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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100144/2022

Schätzung Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100144/2022vom 18.12.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rainer-Harbach & Skorjanz Steuerberatungs GmbH, Burgplatz 6 Tür 3, 9800 Spittal/Drau, über die Beschwerden vom 29. September 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 1. und 5. Juli 2021 betreffend KÖSt 2015-2018 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2015-2018 (Steuernummer ***BF1StNr1***) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018 je vom 01. Juli 2021 werden abgeändert, wie folgt: a. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 wird mit Euro 4.840,00 festgesetzt. b. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 wird mit Euro 17.042,00 festgesetzt. c. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2017 wird mit Euro 22.905,00 festgesetzt. d. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 wird mit Euro 38.325,00 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Körperschaftsteuer sind den als Beilagen./1 - ./4 angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Spruchs bilden. III. Die Bescheide, je vom 05. Juli 2021, die Haftung für Kapitalertragsteuer 2015 bis 2018 betreffend, werden abgeändert. Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 202 BAO und § 224 BAO als Abzugsverpflichtete zur Haftung für Kapitalertragsteuer a. für das Jahr 2015 in Höhe von Euro 23.068,32 auf Grund des Zuflusses von Kapitalerträgen an Gesellschafter1 in Höhe von Euro 19.965,25 (KESt-Betrag) und Gesellschafterin2 in Höhe von Euro 3.103,07 (KESt-Betrag) herangezogen, b. für das Jahr 2016 in Höhe von Euro 27.917,7 auf Grund des Zuflusses von Kapitalerträgen an Gesellschafter1 in Höhe von Euro 24.014,83 (KESt-Betrag) und Gesellschafterin2 in Höhe von Euro 3.902,87 (KESt-Betrag) herangezogen, c. für das Jahr 2017 in Höhe von Euro 58.896,06 auf Grund des Zuflusses von Kapitalerträgen an Gesellschafter1 in Höhe von Euro 53.579,47 (KESt-Betrag) und Gesellschafterin2 in Höhe von Euro 5.316,59 (KESt-Betrag) herangezogen und d. für das Jahr 2018 in Höhe von Euro 66.108,90 auf Grund des Zuflusses von Kapitalerträgen an Gesellschafter1 in Höhe von Euro 60.079,03 (KESt-Betrag) und Gesellschafterin2 in Höhe von Euro 6.029,87 (KESt-Betrag) herangezogen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zwischen den Parteien ist die Frage der Zulässigkeit des Abzuges von Betriebsausgaben für Reisekosten, freiwillige Sozialaufwendungen und Barvorschüsse an Mitarbeiter, sowie jene der Anerkennung von Dienstverhältnissen mit nahen Angehörigen strittig. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) wurde in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 vorerst antragsgemäß zur Körperschaftsteuer veranlagt. Im Zuge einer im Jahr 2021 an deren Sitz durchgeführten Außenprüfung auch die Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2015 - 2018 betreffend, wurde festgestellt, dass einerseits an den Gesellschafter - Geschäftsführer Gesellschafter1, als auch an die Gesellschafterin Gesellschafterin2, im Prüfungszeitraum Tages-, wie auch Kilometergelder zur Auszahlung gelangt waren, dies auf Grundlage eines "elektronischen Fahrtenbuchs", das jedoch - nach Ansicht der Betriebsprüfung - nicht den gesetzlichen bzw. judikativen Vorgaben entsprochen habe; die darin abgebildeten Kilometerstände stimmten - so deren Auffassung - nicht mit jenen in den sog. "§ 57a KFG-Gutachten" festgehaltenen, überein. Die diesbezüglichen Aufwendungen wurden deshalb lediglich anhand der im Schätzungswege ermittelten (geringeren) KFZ-Kosten anerkannt (Tz 2 im Bp.- Bericht vom 3.7.2021). Auch seien in den Prüfungsjahren diverse Gutscheinkäufe unter dem Titel des "freiwilligen Sozialaufwandes" von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer in Abzug gebracht worden. Eine stichprobenartige Prüfung der teilweise namhaft gemachten Empfänger habe jedoch gezeigt, dass nicht alle genannten Personen diese Leistungen erhalten haben, weshalb nur 20% des begehrten Aufwandes anerkannt wurden (Tz 3 im Bp. - Bericht vom 3.7.2021). Weiters wurde den mit dem Sohn der Gesellschafterin sowie der damaligen Lebensgefährtin des Gesellschaftergeschäftsführers behaupteten Dienstverhältnissen die (steuerliche) Anerkennung versagt und die diesbezüglichen Aufwendungen der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet (Tz 4 im Bp-Bericht vom 3.7.2021). Schließlich traf die Betriebsprüfung die Feststellung, dass von den unter dem Titel der "Gehaltsvorschüsse" behaupteten in bar ausbezahlten Beträge lediglich 50% als Betriebsausgaben anzuerkennen seien, da auch zu diesem Punkt eine Nachfrage bei einzelnen Empfängern ergeben habe, dass Vorschüsse teils tatsächlich nicht zur Auszahlung gelangten, teils bestritten die Befragten darüber hinaus auch, auf den von der Bf. vorgelegten - und zum Nachweis der Barauszahlungen dienenden - Paragons unterzeichnet zu haben (Tz 5 im Bp-Bericht vom 3.7.2021). Die belangte Behörde schloss sich der Rechtsansicht der Betriebsprüfung an, nahm die Verfahren die Körperschaftssteuer 2015 - 2018 betreffend wieder auf und erließ am 01.07.2021 neue Sachbescheide; mit weiteren Bescheiden vom 05.07.2021 wurde die Bf. des Weiteren zur Haftung aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen an die Gesellschafterin Gesellschafterin2 sowie den Gesellschafter-Geschäftsführer Gesellschafter1 für den vorgenannten Zeitraum herangezogen. Nach mehrfacher Fristverlängerung erhob die steuerlich vertretene Bf. je am 29.09.2021 gegen die vorgenannten Sachbescheide das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte darin vor allem die Unrichtigkeit der Schätzung nach § 184 BAO. Diese sei - so ihre Rechtsansicht - zu gering erfolgt; es sei zwar zuzugestehen, dass gewisse Mängel bei der Aufbewahrung bzw. Dokumentierung, resultierend aus zeitlichem und wirtschaftlichem Druck, vorlägen, dies rechtfertige aber nicht die Betriebsausgaben derart massiv zu kürzen. So habe man beispielsweise Fahrten von Zuhause zum Unternehmen gar nicht erfasst und verrechnet, dies obwohl eine betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen jedenfalls zu bejahen sei. Die rege Reisetätigkeit resultiere im Übrigen aus den die Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe treffenden Aufsichts-und Fürsorgepflichten. In Bezug auf den freiwilligen Sozialaufwand werde zwar die Zurechnung eines geschätzten Betrages zugestanden, es seien aber maximal 25 % im Schätzungswege auszuscheiden. Die mit den geringfügigen Beschäftigungen der nahen Angehörigen im Zusammenhang stehenden Ausgaben seien jedenfalls anzuerkennen, da diese auf klaren Vertragsgestaltungen basierten und auch entsprechende Grundaufzeichnungen vorlägen. In Bezug auf die Auszahlung von Barvorschüssen lägen zwar (erneut) gewisse Mängel vor, lediglich 50 % derselben anzuerkennen, dies obwohl im Rahmen der Prüfung nur in sehr wenigen Einzelfällen bei Empfängern nachgefragt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Ein Abzug von Euro 10.000,00 für die Wirtschaftsjahre 2015 und 2016 bzw. von Euro 25.000,00 für 2017 und 2018 sei nach Ansicht der Bf. realistisch. Am 21.10.2021 wurden sämtliche Beschwerden von der belangten Behörde unter Hinweis auf den Bericht der Betriebsprüfung als unbegründet abgewiesen. Dagegen richten sich die - nach mehrfach gewährter Fristverlängerung - jeweils am 04.03.2022 eingebrachten Vorlageanträge, in denen im Wesentlichen die Argumentation der Beschwerden - mit Ausnahme der anzuerkennenden Beträge - wiederholt wird. Wenn - so die Bf. darin erstmals - die belangte Behörde im Zusammenhang mit den Reisekosten Einzelfälle zitiere, in denen nach den Recherchen der Betriebsprüfung der Gesellschaftergeschäftsführer tatsächlich keine Besuche zu den Standorten der Kunden und Baustellen unternommen habe, so werde "wiederum auf jene Fälle Augenmerk gelegt, bei denen es gravierende Probleme in der Zusammenarbeit gab"; so habe es Differenzen mit der Firma A gegeben, weshalb es nicht verwunderlich sei, dass deren Geschäftsführer Besuche abstreite. Die Bf. wiederholte die Anträge die Abgaben entsprechend der von ihr zugestandenen Bemessungsgrundlagen festzusetzen und begehrte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorzulegen. Die belangte Behörde legte die Rechtsmittel am 25.04.2022 dem Verwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Spruchsenats vom 01.12.2022 zu Sp xxxxxx wurden die Bf. und auch ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer, Gesellschafter1, wegen Verkürzung der festzusetzenden Körperschaft- und Kapitalertragsteuer verurteilt. Das Gericht forderte das Amt für Betrugsbekämpfung am 22.8.2024 auf, die dem Straferkenntnis zugrundeliegenden (und von den hier angefochtenen Bescheiden abweichenden) Wertbeträge nachvollziehbar darzulegen. Die Behörde legte am 06.09.2024 die Strafakten der Bf., sowie des Geschäftsführers vor und verwies in Bezug auf die Abweichungen zwischen den verfahrensgegenständlichen Bescheiden und den Verurteilungen auf deren Inhalt. Auch wurde von Amts wegen Einsicht in den Verlassenschaftsakt des BG ZZ (GZ xxxxx) die am xx.xx.xxxx verstorbene (Mutter des Gesellschafter-Geschäftsführers) M.D. betreffend genommen, um sich ein Bild über deren Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Weiters forderte das Gericht die K. Sparkasse AG, die Gasthaus R. GmbH sowie die S. GmbH auf, Auskunft über die konkreten Tätigkeiten der nahen Angehörigen in ihren Unternehmen in den verfahrensrelevanten Zeiträumen zu machen, sowie anzugeben, an welchen konkreten Tagen sie ihren Dienst verrichtet haben. Schließlich trat das Verwaltungsgericht auch an die MedUni Graz heran und forderte dort Unterlagen zum beschäftigten Sohn der Gesellschafterin im Streitzeitraum, insbesondere zu absolvierten Prüfungen, Seminaren, Praktika udgl. an. Sämtlichen Aufforderungen wurde fristgerecht und umfassend entsprochen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 03.10.2024 wurde die Bf. aufgefordert, die Empfänger der unter dem Titel der "freiwilligen Sozialaufwendungen" geltend gemachten Ausgaben zu benennen sowie den Zugang/Zufluss derselben unter Beweis zu stellen. In einem erging der Auftrag, sämtliche Tatsachen und Beweismittel binnen 3 Wochen unter Hinweis auf § 183 Abs. 3 2. Satz BAO geltend zu machen und Beweisanträge zu stellen. Fristgerecht legte die Bf. am 29.10.2024 Listen vor; inhaltlich führte sie dazu aus, dass im Einzelnen nicht mehr rekonstruierbar sei, wer exakt welchen Betrag erhalten habe, weshalb eine genauere Zuordnung der Einzelsummen an die genannten Personen nicht vorgenommen werden könne. Im Durchschnitt - so die Bf. darin weiter - sei jedoch davon auszugehen, dass pro Person in den Jahren 2015 und 2016 ca. Euro 120,00 und in den Jahren 2017 und 2018 Euro 180,00 in Form von Gutscheinen bezahlt worden waren. Neuerlich gestand die Bf. ein, dass es "in gewissen Einzelfällen" zu Mängeln in den grundsätzlich erforderlichen Aufzeichnungen gekommen sei. Nachweise des Zugangs der Beträge lagen der Beantwortung nicht bei, auch wurde kein weiteres Vorbringen erstattet bzw. keine Beweisanträge gestellt. In der Folge ergingen diverse Aufforderungen an - aufgrund bekannter inländischer Zustell- bzw. Mailadresse für das Gericht greifbare - präsumtive Barvorschussempfänger. Weiters stellte das Gericht Ermittlungen im Zusammenhang mit den genannten Empfängern der freiwilligen Sozialleistungen an. Am 02.12.2024 fand vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer den Parteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen. Die Bf. legte schließlich weitere Unterlagen zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens vor. Die Verhandlung endete mit Verkündung des Beschlusses, dass gemäß § 277 Abs. 4 BAO die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. II. Sachverhalt 2.1. Allgemeines Die Bf., eine juristische Person des Privatrechtes, deren Unternehmensgegenstand die Personalbeistellung ist, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16.03.2007 errichtet und zur Firmenbuchnummer xxxxxxx mit dem Sitz in der politischen Gemeinde V (ab 16.01.2015 in F.) in das Firmenbuch des Landesgerichtes Klagenfurt eingetragen. In den Streitjahren wurde das Stammkapital einerseits zu 45% von Gesellschafter1, geb. am xx.xx.xxxx, sowie andererseits zu 55% von Gesellschafterin2, geb. am xx.xx.xxxx gehalten; als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer agierte in dieser Zeit der vorgenannte Minderheitsgesellschafter. Beide Personen waren im strittigen Zeitraum auch im operativen Geschäft der Bf. tätig und erwirtschafteten daraus Einkünfte. C.G. unterhielt in den Jahren 2015 - 2018 in XX - dies bis 2017 gemeinsam mit A.K. -, seinen Hauptwohnsitz. Gesellschafterin2 war in YY wohnhaft. Mit Erkenntnis des Spruchsenats vom 01.12.2022 zu Sp xxxxxx wurde die Bf. nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) die Kalenderjahre 2015 - 2018 betreffend wegen Verkürzung der festzusetzenden Körperschaftsteuer, sowie den Zeitraum 2015 - 2018 betreffend, wegen Verkürzung der festzusetzenden Kapitalertragsteuer iHv gesamt Euro xxxxx verurteilt und hierfür eine Verbandsgeldbuße im Ausmaß von Euro xxxx verhängt; auch ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer, Gesellschafter1, wurde mit Erkenntnis vom selben Tag aufgrund derselben Tathandlungen schuldig erkannt (Geldbuße: Euro xxxx). Beide Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. 2.2. Reisekosten (Tz 2 Bp.-Bericht) Die Gesellschafter unternahmen im Zuge ihrer betrieblich veranlassten Tätigkeiten Reisen innerhalb Österreichs, wobei ihnen dafür von der Bf. kein unternehmenseigenes KFZ zur Verfügung gestellt wurde, sondern sie nicht im Betriebsvermögen befindliche Fahrzeuge nutzten. Es kann im Zusammenhang mit der strittigen Reisetätigkeit nicht festgestellt werden, mit welchem konkreten Fahrzeug/welchen konkreten Fahrzeugen, welche konkrete/n Fahrt/en, zu welchen konkreten Zeitpunkten, mit welcher konkreten Zeitdauer anhand welcher konkreten Fahrroute, zu welchen konkreten Zielen unternommen wurden bzw. ob diese betrieblich veranlasst waren. Schließlich wurden keine Nächtigungsgelder verrechnet. Jedenfalls rechneten sowohl die Mehrheits- als auch der Minderheitsgesellschafter/in ihre - umfangsmäßig nicht feststellbaren - Reisetätigkeiten in den Streitjahren der Bf. gegenüber ab, und brachte letztere insgesamt nachfolgende Beträge zur Anweisung: [...] 2.3. Freiwilliger Sozialaufwand (Tz 3 Bp.-Bericht) In den Streitjahren machte die Bf. weiters am Kto. 6700 folgende Beträge für Gutscheineinkäufe (zB Hofer KG, Bauhaus, BP Austria AG) als freiwilligen Sozialaufwand geltend: [...] Es kann nicht festgestellt werden, an wen konkret bzw. mit welchem genauen Wert diese Gutscheine weitergegeben wurden. 2.4. Geringfügige Beschäftigung naher Angehöriger (Tz 4 Bp.-Bericht) Sowohl die damalige Lebensgefährtin und Mutter zweier gemeinsamer Kinder des Gesellschafter-Geschäftsführers Gesellschafter1, A.K. (geb. am xx.xx.xxxx), als auch C.G., geb. am xx.xx.xxxx, Sohn der Mehrheitsgesellschafterin Gesellschafterin2, waren als (teilzeitbeschäftigte) Angestellte der Bf. beim Sozialversicherungsträger vom 14.06.2011 bis 27.05.2022 (A.K.) bzw. vom 08.07.2015 bis 11.02.2022 (C.G.) gemeldet. Es wurden ihnen unter dem Titel der Entlohnung nachfolgende Beträge von der Bf. ausbezahlt: [...] Nach den jeweils nur von der Bf. unterfertigten - undatierten - Dienstzetteln gemäß § 11 Abs. 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz in der die (offenbar) mit A.K. am 14.06.2011 bzw. C.G. am 08.07.2015 getroffenen Vereinbarungen festgehalten werden sollten, stimmt erstere "im Rahmen der vereinbarten Verwendung als Arbeiter", bzw. zweiterer "im Rahmen der vereinbarten Verwendung als Angestellter" der Überlassung an Beschäftiger in Österreich zu (je Pkt. 1 1. Satz des "Dienstvertrages gemäß § 11 Abs. 4 AÜG"). Die Dienstnehmer werden nach dieser Urkunde angehalten, die Ordnungsvorschriften im Bereich des Beschäftigers zu beachten und seinen Einsatzanweisungen sorgfältig zu folgen; weiters unterstehen die beiden der Dienst-und Fachaufsicht des Beschäftigers (je Pkt. 1 1. Satz des "Dienstvertrages gemäß § 11 Abs. 4 AÜG"). Das zeitliche Ausmaß der Arbeitsverpflichtung wurde jeweils mit zehn Wochenstunden festgelegt, wobei die Arbeitseinteilung nach dem vorgenannten "Dienstvertrag gemäß § 11 Abs. 4 AÜG" dem Beschäftiger obliegt. Über Anordnung des Beschäftigers ist auch Mehrarbeit zu leisten, wobei die geleisteten Arbeitsstunden fortlaufend aufzuzeichnen und wechselseitig zu bestätigen sind. Wird die Beendigung einer Überlassung beim Beschäftiger bekanntgegeben, so besteht die Verpflichtung, sich sofort bzw. rechtzeitig bei der Bf. zu melden, damit der nächste Beschäftiger mit dem jeweiligen Einsatzort zeitgerecht mitgeteilt werden kann. Im Falle der Arbeitsverhinderung ist diese ehestmöglich der Bf. als auch dem Beschäftiger zu melden (je Pkt. 2. des "Dienstvertrages gemäß § 11 Abs. 4 AÜG"). Arbeitszeitnachweise sind nach Ablauf einer Kalenderwoche ohne Zeitverzug der Bf. zu übermitteln; sollte die Bestätigung des Beschäftigers fehlen, bleiben die "eigenmächtig angeführten Stunden etc. bei der Monatsabrechnung unberücksichtigt". C.G. wurde als Angestellter der Lohngruppe "BGA ungelernter Arbeitnehmer" laut Arbeitskräfteüberlassungskollektivvertrag eingestellt, A.K. als Arbeiterin derselben Lohngruppe (je Pkt. 3. des "Dienstvertrages gemäß § 11 Abs. 4 AÜG"). Zum Dienstzettel bestehen jeweils keine Nebenabreden (je Pkt. 11 bzw. Schlussabsatz des "Dienstvertrages gemäß § 11 Abs. 4 AÜG"). In Wahrheit wurden weder C.G. noch A.K. in den Streitjahren als Arbeitskräfte an (dritte) Beschäftiger überlassen: Nach den Ausführungen der Bf. haben beide in praxi diverse Verwaltungstätigkeiten - dies auch teils von zu Hause aus - für die Bf. erbracht (Eintragen von Bewerbern, Hilfestellung bei Zimmersuche, Ablage von Unterlagen, Kopierarbeiten), wobei nicht festgestellt werden kann, welche konkreten Leistungen, mit welchem Zeitaufwand im Einzelnen tatsächlich für die Bf. erbracht wurden. Sowohl C.G. als auch A.K. stellten - unter Benützung entsprechender Vorlagen der Bf. - Nachweise über geleistete Stunden aus und unterfertigten diese jeweils eigenhändig. C.G. trug jeden Montag und Dienstag von 8:00 bis 13:00 als geleistete Arbeitszeiten ein, A.K. gab an, donnerstags und freitags je 4,5 bis 5 Stunden gearbeitet zu haben. Diese Aufzeichnungen dienten als Grundlage für die Lohnverrechnung, waren jedoch allesamt von der Bf. nicht gegengezeichnet worden. Der Sohn der Mehrheitsgesellschafterin, der von 2014 bis 2021 seinen Hauptwohnsitz in 8010 Graz unterhielt, war im Streitzeitraum kurzzeitig als Kellner und Arbeiter der S. GmbH tätig; er verrichtete dabei ua am 04.07.2017 (Dienstag) von 11:00 bis 13:00 sowie am 11.7.2017 (Dienstag) von 13:00 bis 15:00 Dienst am Red Bull Ring in 8724 Spielberg. Weiters war er im Zeitraum vom xx.xx.xxxx-xx.xx.xxxx an der Medizinischen Universität Graz zum Diplomstudium der Humanmedizin zugelassen, wobei er zwischen dem 02.10.2015 und dem 26.06.2017 an insgesamt 68 Montagen bzw. 67 Dienstagen diverse Lehrveranstaltungen im Universitäts- bzw. Universitätsklinikumgebäude (zB 12.10.2015 und 13.10.2015: Stationspraktikum, Praktikum vor Ort an den Stationen) in 8010 Graz besuchte; an 49 dieser 68 Montage bzw. 35 der vorgenannten 67 Dienstage lag die jeweilige Unterrichtszeit (zumindest teilweise) zwischen 8:00 und 13:00. A.K., die im Streitzeitraum mit dem Minderheitsgesellschafter in einer Lebensgemeinschaft lebte, war zumindest seit dem Jahr 2010 bei der K. Sparkasse AG als Kundenservicemitarbeiterin in einer Filiale im Bezirk ZZ tätig. Sie befand sich im Zeitraum vom xx.xx.xxxx-xx.xx.xxxx in Karenz. Während der Elternkarenz ging die Lebensgefährtin einer geringfügigen Beschäftigung bei der K. Sparkasse AG in der Geschäftsstelle in ZZ1, nach, nämlich vom 01.04.2015 bis 06.07.2015; dabei verrichtete sie ua am 02.04.2015 (einem Donnerstag) von 7:28 bis 12:20 und von 13:20 bis 16:15 und am 28.05.2015 (erneut einem Donnerstag) von 07:15 bis 12:13 bzw. 13:20 bis 16:10 ihren Dienst in der vorgenannten Bankfiliale. Die Bf. hätte bei einer ihr fremd gegenüberstehenden Person nicht auf eine schriftliche, detaillierte Vereinbarung der von den präsumtiven Dienstnehmern zu leistenden Tätigkeiten verzichtet. 2.5. Auszahlung Barvorschüsse (Tz 5 Bp.- Bericht) In den Streitjahren verbuchte die Bf. weiters auf dem Kto. 3671 (teils auf dem Kto. 3670) folgende, - ihren Angaben nach - in bar an Mitarbeiter/Innen ausbezahlte Beträge unter dem Titel der Gehaltsvorschüsse: [...] Es kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht festgestellt werden, welche genauen Beträge in bar an welchen konkreten Mitarbeiter der Bf. tatsächlich ausgehändigt wurden. III. Beweiswürdigung Die vorstehenden Feststellungen basieren - sofern nicht ohnedies im Sachverhalt bereits die Beweisquelle genannt wurde - auf der nachfolgenden Beweiswürdigung, die von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getragen ist, dass von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (so zB VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132). 3.1. Zu Allgemeines und zur Schätzungsbefugnis Was die Bf., deren Gründung, ihren Sitz, sowie die Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse anlangt, hat das Gericht Einsicht in das offene Firmenbuch, sowie die dort hinterlegten Urkunden genommen. Dass die Gesellschafter im operativen Geschäftsbereich der Bf. tätig waren, ist einerseits zwischen den Parteien unstrittig und geht auch unzweifelhaft aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Bp. - Bericht hervor. Der Bezug von Einkünften aus dieser Tätigkeit, zeigt eine Einsicht in deren elektronische Veranlagungsakten. Die Wohnsitze wurden dem Zentralen Melderegister des BMI entnommen. Dass eine Lebensgemeinschaft zumindest im Streitzeitraum bis 2017 bestand, ist ebenso unstrittig (vgl. dazu auch die Rechtfertigung der Bf. im Strafverfahren zur GF-xxxxx vom 23.3.2022, S. 4). Die Feststellungen zu den Finanzstrafverfahren und deren Ausgang basieren auf dem Inhalt der von Amts wegen eingeholten Akten des Amtes für Betrugsbekämpfung zu xxxxx bzw. xxxxx. Sowohl in Bezug auf die Reisekosten, die freiwilligen Sozialaufwendungen und die Auszahlung von Barvorschüssen ist es der Bf. - wie in der Folge noch hinreichend dargelegt werden wird - nicht gelungen, ihre Betriebsausgaben der Judikatur entsprechend der Höhe nach unter Beweis zu stellen. Fehlen Nachweise der Höhe nach, so ist die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigt (VwGH 01.03.1983, 82/14/0199; BFG 26.06.2018, RV/2100536/2016). Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Es ist Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (VwGH 02.07.2002, 2002/14/0003; 08.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122; uvam). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.05.1997, 95/15/0144; 23.04.1998, 97/15/0076; uvam). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (so etwa VwGH 30.09.1998, 97/13/0033). Ausgehend von diesen Prämissen erweist sich sohin die Inanspruchnahme der Schätzungsbefugnis durch die belangte Behörde dem Grunde nach als rechtens, da - wie in der Folge dargestellt werden wird - jeweils mangelhafte Aufzeichnungen und Dokumentationen geführt bzw. vorgelegt wurden, was auch die Bf. selbst zugestanden hat (vgl. etwa VH-Protokoll vom 2.12.2024, S. 2). 3.2. Reisekosten (Tz 2 Bp.-Bericht) Dass Reisetätigkeiten durch die Gesellschafter im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bf. grundsätzlich erfolgten, stellt selbst die belangte Behörde nicht in Abrede. Weiters besteht zwischen den Streitteilen Einigkeit darüber, dass sie dafür nicht im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeuge benutzt haben. Unstrittig sind auch die zur Auszahlung gelangten Beträge. Was die Negativfeststellungen im Sachverhalt anlangen, ist für die Beweiswürdigung vorerst maßgeblich, dass nach der Judikatur und Lehre der Nachweis von Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen hat. Dieses hat sowohl die beruflichen als auch die privaten Fahrten zu enthalten (so etwa VwGH 28.02.1964, 2176/63; BFG 05.04.2017, RV/5100479/2013 uvam). Es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (VwGH 16.9.1970, 373/70; VwGH 23.5.1990, 86/13/0181; VwGH 21.10.1993, 92/15/0001; Doralt, EStG13. Auflage, § 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten"; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19. Auflage, § 4 Tz 330, Stichwort "Fahrtenbuch"). Notwendig ist die Angabe der zurückgelegten Wegstrecke (samt Anfangs- und Endkilometerstand), Datum, Angabe des Pkws und der dienstliche Zweck (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0001; VwGH 20.6.2000, 98/15/0068; Doralt, EStG 7. Auflage, § 26 Tz 75). Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es nicht nur fortlaufend, sondern auch übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt sein (Doralt, aaO, § 16 Tz 220); es müssen jedenfalls folgende Daten festgehalten werden (BFG 16.01.2018, RV/2100466/2012): Datum der Fahrt; Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt und die Fahrtstrecke in Kilometern; Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrtdauer; Ausgangsort und Zielort jeder Fahrt; Reiseweg, und zwar so, dass er mit einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann; Zweck jeder einzelnen Fahrt. Wenn im Zuge einer einheitlichen beruflichen Fahrt mehrere Kunden besucht werden, so ist der Name jedes einzelnen Kunden anzuführen. Ein bloß allgemein gehaltener Hinweis, etwa "Kundenbesuche", ist als Zweckangabe jedenfalls zu vage. Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine verlässliche Beurteilung möglich ist, wenn also die Aufzeichnungen mit einem vertretbaren Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sind (BFG 15.02.2017, RV/1100936/2015). Wendet man nunmehr diese gesetzlichen und judikativen Vorgaben auf den gegenständlichen Fall an, so zeigt sich, dass die von der Bf. vorgelegten Unterlagen, nämlich die elektronisch geführten Aufzeichnungen (in der Folge aus Einfachheitsgründen "Fahrtenbuch" genannt), die von der Rechtsprechung genannten Anforderungen nicht erfüllen: So werden darin etwa die privat zurückgelegten Kilometer über all die Jahre jeweils mit "0" angegeben, was - insbesondere bei der Nutzung von nicht im Betriebsvermögen stehenden Fahrzeugen - absolut unglaubwürdig ist. Der dazu erhobene Einwand der Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach sich die privat zurückgelegten Kilometer aus der Differenz der End- bzw. Anfangskilometer zweier aufeinanderfolgender Reisen ergäbe, überzeugt schon deshalb nicht, da tatsächlich nicht die Fahrzeuge verwendet wurden, deren amtliche Kennzeichen in den Abrechnungen aufscheinen, sondern häufig mit unterschiedlichen Autos gefahren wurde (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 3). Die Bf. gesteht auch zu, dass die Aufzeichnungen nicht zeitnah geführt wurden, was ebenso der vorgenannten Rechtsprechung widerspricht (vgl. Stellungnahme Bf. im Strafverfahren zu GF-xxxxx vom 23.3.2022, AS 35; VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 2). Auch fehlen Angaben zum jeweils konkret gewählten Reiseweg. Nicht genannt ist weiters der konkrete Ausgangsort der Fahrten. Es bleibt somit offen, ob die angeführten Zeiten und Kilometer von den jeweiligen Wohnsitzen oder aber der Geschäftsadresse der Bf. weg berechnet wurden. Auf Nachfrage des Gerichtes zu diesem Punkt etwa führte selbst der Geschäftsführer der Bf. aus, dass dies aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 2). Zwar ergeben sich die Zielorte implizit aus den in den Unterlagen genannten "besuchten Kontakten"; der - nach der Rechtsprechung individuell darzustellende - Zweck jeder einzelnen Fahrt erschöpft sich aber über weite Strecken in Schlagwörtern wie "Besprechung" oder "Kundenbesuch" (vgl. etwa die Aufschlüsselung der Diäten Gesellschafter1 vom 6.6.2018, 14.06.2018, 25.06.2018; Aufschlüsselung Gesellschafterin2 vom 14.5.2017, 17.5.2017, 25.5.2017, 3.4.2018, 12.4.2018, 17.4.2018 und 26.4.2018). Andere Nachweise, wie Auszüge aus Terminkalendern, Korrespondenzen, Besprechungsprotokolle etc., die die Fahrten, deren konkrete Dauer und insbesondere deren betriebliche Veranlassung bestätigen würden, hat die Bf. jedoch nur äußerst rudimentär vorgelegt. Es ist diesen vor allem nicht zu entnehmen an welchen konkreten Tagen bzw. generell wann und wie häufig direkte Kontakte stattgefunden haben sollten. Was die Bestätigung der Fa. H.S. vom 26.02.2021 (Beilage./I zum VH-Protokoll) anlangt, so findet sich weder im "Fahrtenbuch" des Minderheitsgesellschafters noch in jenem der Mehrheitsgesellschafterin ein Eintrag mit diesem Firmennamen. Weiters zeigt eine genauere Prüfung der in den Fahrtenbüchern verzeichneten Parameter massive Unstimmigkeiten, sodass deren Schlüssigkeit erheblich bezweifelt werden muss; aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese nach Gesellschaftern getrennt dargestellt. Vorweg wird schließlich zur Feststellung, wonach Nächtigungen nicht verrechnet wurden auf die diesbezügliche Verantwortung in der mündlichen Verhandlung verwiesen (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 1). a. Fahrtenbuch Gesellschafterin2: Die Bf. zahlte der Mehrheitsgesellschafterin im Jahr 2015 Euro 8.366,80 (vgl. Konto 7331) unter dem Titel des Kilometergeldes, was rücksichtlich des verrechneten Satzes von 0,4 €/km einer Kilometerleistung von 20.842 entspricht. Im - nicht ordnungsgemäß geführten - Fahrtenbuch wurden jedoch 21.217 Gesamtkilometer verzeichnet, sodass eine durch keinerlei Unterlagen verifizierbare Differenz von 300 km verbleibt. Für 2017 wurden Euro 12.303,54 an Kilometergeld bezahlt, was 30.759 km wären; dem stehen 32.400 km laut Aufzeichnungen gegenüber. 2018 hingegen wurden Euro 14.436,66 für Kilometer geleistet, was 36.092 km entspricht; laut Aufzeichnungen wurden aber in diesem Jahr nur 35.648 km zurückgelegt. Daraus folgt, dass die Unterlagen offenbar nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit geführt wurden. In den vorliegenden Aufzeichnungen scheinen über die Streitjahre verteilt auch insgesamt 44 Fahrten zur S.W. GmbH (nunmehr T.P.), einem Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder mit Sitz in AA auf; als Reisezweck ist in den elektronischen Aufzeichnungen jeweils "Steuerberater" oder "Lohnabrechnung" enthalten. Im Zuge einer Rückfrage der Betriebsprüfung bei besagtem Unternehmen wurde jedoch die - von der Bf. unwidersprochen gebliebene - Auskunft erteilt, dass die Kontakte mit der Bf. bzw. Gesellschafterin nicht in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung, sondern ausschließlich per Telefon oder E-Mail erfolgt sind. Rücksichtlich dieser glaubhaften Ermittlungsergebnisse enthält das Fahrtenbuch der Mehrheitsgesellschafterin sohin mehr als 9.500 km, die zu Unrecht für tatsächlich gar nicht absolvierte Reisen verzeichnet wurden, weshalb für das Gericht erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen bestehen. Im Fahrtenbuch wurden darüber hinaus mehrfach Reisen zu den Firmen W. GmbH in 2202 Königsbrunn, A GmbH in 1040 Wien, T. GmbH in 6060 Hall/Tirol, K. GmbH in 6200 Jenbach und H. GmbH in 2333 Leopoldsdorf verzeichnet, dies obwohl - wie die Betriebsprüfung ermitteln konnte - auch mit diesen Unternehmen nur via Telefon bzw. E-Mail kommuniziert, insbesondere keine Besuche vor Ort bestätigt wurde/n. Das Fahrtenbuch enthält aus den vorgenannten Punkte mehrere tausend Kilometer, die nach den Beweisergebnissen tatsächlich gar nicht zurückgelegt wurden. Auffällig ist aber auch der Eintrag vom 25.05.2017 über einen Besuch bei der Fa. W. GmbH in 2202 Königsbrunn, der von 6:30 bis 18:15 gedauert haben sollte: Am 25.5.2017 war Christi Himmelfahrt, somit wird eine betrieblich veranlasste Reise an einem gesetzlichen und somit in Österreich arbeitsfreien Feiertag behauptet, was absolut unglaubwürdig ist. Jedoch auch an den weiteren Kilometerangaben im elektronischen Fahrtenbuch bestehen massive Zweifel (wobei sich das Gericht für sämtliche nachfolgende Kilometerangaben des ÖAMTC-Routenplaners, abrufbar unter : https://www.oeamtc.at/routenplaner bedient hat) : Für die Fahrt am 12.2.2015 zur Fa. F. GmbH in 3400 Klosterneuburg etwa werden 779 km veranschlagt, obwohl die Entfernung nur 361 km, somit gesamt 722 km beträgt. Am 25.3.2015 und 24.2.2016 werden für die Reisen nach 1010 Wien (Fa. C. GmbH) 779 km, am 17.8.2015 und 14.08.2017 für dasselbe Ziel 791 km, am 29.12.2015 wiederum 769 km, am 19.01.2017 782 km, am 16.02.2017 und 27.03.2018 793 km und am 01.12.2017 sogar 803 km für ein und dieselbe Strecke veranschlagt; laut Routenplaner beträgt die Distanz zum Sitz der Bf. jedoch - je nach Strecke - zwischen 624 und 692 km. Ein Besuch der Fa. Hu. GmbH in 6020 Innsbruck am 19.06.2018 schlägt mit 923 km zu Buche; je gewählter Fahrtroute liegt dieses Unternehmen aber mit dem PKW nur zwischen ca. 602 und maximal 740 km von der Bf. entfernt. Die mangelnde Beweiskraft des Fahrtenbuches, respektive dessen ungenaue Führung, zeigt sich schließlich auch daran, dass etwa am 06.05.2016 und am 11.05.2016 je eine Fahrt zur S.H. OG enthalten ist, wobei als Zweck "Lohnabrechnung" bzw. "Besprechung" aufscheint. Am 06.05.2016 ("Lohnabrechnung") finden sich darin jedoch die regelmäßig für (tatsächlich nicht absolvierte) Fahrten zum Steuerberater in Anschlag gebrachten 218 km. Es ist somit davon auszugehen, dass die Mehrheitsgesellschafterin am 06.05.2016 eine Fahrt zum Steuerberater aufzeichnen wollte, wofür auch das begehrte Taggeld von Euro 13,20 spricht. Dass schlussendlich auch die Angaben bezüglich des verwendeten PKWs einer genaueren Prüfung nicht standhalten, runden das Bild des Gerichtes ab, wonach es der Bf. in Bezug auf die Mehrheitsgesellschafterin nicht gelungen ist, die Fahrtkosten der Höhe nach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen: So findet sich im elektronischen Fahrtenbuch der Bf. für den gesamten Prüfungszeitraum als verwendetes Fahrzeug jenes mit dem Kennzeichen "VI-XXX". Dabei handelt es sich - nach einer von Amts wegen eingeholten Auskunft im KFZ-DataWareHouse des BMF vom 07.10.2024 - um einen Audi A4, der am 18.08.2011 in Österreich angemeldet, per 08.08.2016 aber wieder abgemeldet wurde. Nichts destotrotz gab die Mehrheitsgesellschafterin im elektronischen Fahrtenbuch, das vom 07.01.2015 bis 29.11.2018 geführt wurde, auch noch nach dem 08.08.2016 an, das Auto mit dem vorgenannten Kennzeichen verwendet zu haben. Das war jedoch infolge der genannten Abmeldung ab 09.08.2016 jedenfalls de facto und de iure unmöglich. Auch in den Kilometerständen des KFZ mit dem Kennzeichen "VI-XXX" gibt es gravierende Unstimmigkeiten: Der Anfangsstand am 07.01.2015 beträgt nach den Aufzeichnungen 67.469km, der sich bis zum 16.02.2017 auf 140.411 km erhöht; plötzlich und nicht erklärbar scheint jedoch in der Folgeeintragung vom 27.02.2017 ein solcher von 14.113 für ein und dasselbe Auto auf. Dass nach dem Gutachten gemäß § 57a KFG der Kilometerstand des genannten Fahrzeuges am 05.08.2016 53.463 betrug (Gutachtenauszug gemäß § 57 a, Nr.10040802), sohin in Wahrheit bereits um ca. 14.000 km unter dem angegebenen Anfangsstand vom 07.01.2015 und weit unter jenen am 08.08.2016 im Fahrtenbuch verzeichneten 117.907 lag, können einzig zu dem Schluss des erkennenden Gerichtes führen, dass dem vorgelegten elektronischen Fahrtenbuch keinerlei Beweiskraft zukommen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Gesellschafterin2 am 10.08.2016 einen weiteren Wagen mit dem behördlichen Kennzeichen "VI-ZZZZ" zulassen lies (VW Touran): Dieses Fahrzeug hatte im Zuge der Begutachtung vom 01.10.2019 erst einen Kilometerstand von 48.054 und kann sohin - aufgrund der zuvor dargelegten und von der Gesellschafterin im Fahrtenbuch eingetragenen Kilometerständen - denklogisch nicht für Dienstreisen in Verwendung gestanden sein (Gutachtensauszug gem. § 57 a Nr. 29973557). Es konnte - als Folge der Diskrepanz in den Eintragungen der Kilometerstände - somit auch nicht festgestellt werden, mit welchem konkreten Fahrzeug die behaupteten Reisen getätigt wurden. b. Fahrtenbuch Gesellschafter1 Das elektronische Fahrtenbuch deckt lediglich den Zeitraum zwischen dem 09.06.2015 bis 18.12.2018 ab, sodass - mangels weiterer Beweismittel - auch nur diese Eintragungen für die Frage der Zuerkennung von Betriebsausgaben unter dem Titel der Reisekosten überprüft werden können. Nach den Veranlagungen wurden im Jahr 2015 an Reisekosten insgesamt Euro 8.884,40 bezahlt, laut Aufzeichnungen wurden hingegen lediglich 12.399 km zurückgelegt, was Euro 4.959,60 an Kilometergeld entspräche (weiters enthält das Fahrtenbuch Euro 408,42 Diäten; gesamt sohin Euro 5.368,02). 2016 ergeben sich 19.643 gefahrene km aus den vorliegenden Unterlagen, was Euro 8.250,06 Kilometergeld ergäbe (weiters wurden Euro 706,20 an Diäten angesetzt; gesamt sohin Euro 8.956,26); dem stehen Euro 9.322,20 an bezahlten Reisekosten gegenüber. Auch im Jahr 2017 weichen die verzeichneten und ausbezahlten Beträge ab: So ergeben sich aus dem Fahrtaufzeichnungen 33.428 km, was Euro 14.039,76 an Kilometergeld ergäbe (an Diäten wurden Euro 1.095,60 verrechnet; gesamt somit Euro 15.135,36). Tatsächlich wurden an den Minderheitsgesellschafter für dieses Jahr aber gesamt Euro 14.469,00 bezahlt. Schließlich hat er 2018 39.220 km im Fahrtenbuch verzeichnet, was Euro 16.472,40 an Kilometergeld entspricht (die Diäten belaufen sich auf Euro 1.291,40; gesamt somit Euro 17.763,80). Bezahlt hat die Bf. aber gesamt Euro 17.045,78. Auch diese Aufzeichnungen wurden somit ganz offenbar schlampig geführt. Weiters ist festzuhalten, dass in den vorliegenden Aufzeichnungen mehrfach Destinationen aufscheinen, ohne dass ersichtlich wäre, mit welchem (namentlich genannten) Kunden odgl. sich der Minderheitsgesellschafter zu welchem Zweck am angegebene Ort getroffen hat (24.06.2015 "Au"; 10.2.2016 "Innsbruck"; 12.4.2016 "Linz"; 21.4.2016 "Wien"; 9.11.2016 "Lech"; 2.11.2017 "Wien"; 24.7.2018 "Mistelbach"). Somit fehlt für ca. 5.700 Kilometer jeglicher Nachweis einer betrieblichen Veranlassung. Weiters haben manche im Fahrtenbuch als Reiseziele genannte Unternehmer Besuche des Geschäftsführers vor Ort auf Nachfrage der Betriebsprüfung verneint (Fa. A in 1040 Wien, Fa. Wi. in 6890 Lustenau, Fa. T. GmbH in 6060 Hall iT, Fa. S.H. GmbH in 6960 Buch); diese Reisen schlagen mit gesamt ca. 12.000 km zu Buche. Mit dem Vorbringen, dass die belangte Behörde hier "Einzelfälle" zitiere, und das Augenmerk auf Kunden lege, mit denen es "gravierende Probleme in der Zusammenarbeit gab", insbesondere mit der Fa. A, verlässt die Bf. die reine Behauptungsebene nicht: Dass ein Zusammenhang zwischen der Versagung der Zustimmung zu deren Sanierungsplan und der Negierung von direkten Kontakten besteht, wurde nicht unter Beweis gestellt, sodass diese Rechtfertigung als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Auch aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu vorgelegten Korrespondenz (Beilage./IV zum VH-Protokoll vom 02.12.2024) geht nicht hervor, dass "gravierende Probleme" zwischen der Bf. und der Fa. A bestanden hätten. Dass ein Geschäftspartner insolvent wird und dadurch offene Forderungen nicht zur Gänze beglichen werden, ist genauso üblich im Wirtschaftsleben, wie die Versagung der Zustimmung eines Gläubigers zum Sanierungsplan. Schließlich war dieses Unternehmen nicht - wie dargelegt - das Einzige, das direkte Kontakte vor Ort negierte. Wenn die Bf. in der mündlichen Verhandlung zu den nicht bestätigten Besuchen verschiedener Kunden erstmals vorbringt, dass es auch vorgekommen sei, dass nicht diese, sondern ihre dort beschäftigten Arbeitskräfte besucht worden seien, so liegen dazu nicht nur keine Beweismittel vor, sondern sprechen die Eintragungen in den Reiseaufzeichnungen ganz klar gegen diese Behauptung: Dort scheint als Reisezweck nämlich niemals der Hinweis auf einen "Mitarbeiterbesuch" auf, sondern ist immer von "Kundenbesuchen" oder "Besprechungen" bzw. auch "Lohnabrechnungen" die Rede. Es erscheint auch wenig glaubwürdig, dass der Geschäftsführer (bzw. die Mehrheitsgesellschafterin) ausschließlich zum Zwecke der Aushändigung von Unterlagen an die Mitarbeiter extra eine Dienstreise unternommen haben, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Wenn der steuerliche Vertreter vermeint, dass unter "Kundenbesuchen" auch solche zu Mitarbeitern verstanden werden können, so widerspricht diese Interpretation nicht nur dem klaren Wortlaut dieser Formulierung, sondern auch der Übung des redlichen Verkehrs (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S. 2). Ins Auge fällt die Eintragung im Zusammenhang mit dem als "Kundenbesuch" titulierten Eintrag vom 11.6.2018 zur Kr. GmbH in 3100 St. Pölten, die auf eine rein private Veranlassung schließen lässt (arg: "Lust auf eine private Party …"). Weiters sind auch die verzeichneten Kilometer in vielen Fällen nicht nachvollziehbar: So veranschlagte der Minderheitsgesellschafter etwa für die Hin- und Rückfahrten zur Fa. P. GmbH nach 6361 Hopfgarten am 06.06.2018 861 km, am 30.4.2018 839 km, am 06.08.2018 gar 1062 km, am 20.9.2016 518 km, am 03.08.2017 714 km und schließlich am 12.9.2017 773 km, dies obwohl die Distanz zwischen dem Sitz der Bf. und Hopfgarten laut Routenplaner - je nach Fahrtstrecke - zwischen 484 und 498 km beträgt; wenn der Bf. von zu Hause aus über den Sitz der Bf. nach Hopfgarten gefahren sein sollte, käme man auf 544 km. Am 28.11. und 03.12.2015 finden sich im Fahrtenbuch Eintragungen zu Fahrten zur M. GmbH nach 6236 Alpbach, wobei 885 km bzw. 725 km verzeichnet wurden. Auch diese Kilometeranzahl deckt sich nicht mit jener des Routenplaners, nach dem - je nach gewählter Strecke - lediglich zwischen 554 km und 654 km zurückgelegt werden müssten. Wenn weiters für die Reise zur Fa. P. GmbH in 1220 Wien am 25.6.2018 798 km bzw. am 9.7.2018 803 km verzeichnet werden, so widerspricht auch das der tatsächlichen Entfernung zum Sitz der Bf., die - je Route - zwischen 624 km und 696 km beträgt (https://www.oeamtc.at/routenplaner). Die Unschlüssigkeit der Angaben des Gesellschafters zeigt sich auch anhand der für die behaupteten Besuche bei der Fa. S. GmbH in 1220 bzw. 1090 Wien angegebenen Kilometer: Demnach wurden für die Hin- und Rückfahrt nach 1090 Wien zwischen 799 (28.07.2015) und 896 (10.11.2015) Kilometer ins Fahrtenbuch eingetragen, obwohl die Distanz - je nach Fahrtroute - zwischen 640 und 969 km beträgt. Auch liegt der Sitz der Bf. und 1220 Wien - je Strecke - zwischen 626 und 700 km (zwischen dem Wohnsitz des Gesellschafters und 1220 Wien zwischen 582 km und 700 km) entfernt, und nicht - wie vom Gesellschafter behauptet - zwischen 764 (11.10.2016) und 982 km (09.05.2018). Zu diesem Unternehmen ist noch auszuführen, dass Baustellenbesuche zwar dem Grunde nach ganz allgemein bestätigt wurden (Beilage ./I zum VH-Protokoll); es wurden jedoch - wie auch zu allen anderen Einträgen auch der Gesellschafterin Gesellschafterin2 - keinerlei schriftliche Nachweise, wie Terminakkordierungen, Besprechungsprotokolle oder Korrespondenzen vorgelegt, aus denen die konkreten Zeitpunkte und Zwecke der verzeichneten Reisen ableitbar wären. Ebenso wurden die Besuche der Baustellen der Fa. Hu. GmbH in 4020 Linz kilometermäßig weit zu hoch angesetzt: Für die Strecke F. - Linz retour legt man - je nach Route - zwischen 516 und 678 km zurück; die Fahrt zwischen dem Wohnort - Linz retour schlägt mit nur 468 km zu Buche. Wenn der Gesellschafter die Strecke Ort-F. - Linz retour gewählt haben sollte, gebühren dafür 558 km. Weshalb der Minderheitsgesellschafter für die dortigen Aufenthalte am 21.7.2016 821 km, am 18.8.2017 746 km, am 21.2.2017 725 km, am 25.5.2017 603 km und am 28.12.2017 753 km veranschlagt, ist somit nicht nachvollziehbar. In die Augen fällt auch die Eintragung von 1061 km am 2.12.2016 für die Strecke nach "6330 Kufstein und Lech": Laut Routenplaner beträgt die Distanz F.- Kufstein - Lech retour in Wahrheit ca. 834 - 980 km (vom Wohnort des Gesellschafters aus beträgt die Gesamtstrecke 976 km). Schließlich sind auch die für die Fahrten am 20.9.2017 und 11.12.2017 zur Fa. F. nach 6020 Innsbruck verrechneten 832 bzw. 836 km unschlüssig; die Entfernung zur Bf. beträgt - je Route - zwischen 608 und 758 km (vom Wohnort des Gesellschafters aus zwischen 656 und 762 km). Auch hat diese Firma dem Bf. gegenüber keinerlei Besuche in Innsbruck bestätigt (siehe im Akt inneliegende Bestätigung C.H., Msc). Schließlich stimmen - wie die Betriebsprüfung im Bericht vom 03.07.2021 von der Bf. unwidersprochen geblieben darlegt - auch die verrechneten Kilometerstände der im Fahrtenbuch genannten (teils im Eigentum des Gesellschafters, teils im Eigentum seiner Lebensgefährtinnen stehenden) Fahrzeuge nicht mit denen der § 57a KFG-Gutachten überein: So hatte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "SV-XXX", dessen Zulassungsbesitzerin A.K. war, am 03.08.2016 laut Fahrtenbuch einen Kilometerstand von 81.375, dies obwohl dieser gemäß § 57a KFG-Gutachten vom 03.03.2016 bereits 156.481 betragen hat (Gutachtenauszug gemäß § 57a Nr. 7069966). Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das ab dem 06.06.2018 im Fahrtenbuch aufscheinende KFZ mit dem Kennzeichen "SV-ZZZ", das auf die weitere Lebensgefährtin D.R. zugelassen war, nach dem § 57 a KFG-Gutachten vom 18.12.2018 101.451 km aufwies; nach dem "Fahrtenbuch" lag dessen Kilometerstand am besagten Tag aber bei lediglich 76.418 km. Aufgrund der vorliegenden Mängel in den Aufzeichnungen musste auch die Negativfeststellung in Bezug auf das/die verwendete/n Fahrzeug/e getroffen werden. Folglich ist auch in Bezug auf den Minderheitsgesellschafter auszuführen, dass von durch Zeitdruck bedingte, in "Einzelfällen" erfolgte unrichtige Eintragungen ins Fahrtenbuch keine Rede sein kann; aufgrund der Fülle der hier aufgezeigten Unrichtigkeiten ist es somit als Nachweis der Reisekosten ungeeignet. c. Schätzung Es ist, wie unter a. und b. dargelegt, der Bf. nicht gelungen, ihre Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Reisekosten der Judikatur entsprechend der Höhe nach unter Beweis zu stellen. Dass solche dem Grunde nach angefallen sind, ist - wie bereits dargelegt - unstrittig. Fehlen Nachweise der Höhe nach, so ist die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigt (VwGH 01.03.1983, 82/14/0199; BFG 26.06.2018, RV/2100536/2016). Gleich an dieser Stelle wird festgehalten, dass das erkennende Gericht - in Abkehr von der Berechnung der belangten Behörde - die KFZ-Kosten in der Folge anhand des amtlichen Kilometergeldes schätzen wird. Dies einerseits deshalb, da auch den (in der Folge als Betriebsausgaben geltend gemachten) Abrechnungen der Gesellschafter das Kilometergeld zugrunde gelegt wurde und andererseits überhaupt keine Nachweise zur konkreten Nutzung und den tatsächlichen Aufwendungen (je konkret anzugebendem Fahrzeug) vorgelegt wurden. Eine Schätzung anhand des Kilometergeldes erscheint somit einzig sachlich gerechtfertigt und wurde diese Schätzungsmethode von den Parteien auch als richtig außer Streit gestellt (VH-Protokoll vom 02.12.2024, S.4). Eine Hinzurechnung von Kilometern für die Fahrten zwischen den jeweiligen Wohnungen der Gesellschafter und dem Sitz der Bf. hat zu unterbleiben, da dafür weder meritorisches Vorbringen erstattet wurde, aus dem sich deren Umfang ansatzweise bestimmen ließe, noch Beweismittel vorgelegt wurden. c.1. Schätzung Gesellschafterin2 a. Veranlagungsjahr 2015: Die Bf. zahlte der Mehrheitsgesellschafterin im Jahr 2015 Euro 8.336,80 (vgl. Konto 7331) reines Kilometergeld (Euro 0,4/km), was der Abgeltung von 20.842 km entspricht. Im - nicht ordnungsgemäß geführten - Fahrtenbuch scheinen jedoch - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - 21.217 km auf; der folgenden Schätzung werden die 20.842 km zugrunde gelegt, deren geldwertes Äquivalent auch als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde. Rücksichtlich der vorgenannten Ausführungen sind von den im elektronischen Fahrtenbuch verzeichneten Fahrten vorerst die verzeichneten aber tatsächlich nicht zurückgelegten Strecken in Abzug zu bringen. Somit sind die Reisen zu den Firmen S.W. GmbH, W. GmbH und Fa. T. GmbH, insgesamt sohin 7.792km abzuziehen, sodass 13.050 km verbleiben. Nachdem auch für die verbleibenden Fahrten keinerlei Nachweise dafür vorgelegt wurden, dass diese tatsächlich absolviert wurden, sowie - wie vorhin dargelegt - massive Ungereimtheiten in Bezug auf die Kilometerstände der einzelnen KFZ und zurückgelegten Distanzen bestehen, erachtet das Gericht die Anerkennung von 30% der verbliebenen Kilometer als Betriebsausgabe als angemessen. Dies auch rücksichtlich der Beweisergebnisse im Zusammenhang mit den geringfügigen Beschäftigungen, freiwilligen Sozialaufwendungen und Barvorschüssen, woraus das Gericht insgesamt - sohin auch für die nachfolgenden Schätzungen im Allgemeinen - den Schluss ziehen muss, dass erhebliche Bedenken an der Richtigkeit all der vorgelegten Urkunden bestehen. Demnach werden an Kilometergeld Euro 1.646,00 (gerundet 3.920 km anerkannte km x 0,42 Euro) als Betriebsausgabe für das Jahr 2015 anerkannt.

Normen und Schlagworte

freiwilliger SozialaufwandReiskosten, Fahrtenbuchnahe AngehörigeBarauszahlungenBindung StraferkenntnisVerböserung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100144/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100144.2022
Stammnummer
146936
Gültig
18.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF