Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300018/2016
Schätzung bei buchhalterischem Chaos als Grundlage eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300018/2016vom 08.10.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum behaupteten wahrscheinlich höheren Eigenverbrauch ist festzuhalten, dass für 2011 € 7.000,00 erklärt und berücksichtigt und für 2012 € 11.000,00 als Eigenverbrauch erklärt bzw. berücksichtigt wurden. Wenn der Eigenverbrauch damals höher gewesen wäre, hätte ihn der zuständige Steuerberater selbstverständlich in der korrekten Höhe erklärt. Das war nicht der Fall.
Zum Personalaufwand und der GPLA-Prüfung ist aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung festzustellen, dass in den gegenständlichen Zeiträumen Kontrollen der Finanzpolizei Baden (18.2.2010, 14:00 Uhr bzw. 9.5.2012, 11:15 Uhr) wegen illegaler Ausländerbeschäftigung durchgeführt wurden. Den Berichten über diese Amtshandlungen ist zu entnehmen, dass im Lokal des belangten Verbandes jeweils chinesische Personen arbeitend angetroffen wurden, die weder bei der Sozialversicherung angemeldet bzw. noch im Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen waren. Diese Aufgriffe haben schließlich zu einer Bestrafung wegen illegaler Ausländerbeschäftigung geführt.
Damit relativieren sich die Aussagen in der Beschwerde, die Hauptgesellschafterin hätte die Differenz zur selbst dargestellten Wochenarbeitszeit von 180 Stunden zur Gänze selbst erbracht. Schon in einer Vorprüfung wurde die GmbH darauf aufmerksam gemacht, dass keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden vorhanden wären. Wenn trotz dieses Wissens keine Aufzeichnungen geführt werden, ist davon auszugehen, dass dies deshalb gemacht wurde, um die teilweise "schwarz" beschäftigten chinesischen Landsleute nirgends aufscheinen zu lassen. Es besteht daher keine Veranlassung, von den Berechnungen der GPLA-Prüfung bei eigenständiger Würdigung im Finanzstrafverfahren abzuweichen.
Nicht festgestellt werden konnte, dass verdeckte Ausschüttungen an den Beschuldigten erfolgt sind, sodass insoweit hinsichtlich des Verdachts der Verkürzung von Kapitalertragsteuern das Verfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen war.
Zu den Umsatzsteuerverkürzungen der Zeiträume Jänner 2013 bis Mai 2014 ist festzuhalten, dass diese im Rahmen der Betriebsprüfung nachvollziehbar festgestellt wurden. Da Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht waren kann als Grund für die Verkürzungen nur davon ausgegangen werden, dass nicht alle Unterlagen an den Steuerberater übermittelt wurden und daher nicht alle Lieferungen und Leistungen erfasst waren.
Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG fordert, dass unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt wird.
Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Ein Unternehmer bzw. der die steuerlichen Angelegenheiten eines Unternehmers wahrnehmende Geschäftsführer/Gesellschafter hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Zudem hat der Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.
Auch zur subjektiven Tatseite ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 29.3.2007, 2006/16/0062).
Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260).
Die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038).
Angesichts des nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage für die verbleibenden Finanzvergehen abgegebenen Geständnisses und der bisherigen Verfahrensergebnisse ist der erkennende Senat davon ausgegangen, dass die jeweils geforderte subjektive Tatseite gegeben ist.
Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung erübrigt sich auch die Durchführung der noch offenen Beweisanträge.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen
.
Hat der Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung an, dass er monatlich € 1.300,00 verdient, kein Vermögen besitzt und geringe Schulden aufweist.
Bei der Strafbemessung wurden vom Spruchsenat als mildernd die teilweise erfolgte Schadensgutmachung‚ die Unschärfe bei der Schätzung und das teilweise abgelegte Geständnis bzw. den Beitrag zur Wahrheitsfindung, hingegen als erschwerend die Vorstrafe gewertet.
Aus dem Akt ergeben sich als weitere Milderungsgründe ein zwischenzeitiges Wohlverhalten des Beschuldigten, die zwischenzeitig erfolgte volle Schadensgutmachung, das in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht abgegeben Geständnis und die vom Beschuldigten nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer, die laut Rechtsprechung des EuGH mit einem Abschlag von € 500,00 zu berücksichtigen war.
Als weiterer Milderungsgrund ist die Tatsache zu werten, dass es sich bei einigen Umsatzsteuerbeträgen (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) nur um eine vorübergehende Verkürzung im Sinne des § 23 Abs. 2 2. Satz FinStrG gehandelt hat.
Unter Beachtung der geänderten Strafbemessungsgründe sowie der aktuellen wirtschaftlichen Situation war bei der neuen Anzahl an Milderungsgründen eine Reduzierung der Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß vorzunehmen. Einer weiteren Verringerung standen vor allem generalpräventive Gründe für Abgabepflichtige in vergleichbaren Verhältnissen und Situationen entgegen, um mögliche Täter/innen von der Begehung von Finanzvergehen abzuhalten.
Die obigen Ausführungen zu den Strafbemessungsgründen gelten auch für die im Spruch ersichtliche Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei kommt den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.10.1992, 91/13/0130).
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des VbVG
Zunächst darf zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Verbandsverantwortlichkeit in der Beschwerde darf auf das zwischenzeitig vom Verfassungsgerichtshof erlassene Erkenntnis vom 2. Dezember 2016, G 497/2015-26, G 679/2015-20 verwiesen werden, mit dem Anträge auf Aufhebung des § 3 VbVG abgewiesen wurden.
Darin führte der Verfassungsgerichtshof auszugsweise wie folgt aus:
3.2.2. Vor diesem Hintergrund behaupten die Antragsteller zunächst einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG) und das daraus abzuleitende Schuldprinzip als "eines der wesentlichen Aufbauprinzipien einer rechtsstaatlichen Strafrechtsordnung", weil der Verband auf Grund seiner Verantwortlichkeit für Straftaten eines Entscheidungsträgers gemäß § 3 Abs. 2 VbVG für die Schuld eines anderen einzustehen habe und für diese sanktioniert werde, zumal nach dieser Bestimmung nicht einmal ein Organisations- oder Auswahlverschulden des belangten Verbandes vorliegen müsse. Auch sei es unsachlich, dass Verbände für Vorsatzdelikte ihrer Entscheidungsträger einzustehen hätten, obwohl die Verbandsverantwortlichkeit in den Gesetzesmaterialien mit dem Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet werde.
Bei der Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten von Mitarbeitern gemäß § 3 Abs. 3 VbVG werde nach dessen Z 2 auf das Verhalten eines Entscheidungsträgers abgestellt, wodurch ebenfalls eine verfassungsrechtlich verpönte Zurechnung fremden Handelns erfolge. Auch in diesem Zusammenhang fehle der Regelung insoweit die Sachlichkeit, als dem Verband im Fall einer Vorsatztat des Mitarbeiters gemäß Z 1 vorsätzliches Handeln angelastet werden könne, während auf Entscheidungsträgerebene gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 VbVG bloß Fahrlässigkeitskomponenten verlangt würden.
3.2.3. Dieser Argumentation vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen:
Als von natürlichen Personen verschiedene Träger von Rechten und Pflichten sind juristische Personen rechtliche Konstruktionen, die - in gleicher Weise wie natürliche Personen - durch Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben bestimmte Zwecke verfolgen (VfSlg. 19.522/2011). Mit der Verbandsverantwortlichkeit hat der Gesetzgeber eine (neue) strafrechtliche Kategorie eigener Art geschaffen, die nicht am Maßstab des - von den beiden Antragstellern ins Treffen geführten - Schuldprinzips gemessen werden kann. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz (vgl. VfSIg. 15.200/1998) hat im Individualstrafrecht in Bezug auf natürliche Personen Geltung, nicht jedoch in Ansehung von rechtlichen Gebilden wie juristischen Personen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, das den Gesetzgeber iZm der Sanktionierung von Verbänden an das Schuldprinzip bindet, lässt sich weder aus den genannten Garantien noch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben ableiten.
Allerdings sind iZm Taten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern jene allgemeinen Kriterien, die der Verfassungsgerichtshof bezüglich (insbesondere abgabenrechtlicher) Regelungen, die eine Haftung Dritter vorsehen, aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet hat - nämlich, dass gesetzliche Regelungen unsachlich sind, wenn sie einen Rechtsträger dazu verhalten, "für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet", also "für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflußsphäre liegen" (vgl. VfSIg. 5318/1966, 12.776/1991, 13.583/1993, 15.784/2000, 18.726/2009) - grundsätzlich auch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden beachtlich.
3.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten einer natürlichen Person aus verfassungsrechtlicher Sicht dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex zwischen der juristischen Person und jenen natürlichen Personen besteht, deren Verhalten ihr zugerechnet wird.
Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Kriterien entsprechen aber die Regelungen des § 3 VbVG:
Die Verbandsverantwortlichkeit hängt nämlich in beiden Fallkonstellationen des § 3 VbVG - sowohl nach Abs. 2 (Entscheidungsträgertat) als auch nach Abs. 3 (Mitarbeitertat) - vom Vorliegen eines-der beiden (oder auch beider - wie im Fall G 697/2015 als möglich angenommen) in Z 1 und Z 2 des Abs. 1 festgelegten Merkmale (Tatbegehung zugunsten des Verbandes oder - wie im Fall G 497/2015 zugrunde gelegt - Verletzung von Verbandspflichten) ab, womit ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Verband und der Straftat hergestellt wird. Darüber hinaus verlangen die Regelungen für beide Fallgruppen - § 3 Abs. 2 VbVG im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für eine Tat eines Entscheidungsträgers, § 3 Abs. 3 VbVG für eine Anlasstat eines Mitarbeiters -, dass ein Entscheidungsträger entweder die Tat selbst begangen oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch näher umschriebene Sorgfaltsverstöße zumindest erheblich erleichtert hat. Damit konkretisiert § 3 VbVG aber - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - sowohl den sachlichen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes als auch die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen.
Da der Verband in jedem Fall (nur) durch seine Entscheidungsträger agieren kann, kommt in der Straftat eines Entscheidungsträgers die Verbandsverantwortlichkeit ohne weitere Voraussetzung zum Ausdruck, in der Straftat eines Mitarbeiters hingegen erst durch den die Tat zumindest wesentlich erleichternden Sorgfaltsverstoß eines Entscheidungsträgers, ohne dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Rolle spielt bzw. geprüft werden muss, ob allfällige weitere - an der Straftat unbeteiligte - Entscheidungsträger ein Fehlverhalten gesetzt haben oder nicht. Letztlich liegt es im Verantwortungsbereich des Verbandes, Entscheidungsträger auszuwählen, die für ein gesetzmäßiges Verhalten des Verbandes sorgen.
In dieser Ausgestaltung der Verbandsverantwortlichkeit liegt weder eine Zurechnung "fremder" Schuld noch eine Erfolgshaftung oder eine Schuldvermutung zu Lasten des Verbandes. Vielmehr ergibt sich die Verbandsverantwortlichkeit aus dem dargestellten Zusammenhang von Verband und Führungsebene und dem Umstand, dass der Verband stets nur durch Zurechnung des Handelns der Entscheidungsträger als eines seiner Organe handeln kann.
Im Lichte dieser Ausführungen sieht der erkennende Senat keine Veranlassung für verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
Festzuhalten bleibt, dass keine Argumente vorgebracht wurden, dass der Beschuldigte damals kein Entscheidungsträger des belangten Verbandes gewesen wäre, somit die Voraussetzungen für die Bestrafung des Verbandes vorliegen, da die Taten zugunsten des Verbandes und unter Verletzung von den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten erfolgt sind.
Zur Strafbemessung des Verbandes:
Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist.
Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Vom Spruchsenat wurde bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße gemäß § 5 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG als mildernd die Unbescholtenheit, die teilweise erfolgte Schadensgutmachung und die Unschärfe bei der Schätzung, als erschwerend kein Umstand gewertet.
Allerdings ist im vorliegenden Fall zugunsten des Verbandes vor allem der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 1 VbVG zu beachten ist, wonach der Verband schon vor Entdeckung der Taten Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen hat, wurde doch (wieder der frühere) Steuerberater engagiert, gerade um die abgabenrechtlichen Pflichten auch korrekt erfüllen zu können.
Bei der Strafbemessung des belangten Verbandes waren neben dem bereits berücksichtigten Milderungsgrund der Schadensgutmachung (§ 5 Abs. 3 Z 4 VbVG) auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG zu beachten, wonach die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbandes, hier den Beschuldigten (der laut Firmenbuch Gesellschafter des Verbandes ist), nach sich gezogen hat, als erschwerend hingegen kein Umstand zu werten.
Als weiterer Milderungsgrund ist die Tatsache zu werten, dass es sich bei einigen Umsatzsteuerbeträgen (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) nur um eine vorübergehende Verkürzung im Sinne des § 23 Abs. 2 2. Satz FinStrG gehandelt hat.
Aus dem Akt ergeben sich als weitere Milderungsgründe ein zwischenzeitiges Wohlverhalten des belangten Verbandes und die vom belangten Verband nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer, die laut Rechtsprechung des EuGH auch hier mit einem Abschlag von € 500,00 zu berücksichtigen war.
Unter Berücksichtigung der neuen Strafbemessungsgründe war unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Lage (laut Geschäftsführer werden geringe Gewinne erwirtschaftet) die im Spruch ersichtliche Geldbuße angemessen, wobei bei Gesamtbetrachtung des Falles die Mindestgeldbuße unterschritten werden konnte.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von jeweils € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a und b FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe bzw. der Geldbuße, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Kosten eines allfälligen Strafvollzuges werden zutreffendenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe, die Geldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängig ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die vom Verwaltungsgerichtshof nicht einheitlich entschieden wurde (auf die oben zitierte entsprechende VwGH-Judikatur wird verwiesen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 8. Oktober 2019
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300018/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300018.2016
- Stammnummer
- 126019
- Gültig
- 08.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF