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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501259/2016

Keine Unzulässigkeit der Einholung einer Lenkerauskunft unter Strafandrohung bei bereits anhängigem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501259/2016vom 14.11.2016Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang. (2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. (3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte: a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden; b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen; c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken; e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Öffentliche mündliche Verhandlung § 44 VwGVG lautet: Verhandlung § 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Verfahrensgegenstand Verfahrensgegenständlich ist die Bestrafung des Bf wegen Nichterteilung einer Auskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006. Über die dem Bf ursprünglich ebenfalls zur Last gelegte Verletzung der Abgabepflicht nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ist hier nicht abzusprechen (das Verfahren wurde nach der Aktenlage eingestellt), allerdings ist, soweit es die Argumentation des Bf auch in diesem Verfahren betrifft, hierauf im erforderlichen Umfang Bezug zu nehmen. Zuständigkeit Da dem Zulassungsbesitzer dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 15. 9. 1995, 95/17/0211, folgend verschiedene Handlungsalternativen zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem damaligen § 1a Wiener Parkometergesetz (entspricht nunmehr § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) zur Verfügung stehen und allen diesen Handlungsalternativen gemeinsam ist, dass die Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist, ist Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist nämlich - so auch VwGH 15. 9. 1995, 95/17/0211 sowie VwGH 31. 1. 1996, 93/03/0156, zur vergleichbaren Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 - die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. VfGH 11. 6. 1996, B 545/95). Da demnach der Ort, an dem der in Deutschland wohnhafte Bf im vorliegenden Fall hätte handeln sollen, der Sitz des Magistrats der Stadt Wien in Wien ist, folgt daraus die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts nach § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien zu erkennen. Betreffend die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten abgabenrechtlicher Verwaltungsübertretungen auf Grund des § 5 WAOR bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 27. 2. 2015, G 139/2014 = VfGH 27. 2. 2015, G 139/14). Zulässigkeit der Beschwerde Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 1. 9. 2016, ob aus dem Ausland eine rechtswirksame Rechtsmitteleinlegung möglich ist, ist festzuhalten, dass es nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht darauf ankommt, ob eine Beschwerde im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in der Schweiz oder in einem Drittland zur Post gegeben (oder von dort mit E-Mail versendet) wird. Eine mit E-Mail von wo auch immer abgesandte Beschwerde ist, wenn - wie im gegenständlichen Fall eine Einbringung mittels E-Mail zulässig ist - wirksam eingebracht, wenn sie bei der Behörde fristgerecht einlangt. Dies war hier der Fall. Zunächst mangelhafte Beschwerde Worin der Bf die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen und ausführlich begründeten Straferkenntnisses erblickt, erschließt sich aus der Beschwerde vom 1. 9. 2016 nicht. Die darin angekündigte nähere Begründung der Beschwerde erfolgte vorerst nicht. Keine Mängelbehebung erforderlich, wenn Straferkenntnis offenkundig rechtswidrig Der mit E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 1. 9. 2016 fehlt an gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendigem Beschwerdeinhalt a) die Bezeichnung der belangten Behörde, b) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, c) das Begehren und d) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 17. 2. 2015, Ro 2014/01/0036). Erkennbar ist, dass belangte Behörde offenkundig der Magistrat der Stadt Wien ist und dass die am 1. 9. 2016 eingebrachte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 9. 8. 2016, zugestellt nach dem 11. 9. 2016, offenkundig rechtzeitig ist. Diesbezüglich ist daher im gegenständlichen Verfahren ein Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich. Durch die Verbesserungsvorschriften des § 13 Abs. 3 AVG sollen Parteien Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (vgl. etwa VwGH 9. 8. 2006, 2006/10/0125). Ein Mängelbebungsauftrag ist nicht geboten, soweit sich der notwendige Beschwerdeinhalt zweifelsfrei anderweitig erschließen lässt (vgl. BFG 17. 8. 2015, RV/7501026/2015). Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführerin), aus dem er (sie) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. VwGH 17. 12. 2014, Ro 2014/10/0120). Dieser Gründe hat der Bf vorerst nicht angeführt. Es fehlte vorerst auch an einem Begehren, etwa den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Strafe herabzusetzen. Ein Mängelbehebungsverfahren hätte im Hinblick auf die gebotene Verwaltungsökonomie (§§ 6, 16 BFGG) unterbleiben können, wenn der angefochtene Bescheid jedenfalls an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit leidet und daher aufzuheben wäre: Prüfungsumfang § 27 VwGVG lautet: Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, daher grundsätzlich (vgl. BFG 24. 2. 2015, RV/7500045/2015) den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit (vgl. BFG 24. 2. 2015, RV/7500045/2015 oder VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0067; VwGH 22. 1. 2015, Ra 2014/06/0055 oder VwGH 17. 12. 2014, Ro 2014/03/0066) ist allerdings auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen aufzugreifen. Mögliche Verletzung von Art. 6 EMRK Verfassungsgerichtshof Zum Spannungsfeld zwischen dem Recht des Beschuldigten zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen nach Art. 6 EMRK und der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (bzw. der Vorgängerbestimmung) hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfGH Erkenntnis VfGH 7. 12. 1988, B 1369/88 unter anderem ausgeführt: 1. Die Bf. begründet ihre Behauptung, in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden zu sein, ausschließlich damit, daß § 1a Wr. ParkometerG (idF der Nov. 1987) verfassungswidrig sei, dies aus den gleichen Gründen, die dazu geführt hätten, daß der VfGH mit dem Erkenntnis vom 27. Juni 1985 G 154/84 u.a. Zlen. (= VfSlg. 10 505/1985 [VfGH 27. 6. 1985, G 154/84]) die Vorgängerbestimmung als verfassungswidrig aufhob. 2. Dieser Vorwurf trifft nicht zu: a) aa) Seit dem soeben zitierten Erkenntnis hat sich die maßgebende Rechtslage geändert: Der als Verfassungsbestimmung erlassene Art II des BG vom 26. Juni 1986, BGBl. Nr. 384, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, (FAG-Nov. 1986), lautet: "Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück." Diese Vorschrift ist der Verfassungsbestimmung des Art III Abs 2 FAG-Nov. 1986 zufolge (rückwirkend) mit 1. Juni 1986 in Kraft getreten. Die Regierungsvorlage zur nachmaligen FAG-Nov. 1986 (998 BlgNR 16. GP) führt zu Art II in den Erläuterungen - nach einem Hinweis auf das den seinerzeitigen § 1a des Wr. ParkometerG aufhebende, oben erwähnte hg. Erkenntnis G 154/84 - aus: "Ohne die Möglichkeit, Lenkererhebungen durchführen zu können, wäre das Wiener Parkometergesetz nicht vollziehbar. Da gleichlautende Bestimmungen in Abgabengesetzen (Parkgebührengesetze, Kurzparkzonenabgabegesetze) anderer Länder ebenfalls von der Aufhebung durch den VfGH bedroht sind, soll für alle Länder generell durch eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Lenkererhebungen, die im Zusammenhang mit den Parkgebührengesetzen erforderlich sind, zu erlassen." Im Ausschußbericht (1025 BlgNR 16. GP) wird die Absicht geäußert, "die erforderlichen Lenkererhebungen im Zusammenhang mit den Parkgebührengesetzen der Länder rechtlich abzusichern". bb) Mit der Nov. zum Wr. ParkometerG vom 27. März 1987, LGBl. Nr. 24, erhielt § 1a folgende Fassung: "§ 1a. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." b) aa) Der als Verfassungsbestimmung erlassene Art II FAG-Nov. 1986 wendet sich - wie sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus seinem Zweck, der systematischen Stellung in einer Nov. zum FAG und der Entstehungsgeschichte ergibt - an den Landesgesetzgeber und ermächtigt ihn, in den Parkgebührengesetzen die Verpflichtung zur Erteilung von Lenkerauskünften vorzusehen. Mit dieser Ermächtigung wollte der Verfassungsgesetzgeber die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er - ob zu Recht oder zu Unrecht hat der VfGH nicht zu beurteilen - annahm, daß ihm nicht anders als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (vgl. VfSlg. 9950/1984, 10394/1985). Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung läuft § 1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1987 ebenso hinaus wie die durch das zitierte Erkenntnis aufgehobene Vorgängerbestimmung des §1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1983; daß der neue § 1a Wr. ParkometerG mit der alten Regelung in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmt, ist evident. bb) Der VfGH bleibt bei seinem in der bisherigen Judikatur (vgl. zB VfGH v. 29.9.1988 G72/88 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur) eingenommenen Standpunkt, daß einer Verfassungsbestimmung im Zweifel kein Inhalt beizumessen ist, der sie in Widerspruch zu den leitenden Grundsätzen des Bundesverfassungsrechts (Art 44 Abs 3 B-VG) stellen würde (baugesetzkonforme Interpretation - vgl. etwa VfSlg.11403/1987). Zu einem solchen Widerspruch könnten Eingriffe in die Grundprinzipien der Bundesverfassung, wie etwa eine Einschränkung der Gesetzesprüfungskompetenz des VfGH oder eine Durchbrechung der Grundrechtsordnung, nicht nur führen, wenn schwerwiegende und umfassende Eingriffe in die Grundprinzipien vorgenommen werden; vielmehr können auch bloß partiell wirkende Maßnahmen - gehäuft vorgenommen - im Effekt zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen (vgl. VfSlg. 11756/1988). Der VfGH sieht sich aber im vorliegenden Fall angesichts der - der Sache und des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Verfassungsbestimmung nach - eng begrenzten Ermächtigung des Art II FAG-Nov. 1986 und angesichts der Tatsache, daß die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, nicht veranlaßt, den durch die Entstehungsgeschichte und die Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer systematischen und teleologischen Interpretation des Art II FAG-Nov. 1986 unter sublit. aa) dargelegten Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf das Erfordernis einer baugesetzkonformen Auslegung von Verfassungsnormen in Zweifel zu ziehen (vgl. auch hiezu VfGH 29. 9. 1988, G 72/88). cc) Aus dem Gesagten folgt, daß § 1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1987 durch die Verfassungsbestimmung des Art II FAG-Nov. 1986 verfassungsrechtlich gedeckt ist, weshalb gegen § 1a Wr. ParkometerG unter dem Gesichtspunkt dieses Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. 3. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen sohin nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde... Verwaltungsgerichtshof Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 18. 10. 1999, 98/17/0333, diese Ansicht bekräftigt und unter anderem ausgeführt (i. d. S. etwa auch VwGH 6. 11. 2015, Ra 2015/02/0193; VwGH 5. 2. 2015, Ra 2015/02/0017; VwGH 26. 5. 2000, 2000/02/0115): Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Verstoß gegen die MRK vor, ist darauf hinzuweisen, dass die MRK auf Grund des Art. 2 B-VG-Novelle betreffend Staatsverträge 1964, BGBl. Nr. 59/1964, Verfassungsrang hat, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG darstelle. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der Österreichischen Rechtsordnung steht Art. 9 Abs. 1 B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes (Hinweis Entscheidung des VfGH vom 24. Juni 1954, B 16, 17/54, VfSlg. 2680/1954). Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art. II FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986, und damit der Auskunftsverpflichtung dahingehend, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu. Sollte Art. 6 Abs. 1 MRK daher tatsächlich ein Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung zu entnehmen sein, wäre eine dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung entsprechende Interpretation der zitierten innerstaatlichen Vorschriften nicht möglich. Der Normenkonflikt führte daher in diesem Fall zur Derogation (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0425). Auf vorgebrachte Bedenken gegen eine Pflicht zu allfälliger Selbstbezichtigung unter dem Gesichtspunkt des "fair-trial"-Gebotes iSd Art 6 Abs 1 MRK ist nicht einzugehen, da nur dessen innerstaatliche Maßstabsfunktion für die Prüfungsbefugnis des VwGH von Bedeutung ist (Hinweis E VfGH 29.9.1988, G 72 ua/88, VfSlg 11829/1988). Insoweit steht ihr aber die spätere - dem letzten Satz des § 103 Abs 2 KFG idF BGBl 1986/106 vergleichbare - Verfassungsbestimmung des Art II FAGNov 1986, 1986/384, hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Auskunft über die Überlassung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen) in Parkgebührensachen entgegen (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0425). Ob sich Österreich durch die erwähnte Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 konventionswidrig verhält, entzieht sich der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0425, mwN), könnte vom Beschwerdeführer also nur mit Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden (hg. Erkenntnis vom 26. April 1999, Zl. 97/17/0334). Verfassungsrechtliche Grundlage Art. 6 EMRK steht daher grundsätzlich einem Verfahren nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht entgegen. Diese innerstaatlichen Bestimmung ist freilich im Rahmen der Verfassungsbestimmung des Art. II FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986, verfassungskonform auszulegen. Art. II des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet: Artikel II (Verfassungsbestimmung) Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück. Die Gesetzesmaterialien (RV 998 BlgNR 16. GP) führen hierzu unter anderem aus: Der Verfassungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 27.Juni 1985, G 154/84-9, § 1a des Wiener Parkometergesetzes (Bestimmungen über die Lenkererhebungen) unter Hinweis auf sein in der gleichen Angelegenheit ergangenes Erkenntnis zu § 103 Abs. 2 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, daß dem Zulassungsbesitzer im Rahmen seiner Auskunftspflicht kein inhaltlich einem Zeugnisverweigerungsrecht entsprechendes Entschlagungsrecht zugute kommt. Diese Unterscheidung ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sachlich nicht begründbar. Ohne die Möglichkeit, Lenkererhebungen durchführen zu können, wäre das Wiener Parkometergesetz nicht vollziehbar. Da gleichlautende Bestimmungen in Abgabengesetzen (Parkgebührengesetze, Kurzparkzonenabgabegesetze) anderer Länder ebenfalls von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof bedroht sind, soll für alle Länder generell durch eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Lenkererhebungen, die im Zusammenhang mit den Parkgebührengesetzen erforderlich sind, zu erlassen... Artikel II ermöglicht den Ländern, im Rahmen einer Verfassungsbestimmung, die erforderlichen Regelungen hinsichtlich von Lenkererhebungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen zu treffen.... Mit dem oben wiedergegebenen § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde von dieser bundesverfassungsrechtlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht. Weder die Verfassungsbestimmung des Art. II FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986, noch § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 äußern sich zu der Frage, in welchem Verfahrensstadium eine Lenkererhebung vorgenommen werden kann. Eine Auslegung dieser Bestimmungen ist daher verfassungskonform vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Judikatur des EGMR vorzunehmen. Jüngste Judikatur des Bundesfinanzgerichts Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis BFG 24. 5. 2016, RV/7500488/2016, vor wenigen Monaten zu einem vergleichbaren Sachverhalt zu Recht erkannt, dass die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) in einem bereits gegen den Fahrzeughalter wegen des Grunddelikts anhängigen Verwaltungsstrafverfahren einen Verstoß gegen das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, darstellt: Solange noch kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird, besteht nach der Judikatur des EGMR nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, über den Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn. In diesem Stadium gilt der Auskunftspflichtige noch nicht als angeklagt im Sinne des Art. 6 EMRK und damit „wesentlich berührt“. Deswegen steht der Grundsatz des „nemo tenetur“ der Auskunftspflicht zu dieser Zeit noch nicht entgegen. Nach Einleitung des Strafverfahrens darf jedoch kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden. Die belangte Behörde hätte somit noch vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ermitteln müssen, wer das Kraftfahrzeug vor dem Abstellen gelenkt hat. Die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz) in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren stellt einen Verstoß gegen das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, dar. Im einzelnen führte das Gericht unter anderem aus: ... Das Instrument der Lenkerauskunft nach § 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 und der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG steht im Spannungsfeld zur Rechtsposition des Beschuldigten nach Art. 6 EMRK, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen damit vereinbar, solange nicht der Wesensgehalt der Garantie ausgehöhlt wird. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, ist kein absolutes Recht und kann aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen eingeschränkt werden. Die Verletzung des Grundsatzes „nemo tenetur se ipsum accusare“ ist in der Rechtsprechung des EGMR nach Art eines beweglichen Systems beurteilt worden, wobei Kriterien wie Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien (Rechtschutzeinrichtungen) und die Art der Verwertung des Beweismittels maßgeblich waren (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³, 367f, RZ 119). Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Erkenntnis darauf, dass eine unter Strafdrohung normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges zur Erteilung einer Lenkerauskunft (in diesem Fall eben § 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006) keiner Bestimmung der EMRK, insbesondere dem Art. 6 EMRK widerspräche, wie dies die Europäische Kommission für Menschenrechte bereits mehrfach ausgesprochen habe (EKMR 26.5.1975, Zl. 6170/73; EKMR 11.10.1989, Zl. 15226/89). Mittlerweile gibt es zur Grundrechtsproblematik im Zusammenhang mit Lenkerauskünften eine Judikaturlinie des EGMR, die den Wesensgehalt des Art. 6 EMRK konkreter festlegt. Im Fall Weh gegen Österreich hat der EGMR mit Urteil vom 8.4.2004, Beschw.Nr. 38544/97 eine Verletzung des Art. 6 EMRK mit der Begründung verneint, dass nach den konkreten Umständen des Falles nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Beschwerdeführers, über den Lenker des Fahrzeuges Auskunft zu geben, und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn bestanden habe. Ohne ausreichend konkrete Verbindung zu einem Strafverfahren sei der Zwang zur Erlangung von Informationen kein Problem. In der Begründung wies der Gerichtshof auf seine Judikatur hin, wonach das Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens verbiete. Im Fall Weh gegen Österreich wurde zu keiner Zeit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt. Ein Strafverfahren wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit sei lediglich gegen unbekannte Täter geführt worden, als der Beschwerdeführer zur Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert wurde. Somit habe der Fall nicht die Verwendung von unter Zwang erlangten Informationen in einem nachfolgenden Strafverfahren betroffen. Nichts weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer als einer Straftat beschuldigt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK angesehen hätte werden können. Er sollte nur als Zulassungsinhaber Auskunft erteilen, wer sein Fahrzeug gelenkt hatte. Auch im Fall Rieg gegen Österreich (Urteil vom 24.3.2005, Beschw.Nr. 63207/00) hat der EGMR unter Bezugnahme auf den Fall Weh gegen Österreich keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK gesehen. Wieder ging es um eine Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG und abermals war dem Gerichtshof die Feststellung wichtig, dass ein Strafverfahren weder zur Zeit der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers noch danach gegen die Beschwerdeführerin geführt worden sei. Nichts weise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin als auskunftspflichtige Zulassungsbesitzerin „wesentlich berührt“ und als der Straftat im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK angeklagt anzusehen gewesen sei. Aus dem, dem gegenständlichen Fall zugrundeliegenden, eingangs geschilderten Verfahrensablauf ergibt sich nunmehr aber, dass sich der Anlassfall wesentlich von den vorerwähnten, den Urteilen des EGMR zugrundeliegenden Fällen unterscheidet. Im hier zugrundeliegenden Fall wurden gegen den Bf. nämlich vor der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Sinne des § 2 Wiener Parkometergesetz zunächst ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz eingeleitet und es erging an ihn am 11.11.2014 eine Strafverfügung zur GZ. ..., gegen welche der Bf. Einspruch erhob. Dieses Verfahren ist nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes noch offen... Wie bereits eingangs der Begründung ausgeführt, hatte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Aufforderung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 26.2.2015, ..., unzweifelhaft bereits konkrete Verdachtsmomente gegen den Bf. geäußert und ihn als Beschuldigter geführt, wobei beide genannte Verwaltungsstrafverfahren nach der Aktenlage noch offen sind. Es bestehen für das Bundesfinanzgericht sohin bei dieser Vorgangsweise der Strafbehörde, in einem offenen Verwaltungsstrafverfahren den Bf. als Beschuldigten unter Sanktionsandrohung zu einer Lenkerauskunft zu veranlassen, keine Bedenken, den vom Bf. ins Treffen geführten rechtlichen Ausführungen im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10.6.2005, Zl. UVS-1-774/E1-2004 (gleichlautend siehe auch UVS Steiermark vom 22.5.2006, Zl. 30.16-28/2006) sinngemäß Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 4.6.2014, Zl. LVwG-400038/2/MS/HUE/SH zu folgen, wonach im gegenständlichen Fall eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Beantwortung einer Lenkerauskunft gegen das Recht nach Art. 6 EMRK, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, verstoßen würde. Eine Art. 6 EMRK konforme Auslegung des § 2 Wiener Parkometergesetz führt daher zum Ergebnis, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war... Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Erkenntnis vom 4.6.2014, Zl. LVwG-400038/2/MS/HUE/SH, an, dass die belangte Behörde noch vor Einleitung eines konkreten Strafverfahrens ermitteln hätte müssen, wer das Kraftfahrzeug vor dem Abstellen gelenkt hat. Solange noch kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird, besteht nach der Judikatur des EGMR nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, über den Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn. In diesem Stadium gilt der Auskunftspflichtige noch nicht als angeklagt im Sinne des Art. 6 EMRK und damit „wesentlich berührt“. Deswegen steht der Grundsatz des „nemo tenetur“ der Auskunftspflicht zu dieser Zeit noch nicht entgegen. Nach Einleitung des Strafverfahrens darf jedoch kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden. Das Bundesfinanzgericht hat diese Auffassung in den Erkenntnissen BFG 17. 6. 2016, RV/7500491/2016, BFG 5. 9. 2016, RV/7500784/2016 und BFG 29. 9. 2016, RV/7500005/2016 wiederholt. Strafverfahren wegen Grunddelikt im Zeitpunkt der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe offen Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Bf ein Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 geführt. Diese Strafsache war im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe, wem das Fahrzeug überlassen wurde, ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses noch nicht abgeschlossen. Es besteht daher ein konkreter Zusammenhang zwischen diesem Verwaltungsstrafverfahren und dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006. Dass das erstgenannte Verwaltungsstrafverfahren nach dem Vorbringen des Bf zwischenzeitig eingestellt worden ist (eine Information des Gerichts durch die belangte Behörde erfolgte nicht), würde eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht sanieren. Wenn die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, darstellt, wäre gemäß § 50 VwGVG der Beschwerde stattzugegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen. Eine derartige offenkundige Rechtswidrigkeit wäre von Amts wegen wahrzunehmen. Eine solche offenkundige Rechtswidrigkeit besteht jedoch nicht: Das Bundesfinanzgericht ist etwa in einer späteren Entscheidung (BFG 19. 7. 2016, RV/7501150/2015, unter Hinweis auf dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Entscheidung BFG 24. 5. 2016, RV/7500488/2016 nicht gefolgt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Verfahren ist eine einschränkende Auslegung von § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 im Sinne der Entscheidungen BFG 24. 5. 2016, RV/7500488/2016, BFG 17. 6 .2016, RV/7500491/2016, BFG 5. 9. 2016, RV/7500784/2016 und BFG 29. 9. 2016, RV/7500005/2016 vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Judikatur des EGMR nicht geboten: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Der EGMR geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. EGMR 8. 4. 2004, Nr. 38544/97, Weh gg Österreich: "It was merely in his capacity as the registered car owner that he was required to give information. Moreover, he was only required to state a simple fact – namely who had been the driver of his car – which is not in itself incriminating"; EGMR 24. 3 .2005, Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich). In den vorgenannten Fällen erfolgte keine Verfolgung wegen des der jeweiligen Lenkerauskunft zugrundeliegenden Grunddelikts. Ein Strafverfahren wegen des Grunddelikts wurde dort weder zur Zeit der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers noch danach geführt (vgl. etwa EGMR 24. 6 .2005, Nr 63207/00, Rieg gg Österreich: "However, neither at the time when the applicant was requested to disclose the driver of her car nor thereafter were proceedings for speeding" [Grunddelikt] "conducted against her"). Der Gerichtshof (vgl. EGMR 8. 4. 2004, Nr. 38544/97, Weh gg Österreich) hat dabei ausgesprochen, dass die Erlassung einer Anonymverfügung gem § 49a VStG (anonymus order) an den Fahrzeughalter unbedenklich sei, da es sich hierbei um keine Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person handelt ("The anonymous order is not regarded as an act of prosecution"), bei Nichtzahlung der Strafe außer Kraft tritt und das Strafverfahren einzuleiten ist sowie keine Eintragung in irgendein Register erfolgt, ebenso ein Verfahren gegen unbekannte Täter (unknown offenders). Allerdings hat der Gerichtshof in seiner späteren Rechtsprechung, die von BFG 24. 5. 2016, RV/7500488/2016 (und den Folgeentscheidungen) nicht zitiert wird, keine konventionsrechtlichen Bedenken geäußert, wenn ein Fahrzeughalter, gegen den bereits Ermittlungen wegen einer Verwaltungsübertretung geführt werden, zu einer Lenkerauskunft aufgefordert wird. So hat der Gerichtshof in den Fällen O'Halloran und Francis und Lückhoff und Spanner festgestellt, dass die Pflicht des Fahrzeughalters, zu offenbaren, wer das Fahrzeug zur Zeit der Begehung eines Verkehrsdelikts gelenkt hatte, nicht gegen das Recht verstößt, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen (siehe auch Reiter, Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst beschuldigen zu müssen gemäß Art 6 EMRK ("Nemo tenetur se ipsum accusare"), RZ 2010, 103): In seinem durch die Große Kammer gefassten Grundsatzurteil EGMR 29. 6. 2007, Nrn. 15809/02 und 25624/02 O'Halloran und Francis gg das Vereinigte Königreich, hat der Gerichtshof nach einer detaillierten Zusammenfassung seiner Rechtsprechung zunächst nochmals betont, dass das das Erfordernis, ein bestimmtes Faktum anzugeben, nämlich wer der Lenker des Kfz war, für sich allein keine Anschuldigung bedeutet (was not in itself incriminating). Der Gerichtshof lehnte die Auffassung ab, dass das Recht zu schweigen und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit absolute Rechte seien ("The applicants contended that the right to remain silent and the right not to incriminate oneself are absolute rights and that to apply any form of direct compulsion to require an accused person to make incriminatory statements against his will of itself destroys the very essence of that right. The Court is unable to accept this."). Das Recht auf ein faires Verfahren hänge von den Umständen des Einzelfalles ab ("While the right to a fair trial under Article 6 is an unqualified right, what constitutes a fair trial cannot be the subject of a single unvarying rule but must depend on the circumstances of the particular case."). Der Gerichtshof verwies auf die Ausführungen des Kronrats im Fall Brown gg Stott, einem innerstaatlich im Vereinigten Königreich geführtem Verfahren, wonach der Zwang zur Lenkerauskunft dem stillschweigenden Eingehen einer Verpflichtung seitens von Zulassungsinhabern bzw. Lenkern von Fahrzeugen, sich einem Regelungssystem zu unterwerfen, das der potentiell gefährlichen Benützung von Kraftfahrzeugen (ebenso wie etwa beim Besitz von Waffen, die geeignet sind, ernste Verletzungen hervorzurufen) Rechnung trägt ("The Court notes that, although both the compulsion and the underlying offences were “criminal” in nature, the compulsion flowed from the fact, as Lord Bingham expressed it in the Privy Council in the case of Brown v. Stott (...), that “[a]ll who own or drive motor cars know that by doing so they subject themselves to a regulatory regime. This regime is imposed not because owning or driving cars is a privilege or indulgence granted by the State but because the possession and use of cars (like, for example, shotguns ...) are recognised to have the potential to cause grave injury”. Those who choose to keep and drive motor cars can be taken to have accepted certain responsibilities and obligations as part of the regulatory regime relating to motor vehicles, and in the legal framework of the United Kingdom these responsibilities include the obligation, in the event of suspected commission of road-traffic offences, to inform the authorities of the identity of the driver on that occasion."). Der Gerichtshof sah im Fall O'Halloran kein Problem darin, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Angabe, das Fahrzeug gelenkt zu haben, wegen Schnellfahrens verurteilt wurde. Es sei dem Bf in diesem Verfahren unbenommen gewesen, zu seiner Entlastung Beweise vorzulegen und Zeugen zu benennen, zu einer zu einer Verurteilung ausschließlich aufgrund in Anwendung des § 172 (britisches) Straßenverkehrsgesetz 1988 erlangter Informationen könne es daher nicht kommen. ("It remained for the prosecution to prove the offence beyond reasonable doubt in ordinary proceedings, including protection against the use of unreliable evidence and evidence obtained by oppression or other improper means (but not including a challenge to the admissibility of the statement under section 172), and the defendant could give evidence and call witnesses if he wished."). Zusammenfassend sah der Gerichtshof in den Fällen O'Halloran und Francis durch die Lenkerauskunft nach § 172 des (britischen) Straßenverkehrsgesetzes 1988 das Recht zu schweigen und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit nicht verletzt: "Having regard to all the circumstances of the case, including the special nature of the regulatory regime in issue and the limited nature of the information sought by a notice under section 172 of the Road Traffic Act 1988, the Court considers that the essence of the applicants’ right to remain silent and their privilege against self-incrimination has not been destroyed." Im Fall zweier deutscher Staatsbürger, die österreichischen Behörden keine Lenkerauskunft erteilt haben, sah der Gerichtshof (EGMR 10. 1. 2008, Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich) unter Hinweis auf die Fälle O'Halloran und Francis angesichts der begrenzten Art des Auskunftsersuchens, das von § 103 Abs. 2 KFG 1967 und § 1a des Wiener Parkometergesetzes (letztere Bestimmung entspricht nunmehr § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) erlaubt wird - aufgrund der beiden Bestimmungen sind die Behörden nur dazu berechtigt, Auskunft über den Namen und die Adresse der Person, welche das Fahrzeug zur besagten Zeit gelenkt hat, zu verlangen - keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ("Another similarity with the case of O’Halloran and Francis (cited above, § 58) is the limited nature of the inquiry permitted by section 103(2) of the Motor Vehicles Act and section 1a of the Vienna Parking Meter Act. By virtue of both provisions the authorities are only entitled to seek information as regards the name and address of the person who was the driver of a particular motor vehicle at a given time and place."). Die Tatsache, dass im österreichischen Verwaltungsstrafrecht Geldstrafen einhergehen mit Ersatzfreiheitsstrafen, ändere nichts an der Beurteilung ("The fact that, in Austrian administrative criminal law, fines are accompanied by default prison terms does not change that assessment."). In diesem Zusammenhang wiederholte der Gerichtshof, dass er im Fall Weh bereits festgestellt habe, dass das Erfordernis, eine einfache Tatsache bekannt zu geben, nämlich wer der Fahrer des Fahrzeugs war, nicht als solche belastend sei. Ähnlich wie in den Fällen O'Halloran und Francis habe es auch im vorliegenden Fall gewisse Schutzmaßnahmen gegeben. Erstens besage § 103 Abs. 2 KFG 1967, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, die Information nachzuprüfen, wenn es die Umstände verlangen. Zweitens unterliege der Zulassungsinhaber nicht einer Strafe für die Weigerung, Auskunft zu erteilen, wenn diese Unterlassung nicht zumindest auf seiner Fahrlässigkeit beruht ("In this context the Court reiterates that in the case of Weh ...it has already found that the requirement to state a simple fact, namely who the driver of the car was, was not in itself incriminating.... Again, similarly as in O’Halloran and Francis ... there are certain safeguards in the procedure. Firstly, section 103 (2) of the Motor Vehicles Act states that the authorities are obliged to verify the information if the circumstances so require. Secondly, it follows from the general principles of administrative criminal law (...) that the registered car keeper is not liable to punishment for failure to give information in cases in which such failure is not at least due to his negligence, for instance where he is not in a position to provide the information because the car had been used without his knowledge and consent."). Im Fall Krumpholz gg. Österreich, in welchem der Beschwerdeführer zunächst sowohl wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit als auch wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft wurde, letzteres Strafverfahren allerdings eingestellt wurde ("The Court observes that in the present case the authorities did not make use of the possibility to punish the applicant for failure to disclose the identity of the driver under section 103(2) of the Motor Vehicles Act. In fact these proceedings were discontinued. For reasons which remain unclear, the authorities chose to prosecute the applicant for the underlying traffic offence, namely speeding" - "Im vorliegenden Fall machten die Behörden keinen Gebrauch von der Möglichkeit, den Bf gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 wegen der Verweigerung der Lenkerauskunft zu bestrafen. Dieses Verfahren wurde eingestellt. Aus unklaren Gründen entschieden sich die Behörden dazu, den Bf. wegen der Geschwindigkeitsübertretung zu verfolgen"), entschied der Gerichtshof (EGMR 18. 3. 2010, Nr. 13.201/05, Krumpholz gg. Österreich), dass die Pflicht zur Lenkerauskunft als solche nicht unvereinbar mit der EMRK sei. Ihre Verweigerung unterliege der freien Beweiswürdigung der Behörden. Lägen aber keine Hinweise darauf vor, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verkehrsübertretung gelenkt hat, so dürfe vom Fahrzeughalter nicht der Beweis verlangt werden, dass nicht er selbst die Verkehrsübertretung begangen hat. Um im Verfahren wegen des Grunddelikts Schlüsse aus der Verweigerung der Lenkerauskunft zu ziehen, hätte (nunmehr: das Verwaltungsgericht) von Amts wegen eine Verhandlung durchführen müssen, um den Bf zu befragen und einen direkten Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu bekommen. Aus dem Schweigen eines Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, verstoße für sich nicht gegen Art. 6 EMRK, doch müsse die Frage einer möglichen Verletzung im Lichte sämtlicher Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Behauptete der Bf, das Fahrzeug gar nicht gelenkt zu haben, zur fraglichen Zeit nicht in Österreich gewesen zu sein und den Lenker nicht nennen zu können, weil das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt worden sei, sei in einer solchen Situation nach Ansicht des Gerichtshofes nicht der einzige vernünftige Schluss jener, dass der Bf selbst der Lenker gewesen sei. Die Beweislast dürfte nicht von der Anklage zur Verteidigung verlagert werden. Zusammenfassend verletzte das Ziehen von Schlüssen in einer Situation, die nicht eindeutig einer Erklärung des Bf bedurfte, und ohne dass ausreichende Verfahrensgarantien angewendet wurden, im Verfahren betreffend das Grunddelikt das Recht des Bf zu schweigen und die Unschuldsvermutung. Konventionsrechtlich einschränkende Auslegung nicht geboten Es ist daher konventionsrechtlich nicht geboten, abweichend von der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 15. 1. 1992, 91/03/0349) eine Aufforderung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bzw. nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu unterlassen, wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet wurde. Dies entspricht, soweit im RIS ersichtlich, auch der (nur teilweise veröffentlichten) Judikatur der Landesverwaltungsgerichte (vgl. etwa LVwG Salzburg 29. 9. 2015, LVwG-4/2114/12-2015, ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2114.12.2015). So wurde etwa in dem den Erkenntnissen LVwG Niederösterreich 16. 9. 2014, LVwG-MD-13-1321, ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.1321, und LVwG Niederösterreich 15. 2. 2016, LVwG-S-486/001-2014, ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.486.001.2014, zugrunde liegenden Verfahren der Bf sowohl wegen des Grunddelikts als auch wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft bestraft, das LVwG hat sich diesbezüglich auch mit der vorzitierten Judikatur des EGMR auseinandergesetzt. Es handle sich bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 23. 2. 2000, 99/03/0314) um ein Administrativverfahren und somit um eine vom Vorwurf des Grunddeliktes unabhängige (administrative) Maßnahme. Dies bedeute, dass die Lenkeranfrage ein eigenständiges Verfahren bilde.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7501259/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501259.2016
Stammnummer
112154
Gültig
14.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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