ErbStG oder § 17 GrEStG - dies ausdrücklich
vorsehen.
Gemäß
§ 33 ErbStG ist die Steuer zu
erstatten, a) wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das
Geschenk herausgegeben werden musste; b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes
wegen herausgegeben werden musste, eine Änderung der Steuer nicht mehr
möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen
Erwerb von Todes wegen darstellt.
Eine Erstattung kann nur in den im
§ 33 ErbStG Fällen erfolgen, dabei handelt es sich um eine
erschöpfende Aufzählung der Erstattungstatbestände. Voraussetzung
für die Erstattung der Steuer ist somit zunächst, dass die Schenkung
widerrufen wurde. Dabei ist diese Bestimmung nur in jenen Fällen anwendbar,
in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung im Sinne der § 947 ff ABGB
oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten
Widerrufsgrundes handelt (VwGH 31. 3. 1976, 2328/75; 15. 10. 1987,
86/16/0057; 20. 4. 1989, 88/16/0003; 20. 12. 2001, 2001/16/0440). Nach dem
Gesetz kann eine Schenkung wegen Dürftigkeit, groben Undanks,
Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, des Pflichtteiles, der
Gläubiger, und im Fall, dass Kinder nachgeboren werden, widerrufen werden.
Erfolgt die Herausgabe einer Schenkung aus einem anderen, in den vorgenannten
Bestimmungen des ABGB nicht ausdrücklich bezeichneten Widerrufsgrund, dann
kann eine Erstattung der Schenkungssteuer nicht begehrt werden, weil dann das
Geschenk nicht auf Grund eines Widerrufes im Sinne der angeführten
Rechtsvorschriften des ABGB hätte herausgegeben werden müssen (VwGH
27. 3. 1969, 1557-1559/67).
Eine erst nachträglich getroffene Vereinbarung
über die Rückgabe des Geschenkgegenstandes erfüllt den Tatbestand
nach § 33 lit. a ErbStG nicht (vgl. VwGH 15. 10. 1987,
86/16/0057).
Angewandt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies,
dass - wie bereits oben ausgeführt - nach
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG die Steuerschuld bei
Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung
entsteht. Da die Liegenschaftsschenkung am 23.6.2004 erfolgt ist, ist auch zu
diesem Zeitpunkt die Steuerschuld entstanden.
Hinsichtlich der Diskrepanz betr. die Bemessungsgrundlage
zwischen den Schenkungssteuerbescheiden des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Salzburg bzw. des Finanzamtes Graz-Umgebung wird Folgendes
ausgeführt: Für Rechtsvorgänge, für die die
Steuerschuld vor dem 1.1.2001 entstanden ist, war bei der Wertermittlung
für inländischen Grundbesitz der
einfache Einheitswert
maßgebend. Ab 1.1.2001 ist auf Grund des Budgetbegleitgesetzes
2001, BGBl I 2000/142, für inländischen Grundbesitz das
Dreifache des Einheitswertes
maßgeblich.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte dem
Berufungsbegehren nicht entsprochen werden und war daher spruchgemäß
zu entscheiden.
Zu den vorgebrachten Vermögensangaben ist der
Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass diese bei einem
allfälligen Nachsichtsansuchen Berücksichtigung finden können.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind derartige Vorbringen
jedoch nicht zu beachten.
Graz, am 28.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0488-G/05
- Stammnummer
- 34922
- Gültig
- 28.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF