Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100144/2022
Schätzung Betriebsausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100144/2022vom 18.12.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
3.106,00 €
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3.936,00 €
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5.321,00 €
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7.571,00 €
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Freiwilliger Soz. Tz 3
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824,00 €
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956,00 €
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2.104,00 €
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2.232,00 €
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Nahe Angehörige Tz 4
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0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
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Barvorschüsse Tz 5
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19.615,63 €
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19.569,50 €
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47.488,10 €
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54.525,61 €
Bezüglich der konkreten Berechnung der Körperschaftsteuer auf Basis der vorgenannten, anerkannten Betriebsausgaben wird auf die den Entscheidungsgründen beigelegten Berechnungsblätter zur Körperschaftsteuer, Beilagen ./1-./4, verwiesen.
4.1.3. Kapitalertragsteuer
Neben offenen Gewinnausschüttungen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu den KESt-pflichtigen Kapitalerträgen iSd § 27 Abs. 2 Z 1 iVm § 93 Abs. 1 (§ 27 Tz 39 f; vgl VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037; VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; Renner, RdW 2014, 741; derselbe, ÖStZ 2015, 249). Verdeckte Gewinnausschüttungen werden meist erst im Nachhinein erkannt, weshalb von der abzugsverpflichteten Körperschaft im maßgeblichen Zeitpunkt (eine Woche nach Zufließen; § 96 Abs. 1 Z 1 iVm § 95 Abs. 3 Z 2 erster TS) idR keine KESt einbehalten und abgeführt wird. Wird im Zeitpunkt des Zufließens die KESt nicht abgezogen, so ist grds in diesem Zeitpunkt der Vorteil des Gesellschafters, die KESt nicht tragen zu müssen, eingetreten (§ 27 Abs. 5 Z 2; vgl VwGH 5.9.2012, 2010/15/0018; VwGH 25.11.2010, 2007/15/0104; siehe auch § 27 Tz 222). In diesem Fall beträgt die KESt rechnerisch 33,33% bzw. ab 01.01.2016 37,93 %, weil der Gesellschafter den Brutto-Kapitalertrag erhält (vgl Pkt. 4. BMF-Info 5.10.2015, AFS 2015, 164; Hendl/Pülzl, SWK 2017, 471; Kirchmayr/Achatz, taxlex 2017, 69; Kirchmayr/Bodis/Hammerl in Doralt/Ruppe I12 Tz 760; Jakom/Marschner 2022 § 93 Tz 9; Renner, SWK 2015, 1365).
Dass im Zusammenhang mit den festgestellten Leistungen Vorteilsgewährungen und somit derartige Ausschüttung vorliegen, ist zwischen den Parteien unstrittig; ebenso, dass die Bf. dem Grunde nach für die KESt haftet (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 1). Rücksichtlich der anzuerkennenden Betriebsausgaben gemäß Pkt. 4.1.2. errechnet sich die festzusetzende KESt wie folgt:
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2015
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2016
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2017
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2018
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Gewinnerhöhung
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Euro 69.211,88
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Euro 73.603,22
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Euro 155.275,67
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Euro 174.291,85
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vGa KESt (33,33% ab 2016: 37,93%)
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Euro 23.068,32
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Euro 27.917,70
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Euro 58.896,06
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Euro 66.108,90
Insgesamt war sohin den Beschwerden der Erfolg zu versagen und die angefochtenen Bescheide zu Lasten der Bf. abzuändern.
4.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, schließlich orientierte sich das Bundesfinanzgericht bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie Fragen der Beweiswürdigung ab, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Dezember 2024
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
freiwilliger SozialaufwandReiskosten, Fahrtenbuchnahe AngehörigeBarauszahlungenBindung StraferkenntnisVerböserung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100144/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100144.2022
- Stammnummer
- 146936
- Gültig
- 18.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF