Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0364-L/04
Schenkungssteuererstattung nur bei Widerrufsgrund im Sinne des ABGB, Wohnrecht an Ehewohnung kann mit Hälfte des Richtwertes bewertet werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0364-L/04vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GD, R, vom 22. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
13. Jänner 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird wie in der
Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Schenkungssteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Wohnrecht
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32.130,- -€
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Schenkungssteuer
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6.404,-- €
Entscheidungsgründe
AP hat mit Wohnrechtsvertrag vom 21. März 2003
dem GD und nunmehriger Berufungswerber (=Bw) an der gesamten Wohnung im ersten
Stock des Hauses X das unentgeltliche und höchstpersönliche
Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt und hat sie auch die Einwilligung zur
Einverleibung dieses Wohnrechtes ob der ihr gehörigen Liegenschaft
EZ 653, GB G erteilt. Anlässlich der Gebührenanzeige
an das Finanzamt hat der Bw das eingeräumte (Mit-)Wohnrecht mit pauschal
€ 500,-- bewertet.
Das Finanzamt hat den Bw mittels Ergänzungsvorhalt
darüber hinaus aufgefordert, den Jahreswert des unentgeltlich
eingeräumten Wohnungs- bzw. Fruchtgenussrechtes, die Nutzfläche des
Objektes und das Erbauungsjahr bekannt zu geben.
Daraufhin hat der Bw mitgeteilt, dass er zwischenzeitig mit
AP verheiratet sei und das eingeräumte Wohnrecht selbstverständlich
nur gemeinsam ausgeübt werde, da die Wohnung die nunmehrige Ehewohnung sei.
Das (Mit-)Wohnungsgebrauchsrecht habe prinzipiell keinen Marktwert und werde mit
jährlich 50,-- € bewertet. Die Nutzfläche der Wohnung
betrage 100 m², das Haus sei 1965 erbaut worden.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2004 hat das
Finanzamt sodann für den Rechtsvorgang Schenkungssteuer in Höhe von
5.081,04 € festgesetzt, wobei das Wohnrecht gemäß
§ 17 BewG geschätzt und amtlich mit 225,-- €/Monat
bewertet wurde, jedoch begrenzt mit dem anteiligen 3-fachen Einheitswert der
Wohnung in Höhe von 28.338,-- €. Da die Einräumung des
Wohnrechtes vor der Verehelichung erfolgt sei, sei die Zuwendung mit dem
Steuersatz der Steuerklasse V zu versteuern.
Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben, weil seine
Gattin am 20. Jänner 2004 die schenkungsweise Einräumung des
Wohnungsgebrauchsrechtes widerrufen habe, ein Recht zur Mitbewohnung, das nicht
an dritte Personen übertragen werden könne, keinen Marktwert besitze
und der Einheitswert der Wohnung nicht nachvollziehbar sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2004 hat
das Finanzamt die Berufung abgewiesen und die Schenkungssteuer neu in Höhe
von 6.404,-- € festgesetzt. Zur Begründung dieser
Verböserung hat das Finanzamt ausgeführt, zu einer Erstattung der
Erbschaftssteuer könne es nur dann kommen, wenn ein Widerruf der Schenkung
im Sinne des § 947 ff ABGB erfolgt sei. Das Wohnungsrecht sei mit
dem üblichen Mittelpreis des Verbraucherortes anzusetzen (amtl. Bewertung
4,5 €/m², ergibt bei 85 m² Wohnfläche
382,5 €, ½ Anteil 191,25 €, jährlich
2.295,-- €, 14-fach 32.130,-- €)
Dagegen hat der Bw den gegenständlichen Vorlageantrag
eingebracht und wie folgt begründet: Der Widerruf der Schenkung sei
wegen groben Undanks im Sinne des § 948 ABGB (Beleidigung) einseitig
durch seine Gattin erfolgt. Im Übrigen habe das bloße Mitwohnrecht in
der Wohnung eines Lebensgefährten faktisch überhaupt keinen messbaren
Wert. Auch die offenbar von der Abgabenbehörde vorgenommene Division durch
zwei sei unrichtig, weil das bloße Mitwohnen gemeinsam mit einer anderen
Person in einer 80 m² großen Wohnung nicht dem alleinigen
Bewohnen einer 40 m² Wohnung gleichzusetzen sei. Es könne daher
bestenfalls eine symbolische Bewertung vorgenommen werden.
Daraufhin hat der UFS den Bw aufgefordert, den dem Widerruf
zugrunde liegenden Sachverhalt im Detail darzustellen und glaubhaft zu machen
und Zeugen der Beleidigung namhaft zu machen. Außerdem sei ein vom
Richtwert abweichender Wert des Wohnungsrechtes näher zu begründen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes hat der Bw nunmehr
mitgeteilt, seine Ehe sei aufrecht und die gegenständliche Wohnung werde
von ihm teilweise gemeinsam mit seiner Gattin bewohnt, es handle sich für
ihn jedoch um einen Nebenwohnsitz, sein Hauptwohnsitz sei in L. Die den
Schenkungswiderruf auslösende Beleidigung habe sich wie folgt ereignet:
"Einige Monate nach der
Eheschließung ist es im Zuge eines Kartenspieles, an welchem meine
Schwiegermutter MN und die Tante meiner
Gattin, CH, beteiligt waren, zu einer
schweren Auseinandersetzung zwischen meiner Gattin und mir gekommen, die dahin
gehend eskaliert ist, dass ich meine Gattin in Anwesenheit meiner
Schwiegermutter und der Tante meiner Gattin gröblichst beschimpft und
beleidigt habe. Die Beleidigung war zugestandenermaßen von der
Intensität, dass es für eine strafrechtliche Verurteilung ausgereicht
hätte." In weiterer Folge habe sich der Bw mit seiner Gattin
ausgesöhnt, jedoch habe seine Gattin, für ihn verständlich, das
schenkungsweise eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht einseitig widerrufen,
weil sie für den Fall allfälliger weiterer ehelicher
Auseinandersetzungen verständlicherweise kein fremdes Wohnrecht am Haus
haben wollte. Wenn er daher die Wohnung in G gemeinsam mit seiner Gattin
benütze, tue er dies nicht als Inhaber eines eigenen Rechtes sondern im
Rahmen eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses. Der Sachverhalt
könne von seiner Gattin auch gerne schriftlich bestätigt werden, die
Gatten seien jedoch übereingekommen, keine verbalen Details nach
außen dringen zu lassen. Frau MN sei im November 2004 verstorben, Frau CH
im Jänner 2006. Außerdem handle es sich beim Haus S nicht um
drei abgetrennte Wohnungen; das Parterre, der erste Stock und der zweite Stock
seien über ein gemeinsames Stiegenhaus erreichbar, sodass die Wohnung gar
nicht vermietbar wäre. Wenn die Nutzung nach einem objektiven Maßstab
bewertet werde, müsse auf die konkrete Situation Bedacht genommen werden
und es dürfe die Wohnung nicht mit einer vollkommen abgeschlossenen Wohnung
in einem Miethaus verglichen werden. Wiederum weist der Bw darauf hin, dass es
sich um ein höchstpersönliches Wohnrecht handle, welches im
Verhältnis zur Situation eines Mieters wesentlich eingeschränkt sei
und daher nicht mit einem Wohnrecht an einer Garconniere im Ausmaß von
42,5 m² verglichen werden könne. Die geschaffene Situation
könne bestenfalls mit einem Untermietverhältnis verglichen werden,
welche heute praktisch nicht mehr bestehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 lit. a ErbStG in der
anzuwendenden Fassung ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit eine
Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden
musste.
Voraussetzung für die Erstattung der Steuer ist nach
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Schenkung im
Sinne der §§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im
Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes widerrufen
wurde. Erfolgt die Herausgabe des Geschenks aus einem anderen, im ABGB nicht
ausdrücklich bezeichneten Widerrufsgrund - insbesondere aufgrund einer
einvernehmlichen Regelung - kann eine Erstattung nicht begehrt werden.
Wenn auch der VfGH zuletzt einen Teil dieser Bestimmung als
verfassungswidrig aufgehoben hat, so geht jedoch aus der Begründung hiezu
eindeutig hervor, dass weiterhin die Erstattung zu Recht ausschließlich
auf Fälle beschränkt bleibt, in denen der Beschenkte das Geschenk
wider seinen Willen herausgeben muss.
Nach wie vor gilt somit, dass die auf Grund des Gesetzes
bereits entstandene Steuerschuld im Schenkungssteuerrecht durch
nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden
kann.
Im gegenständlichen Fall behauptet der Bw, die
Schenkung sei wegen groben Undanks gemäß
§ 948 ABGB
widerrufen worden.
Gemäß
§ 948 ABGB kann die Schenkung
widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines
groben Undanks schuldig macht. Unter grobem Undank wird eine Verletzung am Leib,
an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist,
dass gegen den Verletzer nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.
Ganz allgemein ist Voraussetzung für das Vorliegen von
grobem Undank, dass beim Bw eine besonders verwerfliche Außerachtlassung
der Dankbarkeit vorliegt und er sich bewusst gewesen ist, durch sein Verhalten
der Geschenkgeberin eine Kränkung zuzufügen. Es muss sich nach
herrschender Meinung der Kreise, denen die Teile angehören, um eine schwere
Verfehlung handeln.
In concreto wird vom Bw eine Beleidigung (§ 115
StGB) behauptet, welche die Geschenkgeberin zum Widerruf der Schenkung
berechtigt habe.
Gemäß
§ 115 StGB macht sich einer
Beleidigung schuldig, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen
beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer
körperlichen Misshandlung bedroht. "Vor mehreren
Leuten" bedeutet in diesem Zusammenhang die Gegenwart von mehr als zwei
vom Täter und Angegriffenen verschiedenen Personen.
Die Rechtsprechung legt die Bestimmung des § 115
StGB streng aus und sind daher diesbezüglich überwiegend abweisende
Entscheidungen ergangen. So wurden z.B. Eheverfehlungen geringen Grades, eine
einfache wörtliche Beleidigung zwischen Mutter und Tochter oder eine
einmalige, wörtliche Beleidigungen in erregter Atmosphäre nicht als
Widerrufsgrund anerkannt. Der Bw gibt diesbezüglich an, er habe seine
Gattin - bei einer einzigen Gelegenheit - gröblichst beschimpft und
beleidigt. Der verbale Angriff hätte jedoch im Sinne der obigen Judikatur
von außerordentlicher Intensität sein müssen, dass er als
Widerrufsgrund tauglich gewesen wäre. Diesbezüglich war der Bw trotz
Aufforderung nicht bereit, das Geschehene weiter zu konkretisieren. Damit kann
sich die entscheidende Behörde aber kein ausreichendes Bild von der Schwere
der Beleidigung machen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beweislast in
diesem Punkt beim Bw liegt.
Auch sind die diesbezüglich vom Bw gemachten
Behauptungen angesichts des zeitlichen Naheverhältnisses des Widerrufs
(20. Jänner 2004) zum Schenkungssteuerbescheid vom
13. Jänner 2004, der weiterhin aufrechten Ehe und der verstorbenen
Zeugen wenig glaubwürdig. Weiters gilt es zu bedenken, dass in
wirtschaftlicher Hinsicht das Geschenk nicht herausgegeben wurde, weil dem Bw
auch vertraglich nur ein höchstpersönliches Wohnrecht eingeräumt
wurde, welches ihm nunmehr in gleichem Umfang aufgrund familienrechtlicher
Beziehung zusteht. Nicht zuletzt hebt die nachträgliche Verzeihung
das Recht zum Widerruf auf.
Die entscheidende Behörde ist daher in freier
Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangt, dass ein Widerrufsgrund nach ABGB
nicht vorliegt, sondern die beteiligten Parteien lediglich den Versuch
unternommen haben, eine im Grunde einvernehmliche Regelung aus Gründen der
Steuerersparnis als einseitigen Widerruf darzustellen. Eine Erstattung
der Steuer gemäß
§ 33 lit. a ErbStG ist daher nicht
möglich.
Soweit der Bw die Bewertung des Wohnrechtes bekämpft,
ist entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z2 ErbStG gilt
als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich
die Bewertung nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG sind
Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und
sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen.
Der Umstand, dass jemand durch die unentgeltliche
Einräumung eines Wohnrechtes bereichert wird, bedarf keiner näheren
Begründung, weil der Begünstigte diesen sonst zu tragenden
Wohnungsaufwand nicht zu leisten braucht und insoweit bereichert
ist.
Eine in Sachwerten bestehende Leistung ist nach dem Wert zu
beurteilen, den sie objektiv gesehen, für den Leistungsempfänger hat.
Das bedeutet, dass der Geldbetrag errechnet werden muss, den der
Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die Leistung am
Verbraucherort zu beschaffen. Als Wert eines Wohnrechtes kann somit ein fiktiver
Mietwert angesetzt werden, der auch unter Fremden erzielbar wäre. Dabei
kann im Wege der Schätzung der Richtwert nach dem Richtwertgesetz, BGBl.
Nr. 800/1993 (RichtWG), herangezogen werden.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 RichtWG ist der
Richtwert jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt
ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen
Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz. Die
mietrechtliche Normwohnung ist nach § 2 Abs. 1 RichtWG eine
Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30 m² und 130 m²
in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett und einer
dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit besteht,
über eine Heizung verfügt und in einem Gebäude mit
ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit
durchschnittlicher Lage gelegen ist.
Bei dem Gebäude, S in G, handelt es sich um ein
ursprünglich im Jahre 1965 erbautes Haus, welches schrittweise ausgebaut
wurde (Obergeschoss 1971, Dachgeschoss 1979, Treppenhaus 2001). Lt.
Bewertungsakt des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr verfügt das Haus
über eine mittlere bis gute Bauausführung, eine Zentralheizung und
weist insgesamt einen zeitgemäßen Standard auf. Das eingeräumte
Wohnrecht bezieht sich auf die im Obergeschoss gelegene Wohnung mit einer
Nutzfläche von 85 m², welche über Bad und Toilette, sowie
Vorraum und vier weitere Räume verfügt. Die betroffene Wohnung
entspricht somit durchaus den Anforderungen nach dem RichtWG.
Dem Bw wurde das Wohnrecht an der gesamten Wohnung
eingeräumt, es ist daher nicht zulässig, etwa Vergleiche mit einer
Garconniere im halben Ausmaß der Wohnung oder einem
Untermietverhältnis anzustellen. Der Wert des Wohnrechtes bestimmt sich
überdies aus dem Blickwinkel des Berechtigten. Dies entspricht dem im
Schenkungssteuerrecht geltenden Bereicherungsprinzip. Ein Abstellen auf einen
Marktwert einer Mitwohngelegenheit, wie vom Bw begehrt, würde allenfalls
einen Wert aus der Sicht des Schenkenden ergeben, nicht jedoch die
tatsächlich beim Bw eingetretene Bereicherung.
Es sind daher zunächst die Kosten für die
Beschaffung einer vergleichbaren Wohnung zu ermitteln. Dem Umstand, dass dem Bw
kein ausschließliches Nutzungsrecht, sondern dieses unter
Mitbenützung der Eigentümerin zukommt, wird sodann dadurch Rechnung
getragen, dass die Steuerbemessung bloß von der Hälfte der
Bemessungsgrundlage vorgenommen wird. Diese Vorgangsweise entspricht der
laufenden Verwaltungspraxis.
Wenn der Bw einwendet, die Wohnung sei nicht
vollständig abgeschlossen von den übrigen Wohneinheiten, so ist ihm
entgegenzuhalten, dass im Jahr 2001 ein außenliegendes Treppenhaus
angebaut wurde (Baubewilligung der Marktgemeinde G ), von dem aus jede
Wohneinheit getrennt betreten werden kann.
Der für das Bundesland Oberösterreich
gültige Richtwert für den maßgeblichen Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung 21. März 2003 hat 4,59 €/m²
betragen (BGBl II 114/2002).
Die amtliche Bewertung des Finanzamtes mit 4,5 €
erscheint demnach zutreffend. Dies ergibt für eine 85 m²
große Wohnung einen fiktiven Mietwert pro Monat von 382,5 € und
pro Jahr von 4.590,-- €. Davon wird die Hälfte, das sind
2.295,-- € der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Gemäß
dem Alter des Bw zwischen 45 und 50 Jahren ist der Wert des Wohnrechtes
schließlich mit dem 14-fachen der einjährigen Nutzung anzusetzen
(§ 16 BewG). Dieser sich ergebende Betrag ist niedriger als der
anteilige (34,21 %) 3-fache Einheitswert der Wohnung von 34.830,78 und
ergibt sich somit, wie vom Finanzamt zutreffend ermittelt, ein Wert des
zugewendeten Wohnrechtes in Höhe von 32.130 €.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Schenkungssteuer beträgt daher abzüglich des Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 Z3 ErbStG 32.020,-- € und
die Schenkungssteuer beträgt sohin, wie der BVE zu entnehmen ist,
6.404,-- € (20 % in der Steuerklasse V).
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0364-L/04
- Stammnummer
- 22963
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF