Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0088-W/07
Vorsätzliche Handlungsweise mit dem Hinweis auf Arbeitsüberlastung in Abrede gestellt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0088-W/07vom 11.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang
Seitz und Kommerzialrat Gottfried Hochhauser als weitere Mitglieder des Senates
in der Finanzstrafsache gegen Beschuldigten, vertreten durch LEXACTA
Tröthandl Rupprecht Schenz Haider Rechtsanwälte OEG, 2500 Baden,
Hauptplatz 9-13, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufungen des Beschuldigten vom 30. Mai 2007 sowie des
Amtsbeauftragten AB vom 12. April 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Wien 1/23 vom 12. April 2007, SpS-Gz., nach der am
11. Dezember 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers,
des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufungen des Beschuldigten
und des Amtsbeauftragten werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. April 2007,
SpS-Gz., wurde der Beschuldigte der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er
habe als Geschäftsführer der Fa. A-GmbH vorsätzlich selbst
zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und bis zu diesem Zeitpunkt auch
nicht die geschuldeten Beträge der Abgabenbehörde bekannt gegeben, und
zwar Umsatzsteuer Oktober bis Dezember 2004 in Höhe von
€ 33.843,28, Umsatzsteuer Jänner bis März 2005 in Höhe
von € 90.554,33, Lohnsteuer für November 2004 bis März 2005
in Höhe von € 26.801,90 sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für
November 2004 bis März 2005 in Höhe von € 9.978,04.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Beschuldigten deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 18.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.700,00 beziehe,
keine Sorgepflichten habe und bisher finanzstrafbehördlich unbescholten
sei.
Die Fa. A-GmbH sei im August 1971 gegründet
worden, der Beschuldigte fungiere seit 23. August 1994 als deren
Geschäftsführer.
Im Zuge einer Überprüfung des Abgabenkontos der
GmbH sei festgestellt worden, dass im Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005
eine Reihe von Versäumnissen im Bereich der Umsatzsteuervorauszahlungen und
der Lohnabgaben vorgelegen seien. So seien für Oktober bis Dezember 2004
zunächst überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und
keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden, sodass seitens der
Abgabenbehörde zunächst schätzungsweise Festsetzungen vorzunehmen
gewesen seien. Erst im Berufungswege gegen diese Festsetzungsbescheide seien die
fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen nachgereicht worden. Die darin
ausgewiesenen Zahllasten seien dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde gelegt
worden.
Des Weiteren seien auch die Umsatzsteuervoranmeldungen
Jänner bis März 2005 erst am 3. Juni 2005 bzw. am 31. Mai
2005 - somit erheblich verspätet - eingebracht und nicht gleichzeitig
entrichtet worden.
Die vorliegenden Abfuhrdifferenzen an Lohnabgaben seien im
Rahmen einer Lohnsteuerprüfung, Bericht vom 6. Mai 2005, festgestellt
worden.
Als Geschäftsführer habe der Beschuldigte
für eine fristgerechte und vollständige Abgabengebarung hinsichtlich
der gegenständlichen selbst zu berechnenden Abgaben Sorge zu tragen gehabt.
In diesem Sinne habe er auch die entsprechenden Erklärungen durch die
Steuerberatungskanzlei veranlasst. Der Beschuldigte sei auf dem Firmenkonto
zeichnungsberechtigt gewesen und habe auch die Umsatzsteuerzahlungen veranlasst.
Als langjährigem Geschäftsführer wären
dem Beschuldigten die entsprechenden Fälligkeitstermine bekannt gewesen.
Ebenso habe er aufgrund des hohen Rückstandes am Abgabenkonto der
Fa. A-GmbH das Faktum der Nichtentrichtung der gegenständlichen
Abgaben gekannt.
Der Beschuldigte habe es sohin ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden, Umsatzsteuervorauszahlungen und
Lohnabgaben für die inkriminierten Tatzeiträume nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten und bis zu diesem
Zeitpunkt auch nicht die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt zu
geben. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung nicht schuldig im Sinne
der Anlastung bekannt und habe insbesonders eine vorsätzliche Vorgangsweise
bestritten. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage habe der Beschuldigten
angegeben, dass die entsprechenden Unterlagen im Büro aus nicht
erklärbaren Gründen liegen geblieben seien und ihm als
Geschäftsführer seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Sinne der
Voranmeldung und Entrichtung bewusst gewesen wären.
Dieser Verantwortung sei bezüglich der subjektiven
Tatseite kein Glauben geschenkt worden und der Senat habe sie als
Schutzbehauptung gewertet. Aufgrund der hohen Rückstände seien die
offensichtlichen finanziellen Probleme der Firma evident und es sei davon
auszugehen, dass aufgrund der langjährigen Erfahrung des Beschuldigten als
Geschäftsführer hier im Zweifel zu seinen Gunsten gerade nicht eine
Abgabenhinterziehung festzustellen sei, doch zumindest eine vorsätzliche
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer und der Lohnabgaben über einen Zeitraum
von ca. einem halben Jahr.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Beschuldigten die vom
Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfülle und daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
teilweise Schadensgutmachung und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend
hingegen die Tatwiederholung an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Beschuldigten vom 30. Mai
2007, mit welcher dieses seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird und als
Berufungsgründe die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie
Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht,
dass der Spruchsenat seiner Anleitungspflicht (Manuduktionspflicht) bei einem
unvertretenen Beschuldigten nicht nachgekommen sei und der Beschuldigte dadurch
nicht sämtliches zu seiner Entlastung dienendes Vorbringen erstattet habe.
Es sei offensichtlich und habe für den Spruchsenat erkennbar sein
müssen, dass die Beschwerde vom 23. Juni 2006 der Entlastung des
Beschuldigten dienen sollte. Der Spruchsenat wäre daher spätestens in
der mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen, entsprechende Fragen an
den Beschuldigten zu richten und ihn zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten,
die die genannte Rechtfertigung untermauern. Insbesonders hätte er
angeleitet werden müssen, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Inhalt,
der augenscheinlich der Entgegnung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe diente,
auch zum Inhalt seines eigenen Vorbringens erhoben werde. Der Spruchsenat erster
Instanz sei - sicher nicht zuletzt um das eigene Verfahrens zu erleichtern -
dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und habe somit seine Manuduktionspflicht
verletzt.
Doch selbst wenn die Berufungsbehörde zum Ergebnis
gelangen würde, dass diese Anleitung nicht notwendig gewesen wäre, so
hätte der Spruchsenat aufgrund der aus der zurückgewiesenen Beschwerde
erlangten Kenntnis der tatsächlichen Ereignisse und Problempunkte seiner
Verpflichtung zur Suche nach der materiellen Wahrheit nachkommen und
gegebenenfalls von sich aus entsprechende Beweise aufnehmen müssen.
Die zurückgewiesene Beschwerde sei in "Ich-Form"
verfasst, sodass der Spruchsenat nicht davon ausgehen habe können, dass es
sich um die Beschwerde einer Gesellschaft handle. Auch würden sich die
Ausführungen ausdrücklich nicht auf die Gesellschaft sondern
ausnahmslos auf den Beschuldigten beziehen.
Ausdrücklich werde in der Beschwerde angemerkt, dass
der Beschuldigte seiner Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
gemäß
§ 21 UStG keinesfalls vorsätzlich nicht
nachgekommen sei. Es werde - wenn auch nur grob - begründet, warum es
versehentlich nicht zur Abfertigung der Umsatzsteuervoranmeldungen gekommen sei.
Ausdrücklich werde ausgeführt, dass erst nach Einlangen der Bescheide
für diesen Zeitraum dem Beschuldigten das Versehen bewusst geworden sei und
er danach unverzüglich die Weiterleitung der wichtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen über den Steuerberater der Gesellschaft an das
Finanzamt veranlasst habe.
Zu betonen sei, und dies sei bereits in der damaligen
Beschwerde ausgeführt worden, dass die Steuerberater bereits seit vielen
Jahren die Lohnverrechnung der Fa. A-GmbH durchgeführt hätten,
sodass sich der Beschuldigte auf die ordnungsgemäße Abwicklung durch
seine Steuerberater verlassen habe können.
Um dies konkreter darzustellen, habe etwa ab dem Jahre 1970
eine enge Zusammenarbeit bestanden.
Die Vorbereitung der Unterlagen sei jeweils durch die im
Betrieb angestellte Buchhalterin erfolgt, wobei zum
verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Frau E.N. zuständig gewesen sei.
Diese sei beim Unternehmen bis Mai 2003 beschäftigt gewesen. Sie sei jedoch
auch in späterer Folge bei Bedarf noch aushilfsweise für die
Fertigstellung und für die Vorbereitung der Buchhaltung sowie der
Umsatzsteuervoranmeldungen tätig gewesen.
Das Unternehmen sei 2003/2004 in Verhandlung mit der
Fa. AL-GmbH gestanden, die 100% der Anteile zu übernehmen beabsichtigt
habe. Diese Übernahme sei unmittelbar bevor gestanden. Es sei daher weder
sinnvoll noch zweckmäßig gewesen, eine neue Buchhaltungskraft
einzustellen und einzuschulen, was mit mehreren Monaten Aufwand verbunden
gewesen wäre. Der Geschäftsführer und nunmehrige Beschuldigte
habe sich daher entschlossen, bis zur Übernahme durch die Fa. AL-GmbH,
die vormals sehr erfolgreich tätige E.N. stundenweise einzusetzen.
Im Spätsommer 2004 sei der Beschuldigte vom
Finanzdirektor der Fa. AL-GmbH telefonisch informiert worden, dass
mittlerweile kein Interesse mehr an der Übernahme des Unternehmens bestehe.
Gründe dafür seien nicht angeführt worden.
Umgehend habe in Anbetracht dessen eine Neuorientierung
vorgenommen werden müssen, da der Beschuldigten nicht an einer Insolvenz
des Unternehmens interessiert gewesen sei. Es hätten rasch die in
Anbetracht der geplanten Übernahme der GmbH unbesetzt gebliebenen Stellen
nach besetzt werden müssen. Da es sich um hoch qualifizierte Mitarbeiter
gehandelt habe, sei die Suche nicht sofort erfolgreich gewesen. Erst am
17. Mai 2005 habe der Beschuldigte eine qualifizierte Mitarbeiterin
für die Buchhaltung finden können, sodass in der Zwischenzeit, die
bereits erwähnte E.N. stundenweise beschäftigt worden sei. Sie habe in
Zusammenarbeit mit der zuständigen steuerlichen Vertretung die jeweiligen
Umsatzsteuervoranmeldungen vorbereitet. Einen großen Teil der Aufgaben
habe in dieser Zeit, infolge des Personalmangels, der Beschuldigten selbst
übernehmen müssen und er sei natürlich völlig
überlastet gewesen.
Die fast logische Folge der Arbeitsüberlastung seien
erhebliche gesundheitliche Probleme gewesen. Seine bereits seit längerem
bestehenden Bandscheibenbeschwerden seien stärker geworden. Es seien
Nierensteine festgestellt worden und eine stationäre Behandlung sei
notwendig gewesen. Es habe mehrfach Gefäßstörungen gegeben,
sodass auch ein Dauerschaden aufgrund der Gefäßverstopfungen
zurückgeblieben sei. Das Sehvermögen des Beschuldigten am rechten Auge
betrage lediglich 20%. Darüber hinaus hätten sich typisch
stressbedingte Symptome wie Schlaflosigkeit und Depressionen (burn out Syndrom)
ergeben, welche auch durch Medikamente behandelt hätten werden müssen.
Damit solle insbesonders zum Ausdruck gebracht werden, dass
der Beschuldigte in den inkriminierten Zeiträumen mit einer extremen
Arbeitsüberlastung konfrontiert gewesen sei und Probleme zu bewältigen
gehabt habe, welche nicht mehr bewältigbar gewesen seien, was letztlich
auch zur Insolvenz des Unternehmens Fa. A-GmbH geführt habe.
Zu betonen sei weiters, dass dieses Unternehmen bereits
seit den 60iger Jahren erfolgreich tätig gewesen sei und sämtliche
Meldungen immer zeitgerecht durchgeführt habe. Auch die
Selbstbemessungsabgaben seien jeweils zeitgerecht entrichtet worden. Es habe in
diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt Probleme gegeben. Der Beschuldigte sei
seit Sommer 1994 als Geschäftsführer tätig gewesen, wobei es
keine steuerlichen Probleme gegeben habe.
Der Beschuldigte gestehe durchaus zu und er sei auch bereit
dies jederzeit zu bestätigen, dass er im Zeitraum Oktober 2004 bis Mai 2005
schlicht und einfach übersehen habe, die entsprechenden Erklärungen
und Voranmeldungen, die handschriftlich von E.N. bereits vorbereitet waren,
fertig zu stellen und abzuschicken. Erstmals durch den Bescheid vom 13. Mai
2005 über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens sei dieser Irrtum
aufgeklärt worden. Mit Hilfe der nach wie vor ausgewiesenen
Steuerberatungskanzlei seien die Versäumnisse umgehend nachgeholt worden.
All diese Umstände und Ereignisse hätten sich
relativ leicht aus der zurückgewiesenen Beschwerde ableiten lassen. Dessen
ungeachtet habe es die erkennende Behörde unterlassen, diesen Fragen
nachzugehen. Etwas Licht hätte schon die ausführliche Befragung des
Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung gebracht. Darauf habe die
erkennende Behörde verzichtet. Der Beschuldigte habe zur Verhandlung im
Wesentlichen auch jene Unterlagen mitgehabt, die nunmehr vorgelegt werden
würden. Dies alles sei von der erkennenden Behörde unter Verweis auf
die Zurückweisung der Beschwerde als unbeachtlich qualifiziert und nicht
weiter darauf eingegangen worden. Darin sei ein grober Verfahrensmangel zu
erblicken.
Die Behörde habe die der Entlastung dienenden
Umstände im gleichen Maß zu berücksichtigen wie die belastenden.
Die Behörde habe sich de facto überhaupt nicht mit den Argumenten des
Beschuldigten auseinandergesetzt und habe auch nicht begründet, warum sie
einzelnen Umständen mehr Bedeutung zumesse als anderen. Die Behörde
habe sich insbesonders nicht auf die Argumente eingelassen, welche für das
Nichtvorliegen eines Vorsatzes entsprechen würden. Die Behörde habe
sich daher nicht bemüht, Gründe und Gegengründe einander
gegenüberzustellen und abzuwägen, welchen Argumenten das
größere Gewicht zukomme. Dieses Verhalten der Behörde grenze an
Willkür, weil es den Beschuldigten benachteilige. Hätte sie alle
Argumente gegeneinander abgewogen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass ein
strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht vorliege. Gründe, warum die
Behörde von diesen grundsätzlichen Anforderungen an ein
rechtsstaatliches Verwaltungsstrafverfahren abgewichen sei, würden nicht
vorliegen.
Letztlich sei darauf zu verweisen, dass die Begründung
des Spruchsenates derart kurz und oberflächlich erfolgt sei, dass diese
eher als "Nichtbegründung" zu bezeichnen sei. Der lapidare Verweis auf die
Erörterung der Sach- und Rechtslage bestätige vielmehr den Verdacht,
dass der Spruchsenat die Argumente des unvertretenen Beschuldigten einfach
übergangen habe.
Zu den Ausführungen im Bezug auf die Rechtswidrigkeit
des Inhaltes werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und zudem vorgebracht,
dass einem Täter ein Vergehen, dass Vorsatz verlange, nur angelastet werden
könne, wenn ihm dies im Einzelfall nachweisbar sei. Der Beschuldigte habe
sich auf eine über viele Jahre erfahrene Mitarbeiterin und eine seit Jahren
beschäftigte Steuerberatungskanzlei verlassen. Er sei im fraglichen
Zeitraum extrem überbelastet und teilweise krank gewesen. Dessen ungeachtet
sei der Spruchsenat mit der wiederum sehr kurzen Begründung zum Ergebnis
gelangt, es handle sich um eine Schutzbehauptung, ohne im Übrigen
auszuführen, worin nun konkret diese Schutzbehauptung bestehe.
Der Beschuldigte habe sich aus gutem Grund auf die
Steuerberaterin und auf die eingesetzte Buchhalterin verlassen. Er habe in der
Zeit zuvor und auch danach, sobald die neue Buchhalterin eingestellt gewesen
sei, die Erklärungen immer fristgerecht abgegeben, sodass von keinem
Vorsatz im kritischen Zeitpunkt ausgegangen werden könne.
Im Bezug auf die Strafhöhe wird in der
gegenständlichen Berufung ausgeführt, dass für den Fall, dass die
Berufungsbehörde der Ansicht sei, dass dem Beschuldigten ein
vorsätzliches Verhalten vorwerfbar sei, sein Verschulden jedenfalls als
gering zu bezeichnen wäre. Die Behörde hätte diesfalls von der
Verhängung einer Strafe absehen müssen. Auf die Anwendung der
Strafbestimmung bestehe ein Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen in Form eines geringen Verschuldens vorliegen. Nach
ständiger Rechtsprechung sei das Verschulden gering, wenn das
tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der
betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich
zurück bleibe.
Genau dies treffe hier zu. Wie bereits ausgeführt, sei
der Beschuldigte aus gutem Grund davon ausgegangen, dass die Buchhaltung
ordnungsgemäß erledigt sei und die Voranmeldungen erfolgt wären.
Er habe zu diesem Zweck eine Buchhalterin beschäftigt und eine
Steuerberatungskanzlei beauftragt.
Die Strafzumessung sei eine Ermessensentscheidung und es
obliege der Behörde die maßgebenden Umstände und Erwägungen
zu begründen. Die Behörde habe die Berücksichtigung von
Milderungsgründen unzureichend erwogen und lediglich ausgeführt, dass
sich gemäß
§ 23 FinStrG die Strafe nach der Schuld des
Täters bemesse und hierfür die teilweise Schadensgutmachung und
bisherige Unbescholtenheit angeführt.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
sei die Strafe überhöht zumal dem Beschuldigten, wenn überhaupt,
nur ein minimales Verschulden zur Last gelegt werden könne. Die spezial-
und generalpräventiven Zwecke wären auch durch die Verhängung
einer deutlich geringeren Strafe erreicht worden.
Die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des
Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich gegen die
Höhe der verhängten Strafe.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass den
Einwendungen des Beschuldigten und seines Verteidigers betreffend die
näheren Umstände der Nichtmeldung der gegenständlichen Abgaben
bereits in exzessiver Weise dadurch Rechnung getragen worden sei, dass die
ursprüngliche Anschuldigung wegen Abgabenhinterziehung auf eine bloße
Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG modifiziert worden sei.
Die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe erscheine
nach Ansicht des Amtsbeauftragten nach Abwägung der vorliegenden
Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie aus general- als auch aus
spezialpräventiven Gründen weder tat- noch schuldangemessen, zumal vom
strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von € 161.177,55 nach wie
vor € 122.568,73 aushaften würden.
Es werde daher beantragt, die verhängte Strafe
entsprechend zu erhöhen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Mit der gegenständlichen Berufung des Beschuldigten
wird eine vorsätzliche Handlungsweise im Bezug auf die Nichtabgabe der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervor- anmeldungen sowie die
Nichtmeldung der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Lohnabgaben im
Wesentlichen mit der Begründung in Abrede gestellt, dass sich der
Beschuldigten hinsichtlich der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
Oktober 2004 bis März 2005 auf eine erfahrene Buchhaltungskraft (E.N.)
und im Bezug auf die Meldung der Lohnabgaben November 2004 bis März 2005
auf eine seit Jahren beschäftigte Steuerberatungskanzlei verlassen habe.
Auch die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe wird
angefochten.
Die Berufung des Amtsbeauftragten richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe.
Unstrittig ist jedoch nach dem Berufungsvorbringen sowohl
des Beschuldigten als auch des Amtsbeauftragten das Vorliegen der objektiven
Tatseite dahingehend, dass die verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben für die aus dem Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Zeiträume und in der
genannten Höhe nicht spätestens bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet wurden.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (hier Umsatzsteuervorauszahlungen
und Lohnabgaben) bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Ob den
Beschuldigten an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als
strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt
ein Verschulden trifft, ist irrelevant.
Die Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages
stellt einen (objektiven) Strafausschließungsgrund dar. Ein Rechtsirrtum
über das Vorliegen eines solchen Strafausschließungsgrundes stellt
einen Umstand dar, den der Abgabepflichtige selbst zu vertreten hat (VwGH
18.9.2003, 2001/15/0148 und auch VwGH 20.9.2006/14/0046).
Das umfangreiche Berufungsvorbringen des Beschuldigten, er
habe sich bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf die Buchhalterin
E.N. und hinsichtlich der Abwicklung der Lohnverrechnung und Meldung der
Lohnabgaben auf die seit vielen Jahren beschäftigte Steuerberatungskanzlei
verlassen, und aus glaubhaft geschilderten Gründen der
Arbeitsüberlastung und nachgewiesener gesundheitlicher Probleme einfach
übersehen, die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Meldung der
Lohnabgaben abzugeben, ist einzig und allein auf die Darlegung der nicht
tatbestandsrelevanten Schuldlosigkeit an der Nichtmeldung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben gerichtet und kann der
Berufung des Beschuldigten nicht zum Erfolg verhelfen. Die rechtzeitige Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen für die verfahrensgegenständlichen
Tatzeiträume und die zeitgerechte Offenlegung der Lohnabgaben bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit hätte einen objektiven
Strafbefreiungsgrund dargestellt. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist das
erstinstanzliche Verfahren insoweit nicht mangelhaft geblieben, da dem
Spruchsenat keine Verpflichtung zur Erforschung der subjektiven Tatseite im
Bezug auf die Unterlassung der Meldungen der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben getroffen hat.
Gemäß
§ 57 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde Personen, die nicht durch berufsmäßige
Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen
nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen
oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Das Berufungsvorbringen zur Verletzung von
Verfahrensvorschriften dahingehend, der Spruchsenat hätte seiner
Manuduktionspflicht nachkommen und den Beschuldigten anleiten müssen, dass
der in der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid vorgebrachte Inhalt auch zum
Inhalt seines eigenen Vorbringens erhoben werde und der Spruchsenat weiters
seiner Verpflichtung zur Findung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen
sei, geht deswegen ins Leere, weil sich sowohl das gesamte Beschwerdevorbringen
als auch das nunmehrige Berufungsvorbringen ausschließlich auf die
Darlegung eines Nichtverschuldens hinsichtlich der einen objektiven
Strafbefreiungsgrund darstellenden Meldung bezieht.
Auch die in der gegenständlichen Berufung angebotenen
Beweise beziehen sich ausschließlich auf das Berufungsvorbringen im Bezug
auf die nicht zeitgerechte Offenlegung der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben, gehen daher am Kern des Tatbildes des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG vorbei und waren mangels Relevanz für die
Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht aufzunehmen.
Hinsichtlich der tatbestandsrelevanten Unterlassung der
Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und
Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit enthalten die
schriftlichen Berufungsausführungen des Beschuldigten keinerlei Vorbringen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 12. April
2007 hat er dazu vorgebracht, dass er seine grundsätzliche Verpflichtung zu
Entrichtung der Umsatzsteuer und der Lohnabgaben gekannt habe, er am Firmenkonto
zeichnungsberechtigt gewesen sei und die Zahlungen der Umsatzsteuer und der
Lohnabgaben veranlasst habe. Er habe vor den Tatzeiträumen die
Selbstbemessungsabgaben regelmäßig monatlich entrichtet. Dass eine
Bezahlung in der Folge dann in einem Zeitraum von einem halben Jahr nicht mehr
erfolgt sei, sei ihm nicht aufgefallen. Die Außenstände seien sehr
hoch gewesen und große Zahlungsrückstände wären vorhanden
gewesen.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat gab der Beschuldigte auf
Befragung zu Protokoll, dass es zur Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben auf Grund seiner starken
Arbeitüberlastung gekommen sei. Er habe die Zahlungen einfach
übersehen, weil er mit der Betreuung der Baustellen zeitlich
überlastet gewesen sei. Am Firmenkonto sei er allein zeichnungsberechtigt
gewesen. Ob die Liquidität des Unternehmens zur Entrichtung der
gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben gegeben gewesen wäre,
könne er heute nicht mehr genau sagen, jedenfalls habe das Finanzamt eine
Forderungspfändung in Höhe von € 59.000,00 bei einem Kunden
durchgeführt, weswegen sicherlich eine eingeschränkte Liquidität
gegeben gewesen sei.
Unstrittig hat der Beschuldigte seine Verpflichtung zur
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen gekannt, was auch durch pünktliche
Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben für Monate, die vor den
tatgegenständlichen Zeiträumen gelegen sind, geschlossen werden kann.
Im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates wird zur
tatbestandsrelevanten vorsätzlichen Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit ausgeführt, dass dem Beschuldigten als
langjährigem Geschäftsführer die entsprechenden
Fälligkeitstermine bekannt gewesen seien und er aufgrund des hohen
Rückstandes am Abgabenkonto der GmbH das Faktum der Nichtentrichtung der
gegenständlichen Abgaben gekannt habe. Er habe es sohin ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden, Umsatzsteuer und Lohnabgaben
für die inkriminierten Zeiträume nicht spätestens bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten. Der Beschuldigte hat sich
in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht schuldig bekannt
und eine vorsätzliche Nichtentrichtung mit der Begründung in Abrede
gestellt, eine Bezahlung sei aus für ihn nicht erklärbaren
Gründen unterblieben. Dieser Verantwortung hat der Spruchsenat keinen
Glauben geschenkt und diese als Schutzbehauptung gewertet.
Im Rahmen des umfangreichen schriftlichen
Berufungsvorbringens des Beschuldigten wurde der Feststellung des Spruchsenates
dahingehend, der Beschuldigte habe es ernstlich für möglich und sich
damit abgefunden, dass die vom Strafverfahren umfassten
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben nicht spätestens bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet würden und ihn somit
Eventualvorsatz hinsichtlich der unterbliebenen Entrichtung dieser
Selbstbemessungsabgaben treffe, nicht entgegen getreten.
Führt man sich vor Augen, dass der Beschuldigte in
sechs aufeinander folgenden Monaten Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
€ 124.397,61 und für fünf aufeinander folgende Monate
Lohnabgaben in Höhe von € 36.779,94 nicht entrichtet hat, so kann
ein derartiges tatbildkonformes Unterbleiben der Zahlungen nicht mit
(zweifelsfrei gegeben gewesener) gesundheitlicher Beeinträchtigung und
Arbeitsüberlastung des Beschuldigten erklärt werden.
Der Unabhängige Finanzsenat ist daher in freier
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass Ursache und Motiv
für die Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit in der auch durch hohe Rückstände am Abgabenkonto
manifestierten schwierigen wirtschaftlichen Situation der Fa. A-GmbH
gelegen sind und schließt sich daher der Würdigung des Spruchsenates
zum Vorliegen der subjektiven Tatseite des Eventualvorsatzes im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG an. Nach dem Berufungsvorbringen
ist eine zeitgerechte Berechnung der verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben durch die Buchhalterin bzw. die Steuerberatungskanzlei
(betreffend Lohnabgaben) erfolgt und dem Beschuldigten wurde dadurch auch seine
ihm ohnehin bekannte Zahlungsverpflichtung zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen vor Augen geführt, sodass eine unterbliebene
Entrichtung trotz gesundheitlicher Probleme und Arbeitsüberlastung
glaubhaft nicht mit "vergessen" bzw. "übersehen" erklärt werden kann.
Der Spruchsenat ist daher zutreffend vom Vorliegen der
subjektiven Tatseite der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der
Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu
berücksichtigen sind.
Zu Recht bringt der Beschuldigte in seiner Berufung zur
Strafhöhe vor, dass für den Fall, dass ihm vorsätzliches
Verhalten vorzuwerfen sei, nicht von einem hohen Grad des Verschuldens
auszugehen wäre. Er hat in der gegenständlichen Berufung glaubhaft
dargelegt, dass er in den tatgegenständlichen Zeiträumen durch
Arbeitsüberlastung und massive gesundheitliche Probleme beeinträchtigt
war und das Unterlassen der Zahlungen zu dem ihm bekannten
Fälligkeitszeitpunkt in einer unverschuldeten persönlichen und
wirtschaftlichen Notlage begründet ist. Dieser Umstand wurde vom
Spruchsenat auch dahingehend gewürdigt, dass er hinsichtlich der
tatgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zu Gunsten des
Beschuldigten nicht von einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen ist.
Nicht geteilt werden kann die Ansicht des Beschuldigten,
die Behörde hätte von der Verhängung einer Strafe absehen
müssen. Entsprechend der Bestimmung des § 25 Abs. 1 FinStrG
hat die Finanzstrafbehörde nur dann von der Verhängung einer Strafe
abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat
keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Einerseits kann eine
festgestellte vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben
für einen Zeitraum von sechs Monaten trotz gegeben gewesener
gesundheitlicher Beeinträchtigung und Arbeitsüberlastung kein geringes
Verschulden im Sinne des § 25 FinStrG darstellen und andererseits kann
auch bei einem Verkürzungsbetrag an Selbstbemessungsabgaben von insgesamt
€ 161.177,55, welcher noch in einem Betrag von € 122.692,73
unberichtigt am Abgabenkonto aushaftet, keinesfalls von geringen Folgen der Tat
gesprochen werden.
Neben den vom Spruchsenat zu Recht berücksichtigten
Milderungsgründen der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des
Beschuldigten und einer teilweisen Schadensgutmachung (in Höhe von ca. 24%
des Verkürzungsbetrages) war das Handeln des Beschuldigten aus einer
unverschuldeten persönlichen und wirtschaftlichen Notlage heraus
zusätzlich als mildernd ins Kalkül zu ziehen.
Dem gegenüber steht der Erschwerungsgrund des in
mehreren Monaten aufeinander folgenden Tatentschlusses, welcher ebenfalls
bereits erstinstanzlich bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde.
Einer Strafmilderung standen nach Ansicht des
Berufungssenates die als geordnet anzusehenden wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten (monatlichen Nettopension
€ 1.700,00, Sorgepflicht für Gattin, kein nennenswertes
persönliches Vermögen, geringe Schulden), die nur in einem
untergeordnetem Ausmaß erfolgte Schadensgutmachung sowie insbesonders die
nicht gegebene Schuldeinsicht und damit im Zusammenhang stehende
generalpräventive Erwägungen entgegen.
Bedenkt man, dass der gesetzliche Strafrahmen im
gegenständlichen Fall mehr als € 80.500,00 beträgt, so wird
deutlich, dass die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Strafe dem
festgestellten Verschulden in Form des Eventualvorsatzes und den genannten
Milderungsgründen gerecht wird.
Der Strafberufung des Amtsbeauftragten mit der
Begründung, dass den Einwendungen des Beschuldigten betreffend die
näheren Umstände der Nichtmeldung bereits in exzessiver Weise dadurch
Rechnung getragen worden seien, dass die ursprüngliche Anschuldigung wegen
Abgabenhinterziehung auf eine bloße Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG modifiziert
worden sei, kann nicht gefolgt werden, da sich im gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens aufgrund der Beweislage keine Anhaltspunkte im Bezug auf
eine vorsätzliche Nichtabgabe der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie hinsichtlich einer wissentlichen
Verkürzung der tatgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und
damit einer eventuellen Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergeben haben.
Der Strafberufung des Amtsbeauftragten konnte daher
ebenfalls kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EventualvorsatzMeldungEntrichtungobjektiver Strafbefreiungsgrundgesundheitliche ProblemeArbeitsüberlastungZahlungen übersehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0088-W/07
- Stammnummer
- 31909
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF