…hätten. Die gegenständlichen Finanzvergehen seien zum Teil auf die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens sowie auch auf die Mehrfachbelastung der Einschreiterin als Unternehmerin, Dienstnehmerin und Mutter zurückzuführen, weswegen ihre Schuld jedenfalls als gering anzusehen sei. Durch diese Mehrfachbelastung sind, nach ihrer glaubwürdigen Aussage vor dem Berufungssenat…
…€ 700,00 bezieht und keinerlei Vermögen besitzt. Verbindlichkeiten bestehen nur mehr gegenüber der Abgabenbehörde, alle anderen Schulden gegenüber seinen Gläubiger wurden von ihm bezahlt bzw. von den Gläubigern geringe Schuldnachlässe gewährt. Die Abgabenbehörde ist daher der einzige Gläubiger, an den keine Zahlungen geleistet wurden.…
…Berufung des Bw. vom 1. Juni 2006, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass ihn eine derart geringe Schuld treffe, dass die Missverhältnisregel des § 19 Abs.5 FinStrG anzuwenden sei. Die von ihm mitgeführten Waren seien bereits bei Lieferungen an die Firma A., die zuvor beim…
…um eine "kann"-Bestimmung handelt. Dennoch erscheinen die verhängten Strafen im Hinblick auf die geringe Schuld der Beschwerdeführer nicht schuld- und tatangemessen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schadensgutmachung bereits erfolgte…
…oben unter Punkt 2.1. ausgeführt, ist die Schuld des Beschwerdeführers gering und rechtfertigt nicht die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 90 Tagen. 2.4.2. Milderungsgründe nicht berücksichtigt Erschwerungs- und Milderungsumstände sind auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zu berücksichtigen. (Seiler/Seiler in…
…Einstellung des Verfahrens möglich sein sollte, werde um eine geringe Strafbemessung ersucht, da dem Bw. keine bzw. wenn überhaupt lediglich eine äußerst geringe Schuld treffe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer…
…das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Geringe Schuld im Sinne des § 25 FinStrG erfordert, dass das Gewicht der zu beurteilenden Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt…
…Gattin, kein nennenswertes persönliches Vermögen, geringe Schulden), die nur in einem untergeordnetem Ausmaß erfolgte Schadensgutmachung sowie insbesonders die nicht gegebene Schuldeinsicht und damit im Zusammenhang stehende generalpräventive Erwägungen entgegen. Bedenkt man, dass der gesetzliche Strafrahmen im gegenständlichen Fall mehr als € 80.500,00 beträgt…
…die Verkürzung der Kapitalertragsteuer, da die gravierenden formellen und materiellen Mängel, die in der Buchhaltung festgestellt worden seien, nur auf eine zielgesetzte Steuerersparnis gerichtet gewesen seien. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd eine geringe Schuldeinsicht des Bw. und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen kein…
…Verhandlung an, dass er monatlich € 1.300,00 verdient, kein Vermögen besitzt und geringe Schulden aufweist. Bei der Strafbemessung wurden vom Spruchsenat als mildernd die teilweise erfolgte Schadensgutmachung‚ die Unschärfe bei der Schätzung und das teilweise abgelegte Geständnis bzw. den Beitrag zur Wahrheitsfindung, hingegen…
…wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2016, Ra 2014/17/0032, festhält - nicht geeignet, eine besonders geringe Schuld aufzuzeigen. Auch wenn nach Meinung des Bf ohnehin klar gewesen sei, wer das Fahrzeug gelenkt hat, so hätte er dennoch die Verpflichtung gehabt…
…eine besonders geringe Schuld aufzuzeigen. Der Umstand, dass der Bf deutscher Staatsbürger ist, steht ebenso wie der Umstand, dass er gehbehindert ist, der Erteilung einer Lenkerauskunft nicht entgegen, gleichfalls die Bezeichnung der maßgebenden Vorschriften. Die Höhe des Einkommens hat nichts mit der Schuldfrage zu tun…
…Diese Vorgehensweise wäre bei einem fremden Schuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewählt worden. Wie sich aus der Vorhaltsbeantwortung erkennen lässt werden seitens der Bw auch weitaus geringe Schulden Dritter eingeklagt ."Zur Zeit habe ich eine Mietexekution mit einem Mietrückstand von EUR 1.993,20…
…aufgegeben hat. Für den Verzicht des HB sprechen insbesondere das lange Zurückliegen des Zahlungsversprechens, die bis heute prekäre finanzielle Situation des Bw und das im Verhältnis zur Schuld geringe Einkommen des Bw. Schenkungssteuerrechtliche Würdigung Gemäß § 3 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) gelten als…
…die Wiederaufnahmeanträge eingebracht habe, als Zeuge geführt. Abschließend werde sohin beantragt, das gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen, in eventu eine schuldangemessene geringe Strafe unter Berücksichtigung vorgenannter Ausführungen zu verhängen. Die derzeit festgesetzte, geradezu drakonische Strafe widerspreche nicht nur dem bisherigen unbescholtenen Verhalten des Bw., sondern erweise sich…
…sondern anerkennt seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung und das Vorliegen einer unrichtige Lenkerauskunft. Die eine Begründung darstellenden Sachverhaltsausführungen erfolgten, damit die Behörde das geringe Ausmaß seiner Schuld an der unrichtigen Lenkerauskunft, zum Zwecke der Herabsetzung der Strafe, sogleich erkennen könne. Da der Einspruch vom 27.12.2012…
…beachten. Da bei der Einkommens- und Vermögenssituation der Bw. die Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe sehr konkret ist, war diese Ersatzfreiheitsstrafe vor allem im Hinblick auf das geringe Ausmaß der Schuld der Bw. auf drei Tage herabzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am…
…betragsmäßig enthalten ist, liegen keinerlei Feststellungen des Spruchsenates in Bezug auf eine schuldhafte Abgabenverkürzung zugrunde. Auch sind weder aus der Begründung des Betriebsprüfungsberichtes, noch aus der Aktenlage Anhaltspunkte für eine schuldhaft zu geringe unrichtige Wertermittlung der in den Bilanzen durch den Bw. offengelegten Wertansätze ableitbar…
…Erkenntnis gefällt: I. Der als Beschwerde nach § 151 FinStrG zu wertenden Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die in ihrem Schuldspruch unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass der Ausspruch über Strafe und Kosten ersatzlos aufgehoben wird. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof…
…den Betrag von in Summe EUR 2 erworben hatten und die nun infolge der Verschmelzung gegenüber der ***Stb GmbH*** bestand, auf Seiten der (neuen) Schuldnerin - auch bei Betrachtung der positiven Ertragslage der übernehmenden Gesellschaft -ausreichend Vermögen gegenüber, um von einer vollen Werthaltigkeit der Forderung auszugehen…