RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100144/2022

Schätzung Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100144/2022vom 18.12.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

b. Veranlagungsjahr 2016: In diesem Jahr begehrte die Bf. Euro 8.452,00 für Reisekosten (Kilometergelder) der Gesellschafterin. Verzeichnet wurden in diesem Jahr gesamt 21.130 km. Auch hier sind die - wie dargelegt - nicht absolvierten Fahrten zu den unter Punkt a. genannten Unternehmen abzuziehen, was zu einem Abzug von 8.756 km führt, was restlich 12.374 km bedeutet. Aus den zuvor genannten Gründen ist der Zuspruch von Betriebsausgaben in Höhe von 30% der verbleibenden Reisekosten angemessen, sodass für das Jahr 2016 Euro 1.560,00 an Kilometergeld (ds 3.714 km x Euro 0,42) zustehen. c. Veranlagungsjahr 2017: An Kilometergeld wurden von der Bf. Euro 12.303,54 (Euro 13.357,54 abzüglich Diäten iHv Euro 1.054,00) an Gesellschafterin2 bezahlt, was der Abgeltung von 30.758,85 km (Euro 12.303,54 durch 0,4 Euro/km) entspricht. Nun scheint im "Fahrtenbuch" eine Gesamtkilometeranzahl von 32.400 auf, die - wie soeben dargelegt - tatsächlich nicht abgegolten und somit von der Bf. auch nicht aufgewendet wurden. Auszugehen ist somit von 30.759 km, von denen die nachweislich nicht zurückgelegten Fahrten in Abzug zu bringen sind, sodass 16.144,85 km verbleiben. Davon sind - wie dargelegt - 30% angemessen. Somit stehen für das Jahr 2017 Euro 2.034,00 (ds 4.843,00 km x Euro 0,42) an Kilometergeld zu. d. Veranlagungsjahr 2018: An Kilometergeld wurden von der Bf. Euro 14.436,66 (Euro 15.640,66 abzüglich Diäten iHv Euro 1.204,00) an Gesellschafterin2 bezahlt, was der Abgeltung von 36.091,65 km (Euro 14.436,66 durch 0,4 Euro/km) entspricht. Nun scheint im "Fahrtenbuch" eine Gesamtkilometeranzahl von 35.648 km auf. Der Schätzung werden die darin verzeichneten 35.648 Gesamtkilometer zugrunde gelegt, da für die Differenz überhaupt keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden. Abzüglich der nachgewiesenermaßen nicht gefahrenen Kilometer verbleiben 24.202 km, wovon 30% als angemessen anerkannt werden, sodass für 2018 an Kilometergeld Euro 3.050,00 (ds gerundet 7.261 km x 0,42) gebühren. c.2. Schätzung Gesellschafter1 a. Veranlagungsjahr 2015: Die Bf. zahlte dem Minderheitsgesellschafter gesamt Euro 8.884,40 an Reisekosten, die jedoch erheblich von jenen im Fahrtenbuch abweichen: Nicht nur, dass die erste Aufzeichnung darin mit 09.06.2015 datiert, fehlen auch jegliche Nachweise für vor diesem Zeitpunkt liegende Fahrten. Somit können - mangels vorliegender Beweisergebnisse - der nachfolgenden Schätzung nur die in der vorgenannten Urkunde enthaltenen Kilometer - und nicht die geleisteten Euro 8.884,00 - zugrunde gelegt werden. Rücksichtlich der unter b. dargelegten Sachlage sind davon die verzeichneten aber tatsächlich nicht zurückgelegten Fahrten in Abzug zu bringen. Somit ist die Reisen zur Firma A vom 7.7.2015 mit 815 km abzuziehen, sodass 11.584 km verbleiben. Nachdem auch für die verbleibenden Fahrten keinerlei Nachweise dafür vorgelegt wurden, aus denen sich deren tatsächliche Durchführung ableiten würde, sowie - wie vorhin dargelegt - massive Ungereimtheiten in Bezug auf die Kilometerstände der einzelnen KFZ und zurückgelegten Distanzen bestehen, erachtet das Gericht die Anerkennung von 30% der verbliebenen Kilometer als Betriebsausgabe als angemessen. Demnach werden an Kilometergeld Euro 1.460,00 (gerundet 3.475 km x Euro 0,42) als Betriebsausgabe anerkannt. b. Veranlagungsjahr 2016: In diesem Jahr begehrte die Bf. Euro 9.322,20 (Kilometergeld inkl. Diäten); diese Summe weicht von der des "Fahrtenbuches" ab, ergeben sich daraus nämlich 7.857,20 Euro an Kilometergeld und Euro 706,20 an verzeichneten Diäten, insgesamt sohin Euro 8.563,40. Auch in diesem Jahr ist somit im Rahmen der Schätzung - mangels Nachweisen - von den im "Fahrtenbuch" verzeichneten Beträgen auszugehen. Auch hier ist die - wie dargelegt - nicht absolvierte Fahrt zur Fa. A mit 786 km abzuziehen. Aus den zuvor genannten Gründen ist der Zuspruch von Betriebsausgaben in Höhe von 30% der verbleibenden Reisekosten angemessen, sodass für das Jahr 2016 Euro 2.376,00 an Kilometergeld (ds 5.657 km x Euro 0,42) zustehen. c. Veranlagungsjahr 2017: Die geleisteten Euro 14.469,00 (Kilometergeld samt Taggeldern) weichen - wenn auch nur marginal - von den Beträgen des "Fahrtenbuchs" ab, darin werden Euro 13.371,20 an Kilometergeldern und Euro 1.095,60 an Diäten, gesamt sohin Euro 14.466,80 verzeichnet. Wie bereits in den Vorpunkten ausgeführt, werden der Schätzung die Summen des "Fahrtenbuchs" zugrunde gelegt, zumal dieses das einzige - wenn auch nicht den judikativen Vorgaben entsprechende - Beweismittel darstellt. Von den 33.428 km sind die nachweislich nicht zurückgelegten Fahrten gemäß Punkt b. in Abzug zu bringen, sodass 26.086 km verbleiben. Davon sind - wie dargelegt - 30% angemessen. Somit stehen für das Jahr 2017 Euro 3.287,00 (ds gerundet 7.826 km x Euro 0,42) an Kilometergeld zu. d. Veranlagungsjahr 2018: Die Bf. leistete Euro 17.045,78 an Reisekosten, wohingegen im Fahrtenbuch gesamt Euro 17.029,82 aufscheinen, wovon Euro 15.738,82 auf das Kilometergeld (was 39.220 km entspricht) und 1.291,40 auf Diäten entfallen. Von letzteren Beträgen ist - wie in den Vorpunkten dargelegt - auszugehen. Abzüglich der nicht bestätigten Besuche verbleiben 35.882 km, davon sind 30% angemessen. Sohin stehen der Bf. 2018 an Betriebsausgaben für Kilometergeld Euro 4.521,00 (ds gerundet 10.765 km x Euro 0,42) zu. c.3. Zusammenfassung Schätzung An Betriebsausgaben sind unter dem Titel der Reisekosten somit folgende Beträge als angemessen anzuerkennen: | Person | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | Gesellschafterin2 | 1.646,00 € | 1.560,00 € | 2.034,00 € | 3.050,00 € | Gesellschafter1 | 1.460,00 € | 2.376,00 € | 3.287,00 € | 4.521,00 € | Summe | 3.106,00 € | 3.936,00 € | 5.321,00 € | 7.571,00 € 3.3. Freiwilliger Sozialaufwand (Tz 3 Bp.-Bericht) Die Höhe der unter diesem Titel begehrten Betriebsausgaben ist unstrittig und geht auch aus den Veranlagungen hervor. Was die Negativfeststellungen unter diesem Punkt anlangt, so ist es der Bf. nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, an welche konkreten Personen, wann, welche Leistungen (vor allem in welcher Höhe) erbracht wurden. Dies aus folgenden Gründen: So legte die Bf. für das Jahr 2015 im Zuge der Betriebsprüfung eine Liste mit (ausschließlich) Nachnamen von Mitarbeitern/Innen, sowie Geschäftspartnern/Innen, und für das Jahr 2017 eine solche mit Nachnamen von Mitarbeitern/Innen vor (in der Folge auch je "Liste alt"), die die hier fraglichen Betriebsausgaben dem Grunde und der Höhe nach beweisen sollten. Beide Listen wurden jedoch - wie im Zuge des Finanzstrafverfahrens (xxxxx) in der Rechtfertigung der Bf. vom 23.03.2022, S. 9 ausgeführt - nicht zeitnah geführt, sondern "auf Verlangen der GPLA nacherfasst und vorgelegt", weshalb deren Beweiskraft zu hinterfragen ist. Für die weiteren streitgegenständlichen Zeiträume - nämlich 2016 und 2018 - wurden hingegen im gesamten erstinstanzlichen Verfahren überhaupt keine Beweismittel (vor allem keine Namenslisten) vorgelegt; nicht einmal im Strafverfahren wurden dazu Unterlagen übermittelt. Erst im Zuge der gerichtlichen Aufforderung zur Empfängerbenennung (samt Nachweisführung des tatsächlichen Zugangs/Zuflusses) vom 03.10.2024 legte die steuerlich vertretene Bf. für alle Streitjahre - sohin auch für 2016 und 2018 - Empfängerlisten vor (in der Folge auch je "Liste neu" genannt), und führte auf Frage des Gerichtes nach dem Grund der späten Vorlage aus, dass die "Listen neu" erst nach der gerichtlichen Aufforderung "aus der Erinnerung" - respektive ohne sich dabei an Grundaufzeichnungen zu orientieren - erstellt worden waren (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 4). Für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2017 existieren nunmehr zwei Empfängerlisten, die - wie in der Folge dargelegt werden wird - nicht deckungsgleich sind. Bereits all diese Umstände lassen beim erkennenden Gericht Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Urkunden aufkommen. Auch hat die Bf. nicht - im Sinne der zuvor genannten Judikatur zur Beweiswürdigung - den Zugang/Zufluss der freiwilligen Sozialleistungen bewiesen, was ebenso zu ihren Lasten gehen muss. a. Jahr 2015 Dieses Streitjahr betreffend liegen 2 - teils unterschiedliche - Empfängerlisten vor, wobei in der "Liste alt" ausschließlich Nachnamen genannt sind, weitere Angaben, wie Vornamen, Adresse/n und Zeitpunkt der Aushändigung der Gutscheine fehlen gänzlich. In der "Liste neu" werden zwar die vermeintlichen Empfänger mit vollem Namen und überwiegend mit Adressen (teils auch Telefonnummern) individualisiert. Von den 34 Mitarbeitern leben 20 demnach offenbar im Ausland. Hier ist auf § 115 Abs. 1 BAO zu verweisen, der normiert, dass die amtswegige Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, etwa bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt wird. Wenn sohin der Sachverhalt oder ein Teil davon im Ausland seine Wurzeln hat, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (VwGH 12. 7. 1990, 89/16/0069, Slg 6521/F). Auswirkungen einer erhöhten Mitwirkungspflicht sind zB eine Beweismittelbeschaffungspflicht oder eine gesteigerte Beweisvorsorgepflicht. Die Mitwirkungspflicht besteht während der gesamten Dauer eines Abgabenverfahrens und auch noch im Rechtsmittelverfahren. Da die Bf. keinerlei Nachweise dafür vorlegen konnte - trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das erkennende Gericht in der verfahrensleitenden Verfügung vom 03.10.2024 - dass diese im Ausland lebenden Personen tatsächlich in den Genuss der freiwilligen Sozialleistungen gelangt sind, hat sie gegen die soeben dargelegte Mitwirkungspflicht verstoßen. Aber auch in Bezug auf die im Inland lebenden Personen wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen der Erhalt von Gutscheinen udgl. auch nur ansatzweise ableitbar wäre. Rücksichtlich des weiteren Umstandes, dass eine stichprobenartige Prüfung durch das FAÖ bzw. das Gericht ergab, dass in den Listen aufscheinende Mitarbeiter den Erhalt von freiwilligen Sozialleistungen nicht bestätigten (C.M., M.P., C.S., D.K., H.P.), sondern im Gegenteil ausführten, solche tatsächlich nicht erhalten zu haben, ist der Wahrheitsgehalt der vorliegenden Unterlagen massiv anzuzweifeln. Unter den Mitarbeitern mit inländischer Zustelladresse, befinden sich zwei nahe Angehörige der Gesellschafter, wobei zu deren steuerrechtlichem Schicksal auf Punkt 3.4. verwiesen wird. Auch stehen die in der "Liste alt" genannten Beträge von Euro 150,00 je Mitarbeiter im Widerspruch zum Vorbringen der Bf. am 29.10.2024, wonach "im Durchschnitt davon auszugehen ist, dass pro Person in den Jahren 2015 und 2016 Euro 120,00 bar bezahlt wurden". Dass schließlich der Personenkreis der "Liste alt" nicht in allen Punkten mit jenem der "Liste neu" übereinstimmt (in der "Liste alt" fehlen etwa M.T., A.B., P.Z., M.B., T.K., R.M., E.W., wohingegen in der "Liste neu" H.P., D., P., Pa., Pr., Oc., Dr., Ps. und Ko. nicht enthalten sind), rundet den Gesamteindruck des erkennenden Gerichtes ab, wonach der Bf. der Nachweis der unter dem Titel des "freiwilligen Sozialaufwandes" geltend gemachten Aufwendungen für das Jahr 2015 nicht gelungen ist. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht von der Schätzungsmöglichkeit des § 184 BAO Gebrauch gemacht, wobei in Anbetracht der oben dargestellten Ungereimtheiten die Anerkennung von 20% gerechtfertigt erscheint. Die Bf. hat hingegen keinerlei Nachweise für die von ihr begehrten 75% (bzw. laut Vorlageantrag 80%) vorgelegt, was im Übrigen auch für die Folgejahre gilt. b. Jahr 2016 Dieses Jahr betreffend hat die Bf. erst - wie dargelegt - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Aufstellung vorgelegt, was für sich alleine schon - wie eingangs ausgeführt - hinterfragenswürdig ist. Auch darin finden sich von 45 namhaft gemachten vermeintlichen Empfängern 25 die mit einer ausländischen Adresse geführt werden. Auf die unter dem Vorpunkt dargelegte erhöhte Mitwirkungspflicht, gegen die auch im Jahr 2016 verstoßen wurde, wird hingewiesen. Unter den 11 Mitarbeitern mit inländischer Zustelladresse, befinden sich (erneut) zwei nahe Angehörige der Gesellschafter, wobei dazu auf Punkt 3.4. verwiesen wird. Ausgehend von 9 somit "fremden" Dienstnehmern haben 2 auf Nachfrage den Erhalt von Gutscheinen verneint (C.S. und M.P.). Für keinen einzigen Mitarbeiter wurde der Beweis erbracht, dass die freiwilligen Sozialleistungen im behaupteten Umfang tatsächlich geflossen sind. Nun ist das Gericht (wie auch das FAÖ) - für alle Streitjahre - der Überzeugung, dass derartige Leistungen an Bedienstete erbracht wurden, aufgrund der hier dargestellten Beweisergebnisse ist die Höhe jedoch nicht feststellbar, sodass - wie die Bp. richtigerweise erkannt hat - eine Schätzung iSd § 184 BAO mit 20% (siehe dazu unter dem Vorpunkt) zu erfolgen hat. c. Jahr 2017 Auch hier wurden 2 (teils unterschiedliche) Listen vorgelegt. In der "Liste alt" werden - wie im Veranlagungsjahr 2015 - ausschließlich Nachnamen genannt. In der "Liste neu" sind zwar die vermeintlichen Empfänger mit vollem Namen und überwiegend mit Adressen (teils auch Telefonnummern) individualisiert. Von den darin genannten 78 Mitarbeitern leben 24 offenbar nach den Angaben der Bf. im Ausland. In diesem Zusammenhang ist auf § 115 Abs. 1 BAO zu verweisen und den Umstand, dass die Bf. keinerlei Nachweise dafür vorlegen konnte, dass diese tatsächlich in den Genuss der freiwilligen Sozialleistungen gelangt sind. Auch in Bezug auf die im Inland lebenden Personen laut "Liste neu" wurden keine derartigen Unterlagen vorgelegt. Eine stichprobenartige Prüfung durch das FAÖ bzw. das Gericht ergab, dass in den Listen aufscheinende Mitarbeiter den Erhalt von freiwilligen Sozialleistungen nicht bestätigten (M.P., C.S., K.W., A.Kl., S.U., G.O., F.I.), sondern im Gegenteil ausführten, solche tatsächlich nicht erhalten zu haben. Auch weichen die in der "Liste alt" genannten Beträge von Euro 100,00 je Mitarbeiter von denen laut Vorbringen der Bf. vom 29.10.2024 ab (demnach Euro 180,00). Auch scheinen die beiden in Punkt 3.4. behandelten Angehörigen ebenfalls in der Liste auf; Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Personen können aber - aus den dort genannten Gründen - nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dass schließlich der Personenkreis der "Liste alt" nicht in allen Punkten mit jenem der "Liste neu" übereinstimmt (in der Liste "alt" fehlen etwa S.D., R.M., M.O., R.A., K.Z., K.D., D.O. , N.S., M.M., G.M., G.P., P.M., R.M., I.K.), rundet den Gesamteindruck des erkennenden Gerichtes ab, wonach der Bf. der Nachweis der unter dem Titel des "freiwilligen Sozialaufwandes" geltend gemachten Aufwendungen für das Jahr 2017 nicht gelungen ist. Zwar haben aufgrund gerichtlicher Anfragen C.A. und J.S. den Erhalt von Sozialleistungen bestätigt, was aber dem Verfahrensstandpunkt der Bf. aufgrund der weiterhin bestehenden massiven Abweichungen nicht zum Durchbruch verhelfen kann. Auch soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass in der "Liste neu" Personen etwa doppelt genannt wurden (R.M. und R.T.). Die belangte Behörde hat sohin zu Recht von der Schätzungsmöglichkeit des § 184 BAO Gebrauch gemacht, wobei in Anbetracht der oben dargestellten Ungereimtheiten die Anerkennung von 20% der Aufwendungen gerechtfertigt erscheint. d. Jahr 2018 Auch die Liste des Jahres 2018, die erst am 29.10.2024 vorgelegt wurde, ist nicht geeignet die behaupteten freiwilligen Sozialleistungen zu beweisen, dies - im Endeffekt - aufgrund der unter den Vorpunkten geschilderten Gründen. Von den 77 Genannten leben 29 im Ausland, auf die Ausführungen zur erhöhten Mitwirkungspflicht und deren Verletzung im konkreten Fall wird verwiesen. Auch wurde nicht unter Beweis gestellt, dass diese Leistungen tatsächlich an die genannten Personen gegangen sind. Schließlich haben mehrere Dienstnehmer den Erhalt derselben auf Nachfrage der Bp. bzw. des Gerichtes negiert (C.S., M.P., K.M., ***1*** und W.N.). Zweifelhaft ist auch das Faktum, dass erst im Jahr 2024 eine Empfängerliste vorgelegt werden konnte, dies obwohl ein solches Handeln der Bf. bereits im Zuge der Bp., spätestens aber im Rahmen des Finanzstrafverfahrens erwartbar gewesen wäre. Die Schätzung mit 20% ist gerechtfertigt. 3.4. Geringfügige Beschäftigung naher Angehöriger (Tz 4 Bp.-Bericht) Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen, respektive der Nahebezug zu den Gesellschaftern, der Anmeldungen bzw. Abmeldungen bei der Sozialversicherung, sowie die von der Bf. dafür aufgewendeten Aufwände sind einerseits zwischen den Parteien unstrittig und resultieren andererseits aus einer Einsicht des Gerichtes in die jeweiligen Veranlagungsakten der Angehörigen. Die Bf. selbst hat die - im Sachverhalt wiedergegebenen - Dienstzettel im Rahmen der Prüfung vorgelegt; diese sind weder von Gesellschafter1, noch von A.K. unterfertigt. Auch fehlt den Urkunden ein Fertigungsdatum. Dass eine Überlassung der beiden Angehörigen an Beschäftiger - wie im Dienstzettel festgehalten - zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, gestand die Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung zu, ebenso die Tätigkeit von zu Hause aus (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 6f). Die Bf. führte etwa auch in ihrem Mail vom 17.11.2020 aus, dass beide diverse Verwaltungstätigkeiten erledigt hätten. Sie konnte jedoch - trotz Aufforderung auch durch das Gericht (vgl. Beschluss vom 03.10.2024) - keinerlei Arbeitsnachweise vorlegen, weshalb die entsprechenden Negativfeststellungen zu treffen waren (zu diesem Punkt wird additiv auch auf die nachfolgenden Ausführungen zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen verwiesen). Der Inhalt der Arbeitszeitaufzeichnungen wurde den im Akt erliegenden Unterlagen, sowie den - in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen - Angaben im Rahmen der Betriebsprüfung entnommen (Bp-Bericht vom 03.07.2021, Anhang zu Tz 4, S. 1f). Was weiters die Negativfeststellungen im Zusammenhang mit den konkreten Tätigkeiten, sowie jene der Fremdüblichkeit anlangt, ist folgendes vorauszuschicken: Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, worunter auch Verträge zwischen einer Gesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter zu verstehen sind, ist in besonderem Maße die Frage zu prüfen, ob das Vertragsverhältnis aufgrund einer betrieblichen Veranlassung oder aufgrund des Naheverhältnisses zustande gekommen ist (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG20, § 2 Rz 158 ff; Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, Die Körperschaftsteuer-KStG 1988, 26. Lfg, § 8 Rz. 169ff). Helfen Familienmitglieder im Betrieb eines ihrer Angehörigen bei einem Vorhaben mit, dann geschieht dies idR in der Freizeit und aus familiärer Solidarität, nicht aber aus einer rechtlichen Verpflichtung (VwGH 1. 7. 2003, 98/13/0184, ÖStZB 2004/118, 149). Entschließt sich der von seiner Familie unterstützte Betriebsinhaber, seinen Angehörigen für ihre Leistung als Ausgleich etwas zukommen zu lassen, entspringt eine solche Zuwendung idR nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern zB Dankbarkeit und Anstand (VwGH 1. 7. 2003, 98/13/0184, ÖStZB 2004/118, 149). Eine Anerkennung von Vereinbarungen für den Bereich des Steuerrechts, selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit, ist nur dann gegeben, wenn sie nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), sie einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und sie zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und wurden in laufender Rechtsprechung entwickelt (Toifl, aaO, Rz 160). Für die Anerkennung der beabsichtigten steuerlichen Folgen müssen jedenfalls eindeutige Vereinbarungen ("schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehungen": VwGH 1.7.2003, 98/13/0184; VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209) vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen (Toifl, aaO, § 2 Tz 158). Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Im beschwerdegegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichts aus folgenden Gründen jedoch nicht erfüllt: Bereits die vom Höchstgericht geforderte Publizität ist den behaupteten Dienstverhältnissen abzusprechen. So ist in den Dienstzetteln, die expressis verbis auf § 11 Abs. 4 AÜG hinweisen - im Übrigen eine Regelung, die ausschließlich auf Arbeitskräfteüberlassungsverträge Anwendung findet - die Rede davon, dass einer Überlassung an Beschäftiger in Österreich von Seiten der Angehörigen zugestimmt wird. Der gesamte Inhalt dieser Urkunde fokussiert auf ein dem AÜG unterliegendes Dienstverhältnis. Wie das Beweisverfahren jedoch ergeben hat, ist eine derartige Überlassung an Dritte in Wirklichkeit nie passiert, sondern wird die Verrichtung "administrativer Tätigkeiten" für die Bf. selbst behauptet. Die nach außen zum Ausdruck gekommene Vereinbarung weicht sohin grundsätzlich von der gelebten Praxis der Vertragsparteien ab, was für sich alleine schon die steuerliche Nichtanerkennung zur Folge hat. Selbst wenn man die Bf. gleichzeitig als "Beschäftiger" der (eigenen) Angehörigen iSd AÜG ansehen sollte - wofür jedoch mangels gegenteiliger Ergebnisse des Verfahrens keinerlei Veranlassung besteht - wäre für deren Rechtsstandpunkt nichts gewonnen: So wurden etwa die vorgelegten Arbeitszeitnachweise von der Bf. nicht unterfertigt, dies obwohl zwischen den Vertragsparteien Konsens darüber bestand, dass die Arbeitsstunden wechselseitig zu bestätigen sind (je Pkt. 2. 1. Absatz Dienstvertrag gem. § 11 Abs. 4 AÜG), sowie weiters, dass bei Fehlen der Bestätigung - wörtlich - "die von Ihnen eigenmächtig angeführten Stunden etc. bei der Monatsabrechnung unberüchsichtigt (richtig wohl: unberücksichtigt)" bleiben sollten (je Pkt. 3. 5. Absatz des Dienstvertrages gem. § 11 Abs. 4 AÜG). Entgegen der klaren Vereinbarung laut Dienstzettel wurden aber de facto nicht gegengezeichneten Arbeitszeiten entlohnt. Auch bestanden ganz offensichtlich Nebenabreden zur in den Dienstzetteln niedergeschriebenen Vereinbarung - nämlich schon in puncto der geschuldeten Leistung (nämlich keine Arbeitskräfteüberlassung, sondern Tätigkeit bei der Bf. selbst) -, sodass erneut gegen die vorgelegte Vereinbarung und somit das oben dargelegte Publizitätserfordernis verstoßen wurde (je Pkt. 11 des Dienstvertrages gem. § 11 Abs. 4 AÜG). Weiters haben die Angehörigen offenbar vom "Homeoffice" aus gearbeitet, was weder durch den Inhalt der Dienstzettel gedeckt ist, noch wurde darüber eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Die Leistungserbringung basiert somit bereits aus den vorgenannten Gründen nicht auf der Durchführung einer klaren, nach außen in Erscheinung getretenen Vereinbarung, was dem Fehlen einer solchen gleichkommt (jüngst VwGH 29.06.2022, Ro 2021/15/0026). Daran vermag einerseits auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bf. in der mündlichen Verhandlung dem Gericht Einsicht in ein Konvolut von Auszügen aus dem betriebsinternen EDV-System gewährt hat, aus dem die Erfassung diverser Mitarbeiter durch die nahen Angehörigen hervorgeht (vgl. dazu exemplarisch die Beilage ./II zum VH-Protokoll vom 02.12.2024, "Eingetragen: C.G."); andererseits mag die Bf. sowohl der ehemaligen Lebensgefährtin als auch dem Sohn Zugangsberechtigungen für deren Computerprogramme eingeräumt haben (vgl. dazu Blg. ./III zum VH-Protokoll vom 02.12.2024). All das hilft aber nicht darüber hinweg, dass - wie dargelegt - massiv von den in den Dienstzetteln festgehaltenen wechselseitigen Rechten und Pflichten abgewichen wurde, was - wie eingangs dargelegt - die Nichtanerkennung der Arbeitsverhältnisse zur Folge hat. Aus den vorliegenden Dienstzetteln ist weiters eine exakte Beschreibung der zu erbringenden Tätigkeiten nicht ableitbar; auch hat die Bf. keine weiteren Vereinbarungen vorgelegt, aus denen ein derartiger Pflichtenkatalog der Angehörigen entnommen werden könnte. Die Feststellungen zu den weiteren Arbeitsverhältnissen der Angehörigen samt der Lage der Dienstzeiten bzw. Unterrichtszeiten resultieren aus dem Schreiben Mag. S.. vom 26.09.2024, der mit der MedUni Graz geführten Korrespondenz vom 26. und 30.09.2024, insbesondere der Auflistung der einzelnen Lehrveranstaltungen, sowie dem Schreiben der K. Sparkasse AG samt Arbeitszeitnachweisen vom 28.10.2024. Dass die behaupteten Dienstverhältnisse dem Fremdvergleich nicht standhalten, sondern im Gegenteil, die Frage im Raum steht, ob die verzeichneten Arbeitszeiten korrekt sein können, ergibt sich schließlich aus nachfolgenden Überlegungen: Nach den Aufzeichnungen wäre C.G. im Jahr 2015 durchgehend 25 Wochen, in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils 52 Wochen, ohne Konsumierung eines einzigen Urlaubs- oder Krankheitstages tätig gewesen; auch A.K. hätte nach deren Unterlagen ohne Urlaubs- oder Krankheitstage über Jahre hinweg für die Bf. gearbeitet. Bereits diese Folgerung aus den vorliegenden Urkunden entspricht nicht den Gegebenheiten in der realen Arbeitswelt: Dienstnehmer gehen nun mal in Urlaub bzw. werden auch krank. Dass beide unabhängig von der Frage, ob sie im Homeoffice tätig waren oder nicht - wie festgestellt - zu Zeitpunkten, an denen sie nach den Aufzeichnungen bei der bzw. für die Bf. gearbeitet haben sollten, nachweislich bei anderen Dienstgebern vor Ort bzw. auf der Universität tätig waren (vgl. dazu: Zeitaufschreibung K. Sparkasse AG für April und Mai 2015; Schreiben Stefan Scherr vom 26.09.2024 samt Anlagen, Korrespondenz MedUni Graz vom 26. und 30.09.2024 samt Anlagen) runden das Bild für das erkennende Gericht ab, wonach die behaupteten Tätigkeiten nicht einer rechtlichen Verpflichtung entspringen können, sondern, wenn überhaupt, dann nur in den familiären Verhältnissen begründet liegen. Schließlich ist es eine gerichtsnotorische Tatsache bzw. resultiert aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sowie jedermann/jederfrau bekannten Kenntnissen der Naturwissenschaften, dass sich keine natürliche Person zur selben Zeit physisch an zwei unterschiedlichen Orten aufhalten kann. Wenn die Bf. mit diesem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung konfrontiert ausführt, dass an den Tagen an denen eine Überschneidung von Dienstzeiten, wie festgestellt, gegeben war, die Arbeiten für sie dann eben am Nachmittag oder Abend erfolgt seien, ist wenig glaubwürdig (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 8). Nicht nur, dass dafür jegliche Beweismittel fehlen, steht diese Verantwortung etwa auch in diametralem Widerspruch zu den in den Arbeitszeitaufzeichnungen enthaltenen Zeiträumen. Schließlich ist auffallend, dass die Bf. immer dann, wenn ihr Beweisergebnisse vorgehalten wurden, die gegen die Richtigkeit des Inhaltes der von ihr vorgelegten Unterlagen sprachen, plötzlich mit einer bis dahin nicht aufgestellten Behauptung aufwartete, weshalb auch die vorgenannte Rechtfertigung nur als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden kann. 3.5. Auszahlung Barvorschüsse (Tz 5 Bp.- Bericht) Die Feststellungen der Höhe der unter diesem Titel behaupteten Betriebsausgaben stehen zwischen den Parteien außer Streit (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 9). Die Bf. monierte in ihren Rechtsmitteln den Abzug von 50% des begehrten Aufwandes als inakzeptabel; die auch in diesem Punkt zugestandenen Mängel bei der Dokumentation und Aufbewahrung - die dem enormen zeitlichen und wirtschaftlichen Druck in dieser Branche geschuldet seien - rechtfertige - so die Bf. - für 2015 einen Abzug iHv Euro 13.000,00, 2016 einen solchen iHv Euro 11.000, 2017 Euro 29.000 und 2018 Euro 35.000,00 (vgl. dazu die Beilage 1 vom 04.03.2022 zu den Vorlageanträgen). Auch sei die belangte Behörde "entweder gar nicht oder sehr wenig auf Argumente, nachgelieferte Unterlagen, Auskünfte von Dritten eingegangen, bzw. wirkten sich diese wenig zu Gunsten" der Bf. aus. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Bf. für 26 Mitarbeiter Schriftstücke vorlegte, die den Erhalt von Barvorschüssen beweisen sollte (Beilage ./V zum VH-Protokoll vom 02.12.2024). Dazu ist jedoch aus beweiswürdigungsrechtlicher Sicht folgendes zu sagen: Wie aus der Diktion dieser Urkunden ersichtlich, hat offenbar die Bf. den überwiegenden Teil dieser Mitarbeiter im Jahr 2021 von ihr formulierte Bestätigungsschreiben mit der Bitte um Unterfertigung zukommen lassen. Fünf davon haben sie nicht unterschrieben (J.S., P.W., G.S., M.K. und U.K., in Beilage ./V zum VH-Protokoll vom 02.12.2024), sodass diesen keinerlei Beweiskraft zukommt. Von den verbleibenden 21 Schreiben der Beilage ./V sind 4 weitere untauglich, den Erhalt von Barvorschüssen zu beweisen, nämlich jene M.M., G.I., K.M. und A.R. betreffend: An M.M. wurden nach Durchsicht der der Bp. vorgelegten Kassa-Ausgangsbelege im Streitzeitraum keinerlei Barvorschüsse gewährt. Damit konfrontiert gab die Bf. vor Gericht an, dass dieser Mitarbeiter dann wohl in einem nicht streitverfangenen Jahr Vorschüsse erhalten haben wird (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 10). G.I. gab, nachdem er vom Gericht zur schriftlichen Zeugenaussage - unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und Mitübermittlung der ihn betreffenden Kassa-Ausgangsbelege - aufgefordert worden war (vgl. Aufforderungen vom 25.10.2024), am 08.11.2024 an, von der Bf. "in keiner Form Bargeld erhalten" und auch die mitgesendeten Belege nicht unterschrieben zu haben. K.M. führte über Vorhalt durch das Gericht aus, dass seiner Meinung nach die Paragons nicht seine Unterschriften trugen und er - soweit er sich erinnern könne - kein Bargeld bekommen hätte (vgl. Schreiben vom 31.10.2024). A.R. bestätigte von 5 behaupteten Auszahlungen dem Gericht gegenüber nur jene vom 23.6.2015 in Höhe von Euro 400,00 und bestritt sowohl den Erhalt als auch die Unterfertigung der weiteren Belege über gesamt Euro 1.200,00 (ein weiterer diesen Mitarbeiter betreffender Beleg vom 5.6.2015 über Euro 700,00 ist überhaupt nicht unterfertigt, sodass von gesamt Euro 2.300,00 nur für Euro 400,00 dem Gericht gegenüber die Zahlung bestätigt wurde). An der Echtheit der von der Bf. vorgelegten weiteren Schreiben des A.B. vom 10.2.2021, S.H. vom 08.02.2021, B.M. vom 08.02.2021 und A.R. vom 05.02.2021 hegt das Gericht erhebliche Zweifel; nach dem äußeren Erscheinungsbild der Fertigungen ist nämlich nicht auszuschließen, dass diese zB auf die Urkunden gescannt wurden. Unabhängig davon ist den verbleibenden 17 Bestätigungen der Beilage ./V zum VH-Protokoll vom 02.12.2024 jedenfalls gemein, dass darin pauschal Barauszahlung bestätigt werden, ohne dabei konkrete Daten und Summen zu nennen. Auch ist bei diesen - mit Ausnahme der Bestätigungen von P.T., R.H. und O.G. - nicht klar, für welche konkreten Veranlagungszeiträume Zahlungen bestätigt werden sollten. Ob diese tatsächlich die verfahrensgegenständlichen Jahre 2015-2018 betreffen, muss rücksichtlich der zuvor zitierten Aussage der Bf. im Zusammenhang mit M.M. ebenso in Zweifel gezogen werden. Schließlich gesteht die Bf. auch zu, auf die konkreten Auszahlungszeiträume bei der Erstellung der Bestätigungen nicht geachtet zu haben (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 10). Die Beweiskraft der Schreiben der Beilage ./V zum VH-Protokoll vom 02.12.2024 ist sohin äußerst hinterfragenswürdig und geht - rücksichtlich der nachfolgenden Ausführungen - gegen Null. Nach den Beweisergebnissen der amtswegigen Ermittlungen des Gerichtes haben nämlich nur wenige der befragten Mitarbeiter den Erhalt von Bargeld und die Unterfertigung der mitübermittelten Belege uneingeschränkt bestätigt [VH-Protokoll, S. 10; Ordner "Tz 5, Barvorschüsse, Anfrage, bestätigt und nicht bestätigt" (in der Folge kurz: "Ordner 1")]. Damit in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2024 konfrontiert, konnte die Bf. keine plausible Aufklärung geben. Auf Vorhalt der Abweichungen der - vom Gericht aus all den Belegen herausgefilterten - Unterschriften ein und derselben Mitarbeiter auf verschiedenen Paragons [nämlich jene Dienstnehmer, die über keine inländische Zustelladresse verfügen bzw. nicht via Mail erreichbar waren (Ordner "Tz 5 Abweichungen, keine inl. ZA/Mail", in der Folge kurz: "Ordner 2") bzw. jene, die auf die gerichtlichen Aufforderungen nicht reagiert haben (Ordner "Tz 5 Abweichungen, Keine Antwort/retour", in der Folge kurz: "Ordner 3")], führte die Bf. - wenig überzeugend - aus, dass die Fertigungen nicht immer auf einer flachen Unterlage, sondern teils auf Autodächern, Knien udlg. erfolgt seien (VH-Protokoll 02.12.2024, S. 10). Das mag zwar in Einzelfällen vorgekommen sein, erklärt aber einerseits nicht, warum Signaturen teils unrichtig geschrieben wurden (zB D.M. am 24.10.2017 ohne "´" am o, J.S. am 22.7.2017 ohne "c") bzw. andererseits die Schriftbilder ein und derselben Person massiv in der Form der Buchstaben und/oder der horizontalen Ausdehnung bzw. Ausrichtung abweichen (siehe Inhalt der Ordner 1, 2 und 3). Die dafür erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung dargebrachte Rechtfertigung, die Abweichungen rührten daher, dass auch diverse Kollegen für die tatsächlichen Bargeldempfänger unterschrieben hätten, entbehrt nicht nur jeder Beweisgrundlage, sondern ist als glattes Notvorbringen zu qualifizieren (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 11). Nicht nur, dass sich damit die bemühten Kollegen - motivlos - einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätten, bleibt völlig unverständlich, weshalb nicht mit einem auf ein Vertretungsverhältnis hinweisenden Zusatz unterschrieben wurde (zB. "in Vertretung" oä). Das Vorbringen widerspricht auch eklatant den im Wirtschaftsleben üblichen Usancen und ist völlig unglaubhaft. Exemplarisch werden einige Namenszeichnungen aus den vom Gericht erstellten Ordnern mit suspekten Fertigungen - in die die Bf. trotz Aufforderung keine Einsicht nehmen wollte (VH-Protokoll 02.12.2024, S. 10) - dargestellt: a. P.D.: [...] b. H.A.: [...] c. D.H.: [...] d. J.L.: [...] e. H.H.: [...] f. H.M.: [...] g. W.M.: [...] h. B.K.: [...] i. N.A.: [...] Nachdem sohin insgesamt erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Auszahlung der behaupteten Barvorschüsse an Mitarbeiter/Innen bestehen, und auch der Nachweis der Auszahlungen misslungen ist, war die entsprechende Negativfeststellung zu treffen. Unstrittig ist nun aber zwischen den Parteien und auch für das erkennende Gericht, dass Barvorschüsse dem Grunde nach an Mitarbeiter/Innen bezahlt wurden. Dass - wie die belangte Behörde richtig erkannte - mangels Nachweisen der Höhe nach eine Schätzung der diesbezüglichen Ausgaben zu erfolgen hat, bestreitet nicht einmal die Bf. (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 1). Nun herrscht zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, in welcher Höhe diese Betriebsausgaben nach § 184 BAO zugeschätzt werden sollten. Der von der Bf. begehrte Zuspruch ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, da weder konkretes Vorbringen, wie dieser berechnet wird, erstattet wurde und im Übrigen einem solchen auch die oben dargelegten klaren Beweisergebnisse entgegenstehen. Aber auch eine Schätzung iHv 50% - wie den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt - ist aus Sicht des Gerichtes aufgrund eben dieser Ergebnisse des (gerichtlichen) Ermittlungsverfahrens überhöht. So ist - neben den zuvor genannten Gründen - etwa auch das Faktum hinterfragenswürdig, dass - mit Ausnahme weniger Fälle - auf sämtlichen Paragons als Ausstellungsort "F." aufscheint; in einigen wenigen ist "S.V" zu lesen. Dies erstaunt deshalb, da nach den Angaben der Bf. das Bargeld österreichweit auf den verschiedensten Baustellen und Orten ausgehändigt worden sei. Weshalb nicht der tatsächliche Ausfolgerungsort auf den Belegen niedergeschrieben wurde, bleibt unklar; schließlich wäre - bei Richtigkeit der Angaben der Bf., wonach die behaupteten Zahlungen geleistet worden sind - mit der Nennung des wahren Ortes keinerlei administrativer Mehraufwand verbunden gewesen. Doch auch eine genauere Prüfung der angeführten Parameter auf den Kassaausgangsbelegen zeigt (wie bereits oben zum Teil dargelegt), dass die Behauptung der Bf., es seien Barvorschüsse im begehrten Umfang tatsächlich geflossen nicht richtig sein kann: Das Gericht hat im Zuge der amtswegigen Ermittlungen vorerst sämtliche Kassaausgangsbelege der Streitjahre (das sind mehrere Hundert an der Zahl) nach Dienstnehmer sortiert; dabei wurden - aus verfahrensökonomischen Gründen - in einem zweiten Schritt jene Belege und Dienstnehmer ausgeschieden, die offenbar nur einen einzigen Vorschuss erhalten haben. Von den so verbliebenen Paragons hat die Richterin dann die zur weiteren Bearbeitung herausgefiltert, bei denen ein Vergleich des Unterschriftenbildes - auch für einen Laien erkennbar - wesentliche Abweichungen zeigte. Unter Zuhilfenahme der Grunddatenverwaltung der belangten Behörde wurden davon diejenigen behaupteten Empfänger von Barvorschüssen eruiert, die über eine inländische Zustelladresse oder aber eine E-Mailadresse verfügten (das sind 58 Mitarbeiter/Innen; in der Folge kurz: "Gruppe I" inneliegend in Ordner 1). Diese wurden sodann vom Gericht aufgefordert, mitzuteilen, ob sie jemals Barvorschüsse von der Bf. erhalten haben, ob die auf den in einem mitübermittelten Kassaausgangsbelegen aufscheinenden Unterschriften von ihnen stammen und ob sie schließlich die Summen laut Belegen auch in bar erhalten haben (vgl. dazu die im Gerichtsakt inneliegenden Aufforderungen zu den schriftlichen Zeugenaussagen je vom 25.10.2024). Von der "Gruppe I" waren 12 Anfragen unzustellbar, von 18 weiteren langte bis zur Entscheidungsfindung keine Rückantwort ein. In Summe antworteten dem Gericht 28 Mitarbeiter/Innen; 23 davon verneinten sowohl den Erhalt von Bargeld, als auch die Unterfertigung der mitübermittelten Paragons [im Akt inneliegende Antworten von K.A. (1.11.2024), B.M. (10.11.2024), F.F. (15.11.2024, der wörtlich von einer "betrügerischen Lügenfälschung" im Zusammenhang mit seinen Unterschriften sprach), G.M. (06.11.2024), G.A: (01.11.2024), H.P. (30.10.2024), I.G. (08.11.2024), K.G. (07.11.2024),K.M. (01.11.2024), M.S. (07.11.2024), N.N. (06.11.2024), W.N. (08.11.2024), S.O. (11.11.2024), M.P. (06.11.2024), C.S. (04.11.2024), J.S. (29.10.2024), L.S. (11.11.2024), T.N. (08.11.2024), R.T. (28.10.2024), T.E. (01.11.2024), U.I. (04.11.2024) und Z.E. (11.11.2024)]. H.M. und A.R. bestätigten 1 von mehreren Auszahlungen (Schreiben vom 20.11.2024 bzw. 31.10.2024); M.D. und auch O.H. konnten sich an mögliche Zahlungen nicht mehr genau erinnern (Schreiben 01. und 18.11.2024). Lediglich 2 vom Gericht angeschriebene Personen bestätigten sowohl die Zahlung als auch die Unterfertigung der Kassa-Ausgangsbelege (K.F. 04.11.2024, K.M. 07.11.2024). Der belangten Behörde gegenüber bestätigten P.P., P.T., B.M. und M.W. Barzahlungen; C.E. bejahte den Erhalt einer Zahlung (von insgesamt 4 laut Paragons). J.J., P.K., R.M., P.S. und W.H. hingegen negierten in der Bp. die Ausfolgung von Bargeldern. Nach den Ermittlungen der belangten Behörde und des Gerichtes wurde sohin der Erhalt von ca. Euro 10.000,00 Euro bestätigt; dem stehen ca. Euro 40.000,00 nicht bestätigte Barzahlungen gegenüber. Das Verhältnis zwischen bestätigten und nicht bestätigten Zahlungen beträgt somit 1:4, bzw. entsprechen die bestätigten Barvorschüsse ca. 25% der nicht bestätigten. Rücksichtlich der vorstehenden Ausführungen insbesondere auch im Zusammenhang mit den Abweichungen im Unterschriftenbild der Kassa-Ausgangsbelege inneliegend in den Ordnern 1, 2 und 3 erachtet das Gericht einen Zuspruch von 30% der begehrten Barvorschüsse als gerichtfertigt, womit auch der möglichen Richtigkeit einzelner Auszahlungen gemäß Beilage ./V zum VH-Protokoll vom 02.12.2024 Rechnung getragen wird. Dies entspricht somit folgenden anzuerkennenden Betriebsausgaben pro Veranlagungsjahr: | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 19.615,63 € (ds 30% von 65.385,42 €) | 19.569,50 € (ds 30% von 65.231,75 €) | 47.488,10 € (ds 30% von 158.293,62 €) | 54.525,61 € (ds 30% von 181.752,03 €) Nur der Ordnung halber wird an dieser Stelle auf § 279 Abs. 1 BAO hingewiesen, wonach das Bundesfinanzgericht (außer in den Fällen des § 278 BAO) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Befugnis und die Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes, den Bescheid in allen Punkten, auch in den über die geltend gemachten Beschwerdepunkte und über das Beschwerdebegehren hinausgehenden, sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern (VwGH 13.5.2004, 2002/16/0192). Es gibt keine Teilrechtskraft und es besteht im Beschwerdeverfahren kein Verböserungsverbot, weshalb von den Feststellungen der belangten Behörde auch zu Lasten der Bf. abgewichen werden kann. IV. Rechtliche Beurteilung 4.1. Zu Spruchpunkten I. und II. (Abweisung und Abänderung) Eingangs ist zum Vorbringen der Bf., wonach im Zuge der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben die nunmehr strittigen Beanstandungen nicht getroffen wurden, festzuhalten, dass es nach der Judikatur keine Wechselwirkung bzw. Gegenwirkung zwischen dem Lohnsteuerverfahren eines Arbeitgebers und seinem Einkommen-/Körperschaftsteuerverfahren als Betriebsinhaber gibt. Die vom VwGH zum Verhältnis ESt-Verfahren des Arbeitnehmers und dem Lohnsteuerverfahren beim Arbeitgeber entwickelte Judikatur ist hier analog übertragbar (VwGH 28.03.1979, 0635/77; VwGH 25.11.1986, 86/14/0065, und VwGH 26.06.1990, 89/14/0172, UFS 01.02.2005, RV/4308-W/02, UFS 18.10.2005, RV/1577-W/04, mwN), sodass das Ergebnis der Prüfung der Lohnabgaben für die hier maßgebliche Beurteilung im Körperschaftsteuer (und als deren Folge auch im Kapitalertragsteuer)verfahren irrelevant ist. 4.1.1. Bindung an das Strafurteil Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung erkennt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl. z.B. VwGH 30.04.2003, 2002/16/0006, VwGH 30.01.2001, 95/14/0043, VwGH 18.08.1994, 94/16/0013 u.a.). Es steht jedoch ausschließlich der mit der Vollziehung der Abgabengesetze betrauten Abgabenbehörde zu, die steuerrechtliche Beurteilung der festgestellten Sachverhalte zu treffen. Die Schätzung der Bemessungsgrundlagen iSd § 184 BAO fällt in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörden (bzw. über § 2a BAO in jenen des BFG). Somit obliegt es diesen im Rahmen der Steuerfestsetzung die Grundlagen - auch höher als die Strafbehörde - zu schätzen. Rücksichtlich der Ausführungen in der Beweiswürdigung, waren sohin die Bemessungsgrundlagen teils neu zu schätzen bzw. den Dienstverhältnissen die Anerkennung zu versagen. 4.1.2. Körperschaftsteuer Nach § 1 Abs. 1 und 2 KStG 1988 unterliegen juristische Personen des Privatrechtes, somit auch GmbHs, der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, was beides auf die Bf. zutrifft. Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen, sohin der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des EStG aufgezählten Einkunftsarten ua nach Ausgleich mit Verlusten zugrunde zu legen, wobei hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes maßgeblich sind (§ 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 KStG 1988). a. Taggelder Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach Abs. 5 leg. cit. fällt darunter auch der Verpflegungsmehraufwand, wobei jedoch die höchstgerichtliche Judikatur dazu zu beachten ist: Der VwGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass nur dann Tagesgelder steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit eine Nächtigung erforderlich ist. In diesem Fall ist - "für den ersten Zeitraum von cirka einer Woche" - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Hingegen liege ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. "Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden" (VwGH 28.1.1997, 95/14/0156; VwGH 30.10.2001, 95/14/0013; VwGH 26.6.2002, 99/13/0001; VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151; BFG 15.10.2015, RV/5101258/2014; 11.7.2016, RV/5100808/2013; 26.03.2018, RV/110477/2017; 04.07.2019, RV/2100782/2013; Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 119; Jakom/Lenneis, EStG, 2018, § 16 Rz 43). Es wurden - wie die Bf. in der mündlichen Verhandlung angab (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 1) - keine Nächtigungen verzeichnet. Auch hat die Bf. nicht bewiesen, dass es den Gesellschaftern nach der Sachlage nicht zugemutet werden konnte, den Verpflegungsmehraufwand durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder Mitnahme von Lebensmitteln derart abzufangen, dass kein Mehraufwand entsteht (BFG 4. 6. 2014, RV/3100333/2013). Die Taggelder waren sohin aus den Bemessungsgrundlagen zu eliminieren. b. Gutscheine an Kunden/Geschäftsfreunde "Übliche Geschenke" an Kunden und Geschäftsfreunde, etwa anlässlich des Weihnachtsfestes oder zum Jahreswechsel, werden von der Judikatur als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen iS § 20 Abs. 1 Z 3 EStG beurteilt und sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt jedoch, sofern Geschenke aus Werbegründen überlassen werden und auch eine entsprechende Werbewirkung entfalten. Davon kann ausgegangen werden, wenn zum Beispiel Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift geschenkt werden. Gutscheine von Fremdfirmen - wie im konkreten Fall - erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weshalb die für Betriebsfremde behaupteten Ausgaben schon aus diesem Grund nicht abzugsfähig. Rücksichtlich der Verfahrensbehauptungen der Bf. im Schriftsatz vom 29.10.2024, wonach "pro Person in den Jahren 2015 und 2016 ca. Euro 120,00 und in den Jahren 2017 und 2018 Euro 180,00 bezahlt wurden", sind sohin unter dem Titel des "freiwilligen Sozialaufwandes" die nicht abzugsfähigen Aufwendungen für Geschäftspartner (und deren Angestellte) in Abzug zu bringen, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, wobei dabei die von der Bf. vorgelegten Namenslisten herangezogen werden; zur Frage, wer als Geschäftsfreund anzusehen ist, wird auf die Ausführungen des Minderheitsgesellschafters im Zuge der mündlichen Verhandlung verwiesen (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 5). Weiters abzuziehen sind die den nahen Angehörigen geleisteten Zahlungen, als logische Konsequenz aus der Nichtanerkennung der diesbezüglichen Dienstverhältnisse: | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | - Euro 840,00 (7 Pers. "Liste alt 2015)" | - Euro 1.080,00 (9 Pers. "Liste neu 2016") | - Euro 1.620,00 (9 Pers. "Liste neu 2017) | - Euro 1.620,00 (9 Pers. "Liste neu 2018") | - Euro 240,00 (Angehörige) | - Euro 240,00 (Angehörige) | - Euro 360,00 (Angehörige) | - Euro 360,00 (Angehörige) | Euro 1.080,00 | Euro 1.320,00 | Euro 1.980,00 | Euro 1.980,00 Folglich sind unter dem Titel des "freiwilligen Sozialaufwandes" die Betriebsausgaben - rücksichtlich des Ausführungen zur Schätzung unter Punkt III.3.3. - wie folgt anzuerkennen: | | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | Gesamt | Euro 5.200,00 | Euro 6.100,00 | Euro 12.500,00 | Euro 13.140,00 | abz. Geschäftsfreunde/Angehörige | - Euro 1.080,00 | - Euro 1.320,00 | - Euro 1.980,00 | - Euro 1.980.00 | Zwischensumme | Euro 4.120,00 | Euro 4.780,00 | Euro 10.520,00 | Euro 11.160,00 | Schätzung 20% | 824,00 € | 956,00 € | 2.104,00 € | 2.232,00 € c. Verdeckte Gewinnausschüttung Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist in diesem Zusammenhang alle nicht ohne Weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung (Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) der Körperschaft führen und dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden, dh. ihre Ursache - welche anhand eines Fremdvergleichs ermittelt wird - in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, aaO, § 8 Rz. 555). Wurde bei der Ermittlung des Einkommens (vorerst) eine verdeckte Ausschüttung ergebnismindernd (als Betriebsausgabe oder zu geringe Betriebseinnahme) berücksichtigt, so ist die von ihr ausgehende Wirkung rückgängig zu machen bzw. zu neutralisieren. Aus überhöhten Leistungsentgelten an den Anteilseigner resultierende verdeckte Ausschüttungen, die bei der Körperschaft als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, sind deren Einkommen zuzuschlagen und hat diese Korrektur außerbilanzmäßig zu erfolgen (Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, aaO, § 8 Rz. 1133ff). Dies vorausgeschickt sind sohin nachfolgende Beträge als Betriebsausgaben anzuerkennen und stellen die darüberhinausgehenden Summen verdeckte Gewinnausschüttungen dar: | Titel | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | Reisekosten Tz 2 |

Normen und Schlagworte

freiwilliger SozialaufwandReiskosten, Fahrtenbuchnahe AngehörigeBarauszahlungenBindung StraferkenntnisVerböserung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100144/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100144.2022
Stammnummer
146936
Gültig
18.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF