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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501259/2016

Keine Unzulässigkeit der Einholung einer Lenkerauskunft unter Strafandrohung bei bereits anhängigem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501259/2016vom 14.11.2016Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist unbeschadet § 27 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen aufzugreifen.
Ist ein Straferkenntnis offenkundig rechtswidrig und daher vom Verwaltungsgericht aufzuheben, bedarf es keiner Nachholung einer Beschwerdebegründung im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens.
Es ist konventionsrechtlich nicht geboten, eine Aufforderung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu unterlassen, wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet wurde.
Auch wenn die jeweiligen Normen "Parkometergesetz 2006" und "Parkometerabgabeverordnung" lauten, obwohl zur Kontrolle der Einhaltung der Parkzeit in den Kurzparkzonen in Wien und der Abgabepflicht keine Parkometer, sondern andere Instrumente verwendet werden, macht dies die jeweiligen Normen nicht rechtswidrig oder rechtlich inexistent.
Allein der deutsche Schwerbehindertenausweis rechtfertigt - wie in Österreich allein der Behindertenpass - noch nicht die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen. Er entspricht i. S. v. § 29b Abs. 4 StVO keinem Ausweis nach § 29b Abs. 1 StVO.
Ein Ausweis gemäß § 29b StVO ist im Original gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Eine Kopie ist zur Vermeidung von Missbräuchen für die Befreiung von der Parkometerabgabe nicht ausreichend.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Kurt B*****, *****Adresse_D*****, Deutschland, vom 1. 9. 2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom 9. 8. 2016, MA 67-PA-908*****/6/3, mit welchem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und Verfahrenskosten von 10,00 Euro vorgeschrieben wurden, zu Recht erkannt: I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 30,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von 12 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird. 2. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestsatz von 10,00 Euro festzusetzen. 4. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 30,00 Euro (Geldstrafe) samt 10,00 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens), zusammen somit 40,00 Euro, ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig. Entscheidungsgründe Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe Das Parkraumüberwachungsorgan A417 stellte am 29. 6. 2015 um 17:09 Uhr fest, dass ein PKW Peugeot hell mit dem Kennzeichen M A*****, Länderkennung D, in Wien 20., Donaueschingenstraße gegenüber 28 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe bestand, da der im Fahrzeug angebrachte Behindertenausweis kopiert gewesen sei: Externe Notiz:bh ausweis sw kopie Diesbezüglich wurden auch vom Parkraumüberwachungsorgan Fotos angefertigt, wobei ein Foto den Schwerbehindertenausweis wie folgt zeigt (Foto und Geschäftszahl wurde für die Entscheidung anonymisiert): [Grafik] Wie ersichtlich wurde der Ausweis auf ein größeres Papierformat kopiert und außerdem das für den Namen des Ausweisinhabers vorgesehene Feld abgedeckt. Halterauskunft Der vom Magistrat der Stadt Wien eingeholten Halterauskunft des Kraftfahr-Bundesamtes in Flensburg vom 5. 8. 2015 zufolge war am 29. 6. 2015 Halter des PKW mit dem Kennzeichen M A***** der spätere Beschwerdeführer (Bf) Kurt B*****. Strafverfügung betreffend Verkürzung der Parkometerabgabe Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf Kurt B***** mit Datum 13. 10. 2015 eine Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-745*****/5/3 wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006: STRAFVERFÜGUNG Angelastete Verwaltungsübertretung: Sie haben am 29.6.2015 um 17:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen M A***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kenn zeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung‚ ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****80, 00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatz freiheitstrafe von 16 Stunden. Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (siehe Zahlschein). Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite! ... Die Strafverfügung wurde an den Bf am 15. 10. 2015 mit internationalem Rückschein abgefertigt und von der Deutschen Post am 20. 10. 2015 mit dem Vermerk "Annahme verweigert" der belangten Behörde retourniert. Die belangte Behörde ersuchte hierauf mit Schreiben vom 19. 11. 2015 die Regierung der Oberpfalz, Regensburg, unter Hinweis auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. 5. 1988, BGBl. Nr. 526/1990, um nachweisliche Zustellung (ersatzweise Niederlegung) der Strafverfügung vom 13. 10. 2015. Mit Schreiben vom 7. 12. 2015 übermittelte die Regierung der Oberpfalz in Entsprechung des Amts- und Rechtshilfeersuchens vom 19. 11. 2015 eine Zustellurkunde, wonach die Strafverfügung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 2. 12. 2015 durch die Deutsche Post AG zugestellt worden sei. Einspruch vom 5. 12. 2015 Mit E-Mail vom 5. 12. 2015 erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13. 10. 2015: Sehr geehrte Damen und/oder Herren, Betreffend Strafverfügung vom 13.10.2015 — dem Rechtsmitteleinleger zugestellt am 02.12.2015 — wird hiermit dagegen ein Rechtsmittel eingelegt. Eine Begründung des Selben erfolgt innert (innerhalb) einer kurzen Frist. Mit freundlichen Grüßen Kurt B*****... Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers Der Magistrat der Stadt Wien forderte hierauf den Bf mit Schreiben vom 22. 12. 2015, MA67-PA-745*****/5/3, auf, den Fahrzeuglenker bekanntzugeben: Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr! Sie werden als Zulassungsbesitzer/in gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr.9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite !) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahr zeug mit dem behördlichen Kennzeichen M A***** am 29.6.2015 um 17:09 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28 gestanden ist. (Delikt: Übertretung des Parkometergesetzes — gebührenpflichtige Kurzparkzone) Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar. ... Das Rückantwortformular lautete: [Grafik] Die Lenkererhebung wurde an den Bf am 11. 1. 2016 mit internationalem Rückschein abgefertigt und von der Deutschen Post ohne Angabe eines Rücksendungsgrundes der belangten Behörde retourniert, wo dieses am 15. 2. 2016 wieder einlangte. Die belangte Behörde ersuchte hierauf mit Schreiben vom 15. 2. 2016 die Regierung der Oberpfalz neuerlich um Amts und Rechtshilfe und nachweisliche Zustellung (ersatzweise Niederlegung) des Auskunftsersuchens vom 22. 12. 2015. Mit Schreiben vom 10. 3. 2016 übermittelte die Regierung der Oberpfalz in Entsprechung des Amts- und Rechtshilfeersuchens vom 15. 2. 2016 eine Zustellurkunde, wonach das Auskunftsersuchen durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 5. 3. 2016 durch die Deutsche Post AG zugestellt worden sei. Eine Antwort des Bf langte der Aktenlage zufolge bei der belangten Behörde nicht ein. Strafverfügung betreffend Nichterteilung einer Lenkerauskunft Der Magistrat der Stadt Wien erließ hierauf gegenüber dem Bf Kurt B***** mit Datum 18. 4. 2016 eine Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-908*****/6/3: STRAFVERFÜGUNG Angelastete Verwaltungsübertretung: Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen M A***** am 29.6.2015 um 17:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2016-03-05 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2015-12-22, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****60‚00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatz freiheitstrafe von 12 Stunden. Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (siehe Zahlschein). Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite! ... Der Bf bestätigte den Empfang der Strafverfügung auf dem internationalen Rückschein am 26. 4. 2016. Einspruch vom 27. 4. 2016 Mit Telefax vom 27. 4. 2016 erhob der Bf Einspruch auch gegen diese Strafverfügung: Einspruch betreffend Strafverfügung (MA 67-67-PA-908*****/6/3) vom 18.04.2016 - diese zugestellt erhalten am 26.04.2016 E I N S P R U C H Sehr geehrte Damen und/oder Herren, weil die Angaben in der Strafverfügung vom 18.05.2015 (MA 67-PA-908*****/6/3) völlig der Richtigkeit und auch Tatsächlichkeit entbehren, wird selbige mit Nichtwissen bestritten Der über 75-jährige Antragsteller - ein juristischer Laie - bezieht an mtl. Einkommen (Pension und Rente) — siehe Anlagen — einen Betrag der unter der Mindesteinkommensgrenze liegt. Im übrigen ist der Antragsteller zu 100% schwerbehindert — mit Merkzeichen „G“ (für Gehbehinderung), siehe anliegenden Schwerbehindertenausweis. Im übrigen ist eine Rechtswahrnehmung der Republik Österreich auf dem Boden und/oder dem Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland - wie mit der am 26.04.2016 zugestellten Strafverfügung vom 18.04.2016 geschehen - unzulässig und deshalb rechtswidrig. Rein vorsorglich wird auch darauf hingewiesen, dass es in Ermangelung und/oder dem Nichtvorhandensein jeglicher Park-O-meter (in Wien), aus sich heraus ein von ihnen so benannten „Parkometergesetz“ deshalb nicht geben kann, weil Grund und Anlass dafür nicht vorhanden ist. Um Erlass (Niederschlagung) der Angelegenheit wird gebeten... Beigefügt waren eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (mit Namen), dem Vermerk "B" auf der Vorderseite und "G" auf der Rückseite und einem GdB von 100, gültig ab 26. 7. 2013, eine Kopie eines Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom Jänner 2016, wonach der Bf ab 1. 1. 2016 eine monatliche Alterspension von 225,32 € beziehe sowie eine Kopie eines Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd, wonach dem Bf ab 1. 7. 2015 eine monatliche Rente von netto 391,66 Euro zustehe. Vorstrafenabfrage Die belangte Behörde erhob am 3. 5. 2016, dass bei ihr hinsichtlich des Bf keine Vorstrafen aktenkundig sind. Vorhalt vom 24. 6. 2016 Der Magistrat der Stadt Wien hielt dem Bf mit Vorhalt vom 24. 6. 2016, vom Bf am 5. 7. 2016 übernommen, vor: Sehr geehrter Herr B*****! In Angelegenheit des vom Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 67 unter Zahl MA 67-PA-908*****/6/3 eingeleiteten Strafverfahrens wegen § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass keine Lenkerauskunft eingebracht wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 5.3.2016 entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1988, BGBI. 526/1990, zugestellt. Mit der Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 dt. ZPO) § 180 dt. ZPO regelt die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten: Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. Die zweiwöchige Auskunftsfrist begann daher am 5.3.2016 und endete am 21.3.2016. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde keine Lenkerauskunft erteilt. Sie haben Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und der Behörde geeignete Beweismittel für eine et waige Ortsabwesenheit vorzulegen. Sollten Sie hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einen Zustellmangel (z.B. Abwesenheit von der Abgabestelle) geltend machen, haben Sie innerhalb derselben Frist die Möglichkeit, diesen glaubhaft zu machen. Zu Ihrer Information wird Ihnen noch Folgendes mitgeteilt: Im gegenständlichen Verfahren wird nicht die vorschriftswidrige Abstellung des Fahrzeuges behandelt, sondern die Nichterteilung der Lenkerauskunft. Der Bf ließ diesen Vorhalt unbeantwortet. Straferkenntnis vom 9. 8. 2016 Der Magistrat der Stadt Wien fertigte hierauf gegenüber dem Bf mit Datum 9. 8. 2016 ein Straferkenntnis aus, welches von diesem zwischen dem 11. 8. 2016 und dem 26. 8. 2016 persönlich übernommen wurde (die Österreichische Post AG hat die Sendung am 11. 8. 2016 entgegengenommen, bei der Unterschrift des Bf am internationalen Rückschein fehlt ein Übernahmedatum, der internationale Rückschein langte am 26. 8. 2016 bei der belangten Behörde ein): STRAFERKENNTNIS Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen M-A***** (D) am 29.6.2015 um 17:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 20, DONAUESCHINGENSTRASSE GEGENÜBER 28 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 22.12.2015, zugestellt am 5.3.2016, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00. Zahlungsfrist Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie ha ben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 vollstreckt. Gemäß § 96 des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) kann bei nicht fristgemäßer Zahlung und Nichtdarlegung der Zahlungsunfähigkeit Erzwingungshaft angeordnet werden. Zahlungsinformationen Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking): Empfänger: MA 6 - BA 32 IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 BIC: BK AU AT WW Zahlungsreferenz: MA 67-PA-908*****/6/3 Für Fragen, die Zahlung betreffend, wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at. Begründung Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 22.12.2015 entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1988, BGBl. 526/1990 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 5.3.2016 zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 5.3.2016 und endete am 21.3.2016. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Mittels Strafverfügung vom 18.4.2016 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. In dem dagegen erhobenen Einspruch vom 27.4.2016 brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie — ein juristischer Laie — ein monatliches Einkommen (Pension und Rente) beziehen, das unter der Mindesteinkommensgrenze liegt; im Übrigen seien Sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises. Als Beweis legten Sie die Renten- bzw. Pensionsmitteilung und den Schwerbehindertenausweis in Kopie vor. Im Übrigen sei eine Rechtswahrnehmung der Republik Österreich auf dem Boden und/oder dem Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland — wie mit der am 26.4.2016 zugestellten Strafverfügung vom 18.4.2016 geschehen — unzulässig und deshalb rechtswidrig. Mit Schreiben vom 24.6.2016 — zugestellt am 5.7.2016 durch persönliche Übernahme — wurde Ihnen der Sachverhalt vom Zustellvorgang der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen. Da bis dato keine Stellungnahme eingelangt ist, führte die Behörde das Verfahren wie zuvor bereits angekündigt, ohne weitere Anhörung fort. Dazu wird Folgendes festgestellt: Gegenstand dieses Verfahrens ist die Nichterteilung der mit dem hieramtlichen Schreiben vom 22.12.2015, zugestellt am 5.3.2016, angeforderten Lenkerauskunft. Diesbezüglich haben Sie jedoch im Laufe des Verfahrens keine Angaben gemacht. Gemäß § 2 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Damit gilt das „Territorialitätsprinzip“, wonach jedermann für eine in Österreich begangene Verwaltungsübertretung nach österreichischem Recht zur Verantwortung gezogen wird, unabhängig von seiner Staatszugehörigkeit. Das „Personalitätsprinzip“, wonach jedermann überall nach dem Recht seines Heimatstaates zur Verantwortung zu ziehen ist, kommt in Österreich nicht zur Anwendung. Dies bedeutet, dass für deutsche Staatsbürger in Österreich nicht deutsches Recht, sondern österreichisches Recht gilt, genauso wie für österreichische Staatsbürger in Deutschland nicht österreichisches, sondern deutsches Recht gilt (UVS Tirol, 2003/25/121-1, 15.10.2003). Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27.6.1985, Slg. Nr. 10.505, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.1994, Zahl 93/17/0082). Das Auskunftsverlangen der Behörde stellt einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar (vgl. ... [VwGH 29.1.1988, 87/17/0348, und VwGH 19.1.1990, 87/17/0387]). Artikel II der Novelle zum FAG 1985, BGBI. 384/1986 vom 26.6.1986 (Verfassungsbestimmung) bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben). Tatort der Verweigerung der Auskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156). Dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft nicht kennt, spielt keine Rolle, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist (VwGH 27.6.1997, 97/02/0220). Ihr impliziter Einwand, nach der deutschen Gesetzeslage nicht zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet zu sein, ist insofern entkräftet, als der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mehrmals mit näherer Begründung von der Strafbarkeit deutscher Zulassungsbesitzer bei Nichtbeantwortung einer — auch an Ihre Adresse in Deutschland adressierten — Lenkeranfrage einer österreichischen Behörde ausging (vgl. VwGH 24.2.1997, 97/17/0019 bis 0021, und VwGH 27.6.1997, 97/02/0220, sowie die dort angeführte Vorjudikatur). Die ausdrückliche Berufung auf deutsches Recht geht fehl, weil der Tatort der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist. Schließlich hat die Frage, ob die gegenständliche Verwaltungsstrafe in Deutschland vollstreckbar ist, mit der Rechtswidrigkeit des vom Beschuldigten gesetzten Verhaltens nichts zu tun. Bereits mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 22.12.2015 wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend ist, wenn die/der Verpflichtete der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder ihrer/seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar. Hinsichtlich der zu Grunde liegenden Übertretung des Parkometergesetzes werden Sie darüber informiert, dass die Parkometerabgabe nicht zu entrichten ist für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Eine Kopie eines solchen Ausweises, welche im gegenständlichen Fall von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien im Fahrzeug wahrgenommen worden ist, befreit nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe. Nachdem unbestrittener Maßen die von der Behörde verlangte Auskunft nicht erteilt wurde, sind Sie der Ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit — die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt — bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvor schrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (... VwGH 12.3.1969 Slg 7528 A; VwGH 22.2.1979, 2435/76 u.v.a.), und selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (... VwGH 31.1.1961 Slg 5486 A; VwGH 16.5.1973, 1131/72; VwGH 16.12.1986, 86/07/0133 u.v.a.). Ausländische Kraftfahrzeuglenker sind verpflichtet, sich über in Österreich geltende Vorschriften ausreichend zu unterrichten (... VwGH 21.5.1970, 1058/69; VwGH 23.10.1986, 86/02/0064). Sie brachten somit keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Eine Herabsetzung des Strafbetrages kam trotz der bekannt gegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Betracht, zumal die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass hieramts keine einschlägigen verwaltungs strafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 vorliegen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten. Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung einer Verteidigerin/ eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts zur Verteidigerin/zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid dieser/diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail, jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die technischen Voraussetzungen oder die organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind bei der Stadt Wien auf folgender Internetseite bekanntgemacht: https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html Bitte beachten Sie, dass die Absenderin/der Absender die mit jeder Übermittlungs art verbundenen Risiken (zB Ubertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Auf https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html ist hierzu unter anderem zu lesen: ... E-Mail Anbringen per E-Mail können Sie unter der E-Mail-Adresse der jeweils zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle einbringen. Diese Adressen finden Sie im Verzeichnis der Dienststellen des Magistrats. Anbringen, die an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesendet wurden, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht. Anbringen können rechtswirksam überdies nur in den von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformaten eingebracht werden. Falls Beilagen erforderlich sind, sind diese als Anhang zur E-Mail zu übermitteln. Verlinkungen auf Dokumente können nicht angenommen werden. ... Allgemeine Empfehlungen zum Inhalt von E-Mails Verwenden Sie einen aussagekräftigen Betreff in Deutsch. Schreiben Sie den Inhalt Ihrer E-Mail in den E-Mail-Text. Fügen Sie Schriftstücke - wenn möglich - als nicht-veränderbare Dokumente, zum Beispiel im Format PDF (*.pdf) bei und geben Sie im E-Mail-Text einen Hinweis auf den Inhalt. Verwenden Sie keine selbstentpackenden Archive beim Versenden von Daten. Teilweise werden diese Dateien als nicht zulässiges Format nicht akzeptiert. Abgewiesene E-Mails Werbe-E-Mails, SPAM und Junkmail stellen eine zunehmende Beeinträchtigung im privaten und kommerziellen E-Mail-Verkehr dar. Die bei der Stadt Wien eingehenden E-Mails werden daher einer SPAM-Beurteilung unterzogen. E-Mails mit mehreren angeführten Absenderinnen beziehungsweise Absendern werden generell nicht entgegen genommen. Sehr wohl werden E-Mails mit mehreren Empfängerinnen beziehungsweise Empfängern entgegen genommen. Blacklisting Die Stadt Wien weist E-Mails von Providern ab, aus deren Bereich große Mengen von SPAM-Mails versendet werden. Diese Provider werden auf internationalen Listen ("Black-Lists") veröffentlicht, nach denen sich auch die Stadt Wien richtet. Bei Ablehnung Ihrer E-Mail erhalten Sie eine automatische Antwort von der Firewall der Stadt Wien. Bitte wenden Sie sich im Problemfall daher an Ihren Provider. Sobald dieser seine Streichung von der Liste erreicht hat, können Ihre Mails wieder problemlos die gewünschte Adresse innerhalb der Stadt Wien erreichen. Greylisting Die Stadt Wien weist E-Mails von unbekannten Absenderinnen bzw. Absendern beim ersten Zustellversuch zurück. Davon sollten Sie nichts merken, da Ihr Mail-Server automatisch einen weiteren Zustellversuch unternehmen sollte, der dann akzeptiert wird. Gegebenenfalls wird Ihre erste E-Mail an die Stadt Wien mit einer Verzögerung von circa 30 Minuten zugestellt. Da Ihre E-Mail-Adresse von nun an als bekannt gilt, ist Ihr weiterer E-Mail-Verkehr mit der Stadt Wien von dieser Maßnahme nicht mehr betroffen. SPAM-Server unternehmen im Gegensatz zu regulären Mail-Servern meistens keine weiteren Zustellversuche, weil sie auf Massensendungen mit hoher Fehlerrate abgestimmt sind. Dadurch trägt diese Maßnahme ebenfalls effektiv dazu bei, die SPAM-Menge zu verringern. Sollte Ihr Mail-Server die automatischen erneuten Zustellversuche nicht durchführen und Sie eine Mail mit der Fehlermeldung "450 you are greylisted - try again later" erhalten, schicken Sie die E-Mail bitte selbst erneut ab, und melden Sie das Problem Ihrem Provider. Sie können Ihre Nachricht auch über das Formular an die Stadt Wien richten. Ihre Nachricht wird zuverlässig an den gewünschten Adressaten weiter geleitet. ... Beschwerde Mit E-Mail vom 1. 9. 2016 an die belangte Behörde erhob der Bf Beschwerde wie folgt: An: MA 67 Rechtsmittelverfahren Betreff: MA 67-PA-908*****/6/3 Rechtsmitteleinlegung MA 67-PA-908*****/613 Sehr geehrte Damen und/oder Herren, in Unkenntnis dessen, ob aus dem Ausland eine rechtswirksame Rechtsmitteleinlegung gegen die Straferkenntnis vom 09.08.2016 - die meiner Wenigkeit von ihnen per Einschreiben zugesandt wurde - möglich ist oder nicht, wird hiermit rein vorsorglich das Rechtsmittel Beschwerde gegen die oben erwähnte Straferkenntnis erhoben. Eine (ausführliche) schriftliche Begründung wird ihnen in einer kurzen Frist - um deren Einräumung ersucht wird - per Telefax nachgesandt. Mit freundlichen Grüßen Krt B***** Die angekündigte ausführliche Begründung erfolgte nicht. Vorlage Der Magistrat der Stadt Wien legte mit Bericht vom 20. 9. 2016, MA 67-PA-908*****/6/3; eingelangt am 28. 9. 2016, dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 1. 9. 2016 vor und führte unter anderem aus: Sachverhalt Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 22.12.2015, zugestellt am 5.3.2016, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Beweismittel Beleglesedaten, Fotos, Stellungnahmen, Lenkererhebungsakt, Zustellnachweise Stellungnahme Bis dato keine schriftliche (ausführliche) Begründung zur Beschwerde vom 1.9.2016 eingelangt. Gegebenenfalls wird diese unverzüglich nachgereicht. Mängelbehebungsauftrag Dem Bf wurde hierauf vom Gericht mit Beschluss vom 10. 10. 2016 gemäß § 13 Abs. 3 AVG i. V. m. § 24 VStG, §§ 9, 17, 38 VwGVG und § 24 BFGG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht folgende Mängel seiner Beschwerde vom 1. 9. 2016 zu beheben: Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren. Werden diese der Beschwerde vom 1. 9. 2016 anhaftende Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führte das Gericht hierzu aus: Mangelhafte Beschwerde Worin der Bf die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen und ausführlich begründeten Straferkenntnisses erblickt, erschließt sich aus der Beschwerde vom 1. 9 .2016 nicht. Ebenso fehlt ein Beschwerdeantrag. Die angekündigte nähere Begründung der Beschwerde erfolgte nicht. Mängelbehebung erforderlich Der mit E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 1. 9. 2016 fehlt an gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendigem Beschwerdeinhalt a) die Bezeichnung der belangten Behörde, b) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, c) das Begehren und d) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 17. 2. 2015, Ro 2014/01/0036). Erkennbar ist, dass belangte Behörde offenkundig der Magistrat der Stadt Wien ist und dass die am 1. 9. 2016 eingebrachte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 9. 8. 2016, zugestellt nach dem 11. 9. 2016, offenkundig rechtzeitig ist. Diesbezüglich ist daher im gegenständlichen Verfahren ein Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich. Durch die Verbesserungsvorschriften des § 13 Abs. 3 AVG sollen Parteien Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (vgl. etwa VwGH 9. 8. 2006, 2006/10/0125). Ein Mängelbebungsauftrag ist nicht geboten, soweit sich der notwendige Beschwerdeinhalt zweifelsfrei anderweitig erschließen lässt (vgl. BFG 17. 8. 2015, RV/7501026/2015). Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführerin), aus dem er (sie) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. VwGH 17. 12. 2014, Ro 2014/10/0120). Diese Gründe hat der Bf nicht angeführt. Es fehlt auch an einem Begehren, etwa den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Strafe herabzusetzen. Dem Bf ist daher aufzutragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Mängel der Beschwerde zu beheben. Eine zweiwöchige Frist ist angemessen, da die Mängelbehebung keinen besonderen Schwierigkeitsgrad aufweist. Der Beschluss wurde vom Bf laut internationalem Rückschein am 15. 10. 2016 übernommen. Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags, Antrag auf Verfahrenshilfe Mit Schreiben vom 17. 10. 2016 teilte der Bf dem Gericht mit, dass der Mängelbehebungsauftrag am 13.10.2016 hinterlegt worden sei. Beantragt werde der "Erlass der Forderung", also die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da die belangte Behörde am 27. 9. 2016 das wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes 2006 durch Abstellen eines PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe und ohne von der Parkometerabgabe befreit gewesen zu sein zur Zahl MA 67-PA-745*****/5/3 geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe. Ferner werde Verfahrenshilfe beantragt: GZ RV/7501259/2016 Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe Sehr geehrte Damen und/oder Herren, unter höflicher Bezugnahme auf den Beschluss Ihres Gerichts vom 10.10.2016 - durch Niederlegung bei der Post am 13.10.2016 dem Antragsteller zugestellt - wird hiermit zum Einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt - der Antragsteller erhält an Pension und Rente nur einen Betrag von ca. EUR 640.-- monatlich - und zum Anderen beantragt den Grund/die Gründe auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt durch eine beigeordnete anwaltliche Vertretung einbringen zu dürfen. Im übrigen soll das antragstellerische Begehren deshalb auf Erlass der Forderung lauten. weil dem schwerbehinderten Antragsteller (mit Gehbehinderung) von der Magistratsabteilung 67 erst jüngst (mit Datum 27.09.2016) eine Einstellung in gleicher Sache (Parkometerabgabe) zugestellt werden ist - siehe Anlage. Beigefügt war ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 27. 9. 2016, mit welchem dieser dem Bf mitteilte, dass das gegen ihn gerichtete "Strafverfahren zu Zahl MA 67-PA-745*****/5/3 (Übertretung des Parkometergesetzes am 29.6.2015 um 17:09 Uhr in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28; KFZ: M A*****) eingestellt wurde." Keine Verfahrenshilfe, Fristverlängerung Mit in der FINDOK veröffentlichtem Beschluss BFG 24. 10. 2016, VH/7500138/2016, wurde gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen und dem Bf eine Frist von zwei Wochen zur allfälligen Ergänzung seiner Beschwerde eingeräumt. Hierbei hat das Gericht festgehalten, dass mit der Eingabe vom 17. 10. 2016 dem Mängelbehebungsauftrag grundsätzlich nachgekommen wurde. Begründungsergänzung vom 7. 11. 2016 Mit Telefax vom 7. 11. 2016 und mit Schreiben vom selben Tag ergänzte der Bf die Beschwerdebegründung wie folgt: Sehr geehrte Damen und/oder Herren, unter höflicher Bezugnahme auf den Beschluss lhres Gerichts vom 24.10.2016 wird darauf hiermit wie folgt repliziert: Nicht nur nach Auffassung des Antragstellers (Klägers) bedingt die gegenständliche "Parkometerverordnung" auf Grund selbiger von der Stadt (Gemeinde) Wien Parkgebühren und auch Strafen verhängt (erhoben) werden, keiner nachvollziehbaren und somit allgemein verständlicnen Definition und/oder Rechtsordnung und ist dem zu Folge zu vewerfen und ist rechtsungültig bzw. rechtsunwirksam. Dles deshalb weil eine "Parkometerverordnung" auf Grund welcher die Stadt (Gemeinde) Wien Gebühren erhebt und bei Nichtzahlung selbige exekutiert zu aller Erst "Parkometer" (Maschinen/ Automaten), welche durch Geldeinwurf auf einem Display eine so bezahlte Parkzeit anzeigen, erfordert (bedingt). Da selbige aber — nicht nur zum Leidwesen des Antragstellers (Klägers) in der Stadt (Gemeinde) Wien nlcht vorhanden sind — möglicherweise auch nie vorhanden waren — ist die Benennung einer Vorordnung mit "Parkometerverordnung" auf Grund derer Gebühren und Strafen erhoben und exekutiert werden, bestenfalls der Mystik (der Irrrealität), keinesfalls aber einer tatsächlich vorhandenen Realität, eines tatsächlich vorhandenen Gegenstandes oder einer tatsächlich vorhandenen Sache (z.B. Parkuhr) zu zuordnen. Ein Gesetz und/oder eine Verordnung auf Grund welcher Personen (Staatsbürger), Menschen von der Stadt (Gemeinde) Wien zur Ableistung einer Zahlung gezwungen werden, bedingt aus sich heraus eine Benennung (siehe Bezeichnung) die auf gegebener (vorhandener Realität und nicht auf Fiktion wie "Parkometerverordnung" eine ist, beruht. So Geld einzufordern, so Geld einzuheben und so bei allfälliger Nichtzahlung, Strafen zu verhängen und diese auch zu exekutieren, ist nach dem Grundgedanken von Recht, Gesetz und Rechtsordnung in nicht nur antragstellerischer Auffassung, schlichtweg Rechtsbeugung. Abgesehen davon dass der Antragsteller auch Schwerbehlndert mit Gehbehlnderung ist und es ihm schwer fällt sich zum Kaufe von was auch immer, wer weiß wohin begeben zu sollen, nur wann er das von ihm gefahrene Kfz. irgendwann und irgendwo auch deshalb abstellen muss, weil es nicht immerdar fährt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: A. Der Magistrat der Stadt Wien leitete in Bezug auf den Bf Kurt B***** ein abgekürztes Verfahren (4. Abschnitt VStG) wegen § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ein erließ gegenüber dem Bf mit Datum 13. 10. 2015 eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zur Zahl MA 67-PA-745*****/5/3 wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, mit welcher über den Bf wegen des Abstellens des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen M A***** am 29. 6. 2015 um 17:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, eine Geldstrafe in der Höhe von 80,00 EUR, Ersatzfreiheitstrafe von 16 Stunden, verhängt wurde. Die Strafverfügung wurde dem Bf am 2. 12. 2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten durch die Deutsche Post AG zugestellt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf am 5. 12. 2015 fristgerecht Einspruch (§ 49 VStG). Der Magistrat der Stadt Wien setzte das Verwaltungsstrafverfahren zu MA 67-PA-745*****/5/3 wegen § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 vorerst nicht fort, sondern leitete ein Verfahren zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ein, das letztlich zu dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom 9. 8. 2016, nach dem 11. 8. 2016 dem Bf zugestellt, führte. Der Bf wurde im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen M-A***** (D) am 29.6.2015 um 17:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28 wegen Verletzung von § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 mit einer Geldstrafe von 60,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10,00 Euro, bestraft, da er als Zulassungsbesitzer dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 22. 12. 2015, zugestellt am 5. 3. 2016, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen habe, da die Auskunft nicht erteilt worden sei. Das Verwaltungsstrafverfahren zu MA 67-PA-745*****/5/3 wegen § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde eingestellt. B. Der Bf ist Halter des PKW mit dem Kennzeichen M A*****. Der Bf wurde mit Schreiben vom 22. 12. 2015, MA67-PA-745*****/5/3, vom Magistrat der Stadt Wien als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er diesen PKW am 29. 6. 2015 um 17:09 Uhr überlassen hatte, wobei die Auskunft gehabt haben, den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Der Bf wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sei, wenn er der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt (Übertretung des Parkometergesetzes — gebührenpflichtige Kurzparkzone) nicht begangen zu haben oder seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen sei. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 strafbar. Dieses Auskunftsersuchen wurde durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 5. 3. 2016 durch die Deutsche Post AG zugestellt. Der Bf erteilte die Auskunft - zumindest fahrlässigerweise - nicht. C. Die Beschwerde vom 1. 9. 2016 lautet wie oben ausgeführt. Die der Beschwerde anhaftenden Mängel wurden mit der Eingabe vom 17. 10. 2016 - siehe oben - behoben. D. Der 75 Jahre alte Bf ist schwerbehindert und verfügt über monatliche Pensions- und Rentenbezüge von rund 640 Euro. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Gericht vorgelegten Behördenakt sowie dem Gerichtsakt und ist unstrittig. Rechtsgrundlagen Verfahrensrecht § 13 Abs. 3 AVG lautet: (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 9 VwGVG lautet: Inhalt der Beschwerde § 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (2) Belangte Behörde ist 1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7501259/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501259.2016
Stammnummer
112154
Gültig
14.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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