Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0013-K/06
Teilweises Absehen vom Wertersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-K/06vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele,
Rechtsanwälte, A-9100 Völkermarkt,
Hans-Wiegele-Straße 3, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 1. Juni 2006 gegen das
Erkenntnis des Zollamtes Klagenfurt vom 3. März 2006,
SN 400/12345, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Wertersatzstrafe wie folgt abgeändert: Gemäß
§ 19 Abs.1 i.V.m. Abs.5 FinStrG wird auf eine Teilwertersatzstrafe in
Höhe von € 2.000,00 erkannt. Die für den Fall der
Uneinbringlichkeit des Wertersatzes an dessen Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 10 Tagen festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 3. März 2006,
SN 400/12345, hat das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Berufungswerber (Bw.) nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er am 3. Juni 2003 anlässlich seiner
Einreise von Slowenien in das Zollgebiet der Europäischen Union
(Österreich) über das Zollamt Loibltunnel eingangsabgabepflichtige
Waren, nämlich 17 Stück A-Waren, B-Waren, C-Waren, und D-Waren,
auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.149,12 entfallen,
nicht gestellt und somit vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 35 Abs.4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
Gemäß
§ 19 Abs.1 FinStrG wurde
für 17 Stück A-Waren, B-Waren, C-Waren, und D-Waren, statt auf
Verfall auf Wertersatz in der Höhe von € 7.584,21 erkannt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen und
12 Stunden ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 100,00 bestimmt.
Gegen den Ausspruch der Wertersatzstrafe in diesem
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Bw. vom 1. Juni
2006, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass ihn eine derart geringe
Schuld treffe, dass die Missverhältnisregel des § 19 Abs.5
FinStrG anzuwenden sei. Die von ihm mitgeführten Waren seien bereits bei
Lieferungen an die Firma A., die zuvor beim Zollamt Karawankentunnel verzollt
wurden, erfasst gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Teile seien jedoch
noch nicht zur Gänze fertig gestellt gewesen, weshalb er am 3. Juni
2003 den kürzeren Weg über das Zollamt Loibltunnel genommen habe. Der
gegen den Bw. erhobene Vorwurf habe sich daher keinesfalls darauf beziehen
können, Eingangsabgaben zu sparen oder die Verzollung der Ware zu
vermeiden, obgleich die Ware im Fahrzeug versteckt gewesen sei, um sie ohne
Schwierigkeiten über die kroatisch-slowenische Grenze bringen zu
können. § 19 Abs.5 FinStrG diene nach der Rechtssprechung
des VwGH der Strafgerechtigkeit. Auch bei der verhängten Geldstrafe sei die
Strafzumessung im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens
erfolgt. Die Schuld des Bw. sei derart gering, dass von der Auferlegung des
Wertersatzes zur Gänze, in eventu bis zur Höhe der Geldstrafe
abgesehen werden könne, zumal die Geld- im Verhältnis zur
Wertersatzstrafe außer Verhältnis stehe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 153 Abs.1 lit.b FinStrG hat das
Rechtsmittel die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten das Erkenntnis
angefochten wird. Im Bereich des Finanzstrafrechts ist eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits
möglich. Der in erster Instanz ergangene Schuldspruch und der Ausspruch
über die Geldstrafe und die Kosten wurden bereits mit Ablauf der
Berufungsfrist rechtskräftig. Angefochten und somit Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung wurde lediglich der Ausspruch der Wertersatzstrafe.
Gemäß
§ 19 Abs.5 FinStrG ist,
wenn der Wertersatz oder der Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zu dem
den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde, von
seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
Gemäß
§ 19 Abs.6 FinStrG sind,
wenn der Wertersatz aufzuteilen (Abs.4) oder wenn vom Wertersatz ganz oder
teilweise abzusehen ist, hiefür die Grundsätze der Strafbemessung
(§ 23) anzuwenden.
Dem gegenständlichen
Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 3. Juni 2003 reiste
der Bw. mit seinem PKW aus Slowenien kommend beim Zollamt Loibltunnel in das
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein, ohne eine Zollanmeldung
abzugeben. Von einem Gendarmeriebeamten der Grenzkontrollstelle Loibltunnel
wurde der PKW des Bw. nach der Passkontrolle einer Zollkontrolle unterzogen,
wobei im Kofferraum im Ablageplatz des Reservereifens unter der
Kofferraumabdeckung 17 Stück A-Waren, B-Waren, C-Waren, und D-Waren,
vorgefunden wurden. Der Bw hatte den Auftrag, die Waren von der Firma B., zur
Firma A. zu verbringen. Sie waren Teil einer größeren Lieferung von
Teilen für Geräte, die bereits am 28. Mai 2003
(WENr. 470/11111) und am 3. Juni 2003 (WENr. 470/22222) beim
Zollamt Karawankentunnel verzollt wurden. Da es sich um eine Terminlieferung
handelte und die vom Bw. mitgeführten Teile zum Zeitpunkt der Ausfuhr aus
X. (Ausfuhranmeldung X am 2. Juni 2003) noch nicht fertig gestellt waren,
war die Nachlieferung der Teile, die in den beim Zollamt Karawankentunnel
vorgelegten Rechnungen enthalten waren und für die die Eingangsabgaben
entrichtet wurden, erforderlich. Dem Bw. war bekannt, dass er für die von
ihm mitgeführten Waren eine Zollanmeldung hätte abgeben müssen,
hat dies aber unterlassen, da die Waren, die er wegen der Durchfuhr durch
Slowenien in seinem Fahrzeug versteckte, da er keine Lieferpapiere dabei hatte,
ohnehin beim Zollamt Karawankentunnel verzollt wurden und er der Ansicht war,
sie würden in seinem PKW ohnehin nicht gefunden werden.
Nach § 19 Abs.5 FinStrG ist das Verhältnis
des Wertersatzes zur Bedeutung der Tat und zum den Täter treffenden
Vorwurf, sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht zu prüfen. Die
Bedeutung der Tat wird zunächst nach dem Wert des Tatgegenstandes in
Relation zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu beurteilen sein.
Nach der Rechtssprechung des VwGH (vgl. VwGH 24.3.1994, 92/16/0092) kann von
einem Missverhältnis bereits bei einer Relation von rund 20 %
(Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in Bezug zum Warenwert) jedenfalls
keine Rede sein. Ein Missverhältnis ist aber denkbar, wenn der Wertersatz
(§ 19 Abs.3) zum Unrechtsgehalt der Tat, gemessen an einem
durchschnittlich begangenem Schmuggel, als unangemessen streng anzusehen ist. In
Betracht kommen dabei etwa ein Durchfuhrschmuggel, bei dem die Ware nicht in den
Wirtschaftsraum der Gemeinschaft eingebracht werden sollte, aber auch der
vorliegende Fall, da die geschmuggelten Waren beim Zollamt Karawankentunnel als
Teil einer größeren Lieferung angemeldet und die Eingangsabgaben
entrichtet wurden. Eine Abgabenverkürzung oder eine Schädigung der
Wirtschaft in der Gemeinschaft war niemals beabsichtigt. Der Unabhängige
Finanzsenat erachtet daher die Anwendung des § 19 Abs.5 FinStrG
für geboten.
Ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen, sind
hiefür die Grundsätze der Strafbemessung anzuwenden.
Entscheidungsgrundlage ist dabei die Schuld des Täters. Dabei ist
erschwerend zu berücksichtigen, dass der Bw. die Waren im Kofferraum im
Ablageplatz des Reservereifens unter der Kofferraumabdeckung transportierte.
Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Vorsatz des Bw. zwar auf
ein vorschriftswidriges Verbringen, nicht aber auf eine Abgabenverkürzung
gerichtet war, zumal er wusste, dass auch die von ihm mitgeführten Waren
beim Zollamt Karawankentunnel verzollt worden waren. Weiters ist neben der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der persönlichen
Verhältnisse des Bw. zu berücksichtigen, dass der Bw. aus der Tat
keinen individuellen Nutzen gezogen hat, bisher einen ordentlichen Lebenswandel
geführt und ein reumütiges Geständnis abgelegt hat. Unter
Berücksichtigung all dieser Erwägungen war von der Auferlegung eines
Wertersatzes zwar nicht - wie vom Bw. beantragt - zur Gänze, aber doch
teilweise abzusehen und die Strafe des Wertersatzes mit € 2.000,00
festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 13. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-K/06
- Stammnummer
- 27224
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF