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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501259/2016

Keine Unzulässigkeit der Einholung einer Lenkerauskunft unter Strafandrohung bei bereits anhängigem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501259/2016vom 14.11.2016Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch unter dem Blickwinkel der Art 47 und 48 GRC, sofern diese anwendbar sein sollten, bestehen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR, wonach durch die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (hier: nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt ist, keine Bedenken (vgl. LVwG Tirol, 27. 3. 2014, LVwG-2013/12/1919-2, ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.12.1919.2). Keine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als offenkundig rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), es war daher ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Mängelbehebungsauftrag Das Gericht hat - wie oben ausgeführt - nach Prüfung einer möglichen offenkundigen Rechtswidrigkeit einen Mängelbehebungsauftrag erlassen. Mängelbehebung ist erfolgt Wie bereits im Beschluss BFG 24. 10. 2016, VH/7500138/2016 ausgeführt, ist der Bf mit seinem Schreiben vom 17. 10. 2016 dem Mängelbehebungsauftrag vom 10. 10. 2016 nachgekommen: Der Bf beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses ("...Begehren ... auf Erlass der Forderung..."). Die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sich darauf, dass das Strafverfahren wegen des Grunddelikts zwischenzeitig eingestellt wurde ("..., weil ... erst jüngst ... eine Einstellung in gleicher Sache ... zugestellt worden ist..."). Ergänzung der Beschwerde Um dem Antragsteller eine weitere Ergänzung seiner Beschwerde vom 1. 9. 2016 (wie auch in der Beschwerde selbst angekündigt) zur Darlegung allfälliger weiterer Gründe zu ermöglichen, war ihm hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu setzen. Der Bf hat mit Telefax und mit Schreiben vom 7. 11. 2016 seine Beschwerde, wie oben wiedergegeben, ergänzt. Beschwerdegründe Der Bf sieht in teilweiser Vermengung der Frage, ob er wegen Verkürzung der Parkometerabgabe zu bestrafen ist, mit der - hier verfahrensgegenständlichen - Frage, ob eine Strafe wegen Nichterteilung der Auskunft, wem er das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug zur Tatzeit überlassen hat, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass das Verfahren wegen Verkürzung der Parkometerabgabe eingestellt worden ist (Mängelbehebung 17. 10. 2016), ferner dass die maßgeblichen Vorschriften wie die "Parkometerverordnung" (und wohl auch das Parkometergesetz) mit Rechtswidrigkeit behaftet seien, da in Wien Parkometer nicht existieren, schließlich dass der Bf schwerbehindert mit einer Gehbehinderung sei und es ihm schwerfalle, sich zum, Kauf von Parkscheinen zu einer Verschleißstelle zu begeben (Beschwerdeergänzung vom 7. 11. 2016), darüber hinaus offenbar auch, weil die belangte Behörde territorial unzuständig sie und schließlich weil der Bf über ein sehr geringes Einkommen verfüge (Einspruch vom 27. 4. 2016). Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Alle diese Gründe vermögen grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) aufzuzeigen: Einstellung des Verfahrens wegen des Grunddelikts Das Verfahren betreffend eine Verkürzung der Parkometerabgabe ist unabhängig vom Verfahren betreffend eine Verletzung der Auskunftspflicht zu führen. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der oben wiedergegeben ist, statuiert eine Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, darüber Auskunft zu geben, wem er sein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Für diese Auskunftspflicht ist nicht von Bedeutung, ob im Zuge des Abstellen des Fahrzeuges die Parkometerabgabe nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung verkürzt oder hinterzogen wurde. Keine Parkometer in Wien Der Bf ist im Recht, dass in Wien keine Parkometer i. S. v. § 7 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, also Parkuhren, die für jeden einzelnen Stellplatz einer Kurzparkzone aufgestellt sind und gegen Geldeinwurf Dauer und Ende der zulässigen Parkzeit anzeigen, auf Gemeindestraßen angebracht sind. § 3 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt, dass die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen "unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen" durch Verordnung des Gemeinderats zu bestimmen ist. § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sieht als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht Parkometer, sondern (Papier-)Parkscheine oder elektronische Parkscheine vor. Auch wenn die jeweiligen Normen "Parkometergesetz 2006" und "Parkometerabgabeverordnung" lauten, obwohl zur Kontrolle der Einhaltung der Parkzeit in den Kurzparkzonen in Wien und der Abgabepflicht keine Parkometer, sondern andere Instrumente verwendet werden, macht dies die jeweiligen Normen nicht rechtswidrig oder rechtlich inexistent ("Irrealität"), in der Verhängung von Strafen nach diesen Normen ist auch keine "Rechtsbeugung" zu erblicken. Sowohl das Wiener Parkometergesetz 2006 als auch die Wiener Parkometerabgabeverordnung wurden jeweils verfassungskonform erlassen. An deren Vorschriften sind sowohl die belangte Behörde gemäß Art. 18 B-VG als auch das Bundesfinanzgericht gebunden, das die Entscheidung der belangten Behörde auch nach Art. 18 B-VG zu beurteilen hat, als auch seinerseits der Gesetzes- und Verordnungsbindung zufolge Art. 135 Abs. 1 B-VG i. V. m. Art. 89 B-VG unterliegt. Ein Grund für einen Antrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG oder nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG allein infolge der Normbezeichnung besteht nicht. Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes 2006, der Wiener Parkometerabgabeverordnung sowie der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind eindeutig. Die Parkometerabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn keine Parkometer vorhanden sind, sondern die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auf andere Weise überwacht wird. Erhebliche Gehbehinderung Die Frage einer erheblichen Gehbehinderung ist zwar für die Erteilung einer Lenkerauskunft nicht von Bedeutung, doch zur Vollständigkeit soll auch darauf eingegangen werden: In Wien wird von erheblich gehbehinderten Menschen nicht verlangt, eine Verschleißstelle für Parkscheine aufzusuchen. Menschen, die über einen Ausweis i. S. v. § 29b StVO 1960 verfügen, sind als Lenker oder Mitfahrer gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung von der Wiener Parkometerabgabe befreit, wenn das Fahrzeug beim Abstellen mit einem derartigen Parkausweis gekennzeichnet wurde. Der Bf verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B" und "G". Ein derartiger Ausweis ist kein Ausweis i. S. v. § 29b StVO 1960 (i. d S. auch BFG 1. 4. 2016, RV/7500395/2016). Ein Ausweis i. S. v. § 29b Abs. 5 StVO 1960 wäre jedenfalls ein (blauer) "Parkausweis für Behinderte", der auch in Deutschland ausgestellt wird, in Bezug auf gebührenpflichtige Kurzparkplätze allenfalls auch die in Deutschland zusätzlich verwendete (orange) Berechtigungskarte für besondere Gruppen Schwerbehinderter. Ein derartiger Ausweis ist im Original gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Eine Kopie ist zur Vermeidung von Missbräuchen für die Befreiung von der Parkometerabgabe nicht ausreichend. Verfügte der Bf über einen Ausweis i. S. v. § 29b StVO 1960 und hätte er diesen im Original verwendet, wäre das Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein nicht zu beanstanden gewesen. Mit einem Behindertenpass oder mit einem Schwerbehindertenausweis (oder gar mit der Kopie eines solchen) allein ist aber eine Befreiung von der Parkometerabgabe (weder in Österreich noch in Deutschland) nicht verbunden. Unzuständigkeit der belangten Behörde Wie oben ausgeführt, war die belangte Behörde zur Aufforderung zur Bekanntgabe nach § 2 Wiener Parkometergesetz und zur Bestrafung wegen Nichterteilung der Auskunft zuständig, auch wenn Zustellungen in Deutschland erfolgt sind (vgl. etwa VwGH 15. 9. 1995, 95/17/0211, oder VfGH 11. 6. 1996, B 545/95). Geringes Einkommen Ein geringes Einkommen führt nicht zu einer Verfahrenseinstellung, ist aber bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der VwGH aber schon mehrfach ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/03/0129 oder VwGH 15. 10. 2002, 2001/21/0087), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass der Beschuldigte einen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe hat (vgl. VwGH 16. 9. 2009, 2009/09/0150). Vielmehr ist eine Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese bezahlen zu können (vgl. VwGH 6. 12. 1965, 0926/65; VwGH 15. 10. 2002, 2001/21/0087). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass in jedem Straferkenntnis bei Verhängung einer Geldstrafe zwingend gemäß § 16 VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist. Verwaltungsübertretung wurde begangen Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen sind. Der Bf ist der an ihn ergangenen Aufforderung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, bekanntzugeben, wem er sein Fahrzeug überlassen hat, nicht nachgekommen. Die Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde durch den Bf begangen, der Tatbestand wurde in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Wie oben ausgeführt, geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. etwa EGMR 8. 4. 2004, Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR 24. 3. 2005, Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich oder EGMR 10. 1. 2008, Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich). Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit rechtfertigt es, durch ein behördliches Auskunftsverlangen Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen. In dieses Konzept sind alle die österreichischen Straßen benützenden Verkehrsteilnehmer eingebunden. Ein nach deutschem Kraftfahrrecht eingetragener Fahrzeughalter ist deshalb einem inländischen Zulassungsbesitzer gleich zu halten. Die Ausländereigenschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur gesetzesgemäßen Auskunftserteilung (vgl. LVwG Salzburg, 18. 2. 2016, LVwG-4/2224/14-2016, ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2224.14.2016). Dass Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Sitz der anfragenden Behörde ist und sich deutsche Staatsbürger nicht darauf berufen können, dass sie die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in Deutschland erhalten haben, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 15. 9. 1995, 95/17/0211; VwGH 31. 1. 1996, 93/03/0156; VwGH 24. 2. 1997, 97/17/0019 oder VwGH 27. 6. 1997, 97/02/0220; LVwG Salzburg 3. 6. 2015, LVwG-4/1252/9-2015, ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1252.9.2015). Eine allenfalls in Deutschland zufolge des deutschen orde public in Bezug auf Lenkerauskünfte nicht mögliche Vollstreckung eines Straferkenntnisses wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (vgl. den Runderlass des Bundesministeriums des Innern vom 3.12.1997, I.7/04-02/97 und die Darstellung auf der Website der Regierung der Oberpfalz: http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/leistungen/ausland/info/amtshilfe/oesterreich.htm) steht der Strafverfolgung in Österreich, die von der Strafvollstreckung zu unterscheiden ist (vgl. VwGH 18. 5. 2006, 2006/18/0108), nicht entgegen (vgl. etwa BFG 13. 7. 2016, RV/7500841/2016); es liegt keine Unmöglichkeit der Strafverfolgung i. S. d. § 45 Abs. 1 Z 5 VStG vor (i. d. S. wohl auch LVwG Salzburg, 20. 7. 2015, LVwG-4/2000/4-2015, ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2000.4.2015). Darüber hinaus ist eine Vollstreckung im Inland im Fall einer Wiedereinreise des Bf nicht ausgeschlossen. Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Interesses an der Strafverfolgung hängt zwar auch von der Schwere des Grunddeliktes, dessen Ahndung durch eine unrichtige oder unterlassene Auskunft vereitelt wurde, ab. Ist eine Verfolgung des Grunddeliktes, das Anlass für das vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Auskunftsverlangen war, nicht möglich, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, annimmt (vgl. VwGH 22. 3. 2000, 99/03/0434 zu § 103 KFG). Eine erschwerende Schädigung von Interessen liegt dann vor, wenn infolge unterlassener oder unrichtiger Lenkerauskunft eine Übertretung ungeahndet bleibt (VwGH 12. 11. 1987, 87/02/0112 zu § 103 KFG). Im Übrigen ist auf die detaillierten Ausführungen in dem angefochtenen Straferkenntnis vom 9. 8. 2016 zu verweisen. Keine Ermahnung Wie sich bereits aus der Höchststrafe von 360 Euro ergibt, ist die Bedeutung des durch eine Lenkerauskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 geschützten Rechtsguts gering und kann daher § 45 Abs. 1 Z 4 VStG angewandt werden. Das Abstellen eines Fahrzeuges in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone ohne die Abgabe zu entrichten oder abgabenbefreit zu sein ist ebenso wie die Nichterteilung einer Lenkerauskunft in diesem Zusammenhang nicht etwa mit dem - mit einer doppelt so hohen Geldstrafe ahndbaren - unberechtigten Parken auf einem Behindertenparkplatz (vgl. VwGH 20. 11. 2015, Ra 2015/02/0167) gleichzusetzen. Nach § 45 Abs. 1 VStG (früher: § 21 Abs. 1a VStG) sind nicht nur die finanziellen, sondern sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. VwGH 24. 9. 2003, 2002/17/0177). Dies bedeutet aber, so die unten angeführte ständige Rechtsprechung des BFG, nicht, dass in Parkometerangelegenheiten die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeschlossen wäre. Allerdings kommt eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nur in Frage, wenn die Schuld des Täters geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 30. 4. 1993, 93/17/0088). Dies ist hier nicht der Fall. Der gegenständliche Fall ist vom Unrechtsgehalt mit jenen Fällen, in denen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung oder eine Einstellung ohne Ermahnung verfügt wurde, nicht vergleichbar (vgl. etwa BFG 27. 9. 2016, RV/7501789/2014, n. v., betreffend irrtümlich eingegebenes falsches Kennzeichen beim Handyparken; BFG 13. 6. 2016, RV/7501988/20, n. v., betreffend Parken auf dem gekennzeichneten "eigenen" Behindertenparkplatz ohne Kennzeichnung mit dem Parkausweis für Behinderte; BFG 4. 5. 2016, RV/7500526/2016, n. v., betreffend auf den Beifahrersitz gefallenen Ausweis nach § 29b StVO; BFG 9. 3. 2016, RV/7501306/2015, n. v., betreffend verspätet bestätigtes Handyparken bei Verbleiben in der unmittelbaren Nähe des Fahrzeugs; BFG 17. 11. 2015, RV/7501387/2015, n. v., betreffend Nichtanbringens des Parkklebers für pauschale Abgabenentrichtung; BFG 23. 10. 2015, RV/7501346/2015, n. v. betreffend Überziehung der Parkzeit infolge Verbringens mit der Rettung in ein Krankenhaus; BFG 13. 10. 2015, RV/7501311/2015, n. v., betreffend verspäteter elektronischer Aktivierung eines Parkscheins nach Parkplatzwechsel; BFG 15. 9. 2015, RV/7501147/2015, betreffend Nichtentrichtung von Parkometerabgabe durch einen in Deutschland lebenden unbescholtenen Lenker infolge Übersehens der Kurzparkzonenkennzeichnung; BFG 9. 9. 2015, RV/7500570/2015, n. v., betreffend Überziehung der Abstelldauer um eine Minute; BFG 7. 9. 2015, RV/7501145/2015, n. v., betreffend irrtümlich eingegebenes falsches Kennzeichen beim Handyparken; BFG 26. 6. 2015, RV/7500529/2015, n. v., betreffend Nichtausfüllen eines 15-Minuten-Gratisparkscheins bei Verbleib im Auto; BFG 17. 6. 2015, RV/7500742/2015, n. v., betreffend irrtümlich eingegebenes falsches Kennzeichen beim Handyparken; BFG 12. 5. 2015, RV/7500498/2015, n. v., betreffend Abstellen eines Fahrzeuges zehn Minuten vor Ende des abgabepflichtigen Zeitraums ohne Lösen eines Gratisparkscheins; BFG 5. 5. 2015, RV/7500569/2014, n. v., betreffend Probleme beim Handyparken; BFG 29. 4. 2015, RV/7501168/2014, n. v., betreffend ungenauer Lenkerauskunft durch einen deutschen Zulassungsbesitzer; BFG 13. 4. 2015, RV/7500127/2014, n. v., betreffend Überziehung der Abstelldauer um eine Minute; BFG 5. 3. 2015, RV/7500015/2015, n. v. betreffend irrtümlich eingegebenes falsches Kennzeichen beim Handyparken; BFG 27. 2. 2015, RV/7500601/2014, n. v., betreffend kurzfristiges Abstellen, um für einen Fahrgast etwas aus einem Geschäft zu holen; BFG 1. 12. 2014, RV/7501857/2014, betreffend Angabe der Ankunftszeit durch Beschriftung einer Visitenkarte statt Ausfüllen eines Gratisparkscheins). Die vom Bf für das von ihm begehrte Unterlassen einer Bestrafung ins Treffen geführten Gründe sind nicht geeignet, eine besonders geringe Schuld aufzuzeigen. Der Umstand, dass der Bf deutscher Staatsbürger ist, steht ebenso wie der Umstand, dass er gehbehindert ist, der Erteilung einer Lenkerauskunft nicht entgegen, gleichfalls die Bezeichnung der maßgebenden Vorschriften. Die Höhe des Einkommens hat nichts mit der Schuldfrage zu tun. In Bezug auf das Grunddelikt hätte auch das Einlegen des Schwerbehindertenausweises im Original nicht zu einer Abgabenbefreiung geführt, dass der Bf über einen Parkausweis für Behinderte verfügt, wurde vom Bf nicht einmal behauptet. Ein ersichtliches Bemühen um ein rechtstreues Verhalten seitens des Bf, wie dies den vorzitierten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts zugrunde liegt, liegt hier nicht vor. Herabsetzung der Geldstrafe Wie oben ausgeführt, ist Grundlage für die Bemessung gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Die Festsetzung einer Geldstrafe von 60,00 Euro bei bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit und fahrlässiger Nichterteilung einer Lenkerauskunft entspricht grundsätzlich der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung (vgl. etwa BFG 13. 7. 2016, RV/7500841/2016). Bei einem Einkommen etwa in Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist nach der Rechtsprechung eine Bestrafung in Höhe von 40,00 Euro angemessen (vgl. etwa BFG 10. 6. 2016, RV/7501732/2014). Bei der Strafbemessung ist allerdings das sehr niedrige Einkommen des Bf, das unter dem österreichischen exekutionsrechtlichen Existenzminimum liegt, und der Umstand, dass der Bf als Schwerbehinderter gegenüber nicht behinderten Menschen typischerweise zwangsläufige finanzielle Mehrbelastungen infolge seiner Behinderung zu tragen hat, zu berücksichtigen: Der 75 Jahre alte Bf ist schwerbehindert und verfügt über monatliche Pensions- und Rentenbezüge von rund 640 Euro. Es ist daher die Herabsetzung der Geldstrafe von 60,00 Euro auf 30,00 Euro unter Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe geboten. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt jedoch im Hinblick auf den Strafzweck und die mangelnde Schuldeinsicht nicht in Betracht. Verfahrenskosten Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von 30 Euro, mindestens aber mit 10 Euro, also mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen. Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an. Keine mündliche Verhandlung Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde. Auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen - zu der der Bf aus Deutschland anreisen müsste - ist eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten. Vollstreckung Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014). Zahlung Zur Zahlung bleibt daher die nunmehr verhängte Geldstrafe von 30 Euro und der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro, insgesamt also ein Betrag von 40 Euro. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-908*****/6/3). Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zulässig, da es sich bei der Frage, ob bei einem anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddelikts eine Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft zulässig ist, um eine Rechtsfrage handelt, die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts - wie oben dargestellt - unterschiedlich beantwortet wird. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erging, soweit ersichtlich, vor Veröffentlichung der zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Aufzählung von Beispielsfällen grundsätzlicher Rechtsfragen in Art. 133 Abs. 4 B-VG ist lediglich demonstrativ. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/0014). Information für die Parteien Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht gemäß Art. 144 B-VG i. V. m. § 82 Abs. 1 VfGG das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof , 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt geben werden, ob der Beschwerdeführer (die Beschwerdeführerin) von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes heruntergeladen werden (https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/service/verfahrenshilfe.html). Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240,00 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW). Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Wien, am 14. November 2016

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7501259/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501259.2016
Stammnummer
112154
Gültig
14.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF