Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0047-W/03
Strittig ist das Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0047-W/03vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen der Bw., vertreten
durch Dr. Werner Siska, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
27. Februar 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Wiener
Neustadt vom 12. Dezember 2002, SpS 476/02-III, nach der am
24. Juni 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten Mag. Horst Stöckler sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird
stattgegeben.
Das angefochtene
Erkenntnis wird aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 12. Dezember 2002, SpS 476/02-III, wurde
der Bw. der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34
Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er fahrlässig im
Bereich des Finanzamtes Wr. Neustadt
1.) als
Geschäftsführer der Fa. A. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben für die
Kalenderjahre 1998 bis 2000, und zwar an Körperschaftsteuer 1998
in Höhe von € 3.731,02, Körperschaftsteuer 1999 in
Höhe von € 2.767,38 und Körperschaftsteuer 2000 in
Höhe von € 15.835,27 bewirkt habe; und
2.) als
Abgabepflichtiger unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben für die
Kalenderjahre 1998 bis 2000, und zwar an Einkommensteuer 1998 in
Höhe von € 3.282,49, Einkommensteuer 1999 in Höhe von
€ 3.258,21 und Einkommensteuer 2000 in Höhe von
€ 2.613,39 bewirkt habe.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe
in Höhe von € 6.400,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend
wurde dazu vom Spruchsenat ausgeführt, dass im Zuge von
Betriebsprüfungen, sowohl beim Einzelunternehmen, als auch bei der GmbH
abgabensparende Maßnahmen des Bw. festgestellt worden seien. Dabei habe es
sich um Erhöhungen hinsichtlich der Privatanteile des Pkws,
Bewirtungsspesen und Spenden, Kauf eines Teppichs usw. gehandelt. Im Rahmen der
Betriebsprüfung der GmbH seien geltend gemachte Ausgaben für
Reisekosten, Provisionen und andere verschiedene Aufwandspositionen mangels
betrieblicher Veranlassung nicht anerkannt worden. Der größte Posten
habe sich aus nicht anerkannten Auslandsreisen ergeben.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 27. Februar 2003, im Rahmen derer
inhaltlich ausgeführt wird, dass zwischen der Tätigkeit des Bw. als
Versicherungsvertreter einerseits, und als Geschäftsführer der Fa. A.
andererseits, nicht der geringste Zusammenhang bestehe und daher getrennte
Berufungsausführungen erfolgen würden.
In Bezug auf
die Geschäftsführertätigkeit sei im Erkenntnis des Spruchsenates
richtig ausgeführt worden, dass sich der größte
Verkürzungsbetrag aus nicht anerkannten Auslandsreisen ergeben würde.
Diesbezüglich würde überhaupt keine Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht bestehen. In den Jahren 1998 bis 2000 sei
seitens der Veranlagungsabteilung des Finanzamtes eine Rückfrage bzw. sogar
ein formeller Vorhalt erfolgt. In Beantwortung dieser Rückfragen bzw. des
Vorhaltes sei der Sachverhalt offen gelegt worden. In den Jahren 1999 und 2000
habe der Bw. über Aufforderung des Finanzamt darüber hinaus die Belege
dieser Auslandsreisen der Veranlagungsabteilung zur Einsicht vorgelegt. Im Jahr
1999 sei es im Gefolge dieser Vorlage der Belege sogar zu einer Abweichung des
Bescheides gegenüber den Erklärungen zu Ungunsten der GmbH gekommen.
Aus dieser geschilderten Vorgangsweise erscheine klar und deutlich
hervorzugehen, dass die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in
keiner Weise verletzt worden sei und daher diesbezüglich überhaupt
kein finanzstrafrechtlicher Tatbestand vorliegen könne.
Hinsichtlich
der Tätigkeit als Versicherungsvertreter werde im Erkenntnis des
Spruchsenates richtig ausgeführt, dass es sich dabei um Erhöhungen von
Privatanteilen des Pkws, Aufwandskürzungen bei Bewirtungsspesen und
Spenden, Kauf eines Teppichs und dgl. gehandelt habe. Wie bereits in der
Verantwortung gegenüber dem einleitenden Finanzamt ausgeführt wurde,
sei gerade bei der Tätigkeit des Bw. als Provisionsvertreter für eine
Versicherung die sich teilweise aus der Gesetzgebung und teilweise aus der
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ergebende Dreiteilung in voll absetzbaren
Werbeaufwand, zur Hälfte absetzbaren Repräsentationsaufwand bzw.
nichtabsetzbaren Aufwand gerade in der Branche des Bw. sehr schwierig bzw. kaum
zu treffen, weil die Grenzen dieser dreifachen Abgrenzung fließend seien
und daher die Abgrenzung in der Praxis kaum zweifelsfrei möglich sei. Dazu
komme, dass der Bw. auch Gemeinderat seiner Heimatgemeinde sei und gerade in
einer kleinen Gemeinde ein faktischer Zwang bestehe, für bestimmte
Anlässe wie z.B. Feuerwehr, Verschönerungsverein etc. sogenannte
"Spenden" zu leisten, die, würden sie nicht geleistet werden,
mit Nachteilen bei der Ausübung der Tätigkeit als
Versicherungsvertreter verbunden gewesen wären, weil ein Großteil
seiner Kunden im Gemeindebereich ansässig sei. Es werde daher nach wie vor
die Meinung vertreten, dass bei diesen Ausgaben der Werbecharakter weitaus
überwiege. Jedenfalls seien derartige Aufwendungen vom Bw. subjektiv als
Werbeaufwendungen aufgefasst worden. Diese Meinung sei auch gegenüber der
Betriebsprüfung vertreten worden, habe jedoch nicht durchgesetzt werden
können.
Hinsichtlich
des Privatanteiles für den PKW seien Auffassungsunterschiede mit der
Betriebsprüfung gegeben gewesen, wie sie im Zuge von Betriebsprüfungen
immer wieder gegeben seien, und wo es letztlich beim Abschluss der
Betriebsprüfung aus Gründen des Beweisnotstandes zu einer Akzeptanz
gekommen sei.
Es werde daher
die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der Aufwandskürzungen bei der
GmbH dem Bw. als deren Geschäftsführer keine Verletzung der
Offenlegungspflicht angelastet werden könne und sich der dadurch
strafbestimmende Wertbetrag bereits auf einen Bruchteil des bisher zu Grunde
gelegten verringern würde.
Hinsichtlich
der Prüfungsfeststellungen bei der Tätigkeit als
Versicherungsvertreter sei zu berücksichtigen, dass bezüglich der
letztlich von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Aufwendungen
Auffassungsunterschiede und Abgrenzungsprobleme bestanden hätten. Es sei
auch zu berücksichtigen, dass der Bw. im fraglichen Zeitraum nicht
steuerlich vertreten gewesen sei und die Erklärungen nach seinen
Möglichkeiten selbst erstellt habe. Der Bw. sei in steuerlichen
Angelegenheiten nicht sehr erfahren, sodass es sich in den vergangenen Jahren
immer wieder informellen Auskünften durch das Finanzamt bedienen hätte
müssen. Möglicherweise sei es hier wegen der steuerlichen
Unerfahrenheit des Bw. auch zu Missverständnissen gekommen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Dem gegenständlichen
Finanzstrafverfahren liegen die Feststellungen einer Betriebsprüfung
für die Jahre 1998 bis 2000 sowohl bei der Fa. A. selbst, als auch beim
Abgabepflichtigen als Einzelunternehmer zu Grunde.
So wurde mit
Betriebsprüfungsbericht vom 18. Oktober 2001 eine
Betriebsprüfung für die Fa. A. betreffend Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer der Jahre 1998 bis 2000
abgeschlossen. Unter Textziffer (Tz.) 17 dieses
Betriebsprüfungsberichtes erfolgte eine Erhöhung des Wertansatzes von
fünf Liegenschaften um S 500.000,00, woraus sich eine Gewinnauswirkung
in Höhe des genannten Betrages ergab. Weiters wurde unter Tz. 20 des
Betriebsprüfungsberichtes unter dem Titel nichtabzugsfähige
Betriebsausgaben festgestellt, dass von den geltend gemachten Ausgaben
betreffend Reisekosten und Provisionen S 151.000,00 für das
Jahr 1998, S 112.000,00 für das Jahr 1999 und
S 149.000,00 für das Jahr 2000 nicht abzugsfähig und daher
außerbilanzmäßig dem Gewinn hinzuzurechnen sind. Eine weitere
Begründung bzw. eine Aufgliederung der nicht anerkannten Reisekosten bzw.
Provisionen ist dem Betriebsprüfungsbericht nicht zu entnehmen. Aus der
Aktenlage des Finanzstrafverfahrens erster Instanz ist dazu ersichtlich, dass
die Gesamtnachforderung laut Betriebsprüfung der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens und in der Folge auch der Bestrafung durch den Spruchsenat
zu Grunde gelegt wurde.
Festgestellt wird weiters, dass
aus der Gewinn- und Verlustrechnung der abgegebenen Bilanzen der Fa. A. der
Jahre 1998 bis 2000 Provisionsaufwendungen ersichtlich sind, jedoch
keinerlei Aufwendungen für Auslandsreisen in den Erklärungen bzw. den
Beilagen offengelegt wurden. Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung vom
17. August 2000 betreffend Steuererklärungen 1999 wurde jedoch
seitens der steuerlichen Vertretung der Fa. A. bekannt gegeben, dass unter dem
Titel "sonstiger Aufwand" Auslandsreisen enthalten sind und diese zwecks
Liegenschaftsverwertungen im gesamten EU-Bereich und in weiterer Folge auch in
den Gebieten der Beitrittskandidaten durchgeführt worden wären. Im
Jahre 1999 seien laut Vorhaltsbeantwortung jedoch Interessentengespräche
vorerst nur im EU-Bereich erfolgt. Es habe sich dabei um Gespräche mit
Immobilienbüros, örtlichen Behörden und Verkaufsinteressenten
gehandelt. Insbesondere sei eine Reihe von allfälligen Objekten besichtigt
worden. Der Umstand, dass diese Dienstreisen vorwiegend an Wochenenden
durchgeführt worden seien, habe in erster Linie den Grund darin, dass der
Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter aus beruflichen
Gründen zu anderen Zeiten unabkömmlich gewesen sei. Zusätzlich
erfolgte in der bezeichneten Vorhaltsbeantwortung eine Aufgliederung der
Auslandsreisekosten nach Ziel-Städten Berlin, Hamburg, Barcelona und
Madrid.
Auch wurde mit FAX vom
30. August 2001 durch den Steuerberater des Bw. in Ergänzung der
Körperschaftsteuererklärung 2000 eine Aufgliederung der
Provisionsaufwendungen und der Auslandsreisen durch den
Geschäftsführer der Abgabenbehörde erster Instanz
offengelegt und von dieser in der Folge eine erklärungsgemäße
Veranlagung durchgeführt. Die Begründung für die
Durchführung dieser Auslandsreisen durch die steuerliche Vertretung namens
der Fa. A. entsprach inhaltlich der für das
Jahr 1999.
Nach Ansicht des
Berufungssenates ist der Bw. mit seinen Berufungsausführungen dahingehend,
dass insoweit eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht für die Jahre 1999 und 2000 nicht vorliegen könne, im
Recht. Auf Verlangen der Abgabenbehörde wurde in diesen Jahren der
Sachverhalt vollständig offengelegt, sodass diese in voller Kenntnis des
Sachverhaltes die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung durchführen
konnte. Eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht ist daher für diese Jahre nicht gegeben und daher das
Finanzstrafdelikt des § 34 Abs. 1 FinStrG schon aus
diesem Grunde nicht tatbestandsmäßig erfüllt.
Auch für das Jahr 1998
kann nach Senatsmeinung eine fahrlässige Tatbegehung durch den Bw. nicht
mit der für ein Finanzstrafverfahren ausreichenden Sicherheit erwiesen
werden. Nach Zeugenaussage der Betriebsprüferin vor dem Berufungssenat
wurden die Aufwendungen für die Auslandsreisen im abgabenrechtlichen
Prüfungsverfahren deswegen nicht anerkannt, weil entsprechende Unterlagen
über besichtigte Objekte bzw. Grundstücke und auch Reiseunterlagen wie
Flugtickets nicht vorgelegt wurden. Aus diesen Gründen erfolgte eine
pauschale Kürzung der geltend gemachten Reisekosten im oben bezeichneten
Ausmaß. Aufgrund der Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren kann auf
Grund des ermittelten Sachverhaltes eine schuldhafte Abgabenverkürzung
durch den Bw. auch diesbezüglich nicht nachgewiesen werden. Sowohl aus der
Aktenlage, als auch auf Grund der Ergebnisse des erst- und zweitinstanzlichen
Finanzstrafverfahrens lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ableiten, dass diesen Auslandsfahrten eine private Veranlassung zugrundegelegen
ist.
Hinsichtlich der unter
Tz. 17 des Betriebsprüfungsberichtes vorgenommenen Erhöhung des
Wertansatzes von fünf Liegenschaften, woraus sich eine Gewinnauswirkung
für das Jahr 2000 in Höhe von S 500.000,00 ergab, welche
auch in der der Bestrafung durch den Spruchsenat zugrundegelegten
Körperschaftsteuer 2000 betragsmäßig enthalten ist, liegen
keinerlei Feststellungen des Spruchsenates in Bezug auf eine schuldhafte
Abgabenverkürzung zugrunde. Auch sind weder aus der Begründung des
Betriebsprüfungsberichtes, noch aus der Aktenlage Anhaltspunkte für
eine schuldhaft zu geringe unrichtige Wertermittlung der in den Bilanzen durch
den Bw. offengelegten Wertansätze ableitbar.
Den Ausführungen zu Punkt
2.) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates liegen die Feststellungen
einer Betriebsprüfung vom 18. Oktober 2002 betreffend
Einkommensteuer des Bw. für die Jahre 1998 bis 2000 zu Grunde. Die
einzige steuerlich relevante Feststellung findet sich in Tz. 14 dieses
Betriebsprüfungsberichtes, unter welcher seitens der Betriebsprüfung
festgestellt wurde, dass in den Jahren 1998 bis 2000 geltend gemachte
Betriebsausgaben und diverse private Ausgaben gemäß
§ 20 Einkommensteuergesetz zu kürzen seien, und zwar in den
Jahren 1998 und 1999 um jeweils S 100.000,00 und im Jahr 2000 in
Höhe von S 80.000,00. Weitere Ausführungen, um welche Arten von
Aufwendungen es sich bei dieser pauschalen Kürzung der Betriebsausgaben
handle, sind aus dem Betriebsprüfungsbericht nicht ersichtlich.
Festgestellt wird auch dazu, dass auf Grund der Aktenlage diese Feststellung der
Betriebsprüfung sowohl der Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, als auch der Bestrafung durch den
Spruchsenat zu Grunde gelegt wurde. Laut Zeugenaussage der Betriebsprüferin
handelte es sich dabei um eine Vielzahl von fraglichen Belegen, wobei letztlich
im Einigungswege mit dem Steuerberater eine pauschale Berücksichtigung der
Privataufwendungen erfolgt ist.
Aus diesen pauschalen
Betriebsausgabenkürzungen durch die Betriebsprüfung kann ein
konkretes, finanzstrafrechtlich fassbares Verhalten des Bw. nicht abgeleitet
werden. Eine betragsmäßige Zuordnung zu einzelnen fraglichen
Aufwandspositionen war dem Berufungssenat auch nach Zeugeneinvernahme der
Betriebsprüferin nicht möglich. Aus den genannten Gründen ist
diesbezüglich ein Nachweis einer betragsmäßig bestimmbaren
fahrlässigen Abgabenverkürzung durch Geltmachung von konkreten
Privataufwendungen als Betriebsausgaben nicht möglich.
Da aus den genannten
Gründen insgesamt der Nachweis einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung nicht erbracht werden konnte, war spruchgemäß
zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
24. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflichtpauschale AufwandskürzungenBeweislastBewirtungsspesenSpendenPrivatanteil PKWVersicherungsvertreter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0047-W/03
- Stammnummer
- 4716
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF