Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0021-W/06
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0021-W/06vom 12.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
der Beschuldigten vom 21. Februar 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 1/23 vom
24. November 2005, SpS, nach der am 12. September 2006 in Anwesenheit
der Beschuldigten und ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe sowie im
Ausspruch über die Haftung aufgehoben und insoweit in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Anwendung des § 21 Abs.
1 und 2 FinStrG, wird über die Berufungswerberin (Bw.) eine Geldstrafe in
Höhe von € 5.200,00 und eine gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1
FinStrG haftet die Fa. N-GmbH für die über den Bw. verhängt
Geldstrafe im Umfang der Neufestsetzung.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 24. November 2005,
SpS, wurde die Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil sie als Geschäftsführerin der Fa. N-GmbH
vorsätzlich
1) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und zwar für die
Monate 4,7,9-12/03 in Höhe von € 9.352,31, für 1,2,5,6/04 in
Höhe von € 8.359,86, 9-12/04 in Höhe von
€ 7.199,84 und für 1,2,4,5/05 in Höhe von
€ 5.422,45; und weiters
2) selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, und zwar Lohnsteuer
1-10/03 in Höhe von € 1.174,85, 1-12/04 in Höhe von
€ 1.523,43 und 3-5/05 in Höhe von € 231,09 und weiters
DB, DZ 1-10/03 in Höhe von € 2.407,43, 1-12/04 in Höhe von
€ 2.965,66 und 3-5/05 in Höhe von € 742,20.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über die Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die von der Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens
mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa. N-GmbH für die über die Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. im
Tatzeitraum für die abgabenbehördlichen Belange der 1979
gegründeten und im Firmenbuch eingetragenen Fa. N-GmbH, deren
Betriebsgegenstand der Gastronomiebereich sei, verantwortliche
Geschäftsführerin gewesen sei.
Sowohl an Hand der Konten als auch im Zuge einer bei der
GmbH durchgeführten Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung, welche mit
Bericht vom 11. Mai 2005 geendet habe, sei festgestellt worden, dass in den
zu 1) angeführten Zeiträumen keine Umsatzsteuervorauszahlungen
abgeführt wurden und auch keine Voranmeldungen erfolgt seien. Die
Festsetzung sei an Hand der zu Prüfungsbeginn vorgelegten
Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt.
Weiters sei festgestellt worden, dass die zu 2)
angeführten selbst zu berechnenden Lohnabgaben nicht
ordnungsgemäß entrichtet worden seien.
Die Bw. habe sich durch ihren ausgewiesenen Vertreter
schuldeinsichtig gezeigt und ihr Fehlverhalten auf persönliche Probleme und
Zahlungsschwierigkeiten zurückgeführt.
Geringe Schadensgutmachung sei erfolgt.
Im vorliegenden Fall seien die im Spruch angeführten
selbst zu berechnenden Abgaben nicht entrichtet worden, wodurch es zu einer
Verkürzung in der angeführten Höhe und damit zur Erfüllung
des objektiven Tatbildes gekommen sei.
Da die Bw. als für die abgabenbehördlichen
Belange Verantwortliche von ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Entrichtung gewusst habe und weiters auch Kenntnis davon gehabt habe, dass
mangels Bestehens von Guthaben bei der Abgabenbehörde eine Verkürzung
eintreten werde, habe sie die Tatbilder auch subjektiv zu vertreten und sei
sohin nach den angezogenen Gesetzesstellen schuldig zu erkennen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, die Schuldeinsicht, die Notlage
des Unternehmens, die Sorgepflicht für ein Kind und die geringe
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines
Finanzvergehens mit einer Finanzordnungswidrigkeit an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw. vom 21. Februar 2006,
mit welcher beantragt wird, die Strafhöhe schuldangemessen herabzusetzen
und der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den
persönlichen Verhältnissen der Bw. entsprechend zu mindern.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Bw.
Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Fa. N-GmbH mit
dem Betriebsgegenstand Gastwirtschaft gewesen sei.
Am 30. November 2005 sei das Konkursverfahren
über das Vermögen der Fa. N-GmbH eröffnet und das
Unternehmen mit Beschluss des Handelsgerichtes X vom 27. Dezember 2005
geschlossen worden.
Seit der Unternehmensschließung verfüge die
Einschreiterin über kein Einkommen und sei sorgepflichtig für eine
minderjährige Tochter. Die Bw. verfüge daher derzeit nicht einmal
über das Existenzminimum und lebe ausschließlich von Zuwendungen von
dritter Seite.
Im Konkursverfahren seien von der Bank Kreditforderungen in
Höhe von € 253.277,25, für welche die Einschreiterin
persönlich hafte, angemeldet und vom Masseverwalter anerkannt worden.
Darüber hinaus bestünden weitere persönliche Haftungen auf Grund
des Konkurses der Fa. N-GmbH.
Die geänderten persönlichen Verhältnisse und
die geänderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Einschreiterin
auf Grund der Konkurseröffnung am 30. November 2005 und der darauf
erfolgte Unternehmensschließung habe in der Verhandlung vor dem
Spruchsenat vom 24. November 2005 noch nicht berücksichtigt werden
können.
Auf Grund der derzeitigen Vermögenslosigkeit und der
persönlichen Haftungen der Bw. treffe sie die verhängte Geldstrafe
unbillig hart.
Von der Bw. seien beim Erwerb der Fa. N-GmbH hohe
Kreditverbindlichkeiten mit übernommen worden. Damit sämtliche
fällige Zahlungen bedient hätten werden können, sei die Bw. zu
Reduktionen im Personalbereich gezwungen gewesen. Diese Reduktionen sollten
durch eine verstärkte Mitarbeit der Bw. im Unternehmen kompensiert werden.
Zuletzt seien im Unternehmen nur mehr ein Koch und zwei geringfügig
Beschäftigte angestellt gewesen. Letztlich sei trotz größten
persönlichen Einsatzes der Bw. Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens
eingetreten und habe ein Konkursantrag gestellt werden müssen.
Die gegenständlichen Finanzvergehen bzw.
Finanzordnungswidrigkeiten seien daher zum Teil auf die Notlage des Unternehmens
sowie auf die Mehrfachbelastung der Einschreiterin als Unternehmerin,
Dienstnehmerin und Mutter zurückzuführen. Aus den dargestellten
Gründen sei jedenfalls die Schuld als gering anzusehen und die Strafe zu
hoch bemessen.
Gemäß
§ 23 FinStrG sei die Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Bei der Bemessung
der Geldstrafe seien auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom
24. November 2005 seien weder die geringe Schuld der Bw. noch die
persönlichen Verhältnisse und ihre wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit ausreichend berücksichtigt worden.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG
können die Geldstrafe ein Zehntel des Höchstausmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreiten, wenn besondere Gründe vorliegen
würden.
Auf Grund des Erkenntnisses des Spruchsenates ergebe sich
ein Verkürzungsbetrag in Höhe von € 39.374,00 ohne
Berücksichtigung der bereits erfolgten Schadensgutmachung. In
vergleichbaren Fällen sei die verhängte Geldstrafe mit rund 10% des
Verkürzungsbetrages bemessen worden. Dies würde im
gegenständlichen Fall einen Strafbetrag von rund € 3.900,00
ergeben.
Weiters sei festzuhalten, dass die Behörde die
Milderungs- und Erschwerungsgründe falsch gewichtet habe. Die
Milderungsgründe würden bei weitem die Erschwerungsgründe
überwiegen und es sei daher schon aus diesem Grund eine Herabsetzung der
Strafhöhe geboten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die vorliegende Berufung richtet sich ausschließlich
gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe.
Entsprechend der Bestimmung
des § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe zunächst die Schuld des Täters. Dazu führt die Bw. in
der gegenständlichen Berufung aus, dass bedingt durch die wirtschaftliche
Notsituation des Unternehmens aufgrund hoher Kreditverbindlichkeiten
Personalreduktionen durchgeführt hätten werden müssen, welche
ihre verstärkte Mitarbeit im Unternehmen erfordert hätten. Die
gegenständlichen Finanzvergehen seien zum Teil auf die wirtschaftliche
Notlage des Unternehmens sowie auch auf die Mehrfachbelastung der Einschreiterin
als Unternehmerin, Dienstnehmerin und Mutter zurückzuführen, weswegen
ihre Schuld jedenfalls als gering anzusehen sei. Durch diese Mehrfachbelastung
sind, nach ihrer glaubwürdigen Aussage vor dem Berufungssenat, auch
gesundheitliche Probleme (burn out) entstanden, die einen teilweisen beruflichen
Ausfall als Geschäftsführerin nach sich zogen. Teilweise hat sich die
Bw. auch auf ihren Steuerberater hinsichtlich der Abgabe von bzw. Meldung der
Selbstbemessungsabgaben verlassen, welcher auch mit 10% am Unternehmen beteiligt
war.
Diesem Vorbringen der Bw. wird seitens des
unabhängigen Finanzsenates inhaltlich zugestimmt, waren doch die
Tathandlungen der Bw. ganz offensichtlich in der wirtschaftlichen Notlage des
Unternehmens begründet, wobei sich erkennbar ihr Bestreben darauf richtete,
den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, ohne persönliche Vorteile aus
der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben zu ziehen. Zudem war der Vorsatz der
Bw. ersichtlich nicht auf endgültige Abgabenvermeidung gerichtet. Vielmehr
hat sie bedingt durch einen erhöhten Arbeitseinsatz auf Grund von
wirtschaftlichen notwendigen Rationalisierungsmaßnahmen im Personalbereich
der Fa. N-GmbH und auch wegen gesundheitlicher Probleme die für die
Berechnung der Selbstberechnungsabgaben notwendigen Unterlagen verspätet an
den Steuerberater übermittelt, jedoch in der Folge eine eigenständige
Offenlegung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben
herbeigeführt, wobei deren Entrichtung an der wirtschaftlichen Notsituation
des Unternehmens scheiterte. Sehr wohl aber ist nach Ansicht des
Berufungssenates das grundsätzlich Bestreben der Bw. zur Erfüllung der
steuerlichen Offenlegungs- und Entrichtungspflichten erkennbar, hat doch die Bw.
letztlich eine Schadensgutmachung in einem Ausmaß von ca. zwei Drittel der
dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten herbeigeführt. Entgegen den Ausführungen im
erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates ist daher nicht nur von einer
geringen, sondern sogar von einer überwiegenden Schadensgutmachung im
Rahmen der Milderungsgründe auszugehen.
Auch ist den Berufungsausführungen dahingehend
zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die
Erschwerungsgründe sowohl ihrer Anzahl nach als auch in der Gewichtung
weitaus überwiegen. Wie im erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates
zu Recht ausgeführt, sind bei der Strafbemessung als mildernd die
geständige Rechtfertigung der Bw., ihre finanzstrafbehördliche
Unbescholtenheit und ihr durch die wirtschaftliche Notsituation des Unternehmens
motiviertes Handeln zu berücksichtigen. Darüber hinaus waren im Rahmen
der Strafzumessung durch den Berufungssenat die bereits angeführte
überwiegende Schadensgutmachung sowie auch der Umstand, dass die Bw. aus
ihren Tathandlungen keine persönlichen Vorteile gezogen hat, sondern ihr
offensichtliches Bestreben darauf hinaus gerichtet war, den wirtschaftlichen
Fortbestand des Unternehmens zu sichern und dieses zu retten, zusätzlich
mildernd ins Kalkül zu ziehen.
Entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des
Spruchsenates stellt das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen keinen
Erschwerungsgrund dar, wenn dieser Umstand, wie im gegenständlichen Fall,
bereits durch die Summierung der einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge
entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe
der einheitlichen Strafdrohung bestimmt. Eine Berücksichtigung als
Erschwerungsgrund würde eine Doppelverwertung strafverschärfender
Umstände darstellen und ist daher nicht zulässig.
Bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat blieb jedoch
der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen
längeren Tatzeitraum von mehr als zwei Jahren zu unrecht
unberücksichtigt. Dieser Erschwerungsgrund war daher bei der Strafbemessung
durch den Berufungssenat bei Abwägung der Strafzumessungsgründe zu
berücksichtigen.
Auch muss den
Berufungsausführungen der Bw. dahingehend beigepflichtet werden, dass der
erstinstanzlich erkennende Spruchsenat keine Feststellungen über die
gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG bei der Bemessung der
Geldstrafe zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse und
bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. getroffen
hat. Im erstinstanzlichen Erkenntnis wird dazu lediglich ausgeführt, dass
Sorgepflichten für ein Kind bestehen würden. Die Bw. führt zu
ihrer wirtschaftlichen Situation aus, dass sie nach Eröffnung des
Konkursverfahrens um Einstellung der Geschäftstätigkeit der
Fa. N-GmbH künftig als Sekretärin über ein Nettoeinkommen
von € 1.200,00 verfügt, wobei die Höhe der persönlichen
Schulden insgesamt ca. € 130.000,00 beträgt. Es ist daher bei der
Strafbemessung durch den Berufungssenat von einer sehr eingeschränkten
wirtschaftlichen Situation der Bw. auszugehen, wobei offensichtlich auch keine
Aussicht auf eine mittelfristige wirtschaftliche Konsolidierung besteht.
Das in der Berufung ins Treffen geführte Vorliegen
besonderer Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG, welche
es ermöglichen bei der Bemessung der Geldstrafe ein Zehntel des
Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu unterschreiten, erachtet
der Berufungssenat im gegenständlichen Fall als gegeben. Diese liegen, wie
oben näher ausgeführt, insgesamt darin, dass der Bw. nur ein
verminderter Grad des Vorsatzes anzulasten ist, sich ihre wirtschaftliche
Situation bei gegebener Sorgepflicht für ein Kind als äußerst
schlecht darstellt und die bezeichneten Milderungsgründe in ihrer Anzahl
als auch in ihrer Gewichtung die Erschwerungsgründe bei weitem
überwiegen.
Dazu kommt noch, dass im gegenständlichen Fall auf die
spezialpräventive Zweck der Verhängung einer die Bw. in Hinkunft
abschreckenden Geldstrafe wegfällt, da diese nicht mehr als
Geschäftsführerin tätig ist und eine Tätigkeit mit
Verantwortungsbereich für die steuerlichen Agenden eines Unternehmens
voraussichtlich auch in Zukunft nicht mehr ausgeübt werden wird.
Aufgrund dieser berücksichtigungswürdigen
Gründe konnte seitens des Berufungssenates mit einer Geldstrafe im
Ausmaß von weniger als einem Zehntel des Höchstausmaßes der
angedrohten Geldstrafe, welches im gegenständlichen Fall
€ 65.191,25 beträgt, das Auslangen gefunden werden.
Eine darüber hinausgehende Strafreduktion war nach
Senatsmeinung aus generalpräventiven Erwägungen bei nicht erfolgter
vollständiger Schadensgutmachung nicht möglich, zumal eine geringere
Strafsanktion keine Abschreckungswirkung gegenüber Dritten, in der
risikobehafteten Gastronomiebranche tätigen potentiellen Tätern mehr
hätte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
wirtschaftliche NotsituationMehrfachbelastunggesundheitliche Problemegeringe Schuldüberwiegende SchadensgutmachungGeständniskeine persönlichen VorteileZusammentreffen zweier Finanzvergehenbesondere Gründe§ 23 Abs. 4 FinStrG.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-W/06
- Stammnummer
- 24045
- Gültig
- 12.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF