…die gegenständliche Vorgangsweise zur Sicherstellung der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle und der wirksamen Steuereinhebung erforderlich sei, sei entgegenzuhalten, dass das KESt-Abzugsverfahren auch im Inland nur freiwillig ist, eine Nichtbesteuerung von Derivaten auch bei inländischer auszahlender Stelle also auch nicht ausgeschlossen sei. Weiters wurde hingewiesen…
…ermittelt wurden. Es soll kein automatischer Verlustausgleich von Einkünften aus gemeinschaftlich gehaltenen Einkunftsquellen erfolgen. 29.5.7 Freiwillige Abzugsteuer für unverbriefte Derivate Rz 7752a: Wird von den in § 95 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 genannten Einrichtungen ein freiwilliger KESt-Abzug bei unverbrieften Derivaten vorgenommen…
…Sie hält inländische Steuerpflichtige davon ab, Geschäfte mit nicht verbrieften Derivaten bei Banken im Ausland abzuwickeln, weil die Möglichkeit des freiwilligen KESt-Abzugs mit Endbesteuerungswirkung und somit die Anwendung des besonderen Steuersatzes gem § 27a Abs 1 EStG in diesem Fall nicht besteht. Umgekehrt wird es…
…verzögern sollte, bestehen keine Bedenken, bei einer kurzfristigen "direkten" Wohnungsüberlassung an hilfsbedürftige Flüchtlinge von bis zu zwölf Monaten ebenso vom KESt-Abzug abzusehen. 2.4. Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung einer Unterkunft a.Entgeltliche Überlassung Erfolgt die Unterbringung von Flüchtlingen entgeltlich (zB iRd Grundversorgung), liegt grundsätzlich…
…Die Zinsen, die diese Wertpapiere abwerfen, unterliegen dem KESt-Abzug und sind endbesteuerungsfähig. Sie werden a) nicht in die Veranlagung einbezogen, b) (freiwillig) unter Anrechnung der KESt in die Veranlagung einbezogen. 2 A, B und C sind an der bilanzierenden ABC-KG beteiligt. Diese hält…
…18*** habe daher gerade nicht erfolgen sollen. Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, die richtige und zugleich einfachste Vorgangsweise wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung der ***15*** an die Bf. mit KESt-Abzug gewesen. Bei der Bf. wäre in einem solchen Fall eine verdeckte Einlage vorgelegen. Der steuerliche…
…00 - Substanzgewinne aus ausländischen Invest.-Fonds ohne KESt-Abzug (KZ 409) = 360,97 5. Gesamtbetrag der Einkünfte (KZ 777) = 47.121,92 6. Sonderausgaben, und zwar - Versicherungsprämien (KZ 455) = 10.422,50 - Freiwillige Weiterversicherungen u Nachkauf Versicherungszeiten (KZ 450) = 3.270…
…KESt (33,33% ab 2016: 37,93%) | Euro 23.068,32 | Euro 27.917,70 | Euro 58.896,06 | Euro 66.108,90 Insgesamt war sohin den Beschwerden der Erfolg zu versagen und die angefochtenen Bescheide zu Lasten der Bf. abzuändern…
…87 (KESt-Betrag) herangezogen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zwischen den Parteien ist die Frage der Zulässigkeit des Abzuges von Betriebsausgaben für Reisekosten, freiwillige Sozialaufwendungen…
…des Investitionsfreibetrages (IFB) sowie gegen eine Nichtanerkennung eines Teilbetrages einer an seine Gattin anlässlich deren Pensionierung gewährten Abfertigung, welcher von der BP als nicht fremdübliche, freiwillige Abfertigung qualifiziert worden war. Auch an die Folgegesellschaften waren nach den BP neue Veranlagungsbescheide für 1994 bzw. 1995 ergangen…
…über die Anrechnung der einbehaltenen Kest, die auf die endbesteuerungsfähigen Kap.Einkünfte des Jahres 2001 entfällt, entschieden werden. Da somit, wie von Ihnen selbst erkannt, über die Einkommensteuer 2001 rechtskräftig entschieden ist, konnte Ihrem obigen Ansuchen nicht näher getreten werden und war dieses abzuweisen." Der…
…| | 2009 | 2010 | 2011 | Kapitalerträge | 158.782,42 | 322.965,90 | 402.486,14 | 25% KESt | 39.695,61 | 80.741,47 | 100.621,53 Darüber hinaus ergingen für 2009 - 2011 neue (hier nicht…
…da die abzugsverpflichtete Gesellschaft nicht mehr existiert. Die Beschwerde war betreffend Kapitalertragsteuer für 2009 bis 2011 abzuweisen. Der Kapitalertragsteuerbescheid für 2010 war abzuändern und die Kapitalertragsteuer mit 86.197,02 Euro festzusetzen. Die Kapitalertragsteuer 2010 ist wie folgt zu berechnen: | | Kapitalerträge | KESt …
…einerseits dem (negativen) Gesellschafter-Verrechnungskonto gutgeschrieben, andererseits wurde sie unter dem Titel "Investitionsablöse Wohnung 1. Stock" in den Büchern der Bw. aktiviert und mit 5 % abgeschrieben (Bestandskonto Betriebsgebäude Wienerstraße, KöSt-Akt 2002, AS 21). Rechtliche Würdigung: Gemäß § 7 Abs. 2 2. Satz KStG 1988 iVm …
…ohne Würdigung abgewiesen habe. Die belangte Behörde sei ebenfalls dem Antrag auf Akteneinsicht, konkret betreffend die im Zuge der Betriebsbesichtigung erstellten Fotos, nicht nachgekommen. Betreffend die nicht abzugsfähigen Aufwendungen wurde vorgebracht, dass das Radzubehör von Mitarbeiterinnen verwendet werde. Die Berechnung der Luxustangente, des Leasingaufwandes und…
…Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen (§ 5 Abs.2 und 8 der Stiftungszusatzurkunde). Ein laut Stiftungsurkunden vorgesehener Stiftungsbeirat wurde noch nicht eingerichtet. Aufsichtsratspflicht besteht nicht, ein freiwilliger Aufsichtsrat ist nicht bestellt. Beweis: Firmenbuch (Letztfassung vom 23. Jänner 2016), Jahresabschlussberichte des Stiftungsprüfers, Stiftungs- und Zusatzurkunde vom 23…
…Werbungskosten wurde erläutert, dass der Abzug der Kosten für doppelte Haushaltsführung der Wohnung in der Schweiz in Höhe von CH 1.460 pro Monat betrage. Die Familienheimfahrten seien mit der Pendlerpauschale beschränkten Höchstbetrag berücksichtigt. Die steuerlich berücksichtigten Familienheimfahrten würden sich ausschließlich darauf stützen, dass seitens…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Im anhängigen Verfahren war zu klären, ob der Gewinn aus der einzelunternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Bf) als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Verfahrenszeitraum 2005-2009 auf Basis einer (freiwilligen) Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz…
…Bl. 22/IV). A1/56Ab Ab2 : Freiwillige Zuwendungen im Rahmen eines Sponsorings gelten als nicht betrieblich veranlasst, insbesondere da es an der typischen Werbewirksamkeit mangelt (Arbeitsbogen Bl. 23/IV). A1/56Ad Ad2 : Auch bei diesen Aufwendungen für Rockkonzerte handelt es sich um nicht abzugsfähige Repräsentationskosten…
…eine Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge aber nur insoweit in Betracht, als die Abzugssteuern eine Vorentrichtung der Einkommensteuer darstellen (zB KESt). Abzugssteuern außerhalb des EStG (also ausländische Steuern) finden demnach keine Berücksichtigung. Eine Verpflichtung zur Anrechnung ergibt sich daher lediglich aufgrund des anzuwendenden DBA…