Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0007-W/03
Neufestsetzung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe nach Aufhebung der BE durch VwGH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-W/03vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anhängigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof hindert nicht den Eintritt der absoluten Verjährung der Strafbarkeit. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist 10 Jahre verstrichen sind. Eine Strafe kann in diesem Fall auch dann nicht ausgesprochen werden, wenn ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Oberrätin Dr. Michaela Schmutzer und die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bw., wegen
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 22. Juli 1998 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
Gänserndorf vom 3. Juni 1998, GZ. SpS 251//98-II, nach der
am 25. März 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner
Verteidigerin, des Amtsbeauftragten Oberrat Dr. Dieter Wirth sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
Der
Berufung wegen Ausspruchs über die Schuld wird teilweise Folge gegeben. Das
angefochtene Erkenntnis, dass im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung
der Einkommensteuer 1987 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von
S 74.410,00 sowie im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung
in der Sache selbst erkannt:
Das Finanzstrafverfahren gegen
XX wegen der die Einkommensteuer 1987 betreffenden Anschuldigung in
Richtung § 33 Abs. 1 FinStrG wird gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
XX wird für das ihm nach
dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zu Last
fallende Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG,
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme
gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG auf das Erkenntnis des
Zollamtes Drasenhofen vom 2. Juli 1995, AZ 260-1995/00988-001, zu
einer Zusatzgeldstrafe
von € 6.800,00, für den
Fall der Uneinbringlichkeit zu 10 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei festgehalten wird, dass im Sinne
der Bestimmung des § 31 Abs. 5 FinStrG lediglich die
auf die Jahre 1992 und 1993 entfallenden strafbestimmenden Wertbeträge in
die Strafbemessung Einfluss gefunden haben.
Im Übrigen wird die
Berufung abgewiesen.
Der Ausspruch über die
Kostenersatzpflicht wird aus dem angefochtenen Erkenntnis
übernommen.
Entscheidungsgründe
Mit
angefochtenem Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk
als Organ des Finanzamtes Gänserndorf vom 3. Juni 1998,
SPS 251/98-II, wurde der Bw. wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe
unrichtiger Einkommensteuererklärungen eine Verkürzung von
Einkommensteuer 1987 von S 74.410,00, für 1988 in Höhe von
S 141.219,00, für 1989 in Höhe von S 204.074,00, für
1990 in Höhe von S 71.946,00, für 1991 in Höhe von
S 100.044,00, für 1992 in Höhe von S 202.830,00 und für
1993 in Höhe von S 121.200,00 bewirkt habe.
Der Bw. wurde deswegen
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme
gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG auf das Straferkenntnis des
Zollamtes Drasenhofen vom 2. Juli 1995, AZ. 260-1995/00988-001,
zu einer Zusatzgeldstrafe von S 300.000,00 und für den Fall der
Uneinbringlichkeit zu 5 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zum Ersatz der mit
S 5.000,00 bestimmten Verfahrenskosten verurteilt.
Nach der Begründung des
angefochtenen Erkenntnisses nahm der Spruchsenat auf Grund der geständigen
Verantwortung des Beschuldigten als erwiesen an, dass dieser in den
inkriminierten Jahren neben Provisionen, die in seinen Steuererklärungen
Niederschlag fanden, weitere Einkünfte bezog, die er jedoch nicht
deklarierte, woraus sich die dem Schuldspruch zugrunde liegenden
Verkürzungen an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt
S 915.723,00 errechneten.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates wurde am 22. Juli 1998 Berufung eingebracht und, unter
Bezugnahme auf einen Beschluss der Ratskammer beim Landesgericht Korneuburg vom
13. Februar 1998 geltend gemacht, dass dem vom Bw. geschädigten
Gemeinden ein Rückforderungsanspruch erwachsen sei. Die der Bestrafung
zugrunde liegenden Zuflüsse seien daher nicht als die Abgabepflicht
auslösende Einkünfte, sondern als Durchgangsposten zu betrachten.
Weiters wurde in der gegenständlichen Berufung inhaltlich eingewendet, dass
der vom Finanzamt Gänserndorf ursprünglich gegenüber dem Gericht
geltend gemachte strafbestimmende Wertbetrag in Höhe von
S 1,254.203,00 nach Unzuständigkeitsbeschluss der Ratskammer
gegenüber dem Spruchsenat in der Folge mit nur S 915.723,00 berechnet
wurde, um die Abwicklung des Strafverfahrens im verwaltungsbehördlichen
Bereich zu ermöglichen. Die in der Berufung näher aufgegliederten
Abweichungen seien nicht nachvollziehbar.
Mit Berufungsentscheidung vom
23. März 1999 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben, das
Finanzstrafverfahren betreffend des Verdachtes der Abgabenhinterziehung im Bezug
auf Einkommensteuer 1987 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von
S 74.410,00 wegen Verjährung der Strafbarkeit gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG eingestellt und die neubemessene
Zusatzgeldstrafe mit S 250.000,00 festgesetzt. Gemäß
§ 20 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit die
Ersatzfreiheitsstrafe mit 50 Tagen bemessen.
Inhaltlich begründet wurde
die Berufungsentscheidung vom 23. März 1999, RV/777-10/98, im
Wesentlichen damit, dass sich die gegenständliche Abgabenhinterziehung auf
Einkünfte bezog, die der Bw. durch jahreslanges strafbares Verhalten im
Zusammenhang mit seiner beruflichen Funktion erzielte, wobei im Rahmen von
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die steuerliche
Zurechnung der Zuflusszeitpunkt maßgeblich ist und ein
Rückforderungsanspruch der seinerzeit vom Bw. Geschädigten erst im
Zeitpunkt der Bezahlung zu Werbungskosten führt. Die Entscheidung der
Ratskammer des Landesgerichtes Korneuburg, in welcher ein abweichender
Standpunkt vertreten wurde, wurde im gegenständlichen Zusammenhang weder
als richtungsweisend, noch als bindend angesehen.
Gegen diese
Berufungsentscheidung vom 23. März 1999 wurde in der Folge vom
Bw. am 30. August 1999 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von
Verfahrensvorschriften gerichtet.
Mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 2002,
Zl. 99/15/0154-11, wurde die angefochtene Berufungsentscheidung im
Ausspruch über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben
und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde die
Aufhebung im Strafausspruch damit, dass seitens der belangten Behörde die
Zusatzgeldstrafe herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe hingegen
rechtswidrigerweise erhöht wurde. Dadurch, dass die belangte Behörde
die über den Bw. verhängte Zusatzgeldstrafe von S 300.000,00 auf
S 250.000,00 herabsetzte, hingegen die von der ersten Instanz
ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Wochen auf 50 Tage erhöhte, hat
sie gegen das im § 161 Abs. 3 FinStrG normierte
Verböserungsverbot, welches auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe
gilt, verstoßen.
Auf Grund der durch den
Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Teilkassierung im Bezug auf den
Ausspruch über die Strafe kommt der Berufungsentscheidung vom
23. März 1999, RV/777-10/98 BS I-78/98, im Ausspruch
über die Schuld und über die Kosten des Finanzstrafverfahrens
Teilrechtskraft zu.
Im Rahmen der Neufestsetzung
der Geldstrafe im nunmehr teiloffenem Berufungsverfahren ist daher zu
überprüfen, inwieweit eine absolute Verjährung der Strafbarkeit
im Sinne des § 31 Abs. 5 FinStrG mittlerweile eingetreten
ist.
Gemäß
§ 31 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens
durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand der Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie
früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für
deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig, die Strafbarkeit
jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist 10 Jahre verstrichen
sind.
§ 31 Abs.
5 FinStrG sieht eine Hemmung der Frist für die absolute Verjährung
während der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vor.
Aufgrund des Wortlautes dieser Gesetzesbestimmung dahingehend, dass die
Strafbarkeit jedenfalls erlischt, wenn
seit dem Beginn der Verjährungsfrist 10 Jahre verstrichen sind, kann
eine Strafe mit normativer Wirkung auch dann nicht ausgesprochen werden, wenn
ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt (siehe VwGH vom 15.7.1998,
93/13/0287).
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mit Zustellung der
Einkommensteuerbescheide 1988 vom 22. Mai 1989, des
Einkommensteuerbescheides 1989 vom 6. September 1990, des
Einkommensteuerbescheides 1990 vom 29. Oktober 1991 und des
Einkommensteuerbescheides 1991 vom 30. September 1992, mit welchem
jeweils auf Grund der ursprünglich abgegebenen unrichtigen
Einkommensteuererklärungen eine zu geringe Einkommensteuervorschreibung
erfolgt ist, der tatbestandsmäßige Erfolg im Sinne des § 31
Abs. 1 FinStrG eingetreten ist, durch welchen der Beginn der
Verjährungsfrist ausgelöst wurde. Unter Zugrundelegung der
10jährigen Frist für die absolute Verjährung der Strafbarkeit des
§ 31 Abs. 5 FinStrG ist die Strafbarkeit betreffend
Einkommensteuer 1988 bis 1991 mittlerweile verjährt und daher nicht
der Bestrafung zugrunde zu legen.
Der Einkommensteuerbescheid
1992 wurde am 11. Mai 1993 erlassen, derjenige für das Jahr 1993
am 7. September 1994. Unter Zugrundelegung der vorangegangenen
Ausführungen steht einer Bestrafung für diese Zeiträume die
Verjährungsbestimmung des § 31 FinStrG nicht entgegen.
Dem angefochtenen
erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates, welches im Schuldspruch durch
den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, liegt in Bezug auf die
Abgabenhinterziehung der Einkommensteuer 1992 ein Verkürzungsbetrag von
S 202.830,00 bezüglich Einkommensteuer 1993 ein Betrag von
S 121.200,00 zugrunde, sodass sich der strafbestimmende Wertbetrag, welcher
einer Neubemessung der Geldstrafe zugrunde zu legen ist, nunmehr auf
S 324.030,00 (entspricht € 23.548,18) beläuft.
Aus der Aktenlage ergibt sich,
dass die der Bestrafung zugrunde zu legenden Verkürzungsbeträge an
Einkommensteuer bisher vom Bw. nicht bezahlt wurden.
Zu seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen hat der Bw. im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat dahingehend Auskunft gegeben, dass er seit Jänner 2003 eine
monatliche Notstandshilfe in Höhe von € 700,00 bezieht und
keinerlei Vermögen besitzt. Verbindlichkeiten bestehen nur mehr
gegenüber der Abgabenbehörde, alle anderen Schulden gegenüber
seinen Gläubiger wurden von ihm bezahlt bzw. von den Gläubigern
geringe Schuldnachlässe gewährt. Die Abgabenbehörde ist daher der
einzige Gläubiger, an den keine Zahlungen geleistet wurden.
Unter Berücksichtigung der
finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Bw. und unter Zugrundelegung der
Milderungsgründe der im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren abgegebenen
geständigen Rechtfertigung und der Unbescholtenheit, welchen kein
Erschwerungsgrund gegenübersteht, ist der Berufungssenat zum Ergebnis
gelangt, dass die nunmehr mit € 6.800,00 festgesetzte Geldstrafe und
für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen
tat- und schuldangemessen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die
Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines
Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines
gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5.504.178 des
Finanzamtes Gänserndorf zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verjährung der Strafbarkeitabsolute VerjährungTeilrechtskraftrechtskräftiger SchuldspruchAufhebung durch VwGH
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-W/03
- Stammnummer
- 3504
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF